Muss die private Haftpflichtversicherung dafür aufkommen, wenn man versehentlich die Bäume auf einem fremden Grundstück fällt? Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat jetzt entschieden: ja, in diesem Fall muss der Versicherer den Schaden ersetzen.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Pächter eines Emsländer Grundstücks 15 Bäume gefällt. Der Landwirt begründete die Tat damit, dass die Bäume auf seinen Acker hineinragten und Erntearbeiten behinderten, weshalb er sie in Rücksprache mit dem Grundstücksbesitzer entfernen ließ. Irrtümlicherweise sei er davon ausgegangen, dass sämtliche Bäume auf seinem Grundstück stehen würden, behauptete der unglückliche Pächter.

Doch das war nicht der Fall. Nach Angaben des Oberlandesgerichtes Oldenburg stand zumindest ein Teil der Bäume auf einem öffentlichen Grundstück, welches sich im Besitz der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr befand. Das Amt machte umgehend Schadensersatzansprüche gegen den Landwirt geltend.

Risiko des Fällens fremder Bäume gehört weder zu Grundbesitzer-, noch zu Betriebshaftpflichtversicherung

Der Farmer wendete sich an seine private Haftpflichtversicherung, die den Schaden jedoch nicht übernehmen wollte. Dabei ging es auch um die Frage, ob nicht eher eine gewerbliche Betriebshaftpflicht- oder eine Grundbesitzerhaftpflicht für versehentlich gefällte Bäume auf fremden Grundstücken einspringen müsse. Aber das verneinten die Oldenburger Richter.

Demnach habe sich beim Fällen der Bäume „ein Risiko des täglichen Lebens“ verwirklicht, welches folglich in die Verantwortlichkeit einer privaten Haftpflichtversicherung gehöre. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Bauer vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe. Die Privathaftpflichtversicherung muss also den Schaden ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (OLG Oldenburg, Az: 5 U 25/14).

Wenn Raucher eine Hausratversicherung abschließen, lohnt es sich auf bestimmte Leistungen besonders zu achten. Grobe Fahrlässigkeit sollte eingeschlossen sein – und auch auf die Leistung „Sengschäden“ lohnt im Versicherungsvertrag ein Blick.

Rauchen ist auch in den eigenen vier Wänden nicht ohne Risiko, wie Statistiken der Europäischen Union belegen. Jedes Jahr verlieren europaweit 1.000 Menschen ihr Leben bei Wohnungsbränden, die auf Unachtsamkeit mit Zigaretten zurückzuführen sind. Doch auch viele Sachschäden in der Wohnung haben ihre Ursache im Rauchen.

Grob fahrlässiges Verhalten kann Versicherungsschutz gefährden

Um Einrichtungsgegenstände wie Teppiche oder Möbel gegen Schäden durch Rauchen zu versichern, lohnt sich der Abschluss einer Hausratversicherung. Hierbei sollten Raucher allerdings darauf achten, dass grob fahrlässiges Verhalten laut Versicherungsvertrag in den Schutz eingeschlossen ist.

Nur dann zahlt die Versicherung etwa für den Fall, dass man sich im Bett eine Zigarette ansteckt – und dabei ein Brand entsteht. Oder wenn man vergessen hat, die Zigarette im Aschenbecher auf dem Wohnzimmertisch richtig auszudrücken. Dass die Versicherung bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen ihre Leistung anteilig kürzen darf, hat zum Beispiel ein Urteil des OLG Bremen vom 01.02.2012 (Az.: 3 U 53/11) bestätigt.

Sengschäden oft nicht mitversichert

Eine weitere Leistung ist in Hausratversicherungen für Raucher beachtenswert: viele Verträge sehen bei sogenannten Sengschäden keine Leistung vor. Sengschäden sind Schadensfälle, die durch glühende, glimmende oder erhitzte Gegenstände verursacht werden, ohne dass eine offene Flamme oder ein Brand entsteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine glimmende Zigarette auf Einrichtungsgegenstände fällt. Wer solche Schadensfälle trotzdem abgesichert haben will, muss häufig etwas mehr zahlen.

Weit wichtiger ist aber, im Umgang mit Zigaretten auch in der eigenen Wohnung vorsichtig zu sein. Aufs Rauchen im Bett sollte verzichtet werden. Auch ist darauf zu achten, dass der „Glimmstängel“ nicht in der Nähe leicht brennbarer Gegenstände wie z.B. Gardinen geraucht wird. Schließlich geht es um mehr als die Wohnungseinrichtung – um die eigene Gesundheit.

Die Bundesregierung hat eine Anhebung der Mütterrente beschlossen, um Erziehungszeiten bei der Rentenhöhe besser zu bewerten. Doch bevor die ersten Mütter davon profitieren können, müssen sie noch warten: die Deutsche Rentenversicherung ist mit der Umsetzung des Reformvorhabens überfordert.

Erziehungsleistungen bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, sollen bei der Rente ihrer Mütter (und Väter) zukünftig stärker berücksichtigt werden. Dafür bekommen die Mütter zukünftig ein extra Jahr für die Kindererziehung auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Im Osten wird sich die Rente für die Betroffenen um 26,39 Euro im Monat erhöhen, im Westen um 28,61 Euro. Dies sieht das sogenannte RV-Leistungsverbesserungsgesetz der Großen Koalition vor.

Aber bevor die Mütter in den Genuss einer höheren Rente kommen, müssen sie sich noch eine Weile gedulden. Denn die Deutsche Rentenversicherung ist mit der Umsetzung der Mütterrente schlichtweg überfordert. Wegen der hohen Zahl an Betroffenen werde noch zusätzliche Zeit benötigt, um die neuen Rentenbescheide berechnen und verschicken zu können, erklärte Axel Reimann, Präsident der Deutschen Rentenversicherung, im Gespräch mit der Rheinischen Post.

Wohl ab Spätsommer, spätestens jedoch Ende diesen Jahres sollen dann alle Mütter die höhere Rente auf ihrem Konto haben. Einen Antrag müssen die Ruheständler hierfür nicht stellen, wie die Rentenversicherung mitteilt: die Neuberechnung geschehe automatisch. Auch muss sich keiner Sorgen machen, sollte die höhere Rente nicht wie geplant am 01. Juli überwiesen werden. Wer die Erhöhung zu spät erhält, bekomme ausstehende Beträge rückwirkend ausgezahlt.

Die Erhöhung der Mütterrente steht jenem Elternteil zu, auf dessen Konto bereits ein Jahr für die Kindererziehung gutgeschrieben wurde. Diese Regelung ist zum Beispiel bei Scheidungskindern wichtig. Haben Väter etwa im Zuge einer Scheidung Rentenanwartschaften an ihre Ex-Frau abgegeben, gehen sie auch diesmal leer aus. Wer das ungerecht findet, kann eventuell vor einem Familiengericht den Versorgungsausgleich neu anfechten – zuvor sollten sich Betroffene aber von einem Anwalt beraten lassen.

Nachfolgende Generationen werden voraussichtlich mit niedrigeren Altersbezügen auskommen müssen, wie Rentenexperten warnen. Der Grund hierfür ist die Alterung der Bevölkerung sowie die damit verbundene Absenkung des Rentenniveaus auf 43 Prozent des Nettolohns in 2030. Da kann es nicht schaden, auch privat etwas auf die hohe Kante zu legen. Welche Vorsorgemöglichkeiten es für die Alterssicherung gibt, darüber klärt ein Beratungsgespräch auf.

In den Kinderkliniken gibt es immer weniger Muttermilchbanken. Deshalb greifen Mütter, die ihr Kind nicht selbst stillen können, vermehrt auf Angebote aus dem Internet zurück, um den Säugling mit Muttermilch zu versorgen. Doch der Internethandel ist nicht ungefährlich: in der Regel wird die Milch hier nicht auf Keime und Krankheitserreger untersucht.

Für Säuglinge ist Muttermilch die beste Nahrung. Sie ist reich an wertvollen Vitaminen und Proteinen. Auch stärken die enthaltenen Antikörper das Immunsystem des Kindes. Viele Gesundheitsexperten sind sich einig, dass künstlich erzeugte Babynahrung keinen gleichwertigen Ersatz bieten kann. Kinder, die nicht mit Muttermilch groß gezogen werden, sind beispielsweise anfälliger für bestimmte Krankheiten.

Muttermilchbanken bieten Hilfe für Frauen, die nicht stillen können

Doch was ist mit jenen Frauen, die ihr Kind nicht selbst stillen können, etwa weil sie eine Entzündung oder eine Krankheit haben? Für diese jungen Mütter haben Kliniken sogenannte Muttermilchbanken eingerichtet. Frauen, die zu viel Muttermilch „produzieren“, können hier für die Babys nicht stillfähiger Mütter spenden und somit dazu beitragen, dass auch sie vom kostbaren Lebenssaft profitieren.

Ärgerlicherweise ist die Zahl der Muttermilchbanken in den letzten Jahren immer mehr zurückgegangen. Nur noch 13 von 200 Kinderkliniken in Deutschland bieten einen derartigen Service an, wie die Europaen Milk Bank Association (EMBA) berichtet. Allein auf dem Gebiet der neuen Bundesländer wurden in den letzten 25 Jahren 53 Einrichtungen dieser Art geschlossen. Und auch die Spendenbereitschaft der Mütter habe nachgelassen, klagen die Kinderkliniken.

Gefährlicher Trend: Muttermilchbörsen im Internet

Aufgrund der großen Nachfrage ist in Deutschland vor wenigen Monaten erstmals eine private Onlinebörse für Muttermilch an den Start gegangen, wo stillende und nicht stillfähige Mütter miteinander in Kontakt treten können. In anderen Ländern sind derartige Online-Angebote für Muttermilch schon länger etabliert. Doch Mediziner warnen: diese Kontaktbörsen können gefährlich sein.

Während nämlich in den Muttermilchbanken der Kliniken die Milch mit einem aufwendigen und teuren Verfahren behandelt wird, um Krankheitserreger und Keime abzutöten, findet dies bei den Tauschbörsen im Netz nicht statt. Auch müssen spendenwillige Mütter im Krankenhaus einen Gesundheitsbogen ausfüllen, wo sie etwa zu möglichem Drogenkonsum oder Krankheiten befragt werden. Bei Onlinebörsen sind diese Angaben hingegen freiwillig.

Und so warnt der Bundesverband für Kinder- und Jugendärzte davor, die Online-Tauschbörsen sorglos in Anspruch zu nehmen. „Spenderinnen können Medikamente oder Drogen nehmen, ansteckende Krankheiten wie Aids oder Hepatitis haben. Keine Mutter kann kontrollieren, ob die fremde Muttermilch für das eigene Kind unbedenklich ist“, sagt Verbandspräsident Wolfram Hartmann dem Onlineportal gründerszene.de

Selbst Vorkehrungen treffen!

Wenn Mütter dennoch für ihre Kinder bei einer Online-Börse Muttermilch kaufen wollen, müssen sie selbst Vorkehrungen für die Sicherheit treffen. Zum Beispiel können sie Spenderinnen in der Nähe ihres Wohnortes suchen und sich mit ihnen bekannt machen, um die Verlässlichkeit und Gesundheit der Spenderin einzuschätzen.

Zusätzlich bieten Milchinstitute den Service, fremde Muttermilch auf Keime untersuchen zu lassen. Aber eine Belastung mit dem HIV-Virus lässt sich so nicht nachweisen, ein Restrisiko bleibt also bestehen. Eventuell kann die Spenderin um ein Gesundheitszeugnis gebeten werden.

Ansonsten sind die Muttermilchbanken der Kinderkliniken erste Wahl, denn hier ist die Milch wirklich rundum sicher. Um Alternativen abzuklären, bieten Frauenärzte und Hebammen Rat und Unterstützung.

Für Kinder gibt es im Sommer wohl nichts Schöneres, als am Strand oder Badesee zu toben. Dass dabei auch Gefahren lauern, kann bei Spiel und Spaß schnell vergessen werden. Immerhin acht Prozent aller Eltern mussten ihr Kind schon einmal aus einer gefährlichen Situation im oder am Wasser retten, wie eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag eines großen Versicherers ergab.

Am häufigsten waren Kinder dabei in einen Teich, ein Planschbecken oder Swimmingpool gefallen (26 Prozent). Zu zwei Dritteln waren es Jungen, die sich im Wasser in Gefahr begaben. Damit werden Zahlen des Statistischen Bundesamtes bestätigt, wonach Kinder und Jugendliche männlichen Geschlechts weit häufiger von Verletzungen betroffen sind.

Im Schnitt lernen Kinder heute schon mit fünfeinhalb Jahren schwimmen. Dabei sollten Eltern jedoch bedenken, dass Schwimmhilfen nur bedingt für erste Lektionen im Wasser tauglich sind. Ob Schwimmwesten, -reifen oder -flügel: all diese Produkte bieten in Notsituationen keinen wirklichen Schutz vor dem Ertrinken. Nur die ständige Beaufsichtigung des Kindes garantiert Sicherheit, am besten unter Anwesenheit eines ausgebildeten Bademeisters oder Rettungsschwimmers.

Schutz gegen die finanziellen Folgen eines Badeunfalls bietet eine Unfallversicherung. In den Vertragsbedingungen sollte darauf geachtet werden, dass Verletzungen beim Schwimmen oder Ertrinken tatsächlich abgesichert sind. Gerade in Dumping-Tarifen sind derartige Leistungen mitunter ausgeschlossen. Die meisten Versicherungen kommen auch für tauchtypische Unfallschäden auf, zum Beispiel wenn durch den hohen Druck unter Wasser eine Trommelfellverletzung zu beklagen ist. Und auch bei Erfrierungen, wenn man sich unfreiwillig zu lange im kalten Nass aufhält, erbringen die Anbieter eine Leistung.

Im letzten Jahr haben sich wieder mehr Menschen in Deutschland mit dem HIV-Virus angesteckt. Entgegen dem Glauben vieler Bundesbürger bedeutet eine Infizierung noch immer eine tödliche Gefahr.

Aids bleibt in Deutschland ein wichtiges Thema. Wie das Robert-Koch-Institut (RKI) am Montag mitteilte, ist 2013 die Zahl der Neuinfektionen gestiegen – bundesweit wurden 3.260 gesicherte HIV-Neuinfektionen registriert. Das sind rund zehn Prozent mehr Krankheitsfälle als noch im Jahr zuvor.

Oft zu sorgloser Umgang mit Aids

Begründet wurde der Anstieg mit einer besseren Datenlage. Es ist also nicht zwangsläufig so, dass die Menschen unachtsamer mit dem Aids-Risiko umgehen. Und trotzdem klagen Gesundheitsexperten, speziell unter jüngeren Menschen sei der Umgang mit der Immunschwächekrankheit oft allzu sorglos. Es hat sich der Glaube durchgesetzt, aufgrund neuer Therapien bedeute die Krankheit keine tödliche Gefahr mehr.

Aber das stimmt so nicht. Zwar haben sich die Lebensbedingungen für HIV-Patienten deutlich verbessert und man kann in der Regel ein normales Leben führen. Aber noch immer sterben pro Jahr rund 550 Menschen in Deutschland an den Folgen der Immunschwäche, wie die Deutsche Aidshilfe berichtet.

Verhütung ist also weiterhin geboten! Offiziell leben derzeit 78.000 Menschen mit dem HIV-Virus in Deutschland. Wer den Verdacht hat, er könnte sich angesteckt haben, sollte nicht zögern zum Arzt zu gehen. Eine Therapie erhöht die Überlebenschancen beträchtlich. Viele Menschen erfahren erst von ihrer HIV-Infektion, wenn sie mit lebensgefährlichen Folgekrankheiten in ein Krankenhaus eingeliefert werden, warnt die Aidshilfe: bleibende Gesundheitsschäden seien dann kaum zu vermeiden.

Versicherungsschutz für Aidskranke

Aber wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für HIV-Infizierte aus? In der privaten Krankenversicherung wird es HIV-positiven Patienten in der Regel kaum möglich seinen, einen Neuvertrag abzuschließen, muss man doch vor Vertragsabschluss Gesundheitsfragen beantworten. Wer hier unehrlich ist, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes. Allein im Basistarif der PKV können Neukunden mit positivem Aidstest aufgenommen werden, dieser bietet aber oft nur eingeschränkte Leistungen.

Auch mit der Absicherung der Arbeitskraft wird es schwierig, sollte nicht bereits ein BU-Vertrag vorliegen. Denn bei Berufsunfähigkeitsversicherungen müssen ebenfalls Gesundheitsfragen beantwortet werden. Als Alternative bietet sich der Abschluss einer Unfallversicherung an. Hier haben mehrere Gesellschaften Lösungen für HIV-Patienten im Angebot.

Besaß der Betroffene vor Ausbruch der Krankheit bereits einen BU-Vertrag, genießt er jedoch weiterhin Schutz. Hier ist jedoch auf die Obliegenheiten im Versicherungsvertrag zu achten: manche Anbieter sehen eine Meldefrist bei einer HIV-Neuinfektion vor.

Staatlich gefördert – bei HIV geschützt

Eine staatliche geförderte Pflegetagegeldversicherung („Pflege-Bahr“) können HIV-Patienten ohne Probleme abschließen. Bei der Einführung zum Januar 2013 hat der Gesetzgeber den Versicherungen verboten, Menschen aufgrund einer Vorerkrankung den Schutz zu verwehren. Und das nicht ohne Grund, sollen doch alle Bundesbürger von einer kapitalgedeckten Absicherung des Pflegerisikos profitieren.

Um die jährliche Förderung von 60 Euro zu erhalten, muss man derzeit ein Mindestbetrag von 10 Euro pro Monat investieren. Bei Zuspruch einer Pflegestufe zahlt der Versicherer dann ein vertraglich vereinbartes Pflegetagegeld aus, abhängig von der Schwere der Pflegebedürftigkeit.

Auch im Krankenhaus haben schwerstbehinderte Patienten Anspruch auf einen eigenen Pflegeassistenten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Klinikpersonal keine ausreichende Betreuung der Person gewährleisten kann.

Haben schwerkranke Patienten auch dann Anrecht auf einen eigenen Pflegeassistenten, wenn sie im Krankenhaus betreut werden? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Sozialgericht München beschäftigen, wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) erläutert. Und die Richter entschieden durchaus im Sinne des Patienten, gestanden sie doch eine derartige Unterstützung unter bestimmten Bedingungen zu.

Im verhandelten Rechtsstreit litt eine Frau unter so schwerer Spastik, dass sie regelmäßig mehrere Tage im Krankenhaus zubringen musste. Dort erhielt sie jedoch nicht die notwendige Betreuung, standen doch Pfleger und Schwestern unter ständigem Zeitdruck. In ihren eigenen vier Wänden nahm die Schwersterkrankte normalerweise eine häusliche Pflege mit einer täglichen Grundpflege von mindestens fünf Stunden in Anspruch. Zudem stand ihr für volle 16 Stunden eine Pflegebereitschaft zur Verfügung.

Also entschloss sich die Frau kurzerhand, auch im Krankenhaus einen Pflegeassistenten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu beantragen. Der Sozialträger lehnte das Begehren jedoch mit dem Hinweis ab, dass in der Klinik bereits Personal vor Ort sei, das sich um sie kümmern könne. Anders bewerteten dies jedoch die Münchener Richter – und gaben der Patientin Recht.

Nach Ansicht der Richter können Krankenhauspfleger den Ansprüchen schwerstpflegebedürftiger Patienten meist nicht nachkommen, denn der Zeitmangel lasse die notwendige Betreuung nicht zu. Dies habe sogar die Klinik in einer offiziellen Stellungnahme bestätigt. Weil die Patientin auf die Unterstützung eines externen Pflegeassistenten angewiesen sei, müssen ihr auch die Kosten erstattet werden.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist jedoch, dass die Pfleger und Schwestern tatsächlich keine ausreichende Betreuung des Patienten gewährleisten können (Az. S 32 SO 473/10). Umfangreiche Assistance-Bausteine beinhalten übrigens auch private Pflegeversicherungen – kommt doch die Sozialkasse nicht für jede Leistung auf.

Ab dem 01. Juli 2014 muss jeder Autofahrer eine Warnweste in seinem PKW haben. Wer dann ohne Weste unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld – und im schlimmsten Fall sogar den Verlust seines Versicherungsschutzes.

Wer in einen Unfall verwickelt wird und aus dem Fahrzeug steigen muss, der sollte für andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein. Speziell auf Autobahnen ist die Gefahr für Leib und Leben sehr groß, wenn Autofahrer ihr Gefährt verlassen müssen. Deshalb hat die Bundesregierung beschlossen, ab dem 01. Juli 2014 eine allgemeine Warnwesten-Pflicht einzuführen.

Mindestens eine Warnweste muss sich fortan im PKW befinden, sonst droht ein Bußgeld von 15 Euro. Experten raten jedoch, dass für jeden Insassen eine Weste im PKW sein sollte. „Wer einmal im Dunkeln gezwungen war, nach einem Unfall oder bei einer Panne sich am Rande einer Autobahn oder einer Landstraße aufzuhalten, weiß diese Westen zu schätzen. Schon in der Dämmerung oder bei schlechtem Wetter leuchten sie unübersehbar und schützen so ihre Träger”, erläutert Birgit Luge-Ehrhardt, Sprecherin der Autoversicherer-Notrufzentrale. Weiterhin ausgeschlossen von der Warnwesten-Pflicht sind Motorräder und Wohnmobile.

Verzicht auf Warnweste gefährdet Versicherungsschutz

Selbstverständlich sollte es sein, die Warnwesten nicht nur im PKW zu lagern, sondern in einer Gefahrensituation auch überzustreifen. Wer darauf verzichtet, riskiert unter Umständen seinen Versicherungsschutz, wenn er aufgrund der fehlenden Weste in einen Unfall verwickelt wird. Ein Verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften kann dazu führen, dass der Versicherer ganz oder teilweise die Leistung verweigert.

Deshalb sollten die Westen immer griffbereit im Handschuh- oder Seitenfach lagern. Sie im Kofferraum aufzubewahren, ist hingegen wenig klug – schließlich muss der Fahrer erst auf die Fahrbahn treten, um die Lebensretter zu holen. Schon in diesen wenigen Sekunden auf dem Weg zum Kofferraum kann man von anderen Fahrern übersehen werden.

Wer noch keine Warnweste besitzt, sollte bei der Anschaffung darauf achten, dass sie der Europäischen Norm EN ISO 20471:2013 entspricht. Nur dann werden die Westen von den Ordnungshütern akzeptiert und bieten guten Schutz. Die wichtigsten Merkmale sind: Umlaufende, mindestens fünf Zentimeter breite Reflektorstreifen sowie fluoreszierendes Material in den Farben gelb, orange oder rot-orange.

Wie können Eltern ihre Kinder gegen bleibende Gesundheitsschäden absichern? Viele Experten raten zu einer Invaliditätsversicherung – sie bietet unabhängig von der Ursache für die Beeinträchtigung Schutz. Eine Unfallversicherung zahlt hingegen nur, wenn auch tatsächlich ein Unfallereignis die Verletzung bewirkt hat.

Glaubt man aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Institutes (RKI), dann geht es den meisten Kindern hierzulande gut. Zwar haben rund 16,2 Prozent eine chronische Erkrankung wie zum Beispiel Herzkrankheiten, Migräne oder Diabetes. Aber nur jedes fünfte Kind aus dieser Gruppe sei dadurch eingeschränkt oder daran gehindert, mit anderen Kindern zu spielen und zu toben. Folglich schätzen 94 Prozent der Eltern den Gesundheitszustand ihrer Sprösslinge als gut oder sehr gut ein, wie die Kinder- und Jugendgesundheitsstudie KiGGS zeigt.

Unfallversicherung oder Invaliditätsversicherung?

Trotz dieser positiven Zahlen wollen Eltern ihre Kinder für den Fall absichern, dass sie sich schwer verletzen oder gar einen bleibenden Schaden davontragen. Für viele ist dabei eine private Kinder-Unfallversicherung die erste Wahl. Und das auch durchaus nachvollziehbar, klettern Kinder doch gerne auf Bäume, wagen rasante Fahrten mit dem Fahrrad oder tollen übermütig auf dem Klettergerüst herum. Wenn dabei ein Unfall passiert, kommt der Unfallversicherer für gesundheitliche Schäden auf und zahlt eine laut Vertrag vereinbarte Summe.

Was jedoch viele Eltern nicht wissen: Häufiger noch als Unfälle sind schwere Krankheiten wie z.B. eine bakterielle Meningitis die Ursache für bleibende Schäden bei Kindern. Nur 0,45 Prozent aller schweren Beeinträchtigungen resultieren demnach aus einem Unfall. Im Falle einer Erkrankung aber würde die Unfallversicherung nicht zahlen. Sie leistet wirklich nur, wenn die Beeinträchtigung aus einem Unfallereignis resultiert.

Deshalb empfehlen Versicherungsexperten alternativ den Abschluss einer Kinderinvaliditätsversicherung. Bei einer solchen Police ist der Sprössling umfassender abgesichert. In der Regel leistet der Versicherer eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald die Behinderung 50 Prozent gemäß Sozialgesetzbuch IX beträgt: unabhängig von der Ursache für das Handicap. Das Geld kann dann etwa für Pflegeleistungen oder die Ausbildung des Kindes genutzt werden.

Vielfältige Möglichkeiten der Absicherung

Darüber hinaus gibt es noch andere Möglichkeiten der Absicherung. So werden auch für Kinder Krankenzusatzversicherungen angeboten, mit denen die Kleinen von einer Chefarztbehandlung oder von zusätzlichen Reha- und Serviceleistungen profitieren. Eine sogenannte „Schwere-Krankheiten-Versicherung“ zahlt einen vorher festgelegten Einmalbetrag aus, wenn das Kind an einer im Versicherungsvertrag definierten Krankheit erkrankt – das Geld kann dann zum Beispiel für den behindertengerechten Umbau des Hauses verwendet werden. Auch Kombi-Versicherungen mit Elementen verschiedener Sparten sind auf dem Markt erhältlich. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Wenn einer eine Reise tut – dann kann er was verlieren. Flugpassagiere müssen gelegentlich die Erfahrung machen, dass Gepäckstücke abhanden kommen oder auf einem ganz anderen Teil der Welt landen als am geplanten Urlaubsort. Besonders bitter ist das, wenn im Reisekoffer auch Gegenstände von anderen Personen verstaut waren.

Wenn Gepäckstücke verloren gehen, kommt in der Regel eine Reisegepäckversicherung für den Schaden auf. Doch auch wer keine derartige Police besitzt, sollte nicht leer ausgehen, sofern sich Koffer und Taschen in Obhut einer Fluggesellschaft befinden. Denn die Airline haftet für abgegebenes Gepäck.

Dabei gilt: Die Haftung des Fluganbieters greift auch, wenn sich in dem verlorenen Koffer Gegenstände anderer Mitreisender befanden. Das hat der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren mit einem Urteil bestätigt (Az. X ZR 99/10).

Teure Golfausrüstung des Lebensgefährten kam abhanden

Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Klägerin in ihre Golfreisetasche auch den Schläger des Lebensgefährten eingepackt. Das Gepäck kam aber auf dem Flug von Frankfurt nach Malaga abhanden. Zwar zahlte die Airline einen Schadensersatz in Höhe von 232 Euro, wollte aber für die teure Golfausrüstung des Lebensgefährten nicht aufkommen. Insgesamt machte die Passagierin einen Schadensersatz in Höhe von 2.025 Euro geltend.

Bevor die Frau sich an den BGH richtete, ging ihr Fall durch mehrere Vorinstanzen. Dort wurde ihre Klage zunächst abgewiesen. Grundsätzlich sei nur derjenige Passagier anspruchsberechtigt, der das Gepäck aufgegeben hat. Doch es wurde auch Personen ein Ersatzanspruch zugesprochen, deren Gegenstände sich im Gepäck von Mitreisenden befinden. Ausschlaggebend für die Ablehnung sei gewesen, dass der zu ersetzende Betrag über dem Haftungshöchstbetrag nach dem Montrealer Übereinkommen (Einkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999) gelegen habe.

Haftungsanspruch je reisender Person

Der BGH sah das anders – und gab der Frau Recht. Die Haftungshöchstgrenze bemesse sich nicht pro Gepäckstück, sondern pro Reisenden. So ist es dem Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zu entnehmen: „Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden.“ Die Fluggesellschaft musste also den vollen Schaden ersetzen.

Doch nicht immer geht ein Koffer verloren, während er sich in Obhut einer Fluglinie befindet. Werden Gepäckstücke aus dem verschlossenen Hotelzimmer oder der Ferienwohnung geklaut, zahlt eine gute Hausratversicherung – sofern der Baustein „Außenversicherung“ vereinbart ist. Ein einfacher Diebstahl, bei dem weder Raum noch Behältnisse aufgebrochen werden, ist hingegen nicht mitversichert. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!