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Seit dem 1. Juli 2022 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Nettoeinkommen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, sich zu erkundigen, ob Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Banken auch tatsächlich die neuen Werte anwenden. Zu viel gezahlte Beträge können zurückerlangt werden.

Seit dem 1. Juli 2022 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für das Nettoeinkommen. Hierfür hat die Bundesregierung die Beträge der sogenannten Pfändungstabelle erhöht, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Demnach stieg der unpfändbare Grundbetrag von 1.259,99 Euro auf 1.339,99 Euro. Das ist das monatliche Einkommen, das vor Pfändungen geschützt ist, um Menschen mit Schulden ein Existenzminimum zu garantieren.

Für unterhaltspflichtige Personen gelten höhere Freibeträge. Und auch hier gelten neue Freibeträge. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der unpfändbare Betrag von 1.729,99 Euro auf nun 1.839,99 Euro: Die Betroffenen dürfen folglich 110 Euro im Monat mehr behalten. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind treten noch einmal 278,90 Euro hinzu. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden im Bundesgesetzblatt vom 31.05.2022 veröffentlicht. Die Werte werden jährlich angepasst.

Ebenfalls raufgesetzt wurde der Grundfreibetrag, der maximal auf dem Pfändungsschutzkonto behalten werden darf: er stieg von von 1.260 Euro auf 1.340 Euro je Kalendermonat. Dieser Betrag ist ebenfalls vor Pfändungen und Verrechnungen geschützt. Hierfür ist es notwendig, das Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln. Wegen der hohen Kosten und eingeschränkten Leistungen solcher Kontomodelle sollte das aber nur geschehen, wenn tatsächlich eine Pfändung kurz bevor steht oder angekündigt wurde. Die Umwandlung in ein P-Konto geht auch vier Wochen rückwirkend, nachdem eine Pfändung zugestellt wurde. Sie muss aber aktiv bei der Bank beantragt werden.

Prüfen, ob neue Freibeträge angewendet werden

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Menschen, die von Pfändungsfreigrenzen und Grundfreibeträgen Gebrauch machen, dazu zu prüfen, ob die aktuelle Pfändungstabelle tatsächlich angewendet wird. Das empfehle sich speziell bei länger laufenden Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger. Bei fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle können Betroffene die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen. denn es bestehe eine Pflicht für Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und auch Banken, die neuen Freigrenzen anzuwenden.

Anders sehe dies hingegen bei individuellen Freibeträgen aus, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden. Das kann bei zusätzlichen unpfändbaren Lohnanteilen der Fall sein: etwa bei Erhalt von Fahrgeld. Hier müssten sich die Schuldnerinnen und Schuldner selbst kümmern, dass die Freibeträge angepasst werden. Ansprechpartner sei das zuständige Amtsgericht.

Im Juli 2022 treten wieder Änderungen in Kraft. Rentnerinnen und Rentner erhalten mehr Geld, zudem gibt es Entlastungen bei der Steuer aufgrund eines höheren Grundfreibetrags. Die EEG-Umlage entfällt, was zu leichten Entlastungen bei den Stromkosten beiträgt.

Der 1. Juli bringt für die Bürgerinnen und Bürger wieder einige Änderungen mit sich. Und das merken zunächst die Rentnerinnen und Rentner in ihrem Portemonnaie. Für das Jahr 2022 steht wieder eine Erhöhung der Altersbezüge ins Haus, nachdem im Jahr zuvor die Renten weniger stark stiegen. Im Westen werden die Renten um 5,35 Prozent raufgesetzt, im Osten sogar um 6,12 Prozent. Ein wichtiger Grund für das deutliche Rentenplus ist die Lohnentwicklung: steigen die Löhne, steigen in der Regel auch die Renten. Und hier hatten sich im Vorjahr die Löhne wieder deutlich erholt, nachdem sie im ersten Corona-Jahr 2020 zunächst eingebrochen waren.

Auch bei der Steuer gibt es Änderungen. Hier werden Arbeitnehmer entlastet. Ein Grund ist das sogenannte Steuerentlastungsgesetz 2022, das auch helfen soll, die Bürger angesichts der hohen Inflation zu entlasten. So steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro im Jahr. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wer weniger verdient, der muss bis zu dieser Grenze keine Steuern auf sein Einkommen zahlen. Wer hingegen mehr Lohn erhält, dem bleibt das Einkommen zumindest bis zu dieser Grenze steuerfrei.

Außerdem wird die Entfernungspauschale erhöht: um drei Cent auf 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer. Ursprünglich war dieser Reformschritt erst für die Jahre 2024 bis 2026 vorgesehen, doch angesichts hoher Spritpreise zieht die Bundesregierung diesen nun vor. Die höhere Entfernungspauschale gilt vorerst für die Jahre 2022 bis 2026.

Ebenfalls raufgesetzt wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Steuer. Das bedeutet: die Bürgerinnen und Bürger können sich bei der Steuererklärung eine höhere Pauschale für Werbungskosten anrechnen lassen. Das Finanzamt darf den Arbeitnehmerpauschbetrag auch dann nicht kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Dieser Betrag erhöht sich von 1.000 Euro jährlich auf nun 1.200 Euro. Ein Nachweis der Werbungskosten ist nur notwendig, wenn darüber hinausgehende Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ausgezahlt werden soll im Juli auch der sogenannte Kinderbonus. Dieser soll zusätzlich zur Energiepauschale von 300 Euro Familien entlasten, da die Energie- und Lebenshaltungs-Kosten deutlich gestiegen sind. Ganze 100 Euro gibt es extra: ob dies ausreicht, um die deutlich steigenden Preise aufzufangen, darf bezweifelt werden. Die Bundesregierung schätzt zum Beispiel, dass sich die Kosten für Gas verdoppeln oder gar verdreifachen könnten. Das werden die Bürgerinnen und Bürger mit der Nebenkosten-Abrechnung im Herbst zu spüren bekommen.

Ebenfalls Teil der Entlastungen ist der Wegfall der sogenannten EEG-Umlage. Sie war gedacht, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren. Die Kilowattstunde Strom kostet dadurch 3,72 Cent weniger als bisher. Doch viel bringt auch sie nicht. Ein durchschnittlicher Ein-Personen-Haushalt werde dadurch um 35 Euro im Jahr entlastet, so hat der Bayerische Rundfunk errechnet.

Angehoben wird ebenfalls der Pfändungsfreibetrag. Das ist das monatliche Einkommen, das vor Pfändungen geschützt ist, um Menschen mit Schulden ein Existenzminimum garantiert wird. Der Pfändungsfreibetrag steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Das bedeutet ein Plus von sechs Prozent.

Der gesetzliche Mindestlohn wird ebenfalls erhöht. Er beträgt seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt er planmäßig auf 10,45 Euro.

Deutsche gelten als besonders sicherheitsbedürftig. Doch anhand ihrer Versicherungsverträge kann man nicht unbedingt zu dieser Einschätzung kommen. Vielmehr werden existenzielle Risiken vernachlässigt.

26 Prozent der Bundesbürger halten den Schutz durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung für besonders wichtig. Bei Befragten, die zwischen 25 und 34 Jahre alt sind, beträgt dieser Wert sogar 35 Prozent [1]. Das zeigte eine repräsentative Online-Umfrage von YouGov im Auftrag eines Versicherungsvermittlers anlässlich des Tags der Versicherungen, der jährlich am 28. Juni begangen wird.

Doch obwohl Risikobewusstsein vorhanden ist, geben nur 15 Prozent der Befragten an, eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben. Kleiner Lichtblick: 2021 waren die Zahlen mit 12 Prozent noch schlechter [2].

Auch andere Versicherungen, die persönliche oder existenzielle Risiken absichern, stehen bei den Deutschen nicht hoch im Kurs. So zeigt die Untersuchung, dass nur 12 Prozent der Befragten über eine Risikolebensversicherung verfügen. Eine private Pflegeversicherung besitzen nur 10 Prozent der Befragten.

Über die Studie:
[1] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1002 Personen zwischen dem 14.03. und 16.03.2022 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.
[2] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1005 Personen zwischen dem 31.03. und 05.04.2021 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Unwetter sorgten am Wochenende für zahlreiche Hagelschäden an Fahrzeugen und der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt auch für den Wochenbeginn vor Hagel. Was nach einem Hagelschaden am Kfz zu beachten ist.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt zu Wochenbeginn erneut vor einem kräftigen Gewittertief. Es könne zwar nicht mit dem Unwettertief vom vergangenen Freitag mithalten. Dennoch bestehe nach derzeitigen Stand vor allem von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie dem Saarland über Bayern und Hessen hinweg bis nach Mitteldeutschland regional erhöhte Unwettergefahr durch heftigen Starkregen, größeren Hagel und schwere Sturmböen, so der DWD.

Erst vergangenen Freitag waren heftige Unwetter über weite Teile Deutschlands hinweggezogen. Im Raum Koblenz berichtete die Polizei etwa von einer Gewitterfront, die auch Hagelkörner mit einem Durchmesser von fünf Zentimetern mit sich brachte. Mehrere Dutzend Pkw seien teilweise erheblich beschädigt worden. Mitunter wurden während der Fahrt Auto-Scheiben zertrümmert. Zeitweise war die B9 im Raum Andernach aufgrund des Hagels unbefahrbar.

Ungewöhnlich sind solche Hagelschläge – die oft örtlich eng begrenzt sind – nicht. So sorgte etwa die Unwetterfront ‚Siegfried‘ 2015 für Hagelschäden in Höhe von 300 Millionen Euro – allein für die Kfz-Versicherer. Noch teurer schlugen die Hagelstürme 2021 ins Kontor der Autoversicherer: mehrere Stürme kurz hintereinander ließen die Schadensumme auf 700 Millionen Euro anwachsen. Die Unwetter-Serie kurz vor der verheerenden Starkregen-Flut ist damit der viertgrößte Hagelschaden für die Kraftfahrzeugversicherer seit Beginn der Statistik. Das bislang kostenintensivste Schadenereignis dieser Art ist der ‚Münchener Hagel‘ von 1984. Im Juli 1984 wurde München und umliegende Gemeinden von einem Hagelsturm heimgesucht, bei dem 70.000 Gebäude und 200.000 Fahrzeuge beschädigt worden. Das größte gemessene Hagelkorn hatte 1984 einen Durchmesser von 9,5 cm. Die Schäden beliefen sich seinerzeit (bestands- und preisbereinigt) auf 2 Milliarden Euro.

Was nach einem Hagelschaden zu beachten ist

Ist ein Hagelschaden eingetreten, muss der Autofahrer seine Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten. Das heißt, er muss Sorge tragen, dass der Schaden sich nicht unnötig verteuert. Sonst ist die Versicherung berechtigt, ihre Schadenszahlung anteilig zu kürzen. Konkret kann das zum Beispiel bedeuten, eine vom Hagel eingeschlagene Autoscheibe abzudecken, damit eindringendes Regenwasser keine zusätzlichen Schäden anrichten kann.

Vor Reparaturen oder Teilinstandsetzungen sollte allerdings die Deckungszusage des Versicherers eingeholt werden – andernfalls muss die Rechnung unter Umständen selbst bezahlt werden.

Wurde der Schaden gemeldet, vereinbart der Versicherer einen Besichtigungstermin mit dem Fahrzeughalter. Ein Sachverständiger ermittelt dann die Schadenhöhe, Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs und legt den Reparaturweg fest.

Ist im Versicherungsvertrag Werkstattbindung vorgesehen, ist der Halter verpflichtet, die Reparatur in jener Werkstatt vornehmen zu lassen, die der Versicherer benennt. Ist keine Werkstattbindung vereinbart, kann eine andere Werkstatt den Schaden beheben.

Soll das Auto später verkauft werden, muss der Käufer über den Hagelschaden informiert werden. Geschieht das nicht, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Versicherungsbetrug ist für die Branche ein ernstzunehmendes Thema. Betrugsfälle machen etwa 10 Prozent aller Schadenkosten aus. Auf welche Weise besonders häufig versucht wird, zu betrügen, zeigte eine aktuelle Auswertung.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schätzt den Schaden durch Versicherungsbetrug auf jährlich etwa 5 Milliarden Euro.

Solche Betrügereien sind also alles andere als ein Kavaliersdelikt und treiben die Kosten auch für ehrliche Versicherte in die Höhe.

Das Unternehmen ‚FRISS‘, das Versicherern hilft, ihre Betrugsbekämpfung zu automatisieren und entsprechende Software anbietet, ermittelte nun mittels Umfrage, welche Betrugsversuche besonders häufig sind. Zu den häufigsten Betrugsversuchen gehörten laut Umfrageergebnissen: ‍

  • Handyschäden
  • Fingierungen und Übertreibungen bei Einbruch-Diebstahl-Schäden
  • Sachverhalte wurden „passend“ gemacht
  • Anhebung der Werte der versicherten Gegenstände
  • Vorschäden verschwiegen

Das Unternehmen listet allerdings auch einige ungewöhnliche Betrugsversuche aus. Dazu gehörten 2021:

  • Vorgetäuschte Todesfälle
  • Stalking über Abschluss einer Bestattungsversicherung für die Ex-Frau
  • Schadenmeldung nach Abschluss von RS-Verträgen auf nicht existierende Personen

Besonders kurios: In einigen Fällen behaupteten Anspruchsteller, ihr Fahrzeug sei durch das Coronavirus verseucht, und verlangten die Kostenerstattung für eine vollständige Reinigung.

Wer eine Versicherung abschließt, bekommt oft zum Versicherungsschutz noch jede Menge Papier. Was aber ist wie lange aufzuheben? Hierüber informiert die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV).

Am wichtigsten ist die Police bzw. der Versicherungsschein

Am wichtigsten von allen Versicherungsunterlagen ist die Police bzw. – synonym – der Versicherungsschein. Denn dieses Papier begründet den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Deswegen sollte die Police mindestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufbewahrt werden.

Aber auch nach Ablaufen der Vertrags sollte man nicht zu vorschnell mit dem Schredder sein – selbst dann nicht, wenn eine Leistung nach Ablauf des Vertrags ausgezahlt wurde (wie zum Beispiel bei manchen Lebensversicherungen).

Versicherungsschein: Erst nach Vertragsende und Verjährungsfrist entsorgen

Denn maßgebend sind die zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Könnte es doch sein, dass auch nach Bezug der Leistung ein Anspruch beweisen werden muss. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt die allgemeine Verjährungsfrist bei drei Jahren.

Hinzu kommt, dass Auszahlungen von Renten- und Lebensversicherungen auch steuer- und erbrechtlich von Belang sein können. Auch dann ist auf der sicheren Seite, wer die Unterlagen noch nicht geschreddert hat.

Was tun bei verlorenem Versicherungsschein?

Was aber ist zu tun, wenn man den Versicherungsschein noch vor Vertragsende verloren hat? Dann sollte man die Versicherung oder den Berater kontaktieren, und zwar unverzüglich nach Bemerken des Verlusts.

Die Versicherung stellt daraufhin einen Ersatzversicherungsschein aus. Hierbei können dem Kunden Kosten entstehen. Diese aber sind das kleinere Übel gegenüber dem Verlust.

Auch andere Unterlagen müssen aufbewahrt werden

Doch auch andere Unterlagen sollte man aufheben, um den Anspruch auf eine Schadenleistung zu begründen. Das trifft zum Beispiel bei einer Hausratversicherung zu: Oft ist es schwer, den Wert zerstörter oder gestohlener Gegenstände nachzuweisen. Leichter hat es ein Versicherungsnehmer, wenn er die Kaufbelege der Einrichtung aufgehoben hat. Zusätzlich wird empfohlen, wertvolle Einrichtungsgegenstände zu fotografieren.

Zu bedenken ist auch: Einige Beiträge, wie zum Beispiel für die Haftpflicht, können steuerlich geltend gemacht werden. Aus diesem Grund kann auch das Aufheben von Zahlungsbelegen lohnen. Wer mehr zu den Aufbewahrungsfristen von Versicherungsunterlagen und weiteren Unterlagen wissen will, sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Restschuldversicherungen sollen eigentlich Verbraucherinnen und Verbraucher absichern, wenn sie einen Bankkredit nicht mehr bedienen können. Aber sehr hohe Provisionen sorgten hier wiederholt für Kritik. Der Gesetzgeber hat gehandelt: Ab Juli 2022 werden hier die Provisionen gedeckelt.

Restschuldversicherungen liegt eigentlich eine gute Idee zugrunde: Sie werden zusammen mit Krediten oder dem Raten-Kauf teurer Produkte vertrieben. Sie sollen das Risiko absichern, im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfällen oder Tod die Raten nicht mehr bedienen zu können. Für den Versicherungsvertrieb spielen sie eher eine untergeordnete Rolle. Fast immer werden solche Verträge am Bankschalter vermittelt, wenn die Kundinnen und Kunden einen Kredit abschließen.

Aber das haben sich die Banken teils teuer vergüten lassen, wie eine Verbraucher-Stichprobe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zeigte. Sie haben 31 Anbieter befragt, deren Restschuld-Policen bei elf verschiedenen Geldhäusern vertrieben wurden. Das Ergebnis: 19 von ihnen sagten aus, dass mehr als 50 Prozent der Beiträge, die für den Schutz bezahlt werden müssen, allein als Vergütung für die vermittelnden Bankberater draufgehen. Das läuft dem Grundgedanken eines solchen Vertrages komplett zuwider. Statt Schutz vor Zahlungs-Ausfällen zu bieten, entwickelten sich manche Verträge selbst zur Schuldenfalle.

Das hat den Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen. Und tatsächlich hat er die Abschlussprovision bei der Vermittlung einer Restschuldversicherung gedeckelt, wie aktuell der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet. Ab Juli liegt der zulässige Höchstsatz bei 2,5 Prozent der Kreditsumme, wobei darin weder Zinsen noch eine eventuell mitfinanzierte Einmalprämie mitberücksichtigt werden dürfen. Auch wenn Leistungen aufwandsbezogen vergütet werden, darf dies stark vereinfacht nur dann passieren, wenn dadurch Ersparnisse für den Versicherten bewirkt werden.

Aber Vorsicht: Da sich die zulässige Abschlussprovision an der Kreditsumme orientiert und nicht der Beitragssumme, kann sie immer noch recht hoch ausfallen: etwa 2.500 Euro nur für den Vertragsabschluss, wenn ein Kredit über 100.000 Euro gezeichnet wird. Deshalb kann es sich empfehlen, nicht sofort den erstbesten Vertrag zu unterzeichnen, den das Bankhaus anbietet, sondern Kosten und Konditionen der Restschuld-Policen zu vergleichen. Grundsätzlich gilt: Wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich vorher vergewissern, ob er diesen auch regelmäßig bedienen könnte und dies zu seinem Einkommen und der Lebenssituation passt. Sonst droht hier ein böses Erwachen.

Bestimmte Risiken der Kreditnahme lassen sich übrigens -günstiger- auch auf anderem Wege absichern. So sind Risikolebensversicherungen in der Regel recht preiswert: und fangen den Partner bzw. die Familie auf, wenn der Versicherte verstirbt. Und eine Berufsunfähigkeit-Police bietet Schutz, wenn es im Job nicht weitergeht und das Einkommen weg bricht. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Weihnachtszeit ist auch die Zeit erhöhter Brandgefahr. Die Feuerwehr gibt Tipps, dass die besinnliche Zeit nicht zum Albtraum wird.

Die Weihnachtszeit ist die Zeit besinnlicher Lichter: Adventsgestecke oder Weihnachtspyramiden sind ohne Kerzen für viele nicht denkbar. So mancher schwört gar auf Kerzen für den Weihnachtsbaum. Jedoch: Hinter der Idylle lauern auch Gefahren. Denn was viele nicht wissen: Handelsübliche Kerzen können bis zu 750 Grad heiß werden.

Zu Weihnachten 50 Prozent mehr Feuerschäden

So steigt auch die Brandgefahr in der Adventszeit deutlich an. Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer verzeichnen zum Jahresende regelmäßig rund 50 Prozent mehr Feuerschäden als in den Frühjahrs- und Herbstmonaten, so berichtet der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV). Rund 30.000 Brände werden in der Advents- und Weihnachtszeit regelmäßig von den Versicherern erfasst.

Wer also eine glückliche Weihnachtszeit bei Kerzenschein genießen möchte, sollte einige Verhaltensregeln beachten. Tipps hierfür gibt der Deutsche Feuerwehrverband.

Trockenes Tannengrün brennt wie Zunder

Regel Nummer eins: Kerzen sollte man niemals unbeaufsichtigt brennen lassen. Auch gehören Kerzen immer in eine standfeste, nicht brennbare Halterung. Keramik oder Porzellan bietet sich hier an. Denn insbesondere trockenes Tannengrün wird schnell durch Kerzenflammen in Brand gesetzt – Adventskränze und Bäume sind der Hauptgrund für Brände um die Weihnachtszeit, geht aus Statistiken des Versicherer-Verbands hervor.

Vorsicht mit Gardinen

Neben dem Tannengrün können auch andere brennbare Materialien in Umgebung der Kerzen zur Gefahr werden – Gardinen, Dekorationsstoffe, Geschenkpapier. Dies muss beim Aufstellen der Bäume oder Gestecke bedacht werden. Schon ein Windstoß in einer Gardine kann schnell zu einem Wohnungsbrand führen, sobald die Gardine an eine offene Flamme gerät.

Beim Entzünden der Kerzen Reihenfolge beachten

Die Feuerwehr empfiehlt: Wird der Weihnachtsbaum mit echten Kerzen beleuchtet, sollten diese von oben nach unten entzündet und in umgekehrter Reihenfolge wieder gelöscht werden. Zudem sollte immer ein Eimer mit Löschwasser oder auch ein Feuerlöscher bereit stehen. Die Kerzen sollten nicht zu weit herunter brennen – auch dies erhöht die Gefahr, dass Tannengrün sich entzündet.

Kinder in den Brandschutz einbeziehen

Bei Vorsichtsmaßnahmen des Brandschutzes spielen zudem Kinder eine wichtige Rolle: Vor allem kleine Kinder sollte man nie mit brennenden Kerzen allein lassen. Streichhölzer und Feuerzeuge sollten an einen kindersicheren Platz aufbewahrt werden – ist doch oft die Neugier der Kinder größer als ihre Vorsicht. Zudem sollten Kinder über die Gefahren des Feuers aufgeklärt werden.

Obacht auch mit Haustieren

Wer Katzen oder andere Haustiere hat, sollte sie ebenfalls nicht unbeobachtet in einem Zimmer mit dem leuchtenden Weihnachtsbaum oder Gestecken zurücklassen. Diese verwechseln eine glitzernde Kugel gern mal mit einem Spielzeug: und schon kippt der Baum.

Von Lichterketten kann ebenfalls eine Gefahr ausgehen

Eine Brandgefahr geht aber nicht nur von Kerzen, sondern auch von Lichterketten aus. Denn auch diese können einen trockenen Baum in Brand setzen. Benutzt werden sollten nur solche Lichterketten, die ein TÜV-Siegel oder „Geprüfte Sicherheit“-Zertifikat (GS) haben. Denn laut Verbraucherstudien sind gerade billige Lichterketten echte Brandherde: Selbst, wenn sie im offiziellen Handel gekauft wurden.

Defekte Glühbirnen sollten grundsätzlich nur durch solche mit der gleichen Volt- und Wattstärke ersetzt werden. Denn falscher Ersatz mit stärkeren Lampen kann dazu beitragen, dass die dünnen Kabel im Dauerbetrieb durchschmoren und ein Schwelbrand entsteht. Weniger brandgefährlich sind Lichterketten mit Leuchtdioden (LED), weil sie weniger Wärme entwickeln.

Wie für Kerzen gilt auch für Lichterketten: Lieber ausschalten, wenn man nicht im Raum ist! Laut Gerichtsurteilen kann schon eine 15-minütige Abwesenheit als grob fahrlässig gewertet werden, wenn Licht und offene Kerzen unbeobachtet bleiben.

Versicherungsschutz – auch zu Weihnachten wichtig

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Brandschaden, hilft eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Die Wohngebäude-Police springt ein, wenn Hausbesitzer Schäden am eigenen Haus zu beklagen haben: etwa zerstörte Wände, Fenster und Böden. Diese Schäden können sich schnell auf mehrere hunderttausend Euro summieren.

Die Hausratversicherung übernimmt den Schaden, wenn Einrichtungsgegenstände durch das Feuer beschädigt oder zerstört werden. Die erhöhte Brandgefahr zu Weihnachten könnte also ein guter Grund sein, seinen Versicherungsschutz überprüfen zu lassen.

Am 30.11. endet die Wechselsaison in der Kfz-Versicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber auch noch später zu einem anderen Anbieter wechseln. Überstürzt werden sollte ein solcher Schritt aber nicht: Bei ungünstigen Leistungsmerkmalen kann es schnell teurer werden, selbst wenn man zunächst weniger Prämie zahlt.

Der November ist jährlich der Monat, in dem Versicherer und Vergleichsportale -teils aggressiv- um Neukundinnen und -kunden in der Kfz-Versicherung werben. Das konnte man auch in den letzten Wochen wieder beobachten. Im Internet, im Fernsehen und auf Plakaten wurde vielfach empfohlen, Preise für Auto-Policen zu vergleichen – und sich einen neuen Anbieter zu suchen. Kein Wunder, laufen doch die Verträge in der Regel für ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat: also müssen Wechselwillige bis zum 30. November tätig werden.

Was aber, wenn man die Wechselfrist verpasst hat? Dann gehört man zunächst zu den vielen Deutschen, die ihrem Versicherer durchaus treu bleiben. Denn nur etwa jeder siebte Autofahrer sucht sich pro Jahr einen neuen Anbieter, wie eine forsa-Umfrage im Auftrag eines Versicherers zeigt. Und das hat durchaus gute Gründe. Zwar gibt die Mehrheit der Wechselwilligen (95 Prozent) an, dass ihnen der Preis wichtig war und ist. Das ist eine gewaltige Zahl. Doch Überraschung: Noch mehr Zustimmung erhielt die Aussage, dass der Leistungsumfang eines Tarifs wesentlich sei: Hier antworteten sogar 96 Prozent der Befragten positiv. Es scheint sich also in der Bevölkerung die Überzeugung durchgesetzt zu haben, dass die Versicherungsprämie nicht alleiniges Entscheidungsmerkmal sein soll. Auch der Service des Versicherers wird mit 82 Prozent Zustimmung als bedeutend erachtet.

Wer mit seinem Kfz-Versicherer also gute Erfahrungen gemacht hat und einen guten Service genießt, hat auch guten Grund, diesem Anbieter treu zu bleiben: auch, wenn er oder sie etwas mehr zahlt. Denn es gibt durchaus einige Versicherer, die sich Dumping-Prämien um den Preis einer eingeschränkten Erreichbarkeit, langer Bearbeitungszeiten nach einem Schadenfall oder nachteiliger Leistungsmerkmale „erkaufen“. Hier gilt es, nicht zu schnell zu einem neuen Anbieter zu wechseln, sondern sich Tarifmerkmale genau anzuschauen. Über die Servicequalität eines Versicherers kann -neben Bewertungen im Netz- oft auch ein Versicherungsexperte Auskunft geben.

Was tun, wenn Wechselfrist verpasst wurde?

Was aber tun, wenn man die Wechselfrist verpasst hat? Hier gilt: Erhöht ein Versicherer die Prämie, ist auch ein späterer Wechsel noch möglich. Dann muss binnen vier Wochen gekündigt werden. Zu beachten sind hierbei auch sogenannte versteckte Preiserhöhungen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine bessere Schadenfreiheitsklasse (SF) nach einem unfallfreien Jahr nicht adäquat in den neuen Beitrag übersetzt wird. Grundsätzlich können Schadenfreiheitsklassen in einem Tarif nachteilig gestaltet sein, sodass man nach einem Unfall stärker zurückgestuft wird als branchenüblich. Schon derartige Fallstricke zeigen, dass die Tarife oft komplexer sind, als es manch Werbung suggeriert.

Obacht gilt auch, wenn man auf ökologisch nachhaltigeres Fahren umsatteln will: und sich ein Elektroauto kauft, was aktuell viele Deutsche machen. Denn diese Modelle boomen: Laut Kraftfahrtbundesamt verfügten 40,7 Prozent der bislang in diesem Jahr neu zugelassenen Personenkraftwagen über einen alternativen Antrieb (batterieelektrisch (BEV*), Hybrid, Plug-In, Brennstoffzelle, Gas, Wasserstoff). Wer ein neues Auto zulässt, kann sich ohnehin einen neuen Anbieter und Tarif suchen.

Wer eine Kfz-Police für seinen E-Flitzer abschließt, muss aber zusätzliche Details beachten. Denn eines der teuersten Autoteile bei Elektroautos ist die Batterie. So übernehmen manche Tarife auch die Ausbaukosten zur Entsorgung oder auch Folgeschäden am Akku durch Tierbiss: andere wiederum nicht. Der Versicherer-Dachverband rät zusätzlich, genau hinzuschauen, ob bei Vollkasko-Tarifen im Schadensfall der Neu- oder Zeitwert des Akkus versichert ist: und in welchem Umfang. Mitunter kann es sogar empfehlenswert sein, eine längere Laufzeit für den Kaskotarif zu vereinbaren. Der Grund: Weil der Neuwert bei einem Totalschaden höher angesetzt wird, ist nach fünf oder zehn Jahren noch ein höherer Restwert des Akkus vorhanden. Schäden an der Batterie kommen bei Stromern oft einem Totalschaden gleich, weil schwer zu bestimmen ist, wie die Restspeicher-Kapazität des Akkus nach einem Schaden ist.

Eine aktuelle Studie zeigt große Defizite beim praktischen Finanzwissen. So weiß die Hälfte der Teilnehmenden nicht, wann Dispozinsen anfallen. Die Studienmacher pointieren: Bei der alltäglichen Finanzbildung in Deutschland gibt es großen Handlungsbedarf.

Welche Versicherungen braucht man am dringendsten? Welche Kosten sind in der Warmmiete enthalten? Und welche Anlageform in Aktien birgt die wenigsten Risiken? Wer derartige Fragen beantworten kann, verfügt über praktisches Finanzwissen – und ist gefeit vor Fehlentscheidungen, die bares Geld kosten können.

Wie aber ist es um das praktische Finanzwissen der Deutschen bestellt? Das Portal Finanztip wollte es wissen – und gab eine repräsentative Studie mit 3.000 Teilnehmenden in Auftrag. Die Probanden sollten Fragen beantworten zu den Themen Versicherungen, Geldanlage, Miete, Kredit, Zinsen. Für das Ankreuzen richtiger Antworten gab es Punkte. In einem zweiten Schritt wurden diese in eine Schulnote übersetzt.

Unwissen bereits bei den Dispozinsen

Die Ergebnisse der Studie aber fallen erschreckend aus. Das zeigt bereits eine praktische Frage zu Dispozinsen. Sie lautet:
„Angenommen, Sie haben ein Girokonto mit einem Disporahmen von 1.000 Euro. Ab wann fallen Dispozinsen für Sie an, wenn Ihr Kontostand -500 Euro beträgt?“
Vier mögliche Antworten wurden für diese Frage vorgegeben:

  • „Es fallen keine Dispozinsen an.“
  • „Es fallen zunächst keine Dispozinsen an, solange ich das Konto bis zum Ende des aktuellen Monats wieder ausgleiche.“
  • „Es fallen sofort Dispozinsen an, die mir am Ende des Monats abgebucht werden.“
  • „Weiß ich nicht.“

Die richtige Antwort – Antwort drei („Es fallen sofort Dispozinsen an…“) – kreuzten nur 50,9 Prozent der Befragten an. Das bedeutet auch: Fast die Hälfte der Teilnehmer konnte entweder die Frage gar nicht beantworten oder beantwortete sie falsch. Und das, obwohl viele Menschen über einen Dispokredit für ihr Konto verfügen.

51,6 Prozent mit Note Vier minus und schlechter

Was die Teilfragen veranschaulichen, bestätigt sich mit Blick auf das Gesamt-Abschneiden. Die Schulnote Eins oder Zwei würden in dem „Test“ 10,5 Prozent der Befragten erhalten, die Schulnote Drei oder Vier 37,9 Prozent. 51,6 Prozent der Befragten hingegen hätten gemäß Schulbewertung mit einer Vier minus oder schlechter abgeschnitten.

So erhielten 29,5 Prozent der Teilnehmenden 3,5 bis sechs Punkte: Schon in dieser Gruppe hätten viele die Schulnote Fünf. Und 22,1 Prozent der Teilnehmenden erhielten gar nur null bis drei Punkte. Demnach pointieren die Studienmacher von Finanztip: Bei einem großen Teil der Befragten ist das Finanzwissens nur mangelhaft ausgeprägt, es fehlt in der Bevölkerung an wichtigen Grundlagen. Eine Tatsache, die auch den Staat in die Pflicht ruft, wie ebenfalls eine aktuelle Schufa-Studie zeigt. Demnach wünschen sich neun von zehn deutschen Jugendlichen, dass Geld- und Finanzthemen stärker in der Schule vermittelt werden.