Sozialschutz-Gesetz – Coronakrise: Zuverdienst-Grenzen für Kurzarbeit vorübergehend aufgehoben
Die Situation scheint paradox: Auf der einen Seite rechnet die Bundesregierung mit 2,35 Millionen Kurzarbeitern infolge der Coronakrise, die entweder eine reduzierte Arbeitszeit und damit Einkommensverluste hinnehmen müssen oder die aufgrund einer “Kurzarbeit Null” sogar ganz zuhause sind. Zugleich aber fehlt es in wichtigen Bereichen der Wirtschaft an Arbeitskräften. Deshalb werden nun auch die Zuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter deutlich erweitert.
Viele Menschen sind von ihren Arbeitgebern nach Hause geschickt wurden. Doch an anderer Stelle fehlen dringend benötigte Arbeitskräfte: Das trifft auf systemrelevante Berufe zu, zum Beispiel im Gesundheitswesen, der Pflege und der Landwirtschaft.
Damit auch Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter solche Möglichkeiten von Nebenbeschäftigungen nutzen, wurde jetzt – als Bestandteil des “Sozialschutz-Pakets” der Bundesregierung – am 27. März eine neue Übergangsregelung für die Anrechnung von Nebeneinkünften auf das Kurzarbeitergeld geschaffen.
Die Regel des “Normalfalls”: Nebenverdienste schmälern Ansprüche auf Kurzarbeitergeld
Normalerweise werden Nebeneinkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet: Sie werden schlicht behandelt wie regulärer hauptberuflicher Lohn während der Kurzarbeit. Der Nebenverdienst wird dem Einkommen durch den Arbeitgeber des Hauptberufs einfach hinzuaddiert. Damit reduziert der Nebenverdienst aber jenen Teil des Nettolohns, der durch die Kurzarbeit verloren ging und für den eine Ausgleichsleistung in Höhe von 67 Prozent (bei Arbeitnehmern mit Kindern) oder 60 Prozent (bei kinderlosen Arbeitnehmern) erbracht wird: Nebeneinkünfte bedeuten weniger Kurzarbeitergeld durch die Arbeitslosenversicherung.
Corona-Krise: Anrechnung von Nebeneinkünften vorübergehend außer Kraft gesetzt – für “systemrelevante” Tätigkeiten
Vorübergehend wurde nun die Anrechnung von Nebeneinkünften auf Kurzarbeitergeld außer Kraft gesetzt. Freilich: Dies gilt unter zwei Einschränkungen.
Denn zum einen betrifft es nur die Anrechnung von Einkünften, sobald die Nebentätigkeit in einem Bereich erfolgt, der während der Corona-Krise “systemrelevant” ist: etwa in der Pflege oder im Gesundheitswesen.
Zum anderen darf die Summe aus:
- Einkommen des Hauptberufs und
- Kurzarbeitergeld sowie
- Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit
nicht jenes reguläre Einkommen übersteigen, das hauptberuflich ohne Kurzarbeit erzielt werden würde.
In der Summe darf also durch den Hinzuverdienst nicht mehr verdient werden als in Zeiten ohne Kurzarbeit durch das Haupteinkommen. Sobald diese Bedingung erfüllt ist, kann der komplette Hinzuverdienst aus der Nebentätigkeit behalten werden.
Die Bundesregierung erhofft sich durch die Regelung, Kurzarbeiter*innen während der Corona-Krise zu einer systemrelevanten Nebenbeschäftigung zu ermutigen. So sollen in den entsprechenden Bereichen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um die Krise zu stemmen. Die Regelung gilt aber nur vorübergehend bis zum 31. Oktober 2020. Danach ist zu erwarten, dass die alten Anrechnungsregeln wieder in Kraft treten.
Kurzarbeit: Nicht folgenlos für die Altersvorsorge
Kurzarbeit aber hat nicht nur Auswirkungen auf den Verdienst, sondern auch auf die betriebliche Altersvorsorge: Wird die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung finanziert und können vereinbarte Beiträge nicht mehr aufgebracht werden, muss die Vereinbarung unbedingt der neuen Situation angepasst werden.
Entfällt der Entgeltanspruch sogar vollständig aufgrund der Einführung der “Kurzarbeit Null”, dann existiert kein Entgelt mehr, was der Arbeitnehmer umwandeln könnte. In diesem Fall kann der Mitarbeiter allerdings in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen – und damit auch indirekt aus dem Kurzarbeitergeld. Wer zu Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Altersvorsorge Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.