Urteil – Steuererklärung: Prozesskosten im Streit um Schmerzensgeld nicht abzugsfähig
Wer in einen Rechtsstreit um Schmerzensgeld verwickelt wird, kann die Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts darstellen.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Steuerpflichtiger eine Klage gegen seinen Arzt angestrengt, weil er nach bleibenden Schmerzen Behandlungsfehler vermutete. Vor Gericht aber musste der Mann eine Niederlage einstecken, dem Mediziner konnte kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Daraufhin versuchte der Mann, für die anfallenden Prozesskosten wenigstens eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend zu machen.
Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht gegeben
Aber Zivilprozesskosten können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, betonte der Bundesfinanzhof laut eines Berichts des Fachmagazins AssCompact (Urteil vom 17.12.2015, Az.: VI R 7/14). Der Grund: Das Prinzip der Zwangsläufigkeit im Sinne des Steuerrechtes sei nicht gegeben. Zwar könne sich eine Person der Zahlung von Prozesskosten nach einem verlorenen Rechtsstreit nicht entziehen. Das allein reiche aber nicht aus, um von einer „außergewöhnlichen Belastung“ zu sprechen.
Hinsichtlich der Zwangsläufigkeit sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat, erklärten die Richter. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis, in diesem Fall ein möglicher Behandlungsfehler, zwangsläufig war. Hierzu gehören die anfallenden Kosten nach einem verlorenen Prozess in der Regel nicht.
Der Bundesfinanzhof machte mit dieser Rechtsprechung eine Kehrtwende gegenüber früheren Urteilen, denn zwischen 2011 und 2015 waren Mehraufwendungen für verlorene Rechtsstreite durchaus absetzbar. Diese Praxis haben die Richter nun korrigiert.
Rechtsschutzversicherung hilft
Wer die Prozesskosten eines Rechtsstreites scheut, dem kann auch auf anderem Wege geholfen werden: Die Rechtsschutzversicherung zahlt in der Regel auch für verlorene Streitigkeiten, wenn der verhandelte Sachverhalt laut Vertrag abgesichert ist. Mit einer entsprechenden Police braucht man sich folglich auch um die Absetzbarkeit der Kosten keine Gedanken machen. Ein Beratungsgespräch hilft, die recht komplexen Verträge zu durchschauen und den passenden Schutz zu finden!