Urteil – Krankenversicherer muss in Deutschland verbotene Heilbehandlung nicht zahlen

Auch der Schutz einer privaten Krankenversicherung kennt Grenzen. Wenn sich Privatpatienten im Ausland einer Behandlung unterziehen, die in Deutschland verboten ist, muss der Versicherer hierfür nicht zahlen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsschutz sich auf ganz Europa erstreckt. Diese Erfahrung musste nun eine Frau machen, die in Tschechien eine Eizellspende finanziert haben wollte.

Wer sich privat krankenversichert, hofft häufig auf ein umfangreiches Leistungs-Paket, das den Schutz der gesetzlichen Krankenkassen übersteigt: Chefarzt-Behandlung, kürzere Wartezeiten auf Arzttermine oder andere Leistungs-Boni. Und oft ist das ja auch der Fall, je nachdem, was im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Aber auch der Schutz einer privaten Krankenversicherung kennt Grenzen, wie nun eine heute 47jährige Frau erfahren musste.

Streit um Eizellspende

Die kinderlose Frau ließ in Prag eine Eizellspende vornehmen. In Deutschland ist ein solcher Eingriff verboten, er fällt unter das Embryonenschutzgesetz. Ein Arzt kann dafür sogar bis zu drei Jahre ins Gefängnis müssen. Das Problem hierbei ist, dass für die Eizellspende eine Spendermutter gesucht werden muss, also fremde Zellen in den Leib der Mutter eingesetzt werden. Damit hat das Kind später quasi zwei Mütter: eine genetische und eine biologische. Das Verbot soll dem Kindeswohl dienen, indem es eine eindeutige Identität der Mutter gewährleistet.

Diesen Eingriff ließ die Frau also in Prag vornehmen, nachdem bereits mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung in Deutschland fehlgeschlagen waren. Und tatsächlich: Laut tschechischer Rechtsprechung sind Eizellspenden erlaubt. Die Kosten für den Eingriff in Höhe von 11.137 Euro wollte die Frau von ihrer Krankenversicherung ersetzt haben. Sie berief sich darauf, dass der Vertrag mutmaßlich in ganz Europa gilt: “Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in ganz Europa”, lautete eine Klausel.

Deutsches Recht ist ausschlaggebend

Aber die Versicherung weigerte sich zu zahlen, weshalb die Frau vor Gericht klagte. Und zwar bis in die höchste Instanz. Doch auch der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Versicherung für die Eizellspende nicht zahlen muss. Der entscheidende Satz in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautete: “Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht”. Grundsätzlich müsse ein PKV-Versicherer nur solche Heilbehandlungen erstatten, die nach deutschem Recht gestattet sind, betonte die Richterin (Urteil vom 14. Juni 2017, IV ZR 141/16).