Eltern aufgepasst! Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat seine Impfempfehlungen für Säuglinge aktualisiert. Neu hinzugekommen ist nun der Ratschlag, das Kind auch gegen sogenannte „Rotaviren“ impfen zu lassen.

Eine Rota-Infektion ist eine durchaus ernste Krankheit. Sie äußert sich durch heftiges Erbrechen, einen schleimig-wässrigen Durchfall und kann bis zu sechs Tage dauern. Da der Körper viel Flüssigkeit und Mineralien verliert, kann eine Infektion im schlimmsten Fall sogar tödlich enden.

Deshalb rät die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Institutes zur Vorsorge. Die Schluckimpfung sollte bei Säuglingen im Alter von sechs bis zwölf Wochen beginnen, so die Gesundheitsexperten. Durch den gut verträglichen Impfstoff seien schwere Infektionen und längere Krankenaufenthalte vermeidbar.

Die Ansteckungsgefahr mit Rotaviren sei durchaus hoch, denn übertragen werden die Viren oftmals durch gemeinsam benutztes Spielzeug und Gemeinschaftstoiletten im Kindergarten. Auch Husten, Schnupfen und Niesen berge ein Gesundheitsrisiko, erläutern die Experten.

Säugling in der PKV versichern

Sind die Eltern privat krankenversichert, dann müssen sie für ihr Kind in der Regel auch einen eigenen Krankenschutz abschließen. Denn anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder in der PKV nicht automatisch über ihre Eltern mitversichert. Dies sollte innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt erfolgen, da sonst eine extra Gesundheitsprüfung fällig wird.

Eine extra Versicherung muss nicht von Nachteil sein, denn auch für Kinder hält die PKV je nach Tarif einen guten Schutz bereit. Für welche Impfungen eine private Krankenversicherung zahlt, kann ein Beratungsgespräch klären.

Wer Krankengeld erhält, muss seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos mit einem ärztlichen Bescheid nachweisen. Gerade bei der Verlängerung des Krankengeldanspruchs hält das Gesetz aber einige Tücken bereit, wie aus einer Pressemeldung des saarländischen Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht.

Keine Frage, das Krankengeld ist eine gute Sache. Bis zu eineinhalb Jahren bekommen Arbeitnehmer 70 Prozent ihres Nettolohnes von der Krankenkasse ausgezahlt, wenn sie länger als sechs Wochen krank geschrieben sind. So manchen Patienten hat diese Entgeltersatzleistung schon vor finanziellen Problemen bewahrt. Auch Freiberufler können sich mit einer Zusatzversicherung gegen den Krankheitsfall absichern.

Dass das Sozialgesetzbuch durchaus Fallstricke beim Anrecht auf Krankengeld bereit hält, geht aus einer aktuellen Pressemeldung des saarländischen Gesundheitsministeriums hervor. Denn Saarlands Gesundheitsminister Andreas Storm (CDU) hat sich mit Vertretern der Patientenberatung UPD getroffen, die ihm berichteten, worüber sich Versicherte häufig beschweren. Hier stellte sich heraus, dass das Krankengeld oft für Unsicherheit und Orientierungslosigkeit sorgt.

Verlängerung des Krankengeldes oft tückisch

Der Grund für die Beschwerden: Einen Anspruch auf Krankengeld kann man verlieren, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos vorliegt. Der Krankengeldanspruch beginnt aber laut Sozialgesetz erst am Folgetag, nachdem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Gerade bei der Verlängerung des Krankengeldes kann das zu Problemen führen.

Denn ist ein Patient beispielsweise bis Mittwoch krank geschrieben, so muss er auch an jenem Mittwoch zu einem Mediziner gehen, um seine Arbeitsunfähigkeit verlängern zu lassen. Geht er erst am Donnerstag zum Arzt, so greift die Arbeitsunfähigkeit erst einen Tag später, also am Freitag. Es entsteht eine „Anspruchslücke“, die im schlimmsten Fall den kompletten Krankengeldschutz kosten kann. Der letzte Tag auf einer Arbeitsunfähigkeits- Bescheinigung muss bei Verlängerung auch der erste auf dem anschließenden Bescheid sein.

Arzt zu rückwirkender Krankschreibung berechtigt

Aktuell wird von Politik und Patientenberatern debattiert, ob man diese Regelung nicht patientenfreundlicher gestalten müsse. Saarlands Gesundheitsministerium schlug sogar eine Gesetzesänderung vor. „Hier besteht Handlungsbedarf zum Wohle des Patienten“, sagte Minister Andreas Storm. „Es kann nicht sein, dass Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes derart weitgehend zu Lasten von kranken Menschen gehen.“

Für Betroffene heißt es vorerst: Aufgepasst! Wenn eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ansteht, so sollte der Besuch des Hausarztes bereits am letzten Tag der alten Krankschreibung erfolgen. Ärzte haben übrigens die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine rückwirkende Krankschreibung bis zu zwei Tagen auszustellen. Da viele Mediziner diese Option nicht kennen, sollten Patienten ihren Arzt darauf ansprechen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Viele Menschen mit Problemen greifen zur Flasche oder nehmen aufputschende Mittel. Die Auswirkungen sind aber nicht nur im persönlichen Umfeld verheerend, sondern können sich auch auf den Beruf auswirken. Laut dem Fehlzeiten-Report 2013 haben die Krankschreibungen aufgrund von Alkohol stark zugenommen.

Die Zahl der Tage, an denen Arbeitnehmer aufgrund von Suchtmitteln wie Alkohol oder Drogen krank geschrieben sind, hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Dies zeigt der aktuelle „Fehlzeiten-Report 2013“, den das wissenschaftliche Institut der AOK gestern vorgestellt hat. Laut Studie kamen im Jahr 2012 bundesweit 2,42 Millionen Fehltage zusammen, weil Arbeitnehmer zur Flasche oder in den Pillenschrank griffen. Vor zehn Jahren waren es noch rund 2 Millionen Fehltage.

Dabei zeigte sich auch: Suchterkrankungen sind für den einzelnen Betroffenen durchaus eine längere Episode. Wer einmal wegen Alkohol oder Tabletten krank geschrieben wurde, fehlt im Schnitt 92 Tage im Jahr. Viele Menschen würden sich jedoch schämen und den wahren Krankheitsgrund verschweigen, berichten die Verfasser des Fehlzeiten-Reportes. Die Dunkelziffer sei somit weitaus höher.

Wer aber an einer Alkoholsucht leidet, der sollte sich mit seinem Problem nicht verstecken und es totschweigen. Denn Alkohol beeinträchtigt nicht nur die Gesundheit, sondern kann schlimmstenfalls sogar den sozialen Abstieg bewirken. Viele Abhängige zeigen Entzugserscheinungen wie Schlafstörungen, Zittern der Hände, Angstgefühle oder Schweißausbrüche. Und wer betrunken zur Arbeit kommt, riskiert sogar eine Kündigung.

Wann kann ein Arbeitnehmer wegen Alkoholsucht gekündigt werden?

Eine Suchterkrankung allein genügt als Kündigungsgrund nicht. Dafür muss zusätzlich eine „erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen“ vorliegen, etwa wenn der Arbeitnehmer alkoholisiert zur Arbeit erscheint und deshalb seinen Job nicht ausführen kann.

Zudem muss eine „negative Prognose“ vorliegen, so dass auf lange Sicht keine Besserung des Zustandes abzusehen ist. Denn der Gesetzgeber besteht darauf, Alkoholsucht tatsächlich als Krankheit zu werten. Die Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs richtet sich nach den Grundsätzen, die laut BAG auch für krankheitsbedingte Kündigungen gelten.

Das bedeutet: In der Regel erhält der Betroffene die Chance, sich einer Therapie zu unterziehen, bevor er auf die Straße gesetzt wird. Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, solange es sich nicht um eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinne handelt (BAG, Urteil vom 09.04.1987, DB 1987 S. 2156).

Wo finden Alkoholkranke Ansprechpartner?

Als erster Ansprechpartner für eine Alkoholerkrankung kommt der Hausarzt infrage. Er kennt bereits die Krankengeschichte des Patienten und wird dann entscheiden, ob eine ambulante oder stationäre Therapie erforderlich ist. Auch Suchtberatungsstellen oder das Gesundheitsamt können kontaktiert werden. Körperliche Therapien wie Entgiftungskuren werden dabei häufig mit psychosozialer Betreuung kombiniert.

Mediziner raten: Wer seinen eigenen Alkoholkonsum als bedenklich einschätzt oder merkt, dass es immer schwerer fällt darauf zu verzichten, sollte möglichst zeitig einen Arzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen. Denn in der Frühphase ist Hilfe noch leichter, als wenn sich die Symptome einer Sucht bereits verfestigt haben.

Mobbing am Arbeitsplatz ist leider keine Seltenheit: Viele Betroffene werden von Kollegen schlecht gemacht, beschimpft, ausgegrenzt oder angepöbelt. Manche Kollegen verbreiten auch Lügengeschichten oder drohen mit Gewalt. Laut einer Studie leiden jährlich 1,5 Millionen Menschen unter Schikanen im Job.

Wer Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz wird, kann jedoch nicht auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen. Dies entschied das Landessozialgericht Darmstadt in einem Urteil vom 23.10.2012. Eine Frau, die aufgrund ständiger Repressalien ihrer Kollegen gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatte, bekam folglich kein Geld aus der Unfallkasse zugesprochen.

Die Begründung der Richter: Eine Gesundheitsstörung durch Mobbing könne nicht als Berufskrankheit gewertet werden, da keine bestimmte Berufsgruppe dem Mobbing mehr ausgesetzt sei als eine andere. Mobbing komme vielmehr „in allen Berufsgruppen und im privaten Umfeld“ vor. Zudem sei Mobbing kein Arbeitsunfall, da eine zeitliche Beschränkung auf eine Arbeitsschicht nicht möglich sei (Az. L 3 U 199/11).

Arbeitgeber sind bei Mobbing in der Pflicht

Gibt es also gar keine Möglichkeit, sich gegen die finanziellen Folgen von Mobbing abzusichern? Doch, denn der Arbeitgeber hat eine Vorsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Kommt er dieser nachweislich nicht nach, so dass die Beschäftigten Gesundheitsschäden davontragen, macht er sich strafbar. Wer von Kollegen gemobbt wird, sollte deshalb auch seinen Chef einweihen.

So hat das Arbeitsgericht Cottbus einer Pflegerin in einem Altenheim 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil sie vom Geschäftsführer im Beisein anderer Kollegen mehrfach übel beleidigt wurde. „Frauen meckern nur und sind alle boshaft, so wie Sie“, soll der Vorgesetzte seiner Mitarbeiterin an den Kopf geworfen haben. Wegen dieser Ausfälligkeiten musste der Mann 30.000 Euro an die Geschädigte überweisen. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber zusätzlich dazu, alle weiteren Gesundheitsschäden des Mobbings zu zahlen (Az. 7 Ca 1960/08).

Damit die Kosten eines teuren Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber nicht aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, lohnt es sich, eine private Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Allerdings sollte der Vertrag über einen Arbeits- bzw. Berufsrechtsschutzbaustein verfügen, denn nicht jeder Tarif sichert Streitfälle im Berufsleben ab.

Berufsunfähigkeitsversicherung hilft auch bei psychischen Ursachen

Sind die psychischen Schäden des Mobbings so schwer, dass die Person ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, dann ist es gut eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu haben. Sie zahlt eine monatliche Rente, wenn ein Arzt die Berufsunfähigkeit des Versicherten diagnostiziert. Die Einschränkung muss aber für einen längeren Zeitraum festgestellt oder prognostiziert werden.

Laut Vertrag sollte jedoch die sogenannte „abstrakte Verweisung“ ausgeschlossen sein. Ist eine abstrakte Verweisung vereinbart, hat die Versicherung das Recht, den Betroffenen auf einen anderen Beruf zu verweisen, wenn er den letzten nicht mehr ausüben kann. Dieser Beruf muss ungefähr der Qualifikation der alten Tätigkeit entsprechen. Zum Beispiel ist es zulässig, einen Lagerarbeiter auf eine Pförtnertätigkeit zu verweisen oder einen Zugfahrer auf den Innendienst. Nicht aber, dass ein Arzt als Pfleger arbeiten muss. Wer derartige Streitigkeiten vermeiden will, sollte eine Versicherung ohne entsprechenden Passus abschließen.

Die Sommerferien nähern sich dem Ende, bald müssen alle großen und kleinen Kinder wieder die Schulbank drücken. Aber wie sieht es mit dem Unfallschutz auf dem Schulweg aus? Schüler sind zwar gesetzlich unfallversichert, wenn sie zur Schule gehen – aber dabei gibt es einiges zu beachten.

Kinder sind in ihrem Temperament auch auf dem Schulweg nicht zu bremsen. Sei es zu Fuß, auf dem Skateboard oder mit dem Fahrrad – wenn die Schüler unaufmerksam sind und herumalbern, kann schnell mal was passieren. Deshalb ist es gut zu wissen, dass der gesetzliche Unfallversicherung auch auf dem Weg zur Schule gilt. Die wichtigsten Krankheits-, Arzt- und Krankenhauskosten sind somit gedeckt. Auch bei der Fahrt mit einem Auto oder öffentlichen Verkehrsmittel greift der Schutz.

Unfallschutz mit Lücken

Allerdings weist die gesetzliche Unfallversicherung gefährliche Lücken auf. So gilt die Unfallschutz in der Regel nur auf dem direkten Weg zwischen Schule und Elternhaus. Wenn das Kind hingegen einen Umweg macht, etwa um einen Freund zu besuchen, kann es passieren, dass die Eltern auf den Folgekosten eines Unfalles sitzen bleiben.

Zwar haben sich Richter bereits nachsichtig mit Kindern gezeigt. Ein 8jähriger, der auf dem Nachhauseweg von der Schule zwei Stationen später ausgestiegen war und beim Zusammenstoß mit einem Auto verletzt wurde, bekam dennoch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen. Das Bundessozialgericht betonte, dass das Verpassen einer Haltestelle zu den alterstypischen Verhaltensweisen eines Kindes gehöre (Az.: B 2 U 29/06 R). Entscheidend ist in solchen strittigen Situationen aber der jeweilige Einzelfall.

Eine Ausnahmeregelung sieht der Gesetzgeber auch für Schüler vor, die aufgrund ihres Alters noch betreut werden müssen. Wenn die Erziehungsberechtigten nach der Schule berufsbedingt für das Kind nicht da sein können, sind Wegabweichungen zur Oma oder zu Eltern von Mitschülern ebenfalls in den gesetzlichen Unfallschutz eingeschlossen. Auch der spätere Weg von der Betreuungsstelle zum elterlichen Wohnhaus ist abgedeckt.

Der gesetzliche Unfallschutz greift übrigens auch für den Arbeitsweg der Eltern. Sie dürfen einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Schule zu bringen und von dort abzuholen. Dies gilt aber nur, wenn sich die Eltern sowieso gerade auf dem Weg zur Arbeit befinden und nicht extra ihren Job unterbrechen müssen, um das Kind abzuholen.

Aufsichtspflicht gilt auch für den Schulweg

Wichtig ist: Während des Schulweges sind die Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht befreit. Das heißt aber keineswegs, dass die Eltern ihr Kind ständig auf dem Weg zur Schule begleiten müssen. Die Aufsichtspflicht gilt als erfüllt, wenn das Kind einmal von den Eltern begleitet und über die Gefahren des Schulweges aufgeklärt wurde. Wenn das Kind selbst einen Unfall verursacht und noch keine zehn Jahre ist, dann sind Eltern von Haftpflichtforderungen befreit, sofern sie die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

Wer das Kind rundum absichern will, der sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese gilt im Gegensatz zum gesetzlichen Schutz auch in der Freizeit. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz fürs Kind zu finden.

Immer mehr Rechtsschutzversicherungen nutzen das Mediationsverfahren. Die Versicherer können damit ihre Kosten eindämmen, aber auch der Kunde profitiert. Laut einer Studie des Marktforschungsunternehmens MSR Consulting führt die Mediation zu mehr Kundenzufriedenheit.

Viele Rechtsstreite kosten nicht nur eine Menge Geld und Nerven, sondern dauern auch lange an. Sei es der Konflikt mit einem Nachbarn, weil dieser einen so hohen Zaun gebaut hat, dass kaum noch Sonne auf das eigene Grundstück gelangt. Oder ein Streit mit dem Vermieter wegen Wohnungsmängeln oder fragwürdiger Klauseln im Mietvertrag: So ein Konflikt kann Monate, wenn nicht gar Jahre beanspruchen, und sei das Streitthema noch so banal!

Mediation hat viele Vorteile

Wegen des hohen Aufwandes bei Rechtsstreitigkeiten erfreuen sich Mediationsverfahren zunehmender Beliebtheit. Dabei wird ein unabhängiger Schlichter von den beiden Streitparteien beauftragt, eine einvernehmliche Lösung zu finden, so dass keiner als Verlierer dastehen muss. Grundvorraussetzung für ein Mediationsverfahren ist, dass beide Streitpartner einer solchen Lösung zustimmen. Mediation ist im Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsrecht möglich. Ausgenommen ist allerdings das Strafrecht.

Eine Mediation hat für beide Seiten Vorteile. Denn oftmals wissen die Streitpartner am Besten, welche Lösung sie anstreben. Im Idealfall führt die Mediation dann zu einer schnellen, kostengünstigen und unbürokratischen Einigung, bei der alle Beteiligten ihr Gesicht wahren können. Das Motto lautet: Miteinander ins Gespräch kommen, ist besser als sich vor dem Richter anzuschuldigen!

Rechtsschutzversicherer bieten Mediation an

Auch viele Rechtsschutzversicherungen bieten die Möglichkeit, Mediationsverfahren zu nutzen. Laut dem Marktforschungsunternehmen MSR Consulting führen solche Verfahren tatsächlich zu einer höheren Kundenzufriedenheit unter den Versicherten. Und auch die Anbieter haben Vorteile: Sie können ihre Kosten um circa 20 Prozent senken.

Aber wie so oft gilt es, genau in den Verträgen nachzulesen. Denn manche Angebote sehen eine Pflicht zur Mediation vor, bevor der Weg vor Gericht gewählt werden kann. Für einen solchen Tarif werden zwar in der Regel niedrigere Beiträge fällig – aber die Versicherten müssen eben immer den Umweg über die Mediation nehmen. Hier ist es mitunter besser, die Wahlmöglichkeit zwischen Rechtsstreit und außergerichtlicher Einigung zu haben.

Auch gilt „Mediator“ nicht als geschützte Berufsbezeichnung, so dass auch schwarze Schafe in dem Bereich tätig sind. Ob eine Einigung erzielt werden kann, hängt aber häufig von der Qualifikation des Schlichters ab, der sowohl rechtliches als auch psychologisches Geschick benötigt. Deshalb sollten die Streitparteien auf die Qualifikation des Mediators achten. Häufig schlägt die Versicherung sogar selbst einen Fachmann vor.

Eine Helmpflicht für Radfahrer gibt es in Deutschland bisher nicht. Trotzdem sollten Radler auf den Schutz nicht verzichten. Verletzt sich ein Radfahrer bei einem Zusammenstoß am Kopf, muss er sich eine Mitschuld anrechnen lassen, sofern ein Helm die Schwere der Verletzung gemildert hätte. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Rechtsstreit.

Im konkreten Fall befand sich die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit. Einen Fahrradhelm trug sie nicht. Die Halterin eines parkenden PKW übersah die herannahende Radlerin und öffnete von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte und stürzte. Schwere Schädel-Hirn-Verletzungen waren die Folge, so dass die Verunglückte zwei Monate im Krankenhaus bleiben und zudem eine lange Reha machen musste.

Kfz-Haftpflicht wollte nicht den vollen Schaden zahlen

Nach dem Sturz verlangte die Radlerin von der KFZ-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, dass ihr alle entstandenen Schäden ersetzt werden und zudem ein Schmerzensgeld ausgezahlt wird. Der Versicherer wollte jedoch die volle Schadenssumme nicht bezahlen und argumentierte, die Radfahrerin habe ein Mitverschulden an ihren Kopfverletzungen – schließlich hätte sie die Unfallschäden durch die Benutzung eines Helmes mildern können. Daraufhin zog die Radfahrerin vor Gericht.

Aber auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Radfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trägt. Weil sie keinen Helm benutzte, habe sie Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen, betonten die Richter. Zwar gebe es keine Helmpflicht in Deutschland, aber Radfahrer seien im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt.

Radfahrer im Straßenverkehr besonders gefährdet

In der Urteilsbegründung heißt es: „Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden.“

Gerade gegen dieses Verletzungsrisiko solle der Helm schützen. Daher könne nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, argumentierten die Richter.

Der Mitverschuldensanteil der Radlerin wurde mit 20 Prozent vermessen, da das grob fahrlässige Verhalten der Autofahrerin deutlich schwerer wiege als der vernachlässigte Schutz. Die Versicherung ist also berechtigt, die Schadensersatzleistung zu kürzen. (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2013, Az.: 7 U 11/12).

Wer zu viele Kilo auf den Rippen hat, der ist einem höheren Risiko ausgesetzt, an Herz-Kreislauf-Krankheiten oder anderen Organschäden zu erkranken. Eine Studie der Universität Leipzig hat nun aber einen weiteren Grund offenbart, warum viele Dicke sich nicht gesund fühlen. Die Wissenschaftler fanden heraus, dass Übergewichtige auch durch die Vorurteile anderer Menschen krank werden!

Was in unserer Gesellschaft als schön und gesund gilt, ist nicht nur abhängig von persönlichen Vorlieben, sondern auch von gesellschaftlichen Werten. Und gerade pummelige Menschen haben da oft mit Vorurteilen zu kämpfen. Das zeigt eine aktuelle Studie des Forschungszentrums AdipositasErkrankungen (IFB) an der Universität Leipzig. Demnach leiden Übergewichtige an ihrer gesellschaftlichen Stigmatisierung, die häufig zu Ängsten und Depressionen bei den Betroffenen führt.

Dicke müssen mit vielen Vorurteilen kämpfen

In der Studie wurden 1.158 übergewichtige Menschen ab 14 Jahren befragt, inwieweit sie negative Zuschreibungen anderer Menschen übernehmen und sich somit selbst abwerten. Denn das in der Gesellschaft vorherrschende Bild von dicken Menschen ist nach Angaben der Forscher durchweg negativ.

Dicke seien faul und disziplinlos, so die weit verbreitete Meinung. Zudem seien sie an ihrem Übergewicht selbst schuld. Hier haben Sendungen wie Heidi Klums „Germanys next Topmodel“ ihre Wirkung nicht verfehlt. In dem erfolgreichen TV-Format werden sogar bohnendürre Mädchen als zu dick und disziplinlos abgestempelt.

Und tatsächlich haben die Forscher herausgefunden, dass viele Übergewichtige diese negativen Zuschreibungen in ihr Selbstbild integrieren. Oftmals hilft dann nur noch der Gang zum Psychologen. „Wenn das negative Fremdbild zum Selbstbild wird, benötigen diese Menschen psychotherapeutische Hilfe“, erklärt Studienleiterin Anja Hilbert. Die Dicken fühlen sich ausgegrenzt und wertlos.

Druck von außen hilft nicht beim Abnehmen

Der psychologische Aspekt ist übrigens auch beim Abnehmen wichtig. Denn keineswegs hilft es, dicken Menschen Vorwürfe zu machen und so einen hohen Druck von außen aufzubauen. Im Gegenteil: Wer Übergewichtige abwertet, der verhindert eher, dass sie aktiv an ihrer Gesundheit arbeiten.

Stattdessen ist positive Unterstützung gefragt. Dies haben auch die Krankenversicherungen erkannt, so dass sie Sport- und Diätkurse für wohlbeleibte Mitglieder finanziell fördern und umfangreiche Beratungsangebote bereit halten. Es lohnt sich, bei der Krankenkasse oder der PKV nach Angeboten zur Gewichtsreduzierung zu fragen!

Ansonsten gilt: Wichtig ist, dass man sich in der eigenen Haut wohlfühlt. Und sogar Hollywood-Stars wie Jennifer Lawrence oder Scarlett Johansson müssen sich gelegentlich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie zu fett seien – obwohl ihnen die Männerwelt zu Füßen liegt. „Kommt schon, ich bin eben ein normales Mädchen, das gerne isst“, hat Lawrence einer Zeitung erklärt, nachdem sie mit einer großen Tüte Popcorn im Kino erwischt wurde. Denn auch der Schlankheitswahn kann zu gefährlichen Krankheiten führen!

Noch befinden sich viele Schulabgänger im Sommerurlaub. Aber schon bald werden die Abiturienten in die Universitätsstädte ziehen, um sich zum Studienbeginn eine Wohnung oder ein Zimmer zu suchen. Wie sieht es da mit einer Hausratversicherung aus?

Auch so mancher angehende Student verfügt bereits über Wertgegenstände! Sei es der teure Laptop oder ein Flachbildfernseher: In so manchem studentischen Haushalt befinden sich Gegenstände, deren Verlust richtig ins Geld gehen kann. Es reicht oftmals schon eine umgestoßene Kaffeetasse, und schon ist der Laptop für immer hinüber.

Da heißt es: Finanziell vorsorgen ist besser als zahlen! Ob Studenten für ihre neue Wohnung eine Hausratversicherung abschließen sollten, richtet sich nach dem Wert der Einrichtungsgegenstände. Als Faustregel gilt: Ist der Hausrat nicht durch eigene Ersparnisse ersetzbar, kann der Schutz sinnvoll sein. Wer hingegen nur ein altes Sofa in seiner Wohnung stehen hat, spart das Geld besser gleich für neue Möbel.

Junge Leute, die sich in einem Erststudium befinden und noch nicht vorher gearbeitet haben, sind dabei im Vorteil. Sie können sich in der Regel über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichern. Oft ist dabei zu beachten, dass der studentische Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sein muss.

Hausratversicherung für eine WG

Auch wenn die Eltern über keine Hausratversicherung verfügen, muss der Abschluss eines eigenen Vertrages nicht ins Geld gehen. Viele Versicherer haben spezielle Tarife für junge Leute im Angebot, die auch für den kleinen Geldbeutel finanzierbar bleiben. Allerdings sollte man schauen, ob die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit eine Leistung erbringt. Schon eine umgestoßene Kaffeetasse kann sonst dazu führen, dass der Versicherer den Schaden nicht ersetzt.

Viele Studenten werden sich aber keine eigene Wohnung leisten können, sondern stattdessen in eine WG ziehen. Auch das ist kein Problem. Eine Möglichkeit besteht darin, die gesamte Wohnung auf den Hauptmieter zu versichern und die Prämie unter allen Mitbewohnern aufzuteilen. Das wäre zum Beispiel von Vorteil, wenn die WG-Besetzung häufig wechselt.

Oder jeder Mitbewohner schließt eine eigene Hausratversicherung für sein „Refugium“ ab. Dann gilt allerdings der Versicherungsschutz nur für die Gegenstände, die sich auch tatsächlich im eigenen Zimmer befinden, aber nicht für Sachen in Gemeinschaftsräumen wie Küche oder Bad. Manche Versicherer verlangen zusätzlich, dass das Zimmer bei Abwesenheit verschlossen sein muss.

Eine weitere Leistung, auf die Studenten bei Vertragsabschluss achten sollten, ist der sogenannte „Unterversicherungsverzicht“. Wenn der entstandene Schaden höher ist als die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, wird die Entschädigung in der Regel stark gekürzt. Allerdings gilt dies nicht, wenn besagter Verzicht laut Vertrag vereinbart wurde. Dann beträgt die Versicherungssumme meist pauschal 650 Euro pro m².

Auch im Sommer sind die Menschen vor Unwettern nicht sicher. Süddeutschland wurde vor wenigen Tagen von schweren Hagelstürmen heimgesucht, die so manche Beule im Lack von Autos hinterließen. Welche Versicherung zahlt, wenn der eigene PKW durch Hagel geschädigt wurde?

Die gute Nachricht: Für Hagelschäden an PKW kommt in der Regel die Teilkaskoversicherung auf. Allerdings muss erst ein Schadensgutachten erstellt werden, bevor das Auto in die Werkstatt gegeben werden kann. Wenn die Versicherung kein grünes Licht gab, muss der Geschädigte die Reparatur unter Umständen selbst zahlen.

Denn natürlich will der Kfz-Versicherer prüfen, wie hoch der Schaden tatsächlich ausgefallen ist, bevor die Reparaturkosten ersetzt werden. Und da kann es sogar passieren, dass der Autobesitzer ein wenig Geduld braucht. Die Versicherungen sind in Sachen Schadensregulierung weisungsbefugt: Das heißt, sie können einen Sachverständigen für die Besichtigung des Schadens aussuchen. Wenn der Autobesitzer selbst einen Gutachter beauftragt, bleibt er im schlimmsten Fall auf den Kosten von rund 600 Euro sitzen.

Deshalb sollten Hagelgeschädigte zunächst das Gespräch mit ihrer Versicherung suchen, bevor sie selbst aktiv werden. Es gibt allerdings durchaus Situationen, in denen die Bezahlung eines eigenen Gutachters Sinn machen kann: Immer dann, wenn man Zweifel am Erstgutachten des Versicherers hegt. Wer glaubt, von seiner Versicherung benachteiligt worden zu sein, sollte nach Abwägung der Kosten einen Zweitgutachter zu Rate ziehen.