Keine extra Gebühren für pfändungssicheres Konto

Zum wiederholten Male hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Bankklausel gekippt. Diesmal entschieden die Richter: Wer sein Konto aufgrund finanzieller Probleme in ein Pfändungsschutz-Konto umwandeln muss, darf nicht mit zusätzlichen Gebühren belastet werden.

Gegenstand der jüngsten Entscheidung war eine Unterlassungsklage, die der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Bank angestrengt hatte. Das Geldinstitut verwendete eine Klausel, wonach die Besitzer sogenannter pfändungssicherer Konten (P-Konten) deutlich höhere Kontoführungsgebühren als für ein „normales“ Bankkonto zahlen mussten.

Die P-Konten wurden 2010 vom Gesetzgeber eingeführt. Es soll gewährleisten, dass Kunden mit finanziellen Problemen ihr Bankkonto behalten dürfen, obwohl ihnen die Pfändung des Kontos droht. Pfändungen sind dann nur in dem Umfang möglich, dass die Pfändungsgrenze von derzeit knapp 1.030 Euro im Monat nicht angetastet wird. Der Kunde kann über sein unpfändbares Existenzminimum weiterhin verfügen.

Die Sparkassen und Banken wollten aus der Not der Kunden Profit schlagen und berechneten teils saftige Zusatzgebühren für pfändungssichere Konten. Das Gesetz aber sieht keine extra Gebühren vor. Die Verbraucherzentralen mahnten deshalb zahlreiche Geldhäuser ab – und bekamen Recht.

Im aktuellen Rechtsstreit entschied der Bundesgerichtshof, dass die Führung eines P-Kontos mit der von normalen Konten vergleichbar sei und keine Haupt- oder Sonderleistung darstelle. Die Bank müsse nur zusätzlich die Pfändungsbeiträge beachten. Folglich benachteilige es Verbraucher unangemessen, wenn ihnen hierfür monatlich Zusatzgebühren in Rechnung gestellt werden. Pfändungskonten dürfen nur so viel kosten wie ein normales Konto (Urteil vom 16. Juli 2013, Az: XI ZR 260/12).