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Wenn das Sommerfestival ins Wasser fällt
Bier und Schlafsack im Kofferraum verstaut! Bundesweit lockt derzeit die Festivalsaison, das Angebot reicht von Hip Hop-Klängen bis zum Klassik Open Air. Was aber, wenn plötzlich eine Sommergrippe den Konzertbesuch verhindert, obwohl die teuren Tickets schon gekauft sind? Für solche Fälle gibt es eine Eintrittskarten-Rücktrittversicherung.
Am Wochenende werden in Mitteldeutschland wieder viele Baseball-Caps und Baggy-Pants zu sehen sein. Das Splash-Festival in Ferropolis öffnet zum sechzehnten Mal seine Pforten und bietet alles auf, was im Hip Hop Rang und Namen hat. Neben Musik auf mehreren Bühnen locken auch Graffiti-Workshops und Skater-Wettbewerbe die erwarteten 20.000 Rapper.
Keine Frage: Der Sommer bietet für jeden Musikgeschmack das passende Freilufterlebnis, ob Richard-Wagner-Jahr, Heavy Metal oder pulsierende Techno-Klänge. Oft muss man das Ticket für das Großereignis schon früh kaufen, denn nicht wenige Festivals sind in kurzer Zeit ausverkauft. Wenn dann eine Krankheit oder ein Trauerfall den Konzertbesuch verhindert, ist das natürlich ärgerlich. Schließlich müssen die Festival-Gänger nicht selten einen dreistelligen Betrag für ihr Ticket überweisen.
Mittlerweile kann man sich gegen solche Schadensfälle absichern. Die sogenannte Eintrittskarten- oder Ticket-Rücktrittversicherung erstattet das Geld für die bereits gezahlten Tickets. Diese Versicherung ist sehr hilfreich, besonders bei teuren Konzert-, Musical-, Theater- und Sportveranstaltungen. Die Bedingungen für eine Preisersatz der Karte sind mit den jenen von der Reiserücktrittversicherung vergleichbar, sind doch die Rücktrittsgründe meistens die gleichen:
Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass die Eintrittskartenversicherung in der Regel spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung abgeschlossen werden muss. Solche Versicherungen kosten oft nur wenige Euro, wobei sich der Preis an der Höhe der Ticketpreise orientiert. Wenn dann mal ein Festival ausfallen muss, kann das erstattete Geld bereits für das nächste Festival verwendet werden!
Benzinklausel – Leistung in der Privathaftpflicht ausgeschlossen!
Eine sogenannte Benzinklausel ist in der Regel in Privathaftpflichtversicherungen enthalten. Mit dieser Ausschlussklausel legen die Versicherungen fest, dass sie keine Leistung erbringen müssen, wenn der Schaden beim Gebrauch eines motorisierten Fahrzeuges eintritt. So soll vermieden werden, dass die Privathaftpflichtversicherung für Fälle einspringen muss, bei denen eigentlich die Kfz-Versicherung zahlt.
Was heißt das eigentlich: Schäden beim Gebrauch eines Fahrzeuges? Die Privathaftpflichtversicherung erbringt dann keine Leistung, wenn der Versicherte bei der Teilnahme im Straßenverkehr eine fremde Person schädigt. Für dieses Risiko muss eine extra Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die laut Gesetz sowieso alle Autofahrer haben sollten, wenn sie sich hinter ein Lenkrad setzen.
Aber die Benzinklausel greift auch in vielen Fällen, die nicht auf Risiken des Straßenverkehrs anwendbar sind. Das Be- und Entladen eines Fahrzeugs fällt beispielsweise unter die Ausschlussklausel. Beschädigt etwa eine Person auf dem Supermarktparkplatz einen fremden PKW, weil der Einkaufswagen beim Beladen des eigenen Autos davonrollt, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit berufen. Deshalb sollten Versicherungsnehmer nachlesen, ob Schäden beim Be- und Entladen dennoch laut Privathaftpflichtvertrag versichert sind. Manche Versicherungen bieten die Leistung separat an.
Die Benzinklausel war auch Thema eines Rechtsstreits, den das Amtsgericht München zu klären hatte. Ein Autofahrer hatte noch vor Antritt der Fahrt seinen Sitz nach hinten geschoben und dabei den Laptop einer Mitfahrerin beschädigt, der zwischen Fahrersitz und Rückbank lag. Aber die Privathaftpflichtversicherung weigerte die Zahlung – zu Recht, wie die Richter betonten. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeuges. Folglich greife die Benzinklausel und die Versicherung müsse nicht zahlen (Az. 222 C 16217/10).