Beiträge

Die Menschen in Deutschland sparen wieder bewusster – und vor allem für ihre Zukunft. Das zeigt die neue Frühjahrsumfrage 2025 des Verbands der Privaten Bausparkassen. 60,6 Prozent der Befragten nennen die Altersvorsorge als wichtigstes Sparmotiv. So hoch war der Wert zuletzt im Frühjahr 2017.

Aber auch andere Sparziele gewinnen wieder an Bedeutung. Fast 46 Prozent sparen für größere Anschaffungen wie ein Auto oder neue Möbel. Und der Traum vom eigenen Zuhause motiviert ebenfalls viele zum Sparen: 39 Prozent nennen den Wunsch nach Wohneigentum als zentrales Sparziel – deutlich mehr als im Herbst des vergangenen Jahres.

Etwas seltener wird aktuell für die Kapitalanlage gespart (35,3 Prozent), während Notgroschen (5,5 Prozent) und Sparen für die Ausbildung der Kinder (4,0 Prozent) eine untergeordnete Rolle spielen.

Christian König, Hauptgeschäftsführer des Verbands, ordnet die Entwicklung so ein:
„Das Ende der Niedrigzinsphase hat den Menschen klar gemacht, dass Sparen sich wieder lohnt, vor allem notwendig ist und heutiger Konsumverzicht die Spielräume in der Zukunft verbessert. Das gilt auch für das Vorsorgemotiv. Hier erkennen die Menschen, dass die gesetzliche Rente allein nicht ausreichend ist.“

Für alle, die langfristig vorsorgen oder Eigenkapital für Immobilien aufbauen möchten, ist das ein wichtiges Signal: Frühes und regelmäßiges Sparen lohnt sich – mehr denn je. Wer Beratung braucht, kann sich an Versicherungs- oder Finanzberater wenden.

Viele Menschen hegen den Wunsch, in ihren eigenen vier Wänden zu leben. In den kommenden Jahren beabsichtigt jeder sechste Deutsche (18 Prozent), Wohneigentum zu erwerben. Unter den 25- bis 34-Jährigen hegt sogar jeder Dritte (35 Prozent) derartige Kaufabsichten. Das geht aus einer aktuellen Umfrage von YouGov im Auftrag der Postbank Immobilien hervor.

Um dieses Ziel zu unterstützen, bietet der Staat finanzielle Anreize für Geldanlagen, die für den Erwerb, die Sanierung oder Renovierung von Immobilien genutzt werden können. Diese Anreize werden durch die Wohnungsbauprämie gewährt.

Die staatliche Förderung betrifft jährliche Sparbeiträge von 700 Euro, bzw. 1.400 Euro für Ehepaare, mit einem Zuschuss von zehn Prozent. Diese Beiträge müssen in einen Sparvertrag fließen, der eine „wohnwirtschaftliche Verwendung“ der Anlage vorsieht. Üblicherweise handelt es sich dabei um einen Bausparvertrag.

Die Förderberechtigung richtet sich an Sparer ab 16 Jahren mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von höchstens 35.000 Euro, während für Verheiratete eine Einkommensgrenze von 70.000 Euro gilt.

Damit die im Verlauf des Vertrags festgelegte Prämie dem Bausparguthaben gutgeschrieben werden kann, muss der Sparvertrag bei der Zuteilung für eine wohnwirtschaftliche Maßnahme verwendet werden. Wer aktuell bauen will, sollte seine finanzielle Kalkulation aber genau prüfen. Die Bauzinsen sind in den letzten Monaten deutlich gestiegen, zudem haben sich Material, Handwerkerleistungen etc. deutlich verteuert. Hier sollte im Zweifel ein unabhängiger Fachmann hinzugezogen werden, ob die geplante Finanzierung noch funktioniert.

Der Wohn-Riester, die staatlich geförderte Eigenheimrente, wird erweitert. Zukünftig soll der Wohn-Riester auf für energetische Sanierung eingesetzt werden können.

Das am Freitag vom Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, den Geltungsbereich der staatlich geförderten Eigenheimrente, auch Wohn-Riester genannt, auszudehnen. Demnach soll die Eigenheimrente ab Januar 2024 auch für energetische Sanierungen eingesetzt werden können.

Die „Wohnriester-Förderung“ bietet im Rahmen der Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie mehrere Möglichkeiten:

  • Kapitalentnahme bei Darlehensbeginn
  • Kapitalentnahme bei Darlehensende (endfällige Tilgung)
  • Erwerb von Genossenschaftsanteilen
  • Riester-Darlehen
  • Riester-Bausparvertrag
  • Kapitalentnahme für barrierefreie Umbauarbeiten

Nun soll also eine weitere Verwendungsmöglichkeit hinzukommen.

Umfragen zeigen, dass die Corona-Krise das Gesundheitsbewusstsein gestärkt haben soll. Doch wie wirkt sich die Krise auf den Umgang mit Geld und vor allem das Sparverhalten aus?

„Die Möglichkeiten des Geldausgebens sind limitiert und reale oder befürchtete Job-/Einnahmeverluste steigern die Unsicherheit der Sparer“, fasst der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Privaten Bausparkassen, Christian König, die Ergebnisse zusammen. Sein Verband hat vom Meinungsforschungsinstitut Kantar untersuchen lassen, wie sich das Sparverhalten der Menschen in Deutschland entwickelt.
Weil die Studie jährlich durchgeführt wird, lassen sich Trends besser ablesen und der Vorjahresvergleich zeigt auch, wie sich die Corona-Pandemie auf die Geldanlagen der Deutschen auswirkt.
Für die Erhebung wurden mehr als 2.000 Personen im Alter von über 14 Jahren befragt; dabei waren Mehrfachnennungen zulässig.

  • Platz 10: Festverzinsliche Wertpapiere
    Anleihen, Obligationen, Schuldverschreibungen oder Rentenpapiere… das Spektrum dieser Anlageklasse zeichnet sich durch garantierte Zinsen und geringe Wertschwankungen aus. Sieben Prozent der Befragten setzen vor allem auf diese Form der Geldanlage. Im Vorjahr waren es noch fünf Prozent.
  • Platz 9: Aktien
    Im Vergleich zum Vorjahr verzeichnen Aktien als Geldanlage zwar einen Zuwachs. Doch mit einem Prozentpunkt fällt dieser sehr gering aus. Mehr als der vorletzte Platz ist mit 17 Prozent nicht gewonnen.
  • Platz 7 und 8: Kurzfristige Geldanlagen und Riester-Rente
    Der ‚schleichende Tod‘ der Riester-Rente macht sich in der Umfrage des Bausparkassen Verbands noch nicht bemerkbar. Sie kann wie im Vorjahr 21 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen. Diesen Wert erreichen auch kurzfristige Geldanlagen (Tages-, Fest-, Termingeld) – einen Prozentpunkt weniger als 2020.
  • Platz 6: Investmentfonds
    Diese Anlageklasse kann im Vergleich zum Vorjahr zwei Prozentpunkte Zuwachs verzeichnen und erreicht mit 23 Prozent der Nennungen Rang 6.
  • Platz 5: Immobilien
    Leichter Aufwärtstrend bei Immobilien. Sie verzeichnen mit 26 Prozent einen Zugewinn um einen Prozentpunkt im Vergleich zum Vorjahr.
  • Platz 4: Bausparvertrag
    Diese Geldanlage-Form verpasst mit 28 Prozent der Nennungen nur knapp den Sprung aufs Podium. Im Vergleich zum Vorjahr wurde ein Prozentpunkt hinzugewonnen.
  • Platz 3: Renten- und Kapitallebensversicherungen
    … konnten im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von zwei Prozentpunkten verzeichnen. 30 Prozent der Befragten setzten auf diese Geldanlageform.
  • Platz 2: Sparbuch / Spareinlage Die Debatte um Verwahrentgelte schreckt die Deutschen nicht ab. Das Sparbuch bleibt auf dem Podium und kann im Vergleich zum Vorjahr sogar Zugewinne vermelden (von 37 auf 43 Prozent).
  • Platz 1: Sparen auf dem Girokonto
    Das Girokonto erreicht 2021 wieder die Spitzenposition. 47 Prozent der Befragten sparen damit Geld – nach 40 Prozent im Vorjahr. Der Zuwachs von 7 Prozentpunkten bedeutet einen neuen Höchststand.

Ein Immobilienkredit direkt vom Lebensversicherer? Ja, auch das geht! Die Lebensversicherer haben 2019 deutlich mehr Kredite für Wohnungsbau und Wohnungskauf vergeben, berichtet aktuell die Versicherungswirtschaft. Insgesamt wurden 8,9 Milliarden Euro an Hypothekendarlehen ausgezahlt.

Die Zinsen sind noch immer im Keller: Besserung ist auch dank der Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht abzusehen. Zugleich explodieren die Mieten in Deutschland seit Jahren, speziell in Großstädten ist Wohnraum knapp. Kein Wunder, dass immer mehr Bundesbürger beim Thema Altersvorsorge auch auf die eigene Immobilie setzt, also ein Haus kauft oder baut.

Das merken auch die Lebensversicherer. Nie zuvor haben sie so viele Hypothekendarlehen ausgezahlt: 2019 summierte sich der Betrag auf 8,9 Milliarden Euro, was 5,8 Prozent über dem Vorjahreswert lag. Das berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der überwiegende Teil der Kreditzusagen diente zur Finanzierung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, etwa 17 Prozent der zugesagten Darlehen waren für den Bau größerer Mietshäuser reserviert.

Was ist ein Hypothekendarlehen?

Stark vereinfacht vergeben bei Hypothekendarlehen die Versicherer ein Darlehen bzw. einen Kredit an Kundinnen und Kunden, die ein Haus kaufen oder bauen wollen. Der Kredit wird über eine Hypothek abgesichert: in der Regel eine Immobilie oder ein Grundstück, die dem Versicherer als Sicherheit für die Rückzahlung des Kredites dient. Für das Haus bzw. die Wohnung muss hierbei ein sogenanntes Grundpfandrecht ins Grundbuch eingetragen werden: notariell beglaubigt. Der Kredit wird dann nach und nach zurückerstattet, bis die Hypothek getilgt ist. Das ist über variable und gebundene Zinssätze möglich.

Ob sich ein Hypothekendarlehen für die Finanzierung einer Immobilie eignet, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Zwar lässt sich – dank der gegebenen Sicherheit – der Zins bei der Rückzahlung der Kreditraten reduzieren. Zugleich sollte aber bedacht werden, dass mit einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens oft hohe Ablösegebühren anfallen, so dass diese Form der Haus-Finanzierung recht unflexibel ist. Die Eintragung ins Grundbuch und hierfür notwendige Prüfung des Grundstücks/der Immobilie erzeugt ebenfalls zusätzliche Kosten.

Wofür diese Darlehen verwendet werden, zeigt auch die GDV-Statistik. Von den im Jahr 2019 neu zugesagten Darlehen sind 30 Prozent für Wohnungsneubauten angedacht. Gut die Hälfte des Kreditvolumens entfällt auf Wohnungs- bzw. Immobilienkäufe und den sonstigen Neubau, womit zum Beispiel Renovierungen oder Umbauten gemeint sind. Knapp 16 Prozent der Kreditsumme werden zur Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten genutzt.

Nicht überstürzt in Bau-„Abenteuer“!

Trotz niedriger Zinsen und steigender Wohnungspreise: ein Hausbau oder -kauf sollte nicht überstürzt werden, sonst findet man sich schnell in der Schuldenfalle wieder. Wer ein solchen Schritt plant, braucht Sicherheiten: zum Beispiel einen festen Job mit gesichertem Einkommen. Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass zusätzlich zum Hausbau Folgekosten hinzukommen: für den Notar, die Grundsteuer, die Erschließungskosten, Grunderwerbskosten etc. Diese sollten ebenfalls einkalkuliert werden.

Auch der Versicherungsschutz sollte gescheckt werden. Es empfehlen sich ein Hinterbliebenenschutz sowie weitere Absicherungen (Bauherrenhaftpflicht, Bauleistungsversicherung, Feuerrohbauversicherung oder entsprechende Kombiprodukte), damit der Traum vom Eigenheim kein Alptraum wird.

Um den Wohnungsbau zu fördern, führte der Gesetzgeber schon 1952 die so genannte „Wohnungsbauprämie“ ein. Diese Prämie kommt insbesondere Bausparern zugute, die über kein großes Einkommen verfügen. In Zukunft dürfen sich Anspruchsberechtigte hierbei über eine Erhöhung freuen: Ein neues Gesetz macht höhere Prämien ab dem Sparjahr 2021 möglich. Am 29. November 2019 passierte das Gesetz nun den Bundesrat.

So wurden bisher 8,8 Prozent der Sparbeträge durch die Prämien begünstigt. Ab dem Sparjahr 2021 jedoch werden es 10 Prozent sein, die für eingezahlte Gelder durch Prämien begünstigt werden. Auch wurde der förderfähige Höchstbetrag erhöht – von 512 Euro auf 700 Euro für Singles und von 1.024 Euro auf 1.400 Euro für Ehepaare. Das bedeutet konkret: Ab dem Sparjahr 2021 können Singles Wohnungsbauprämien von bis zu 70 Euro jährlich erhalten. Für Ehepaare sind zudem 140 Euro an jährlicher Wohnungsbauprämie drin. Bausparer erhalten also zukünftig mehr Geld vom Staat.

Wohnungsbauprämie: Nur bis zu einem bestimmten Einkommen

Anspruch auf Wohnungsbauprämie hat man jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Auch hier gelten ab 2021 bessere Voraussetzungen: Derzeit beträgt die Einkommensgrenze für Singles 25.600 Euro, Paare hingegen werden nur bis zu einem Einkommen von 51.200 Euro durch eine Wohnungsbauprämie gefördert.

Ab 2021 gelten jedoch höhere Einkommensgrenzen: So können ab dem Sparjahr 2021 Singles gefördert werden, deren zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro nicht übersteigt. Und Ehepaare dürfen nun 70.000 Euro verdienen als Höchstgrenze, um eine Wohnungsbauprämie zu erhalten. Dadurch erweitert sich die Zahl der Anspruchsberechtigten.

Ohne wohnungswirtschaftliche Maßnahmen: Geld muss zurückgezahlt werden

Allerdings gelten für den Anspruch auf Wohnungsbauprämien weitere besondere Voraussetzungen. Wichtig ist: Aufwendungen dürfen keine vermögenswirksamen Leistungen sein, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch gewährt der Gesetzgeber Wohnungsbauprämien nur für Aufwendungen, die zu wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen führen. Aus diesem Grund müssen bei Auszahlung der Bausparsumme oder Beleihung der Ansprüche die Gelder unverzüglich für den Bau, den Kauf oder die Modernisierung von Wohneigentum genutzt werden. Hält man sich nicht daran, müssen bereits gezahlte Wohnungsbauprämien komplett zurückgezahlt werden.

Jedoch erwirbt man den Anspruch auf Wohnungsbauprämie auch für den Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Es gelten zudem eine Vielzahl an Sonderregeln. Wurde der Bausparvertrag zum Beispiel vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgeschlossen, kann nach sieben Jahren das Geld auch anders verwendet werden, ohne erhaltene Prämien zurückzahlen zu müssen. Wer von Wohnungsbauprämien profitieren will, dem sei aufgrund der komplexen Gesetzeslage eine gute Beratung angeraten.

Millionen Deutsche nutzen vermögenswirksame Leistungen nicht, obwohl sie eigentlich Anspruch darauf hätten. In der Summe lassen sie sich so 1,6 Milliarden an staatlicher Förderung entgehen. Oft werden Verträge gar nicht oder falsch abgeschlossen.

Wer in Deutschland eine zusätzliche Vorsorge aufbauen will, kann dies auch mit Hilfe sogenannter vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz tun. Ein entsprechender Anspruch ist oft im Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt. Und das kann durchaus attraktiv sein, weil der Staat den Vermögensaufbau fördert.

Pro Jahr 1,6 Milliarden Euro nicht abgerufen

Doch eine aktuelle Studie zeigt, dass rund ein Drittel aller Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen nicht in Anspruch nimmt, obwohl diese Beschäftigten eigentlich Anspruch darauf hätten. Aktuell sorgen demnach 13 Millionen Menschen mit einem entsprechenden Vertrag vor, während 7 Millionen Anspruchsberechtigte darauf verzichten. Darauf macht in einer aktuellen Pressemeldung die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam. Pro Jahr gehen den Abstinenzlern damit 1,6 Milliarden Euro an Förderung verloren.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer einen solchen Vertrag abschließen und somit von der staatlichen Förderung profitieren. Bedingung ist allerdings, dass sie in eine geeignete Anlageform fließen. Dazu gehören unter anderem Fondssparpläne und Bausparpläne. Wer in gute Fonds investiert, darf durchaus auch auf hohe Renditen hoffen. Um ein geeignetes Anlageprodukt zu finden, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch – hier kommt es auch darauf an, in welchem Verhältnis der Sparer Risiko und Sicherheit gewichtet und welche Sparziele er verfolgt.

VL lassen sich nach Arbeitgeberwechsel weiterführen

Attraktiv können vermögenswirksame Leistungen darüber hinaus sein, weil viele Firmen ganz oder teilweise die Beiträge übernehmen – mit Zuschüssen von bis zu 480 Euro im Jahr, abhängig vom Arbeits- und Tarifvertrag. Wer seinen Job wechselt, kann den Vertrag dennoch weiterführen: Selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber keine Zuschüsse gewährt. Der neue Chef ist verpflichtet, die Prämien aus dem Gehalt des Beschäftigten weiter an den VL-Anbieter zu überweisen. Das ist vor allem interessant, wenn man sich die staatlichen Sparzulagen sichern will: Diese würden bei vorzeitiger Kündigung verfallen.

Bei der staatlichen Sparzulage gibt es allerdings Einkommensgrenzen zu beachten. Bei Aktienfonds liegt diese Einkommensgrenze für Alleinstehende derzeit bei 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für Verheiratete. Wer darunter liegt, kann sich eine 20prozentige Arbeitnehmersparzulage sichern. Von der Förderung ausgeschlossen sind jedoch Renten- und Immobilienfonds.

Auch beim Bausparen gibt es eine Obergrenze für die Förderung: Aktuell 17.900 Euro für Ledige und 25.800 Euro für Verheiratete. Hier schießt der Staat maximal jährlich neun Prozent von dem Höchstförderbetrag zu. Maßgeblich für die Förderung ist das zu versteuernde Jahreseinkommen des Sparers.

Ein gestriges Urteil des Bundesgerichtshofes entpuppt sich als bittere Pille für hunderttausende Sparer. Demnach dürfen Bausparkassen Altkunden mit hochverzinsten Verträgen kündigen, wenn die Zuteilungsreife der Verträge länger als zehn Jahre zurückliegt. Viele Sparer hatten ihre Bausparverträge nicht genutzt, um ein Haus zu bauen oder zu kaufen, sondern als eine Art gut verzinstes Sparbuch.

Eine lang erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfte für viele Bausparer eine große Enttäuschung sein. Demnach ist es Bausparkassen erlaubt ihre Kunden vor die Tür zu setzen, wenn die Verträge seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. „Zuteilungsreif“ bedeutet, dass die Kunden die vereinbarte Summe angespart haben, die dazu berechtigt, sich das Sparguthaben auszahlen zu lassen und ein Darlehen laut Vertrag in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 185/16 u.a.).

Gut verzinste Altverträge von Urteil betroffen

Betroffen sind von diesem Urteil vor allem Sparer, die ihren Vertrag bereits Ende der 90er Jahre abgeschlossen hatten und als hochverzinste Sparanlage weiterführen wollten. Denn diese profitierten davon, dass die Bausparkassen ihren Kunden damals weit höhere Zinsen garantierten, als dies im aktuellen Niedrigzins-Marktumfeld möglich wäre. Fünf Prozent Habenzinsen wurden so manchem Sparer mit Altvertrag garantiert. Und so führten die Sparer ihren Bauspar-Vertrag einfach weiter, um auch zukünftig von den hohen Zinsen zu profitieren.

Diese Praxis war wiederum den Bausparkassen ein Dorn im Auge. Denn sie selbst haben mittlerweile Probleme, die hohen Zinsen für ihre Altkunden am Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Die hohen Zinsversprechen von früher belasten nun die Bilanzen und gehen auch zu Lasten des Bausparkollektivs. Also haben die Bausparkassen hunderttausende Kunden vor die Tür gesetzt. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung sollen mehr als 250.000 Personen betroffen sein.

Der Senat begründete sein Urteil damit, dass das Ansparen dazu gedacht sei, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit der Zuteilungsreife erreicht. Zudem berief sich der BGH auf Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubt es Darlehensnehmern, ein Darlehen nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Bundesgerichtshof hat Bausparkassen derart bewertet, als würden sie sich Geld von ihren Kunden leihen.

Neue Geldanlagen gesucht

Der Richterspruch segnet nun sämtliche Kündigungen ab, die oben genannte Kriterien erfüllen. Für viele Bausparer ist das ein Schock. Und sie stehen vor der Herausforderung, dass sie ihr ausgezahltes Geld nun neu anlegen müssen – oft hohe Summen. Im derzeitigen Niedrigzins ist das alles andere als einfach. Hier gilt es, nicht überstürzt zu handeln, sondern sich gut und umfassend über Anlageoptionen zu informieren: Im Zweifel unter Zuhilfenahme eines Anlageexperten.

Erhalten Bauspar-Kunden nun eine Kündigung ihres Anbieters, sollten sie sich zunächst beraten lassen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa durch einen Fachanwalt. Bei einigen Fall-Konstellationen kann es sinnvoll sein Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus können auch Ombudsmänner der Bausparkassen eingeschaltet werden: Die schlichten kostenlos, die Bauspar-Anbieter müssen sich an das Urteil halten.

Ein gestriges Urteil des Bundesgerichtshofes entpuppt sich als bittere Pille für hunderttausende Sparer. Demnach dürfen Bausparkassen Altkunden mit hochverzinsten Verträgen kündigen, wenn die Zuteilungsreife der Verträge länger als zehn Jahre zurückliegt. Viele Sparer hatten ihre Bausparverträge nicht genutzt, um ein Haus zu bauen oder zu kaufen, sondern als eine Art gut verzinstes Sparbuch.

Eine lang erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfte für viele Bausparer eine große Enttäuschung sein. Demnach ist es Bausparkassen erlaubt ihre Kunden vor die Tür zu setzen, wenn die Verträge seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. „Zuteilungsreif“ bedeutet, dass die Kunden die vereinbarte Summe angespart haben, die dazu berechtigt, sich das Sparguthaben auszahlen zu lassen und ein Darlehen laut Vertrag in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 185/16 u.a.).

Gut verzinste Altverträge von Urteil betroffen

Betroffen sind von diesem Urteil vor allem Sparer, die ihren Vertrag bereits Ende der 90er Jahre abgeschlossen hatten und als hochverzinste Sparanlage weiterführen wollten. Denn diese profitierten davon, dass die Bausparkassen ihren Kunden damals weit höhere Zinsen garantierten, als dies im aktuellen Niedrigzins-Marktumfeld möglich wäre. Fünf Prozent Habenzinsen wurden so manchem Sparer mit Altvertrag garantiert. Und so führten die Sparer ihren Bauspar-Vertrag einfach weiter, um auch zukünftig von den hohen Zinsen zu profitieren.

Diese Praxis war wiederum den Bausparkassen ein Dorn im Auge. Denn sie selbst haben mittlerweile Probleme, die hohen Zinsen für ihre Altkunden am Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Die hohen Zinsversprechen von früher belasten nun die Bilanzen und gehen auch zu Lasten des Bausparkollektivs. Also haben die Bausparkassen hunderttausende Kunden vor die Tür gesetzt. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung sollen mehr als 250.000 Personen betroffen sein.

Der Senat begründete sein Urteil damit, dass das Ansparen dazu gedacht sei, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit der Zuteilungsreife erreicht. Zudem berief sich der BGH auf Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubt es Darlehensnehmern, ein Darlehen nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Bundesgerichtshof hat Bausparkassen derart bewertet, als würden sie sich Geld von ihren Kunden leihen.

Neue Geldanlagen gesucht

Der Richterspruch segnet nun sämtliche Kündigungen ab, die oben genannte Kriterien erfüllen. Für viele Bausparer ist das ein Schock. Und sie stehen vor der Herausforderung, dass sie ihr ausgezahltes Geld nun neu anlegen müssen – oft hohe Summen. Im derzeitigen Niedrigzins ist das alles andere als einfach. Hier gilt es, nicht überstürzt zu handeln, sondern sich gut und umfassend über Anlageoptionen zu informieren: Im Zweifel unter Zuhilfenahme eines Anlageexperten.

Erhalten Bauspar-Kunden nun eine Kündigung ihres Anbieters, sollten sie sich zunächst beraten lassen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa durch einen Fachanwalt. Bei einigen Fall-Konstellationen kann es sinnvoll sein Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus können auch Ombudsmänner der Bausparkassen eingeschaltet werden: Die schlichten kostenlos, die Bauspar-Anbieter müssen sich an das Urteil halten.