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Nach den letzten beiden Corona-Jahren ist die Anzahl der Wohnungseinbrüche in Deutschland im Jahr 2022 erneut gestiegen. Laut den deutschen Versicherern wurden etwa 80.000 Wohnungseinbrüche gemeldet, was eine deutliche Zunahme im Vergleich zum Vorjahr darstellt, als etwa 70.000 Einbrüche verzeichnet wurden. Auch wenn die pandemiebedingten Sondereffekte im letzten Jahr geringfügig waren, hat sich die Zahl der Einbrüche in diesem Jahr erhöht.

Aufgrund der gestiegenen Fallzahlen mussten die Versicherer auch mehr für Wohnungseinbrüche leisten. Die Schadenhöhe stieg um 90 Millionen Euro auf insgesamt 280 Millionen Euro an. Der Schadendurchschnitt erreichte ebenfalls einen neuen Höchstwert von 3.350 Euro pro Einbruch.

Obwohl viele Haus- und Wohnungsbesitzer in den letzten Jahren in verbesserte Sicherheitstechnik investiert haben und die Zahl der Einbrüche kontinuierlich gesunken ist, haben es die Täter in vielen Gebäuden immer noch zu leicht, einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. Leider hat die Bundesregierung in diesem Jahr keine Fördermittel mehr für den Einbruchdiebstahlschutz bereitgestellt, was die Situation noch verschlimmert.

Fast die Hälfte aller Einbrüche scheitert, weil die Täter zu lange brauchen, um ins Haus zu gelangen. Deshalb sollten Haus- und Wohnungseigentümer besonders auf die Sicherung der typischen Schwachstellen achten. Einbruchhemmende Fenster und Türen sollten dabei in Betracht gezogen werden, obwohl diese in Deutschland bei Neubauten nicht standardmäßig eingebaut werden, da es bisher keine entsprechenden Vorschriften gibt.

Die Versicherungswirtschaft setzt sich seit Jahren für verbesserte bautechnische Mindestanforderungen für neu eingebaute Fenster und Türen ein, um Wertsachen zu schützen und Eigentümer vor den traumatischen Folgen eines Einbruchs zu bewahren. Obwohl die Einbruchzahlen in den letzten Jahren gesunken sind, ist es wichtig, wachsam zu bleiben und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Einbruchs zu minimieren.

Ab Juli 2023 erhalten die Rentner in Ost und West mehr Geld. Während die Bezüge im Westen um 4,39 Prozent angehoben werden, steigen die Bezüge im Osten um 5,86 Prozent.

In den letzten Jahren hatten sich deutsche Rentner meist über eine Anhebung der Altersbezüge freuen dürfen. Lediglich im Jahr 2021 schauten Altersrentner in Westdeutschland in die Röhre. Denn sie blieben auf dem Niveau des Vorjahres. Dagegen wurden die Ruheständler aus dem Osten mit einer schmalen Rentenerhöhung bedacht. Hier wurden die Ruhestands-Gelder um 0,72 Prozent angehoben.

Der Grund für die ausbleibende Anhebung ist die Lohnentwicklung. Denn sie ist die wichtigste Grundlage für Rentenanpassungen. Steigen die Löhne, so in der Regel auch die Renten. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung betrug -2,34 Prozent in den alten Ländern. Nimmt man nur die negative Entwicklung der Renten zum Maßstab, hätten die Renten im vergangenen Jahr rein rechnerisch sogar gesenkt werden müssen – um 3,25 Prozent. Eine Senkung der Rente ist allerdings per Gesetz nicht möglich. Da es seit dem Jahr 2009 eine Rentengarantie gibt, ist sichergestellt, dass die Anwendung der Rentenanpassungsformel nicht zu verminderten Rentenwerten führt.

Im vergangenen Jahr waren die Bezüge im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent angehoben worden. Für das Jahr 2023 steht wieder eine Erhöhung der Altersbezüge ins Haus. Laut dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 sollte das Altersgeld im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent ansteigen.

Rentensteigerung fällt höher aus

Doch nun dürfen sich über 21 Millionen deutsche Altersrentner über eine überraschend hohe Rentenerhöhung freuen. Während die Renten in Westdeutschland um 4,39 Prozent raufgesetzt werden, ist das Rentenplus im Osten noch deutlicher: hier werden die Ruhestands-Gelder sogar um 5,86 Prozent angehoben. Dabei sei der Nachhaltigkeitsfaktor sogar mit eingepreist. Dieser wirke sich mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Das teilte das Bundesarbeitsministerium mit.

Damit wird ab Juli der Rentenwert West von derzeit auf 36,02 Euro auf 37,60 Euro steigen, der Rentenwert Ost von gegenwärtig 35,52 Euro auf 37,60 Euro.
36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro.
Wichtigste Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, so in der Regel auch die Renten. Diese waren um 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern gestiegen. Die Zahlen basieren auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei „Ein-Euro-Jobs“ außer Acht bleiben.

Ein positiver Nebeneffekt der guten Lohnentwicklung im Osten ist die Anhebung des Rentenwerts auf das Westniveau. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Damit ist die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

Bundesarbeitsminister Heil begrüßte die deutliche Anhebung: „Nach der starken Rentenanpassung im letzten Jahr erfolgt auch in diesem Jahr eine Erhöhung. Ich freue mich besonders, dass die Rentenangleichung Ost aufgrund der positiven Entwicklung ein Jahr früher erreicht wird. Die Renten steigen um 4,39 Prozent im Westen und um 5,86 Prozent im Osten. Diese Erhöhungen sind möglich, weil der Arbeitsmarkt in guter Verfassung ist und die Löhne steigen.“

Rentenniveau soll stabil bleiben

Während die Renten steigen, wird es perspektivisch auch für die Beitragszahler teurer. Aktuell liegt der Rentenbeitragssatz noch bei 18,6 Prozent und dürfte bis 2026 stabil bleiben. Bis zum Jahr 2025 greift die so genannte „doppelte Haltelinie“, die sowohl das Rentenniveau als auch die Beitragshöhe bis zum Jahr 2025 festschreibt. Bis dahin darf der Brutto-Beitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zur Rentenversicherung zahlen müssen, 20 Prozent nicht übersteigen. Zudem darf das Rentenniveau bis dahin nicht auf einen Prozentsatz unter 48 Prozent sinken. Derzeit liegt das Rentenniveau bei 48 Prozent.

Da die „doppelte Haltelinie“ nur noch bis zum Jahr 2025 gilt, kündigte Heil eine Fortsetzung einer der beiden Haltelinien an. „Ich will die gesetzliche Rente langfristig stabilisieren, damit die Menschen sich auch in Zukunft auf eine gute Altersvorsorge verlassen können. Deshalb werden wir die Haltelinie von 48 Prozent über das Jahr 2025 hinaus sichern, damit die gesetzliche Rente verlässlich bleibt“, sagte der SPD-Politiker.

Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. So steigen Sparerpauschbetrag und Kindergeld.

Zum 1. Januar 2023 treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich teilweise direkt im Portmonnaie bemerkbar machen. Drei der wichtigsten Gesetzesänderungen sind hier zusammengefasst:

Kindergeld-Erhöhung

2023 erhalten Eltern mehr Kindergeld. Familien bekommen ab Januar für die ersten drei Kinder jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Midijob-Grenze steigt

Die Leistung voller Sozialabgaben-Beiträge wird ab 01. Januar 2023 erst ab einem Monatseinkommen von 2.000 Euro fällig. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.

Sparen: Freibetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.

Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. Das gilt auch für die Altersvorsorge. 4 Punkte, die für den Ruhestand von Bedeutung sein können und sich zum 01. Januar 2023 ändern.

Das neue Jahr bringt neue Regeln und Gesetze – daran ändert sich auch 2023 nichts. Einige dieser Veränderungen betreffen die Altersvorsorge direkt. Vier der wichtigsten Änderungen sind hier zusammengetragen:

bAV-Leistungen für Rentner: Freibeträge steigen

Leistungen aus einer Betriebsrente unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der seit 2020 existierende Freibetrag, bis zu dessen Grenze keine Beiträge erhoben werden, wird erhöht. Er steigt von 164,50 Euro monatlich auf 169,75 Euro. Beitragszahlungen fallen nur Leistungen an, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Wichtig: Diese Regeln gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Basis-Rente: Künftig vollständig absetzbar

Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent.

Betrieblichen Altersversorgung (bAV): Förderbeträge erhöht

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt wieder

Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).

Steigende Inflation, Schuldenkrisen und explodierenden Lebenshaltungskosten stellen für Entscheider aus den G20-Ländern die größten Bedrohungen in den nächsten zwei Jahren dar, so ein Teilergebnis des Global Risk Reports. Führungskräfte aus Deutschland fürchten neben Inflation und schweren Preis-Schocks auch zwischenstaatliche Konflikte.

Anders als im Vorjahr dominieren in diesem Jahr wirtschaftliche, geopolitische und gesellschaftliche Risiken die globale Risikolandschaft. Damit stehen sie in scharfem Kontrast zu den Ergebnissen von 2021, insbesondere bei Technologie- und Umweltrisiken. Trotz zunehmender Regulierung in den letzten 12 Monaten wurden Umweltprobleme im aktuellen Bericht als deutlich niedrigeres Risiko eingestuft als noch im Vorjahr. Auch technologische Risiken wurden trotz der wachsenden Bedrohung durch staatlich geförderte Cyber-Angriffe in diesem Jahr seltener genannt.

Die schnelle beziehungsweise anhaltende Inflation ist für mehr als ein Drittel (37 %) der G20-Befragten das größte Risiko in der diesjährigen Studie, gefolgt von Schuldenkrisen und steigenden Lebenshaltungskosten (jeweils 21 %). Weiterhin wurden geo-ökonomische Auseinandersetzungen von 11 Prozent der G20-Befragten als größtes Risiko identifiziert, gefolgt von weiteren geopolitischen Risiken im Zusammenhang mit Staatszerfall und anhaltender wirtschaftlicher Stagnation von jeweils 5 % der Befragten.

Die Entscheider aus Deutschland priorisieren die Risiken mit einer leicht anderen Gewichtung. Während hier ebenfalls die Inflation die größten Bedrohungen anführt, werden zudem Preis-Schocks beziehungsweise eine hohe Preis-Volatilität befürchtet. Danach folgen zwischenstaatliche Konflikte beziehungsweise geo-ökonomische Auseinandersetzungen aufgrund von strategischen Ressourcen wie Technologien, Energie oder Bodenschätze. Als fünftgrößtes Risiko wird eine Versorgungskrise mit Rohstoffen angesehen. Die Schuldenkrise liegt bei deutschen Befragten hingegen auf Rang 9.

Über die Studie:
Die Executive Opinion Survey wird vom Centre for the New Economy and Society des World Economic Forum durchgeführt. Marsh McLennan und Zurich Insurance Group sind Partner des Centre und der Reihe Global Risks Report. Für den Report wurden zwischen April und August 2022 über 12.000 Wirtschaftsführern aus 122 Ländern befragt.

Im September 2022 wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die sogenannte Energiepreispauschale ausgezahlt. 300 Euro gibt es für Beschäftigte – doch ganz behalten dürfen sie das Geld nicht, denn die Sache hat einen Haken.

Die Preise in Deutschland explodieren: Die Inflationsrate war in den Sommermonaten so hoch wie zu Zeiten der Energiekrise 1974 nicht mehr. Den Rekord markierte bisher der Mai 2022, wo sie laut Statistischem Bundesamt bei 7,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr lag. Doch damit dürfte das Ende der Teuerungsspirale noch nicht erreicht sein. Die Bundesbank prognostiziert, dass die Teuerung im Herbst die 10-Prozent-Marke knacken könnte.

Besonderer Preistreiber sind die Energiepreise. Experten rechnen damit, dass sich zum Beispiel der Preis für Gas verdreifachen bis vervierfachen wird. Viele Haushalte dürfte das an die Belastungsgrenze bringen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mehrere Hilfspakete auf den Weg gebracht – auch wenn deren Wirkung von vielen als nicht ausreichend bewertet wird. Ein wichtiger Teil, der Beschäftigten zugute kommen soll, wird hierbei im September wirksam: die sogenannte Energiepreispauschale.

Konkret werden den Beschäftigten einmalig 300 Euro ausgezahlt. Wer aber hat Anrecht darauf? Die Pauschale sollen alle erhalten, die Lohnsteuer der Klassen 1 bis 5 zahlen. Nicht nur Vollzeitbeschäftigte sollen sie erhalten, sondern auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Sie sollen das Geld im September automatisch mit ihrem Gehalt ausgezahlt bekommen. Zudem sollen das Geld auch Personen bekommen, die aktuell zwar nicht mehr einkommenssteuerpflichtig beschäftigt sind, aber irgendwann im Jahr 2022 entsprechend in Lohn und Tüte standen. Das gilt dann auch für Arbeitslose, die in diesem Jahr bereits beschäftigt gewesen sind.

Freiberufler, Gewerbetreibende und Forstwirte haben zwar kein Anspruch auf eine Auszahlung – doch auch sie sollen profitieren. Das geschieht in Form eines Steuernachlasses. Das Finanzamt kürzt demnach die Steuervorauszahlung um 300 Euro – auch dies soll automatisch geschehen. Andere wiederum sollen sich das Geld über die Einkommenssteuererklärung für 2022 zurückholen können.

Die Sache hat aber einen Haken. Auch die Energiepreispauschale muss versteuert werden. Im Schnitt bleiben den Beschäftigten 193 Euro netto übrig, so berichtet die ARD Tagesschau.

Der Paritätische Gesamtverband hat im Juni seinen Armutsbericht 2022 vorgelegt. Hierfür wurden Daten des Mikrozensus ausgewertet – die größte repräsentative Haushaltsbefragung in Deutschland zur Einkommenssituation. Präsentiert wird der Mikrozensus vom Statistischen Bundesamt.

Und das Ergebnis des Berichts lässt den Leser erschrecken. Denn auch im zweiten Coronajahr 2021 ist die Zahl der Menschen, die von relativer Armut betroffen sind, erneut angestiegen. Dabei erfasst die Zeitspanne des Berichts noch nicht einmal die Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine mit enorm gestiegenen Energie- und Sprit-Preisen. Das lässt für den nächsten Paritätischen Armutsbericht in 2023 Schlimmes erwarten.

13,8 Millionen Menschen gelten aktuell als arm

Ende 2021 gelten laut Paritätischen Gesamtverband 13,8 Millionen Menschen als arm – das sind 16,6 Prozent der Bevölkerung. Betroffen sind alle Menschen, deren verfügbares Einkommen nicht über die Schwelle von 60 Prozent des mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung hinausreicht. Hierbei muss bedacht werden, dass es sich um Median-Einkommen handelt: Stark vereinfacht werden hierfür Gutverdiener mit besonders hohen Löhnen und auch sehr niedrigen Einkommen herausgerechnet, da sie den Wert verzerren würden.

Man spricht im Kontext dieser Kennzahl auch von „Armutsgefährdung“ – ein Sprachgebrauch, dem sich aber der Paritätische Gesamtverband nicht anschließen will. Denn bei einem Einkommen unterhalb von 60 Prozent des Median-Einkommens würde man schon arm sein, wie der Verband ausführt. Die Bezeichnung „Armutsgefährdung“ beschönigt diese Tatsache und drückt die damit verbundene Problematik für Betroffene nicht hinreichend aus.

Fehlender Versicherungsschutz verstärkt Armutsfalle

Schon bei niedrigem Median-Einkommen können unvorhergesehene Ereignisse zum Ruin einer Person oder einer ganzen Familie werden. Leicht nachvollziehen lässt sich dies schon bei der Vorstellung, man müsste plötzlich und unerwartet ein teures Haushaltsgerät ersetzen – eine Waschmaschine etwa oder einen Kühlschrank. Schon solche Ausgaben werden für einen Geringverdiener-Haushalt schnell zum Problem.

Schlimmer sind Schäden durch Rohrbruch oder Feuer. Wenngleich die Vorstellung, sich mit wenig Geld dennoch gut zu versichern, zunächst paradox anmutet, ist die Aussage demnach dennoch richtig: Guter Versicherungsschutz ist insbesondere für Menschen mit kleinem Geldbeutel dringend geboten.

So lohnt eine Hausratversicherung, damit sich im Schadenfall das eigene Hab und Gut ersetzen lässt. Besitzer eines Eigenheims oder einer eigenen Immobilie sollten zudem dringend über den richtigen Wohngebäude-Schutz verfügen. Unverzichtbar ist in Zeiten, in denen Unwetterkatastrophen immer wahrscheinlicher werden, ein zusätzlicher Elementarschutz. Denn nur dieser deckt Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und durch ähnliche Elementarschäden. Weder in Hausrat- noch Wohngebäude-Policen ist ein Elementarschutz enthalten – er muss als Extrabaustein abgeschlossen werden.

Haftpflicht stets geboten

Stets selbstverständlich sollte zudem eine Haftpflichtversicherung sein. Denn schon kleine Unachtsamkeiten können schlimme Folgen haben – das wird am Beispiel eines Personenschadens besonders deutlich. Angenommen, ein Radfahrer hat es eilig und benutzt deswegen mal schnell den Gehweg. Wenn er dann den Sturz eines Fußgängers mit bleibenden Schäden verursacht, können mitunter sechs- bis siebenstellige Summen fällig werden. Solche Risiken sind für einen großen Teil der Bevölkerung – sowohl Gering- als auch Besserverdiener – ein Armutsrisiko, der schnell in den privaten Ruin führt.

Rechtsschutz erfüllt auch soziale Funktion

Und auch eine Rechtsschutzversicherung kann lohnen, wenn man über nur wenig Geld verfügt – und zwar trotz möglicher Prozesskosten-Hilfe als Alternative. Denn schon kleine Rechtsstreitigkeiten – zum Beispiel eine gekündigte Wohnung – können schnell vier- oder gar fünfstellige Beträge verschlingen.

Die Rechtsschutzversicherung erfüllt eine wichtige soziale Funktion, da sie jedem Bürger die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ohne Rücksicht auf das hiermit verbundene Kostenrisiko ermöglicht. Deswegen ist eine Rechtsschutzversicherung gerade bei kleinem Geldbeutel ein „must have“- Produkt. Wer sich über den richtigen Versicherungsschutz auch bei kleinem Geldbeutel informieren will, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experte wenden.

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am Freitag einer entsprechenden Änderung der Abgabenverordnung zugestimmt. Das entsprechende Gesetz tritt noch im Juli in Kraft, nachdem der Bundespräsident unterzeichnet hat.

Für Steuernachzahlungen muss künftig ein deutlich niedrigerer Zinssatz gezahlt werden. Der Bundesrat hat zugestimmt, dass der entsprechende Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wird. Das entspricht einem Zins von 1,8 Prozent pro Jahr. Dies teilt der Bundesrat per Pressetext mit. Das Gesetz soll noch im Juli in Kraft treten, notwendig ist noch die Unterschrift des Bundespräsidenten.

Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Denn der Jahreszins von bisher sechs Prozent wurde in Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen als zu hoch angesehen. Bereits 1961 festgelegt, wurde dieser Zins bisher nie geändert. Unter anderem würden von Unternehmen Gewinne abgeschöpft, die so im Moment gar nicht zu erzielen sind, so hatte das Bundesverfassungsgericht kritisiert: und verlangte eine Korrektur.

Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes werde künftig evaluiert, so berichtet der Bundesrat: erstmals zum 1. Januar 2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Seit dem 1. Juli 2022 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Nettoeinkommen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, sich zu erkundigen, ob Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Banken auch tatsächlich die neuen Werte anwenden. Zu viel gezahlte Beträge können zurückerlangt werden.

Seit dem 1. Juli 2022 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für das Nettoeinkommen. Hierfür hat die Bundesregierung die Beträge der sogenannten Pfändungstabelle erhöht, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Demnach stieg der unpfändbare Grundbetrag von 1.259,99 Euro auf 1.339,99 Euro. Das ist das monatliche Einkommen, das vor Pfändungen geschützt ist, um Menschen mit Schulden ein Existenzminimum zu garantieren.

Für unterhaltspflichtige Personen gelten höhere Freibeträge. Und auch hier gelten neue Freibeträge. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der unpfändbare Betrag von 1.729,99 Euro auf nun 1.839,99 Euro: Die Betroffenen dürfen folglich 110 Euro im Monat mehr behalten. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind treten noch einmal 278,90 Euro hinzu. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden im Bundesgesetzblatt vom 31.05.2022 veröffentlicht. Die Werte werden jährlich angepasst.

Ebenfalls raufgesetzt wurde der Grundfreibetrag, der maximal auf dem Pfändungsschutzkonto behalten werden darf: er stieg von von 1.260 Euro auf 1.340 Euro je Kalendermonat. Dieser Betrag ist ebenfalls vor Pfändungen und Verrechnungen geschützt. Hierfür ist es notwendig, das Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln. Wegen der hohen Kosten und eingeschränkten Leistungen solcher Kontomodelle sollte das aber nur geschehen, wenn tatsächlich eine Pfändung kurz bevor steht oder angekündigt wurde. Die Umwandlung in ein P-Konto geht auch vier Wochen rückwirkend, nachdem eine Pfändung zugestellt wurde. Sie muss aber aktiv bei der Bank beantragt werden.

Prüfen, ob neue Freibeträge angewendet werden

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Menschen, die von Pfändungsfreigrenzen und Grundfreibeträgen Gebrauch machen, dazu zu prüfen, ob die aktuelle Pfändungstabelle tatsächlich angewendet wird. Das empfehle sich speziell bei länger laufenden Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger. Bei fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle können Betroffene die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen. denn es bestehe eine Pflicht für Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und auch Banken, die neuen Freigrenzen anzuwenden.

Anders sehe dies hingegen bei individuellen Freibeträgen aus, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden. Das kann bei zusätzlichen unpfändbaren Lohnanteilen der Fall sein: etwa bei Erhalt von Fahrgeld. Hier müssten sich die Schuldnerinnen und Schuldner selbst kümmern, dass die Freibeträge angepasst werden. Ansprechpartner sei das zuständige Amtsgericht.

Im Juli 2022 treten wieder Änderungen in Kraft. Rentnerinnen und Rentner erhalten mehr Geld, zudem gibt es Entlastungen bei der Steuer aufgrund eines höheren Grundfreibetrags. Die EEG-Umlage entfällt, was zu leichten Entlastungen bei den Stromkosten beiträgt.

Der 1. Juli bringt für die Bürgerinnen und Bürger wieder einige Änderungen mit sich. Und das merken zunächst die Rentnerinnen und Rentner in ihrem Portemonnaie. Für das Jahr 2022 steht wieder eine Erhöhung der Altersbezüge ins Haus, nachdem im Jahr zuvor die Renten weniger stark stiegen. Im Westen werden die Renten um 5,35 Prozent raufgesetzt, im Osten sogar um 6,12 Prozent. Ein wichtiger Grund für das deutliche Rentenplus ist die Lohnentwicklung: steigen die Löhne, steigen in der Regel auch die Renten. Und hier hatten sich im Vorjahr die Löhne wieder deutlich erholt, nachdem sie im ersten Corona-Jahr 2020 zunächst eingebrochen waren.

Auch bei der Steuer gibt es Änderungen. Hier werden Arbeitnehmer entlastet. Ein Grund ist das sogenannte Steuerentlastungsgesetz 2022, das auch helfen soll, die Bürger angesichts der hohen Inflation zu entlasten. So steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro im Jahr. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wer weniger verdient, der muss bis zu dieser Grenze keine Steuern auf sein Einkommen zahlen. Wer hingegen mehr Lohn erhält, dem bleibt das Einkommen zumindest bis zu dieser Grenze steuerfrei.

Außerdem wird die Entfernungspauschale erhöht: um drei Cent auf 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer. Ursprünglich war dieser Reformschritt erst für die Jahre 2024 bis 2026 vorgesehen, doch angesichts hoher Spritpreise zieht die Bundesregierung diesen nun vor. Die höhere Entfernungspauschale gilt vorerst für die Jahre 2022 bis 2026.

Ebenfalls raufgesetzt wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Steuer. Das bedeutet: die Bürgerinnen und Bürger können sich bei der Steuererklärung eine höhere Pauschale für Werbungskosten anrechnen lassen. Das Finanzamt darf den Arbeitnehmerpauschbetrag auch dann nicht kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Dieser Betrag erhöht sich von 1.000 Euro jährlich auf nun 1.200 Euro. Ein Nachweis der Werbungskosten ist nur notwendig, wenn darüber hinausgehende Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ausgezahlt werden soll im Juli auch der sogenannte Kinderbonus. Dieser soll zusätzlich zur Energiepauschale von 300 Euro Familien entlasten, da die Energie- und Lebenshaltungs-Kosten deutlich gestiegen sind. Ganze 100 Euro gibt es extra: ob dies ausreicht, um die deutlich steigenden Preise aufzufangen, darf bezweifelt werden. Die Bundesregierung schätzt zum Beispiel, dass sich die Kosten für Gas verdoppeln oder gar verdreifachen könnten. Das werden die Bürgerinnen und Bürger mit der Nebenkosten-Abrechnung im Herbst zu spüren bekommen.

Ebenfalls Teil der Entlastungen ist der Wegfall der sogenannten EEG-Umlage. Sie war gedacht, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren. Die Kilowattstunde Strom kostet dadurch 3,72 Cent weniger als bisher. Doch viel bringt auch sie nicht. Ein durchschnittlicher Ein-Personen-Haushalt werde dadurch um 35 Euro im Jahr entlastet, so hat der Bayerische Rundfunk errechnet.

Angehoben wird ebenfalls der Pfändungsfreibetrag. Das ist das monatliche Einkommen, das vor Pfändungen geschützt ist, um Menschen mit Schulden ein Existenzminimum garantiert wird. Der Pfändungsfreibetrag steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Das bedeutet ein Plus von sechs Prozent.

Der gesetzliche Mindestlohn wird ebenfalls erhöht. Er beträgt seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt er planmäßig auf 10,45 Euro.