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Wie lange dürfen sich Versicherungsunternehmen Zeit lassen, bis sie den Antrag eines Kunden annehmen? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Amtsgericht Leverkusen auseinandersetzen. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil: Keineswegs müssen sich die Kunden ewig lang gedulden, wenn der Versicherer zu lange bummelt.

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall einer 35jährigen Frau aus Leverkusen verhandelt, die für ihren Hund eine Tierhaftpflichtversicherung beantragte. Doch dann hörte sie vom Versicherer erst einmal – nichts mehr, weder telefonisch noch schriftlich. Schließlich, nach stolzen 5 Monaten, trudelte der Versicherungsschein mit der Aufforderung in ihren Briefkasten, die Frau möchte doch bitte die erste Rate überweisen.

Die Antragstellerin war aber in der Zwischenzeit zu einem anderen Versicherer gewechselt und wollte das Geld nicht zahlen. Daraufhin zog die Versicherung vor Gericht.

Zeitrahmen, den regelmäßigen Umständen entsprechend

Dort konnte die Frau einen Sieg erringen, wie der Beklagtenanwalt Marc K. Veit berichtet. Zwar gibt es keinen genau definierten Zeitrahmen, innerhalb dessen die Versicherung einen Antrag annehmen muss. Aber es gilt § 147 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Antrag muss demzufolge „in einem Zeitrahmen angenommen werden, der regelmäßigen Umständen entspricht“. In diesem Falle könne man ungefähr drei Tage für die postalische Übermittlung plus eine angemessene Zeit für die Bearbeitung veranschlagen, argumentierten die Richter.

„Da weder eine Überprüfung des Falles angekündigt wurde noch andere Gründe für eine spätere Entscheidung sprachen, fallen fünf Monate nicht unter die gesetzliche Frist“, erklärt Marc K. Veit, Rechtsanwalt der beklagten Hundehalterin. „Das ist für die Bearbeitung eines so unkomplizierten Antrages nicht verhältnismäßig.“

Kein Vertrag – Kein Widerruf erforderlich

Die Versicherung argumentierte auch damit, dass die Frau ihren Vertag ja gar nicht widerrufen habe: Selbst dann nicht, als sie bereits eine neue Tierhaftpflicht-Police bei einem anderen Anbieter unterzeichnet hatte. Aber auch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Aufgrund der langen Wartezeit sei ein Versicherungsvertrag gar nicht erst zustande gekommen – und einen Vertrag, der nicht existiert, müsse ein Verbraucher auch nicht widerrufen. Folglich muss die Tierhalterin die von ihr geforderte Jahresprämie von rund 124 Euro nicht zahlen.

Die deutsche Versicherungswirtschaft bietet einen neuen Service an. Eine App soll nach einem Autounfall einen Notruf absenden und automatisch Hilfe herbeiholen. Möglich wird dies durch einen Stecker, der beim jeweiligen Kfz-Versicherer angefragt werden kann.

Wenn ein schwerer Verkehrsunfall passiert, entscheiden Minuten über Leben und Tod. In manchen Situationen ist es nahezu unmöglich, selbst Hilfe herbeizuholen, wenn zum Beispiel ein Fahrer alleine verunglückt, sein Bewusstsein verliert und niemand sonst das Unglück beobachtet hat. Auf solche Situationen wollen die deutschen Autoversicherer nun mit einer App reagieren. Sie soll automatisch Hilfe herbeiholen, wenn es kracht – und damit Leben retten.

Stecker ist beim Kfz-Versicherer erhältlich

Das Projekt soll am 4. April 2016 starten. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung berichtet, müssen sich Autofahrer, die daran partizipieren wollen, an ihren Kfz-Versicherer wenden. Dann erhalten sie einen Stecker, der in die 12-Volt-Buchse des Autos („Zigarettenanzünder“) gesteckt werden muss. Betrieben wird die Technik vom Unfallmeldedienst der GDV Dienstleistungs-GmbH. Das ist jener Dienstleister, der auch die Notrufsäulen auf den deutschen Autobahnen betreibt.

Wie aber funktioniert die Technik, wenn es mal kracht? Beschleunigungssensoren im Stecker erkennen eine Kollision und die Stärke des Aufpralls. Die App meldet den Unfall, die aktuelle Position des Fahrzeuges sowie die Fahrtrichtung an eine Notrufzentrale. Gleichzeitig wird eine Sprechverbindung zwischen Zentrale und Fahrer hergestellt. Wenn der Fahrer nicht reagiert, leitet die Notrufzentrale Rettungsmaßnahmen ein.

Dass sich ein automatischer Notruf auszahlen kann, zeigen Erhebungen der EU. Die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte könne um 50 bis 60 Prozent verkürzt werden und dadurch hunderte Menschenleben mehr gerettet, so die Prognose. Aus diesem Grund will die Europäische Union die Autobauer ab März 2018 verpflichten, in jeden Neuwagen einen automatischen eCall-Notruf einzubauen.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Stellt sich die Frage nach dem Datenschutz. Wenn die Technik den Standpunkt des Autos zum Zeitpunkt eines Unfalls übertragen kann, ist sie dann nicht auch in der Lage, jederzeit den Standpunkt des Fahrzeuges zu ermitteln?

„Verläuft die Fahrt störungsfrei, werden keine Daten an die Notrufzentrale übertragen“, verspricht der GDV in seiner Pressemeldung. Das Smartphone sende Daten nur nach einem Unfall oder manuellen Notruf – aber auch dann würden nur wenige Angaben übertragen. Zitat GDV: „Rückschlüsse auf die Fahrweise zu ziehen, ist mit dem Unfallmeldedienst ebenso unmöglich, wie Bewegungsprofile zu erstellen.“

Letztendlich bleibt es aber jedem Fahrer selbst überlassen, ob er am Notruf partizipieren will. Zum Start der neuen Technik stellen die Versicherer 500.000 Stecker zur Verfügung. Die Unfall-Meldeapp gibt es für Android-Smartphones ab Version 2.3.4 sowie für iPhones ab Modell 5 und iOS8.

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss beim Antrag zuvor Gesundheitsfragen beantworten. Vorerkrankungen werden oft mit Prämienaufschlägen und gar Ausschlüssen „bestraft“. Dabei ist Ehrlichkeit oberste Pflicht, wie erneut ein Urteil bestätigt.

Wie wichtig es ist beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung korrekte Angaben zu machen, zeigt ein Urteil des Landgerichtes Coburg, von dem heute die Neue Presse Coburg berichtet. Demnach wurden einem Mann die Rentenzahlungen verweigert, weil er im Antrag frühere Klinikaufenthalte verschwiegen hatte. Völlig zu Recht, wie die Richter entschieden.

Mehrere stationäre Behandlungen verschwiegen

Im konkreten Rechtsstreit wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er auf die Frage, ob er in den letzten zehn Jahren stationäre Behandlungen oder Operationen erfahren hatte, unvollständig antwortete. Als er im Jahr 2008 seinen BU-Schutz beantragte, nannte er zwar zwei chirurgische Eingriffe. Er verschwieg jedoch, dass er sich in den Jahren 1998 bis 2000 mehrfach wegen einer Alkoholabhängigkeit bei einer Reha-Kur befunden hatte. Die letzten fünf Jahre vor seinem Antrag war er jedoch nicht mehr aufgrund von Alkohol in Behandlung, was er auch zutreffend angab.

Dennoch kosteten ihm die verheimlichten Kuren den Versicherungsschutz. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage des mittlerweile berufsunfähig gewordenen Klägers ab, weil er nach Ansicht des Gerichtes arglistig gehandelt hatte. Die Alkoholerkrankung sei ein „gefahrerheblicher Umstand“ gewesen und dem Kläger hätte klar sein müssen, dass der Vertrag mit der Versicherung nicht zustande gekommen wäre, wenn er sie über die Alkoholabhängigkeit in Kenntnis gesetzt hätte.

Versicherer darf Krankenakte durchleuchten

Wer glaubt, frühere Vorerkrankungen einfach gegenüber der Versicherung verheimlichen zu dürfen, irrt. So bestätigte ein früheres Urteil des Kammergerichtes Berlin, dass es Versicherern erlaubt ist, die Krankenakte von Kunden nach Vorerkrankungen zu durchleuchten. Das gilt explizit auch dann, wenn kein Verdacht auf Arglist vorliegt (Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13). Um Ärger mit dem BU-Anbieter zu vermeiden, empfiehlt es sich, beim Ausfüllen der oft komplexen Gesundheitsfragen einen Versicherungsexperten hinzuzuziehen. Dieser weiß in der Regel, worauf es ankommt!

Nach einem Autounfall hoffen die Geschädigten, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers schnell zahlt. Doch verzögert der Versicherer eine Regulierung des Schadens, muss er auch die Anwaltskosten übernehmen, wenn der Unfallgeschädigte juristisch gegen die verspätete Zahlung vorgeht. Das hat mit einem verbraucherfreundlichen Urteil das Amtsgericht Berlin-Mitte bestätigt (Az.: 102 C 3305/14).

In Deutschland ist die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Sie soll dafür sorgen, dass Menschen, die unschuldig in einen Unfall verwickelt werden, schnell und unkompliziert Entschädigung erhalten. Schließlich können bei einem Crash nicht nur hohe Sachschäden entstehen, sondern sogar schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Was aber, wenn ein Kfz-Versicherer die Schadenszahlung verschleppt oder gar verweigert? In diesem Fall bleibt den Betroffenen oft nur der Weg zum Anwalt, um ihr Recht vor dem Kadi durchzusetzen. Mit einem aktuellen Urteil hat nun das Amtsgericht Berlin-Mitte darauf bestanden, dass in einem solchen Fall die Anwaltskosten ebenfalls die Versicherung des Unfallverursachers zu zahlen hat – selbst, wenn der Versicherer dann doch zahlt. Dies berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa) und beruft sich dabei auf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Oft Abzüge und Verzögerungen zu beobachten

Im konkreten Rechtsstreit hatte eine gewerbliche Autovermietung einen Juristen eingeschaltet, weil es zu Verzögerungen bei der Schadenszahlung kam. Der Kfz-Versicherer regulierte zwar den Unfall, weigerte sich aber, auch für die Anwaltskosten des Geschädigten aufzukommen. Die Autovermietung zog daraufhin erfolgreich vor Gericht.

Die Einschaltung eines Anwalts sei notwendig gewesen, wie die Richter betonten. Entsprechend der heutigen Regulierungspraxis der Versicherungen könne man kaum noch annehmen, dass eine Regulierung ohne Abzüge erfolge. Oft seien zudem Verspätungen bei der Schadenszahlung zu beobachten. Deshalb müsse die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten tragen.

Weil derartige Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen gehen und viel Geld verschlingen können, lohnt sich zusätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz.

Wenn sich Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht bewegen, heißt das keineswegs, dass sie nicht auch auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssten. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg, bei dem Polizisten die Mithaftung für einen Unfall tragen müssen (Az.: 1 U 46/15).

Wenn sich ein Polizeiauto oder anderes Einsatzfahrzeug mit Blaulicht nähert, müssen die anderen Fahrer Platz machen. Kommt es zu einem Unfall, gehen die Behörden in der Regel davon aus, dass der ausweichpflichtige Autofahrer die Schuld am Zusammenstoß trägt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg zeigt aber, dass auch die Einsatzfahrzeuge durchaus Mitschuld an einem Unfall haben können.

Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet, ist im verhandelten Rechtsstreit ein Polizeifahrzeug auf einen Kleinbus aufgefahren. Die Polizisten waren mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Tankstellenüberfall und wollten den Lieferwagen rechts überholen. Statt wie geplant links abzubiegen, bremste die Fahrerin des Kleintransporters jedoch abrupt ab, weil sie vom plötzlichen Auftauchen des Polizeiwagens erschrocken war. Die Polizisten konnten nicht mehr ausweichen und es kam zum Zusammenstoß. Es entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden.

Das Land Niedersachsen als Eigentümerin des Polizeifahrzeugs verklagte die Fahrerin und den Haftpflichtversicherer des Kleinbusses vor dem Landgericht Aurich auf Schadensersatz in Höhe von rd. 13.000,-€. Es vertrat die Auffassung, dass die Fahrerin des Kleinbusses allein für den Verkehrsunfall verantwortlich sei, weil sie unnötig und abrupt abgebremst habe. Das OLG Oldenburg widersprach dieser Auffassung jedoch in zweiter Instanz und betonte eine Teilschuld der Polizisten.

Im konkreten Fall habe das Polizeiauto einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Kleintransporter gelassen, begründeten die Richter ihr Urteil. Polizisten müssten demnach auch unter Einsatzbedingungen eine gewisse Sorgfalt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern walten lassen, zumal andere Fahrer unsicher auf die Warnsignale reagieren könnten. Die Mithaftung der Beamten wurde auf 25 Prozent beziffert, die Fahrerin muss folglich weniger zahlen.