Deutsche sehnen sich in der Geldanlage nach Sicherheit – und parken noch immer am liebsten ihr Geld auf dem Konto oder Sparbuch. Doch dies kann Wertverlust bedeuten. Denn die Zinsen halten mit der Inflation nicht mit.

Laut einer Studie der BarmeniaGothaer bleibt für 49 Prozent der Deutschen die Sicherheit der wichtigste Faktor bei der Geldanlage. Weitere Ziele rangieren weit dahinter: Flexibilität (25 Prozent), Rendite (14 Prozent) und Nachhaltigkeit (nur sechs Prozent der befragten Anleger achten darauf).

Das spiegelt sich auch in der Wahl der Anlagemöglichkeiten wider: Am beliebtesten sind noch immer Sparkonto und Sparbuch (41 Prozent) sowie Tagesgeld (38 Prozent). Doch diese Fokussierung auf Sicherheit kann zu einem echten Problem werden. Klassische Anlagen bieten wenig Risiko, aber auch nur minimale Renditen – und können in Zeiten steigender Inflation den Wert des Ersparten nicht erhalten. Das führt dazu, dass die Kaufkraft des Ersparten mit der Zeit sinkt.

Die Lösung: Kombination aus Sicherheit und Renditepotenzial

Die Lösung liegt in der richtigen Mischung aus sicheren Anlagen und renditestärkeren Optionen wie Fonds und Aktien. Diese ermöglichen es, von den Märkten zu profitieren und gleichzeitig das Risiko zu streuen.
Besonders flexibel und zugänglich ist ein Fondssparplan, der es Anlegern erlaubt, regelmäßig zu investieren und so von den langfristigen Wachstumschancen des Marktes zu profitieren. Selbst Verbraucherschützer empfehlen zunehmend ETFs, die eine kostengünstige Möglichkeit bieten, breit gestreut in den Markt zu investieren. Zudem profitieren Anleger, die einen langen Anlagehorizont mitbringen, von den Wachstumschancen der Märkte und können höhere Renditen erzielen.
Eine fundierte Beratung hilft dabei, das passende Portfolio zu erstellen, das sowohl Sicherheit als auch Rendite bietet.

Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann auch bei regelmäßiger Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei bleiben. Das hat das Hessische Landessozialgericht klargestellt. Anlass des Streits war eine Tätigkeit mit einer Entschädigung von fünf Euro pro Stunde – und die Frage, ob dennoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.

Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) zugunsten eines Museumsvereins: Die als Kassenkräfte tätigen Ehrenamtlichen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung hatte zuvor Beiträge verlangt – unter Berufung auf eine vermeintliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit.
Das Gericht stellte jedoch klar: Entscheidend sei der Gesamtcharakter der Tätigkeit. Und der war von ideellem Engagement geprägt, nicht von einer Erwerbsabsicht.

Vereinbarung und Rahmenbedingungen

Die Helfer waren in einem Museum tätig, das von einem gemeinnützigen Verein getragen wird. Sie übernahmen Aufgaben wie den Einlass, das Kassieren von Eintrittsgeldern und die Koordination von Führungen. Ihre Tätigkeit basierte auf einer mündlichen Absprache, verbunden mit einer Aufwandsentschädigung von fünf Euro je Stunde. Wichtig: Die Einsatzzeiten wurden unter den Helfern selbstständig organisiert. Einen festen Dienstplan oder arbeitsrechtliche Weisungen gab es nicht. Die Tätigkeit orientierte sich an den Öffnungszeiten des Museums, die Gestaltung lag aber in den Händen der Ehrenamtlichen.

Die Forderung der Rentenversicherung

Trotz der geringen Vergütung forderte die Deutsche Rentenversicherung Beiträge nach. Aus ihrer Sicht deuteten die Tätigkeit an der Kasse, das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Bindung an Betriebszeiten auf eine abhängige Beschäftigung hin. Insgesamt ging es um Nachforderungen von etwa 12.800 Euro.

Das Urteil: Ehrenamt bleibt Ehrenamt

Das Hessische Landessozialgericht sah das anders. Die Aufwandsentschädigung lag deutlich unter marktüblichen Löhnen und sollte lediglich Fahrtkosten und Aufwendungen decken. Auch eine gewisse organisatorische Anbindung an Öffnungszeiten ändere nichts daran, dass die Helfer weitgehend selbstständig agierten.
Entscheidend: Die Tätigkeit diente einem gemeinnützigen Zweck – der Unterstützung des Museumsbetriebs – und war nicht auf Erwerbseinkommen ausgerichtet. Eine beitragspflichtige Beschäftigung setze aber eine echte Entgeltzahlung und eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Dass die Pauschale von fünf Euro die steuerrechtliche Ehrenamtsfreigrenze übersteigen könnte, hielt das Gericht für unerheblich. Maßgeblich sei die tatsächliche Gestaltung, nicht formale Schwellenwerte.

Warum organisatorische Vorgaben keine Beschäftigung begründen

Das Gericht betonte zudem: Eine gewisse Strukturierung, etwa durch Öffnungszeiten oder organisatorische Abläufe, sei typisch für jedes Ehrenamt – und führe nicht automatisch zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Wichtiger sei die Zielrichtung der Tätigkeit und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Der Museumsverein sei daher nicht verpflichtet, Beiträge nachzuzahlen.

FSME und Borreliose können bei Kindern schwere Schäden verursachen. Warum eine moderne Unfall- und Pflegezusatzversicherung wichtig ist.

Kinder sind draußen aktiv – ob im Garten, auf dem Spielplatz oder im Wald. Doch gerade in zeckenreichen Jahren steigt das Risiko, dass ein Zeckenstich gesundheitliche Folgen hat. Infektionen wie Borreliose oder FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) können schwerwiegende Beeinträchtigungen nach sich ziehen – etwa dauerhafte Schäden an Nerven, Gehirn oder Gelenken.

Was viele nicht wissen: Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei Freizeitunfällen nicht. Für Eltern ist es daher wichtig, frühzeitig über privaten Unfallschutz nachzudenken. Moderne Kinderunfallversicherungen decken in vielen Fällen auch die gesundheitlichen Folgen eines Zeckenstichs ab – sofern dies in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt ist. Bei älteren Verträgen fehlt dieser Einschluss häufig noch.

Eltern sollten bestehende Policen daher regelmäßig überprüfen. Wer auf umfassende Sicherheit setzen möchte, kann die Unfallversicherung mit einer Pflegezusatzversicherung kombinieren. Diese greift auch bei Pflegebedürftigkeit infolge schwerer Erkrankungen – und nicht nur nach einem Unfall. Ein solcher Schutz kann für die Familie im Ernstfall eine große finanzielle Entlastung bedeuten.

Ein Beschwerdefall zeigt, wie wichtig sorgfältige Dokumentation und Geduld bei alten Lebensversicherungspolicen sein können: Nach dem Tod seiner Mutter forderte ein Mann eine Versicherungsleistung in Höhe von 1.023 Euro – und erhielt sie erst nach Einschaltung der Ombudsfrau.

Die Vorgeschichte reicht bis ins Jahr 1970 zurück. Damals schloss der Vater eine Lebensversicherung mit einer Familienzusatzkomponente für seine Ehefrau ab. Nach dessen Tod 1987 zahlte der Versicherer die Hauptleistung an die Mutter aus – und bestätigte, dass für sie eine beitragsfreie Versicherung mit 2.000 DM (heute 1.023 Euro) weiterbestehe.

Doch 2015 wollte der Versicherer von dieser Fortsetzung nichts mehr wissen: Eine Bezugsrechtsänderung wurde zunächst abgelehnt, später jedoch doch anerkannt – inklusive einer schriftlichen Bestätigung des Bezugsrechts für den Sohn. Nach dem Tod der Mutter wurde dennoch nicht gezahlt. Erst das Schlichtungsverfahren brachte Bewegung in den Fall: Der Versicherer erkannte seine frühere Kommunikation als fehlerhaft an und leistete die Zahlung in voller Höhe – ganz ohne juristisches Urteil der Ombudsfrau.

Der Fall zeigt: Alte Policen können auch Jahrzehnte später noch Ansprüche begründen – und Versicherer sind gut beraten, ihre eigene Korrespondenz ernst zu nehmen.

Eine Ärztin, die im Auftrag einer Gemeinde die zweite Leichenschau übernimmt, gilt nicht als scheinselbstständig. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Damit bleibt die Ärztin von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Hoheitliche Aufgabe – keine abhängige Beschäftigung

Mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24) stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg klar: Die Tätigkeit der Ärztin bei der zweiten Leichenschau erfolgt eigenverantwortlich und begründet keine abhängige Beschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung hatte ursprünglich Beiträge eingefordert, da sie eine Eingliederung in die Organisation der Gemeinde annahm – scheiterte jedoch vor Gericht.
Die Zusammenarbeit war formlos geregelt: Die Ärztin wurde nach Bedarf angefragt und erhielt für jeden Einsatz eine Aufwandsentschädigung von 30 Euro. Diese Vereinbarung wich von der üblichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.

Flexibles Engagement statt fester Einbindung

Die Ärztin arbeitete nicht exklusiv für die Gemeinde und war in ihrer Einsatzplanung frei. Meist stimmten sich mehrere Ärztinnen und Ärzte kurzfristig untereinander ab. Einen Dienstplan oder Vertretungsregelungen gab es nicht.
Ihre Aufgabe beschränkte sich auf die Feststellung des natürlichen Todes. Organisatorische Aufgaben – wie Terminierung oder Dokumentenmanagement – übernahm die Stadtverwaltung. Die Ärztin selbst entschied eigenverantwortlich über den Ablauf der Leichenschau.

Rentenversicherung forderte Beiträge

Trotz dieser Umstände verlangte die Deutsche Rentenversicherung Beiträge. Ihre Begründung: Durch Vorgaben zu Ort und Zeit sei die Ärztin organisatorisch eingebunden gewesen. Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht – und stellte auf die rechtliche Qualität der Tätigkeit ab.

Warum die Ärztin als Selbstständige gilt

Das Gericht betonte: Die zweite Leichenschau ist ein hoheitlicher Akt, der auf Grundlage einer staatlichen Beleihung erfolgt. Die Ärztin handelt nicht als bloße Auftragnehmerin, sondern als beliehene Amtsträgerin – mit eigener Entscheidungsbefugnis und eigenständiger Verantwortung.
Eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde bestand nicht. Auch die Ausstellung amtlicher Dokumente in eigenem Namen sprach klar für eine selbstständige Tätigkeit.
Hinzu kam: Die 30-Euro-Pauschale wurde zwar zunächst von der Gemeinde gezahlt, letztlich aber von den Angehörigen getragen – ein weiteres Indiz gegen ein klassisches Arbeitsverhältnis.

Zwei von drei Menschen in Deutschland glauben nicht, dass ihre gesetzliche Rente im Alter ausreichen wird – das zeigt eine aktuelle Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Besonders junge Erwachsene und Menschen mit niedrigem Einkommen sind skeptisch. In der Altersgruppe der 18- bis 29-Jährigen rechnet nur jeder Fünfte mit einer ausreichenden Altersversorgung.
Zwar halten viele private Vorsorge für wichtig, doch ausgerechnet diejenigen, die am meisten vorsorgen müssten, können es sich oft nicht leisten. Die Sorge: Wer wenig verdient, hat kaum Spielraum für Rücklagen – und steht im Alter doppelt unter Druck.

Trotz aller Unsicherheiten wünschen sich die meisten Menschen Sicherheit: 83 Prozent der Befragten setzen auf eine lebenslange Auszahlung oder ein garantiertes Mindestkapital – ein Punkt, den klassische Versicherungsprodukte erfüllen können. Der GDV schlägt daher vor, die private Altersvorsorge künftig mit einer Garantie von 80 Prozent zu kombinieren – als Kompromiss zwischen Sicherheit und Renditechancen.

Ein weiteres Problem: Die Vorsorgelücke ist regional ungleich verteilt. Besonders in Ostdeutschland ist das Vertrauen in die Rente gering – hier glauben 73 Prozent nicht an eine ausreichende Absicherung.
Der GDV fordert daher politische Reformen, die faire und finanzierbare Lösungen ermöglichen – damit nicht nur gutverdienende Gruppen von einer sicheren Rente profitieren.

Was viele nicht wissen: Rechtsschutzversicherer verweigern oft die Leistung, wenn ein Streit mit einem Streik zusammenhängt. Ein aktueller Fall zeigt, wann man leer ausgeht – und was Sie vorab prüfen sollten.

Ein Streik kann mehr als nur Nerven kosten – etwa, wenn man plötzlich auf einem Flughafen strandet. Genau das ist einem Versicherten passiert: Wegen eines Streiks fiel sein Flug aus, Ersatz wurde zwar angeboten, doch durch einen Fehler erhielt er kein gültiges Ticket. Hotel und neue Flüge musste er selbst zahlen. Die Rechnung wollte er seiner Rechtsschutzversicherung übergeben – doch die lehnte ab.

Der Grund: In vielen Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Streik kein Versicherungsschutz besteht. Auch wenn in diesem Fall mehrere Umstände zusammenkamen – der Ursprung des Ärgers lag im Streik. Und der ist laut Bedingungen vom Schutz ausgeschlossen. Die Versicherungsombudsfrau bestätigte diese Entscheidung.

Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen genau – besonders, wenn Sie häufig reisen. Und bewahren Sie immer alle Belege gut auf. Das hilft zumindest bei der Durchsetzung anderer Ansprüche.

2024 wurden zwar weniger Fahrräder gestohlen als im Vorjahr – doch die Schäden für Versicherte steigen weiter. Der Grund: Diebe haben es zunehmend auf hochwertige Fahrräder und E-Bikes abgesehen.

Die Schadenshöhe pro Diebstahl liegt laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mittlerweile bei rund 1.190 Euro. Viele Diebstähle bleiben zudem unversichert: Nur etwa jeder zweite Hausratvertrag enthält überhaupt eine Fahrradklausel. Und wer ein besonders teures Rad besitzt, sollte über eine zusätzliche Fahrradversicherung nachdenken. Diese schützt nicht nur bei Diebstahl, sondern oft auch bei Pannen oder Schäden.

Wichtig: Prüfen Sie Ihre Police, bewahren Sie Kaufbelege und Fotos auf – und sichern Sie Ihr Rad gut. Der GDV gibt folgende Tipps:

  • Verwenden Sie ein stabiles Schloss.
  • Schließen Sie das Fahrrad immer an feste Objekte an.
  • Nutzen Sie zwei Schlösser, um auch die Räder zu sichern.
  • Parken Sie an gut sichtbaren Orten.
  • Lassen Sie Ihr Rad registrieren – das hilft im Ernstfall.

So minimieren Sie das Risiko – und vermeiden unnötigen Ärger im Falle eines Diebstahls.

Verspätete Zahlungen, Funkstille nach Schadenmeldungen, Ärger mit der Kfz-Einstufung: Die Zahl der Beschwerden über Versicherer ist 2024 sprunghaft angestiegen.

2024 erreichte die Zahl der Beschwerden bei der Ombudsstelle für Versicherungen ein Rekordhoch: Insgesamt 21.548 Anliegen wurden eingereicht, rund 15.659 davon waren zulässig – ein Anstieg um fast 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Vor allem Kfz- und Rechtsschutzversicherungen stehen in der Kritik.

Allein über Kfz-Versicherungen gingen 3.554 zulässige Beschwerden ein (2023: 2.407). Häufiges Problem: Die Schadenfreiheitsklasse stimmt nach einem Versicherungswechsel nicht mehr – etwa weil Rabattschutz-Regelungen beim neuen Anbieter nicht gelten. Auch bei der Rechtsschutzversicherung stieg die Zahl der Beschwerden auf 2.936 Fälle. Hier sind oft fehlende Leistungen nach Datenlecks oder Probleme mit Wartezeiten der Auslöser.

Die gute Nachricht: Die Schlichtungsstelle konnte in mehr als jedem zweiten Fall (52,4 Prozent) eine Lösung im Sinne der Verbraucher erzielen. Besonders wichtig: Bei über 80 Prozent der Streitfälle ging es um Beträge bis zu 5.000 Euro – also um Summen, bei denen sich ein teurer Rechtsstreit kaum lohnt.

Übrigens: Über Vermittler beschwerten sich Kundinnen und Kunden deutlich seltener – hier lag die Zahl der zulässigen Fälle bei nur rund 630.

Wer über Jahre regelmäßig Geld anlegt, sollte auf die richtigen Produkte setzen. Eine Finanztip-Modellrechnung zeigt: ETFs über Neobroker liefern bei geringsten Kosten die beste Rendite.

Eine aktuelle Modellrechnung des Beratungsportals Finanztip belegt: Die Auswahl des richtigen Produkts hat erheblichen Einfluss auf die langfristige Rendite. Im Vergleich von ETFs, aktiven Fonds, Mischfonds und Tagesgeld erzielen kostengünstige ETFs über Neobroker das beste Ergebnis.

Bei einer Anlagedauer von 20 Jahren mit einem Startkapital von 10.000 Euro und 100 Euro Sparrate monatlich kommen Anleger mit einem ETF-Investment bei einem Neobroker auf rund 75.000 Euro – während Tagesgeld nur 44.400 Euro erreicht. Auch aktiv gemanagte Fonds (ca. 61.600 Euro) und Mischfonds (ca. 52.800 Euro) schneiden deutlich schlechter ab. Hauptgründe: hohe Kosten und geringere Marktperformance.

Gerade in Zeiten von Marktrückgängen neigen viele Anleger dazu, in Panik zu verfallen, ihre Investments zu verkaufen und später zu einem höheren Preis wieder zu kaufen. Diese Handlungen verhindern, dass der Zinseszinseffekt wirkt, und führen zu langfristigen Verlusten.