Zum 01. August 2013 tritt bundesweit eine neue Gebührenordnung für Anwälte, Notare und Gerichte in Kraft. Die Bürger müssen nun weitaus mehr Geld für ihre Rechtsstreitigkeiten einplanen. Aber mit einer Rechtsschutzversicherung kann man sich vor allzu hohen Gerichtskosten schützen.

Wer einen Rechtsstreit verliert oder die Dienste eines Notars in Anspruch nimmt, der muss in der Regel auch Gebühren zahlen. Zum Stichtag 01. August steigen die Kosten dafür deutlich an. Dann tritt das sogenannte „2. Kostenrechts-Modernisierungsgesetz“ in Kraft, das eine teils deutliche Erhöhung der Gerichtsgebühren vorsieht.

Schätzungen zufolge verteuern sich die Gebühren für Anwälte im Schnitt um 12 Prozent, für Notare um 15 Prozent und für Gerichte um 18 Prozent. Aber im Einzelfall sind sogar Steigerungen von bis zu 80 Prozent möglich! Wenn zum Beispiel ein Senioren-Paar ein gemeinschaftliches Testament aufsetzt und der Nettowert des Nachlasses 500.000 Euro beträgt, wird es zukünftig 1.915 Euro an den Notar überweisen müssen statt wie bisher 1.614 Euro. Das sind immerhin über 300 Euro Mehrkosten.

Da mag es kaum verwundern, dass viele Bundesbürger lieber Unrecht dulden, statt den Weg vor ein Gericht zu wählen. Aus Angst vor den Kosten eines Rechtsstreites würden zwei Drittel aller Deutschen auf ihr Recht verzichten, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bei einer Umfrage im Juni 2013 herausgefunden. Aber das muss nicht sein! Wer sich vor den Unkosten eines Rechtsstreites schützen will, der kann mit einer Rechtsschutzversicherung vorsorgen.

Zwar leistet die Rechtsschutzversicherung nicht bei allen Streitigkeiten. Scheidungen sind zum Beispiel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn nicht explizit ein Ehe-Rechtsschutz laut Vertrag vereinbart wurde. Aber in vielen Fällen kann eine Rechtsschutzversicherung dem Versicherten zu seinem Recht verhelfen. Viele Tarife bieten zum Beispiel mittlerweile die Möglichkeit, den Weg über einen Mediator zu gehen, so dass Konflikte von einem außergerichtlichen Schlichter beigelegt werden können. Das ist billiger und hilft, böses Blut zu vermeiden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung, worauf beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu achten ist.

Am 30. Juli wird der „Internationale Welttag der Freundschaft“ gefeiert. Und so schön es ist, dass es Freunde gibt – Freundschaftsdienste bedeuten immer auch ein gewisses Haftungsrisiko und können die Beziehung auf eine harte Probe stellen, sollte doch mal etwas zu Bruch gehen.

Was tut man nicht alles für seine Freunde? Gerade in der Sommerzeit sind Freundschaftsdienste wieder sehr gefragt, sind die Freunde doch oftmals die Einzigen, die im Urlaub auf Wohnung und Haustier aufpassen können. Laut der Umfrage eines großen Versicherers beauftragt jeder zweite Urlauber Nachbarn und Freunde damit, während der eigenen Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen, die Blumen zu gießen und Tiere zu füttern.

Aber es birgt ein gewisses Risiko, die Haustürschlüssel an den Freund zu übergeben. So müssen die Haushüter in der Regel nicht für selbst verursachte Schäden in der fremden Wohnung aufkommen. Hier gilt der Grundsatz, dass unentgeltliche Gefälligkeitsdienste von der Haftungspflicht ausgenommen sind, sofern der Verursacher nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Wird also der Freund mit der Beaufsichtigung einer Wohnung beauftragt und stößt beim Blumengießen den teuren Flachbildfernseher um, muss der abwesende Urlauber den Schaden selbst zahlen. Auch die Haftpflichtversicherung des Unglücklichen springt in der Regel nicht für den Schaden ein, wenn es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelte. So ein Malheur kann die Freundschaft auf eine harte Probe stellen, wenn es um einen hohen Geldbetrag geht.

Allerdings haben manche Haftpflichtversicherungen sogenannte Gefälligkeitsschäden in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Oftmals erbringen die Versicherer eine Zahlung bis zu einer vereinbarten Höchstsumme, zum Beispiel 1.000 Euro. Wer also auch bei Freundschaftsdiensten Schutz genießen will, sollte im Haftpflichtvertrag nachlesen, ob und in welchem Umfang Gefälligkeiten abgesichert sind. Der Freund wird es danken!

Wer eine Risikolebensversicherung oder eine private Krankenversicherung abschließen will, der muss in der Regel im Antrag auch die Frage beantworten, ob er ein Raucher ist. Und hier gilt: Schummeln ist nicht! Denn der Beitrag richtet sich bei einer privaten Versicherung nach dem individuellen Risiko, dem ein Versicherungsnehmer ausgesetzt ist. Werden im Antrag falsche Angaben gemacht, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Aber warum müssen Raucher eigentlich mehr Geld für ihre Versicherung zahlen? Anhand statistischer Werte lässt sich nachweisen, dass sich der Griff zum Glimmstängel tatsächlich in einem höheren Sterberisiko und auch in höheren Gesundheitskosten niederschlägt.

Rauchertarife meist etwas teurer

Ein Raucher stirbt im Schnitt 10 Jahre früher als Nichtraucher – in der Lebensversicherung ein Grund, den Preis nach oben zu schrauben. Und Raucher werden auch häufiger krank. Nicht nur das Krebsrisiko wäre hier zu nennen: allein 90 Prozent aller Lungenkrebsfälle sind laut dem Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) auf das Rauchen zurückzuführen. Rauchen erhöht auch das Risiko, an einer Herz-Kreislauf-Krankheit zu erkranken, einen Hirnschlag oder Herzinfarkt zu erleiden. Rauchen schädige so ziemlich jedes Organ im Körper, warnt das Deutsche Krebsforschungszentrum.

Die Versicherungen reagieren mit höheren Prämien auf das steigende Gesundheitsrisiko. Auch Gelegenheitsraucher sollten im Antrag keinesfalls angeben, dass sie Nichtraucher sind, selbst wenn sie sich nur eine Zigarette im Monat gönnen. Bei einer Risikolebensversicherung gilt je nach Vertragstext als Nichtraucher, wer in den letzten 1-2 Jahren komplett auf Zigaretten verzichtet hat. In anderen Versicherungen werden sogar Zeiträume bis 5 Jahre abgefragt.

Falsche Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes

Dass falsche Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, musste auch ein Mann erfahren, dessen Mutter an einer Lungenkrankheit gestorben war. Sie hatte 2003 eine Lebensversicherung mit ihrem Sohn als Begünstigten abgeschlossen. Auf dem Formular verneinte sie aber wahrheitswidrig die Frage zum Tabakkonsum.

Die Versicherung verweigerte aber eine Auszahlung der Schadenssumme von 26.000 Euro, weil sie anhand ärztlicher Befunde herausgefunden hatte, dass die Verstorbene jahrelang Raucherin gewesen ist. Zu Recht, wie das Landgericht Coburg betonte: Die Frau habe absichtlich falsche Angaben gemacht, um den günstigeren Nichtrauchertarif zu erhalten. Sie habe deshalb die Versicherung arglistig getäuscht und der Sohn ging leer aus (Urteil des LG Coburg vom 18.10.2006, Az: 11 O 220/06).

Aber natürlich finden auch Raucher einen guten Versicherungsschutz. Ein Vergleich kann lohnen: Bei Rauchertarifen in Risikolebensversicherungen hat die Stiftung Warentest Unterschiede von bis zu 400 Euro pro Jahr bemerkt. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden!

Bei den hitzigen Temperaturen ist deutschlandweit die Waldbrandgefahr besonders hoch: Kleine Lagerfeuer oder selbst eine liegengelassene Zigarettenkippe können in kürzester Zeit viele Baumbestände vernichten. Vor wirtschaftlichen Schäden können sich Waldbesitzer mit einer Waldbrandversicherung schützen.

Die Waldbrandgefahr liegt derzeit fast überall bei den Stufen 3 bis 5, meldet der Waldbrand-Gefahrenindex (WBI) des Deutschen Wetterdienstes. Das bedeutet eine mittlere bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Waldbrände auftreten.

Laut Waldbrandstatistik des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) sind in Deutschland 2012 etwa 269 Hektar Wald verbrannt. Pro Hektar entstand ein Schaden von 1.800 Euro.

Waldbrände können einerseits die kompletten Bestände vernichten oder beschädigen, andererseits schwächen sie die gesamte Waldfläche nachhaltig. Waldbrände ziehen auch nach einigen Jahren noch Schädlinge an. Schädlingsbefall tritt besonders häufig an den noch vom Brand geschwächten Bäumen und Flächen auf.

Waldversicherung können den Risiken und dem Geldbeutel angepasst werden

Waldversicherungen beinhalten zumeist Kosten für Waldbrandschäden, eine Waldbesitzer-Haftpflicht und eine Waldsturmversicherung. In der Police sind die wachsenden Waldbestände versichert. Befindet sich abgeschlagenes Holz noch am Ort seiner Gewinnung und wurde es noch nicht verkauft, so ist auch dies in der sogenannten Holzschlagversicherung eingeschlossen. Der Bestand kann voll, pauschal oder nur zum Teil versichert werden.

Neben dem Verlust des Baumbestandes durch den Brand können auch weitere Sondervereinbarungen geschlossen werden. Dann übernimmt der Versicherer Löschkosten, Abräumkosten sowie den nötigen Betrag zur waldgesetzlich vorgeschriebenen Wiederaufforstung. Einige Versicherer übernehmen zudem Zinsen für vergangene Begründung und Pflege des Bestandes. Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen müssen zumeist gesondert versichert werden. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach der Größe und Lage des Waldgrundstückes sowie nach der Art der Bepflanzung sowie nach der Versicherungssumme.

Es ist umstritten, aber kommt nun doch: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld bundesweit in Kraft. Eltern, die ihre Kleinkinder nicht in eine öffentliche Betreuungseinrichtung geben, erhalten dann eine Geldleistung ausgezahlt.

Es wurde von Kritikern als „Herdprämie“ verspottet, aber die Bundesregierung konnte sich durchsetzen: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld in Kraft. „Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums. Denn Mama und Papa sollen die Wahlfreiheit haben, ob sie ihr Kleinkind in einen Kindergarten geben oder den Nachwuchs zu Hause betreuen.

Die neue Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01. August 2012 geboren wurde und die für ihren Sprössling keine frühkindliche Betreuung in öffentlichen Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird vom 15. Lebensmonat des Kindes an bis spätestens zur Vollendung des 36. Lebensmonats gezahlt. Zunächst beträgt die Geldzahlung pro Kind 100 Euro monatlich, ab 01. August 2014 werden dann pro Kind 150 Euro im Monat ausgezahlt.

Geben Eltern ihr Kind in einen privaten Kindergarten, so erhalten sie das Betreuungsgeld trotzdem. Voraussetzung für den Anspruch ist lediglich, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung oder öffentlich geförderte Tagesmutter handelt. Für das Betreuungsgeld spielt es zudem keine Rolle, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.

In bestimmten Härtefällen, z.B. wenn die Eltern schwer erkrankt sind und das Kleinkind deshalb von Verwandten betreut werden muss, kann sogar Betreuungsgeld bezogen werden, obwohl ein öffentlicher Kindergarten besucht wird. Dies gilt nur, wenn das Kind maximal für 20 Wochenstunden im Monat eine frühkindliche Förderung erhält.

Leer gehen allerdings Eltern aus, die Hartz IV beziehen. Denn das Betreuungsgeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Zuständig für die Auszahlung des Betreuungsgeldes sind die jeweiligen Bundesländer, die das Gesetz im Auftrag des Bundes ausführen. Steuern müssen für diese Geldleistung nicht gezahlt werden.

Am 01. August tritt zeitgleich der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kleinkinder in Kraft. Wer mit einer Rechtsschutzversicherung einen Kindergartenplatz einklagen will, sollte darauf achten, dass der Verwaltungsrechtsschutz bereits ab Widerspruchsverfahren versichert ist – dann zahlt die Versicherung auch bei Auseinandersetzungen mit einer Behörde. Zudem dürfen Rechtsstreitigkeiten zur Kinderbetreuung nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen sein.

Nicht jeder Hundebesitzer will im Urlaub auf seinen vierbeinigen Freund verzichten. Schließlich macht es auch Hunden Spaß, am Strand zu toben, mit auf Wanderschaft zu gehen oder einfach mit Herrchen und Frauchen in der Sonne zu relaxen. Bevor es aber auf große Fahrt geht, gibt es für Tierfreunde einiges zu beachten!

Wer seinen Hund mit in den Urlaub nehmen will, der sollte sich vorher informieren, ob Tiere auch am Zielort willkommen sind. Denn nicht jedes Hotel gestattet es, den Hund mit auf das Zimmer zu nehmen. Aber vielerorts hat man sich bereits auf die Wünsche von Tierbesitzern eingestellt, so dass von Ostsee bis Allgäu sogar spezielle Hunde-Hotels ihre Türen geöffnet haben.

Auch an Stränden werden Hunde nicht immer gern gesehen. An vielen offiziellen Stränden besteht ein Hundeverbot. Oftmals bleibt Hundebesitzern nur die Möglichkeit, einen hierfür ausgewiesenen Hundestrand aufzusuchen oder eine einsame Bucht fernab des Touristentrubels. Dort, wo Hunde erlaubt sind, besteht am Strand oftmals eine Leinenpflicht.

Für Auslandsreisen ist Mikrochip Pflicht

Kompliziert wird es, wenn der Hund mit auf Auslandstour gehen soll. Ein Heimtierausweis, in dem alle Impfungen vermerkt sind, ist hierfür ein absolutes Muss. Viele Staaten verlangen, dass bestimmte Schutzimpfungen kurz vor Antritt der Fahrt aufgefrischt werden. Welche Impfungen erforderlich sind, weiß in der Regel der Tierarzt.

Zudem werden Tierbesitzer ihren Liebling mit einem Mikrochip ausstatten müssen, damit der Hund eindeutig identifiziert werden kann. Aber keine Bange: für den Hund ist der kleine Eingriff in der Regel schmerzfrei. Der Chip ist kaum größer als ein Reiskorn und wird vom Tierarzt mit einer Kanüle unter die Haut zwischen Nacken und linke Schulter gesetzt. Dort verbleibt der Chip für den Rest des Lebens.

In manchen Bundesländern wie Berlin gibt es ebenfalls bereits eine Chip-Pflicht für Hunde. Entläuft der Hund, kann so in kurzer Zeit das Herrchen ausfindig gemacht werden. Datenschutzrechtliche Bedenken muss der Hundebesitzer dabei nicht haben, etwa dass auch der eigene Aufenthaltsort nachvollzogen werden kann. Der Hund wird nicht fortwährend per GPS geortet, sondern allein das Scannen aus nächster Nähe mit einem Lesegerät erlaubt es, die Daten zu entschlüsseln.

Was gehört in den Hunde-Koffer?

Was aber gehört ins Gepäck, wenn der Hund mit auf Reisen soll? Wichtig ist die Ausstattung des Hundes mit einem Adressschild und der Urlaubsanschrift. Wenn der Hund entläuft, dann weiß der Finder, wo er den Vierbeiner abgeben kann. Ausreichend Futter und Wasser sollten ebenfalls immer mitgeführt werden sowie die dazugehörigen Futternäpfe. Mit in den Koffer gehören eine Decke, Handtuch und Bürste und Hundekotbeutel.

Auch eine Reiseapotheke braucht der Hund, wenn er auf große Tour gehen will. Hierin befindet sich u.a. Verbandsmaterial, Mittel gegen Zecken und Flöhe, eine Pinzette zum Entfernen von Splittern, Mittel gegen Übelkeit und Erbrechen, ein Durchfallmittel, Wundsalbe und ein Fieberthermometer.

Natürlich kann es auch mal im Urlaub passieren, dass der Hund einen fremden Menschen beißt oder Schaden zufügt. Deshalb sollte vor einer Auslandsreise geprüft werden, ob die Tierhaftpflichtversicherung auch im Urlaubsland gültig ist. Wenn der Hund im Ausland von einem Tierarzt versorgt werden muss, kann es ebenfalls schnell teuer werden. Vor den finanziellen Folgen einer Erkrankung schützt eine OP-Versicherung für Hunde, die ebenfalls auf ihre Gültigkeit im Urlaubsland geprüft werden sollte.

Zum wiederholten Male hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Bankklausel gekippt. Diesmal entschieden die Richter: Wer sein Konto aufgrund finanzieller Probleme in ein Pfändungsschutz-Konto umwandeln muss, darf nicht mit zusätzlichen Gebühren belastet werden.

Gegenstand der jüngsten Entscheidung war eine Unterlassungsklage, die der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Bank angestrengt hatte. Das Geldinstitut verwendete eine Klausel, wonach die Besitzer sogenannter pfändungssicherer Konten (P-Konten) deutlich höhere Kontoführungsgebühren als für ein „normales“ Bankkonto zahlen mussten.

Die P-Konten wurden 2010 vom Gesetzgeber eingeführt. Es soll gewährleisten, dass Kunden mit finanziellen Problemen ihr Bankkonto behalten dürfen, obwohl ihnen die Pfändung des Kontos droht. Pfändungen sind dann nur in dem Umfang möglich, dass die Pfändungsgrenze von derzeit knapp 1.030 Euro im Monat nicht angetastet wird. Der Kunde kann über sein unpfändbares Existenzminimum weiterhin verfügen.

Die Sparkassen und Banken wollten aus der Not der Kunden Profit schlagen und berechneten teils saftige Zusatzgebühren für pfändungssichere Konten. Das Gesetz aber sieht keine extra Gebühren vor. Die Verbraucherzentralen mahnten deshalb zahlreiche Geldhäuser ab – und bekamen Recht.

Im aktuellen Rechtsstreit entschied der Bundesgerichtshof, dass die Führung eines P-Kontos mit der von normalen Konten vergleichbar sei und keine Haupt- oder Sonderleistung darstelle. Die Bank müsse nur zusätzlich die Pfändungsbeiträge beachten. Folglich benachteilige es Verbraucher unangemessen, wenn ihnen hierfür monatlich Zusatzgebühren in Rechnung gestellt werden. Pfändungskonten dürfen nur so viel kosten wie ein normales Konto (Urteil vom 16. Juli 2013, Az: XI ZR 260/12).

Geld vom Finanzamt zurück – das will jeder gern. Aber es sollte klar sein, dass die Ankündigung einer Steuerrückzahlung nicht per Email ins Haus trudelt. Das Bundeszentralamt für Steuern warnt derzeit vor Phishing-Mails, mit denen Betrüger die Kontodaten argloser Nutzer ausspionieren wollen.

In einer aktuellen Pressemeldung warnt das Bundeszentralamt für Steuern vor sogenannten Phishing-Mails, die dem Opfern suggerieren sollen, sie hätten zu hohe Einkommenssteuern gezahlt. Die Betrüger geben sich als „Bundeszentralamt für Steuern“ (BZSt) aus und behaupten, wer das Formular im Anhang der Mail ausfüllt, bekomme Geld zurück.

Das ist natürlich Kokolores. Denn weder ist das Bundeszentralamt für die Rückzahlung von Steuern verantwortlich, da dies in die Zuständigkeit der lokalen Finanzämter fällt. Noch würde das Amt eine solche Nachricht per Mail verschicken. Und spätestens beim Betrachten des angehängten Formulars sollten die Betroffenen skeptisch werden: Dort werden nicht nur Daten zu Konto und Kreditkarte abgefragt, sondern sogar die entsprechenden Geheimzahlen.

Das Amt warnt deshalb davor, auf derartige Mails zu reagieren. In der Regel sollten die Anhänge von Mails nicht einmal geöffnet werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass es sich um Betrug handelt. Nicht selten wird beim Öffnen einer angehängten Datei Schadsoftware auf dem Computer installiert, mit der ein PC ausspioniert werden kann.

Internet-Delikte wie Phishing sind in einer Rechtsschutzversicherung übrigens nur dann versichert, wenn dies im Vertrag explizit drinsteht. In der Regel sehen die Versicherungsanbieter eine begrenzte Leistung für derartige Rechtsstreitigkeiten vor. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz zu finden!

Bier und Schlafsack im Kofferraum verstaut! Bundesweit lockt derzeit die Festivalsaison, das Angebot reicht von Hip Hop-Klängen bis zum Klassik Open Air. Was aber, wenn plötzlich eine Sommergrippe den Konzertbesuch verhindert, obwohl die teuren Tickets schon gekauft sind? Für solche Fälle gibt es eine Eintrittskarten-Rücktrittversicherung.

Am Wochenende werden in Mitteldeutschland wieder viele Baseball-Caps und Baggy-Pants zu sehen sein. Das Splash-Festival in Ferropolis öffnet zum sechzehnten Mal seine Pforten und bietet alles auf, was im Hip Hop Rang und Namen hat. Neben Musik auf mehreren Bühnen locken auch Graffiti-Workshops und Skater-Wettbewerbe die erwarteten 20.000 Rapper.

Keine Frage: Der Sommer bietet für jeden Musikgeschmack das passende Freilufterlebnis, ob Richard-Wagner-Jahr, Heavy Metal oder pulsierende Techno-Klänge. Oft muss man das Ticket für das Großereignis schon früh kaufen, denn nicht wenige Festivals sind in kurzer Zeit ausverkauft. Wenn dann eine Krankheit oder ein Trauerfall den Konzertbesuch verhindert, ist das natürlich ärgerlich. Schließlich müssen die Festival-Gänger nicht selten einen dreistelligen Betrag für ihr Ticket überweisen.

Mittlerweile kann man sich gegen solche Schadensfälle absichern. Die sogenannte Eintrittskarten- oder Ticket-Rücktrittversicherung erstattet das Geld für die bereits gezahlten Tickets. Diese Versicherung ist sehr hilfreich, besonders bei teuren Konzert-, Musical-, Theater- und Sportveranstaltungen. Die Bedingungen für eine Preisersatz der Karte sind mit den jenen von der Reiserücktrittversicherung vergleichbar, sind doch die Rücktrittsgründe meistens die gleichen:

  • Unfall
  • Unerwartete schwere Krankheit
  • Tod
  • Schwangerschaft
  • Impfunverträglichkeit
  • Arbeitsplatzwechsel, betriebsbedingte Kündigung
  • Elementarschäden, also Unwetterereignisse wie Sturm, Hagel oder Überschwemmung

Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass die Eintrittskartenversicherung in der Regel spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung abgeschlossen werden muss. Solche Versicherungen kosten oft nur wenige Euro, wobei sich der Preis an der Höhe der Ticketpreise orientiert. Wenn dann mal ein Festival ausfallen muss, kann das erstattete Geld bereits für das nächste Festival verwendet werden!

Eine sogenannte Benzinklausel ist in der Regel in Privathaftpflichtversicherungen enthalten. Mit dieser Ausschlussklausel legen die Versicherungen fest, dass sie keine Leistung erbringen müssen, wenn der Schaden beim Gebrauch eines motorisierten Fahrzeuges eintritt. So soll vermieden werden, dass die Privathaftpflichtversicherung für Fälle einspringen muss, bei denen eigentlich die Kfz-Versicherung zahlt.

Was heißt das eigentlich: Schäden beim Gebrauch eines Fahrzeuges? Die Privathaftpflichtversicherung erbringt dann keine Leistung, wenn der Versicherte bei der Teilnahme im Straßenverkehr eine fremde Person schädigt. Für dieses Risiko muss eine extra Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die laut Gesetz sowieso alle Autofahrer haben sollten, wenn sie sich hinter ein Lenkrad setzen.

Aber die Benzinklausel greift auch in vielen Fällen, die nicht auf Risiken des Straßenverkehrs anwendbar sind. Das Be- und Entladen eines Fahrzeugs fällt beispielsweise unter die Ausschlussklausel. Beschädigt etwa eine Person auf dem Supermarktparkplatz einen fremden PKW, weil der Einkaufswagen beim Beladen des eigenen Autos davonrollt, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit berufen. Deshalb sollten Versicherungsnehmer nachlesen, ob Schäden beim Be- und Entladen dennoch laut Privathaftpflichtvertrag versichert sind. Manche Versicherungen bieten die Leistung separat an.

Die Benzinklausel war auch Thema eines Rechtsstreits, den das Amtsgericht München zu klären hatte. Ein Autofahrer hatte noch vor Antritt der Fahrt seinen Sitz nach hinten geschoben und dabei den Laptop einer Mitfahrerin beschädigt, der zwischen Fahrersitz und Rückbank lag. Aber die Privathaftpflichtversicherung weigerte die Zahlung – zu Recht, wie die Richter betonten. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeuges. Folglich greife die Benzinklausel und die Versicherung müsse nicht zahlen (Az. 222 C 16217/10).