Auch dem Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen sind Grenzen gesetzt, wie erneut ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt. Im vorliegenden Fall versuchte eine Frau, nach vielen Jahren ihren Vertrag rückabwickeln zu lassen, obwohl sich in der Widerrufs-Belehrung lediglich ein Formulierungsfehler fand. Sämtliche Instanzen schmetterten ihren Vorstoß ab.
Kundinnen und Kunden können ihre Lebensversicherung rückabwickeln lassen, wenn sie ihren Vertrag zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen haben: so viel ist bekannt. Das lohnt sich, weil im Gegensatz zu einer Kündigung des Vertrages die eingezahlten Beiträge angemessen verzinst werden müssen und der Lebensversicherer die Kosten für Vertrieb und Verwaltung nicht anrechnen darf. Bedingung hierfür ist jedoch, dass die Verbraucher nachweisen, ungenügend über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein. Denn beim Policenmodell bekamen sie die Vertragsbedingungen erst zugesendet, nachdem sie den Vertrag bereits unterschrieben hatten – das verstößt gegen EU-Recht.
Ein frisches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt aber erneut, dass auch dem Widerspruchsrecht Grenzen gesetzt sind. Demnach verstieß die klagende Kundin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, weil sie allein aufgrund eines geringfügigen Belehrungsfehlers in der Widerrufs-Belehrung den Vertrag nach vielen Jahren rückabwickeln wollte. Dieser Belehrungsfehler habe ihr nicht die Möglichkeit genommen, das Widerspruchsrecht unter denselben Bedingungen wie bei einer zutreffenden Belehrung in Anspruch zu nehmen, so hob die Karlsruher Instanz hervor (Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21).
Im verhandelten Rechtsstreit ging es um zwei Lebens- und Rentenversicherungs-Policen, die die Klägerin im Jahr 2002 abgeschlossen hatte. Diese beiden Verträge kündigte sie zunächst in den Jahren 2016 bzw. 2017, weil sie mit den Erträgen unzufrieden war. Ein Jahr später wollte sie dann vom Widerrufsjoker Gebrauch machen und die Verträge rückabwickeln lassen. Dabei berief sie sich darauf, dass die Belehrung zum Widerspruchsrecht fehlerhaft gewesen sei. Zwar hatte sie eine solche Belehrung ausgehändigt bekommen. Doch tatsächlich fand sich ein Fehler darin: statt des Wortes “Textform” hatte der Versicherer formuliert, dass der Widerspruch in einer “Schriftform” erfolgen muss – also mit einer Unterschrift.
Rein rechtlich ist es aber ausreichend, dass der Kunde bzw. die Kundin eine Erklärung ohne Unterschrift einreicht, um vom Widerspruch Gebrauch zu machen. Dennoch sahen die urteilenden Richter diesen Fehler des Versicherers nicht als ausreichend an, damit der Widerrufsjoker sticht. Der Belehrungsfehler sei so geringfügig, dass Versicherungsnehmern dadurch nicht die Möglichkeit genommen werde, innerhalb der vorgegebenen Frist vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn dies stellt eine nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung dar”, berichtet der BGH.
Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts in diesem Fall stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sodass eine Vorlage an diesen nicht veranlasst war, hob der BGH weiter hervor. “Auch im Fall einer unterstellten Unionswidrigkeit des Policenmodells ist es dem – im Wesentlichen – ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf die geringfügige Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen kann, nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten”, heißt es hierzu vom BGH.
Das Urteil ist nicht das erste, in dem hervorgehoben wird, dass ein Fehler in der Widerspruchs-Belehrung nicht in jedem Fall zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Eine Kundin, die ihren Vertrag rückabwickeln wollte, blitzte zuvor bereits vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ab: Der Versicherer hatte weitestgehend korrekt informiert, aber im Versicherungsschein die zuständige Aufsichtsbehörde sowie deren Adresse nicht angegeben (Beschluss vom 25.3.2021, 12 U 43/21).
Statistik – Mehr als jeder dritte Rentner erhält weniger als Grundsicherung
Mehr als jeder dritte deutsche Rentner erhält eine gesetzliche Rente unterhalb der Grundsicherung. Das zeigen aktuelle Zahlen des Bundesarbeitsministeriums. Rund 6,8 Millionen Ruheständler lagen demnach im Jahr 2021 unterhalb der Grenze.
In Deutschland erhält mehr als jeder dritte deutsche Rentner bzw. 37 Prozent eine Rente, die unter dem Niveau der Grundsicherung liegt. Das zeigt eine Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag. Demnach erhielten rund 6,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner im Jahr 2021 weniger als 853 Euro im Monat.
Die Zahlen zeigen zugleich, dass Frauen überproportional von niedrigen Renten betroffen sind. Mehr als jede zweite Ruheständlerin bzw. 5,2 Millionen Frauen erhielt weniger Rente als die Grundsicherung. Bei Männern lagen nur 1,6 Millionen unter der Schwelle, sodass knapp jeder vierte (19 Prozent) Mann im Alter betroffen war.
Im Schnitt erhielten im Jahr 2021 Männer durchschnittlich 1.227 Euro Rente und Frauen 807 Euro.
Kfz-Versicherung – 2022 wieder mehr Todesopfer im Straßenverkehr
In Deutschland sind 2022 wieder mehr Menschen im Straßenverkehr ums Leben gekommen. 2.782 Menschen verloren auf deutschen Straßen ihr Leben: das sind neun Prozent bzw. 220 Todesopfer mehr als im Jahr zuvor. Das zeigen aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes.
Die Zahl der Verkehrstoten ist 2022 wieder angestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am Freitag mitteilt, verloren 2.782 Menschen bei Unfällen im Straßenverkehr ihr Leben: das waren neun Prozent bzw. 220 Todesopfer mehr als im Jahr zuvor (2.562). Allerdings bewegt sich das Niveau noch unter den Zahlen aus Zeiten vor Corona. Im Jahr 2019 waren 3.046 Todesopfer zu beklagen.
Auch die Zahl der Verletzten im Straßenverkehr erhöhte sich deutlich. 358.000 Verletzte zählten die Behörden 2022: das sind elf Prozent mehr als im Vorjahr, aber immer noch sieben Prozent weniger als 2019 (384.230 Verletzte).
In Summe registrierte die Polizei im Jahr 2022 rund 2,4 Millionen Unfälle, was einen Anstieg um vier Prozent gegenüber 2021 bedeutet. Davon gingen 2,1 Millionen Unfälle glimpflich aus, sodass nur Sachschäden zu beklagen waren (plus drei Prozent). Die Zahl der Unfälle, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, stieg hingegen um elf Prozent auf rund 288.000 Unfälle im Vergleich zu 2021.
Die steigenden Unfallzahlen resultieren auch daraus, dass der Verkehr nur noch wenig durch Corona-Maßnahmen beeinflusst gewesen ist und sich die Deutschen wieder weit häufiger mit dem Auto und anderen Verkehrsmitteln fortbewegten: trotz Rekordinflation und hoher Preise für Benzin und Diesel. Die Jahresfahrleistung sei demnach nach ersten Schätzungen um 4,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen und erreichte 721 Milliarden Kilometer, berichtet Destatis. Auch in diesem Punkt wurde allerdings noch nicht wieder Vorkrisen-Niveau erreicht: Vor der Pandemie in 2019 waren es noch rund 755 Milliarden Kilometer.
Zahl der getöteten Radfahrer und Fußgänger steigt deutlich
Hinsichtlich der Frage, auf welche Verkehrsbeteiligungs-Arten der Anstieg der Verkehrstoten zurückzuführen ist, liegen derzeit erst Zahlen für die Monate Januar bis November vor. Erschreckend ist hierbei vor allem das deutliche Plus bei Unfällen mit Fahrrädern. Die Zahl der mit dem Pedelec tödlich Verunglückten stieg mit plus 60 Prozent (+75 Getötete) besonders stark an, bei Fahrrädern ohne Hilfsmotor waren es immer noch 14 Prozent mehr Tote (+31 Getötete).
Ebenfalls ein deutliches Plus gab es bei getöteten Fußgängern mit elf Prozent mehr Verstorbenen (plus 32 Getötete). Bei Pkw-Insassen waren es sieben Prozent mehr (+73 Getötete). Unterdurchschnittlich stieg die Zahl der Getöteten auf Krafträdern mit plus zwei Prozent bzw. 13 Getöteten. Die Zahl der getöteten Güterkraftfahrzeuginsassen sank um zehn Prozent (minus 14 Getötete).
Lebensversicherung – Wenn der Widerrufs-Joker gegen Treu und Glauben verstößt
Auch dem Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen sind Grenzen gesetzt, wie erneut ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt. Im vorliegenden Fall versuchte eine Frau, nach vielen Jahren ihren Vertrag rückabwickeln zu lassen, obwohl sich in der Widerrufs-Belehrung lediglich ein Formulierungsfehler fand. Sämtliche Instanzen schmetterten ihren Vorstoß ab.
Kundinnen und Kunden können ihre Lebensversicherung rückabwickeln lassen, wenn sie ihren Vertrag zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen haben: so viel ist bekannt. Das lohnt sich, weil im Gegensatz zu einer Kündigung des Vertrages die eingezahlten Beiträge angemessen verzinst werden müssen und der Lebensversicherer die Kosten für Vertrieb und Verwaltung nicht anrechnen darf. Bedingung hierfür ist jedoch, dass die Verbraucher nachweisen, ungenügend über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein. Denn beim Policenmodell bekamen sie die Vertragsbedingungen erst zugesendet, nachdem sie den Vertrag bereits unterschrieben hatten – das verstößt gegen EU-Recht.
Ein frisches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt aber erneut, dass auch dem Widerspruchsrecht Grenzen gesetzt sind. Demnach verstieß die klagende Kundin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, weil sie allein aufgrund eines geringfügigen Belehrungsfehlers in der Widerrufs-Belehrung den Vertrag nach vielen Jahren rückabwickeln wollte. Dieser Belehrungsfehler habe ihr nicht die Möglichkeit genommen, das Widerspruchsrecht unter denselben Bedingungen wie bei einer zutreffenden Belehrung in Anspruch zu nehmen, so hob die Karlsruher Instanz hervor (Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21).
Im verhandelten Rechtsstreit ging es um zwei Lebens- und Rentenversicherungs-Policen, die die Klägerin im Jahr 2002 abgeschlossen hatte. Diese beiden Verträge kündigte sie zunächst in den Jahren 2016 bzw. 2017, weil sie mit den Erträgen unzufrieden war. Ein Jahr später wollte sie dann vom Widerrufsjoker Gebrauch machen und die Verträge rückabwickeln lassen. Dabei berief sie sich darauf, dass die Belehrung zum Widerspruchsrecht fehlerhaft gewesen sei. Zwar hatte sie eine solche Belehrung ausgehändigt bekommen. Doch tatsächlich fand sich ein Fehler darin: statt des Wortes “Textform” hatte der Versicherer formuliert, dass der Widerspruch in einer “Schriftform” erfolgen muss – also mit einer Unterschrift.
Rein rechtlich ist es aber ausreichend, dass der Kunde bzw. die Kundin eine Erklärung ohne Unterschrift einreicht, um vom Widerspruch Gebrauch zu machen. Dennoch sahen die urteilenden Richter diesen Fehler des Versicherers nicht als ausreichend an, damit der Widerrufsjoker sticht. Der Belehrungsfehler sei so geringfügig, dass Versicherungsnehmern dadurch nicht die Möglichkeit genommen werde, innerhalb der vorgegebenen Frist vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn dies stellt eine nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung dar”, berichtet der BGH.
Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts in diesem Fall stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sodass eine Vorlage an diesen nicht veranlasst war, hob der BGH weiter hervor. “Auch im Fall einer unterstellten Unionswidrigkeit des Policenmodells ist es dem – im Wesentlichen – ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf die geringfügige Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen kann, nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten”, heißt es hierzu vom BGH.
Das Urteil ist nicht das erste, in dem hervorgehoben wird, dass ein Fehler in der Widerspruchs-Belehrung nicht in jedem Fall zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Eine Kundin, die ihren Vertrag rückabwickeln wollte, blitzte zuvor bereits vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ab: Der Versicherer hatte weitestgehend korrekt informiert, aber im Versicherungsschein die zuständige Aufsichtsbehörde sowie deren Adresse nicht angegeben (Beschluss vom 25.3.2021, 12 U 43/21).
Versicherungswirtschaft kritisiert Neubau in Überschwemmungsgebieten
Noch immer werden deutschlandweit zu viele Häuser in Überschwemmungsgebieten neu genehmigt und gebaut. Das kritisiert die Versicherungswirtschaft anhand aktueller Zahlen. Der Anteil von Häusern in hochwassergefährdeten Zonen sei seit dem Jahr 2000 sogar leicht gestiegen.
In Überschwemmungsgebieten wird nach wie vor zu viel neu gebaut. Das kritisiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) anhand einer hauseigenen Studie. In Deutschland seien demnach seit dem Jahr 2000 rund 2,7 Millionen neue Wohngebäude entstanden – über 32.000 davon in Überschwemmungsgebieten. Pro Jahr kämen also etwa 1.000 bis 2.400 neue Wohngebäude in den Risikogebieten hinzu.
Datenbasis für die Erhebung war das Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS Geo). Damit können Versicherer für jedes Gebäude die Hochwassergefährdung abschätzen. Insgesamt liegen in Deutschland rund 270.000 Wohngebäude in hochgefährdeten Überschwemmungsgebieten.
“Wir sind der Meinung, dass in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich nicht neu gebaut werden sollte”, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. “Tatsächlich ist aber der prozentuale Anteil neuer Wohngebäude in Überschwemmungsgebieten in den vergangenen 23 Jahren gestiegen.” Der GDV plädiert vor diesem Hintergrund für eine Anpassung des Bau- und Planungsrechts. “Nur durch klimaangepasstes Bauen können die volkwirtschaftlichen Schäden der Zukunft durch Klimaänderungen und Extremwetterereignisse verringert werden”, sagt Asmussen.
Aus Sicht der Versicherer berücksichtigen die geltenden Bauvorschriften in Deutschland die Auswirkungen des Klimawandels und seine Folgen bislang nicht. Daher fordert der Verband, dass das Schutzziel “Klimaangepasstes Bauen” in die Baugesetzgebung aufgenommen wird. Bestehende Gebäude sollten zudem durch präventive Maßnahmen gegen Überschwemmung und Starkregen geschützt werden, fordert der Verband weiter. Der GDV hat ein Positionspapier “für ein zeitgemäßes und nachhaltiges Bauordnungs- und Bauplanungsrecht” vorgelegt. Die notwendigen Veränderungen sollen in den §§ 3, 13 und 66 der Musterbauordnung bzw. der korrespondierenden Landesbauordnungen verankert werden, fordert der Verband.
Die Sorge, dass zu viele Häuser neu in Risikozonen gebaut und Prävention vernachlässigt wird, ist auch ein Grund, weshalb der Verband eine Pflichtversicherung für Hausbesitzer gegen Elementar- und Hochwasser-Risiken ablehnt. Eine solche gibt es unter anderem in Frankreich und einigen Kantonen der Schweiz. Nach der verheerenden Flutkatastrophe im Juli 2021, bei der in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen 189 Menschen ihr Leben verloren, war erneut eine Debatte über eine solche Pflichtversicherung laut geworden: viele Gebäude hatten keinen privaten Schutz.
Statt einer Pflichtversicherung schlägt der GDV ein Modell vor, bei dem bereits geschlossene Gebäudeversicherungen von einem Stichtag an automatisch auf Elementarschutz umgestellt werden, sofern Kunden nicht widersprechen. Neue Verträge sollen den Schutz automatisch beinhalten. Die Versicherungswirtschaft will aber auch durchsetzen, dass sich das Hochwasser-Risiko eines Hauses in der Höhe der zu zahlenden Prämie widerspiegeln soll. Argument für eine Pflichtversicherung ist hingegen gerade, dass die Policen für alle bezahlbar sein sollen. Unter anderem fordert die Verbraucherzentrale Sachsen eine solche Pflichtversicherung.
Kfz-Versicherung – Verbraucherschutz moniert undurchsichtige Preispolitik der Autoversicherer
Autoversicherer variieren die Preise für ihre Produkte vor allem in der Wechselsaison mitunter häufig. Das sei nicht auf eine Anpassung an sich ändernde Risiken zurückzuführen, so das Ergebnis einer Finanztip-Untersuchung.
Ist Kfz-Wechselsaison, ändern Kfz-Versicherer den Preis für denselben Versicherungsvertrag teils mehrfach binnen weniger Tage. Und das mit teilweise deutlichen Beitragsunterschieden.
“Dabei geht es zunehmend zu wie an der Tankstelle”, sagt Kathrin Gotthold, Versicherungsexpertin beim Geldratgeber Finanztip. “Die Preissprünge in unserer Untersuchung zeigen ganz deutlich, dass es neben den – adäquaten – Risikopreisen auch einen Verkaufspreis gibt, der stark schwanken kann.”
So stellte Finanztip beispielsweise Beitragssprünge um bis zu 160 Euro fest. Bei einem Musterkunden verteuerte sich der Jahresbeitrag für die Absicherung von Haftpflicht und Vollkasko von einem Tag auf den anderen von 496 Euro auf 661 Euro – also um rund ein Drittel.
“Bei Flügen, Elektronikartikeln oder auch Benzin wissen wir, dass sich die Preise täglich ändern können und halten die Augen offen”, sagt Gotthold. Bei Versicherungen gingen die meisten bisher wohl davon aus, dass sich der Beitrag im Wesentlichen aus dem Risiko ergibt, einen Schaden zu verursachen. Zu Unrecht, wie die aktuelle Finanztip-Untersuchung zeigt.
“Das Risiko in der Autoversicherung hängt von vielen unterschiedlichen Merkmalen ab”, sagt Gotthold. “Dass sich dieses Risiko täglich ändert – und damit auch schlagartig der Preis für die angebotene Versicherungsleistung – ist recht unplausibel.”
Das Auf und Ab der Beiträge mache es für Kunden, die ihre Versicherung wechseln und einen günstigen Anbieter finden wollen, noch wichtiger, Tarife richtig und regelmäßig zu vergleichen, so Finanztip.
Zusätzlich sollten Versicherte ihren Vertrag optimieren, um zu sparen. Denn einige preisrelevante Merkmale können Verbraucher selbst beeinflussen – vor allem, indem sie den Beitrag jährlich zahlen, ihre Fahrleistung realistisch aber defensiv angeben und sinnvoll eingrenzen, wer hinters Steuer darf.
Altersvorsorge – Weniger Rentner müssen Steuern zahlen
Die Bundesregierung hat den Grundfreibetrag für Rentnerinnen und Rentner erhöht: Das wirkt sich auch positiv für die Ruheständler aus. Rund 195.000 Personen werden 2023 erstmals keine Steuern zahlen müssen. Zugleich führt die Renten-Erhöhung aber dazu, dass auch mehr Neurentner vom Fiskus zur Kasse gebeten werden.
Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser wurde für das Jahr 2023 raufgesetzt: um 6,2 Prozent von 10.347 Euro auf nun 10.908 Euro. Infolgedessen müssen in diesem Jahr auch weniger Alters-Ruheständler Steuern zahlen. Dies zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag, über die das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) aktuell berichtet.
Geschätzt 195.000 Rentnerinnen und Rentner rutschen demnach aus der Steuerpflicht, weil der Freibetrag steigt, so geht aus der Antwort der Bundesregierung hervor. Doch es gibt auch eine gegenteilige Bewegung. 87.000 Rentnerinnen und Rentner kämen neu als Steuerpflichtige hinzu, weil die Rente im Juli 2022 deutlich angehoben wurde. Im Westen stiegen die Altersrenten um 3,53 Prozent, im Osten um 4,25 Prozent.
Der Grund, weshalb Rentnerinnen und Rentner Einkommenssteuer zahlen, ist das das sogenannte Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) von 2005. Kernelement war der Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt (als Sonderausgaben) und die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.
Wie viel Steuern ein Rentner auf seine gesetzlichen Altersbezüge zahlen muss, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 und vorher in Rente ging, hat einen Freibetrag von 50 Prozent auf Lebenszeit: Der Freibetrag wird quasi über den gesamten Ruhestand hinweg mitgenommen. Für Neurentner hingegen schrumpft die Freigrenze seit 2005 jährlich. 2022 zählen rund 5,9 Millionen Menschen zur Kategorie “Steuerpflichtige mit Renteneinkünften”.
Versicherung für Moped & Co. – Ab 1. März ist Schwarz gefragt!
Wer ein Moped oder Mofa hat, braucht ein neues Nummernschild. Ab 1. März 2023 ist Schwarz die Farbe der Saison. Ohne aktuelles Kennzeichen sollte sich keiner auf die Straße trauen.
Zeichen wechsle dich: Wer mit seinem Moped auf die Straße will, muss es jedes Jahr zum 1. März mit einem neuen Kennzeichen ausstatten. Auch 2023 bildet da keine Ausnahme. “Schwarz statt grün” lautet das Motto für die kommende Saison: Wer dann ohne schwarzes Nummernschild fährt, hat keinen Haftpflichtschutz mehr.
Klug ist das nicht, denn die Konsequenzen können bitter sein. Zum einen finanziell: Wer einer dritten Person schadet, muss dann mit seinem kompletten Privatvermögen für den Schadensersatz einstehen. Bedeutet im Fall einer bleibenden Beeinträchtigung zum Beispiel, dass der Kradfahrer für Schadensersatz, Lohnausfall, den behindertengerechten Umbau der Wohnung und eine Rente aufkommen muss. Schnell wird eine kleine Unachtsamkeit zur Schuldenfalle.
Zum anderen ist Fahren ohne gültiges Mopedkennzeichen auch mit Blick auf die rechtlichen Konsequenzen ein echtes Wagnis. Keineswegs handelt es sich um eine einfache Ordnungswidrigkeit, sondern um eine echte Straftat. Denn man gefährdet durch den Leichtsinn ja auch andere Menschen. Das kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Im Lebenslauf macht sich so ein Eintrag auch nicht gerade positiv und kann im schlimmsten Fall die Karriere zerstören.
Wer braucht eine Mopedversicherung?
Wer aber braucht ein solches Mopedkennzeichen? Zunächst Kleinkrafträder, Quads und Trikes bis einschließlich 50 Kubikzentimeter Hubraum und 45 Stundenkilometer Spitzengeschwindigkeit. Ebenso Segways, die bis zu 20 km/h schnell sind.
Aber auch für eBikes kann ein Mofaschild erforderlich sein: dann, wenn sie eine bestimmte Leistung erreichen. So brauchen Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h ebenfalls eine Versicherung. Wer sich in dieser Frage nicht sicher ist, sollte sich beraten lassen.
Polizeiliche Kriminalstatistik – Pro Stunde werden 27 Fahrräder geklaut
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) wurden 2021 in Deutschland genau 233.584 Fahrräder entwendet. Wo die Langfinger besonders häufig zuschlagen.
Zwar ist die Zahl der entwendeten Fahrräder zwar um 10,5 Prozent zurückgegangen, verbleibt aber auf einem insgesamt hohen Niveau (Vorjahr: 260.956). Im Statistischen Schnitt werden pro Stunde 27 Fahrräder in Deutschland geklaut.
Blickt man auf die Diebstahlhochburgen im Vergleich zur Einwohnerzahl, so ist Leipzig die Hauptstadt der Fahrraddiebe. Hier wurden im Jahr 2021 1.375 Fahrräder je 100.000 Einwohner geklaut. Damit ist ist jede neunte Straftat im Direktionsbereich Leipzig ein Fahrrad-Diebstahl, wie die Leipziger Polizei berichtet. Insgesamt wurden in der Stadt 8.213 Raddiebstähle erfasst. Immerhin war die Zahl gegenüber dem Vorjahr rückläufig, als Sachsens Metropole noch 9.129 Diebstähle zählte.
An zweiter Stelle der Klauhochburgen platziert sich Münster. Zwar wurden in der Domstadt in gesamten Zahlen “nur” 4.182 Fahrrad-Diebstähle gezählt. Aber da die Stadt auch nur 314.000 Einwohner zählt, kommt sie auf eine Quote von 1.322 entwendeten Rädern je 100.000 Einwohner. Jeder sechste erfasste Delikt in Münster ist ein Raddiebstahl.
Auf Rang drei landet Potsdam. Sechs gestohlene Fahrräder pro Tag werden in der Residenzstadt gezählt: insgesamt wurden 2.311 Fahrräder 2021 in Potsdam gestohlen. Während sowohl in Leipzig als auch Münster (-281 Fälle) die Zahl der Diebstähle sank, zeigt in Potsdam der Trend in eine andere Richtung. In der brandenburgischen Landeshauptstadt stieg die Zahl der Raddiebstähle um satte 42,13 Prozent. Ernüchternd ist auch die Aufklärungsquote, die in Potsdam bei lediglich fünf Prozent der gemeldeten Diebstähle liegt.
Blickt man auf die absoluten Zahlen, so ist aber Berlin nach wie vor die Stadt mit den meisten gestohlenen Fahrrädern. In der Hauptstadt wurden 2021 mehr als 25.400 Räder entwendet. Es folgen die Städte Hamburg (knapp 14.300) und Leipzig. Dahinter platzieren sich die Städte Köln mit circa 6.500 geklauten Rädern, München und Frankfurt am Main.
Sparerfreibetrag – Endlich wieder Zinsen!
Die Zeiten von Nullzinsen scheinen vorbei zu sein. Da trifft es sich gut, dass der Sparerfreibetrag zum Jahreswechsel erhöht wurde.
Ob Tagesgeld oder andere Sparanlagen: Seit einigen Wochen gibt es endlich wieder Zinsen. Zu dieser guten Nachricht passt auch, dass der Sparerpauschbetrag zum Jahreswechsel von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben wurde.
Unterstellt man einen Zins von zwei Prozent, wären die Erträge einer Geldanlage über 50.000 Euro steuerfrei. Nimmt man vier Prozent an, sind die Erträge einer Geldanlage über 20.000 Euro steuerfrei. Erst bei Einkünften aus Kapitalvermögen über dem Sparerfreibetrag wird eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten.
Umgehen könnte man das mit einer privaten Rentenversicherung. Wurde der Vertrag mindestens mit einer Laufzeit von zwölf Jahren und bis zum 62. Lebensjahr abgeschlossen, bleibt der halbe Ertrag einer Kapitalabfindung steuerfrei.
Wird stattdessen eine lebenslange Rentenzahlung gewählt, muss nur ein niedriger Ertragsanteil versteuert werden. Bei einem Rentenbeginn etwa mit 67 Jahren sind dies nur 17 Prozent. Damit bleiben 83 Prozent der monatlichen Rente steuerfrei.
Klären Sie in einer persönlichen Beratung, welche Möglichkeiten am besten zu Ihnen und Ihrer Lebenssituation passen.
Beratung – Persönlich bleibt Trumpf
Persönliche Beratung steht bei Versicherungskunden weiterhin hoch im Kurs. Das zeigt eine aktuelle Studie. 67 Prozent bevorzugen demnach die Beratung durch Versicherungsvermittler.
Eine aktuelle forsa-Umfrage im Auftrag eines Versicherers zeigt, dass vielen Kunden die persönliche Beratung durch Versicherungsvermittler weiterhin wichtig ist. 67 Prozent der Befragten präferieren beim Thema Versicherung demnach die persönliche Beratung. Ausschlaggebende Faktoren für diese Präferenz seien dabei das Vertrauen in die Versicherungsvermittler (46 Prozent) sowie deren Fachkompetenz (43 Prozent).
Die persönliche Beratung ist den Befragten besonders dann wichtig, wenn es um komplexere Themen wie Altersvorsorge oder eine Lebensversicherung geht. Dieser Aussage stimmen 62 Prozent der Befragten zu.
Hintergrund: Das Meinungsforschungsinstitut forsa hat die Umfrage vom 7. bis 14. Dezember 2022 im Rahmen des repräsentativen Online-Befragungspanels forsa.omninet durchgeführt. Insgesamt wurden 1.009 nach einem systematischen Zufallsverfahren ausgewählte Bundesbürgerinnen und -bürger im Alter von 18 bis 65 Jahre befragt. Auftraggeber der Studie ist die Gothaer Versicherung.