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In diesem Monat wurde eine neue Düsseldorfer Tabelle durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf veröffentlicht. Diese gibt – als wichtige Richtlinie – neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern ab 01. Januar 2021 vor: Die Kinder erhalten im neuen Jahr mehr Unterhalt. Obwohl die Tabelle keine verbindliche Gesetzeskraft hat, orientieren sich viele Gerichte und Behörden daran.

Die Anpassung der Bedarfssätze ist notwendig geworden durch eine neue Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Demnach erhöht sich ab 2021 auch der gesetzliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. In Reaktion auf diese Erhöhung hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht auch die Bedarfssätze der Tabelle nach oben korrigiert.

Folgende neue Sätze für den monatlichen Mindestunterhalt gelten ab 2021:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 Euro (Anhebung um 24 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 Euro (Anhebung um 27 Euro),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 Euro (Anhebung um 31 Euro).

Mit dem Einkommen steigt der Unterhaltsanspruch

Der Mindestunterhalt gilt dem Oberlandesgericht als Maßgabe zur Berechnung weiterer Richtwerte. Zum einen wird angenommen, dass volljährige Kinder 125 Prozent des Betrags der Kinder in der zweiten Altersstufe brauchen: ein Mindestunterhalt von monatlich 564 Euro ab 2021 ergibt sich ab dem 18. Lebensjahr daraus.

Außerdem unterscheidet die Düsseldorfer Tabelle zwischen zehn Einkommensgruppen. Gilt doch: Mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils steigt der Unterhaltsanspruch der Kinder.

Der Betrag des Mindestunterhalts – zum Beispiel 393 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs – steht den Kindern zu, deren unterhaltspflichtiges Elternteil in die geringste Einkommensgruppe fällt: Bis zu 1.900 Euro netto dürfen durch das zahlende Elternteil nur verdient werden. Dann steigen die Bedarfssätze je Einkommensgruppe: Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Sätze um jeweils fünf Prozent, ab der sechsten bis zur zehnten Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts. Demnach bekommen Kinder von unterhaltspflichtigen Eltern, die in die höchste Einkommensgruppe fallen (Nettoeinkommen von 5.101 Euro bis 5.500 Euro), insgesamt 160 Prozent des Mindestunterhalts – in der Altersgruppe bis sechs Jahre zum Beispiel 629 Euro monatlich.

Kindergeld wird eingerechnet

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss zur Deckung des Unterhaltsbedarfs auch Kindergeld verwendet werden. Auf den Unterhaltsbedarf, der dem Kind zusteht, wird bei minderjährigen Kindern in der Regel die Hälfte des Kindergelds angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die Anrechnung wirkt sich mindernd auf den Betrag aus, den das unterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Bei Selbstbehalten keine Anpassung

Nicht angepasst werden allerdings die Selbstbehalte – und damit jenes Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, das nicht für den Unterhalt belangt werden darf:

  • Der notwendige Eigenbedarf definiert jenes Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil notwendig als absolutes Minimum zusteht. Er liegt in 2021 – wie in 2020 auch – weiterhin bei 960 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt er im neuen Jahr erneut bei 1.160 Euro. Umlagefähige Nebenkosten und Heizung sind in Höhe von 430 Euro in diesem Betrag enthalten.
  • Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Er liegt weiterhin bei monatlich 1.400 Euro (eingerechnet sind 550 Euro Warmmiete).

Auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands sind die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland teilweise deutlich. In Sachen Versicherungsschutz sind Ost- und Westdeutsche aber auf Augenhöhe.

Vor 30 Jahren trat die damalige DDR dem Bundesgebiet bei. Damit begann für die meisten Ostdeutschen eine Zeit wirtschaftlicher und sozialer Umbrüche, die sich bis heute auswirkt. Noch immer bestehen zwischen teilweise enorme Unterschiede; sei es bei der Produktivität, den Einkommen, der Rente oder der Eigenheimquote.

In Sachen Versicherungsschutz fallen die Unterschiede zwischen Ost und West allerdings nicht so stark aus, wie eine Auswertung statistischer Daten durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigt. Dafür wurde die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes genutzt, für die 60.000 Haushalte befragt wurden.
Die Ergebnisse zeigen den Verbreitungsgrad von Versicherungsschutz in West- und Ostdeutschland (inkl. Berlin):

  • Private Rentenversicherung: West: 24 Prozent; Ost: 20 Prozent
  • Riester- /Basisrentenversicherung: West: 29 Prozent; Ost: 27 Prozent
  • Kapitallebensversicherung: West: 34 Prozent; Ost: 32 Prozent
  • Private Unfallversicherung: West: 40 Prozent; Ost: 51 Prozent
  • Rechtsschutzversicherung: West: 48 Prozent; Ost: 44 Prozent
  • Hausratversicherung: West: 74 Prozent; Ost: 84 Prozent
  • Kfz-Versicherung: West: 82 Prozent; Ost: 77 Prozent
  • Private Haftpflichtversicherung: West: 84 Prozent; Ost: 80 Prozent

Westdeutsche haben in der Vergangenheit eher auf Lebens- und Rentenversicherungen gesetzt als Ostdeutsche. Diese wiederum haben häufiger eine Hausratversicherung. Bei der privaten Unfallversicherung hingegen ist der Unterschied zwischen Ost und West besonders deutlich: Während über die Hälfte der ostdeutschen Haushalte diesen Versicherungsschutz vereinbart haben, sind es im Westen nur 40 Prozent der Haushalte.

Für die unterschiedliche Verbreitung von Versicherungsschutz gibt es unterschiedliche Ursachen und Erklärungen. Neben der Einkommens- und Vermögenssituation wirken sich auch demografische Faktoren aus. Kleinere und/oder jüngere Haushalte verfügen tendenziell über weniger Versicherungsschutz. So gibt es in Bremen in nur 28 Prozent der Haushalte eine private Unfallversicherung, in Berlin (32 Prozent) und Hamburg (34 Prozent) sind es kaum mehr.

Aber auch historische Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle: So bestehen noch etliche Altverträge der Deutschen Versicherungs-AG der DDR im Hausrat-, Wohngebäude- und Unfallbereich noch fort.

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann lästig sein. Wer sich von der Pflicht befreien lassen will, braucht einen Attest des Arztes. Doch „Gefälligkeitsatteste“ sind rechtswidrig und bergen Risiken.

Wer sich vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Rahmen der Corona-Maßnahmen befreien lassen möchte, braucht dazu die konkrete ärztliche Diagnose eines Krankheitsbildes. So stellte es das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Beschluss vom 16. September 2020 fest (AZ Nr. W 8 E 20.1301).

Mit dieser Pflicht wollten die Würzburger Richter auch sogenannten „Gefälligkeitsatteste“ vorbeugen. Gemeint sind damit Atteste für Menschen deren leichte Erkrankung eben nicht für ein Befreiungsattest ausreicht. Wer nun seinen Arzt bittet, die Diagnose entsprechend zu ändern, damit die Maskenpflicht ausgesetzt werden kann, handelt rechtswidrig. Zum anderen könnte er sich damit auch für eine spätere Inanspruchnahme etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ein Bein stellen, warnt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Um die Gefahr deutlich zu machen, schildert er folgendes Szenario:

Ein Verbraucher möchte sich vom Tragen eines geeigneten Mund- und Nasenschutzes befreien lassen und überredet seinen Arzt, ihm eine Erkrankung zu bescheinigen, die er gar nicht oder nicht in der entsprechenden Schwere hat. Einige Zeit später will er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, füllt die entsprechenden Gesundheitsfragebögen aus und wähnt seine Welt in Ordnung. Noch einmal einige Zeit später kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese prüft seinen Antrag und findet in seiner Krankengeschichte die Diagnose einer schweren Lungenerkrankung. Der Versicherer lehnt die Leistung ab mit der Begründung, hier sei eine Vorerkrankung im Gesundheitsfragebogen nicht erwähnt worden. Der Versicherungsnehmer sieht sich auf einmal mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert und sein einziger Zeuge, sein Hausarzt, wird kaum bereit sein, hierzu eine Aussage zu machen. Schließlich hat er mit dem Attest zur längst zurückliegenden Befreiung von der Maskenpflicht de facto Versicherungsbetrug begangen, wenn er die Rechnung für das falsche Attest zum Zwecke der Einreichung bei der Krankenversicherung ausstellt. Von der Ausstellung eines unrichtigen Attestes, ganz zu schweigen. „Dieses Beispiel zeigt, dass aus einer vermeintlich kleinen Schummelei später existenzielle Schwierigkeiten erwachsen können“, unterstreicht Rechtsanwalt Schöller.

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, solche „Deals“ einzufädeln oder sich darauf einzulassen. Ein solches Gefälligkeitsattest zur Befreiung von der Maskenpflicht lohne sich in keinem Fall, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, „ganz abgesehen davon, dass die Einreichung von unrichtigen Rechnungen und Angabe falscher Erklärungen Versicherungsbetrug ist und der ist bekanntlich strafbar“, wie der Rechtsanwalt betont. Darüber hinaus haben sowohl Ladengeschäfte als auch Restaurantbetriebe oder Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin das Hausrecht und müssen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren.

Mit dem Steuerbescheid 2020 könnte es für einige Empfänger böse Überraschungen geben, warnt die Stiftung Warentest. Denn Hilfszahlungen müssen meistens in der Steuererklärung abgerechnet werden. Mitunter droht eine steigende Steuerlast.

Die Corona-Hilfspakete der Bundesregierung haben vielen Menschen in Deutschland durch die Krise geholfen. Sicher kann man darüber streiten, ob jede Rettung in dieser Form nötig war oder ob nicht bestimmte Branchen mehr oder weniger Hilfe bedurft hätten.

Unstrittig ist allerdings, dass ein großer Teil der Hilfsleistungen im Rahmen der Steuererklärung abgerechnet wird. So müssen etwa Selbstständige die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen, wodurch ihre Steuerlast mitunter steigen kann. Davor warnt die Stiftung Warentest und hat einige Ratschläge für Betroffene zusammengestellt:

  • Angestellte: Warum drohen Nachforderungen vom Finanzamt? Zwar sind Kurzarbeitergeld und Zuschuss vom Arbeitgeber von Sozialabgaben befreit. Aber nur bis maximal 80 Prozent des Monatsnettos (bei Kindern bis 87 Prozent). Der Lohnersatz unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Konkret bedeutet das: Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden Lohnersatzzahlungen zu übrigen Einkünften addiert. Die Steuerlast kann so steigen.
    Wer im Homeoffice gearbeitet hat, sollte prüfen lassen, ob dadurch entstandene Kosten abgesetzt werden können.
  • Selbstständige: Wer Zahlungen an das Finanzamt leisten muss, kann Erleichterungen beantragen. So ist es beispielsweise möglich, dass Zahlungen zinsfrei gestundet werden. Bei Selbstständigen, die Soforthilfen erhalten oder einen Zahlungsaufschub gewährt bekamen, kann sich die künftige Steuerlast ändern. Das muss mit dem jeweiligen Steuerberater geklärt werden.
    Wer Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nachweisen, das Geld zu recht empfangen zu haben. Andernfalls muss zurückgezahlt werden.
  • Familien: Eltern, die ihre Kinder selbst betreut haben, während Kitas und Schulen geschlossen waren, können Anspruch auf Familienbonus haben. Damit ist eine Zahlung von bis zu 300 Euro pro Kind gemeint. Allerdings sind dabei Einkommensgrenzen zu beachten. Eltern, die über mehr als 67.800 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügen (Unverheiratet: 33.900 Euro), sollten einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder gar nichts von dem Bonus übrig bleibt.

Urlaubszeit ist auch eine Hochzeit für Einbrüche. Während sich sechzig Prozent der deutschen Urlauber auf Reisen kaum Gedanken um das Risiko eines Einbruchs machen, steigt die Zahl der Einbrüche genau in dieser schönsten Zeit des Jahres drastisch an. Mit welchen Maßnahmen sich die Urlauber vor der Reise gegen Einbrüche wappnen, wollte ein großer Versicherer wissen und hat dazu eine Studie in Auftrag gegeben.

Um zu erfahren, wie die Bundesbürger ihrer Haus während der Urlaubszeit gegen Einbrüche immun machen, gab die Gothaer Versicherung eine Umfrage bei Forsa in Auftrag, bei der etwa eintausend Mieter und Wohneigentümer befragt wurden.

Wie groß sind nun die Sorgen im Urlaub? Ziemlich gering: große und sehr große Sorgen plagen nur ein Fünftel der Untersuchungsteilnehmer, mit regionalen Unterschieden. Insbesondere in NRW hat man Angst, es könnte dem Besitz zu Hause etwas zustoßen, während man faul am Strand liegt. Hier haben 23 Prozent Sorge und große Sorge zum Ausdruck gebracht. Nicht ganz ohne Grund, denn in dieser Region tummeln sich neben Bremen, Berlin und Hamburg die tüchtigsten Einbrecher. Das heißt, hier ereignen sich tatsächlich die meisten Einbrüche. Und zwar rund 300 Delikte pro 100.000 Einwohner.

In der Umfrageergebnissen lässt sich auch eine Tendenz ablesen, die zeigt, dass sich besonders Menschen über sechzig Jahren Gedanken um Einbrüche machen, hier formulierten 21 Prozent eine größere Angst. Diesem Wert stehen 13 Prozent gegenüber, die ausdrücken, wie gering die Angstquote bei den Unter-30-Jährigen ist.

Eine Ungleichheit zeigt sich auch hinsichtlich der Form des Besitzverhältnisses. So haben Eigentümer zu 20 Prozent große Sorge, Mieter aber nur zu elf Prozent. Insgesamt unter allen Befragten machen sich 18 Prozent überhaupt keine Sorgen um einen Einbruch während des Urlaubs. Anlass genug dazu wäre jedenfalls, denn laut dem Bundeskriminalamt nahm die Zahl der Einbrüche im Vorjahr um zehn Prozent zu.

Sorglosigkeit, mangelnde Vorsorge und mehr Einbrüche

Diese Sorglosigkeit spiegelt sich auch bei den ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen vor einer Reise wieder, denn nur wenige ergreifen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen. Aber nicht alle sind sorglos, fünf Prozent der Teilnehmer beispielsweise installieren vor der Abreise extra noch zusätzliche Schlösser und 14 Prozent schließen die Rollläden und richten Barrikaden an den Fenstern ein. Auch sind 82 Prozent bemüht, dass der Briefkasten während ihrer Reise durch Nachbarn geleert wird. Auch Haushüter werden von dreißig Prozent der Befragten engagiert.

Haus- und Wohneigentümer besonders sorgsam

Wie oben angedeutet, haben Eigentümer und Mieter ein abweichendes Verhältnis zum Risiko des Einbruchs. So sorgen 15 Prozent der Haus- oder Wohnungsbesitzer mit zusätzlicher Sicherheitstechnik an Fenstern und Türen für weniger Sorgen, aber nur 9 Prozent der Mieter. Auch die Nutzung von Zeitschaltuhren ist bei Eigentümern mit 32 Prozent häufiger vertreten als bei Mietern mit 20 Prozent. Zudem sorgt ein Drittel der Eigentümer dafür, dass während ihrer Abwesenheit zum Beispiel der Rasen gemäht wird und der Gehweg gekehrt. Mieter sind da nachlässiger.

Und für den Fall des Einbruchs, welcher Verlust würde die Befragten besonders treffen? Hier gaben 62 Prozent an, sie würde vor allem der Verlust der elektronischen Geräte wie Fernseher oder PC (62 Prozent) schmerzen, aber auch der von Fotos oder Fotobüchern (54 Prozent), von Schmuck und Wertgegenständen (46 Prozent) sowie Antiquitäten und Familienerbstücken (41 Prozent).

Die Jüngeren hängen an ihren Erinnerungen

Vor allem die jüngeren Befragten unter 30 Jahren hängen noch viel intensiver an ihrer Habe (71 Prozent) als die Älteren mit über 60 Jahren (61 Prozent). Und den jungen Leuten waren vor allem ihre Reiseandenken wichtig (27 Prozent).

Interessant auch, dass für Männer (67 Prozent) häufiger der Verlust von elektronischen Geräten ein Grund zu Traurigkeit wäre, und bei den Frauen (58 Prozent) der Verlust von Fotos (59 Prozent; Männer: 50 Prozent). Auch beim Schmuck lagen die Prozente ungleich (50 Prozent; Männer 42 Prozent) und ebenfalls bei Antiquitäten/Familienerbstücken (44 Prozent; Männer: 37 Prozent).

Damit sind auch die häufigsten Elemente im Diebesgut benannt. Entsprechend des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V. nehmen Diebe am liebsten Schmuck oder Uhren mit (57,5 Prozent), Bargeld (48,6 Prozent), Elektro-Kleingeräte wie Handys oder Tablets (31 Prozent), Laptops (28,9 Prozent) oder Hi-Fi/Spielkonsolen (16,7 Prozent) an sich. Aber auch für Ausweispapiere und Kreditkarten haben die Einbrecher etwas übrig. (11,7 Prozent).

Flip Flops lassen den Träger wie eine Ente watscheln und sie machen komische Geräusche beim Gehen. Dennoch sind sie an heißen Sommertagen sehr beliebt und werden auch beim Autofahren getragen, obwohl man mit diesen Schuhen gar keine richtige Kontrolle über die Pedale im Fußraum hat. Leicht rutscht man ab oder tritt daneben. Wie also verhält sich die Versicherung, wenn man mit diesem Schuhwerk bekleidet einen Unfall verursacht, fragte sich die Augsburger Allgemeine.

Die Straßenverkehrsordnung gibt vor, dass der Autofahrer dafür Sorge tragen muss, für Sicherheit zu sorgen. Das ist nun eine Auslegungsfrage. Ist das Fahren mit dem Gummischuh ein Sicherheitsrisiko? Nun, eine Vorschrift, die sich gegen Flipflops im Fahrerraum ausspricht, gibt es nicht, der Fahrer kann anziehen, was er will. Nun muss auch niemand ängstlich die Schultern hochziehen, wenn er plötzlich in eine Verkehrskontrolle gerät und noch die luftigen Schuh trägt, es droht kein Bußgeld.

Flipflops: Kein Verbot, aber eine Gefahr

Trotz allem gibt Frank Mauelshagen als Kfz-Experte den Hinweis: „Allerdings ist die Gefahr, beim Fahren vom Pedal abzurutschen oder sich in der Fußmatte zu verhaken, mit Flip Flops größer als mit festen Schuhen“. Die eingeforderte Selbstverpflichtung, für Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen, so, wie es ist der StvO vermerkt ist, findet auch vor Gericht Beachtung. Und da drückt im wortwörtlichen Sinne der Schuh, wenn man Flip Flops trug.

Manches Gericht ist der Ansicht, dass die Verkehrssicherheit durch derartiges instabiles Schuhwerk durchaus zu seinen Ungunsten beeinflusst wird. „Kommt es zu einem Unfall, übernimmt zwar üblicherweise die Kaskoversicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug. Lässt sich jedoch nachweisen, dass der Unfall auf das Tragen von Flip Flops zurückzuführen ist, kann die Versicherung ihre Leistungen teilweise kürzen.“, erklärt der Verkehrsexperte der Augsburger Allgemeinen.

Und es geht hier ja nicht nur um Ansichtssache oder Gerichtshaltungen, sondern allen voran auch um das eigene Überleben. Darum ist es ratsam, im Auto vernünftiges Schuhwerk anzulegen. „Die Flip Flops können ja im Kofferraum auf ihren Einsatz am Badesee oder im Eiscafé warten.“ Und auch High Heels, obwohl ein echter Hingucker, sollten zum Autofahren besser nicht getragen werden.

Wie lange dürfen sich Versicherungsunternehmen Zeit lassen, bis sie den Antrag eines Kunden annehmen? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Amtsgericht Leverkusen auseinandersetzen. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil: Keineswegs müssen sich die Kunden ewig lang gedulden, wenn der Versicherer zu lange bummelt.

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall einer 35jährigen Frau aus Leverkusen verhandelt, die für ihren Hund eine Tierhaftpflichtversicherung beantragte. Doch dann hörte sie vom Versicherer erst einmal – nichts mehr, weder telefonisch noch schriftlich. Schließlich, nach stolzen 5 Monaten, trudelte der Versicherungsschein mit der Aufforderung in ihren Briefkasten, die Frau möchte doch bitte die erste Rate überweisen.

Die Antragstellerin war aber in der Zwischenzeit zu einem anderen Versicherer gewechselt und wollte das Geld nicht zahlen. Daraufhin zog die Versicherung vor Gericht.

Zeitrahmen, den regelmäßigen Umständen entsprechend

Dort konnte die Frau einen Sieg erringen, wie der Beklagtenanwalt Marc K. Veit berichtet. Zwar gibt es keinen genau definierten Zeitrahmen, innerhalb dessen die Versicherung einen Antrag annehmen muss. Aber es gilt § 147 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Antrag muss demzufolge „in einem Zeitrahmen angenommen werden, der regelmäßigen Umständen entspricht“. In diesem Falle könne man ungefähr drei Tage für die postalische Übermittlung plus eine angemessene Zeit für die Bearbeitung veranschlagen, argumentierten die Richter.

„Da weder eine Überprüfung des Falles angekündigt wurde noch andere Gründe für eine spätere Entscheidung sprachen, fallen fünf Monate nicht unter die gesetzliche Frist“, erklärt Marc K. Veit, Rechtsanwalt der beklagten Hundehalterin. „Das ist für die Bearbeitung eines so unkomplizierten Antrages nicht verhältnismäßig.“

Kein Vertrag – Kein Widerruf erforderlich

Die Versicherung argumentierte auch damit, dass die Frau ihren Vertag ja gar nicht widerrufen habe: Selbst dann nicht, als sie bereits eine neue Tierhaftpflicht-Police bei einem anderen Anbieter unterzeichnet hatte. Aber auch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Aufgrund der langen Wartezeit sei ein Versicherungsvertrag gar nicht erst zustande gekommen – und einen Vertrag, der nicht existiert, müsse ein Verbraucher auch nicht widerrufen. Folglich muss die Tierhalterin die von ihr geforderte Jahresprämie von rund 124 Euro nicht zahlen.

Die deutsche Versicherungswirtschaft bietet einen neuen Service an. Eine App soll nach einem Autounfall einen Notruf absenden und automatisch Hilfe herbeiholen. Möglich wird dies durch einen Stecker, der beim jeweiligen Kfz-Versicherer angefragt werden kann.

Wenn ein schwerer Verkehrsunfall passiert, entscheiden Minuten über Leben und Tod. In manchen Situationen ist es nahezu unmöglich, selbst Hilfe herbeizuholen, wenn zum Beispiel ein Fahrer alleine verunglückt, sein Bewusstsein verliert und niemand sonst das Unglück beobachtet hat. Auf solche Situationen wollen die deutschen Autoversicherer nun mit einer App reagieren. Sie soll automatisch Hilfe herbeiholen, wenn es kracht – und damit Leben retten.

Stecker ist beim Kfz-Versicherer erhältlich

Das Projekt soll am 4. April 2016 starten. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung berichtet, müssen sich Autofahrer, die daran partizipieren wollen, an ihren Kfz-Versicherer wenden. Dann erhalten sie einen Stecker, der in die 12-Volt-Buchse des Autos („Zigarettenanzünder“) gesteckt werden muss. Betrieben wird die Technik vom Unfallmeldedienst der GDV Dienstleistungs-GmbH. Das ist jener Dienstleister, der auch die Notrufsäulen auf den deutschen Autobahnen betreibt.

Wie aber funktioniert die Technik, wenn es mal kracht? Beschleunigungssensoren im Stecker erkennen eine Kollision und die Stärke des Aufpralls. Die App meldet den Unfall, die aktuelle Position des Fahrzeuges sowie die Fahrtrichtung an eine Notrufzentrale. Gleichzeitig wird eine Sprechverbindung zwischen Zentrale und Fahrer hergestellt. Wenn der Fahrer nicht reagiert, leitet die Notrufzentrale Rettungsmaßnahmen ein.

Dass sich ein automatischer Notruf auszahlen kann, zeigen Erhebungen der EU. Die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte könne um 50 bis 60 Prozent verkürzt werden und dadurch hunderte Menschenleben mehr gerettet, so die Prognose. Aus diesem Grund will die Europäische Union die Autobauer ab März 2018 verpflichten, in jeden Neuwagen einen automatischen eCall-Notruf einzubauen.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Stellt sich die Frage nach dem Datenschutz. Wenn die Technik den Standpunkt des Autos zum Zeitpunkt eines Unfalls übertragen kann, ist sie dann nicht auch in der Lage, jederzeit den Standpunkt des Fahrzeuges zu ermitteln?

„Verläuft die Fahrt störungsfrei, werden keine Daten an die Notrufzentrale übertragen“, verspricht der GDV in seiner Pressemeldung. Das Smartphone sende Daten nur nach einem Unfall oder manuellen Notruf – aber auch dann würden nur wenige Angaben übertragen. Zitat GDV: „Rückschlüsse auf die Fahrweise zu ziehen, ist mit dem Unfallmeldedienst ebenso unmöglich, wie Bewegungsprofile zu erstellen.“

Letztendlich bleibt es aber jedem Fahrer selbst überlassen, ob er am Notruf partizipieren will. Zum Start der neuen Technik stellen die Versicherer 500.000 Stecker zur Verfügung. Die Unfall-Meldeapp gibt es für Android-Smartphones ab Version 2.3.4 sowie für iPhones ab Modell 5 und iOS8.

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss beim Antrag zuvor Gesundheitsfragen beantworten. Vorerkrankungen werden oft mit Prämienaufschlägen und gar Ausschlüssen „bestraft“. Dabei ist Ehrlichkeit oberste Pflicht, wie erneut ein Urteil bestätigt.

Wie wichtig es ist beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung korrekte Angaben zu machen, zeigt ein Urteil des Landgerichtes Coburg, von dem heute die Neue Presse Coburg berichtet. Demnach wurden einem Mann die Rentenzahlungen verweigert, weil er im Antrag frühere Klinikaufenthalte verschwiegen hatte. Völlig zu Recht, wie die Richter entschieden.

Mehrere stationäre Behandlungen verschwiegen

Im konkreten Rechtsstreit wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er auf die Frage, ob er in den letzten zehn Jahren stationäre Behandlungen oder Operationen erfahren hatte, unvollständig antwortete. Als er im Jahr 2008 seinen BU-Schutz beantragte, nannte er zwar zwei chirurgische Eingriffe. Er verschwieg jedoch, dass er sich in den Jahren 1998 bis 2000 mehrfach wegen einer Alkoholabhängigkeit bei einer Reha-Kur befunden hatte. Die letzten fünf Jahre vor seinem Antrag war er jedoch nicht mehr aufgrund von Alkohol in Behandlung, was er auch zutreffend angab.

Dennoch kosteten ihm die verheimlichten Kuren den Versicherungsschutz. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage des mittlerweile berufsunfähig gewordenen Klägers ab, weil er nach Ansicht des Gerichtes arglistig gehandelt hatte. Die Alkoholerkrankung sei ein „gefahrerheblicher Umstand“ gewesen und dem Kläger hätte klar sein müssen, dass der Vertrag mit der Versicherung nicht zustande gekommen wäre, wenn er sie über die Alkoholabhängigkeit in Kenntnis gesetzt hätte.

Versicherer darf Krankenakte durchleuchten

Wer glaubt, frühere Vorerkrankungen einfach gegenüber der Versicherung verheimlichen zu dürfen, irrt. So bestätigte ein früheres Urteil des Kammergerichtes Berlin, dass es Versicherern erlaubt ist, die Krankenakte von Kunden nach Vorerkrankungen zu durchleuchten. Das gilt explizit auch dann, wenn kein Verdacht auf Arglist vorliegt (Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13). Um Ärger mit dem BU-Anbieter zu vermeiden, empfiehlt es sich, beim Ausfüllen der oft komplexen Gesundheitsfragen einen Versicherungsexperten hinzuzuziehen. Dieser weiß in der Regel, worauf es ankommt!

Nach einem Autounfall hoffen die Geschädigten, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers schnell zahlt. Doch verzögert der Versicherer eine Regulierung des Schadens, muss er auch die Anwaltskosten übernehmen, wenn der Unfallgeschädigte juristisch gegen die verspätete Zahlung vorgeht. Das hat mit einem verbraucherfreundlichen Urteil das Amtsgericht Berlin-Mitte bestätigt (Az.: 102 C 3305/14).

In Deutschland ist die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Sie soll dafür sorgen, dass Menschen, die unschuldig in einen Unfall verwickelt werden, schnell und unkompliziert Entschädigung erhalten. Schließlich können bei einem Crash nicht nur hohe Sachschäden entstehen, sondern sogar schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Was aber, wenn ein Kfz-Versicherer die Schadenszahlung verschleppt oder gar verweigert? In diesem Fall bleibt den Betroffenen oft nur der Weg zum Anwalt, um ihr Recht vor dem Kadi durchzusetzen. Mit einem aktuellen Urteil hat nun das Amtsgericht Berlin-Mitte darauf bestanden, dass in einem solchen Fall die Anwaltskosten ebenfalls die Versicherung des Unfallverursachers zu zahlen hat – selbst, wenn der Versicherer dann doch zahlt. Dies berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa) und beruft sich dabei auf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Oft Abzüge und Verzögerungen zu beobachten

Im konkreten Rechtsstreit hatte eine gewerbliche Autovermietung einen Juristen eingeschaltet, weil es zu Verzögerungen bei der Schadenszahlung kam. Der Kfz-Versicherer regulierte zwar den Unfall, weigerte sich aber, auch für die Anwaltskosten des Geschädigten aufzukommen. Die Autovermietung zog daraufhin erfolgreich vor Gericht.

Die Einschaltung eines Anwalts sei notwendig gewesen, wie die Richter betonten. Entsprechend der heutigen Regulierungspraxis der Versicherungen könne man kaum noch annehmen, dass eine Regulierung ohne Abzüge erfolge. Oft seien zudem Verspätungen bei der Schadenszahlung zu beobachten. Deshalb müsse die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten tragen.

Weil derartige Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen gehen und viel Geld verschlingen können, lohnt sich zusätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz.