Wenn im Herbst die Tage kälter und kürzer werden, nehmen auch die Krankheiten wieder zu. Viele Menschen wollen dennoch am Alltag teilhaben und helfen mit Medikamenten nach. Speziell am Steuer ist das nicht ohne Risiko: Viele Verkehrsunfälle werden durch Medizineinnahme begünstigt.

Der Kopf schmerzt, die Nase läuft und die Glieder tun auch weh: Erkältungskrankheiten sind im Herbst keine Seltenheit. Viele Menschen nehmen Medikamente, damit sie trotzdem auf Arbeit nicht fehlen und die Symptome gelindert werden. Doch der unüberlegte Griff zu Tropfen und Pillen ist nicht ohne Risiko. Die Deutsche Verkehrswacht schätzt, dass bei jedem vierten Unfall Arzneimittel direkt oder indirekt im Spiel sind!

Vorsicht: Starke Nebenwirkungen!

Wie gefährlich Medikamente sein können, offenbart ein Blick auf die Packungsbeilagen. Sie können die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, ja sogar Wahrnehmungs-Störungen verursachen. Manche Mittel bewirken Übelkeit und Orientierungsprobleme. Wenn derartige Nebenwirkungen auftreten, während der Patient am Steuer sitzt, sind die Folgen oft katastrophal.

Deshalb sollten die Beipackzettel der Medikamente aufmerksam gelesen werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind und der Hersteller mit guter Verträglichkeit wirbt. Schließlich wird so manche Nebenwirkung lieber im Kleingedruckten versteckt, damit der Umsatz stimmt. Alkohol ist ebenfalls oft Bestandteil von Medizin – sogar hochprozentig!

Eine Fahrt unter Medikamenten-Einfluss kann ein juristisches Nachspiel haben. Im schlimmsten Fall drohen Geldbußen und eine Gefängnisstrafe bis zu 7 Jahren. Schnell wird dann aus einem kleinen Schnupfen ein großes Ärgernis.

Unfallversicherung kann Schadenregulierung verweigern

Ein weiteres Problem: Wenn eine Person unter Medikamenten-Einfluss einen Unfall erleidet, kann die Unfallversicherung in bestimmten Fällen die Regulierung des Schadens verweigern. Ob und in welchem Umfang, hängt in der Regel vom jeweiligen Versicherungstarif ab. Eine Haftpflichtversicherung kommt hingegen für den Schaden auf, wenn fremde Personen geschädigt werden.

Die beste Medizin bei Erkältung ist immer noch Ruhe und Schlaf. Deshalb sollten Erkrankte lieber auf ihren Körper Rücksicht nehmen und einen Krankenschein ausstellen lassen, statt sich vollgepumpt mit Medikamenten auf Arbeit zu quälen. Zudem besteht die Gefahr, Kollegen anzustecken. Wer trotzdem Wege zu erledigen hat, kann Freunde und Verwandte fragen, ob sie als Chauffeur einspringen – oder auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.

Kfz-Versicherung: Im Herbst ist die Gefahr besonders groß, als Autofahrer in einen Wildunfall verwickelt zu werden. Schutz bietet die Teilkaskoversicherung – allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine Rundum-Absicherung muss hingegen eine Vollkasko abgeschlossen werden.

Herbstzeit ist Wildzeit! Beim Rotwild setzt die Brunftzeit ein, so dass sich so mancher stolze Hirsch auf die Suche nach einer Partnerin macht. Auch Fuchs, Dachs und Igel begeben sich auf Wanderschaft, weil der Essenstisch im Herbst nicht mehr so reich gedeckt ist. Damit wächst auch die Gefahr eines Wildunfalls. Sogar die Zeitumstellung trägt dazu bei, dass in dieser Jahreszeit mehr Tiere zu Schaden kommen. Viele Waldbewohner sind in der Dämmerung aktiv und streifen auf der Suche nach Nahrung umher: Genau dann, wenn im Herbst der Berufsverkehr einsetzt.

Die Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind alarmierend. 258.000 Wildunfälle wurden im Jahr 2012 gezählt, Tendenz steigend. Mit einer Gesamtschadenssumme von 583 Millionen Euro ist der Wildunfall eine der häufigsten Schadensarten in der Kfz-Versicherung. Nur Glasbruchschäden verschlingen noch mehr Geld. Doch welche Versicherung zahlt, wenn ein Wildschaden zu beklagen ist?

Teilkasko bietet nur in bestimmten Fällen Schutz

In der Regel ist es für den Wildunfall ausreichend, eine Teilkasko abgeschlossen zu haben. Allerdings leistet diese für den entstandenen Schaden nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss das Auto beim Zusammenstoß mit dem Wild in Bewegung gewesen sein, zum anderen muss vom Tier eine „typische Gefahr“ ausgehen. Eine Formulierung, die viel Spielraum lässt. So seien tote Tiere auf der Fahrbahn nicht als „typische Wildgefahr“ einzustufen, urteilte das Oberlandesgericht München (Az: 10 U 4630/85).

Außerdem springt die Teilkaskoversicherung nicht bei jedem Zusammenstoß mit einem Tier ein. Für gewöhnlich werden nur Schäden ersetzt, die durch Haarwild verursacht werden: etwa Wildschweine, Hirsche, Rehe, Dachse oder Hasen. Bei einem Haustier, Vogel oder Eichhörnchen muss der Autofahrer hingegen den Schaden selbst zahlen, sofern es nicht anders im Versicherungsvertrag steht. Die etwas teurere Vollkaskoversicherung zahlt ungeachtet der Unfallursache – auch, wenn der Schaden selbst verursacht wurde, etwa durch ein Ausweichmanöver.

Richtiges Verhalten nach Wildunfall

Wer ein Tier versehentlich überfahren hat, sollte einige Dinge beachten, um nicht selbst zu Schaden zu kommen. Die Unfallstelle sollte entsprechend mit Warndreieck gesichert und möglichst die Polizei informiert werden. Auch das Tragen von Warnwesten ist sinnvoll! Tote Tiere wegen der Tollwutgefahr nicht mit bloßen Händen berühren. Der Kadaver sollte nur dann von der Straße befördert werden, wenn dies notwendig ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden.

Auch verletzte Tiere sollten besser in Ruhe gelassen werden, können diese doch aggressiv reagieren. Schäden am Auto hält die Polizei für die Versicherung fest. Sie setzt sich in der Regel mit einem Jagdausübungsberechtigten in Verbindung, der sich um das verletzte Tier kümmert. Autofahrer sind auf der sicheren Seite, wenn sie sich von der Polizei oder vom Jagdpächter eine “Wildschadenbestätigung” ausstellen lassen. Das Dokument erleichtert es, Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Die Versicherung ist unverzüglich zu informieren, damit die Ansprüche nicht verloren gehen und ein Sachverständiger rasch den Schaden prüfen kann. Die Unfallspuren sollten außerdem erst beseitigt werden, wenn die Versicherung die Gelegenheit hatte, das beschädigte Auto in Augenschein zu nehmen.

Das Jahr 2013 war für die Wohngebäudeversicherer ein richtig teures. Innerhalb kurzer Zeit hatten die Versicherer eine Million Sachschäden an Gebäuden zu regulieren, wie der Dachverband der Versicherungswirtschaft mitteilt. Allein für das Juni-Hochwasser und die Hagelstürme in Süddeutschland mussten die Gesellschaften Milliarden zahlen.

Juni-Hochwasser und Hagelstürme sei dank: Das Jahr 2013 wurde für die Wohngebäudeversicherungen ein sehr teures. Allein für diese beiden Naturereignisse mussten die Anbieter rund 3,2 Milliarden Euro an Schadenszahlungen aufbringen, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am Freitag mitteilte. Das entspricht 40 Prozent der gesamten Leistungen aller Wohngebäude- und Hausratversicherer, so dass sich die Gesamtschäden auf 7,4 Milliarden Euro summierten. Zuletzt war vor sieben Jahren ein ähnlich hohes Aufkommen zu beklagen.

Hagelschäden von 2,4 Milliarden Euro

Allein durch die Hagelstürme wurden im vergangenen Jahr versicherte Schäden an Gebäuden im Wert von 2,4 Milliarden Euro angerichtet, teilte GDV-Vorsitzender Alexander Erdland bei der Vorstellung des Naturgefahrenreportes in Berlin mit. Im Raum Reutlingen und Stuttgart kam es Ende Juli 2013 zu schweren Unwettern, bei denen teils tennisballgroße Hagelkörner schwere Verwüstungen anrichteten. Dachziegel wurden heruntergerissen, Straßen überflutet, Autos beschädigt.

Auf das Hochwasser, welches im Frühsommer 2013 Ost- und Süddeutschland verwüstete, entfielen 750 Millionen Euro Schäden. Für Feuer- und Leitungswasserschäden zahlten die Versicherungen insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Der GDV verwies auf die Wichtigkeit präventiver Maßnahmen – viel Leid hätte vermieden werden können, wenn Häuser und Städte besser vor den Fluten geschützt gewesen wären.

Elementarschadenversicherung schützt vor Überschwemmung

Der Abschluss einer „einfachen“ Wohngebäudeversicherung reicht in der Regel nicht aus, damit Überschwemmungsschäden abgesichert sind. Hierfür müssen Hausbesitzer eine extra Elementarschadenversicherung zeichnen. Sie kann als Zusatzbaustein eines Wohngebäude-Vertrages oder als eigenständige Police abgeschlossen werden. Elementarschadenversicherungen leisten auch bei Rückstau, Erdbeben sowie Schäden durch Schnee und Lawinen.

Nun beginnen wieder die ungemütlichen Tage – Regen, Hagel und Stürme sind im Herbst keine Seltenheit. Das birgt auch für Hausbesitzer Gefahren. Schnell werden bei einem Unwetter Dachziegel abgedeckt, ein Baum knickt um oder eine Scheibe geht zu Bruch.

Da ist es gut, eine Wohngebäudeversicherung zu haben, denn sie kommt für Schäden am eigenen Haus auf. Damit die Versicherung für Sturmschäden einspringt, muss aber mindestens Windstärke 8 gemessen werden, was einer Windgeschwindigkeit von 62 Kilometern pro Stunde entspricht. Auskunft über die Wetterbedingungen erteilen die örtlichen Wetterstationen oder gegen eine Gebühr der Deutsche Wetterdienst (DWD).

Wenn Keller oder Garten überflutet werden, wird es schnell kritisch. Für derartige Überschwemmungsschäden kommt der Versicherer nur auf, wenn eine zusätzliche Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde. Auch Besitzer einer Photovoltaikanlage müssen für diese eine gesonderte Versicherung zeichnen. Bei einigen Versicherern sind Zusatztarife zum Schutz von Photovoltaikanlagen in der Wohngebäudeversicherung wählbar.

Schäden am Haus gut dokumentieren

Wer einen Schaden am Haus seinem Versicherer meldet, muss einiges beachten. Denn ein falscher Bericht kann dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung anteilig kürzt oder die Schadenszahlung sogar ganz verweigert. Wichtig ist es deshalb, den Schaden gut und umfassend zu dokumentieren. Fotos von der Schadenstelle können hierbei hilfreich sein, auch ausgeschnittene Zeitungsartikel über das Unwetter.

Zudem sind Versicherungsnehmer verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, damit der Schaden nicht noch größer wird. Ein eingeschlagenes Fenster kann etwa mit Folie zugeklebt werden, damit es nicht hineinregnet. Auch sollte mit der Schadensmeldung nicht zu lange gewartet werden. Melden Sie diesen umgehend Ihrer Versicherung oder dem Vermittler vor Ort!

Vorsicht ist bei Reparaturen geboten, sofern diese nicht unvermeidbar sind. Reparaturen sollten nur in Rücksprache mit der Versicherung vorgenommen werden, da diese in der Regel darauf besteht, den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen zu prüfen. Und wenn ein Schaden in Eigenregie behoben wurde, ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten kaum noch möglich. Hier gilt: lieber das Gespräch suchen, als die Ansprüche zu verwirken!

Aus welchen Gründen müssen Beschäftigte in Deutschland ihren Beruf vorzeitig aufgeben? Aktuelle Zahlen zeigen: Längst sind nicht mehr körperliche Krankheiten prägend für eine Berufsunfähigkeit, sondern psychische Leiden. Deshalb sollten auch Büroangestellte mit einer BU-Versicherung vorbeugen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) widmet sich aktuell der Frage, wie sich die Gründe für eine Berufsunfähigkeit in den letzten Jahren gewandelt haben. Das Ergebnis ist durchaus überraschend. Längst wird das Aus im Job nicht mehr nur durch schwere körperliche Tätigkeiten erzwungen, da in den letzten Jahrzehnten viele Malocher-Jobs in den Fabriken und am Fließband weggefallen sind.

Heute hingegen arbeitet knapp die Hälfte der 42 Millionen Erwerbstätigen vor dem Computerbildschirm. Diese Beschäftigten sind einer deutlich niedrigeren körperlichen Belastung ausgesetzt als frühere Generationen. Folglich ändern sich auch die Ursachen für eine vorzeitige Berufsaufgabe, was sich im Rückgang körperlicher Verschleißerkrankungen widerspiegelt. Doch psychische Erkrankungen nehmen deutlich zu.

Weniger körperliche Leiden, mehr psychische Erkrankungen

Der Trend weg von körperlichen Gebrechen ist recht eindeutig. 1993 erhielten laut Gesetzlicher Rentenversicherung rund 81.000 Personen erstmals eine Erwerbsminderungsrente wegen einer Krankheit des Muskel- oder Skelettsystems. Im Jahr 2014 waren es hingegen „nur“ noch knapp 24.000 Personen. Auch insgesamt gingen die Fallzahlen zurück: von 270.000 auf rund 175.000, wobei nur gesetzlich Versicherte, nicht jedoch Selbstständige und Beamte erfasst sind.

Ein deutlicher Anstieg ist hingegen bei den psychischen Erkrankungen zu beklagen. 1993 bekamen rund 41.400 Menschen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegen psychischer Störungen zugesprochen. 2012 waren es bereits 75.000 Betroffene. Damit stieg der Anteil dieser Gruppe an allen neu erteilten Erwerbsminderungsrenten von 15,4 auf 42,7 Prozent, Tendenz steigend.

Psychische Leiden resultieren auch aus den neuen Anforderungen in der Arbeitswelt. Befristete und projektbezogene Arbeit boomt, so dass viele Arbeitnehmer nicht wissen, wie lange sie in einem Unternehmen tätig sind. Diese Unsicherheit geht einher mit steigendem Leistungsdruck und einer ständigen Erreichbarkeit via Smartphone und Handy. Die zunehmende Vermischung von Arbeitszeit und Freizeit sorgt dafür, dass die Phasen psychischer Entspannung kürzer werden. Burn Out, Depressionen und Angstzustände können die Folge sein.

BU-Versicherung bietet Schutz

Gegen die finanziellen Folgen eines Ausscheidens aus dem Job können sich Beschäftigte mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Sie erbringt in der Regel eine zuvor vereinbarte Rente, wenn Beschäftigte zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig sind. Auch wer mindestens die Pflegestufe 1 zugesprochen bekommt, gilt als berufsunfähig. Aktuell haben nicht einmal 20 Prozent der Bevölkerung einen solchen Schutz abgeschlossen.

Am besten ist es, eine derartige Versicherung in jungen und gesunden Jahren abzuschließen. Vorerkrankungen führen fast immer dazu, dass der Versicherungsschutz teurer wird oder ein bestimmtes Risiko nicht mehr versicherbar ist. Hier kann ein Beratungsgespräch helfen, den richtigen Vertrag zu finden.

Der Herbst ist da! Viele Familien werden an den windreichen Tagen eine Wiese oder ein Feld aufsuchen, um Drachen steigen zu lassen. Bezüglich des Haftpflichtschutzes gibt es dabei einiges zu beachten, denn in den Policen ist Drachensteigen nicht automatisch eingeschlossen.

Früher haben vor allem Kinder im Herbst bunte Drachen steigen lassen. Doch zunehmend entdecken auch Erwachsene den Spielspaß für sich. Die Flugmodelle werden entsprechend größer, aufwendiger und gefährlicher. Nicht auszudenken was alles passieren kann, wenn ein großer Lenkdrache auf die Autobahn geweht wird und einem Fahrer die Sicht nimmt! Schnell ist ein Unfall mit Personenschaden zu beklagen.

Privathaftpflicht bietet nur Grundschutz

Wie gefährlich Drachen sein können, zeigt auch ihre Einstufung bei den Versicherungen. Drachen gelten ab einer bestimmten Größe als Luftfahrzeuge und sind deshalb nicht automatisch in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Häufig bieten die Policen nur einen geringen Grundschutz. So leisten die Gesellschaften in der Regel für Schäden, wenn das Flugmodell maximal 5 Kilo wiegt und nicht motorisiert ist. Wenn das Risiko nicht explizit im Vertrag genannt wird, besteht überhaupt keine Absicherung.

Größere und motorisierte Modelle müssen hingegen gesondert versichert werden. Hierfür bieten die Gesellschaften spezielle Lenkdrachen- und Drohnenversicherungen an, die verhältnismäßig teuer sind. Schnell muss eine dreistellige Jahresprämie für den Schutz gezahlt werden. Wer in einem Modellflug-Verein organisiert ist, profitiert von Gruppentarifen.

Auflagen sind zu beachten

Verzichten sollten Drachen-Fans auf den Haftpflichtschutz dennoch nicht, können doch auch Hobby-Objekte großen Schaden verursachen. So ist z.B. in Stuttgart ein Mann seinen Verletzungen erlegen, der von einem Modellflugzeug am Kopf getroffen wurde. Der Lenker des Flugzeugs muss sich nun wegen fahrlässiger Tötung verantworten. Derartige Unfälle können den finanziellen Ruin bedeuten, wenn man für die Schäden Dritter aus eigener Tasche zahlen muss.

Zudem müssen beim Steigenlassen eines Drachen grundsätzlich behördliche Auflagen eingehalten werden. Hierzu gehört etwa die Erlaubnis des Grundstückseigentümers, die Einhaltung einer Mindestdistanz zu Flugplätzen sowie eine Aufstiegserlaubnis für Drachen mit einer Leinenlänge von über 100 Metern.

Vorsicht, Rutschgefahr! Herbstlaub, das sich auf dem Bürgersteig angesammelt hat, ist mitunter ähnlich glatt wie Eis. Das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko: Wenn ein Fußgänger stürzt und sich verletzt, kann der Räumpflichtige zur Kasse gebeten werden.

Seit wenigen Tagen regiert wieder der Herbst in Deutschland. Zwar lädt er derzeit mit milden Temperaturen zum Spaziergang ein, bringt aber für Fußgänger eine Gefahr mit sich. Denn das bunte Laub, welches sich auf den Gehwegen sammelt, kann zur gefährlichen Schlitterbahn werden – Stürze und Verletzungen nicht ausgeschlossen!

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine klitschige Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen schnell zur Rutschbahn wird. Und das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko. Weil die Kassen der Kommunen und Städte leer sind, wälzen sie die Räumpflicht auf die Hauseigentümer ab. In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, kann er zur Schadensersatz verdonnert werden, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.

Haftpflichtversicherung bietet Schutz

Wer zur Miete wohnt, kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen, sollte ein Fußgänger auf dem Laub ausrutschen. Eine solche Police springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses müssen hingegen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für verunglückte Passanten einspringt.

Allerdings bedeutet die Räumpflicht nicht, dass Mieter ständig mit dem Besen über den Gehweg fegen müssen. Wie oft gekehrt werden muss, ist eine Ermessensfrage. Die Verbraucherzentralen berichten, dass nicht jeder Sturz eine Schadensersatzforderung nach sich zieht. Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden, wenn der Boden feucht und angeschlagen ist, gilt deshalb: Vorsicht vor dem Laub!

Die Vertragsbedingungen von Versicherungen sind für viele Kunden ein Ärgernis. Unverständliche Formulierungen, viele Fachtermini sowie ein Paragraphen-Dschungel lassen das Lesen von so manchem Vertrag zu einem Ärgernis werden. Doch die Versicherungswirtschaft will fortan dafür sorgen, dass die Verträge verständlicher werden.

Hand aufs Herz – Verstehen Sie alles, was in Ihrem Versicherungsvertrag steht? Wenn nicht, ist das keine Schande. Selbst Fachleute haben mitunter Probleme, sich in den umfangreichen und schwierigen Vertragstexten zurechtzufinden. Schließlich beinhalten sie eine Vielzahl an Fachtermini, Paragraphen und Klauseln, die einem das Verstehen schwer machen können.

Mehr Produkttransparenz angestrebt

Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat das Problem erkannt und 2010 ein Projekt gestartet, um die Musterbedingungen, an denen sich viele Versicherer orientieren, verständlicher zu gestalten. In Zusammenarbeit mit dem Sprachwissenschaftler Professor Günther Zimmermann erarbeitet der Dachverband der Versicherungswirtschaft neue und einfachere Verträge.

„Die Versicherungswirtschaft möchte damit mehr Produkttransparenz für Kunden schaffen“, erklärt GDV-Präsident Alexander Erdland. „Dazu gehört, dass unsere Kunden die Verträge leichter verstehen können. Wir wissen, dass die Bedingungen oft noch zu abstrakt sind. Das wollen wir mit der Überarbeitung ändern.“

Ziel ist es, die Bedingungen möglichst in Alltagssprache zu übersetzen, ohne dass die Rechtssicherheit verloren geht. Schließlich sind die Verträge nicht umsonst so kompliziert – „Juristensprech“ dient auch dazu, die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen juristisch abzusichern.

Entzerren, Reduzieren, Veranschaulichen

Doch in den neuen Versicherungsverträgen soll vieles einfacher werden. Vor allem drei Mittel haben die Autoren bei der Aktualisierung angewandt: Entzerren, Reduzieren und Veranschaulichen. So wurde so manches Satzungetüm gekürzt, Beispiele zur Erklärung von Fachausdrücken eingeflochten und Aufzählungen besser gegliedert.

Wie lange es dauert, bis die neuen Verträge auch von den Versicherungsgesellschaften übernommen werden, kann nur gemutmaßt werden. Schließlich muss das komplette Vertragswerk umgestaltet werden, was entsprechend dauert. Verbindlich sind die neuen Musterbedingungen nicht, sondern dienen den Versicherern zur Orientierung. Von den Änderungen werden dann vor allem Neukunden profitieren.

Versicherungsnehmer sollten die Wichtigkeit der Vertragsbedingungen nicht unterschätzen. Schließlich ist in ihnen genauestens aufgeführt, welche Leistungen eine Versicherung erbringen muss – und welche nicht. Deshalb empfiehlt es sich, bei Abschluss einer Versicherung die Bedingungen genau zu lesen. Wenn ein Sachverhalt unverständlich ist, sollte man nicht zögern, sich beraten zu lassen.

Sollten auch Demenzkranke eine Privathaftpflichtversicherung besitzen? Da eine Demenz nicht automatisch eine Deliktunfähigkeit nach sich zieht, raten Versicherungsexperten dazu, den bestehenden Privathaftpflicht-Vertrag nicht zu kündigen.

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen deliktunfähige Personen für vorsätzlich oder fahrlässig angerichtete Schäden keinen Ersatz leisten. In der Regel sind die Aufsichtspflichtigen für derartige Delikte haftbar zu machen, sofern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt: etwa die Eltern für ihre Kinder.

Deshalb kündigen viele Angehörige die Haftpflichtversicherung, wenn ein Mitglied der Familie an Demenz erkrankt. Doch das ist nicht ohne Risiko. Wie ein großer Verbraucherverein mitteilt, zieht eine Demenz nicht automatisch die Deliktunfähigkeit des Betroffenen nach sich. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Krankheit noch in einem sehr frühen Stadium befindet.

Verursacht ein Demenzkranker einen Personen- oder Sachschaden, wird die Versicherung im Einzelfall prüfen, ob eine Deliktunfähigkeit vorgelegen hat. Im Zweifel obliegt die Einschätzung einem Amts- oder Landsgericht. Dann kann es passieren, dass sogar ein Demenzkranker in Haftung genommen wird!

Die voreilige Kündigung der Haftpflicht eines Erkrankten ist folglich nicht empfehlenswert. Dies gilt auch dann, wenn der Demenz-Patient bereits in die Obhut einer Pflegeeinrichtung gegeben wurde. Wer auf „Nummer Sicher“ gehen will, sollte im Haftpflichtvertrag nachlesen, ob eine Deliktunfähigkeitsklausel vereinbart ist. Dann leistet der Versicherer auch für die Schäden, die eine solche Person verursacht!

Wer seinen Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen will und dafür einen Kredit aufnimmt, der achtet in der Regel auf die Höhe der Zinsen. Doch Verbraucher sollten auch darauf achten, welche Gebühren anfallen, wenn der Kreditvertrag nachträglich geändert wird. Manche Kreditinstitute und Versicherungen bieten den Service gratis an, andere verlangen hierfür tausende Euro.

Es kann schnell passieren, dass ein Kreditvertrag zur Baufinanzierung nachträglich geändert werden muss. Ein Paar kann sich zum Beispiel trennen, obwohl es jahrelang gemeinsam an einem Eigenheim baute. Wenn dann ein Partner den Vertrag alleine übernimmt und ein anderer ausscheidet, wird es schnell teuer!

Tausende Euro Unterschied bei nachträglicher Vertragsänderung

Eine Stichprobe der Verbraucherzentralen hat ergeben, dass die Gebühren für die Kreditänderung höchst unterschiedlich ausfallen können. Bei einer Vertragssumme über 200.000 Euro bieten manche Banken den Service gratis an, andere verlangen bis zu 2.000 Euro Gebühr für die nachträgliche Vertragsänderung! Viele Anbieter verlangen eine Summe zwischen 200 und 300 Euro.

Hart schlage die Branche etwa zu, wenn die Kunden Glück haben und sich ihre Wohnsituation zum Besseren wendet, berichtet das Verbraucherinstitut. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn in einem Objekt statt der gerade gekauften Wohnung im Untergeschoss doch die begehrtere unter dem Dach frei wird. Zwar sei eine Übertragung des Darlehensvertrages auf die neue Wohnung problemlos möglich. Aber gratis gebe es die Änderung der Grundschulden nicht: sie kostet zwischen 200 und 2.000 Euro.

Teuer kann es auch werden, wenn ein Bauherr unverhofft erbt und vor der Darlehensauszahlung zusätzliches Eigenkapital einbringen will. Wer mit dem ererbten Geld die zunächst geplante Darlehens-Summe reduzieren möchte, wird verpflichtet eine sogenannte Nichtabnahme-Entschädigung zu zahlen. Bei der Berechnung gelten dieselben Regeln wie bei der Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer außerplanmäßigen Rückzahlung des Kredites gefordert wird. Auch hier können die Unterschiede mehrere hundert Euro betragen.

Kosten vergleichen!

Verbraucher sind daher gut beraten, vor dem Abschluss einer Baufinanzierung nicht nur die Zinsen, sondern auch die Gebühren für eventuell anfallende Extraleistungen kritisch zu vergleichen. Mitunter muss hierbei aktiv nachgefragt werden, da nicht jedes Kreditinstitut die Kosten transparent ausweist. Ein Beratungsgespräch schafft Abhilfe!