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GKV – Was ändert sich 2014 in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Das neue Jahr hat soeben begonnen, und wie so oft zum Jahreswechsel müssen sich die Menschen auch in 2014 auf zahlreiche Änderungen einstellen. Was in der gesetzlichen Krankenversicherung neu ist, zeigt der Überblick.
Elektronische Gesundheitskarte wird Pflicht
Wer bis jetzt noch nicht die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Passfoto hat, sollte sich schnellstens mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Denn für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieses Dokument nun Pflicht. Die alten Karten wurden zum 01. Januar 2014 ungültig – und zwar unabhängig vom Ablaufdatum.
Trotzdem müssen Bummelanten keine Angst haben, in der Arztpraxis weggeschickt zu werden. Wer ab Januar mit alter Karte zum Arzt geht, wird zwar behandelt, muss dann aber innerhalb von zehn Tagen nachweisen, dass er versichert ist. Wer innerhalb dieser Frist keinen Nachweis erbringt, dem kann der behandelnde Arzt die Kosten privat in Rechnung stellen. Die Krankenkasse erstattet dann die Aufwendungen, wenn der Patient bis Quartalsende die neue Gesundheitskarte beantragt hat.
Ergänzend zu dieser Regelung haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Übergangsregelung vereinbart. Ärzte können die alten Versicherungskarten noch bis Oktober 2014 akzeptieren, wenn sie ihr Abrechnungssystem noch nicht umgestellt haben. Ob dies der Fall ist, erfahren Patienten bei einem Anruf in der Arztpraxis. Kinder unter 15 Jahren brauchen die elektronische Gesundheitskarte nicht.
Zahnersatz-Zuzahlung
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Geringverdiener bei Zuzahlungen zum Zahnersatz entlastet. Sogenannte „unzumutbar belastete“ Versicherte müssen weitgehend keine Eigenanteile beim Zahnersatz zahlen. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn das monatliche Bruttoeinkommen 2014 folgende Grenzen nicht übersteigt:
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Wer in die Private Krankenversicherung wechseln will, muss 2014 mehr verdienen: Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wurde von 4.350,50 Euro auf 4.462,50 Euro Monatsverdienst angehoben. Wenn ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Einkommen oberhalb dieser Grenze hat, darf er sich privat versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt zugleich die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.
Fehlzeiten – Arbeitsunfähigkeit – weshalb Mitarbeiter ausfallen
Rückenschmerzen bleiben Volksleiden Nummer eins. Wie die Zahlen gesetzlicher Krankenkassen zeigen, sind die Fehlzeiten aufgrund von Muskel- und Skeletterkrankungen seit 2005 um fast ein Drittel angestiegen.
Der Dachverband der Betriebskrankenkassen stellte Mitte Dezember seinen Gesundheitsreport 2013 vor. Demnach entfallen 26,5 Prozent der Krankheitstage auf Muskel- und Skeletterkrankungen. Analysiert wurden die Daten von 4,8 Millionen beschäftigten Mitgliedern.
Auswertung nach Branchen
Die Auswertung nach Branchen ergibt, dass Beschäftigte im Bereich der Postdienstleistungen besonders betroffen sind. Hier entfielen 766 Arbeitsunfähigkeitstage je 100 beschäftigte Mitglieder an, die sich auf Muskel- und Skeletterkrankungen zurückführen lassen. Ganz ähnlich sieht es für Beschäftigte in den Bereichen Abfallentsorgung und Recycling sowie Metallerzeugung und -bearbeitung aus.
Die Branchen Informationsdienstleistung und Datenverarbeitung, Verlag und Medien sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe haben hingegen die niedrigsten Arbeitsunfähigkeitstage beschäftigter Mitglieder aufgrund von Muskel- und Skeletterkrankungen zu verzeichnen.
Auswertung nach Regionen
Auffällig ist, dass die Zahl der durch Muskel- und Skeletterkrankungen verursachten Ausfallzeiten in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg besonders hoch ist. Dies sei, so der BKK-Dachverband, auf das hohe Durchschnittsalter und den hohen Männeranteil zurückzuführen.
Psychische Störungen nehmen zu
Insgesamt stieg die Zahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten der BKK-Mitglieder auf nun 16,6 Arbeitsunfähigkeits-Tage je Pflichtmitglied. Das entspricht einem Krankenstand von 4,5 Prozent.
Die häufigsten Krankheitsarten sind nach Muskel- und Skeletterkrankungen Psychische Störungen (14,7 Prozent) und Atemwegserkrankungen (13,5 Prozent).
Weihnachtsgeschenke – Wenn der Weihnachtsmann irrt
Ja, ist denn schon wieder Weihnachten? Aber sicher! Am Dienstag wird Knecht Rupprecht seinen Rentierschlitten wieder vor den Häusern parken und die Geschenke bringen. Doch weil auch der Weihnachtsmann nur ein Mensch ist, bereiten die Gaben nicht immer Freude. Gut zu wissen, wie man unliebsame Geschenke umtauschen kann.
Ob man Geschenke einfach zurückgeben darf, wenn sie nicht gefallen, lässt sich nicht so einfach beantworten. Denn in Deutschland gibt es kein eindeutiges Reklamationsrecht. Mitunter müssen sich unglücklich Beschenkte auf die Kulanz des Verkäufers verlassen, wenn sie den zu großen Pullover oder die schrecklich geschmacklose Terrakotta-Katze von Mutter umtauschen wollen.
Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation, selbst wenn die Ware nicht defekt ist. Dabei kann der Händler selbst entscheiden, ob er einen Gutschein ausstellt, den Warenwert in bar auszahlt oder das Produkt umtauscht. Einen entscheidenden Haken gibt es allerdings bei der Sache: Ein Umtausch erfordert in der Regel, dass der Kassenbon noch vorhanden ist. Außerdem sollte das Geschenk noch originalverpackt sein. Wer aber verschenkt seine Weihnachtsgeschenke mit einem Kassenzettel?
Defekte Geschenke dürfen umgetauscht werden
Einfacher ist die Situation, wenn das Geschenk fehlerhaft oder beschädigt ist. Dann muss der Händler eine Ware erstatten oder zumindest eine Nachbesserung des Produktes vornehmen. Führte diese Nachbesserung zweimal nicht zum Erfolg, darf der Kunde vom Kauf zurücktreten und erhält sein Geld ausgezahlt.
Aber auch hier gilt: Umtausch nur möglich, wenn der Kassenbon noch vorhanden ist! Deshalb sollten alle fleißigen Weihnachtsmann-Helfer den Bon für ihre Gabe aufbewahren, selbst wenn sie bereits an den Beschenkten übergeben wurde. Sollte die elektrische Eisenbahn dann nach mehreren Monaten plötzlich kaputt gehen, weil sie einen Produktionsfehler aufwies, kann sie noch beim Spielzeughersteller oder -verkäufer reklamiert werden.
Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Nennung von Gründen rückgängig gemacht werden. Wer seine Geschenke erst wenige Tage vor Weihnachten bestellt hat, muss zwar mit der Sorge leben, dass sie nicht rechtzeitig zugesendet werden – aber hat auch eine längere Umtauschfrist.
Gutscheine sind die clevere Alternative
Gutscheine unterm Weihnachtsbaum sind ein wenig verpönt, riskiert der Schenker doch den Vorwurf der Ideenlosigkeit. Dennoch sind Gutscheine oft die bessere Wahl, gerade wenn man den Beschenkten nicht so gut kennt. Dann kann die Person sich selbst aussuchen, was ihr gefällt und was nicht. Eine individuelle und phantasievolle Gestaltung machen aus so manchem langweiligen Couvert einen echten Hingucker!
Doch auch für besonders unpassende Geschenke findet sich eine Lösung, wenn man sie schnell wieder loswerden will. In vielen Städten werden nach Weihnachten Tauschbörsen veranstaltet, auf denen sich sogar für geschmacklose Terrakotta-Katzen Liebhaber finden. Und auch im Internet lassen sich unliebsame Geschenke problemlos zu Geld machen. Dann darf der Weihnachtsmann gern auch im nächsten Jahr wiederkommen – selbst wenn er sich vertan hat!
Silvester 2013 – Vorsicht, Fristen laufen zum 31.12. aus!
Zum Jahresende 2013 laufen wieder mehrere Fristen aus, die für Versicherungsnehmer von Bedeutung sind. Wer sich bis jetzt nicht darum gekümmert hat, kann noch die kommenden Tage nutzen und damit viel Geld sparen.
Über 15,7 Millionen Menschen haben derzeit eine Riester-Rente abgeschlossen. Der Staat fördert die private Altersvorsorge mit Zulagen. Wer diese Zuschüsse aber erhalten will, muss jedes Jahr einen entsprechenden Antrag stellen. Bis zum 31.12.2013 kann dies noch nachträglich für die Jahre 2011 und 2012 erfolgen. Unsichere Kunden erhalten Hilfe beim Ausfüllen des Antrages bei ihrem Versicherungsvermittler.
Es gibt sogar eine Möglichkeit, das Ausfüllen zukünftig zu vermeiden. Ein sogenannter „Dauerzulagenantrag“ muss nur einmal abgegeben werden und verlängert sich Jahr um Jahr von selbst. Alles Weitere erledigt der Versicherer zusammen mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Der Zulagenbetrag wird dann dem Riesterkonto automatisch gutgeschrieben.
Frist für Schuldenerlass in der GKV endet am 31. Dezember
Wer bei seiner Krankenkasse Schulden angesammelt hat, muss ebenfalls bis Ende des Jahres aktiv werden. Der Gesetzgeber erließ zum 01. August einen Beitrags-Schuldenerlass für diejenigen, die mit ihren Beiträgen im Rückstand waren und derzeit nicht angemeldet sind. Aber auch die Frist für den Schuldenerlass endet am 31. Dezember 2013. In der Regel ist diejenige Krankenkasse der Ansprechpartner, bei der man zuvor versichert gewesen ist.
Dass viele Menschen den Schritt noch nicht gewagt haben, zeigt die aktuelle Statistik. Wie eine Sprecherin des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erklärte, haben sich bisher nur rund 5.000 säumige Beitragszahler bei ihrer Kasse gemeldet. Die Zahl der Betroffenen ohne Krankenversicherung liegt aber bei über 137.000 Personen. Hier heißt es: aktiv werden und sich krankenversichern!
Urteil – 15 Euro für nachträglichen Kontoauszug sind zu viel
15 Euro Gebühr für einen nachträglich angeforderten Kontoauszug sind zu viel. Darauf hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) in einem aktuellen Urteil bestanden.
Wenn es um Gebühren für Dienstleistungen geht, greifen deutsche Geldhäuser dem Kunden gern tief in die Tasche. Zum Beispiel ist das Abheben von Bargeld am Automaten einer fremden Bank so teuer wie nirgendwo sonst in Europa. Aber nun hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe die Rechte von Bankkunden gestärkt. So ist es der Commerzbank zukünftig untersagt, für nachträgliche Kontoauszüge Gebühren von 15 Euro pro Auszug zu verlangen.
In der Urteilsbegründung heißt es, Banken müssten sich bei einer Gebühr an den tatsächlich entstehenden Kosten orientieren. Diese hätten im Fall der Commerzbank aber deutlich unter den berechneten 15 Euro gelegen. So gehe es bei 80 Prozent aller Anfragen um Buchungen, die weniger als sechs Monate zurückliegen, wie die Banker vor Gericht aussagten. Die Selbstkosten dafür bezifferte die Commerzbank mit 10,24 Euro. Bei älteren Auszügen seien diese jedoch weitaus höher.
Zwar prüfte der Bundesgerichtshof diese Angaben nicht. Aber die Richter verwiesen darauf, dass schon nach den Angaben der Bank der Kunde eine deutlich überhöhte Gebühr zahlen müsse. Das sei nach EU-Recht jedoch unzulässig. Gegebenenfalls müsse die Bank zwei verschiedene Gebühren einführen: je nachdem, ob die betroffenen Buchungen sechs Monate oder länger zurückliegen. Nach dem Urteil darf die Bank zunächst gar keine Gebühren erheben, bis sie ihre Geschäftsbedingungen nachgebessert hat.
Weihnachten 2013 – Brandrisiko zum Jahresende besonders hoch
Zum Jahresende treten deutlich mehr Brandfälle auf als in den vorherigen Monaten. Das mag auch kaum verwundern: Sowohl zu Weihnachten als auch an Silvester spielen viele Menschen mit dem Feuer, sollen doch Kerzen und Knaller für Stimmung sorgen!
Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind in der Weihnachts- und Neujahrszeit rund 40 Prozent mehr Schäden durch Brände zu beklagen wie in anderen Monaten. Wichtigste Brandursache sind hierbei unzureichend gesicherte Adventsbestecke, brennende Weihnachtsbäume und Unachtsamkeit bei der Silvesterknallerei. Allein im Dezember 2012 wurden rund 11.000 Brände gezählt, die einen Schaden von insgesamt 32 Millionen Euro verursacht haben.
Deshalb sollten alle Weihnachts-Enthusiasten auf einen sicheren Umgang mit Feuer achten. Statt den Christbaum mit echten Kerzen zu bestücken, empfiehlt sich eine elektronische Beleuchtung, die allerdings über ein TÜV- oder „GS“- Siegel für geprüfte Sicherheit verfügen muss. Denn gerade bei der Weihnachtsbeleuchtung sind laut Stiftung Warentest viele Billigprodukte im Angebot, die selbst ein Brandrisiko darstellen.
Auch muss der Weihnachtsbaum fest und sicher in einem dafür vorgesehenen Ständer auf dem Boden befestigt werden, damit er nicht umkippen kann. Von brennbarem Weihnachtsschmuck aus Stroh oder Papier ist ebenfalls abzuraten. Kerzen sollten sicher auf einen dafür vorgesehenen Halter befestigt werden. Unter Ästen oder Zweigen haben Kerzen nichts verloren, hier besteht höchste Brandgefahr! Dass Kinder und Haustiere nicht unbeaufsichtigt mit dem Feuer allein gelassen werden, sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein.
Wenn doch mal ein Silvesterknaller in der Wohnung landet oder das Tischtuch wegen des Weihnachtsgedecks Feuer fängt, ist es gut eine Hausratversicherung zu haben. Der Versicherer übernimmt dann den Schaden, wenn Einrichtungsgegenstände durch das Feuer beschädigt oder zerstört werden. Allerdings ist in den Verträgen darauf zu achten, dass der Versicherungsanbieter auch bei „grober Fahrlässigkeit“ zahlt – sonst kann schon ein kleiner Moment der Unachtsamkeit eine Kürzung der Leistung nach sich ziehen.
Kalte Jahreszeit – Sicher unterwegs im Winter
Der Winter ist für viele Menschen eine schöne Zeit: Schneesüchtige können Skier fahren, einen Schneemann bauen oder sich bei einem Spaziergang an der weißen Pracht erfreuen. Aber die kalte Jahreszeit hat auch Nachteile, sind doch Eis, Glätte und Dunkelheit Gefahren für Autofahrer und Fußgänger. Deshalb sollten einige Tipps im Winter beachtet werden.
Wer sich im Winter vor die Tür wagt, der muss sich auch entsprechend vor der Kälte schützen. Kopf und Gesicht werden mit Mütze und Schal vermummt und der Kragen des Mantels hochgeklappt, damit der Frost keine Chance hat. Das bedeutet aber ein zusätzliches Risiko, wenn durch die kuschelig warme Kleidung Sichtfeld und Hörvermögen eingeschränkt werden. Umso schneller kann es passieren, dass man ein herannahendes Fahrzeug zu spät hört oder sieht. Deshalb gilt gerade im Winter: Vorsicht im Straßenverkehr ist für Fußgänger und Autofahrer doppelt geboten!
Fahrzeugführer sollten zudem bedenken, dass sich bei Nässe und Glätte der Bremsweg des Autos enorm verlängert. Auf trockener Straße braucht ein Auto bei einer Geschwindigkeit von 50km/h rund 25 Meter, um zum Stehen zu kommen. Bei glatter Fahrbahn sind es bereits 250 Meter. Also runter vom Gas! Aufpassen sollte man auch, wenn die Fahrbahn scheinbar eisfrei ist. Bei Brücken, Anhöhen, Bäumen oder im Schatten von Häusern kann trotzdem Glatteis lauern.
Kommt das Fahrzeug ins Schleudern, empfehlen Fahrtrainer, auszukuppeln und gefühlvoll gegenzulenken. Wenn das nichts nützt, dann Vollbremsung! Das Antiblockiersystem entfaltet nur dann seine Wirkung, wenn das Pedal maximal durchgetreten und der Kurs gehalten wird.
Auch helle Kleidung ist im Winter Pflicht. Weil die Dämmerung bereits am frühen Nachmittag einsetzt, werden die Augen stärker beansprucht und die Sehleistung verringert sich im Halbdunkel um fast die Hälfte. Wer dunkle Kleidung trägt, ist deshalb für Rad- und Autofahrer erst ab einem Abstand von 20 Metern zu erkennen – in der Regel zu spät für eine Bremsung. Bei heller Kleidung ist die Sichtbarkeit deutlich besser. Kinder sollten zusätzlich mit Reflektoren ausgestattet werden, damit sie schneller gesehen werden können.
Natürlich ist bei Glatteis auch auf das richtige Schuhwerk zu achten. Rutschfeste Sohlen helfen, so mancher unliebsamen Schlitterpartie vorzubeugen. Kleine und vorsichtige Schritte minimieren zudem das Sturzrisiko auf glatten Gehwegen. Wer auch finanziell einem möglichen Sturz vorbeugen will, der kann dies mit einer Unfallversicherung tun!
Tipp – Nach Sportverletzung nur langsam ins Training starten
Nach einer Verletzungspause sollten Sportler nicht sofort wieder voll ins Training einsteigen. Verletzungen können sonst wieder aufbrechen und zu Langzeitschäden führen.
Es ist schnell passiert: Beim Joggen oder Fußball unglücklich umgeknickt und schon muss man längere Zeit pausieren. Rund 1,5 Millionen Sportunfälle gibt es laut Unfallstatistik jedes Jahr beim Breiten- und Vereinsport zu beklagen. Die häufigste Ursache ist fehlendes Aufwärmtraining, so dass schon eine falsche Bewegung zu einer Zerrung oder anderen Verletzung führen kann.
Umso größer ist die Freude, wenn man nach langer Auszeit wieder ins Training startet. Doch hierbei sollten Freizeitsportler Zurückhaltung üben. Wer sofort versucht, an den alten Leistungsstand anzuknüpfen, der riskiert eine erneute Verletzung, wie Professor Ingo Froböse von der Deutschen Sporthochschule Köln der Nachrichtenagentur dpa sagt. Denn auch wer sich fit fühle, habe an Leistungsfähigkeit verloren.
Deshalb sollten Freizeitsportler nur langsam wieder ins Training einsteigen und den Grad der möglichen Belastung mit ihrem Arzt absprechen. Wichtig sei es zu unterscheiden, ob die Auszeit durch einen Bruch, einen Bänderriss oder eine Entzündung verursacht wurde, betont Sportwissenschaftler Froböse. Eine gerade verheilte Verletzung könne wieder aufbrechen, wenn die Belastung zu hoch sei. Bei Entzündungen hingegen werde zusätzlich das geschwächte Immunsystem belastet.
Auch die Ausgewogenheit des Trainings spielt für die gelungene Regeneration eine wichtige Rolle: Neben dem Ausdauertraining sind Einheiten mit leichtem Kraft- und Stabilisationstraining Pflicht. Leichtes Joggen, Schwimmen, Walking und Radfahren bieten sich laut Froböse als ideale Sportart zum Wiedereinstieg ins Training an.
Oftmals ist eine längere Verletzungspause auch mit einer Auszeit im Beruf verbunden. Da die gesetzliche Unfallversicherung für den Freizeitsport keine Leistung erbringt, ist eine private Unfallversicherung die richtige Absicherung für den Fall der Fälle. Um finanzielle Engpässe bei einer längeren Verletzungspause zu überbrücken, bietet sich zusätzlich eine Krankentagegeld-Versicherung an.
Bundesarbeitsgericht – Freiwilligkeitsklausel kein Grund für Wegfall des Weihnachtsgeldes
Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld für seine Angestellten nicht einfach streichen, wenn die Leistung im Arbeitsvertrag zugesichert wird. Das gilt selbst dann, wenn die Sonderzahlung als „freiwillige Leistung“ im Vertrag festgeschrieben ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Februar 2013 mit einem Urteil bestätigt (Az.: 10 AZR 177/12).
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Angestellter seinen Arbeitgeber verklagt, weil dieser das zuvor regelmäßig ausgezahlte Weihnachtsgeld aus wirtschaftlichen Gründen für zwei Jahre verweigert hatte. Dabei berief sich der Kläger auf seinen Arbeitsvertrag. Darin stand: „Freiwillige soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zurzeit werden gewährt: Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiterem Kalenderjahr um um jeweils zehn Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes. Die Zahlung der jeweiligen Sondervergütung (…) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.“
Glaubte sich der Arbeitgeber mit der Freiwilligkeitsklausel gegen Forderungen abgesichert, so gab das Bundesarbeitsgericht doch dem Angestellten Recht. Werden nämlich die Sonderleistungen im Vertrag detailliert und genau beschrieben, so lege dies einen vertraglichen Anspruch nahe, begründeten die Richter ihren Urteilsspruch. Der gleichzeitig im Vertrag festgehaltene Freiwilligkeitsvorbehalt sei hingegen missverständlich und verstoße gegen das Transparenzgebot §307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Weil die Klausel eine Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeute, sei sie unwirksam.
So könne die Formulierung „freiwillige soziale Leistung“ im Arbeitsvertrag auch so interpretiert werden, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet sei. Keineswegs legt die Freiwilligkeitsklausel nahe, dass das Weihnachtsgeld jederzeit gestrichen werden kann. Dies muss aus einem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgehen. Auch die Vorinstanzen hatten bereits zugunsten des Beschäftigten entschieden. Zur Absicherung derartiger Streitigkeiten empfiehlt sich eine private Rechtsschutzversicherung.
Unwetter – Wenn Sturmtief Xaver das Hausdach abdeckt
Das Sturmtief Xaver wirbelt die Bundesrepublik gerade mächtig durcheinander. An der Nordküste erwarten Meteorlogen Sturmfluten und Windgeschwindigkeiten bis zu 180 Stundenkilometern, vielerorts mussten Schulen und Weihnachtsmärkte geschlossen bleiben. Doch auch in Ost- und Mitteldeutschland droht der Orkan Schäden anzurichten. Welche Versicherung zahlt aber, wenn das Dach abgedeckt wurde, ein Ast auf das Auto fiel oder eine fremde Person durch herabstürzende Bauteile zu Schaden kam?
Sturmschäden am eigenen Haus sind in der Regel durch eine Wohngebäudeversicherung finanziell abgesichert, sofern das Risiko „Sturm/Hagel“ explizit im Versicherungsvertrag aufgeführt ist. Allerdings zahlt die Versicherung in der Regel erst, wenn der Sturm mindestens die Windstärke acht (62-73km/h) hatte. Ob dies tatsächlich zum Schadenszeitpunkt der Fall war, darüber geben die örtlichen Wetterstationen oder der Deutsche Wetterdienst (DWD) Auskunft. Dabei sind auch Folgeschäden mitversichert, etwa wenn Regen durch ein defektes Dach dringt. Besitzer von Solar- und Photovoltaikanlagen müssen für den Extraschutz ihrer Anlage in der Regel einen Aufpreis zahlen oder eine eigenständige Solarversicherung abschließen.
Kommen bei einem Sturm Möbel und Einrichtungsgegenstände zu Schaden, etwa weil ein Fenster kaputt ging und es in die Wohnung hineingeregnet hat, zahlt die Hausratversicherung. Sie erstattet in der Regel den Wiederbeschaffungswert, also den Betrag, der für einen neuwertigen Ersatz der beschädigten Gegenstände erforderlich ist. Sachen in Arbeitszimmern und Gartenlauben sind allerdings nur dann mitversichert, wenn dies ausdrücklich im Vertrag betont wird. Auch hier lohnt also ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen.
Dass auch eine Haftpflichtversicherung ein sinnvoller Schutz vor Sturmschäden sein kann, wissen viele Verbraucher nicht. Befindet sich aber ein Baum auf dem eigenen Grundstück, haben die Hausbesitzer eine „Verkehrsversicherungspflicht“ und müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Schäden durch entwurzelte Bäume zu vermeiden. Kommt eine fremde Person durch einen umstürzenden Baum zu Schaden, werden dem Verursacher im schlimmsten Fall Schmerzensgeld und lebenslange Pflegekosten in Rechnung gestellt. Und sogar der schlecht angebrachte Blumenkasten einer Mietwohnung kann zu einer Verurteilung wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ führen, wenn er einem Passanten auf den Kopf fällt.
Auch Autos sind bei einem Sturm nicht sicher, weil Dachziegel, Äste oder Hagelkörner gegen das Fahrzeug geschleudert werden können. Für die finanziellen Folgen derartiger Schäden kommt die Kfz-Teilkaskoversicherung auf. Die Versicherung übernimmt im Ernstfall also entsprechende Reparaturkosten und entschädigt auch im Falle eines Totalschadens. Die Regulierung wirkt sich dabei aber nicht negativ auf Schadenfreiheitsrabatt oder Beitragssumme aus.