Beiträge

Ab Juli 2024 erhöhen die privaten Krankenversicherer die Beiträge im Standardtarif um 9,3 Prozent. Betroffen sind Angestellte und Selbstständige, die keine Beihilfeansprüche haben.

Die privaten Krankenversicherer planen, die Beiträge im sogenannten Standardtarif zum 1. Juli 2024 anzuheben. Dieser brancheneinheitliche Sozialtarif der privaten Krankenversicherung liegt aktuell bei circa 366 Euro im Monat und soll zukünftig bei rund 400 Euro liegen.

Versicherte im Standardtarif ohne Beihilfeanspruch müssen sich ab dem 1. Juli 2024 auf höhere Prämien einstellen. Die Beiträge für Angestellte und Selbstständige steigen dann im Durchschnitt von derzeit 366 Euro auf etwa 400 Euro. Diese Anpassung entspricht einem Anstieg von 9,3 Prozent und ist die erste Beitragserhöhung seit drei Jahren. Zuletzt wurden die Prämien im Jahr 2021 angehoben.

„Dies ist die erste Beitragserhöhung im Standardtarif seit drei Jahren, und sie ist geringer als der Anstieg in der GKV im gleichen Zeitraum“, sagt Florian Reuter, Direktor des PKV-Verbandes. Trotz der moderaten Erhöhung könnte der Prämiensprung für die Betroffenen ärgerlich sein, da im Standardtarif häufig Personen versichert sind, die Schwierigkeiten hatten, die Beiträge ihrer regulären PKV-Tarife zu bezahlen. Der Standardtarif bietet ähnliche Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen zu einem deutlich reduzierten Beitrag.

Um den Standardtarif nutzen zu können, müssen Versicherte strenge Kriterien erfüllen. Dieser Tarif steht nur Personen offen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bei ihrem derzeitigen Krankenversicherer privat vollversichert waren. Diese Versicherten können den Standardtarif nutzen, wenn sie:

  • seit mindestens 10 Jahren privat krankenversichert sind und
  • mindestens 65 Jahre alt sind oder
  • mindestens 55 Jahre alt sind und das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2024: 5.175 Euro/Monat) nicht überschreitet oder
  • jünger als 55 Jahre alt sind und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen oder beantragt haben, wobei ihr Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht übersteigt.

Versicherte, die in den Standardtarif wechseln, müssen keine neue Gesundheitsprüfung absolvieren. Sie werden mit ihrem bisherigen Gesundheitsstatus übernommen, was den Wechsel erleichtert. Zudem werden die in der privaten Krankenversicherung gebildeten Altersrückstellungen in den Standardtarif übertragen, wodurch die Beiträge relativ stabil bleiben.

Obwohl der Standardtarif einheitlich vom PKV-Verband berechnet wird, können die Beiträge für einzelne Versicherte unterschiedlich hoch ausfallen. Faktoren wie das Eintrittsalter, die Höhe der Verwaltungskosten oder ein vereinbarter Selbstbehalt spielen hierbei eine Rolle. Der maximale Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt, der aktuell bei über 843 Euro monatlich liegt.

Eine Beitragserhöhung im Standardtarif darf nur erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Die Leistungsausgaben müssen von der bisherigen Kalkulation um fünf Prozent abweichen oder die allgemeine Lebenserwartung sich um diesen Wert verändern. Dies führt dazu, dass die Prämie oft mehrere Jahre unverändert bleibt, aber dann deutlich ansteigt. Erst dann dürfen die Versicherer auch andere Faktoren wie das Zinsniveau an den Kapitalmärkten einrechnen.

Der Standardtarif ist nicht der einzige Sozialtarif der privaten Krankenversicherer, aber nach Einschätzung des PKV-Verbandes die beste Lösung, insbesondere für ältere Versicherte. Der Verband fordert, dass dieser Tarif auch für Personen geöffnet wird, die nach 2009 ihre Krankenversicherung abgeschlossen haben. Versicherte ohne Anrecht auf den Standardtarif müssen meist auf den Basistarif ausweichen, der 2009 gegen den Widerstand der Versicherungswirtschaft eingeführt wurde. Dieser Tarif ist oft teurer, da Altersrückstellungen nicht zu Gunsten des Versicherten eingerechnet werden. Zudem gibt es Berichte, dass Ärzte die Behandlung von Patienten im Basistarif aufgrund der niedrigeren Honorare teilweise verweigern.

Der Notlagentarif, der seit 2013 existiert, bietet noch weniger Leistungen und ist für Personen gedacht, die ihre Beiträge zur PKV nicht mehr zahlen können und in Zahlungsrückstand geraten sind. Er deckt nur Notfallversorgungen ab, während Vorsorgeuntersuchungen und normale Arztbesuche nicht enthalten sind.

2022 verzeichneten deutsche Haushalte Rekordausgaben für Versicherungen. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichte seine Prognose für das Jahr 2024. Daraus werden auch Beitragssteigerungen ersichtlich.

Deutsche Haushalte haben im Jahr 2022 durchschnittlich 1.596 Euro für Versicherungen ausgegeben, was einen Anstieg um fast 39 Prozent im Vergleich zu 2012 bedeutet. Dieser Zuwachs ist hauptsächlich auf gestiegene Versicherungsprämien zurückzuführen, nicht unbedingt auf eine vermehrte Anzahl von Versicherungsabschlüssen. Kapitalbildende Policen wie Lebensversicherungen sind in dieser Berechnung nicht enthalten.

Die durchschnittlichen Ausgaben für Versicherungen haben somit einen Höchststand erreicht. Im Jahr 2012 betrugen die Ausgaben noch 1.152 Euro. Diese Informationen basieren auf der Laufenden Wirtschaftsrechnung (LWR), einer freiwilligen Haushaltsumfrage, wobei Selbstständige und Einkommen über 18.000 Euro monatlich nicht einbezogen werden.

Das Statistische Bundesamt gibt konkrete Zahlen für die Kfz-Versicherung und die betriebliche Altersvorsorge an. Haushalte zahlten durchschnittlich 468 Euro (29 Prozent) für die Versicherung ihrer Kraftfahrzeuge und rund 288 Euro (18 Prozent) für freiwillige Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Zusätzliche private Kranken- und Pflegeversicherungen, wie beispielsweise Krankenhaustagegeld, machten im Durchschnitt 240 Euro (15 Prozent) der Gesamtausgaben aus.

Für dieses Jahr prognostiziert der GDV in der Schaden- und Unfallversicherung Beitragszuwächse von 7,7 Prozent. „Vor allem die Entwicklung in der Kfz-Versicherung wird voraussichtlich von Nachholeffekten geprägt sein“, sagte GDV-Präsident Norbert Rollinger. „Auch steht zu befürchten, dass die Reparaturkosten weiter steigen werden. Daher rechnen wir hier mit einem Beitragszuwachs von zehn Prozent für 2024.“ Wie sich die aktuelle Situation konkret auf die Prämien auswirken wird, liegt in der Verantwortung der einzelnen Versicherer.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich Fragen zur Auskunftspflicht einer privaten Krankenversicherung (PKV) bezüglich zurückliegender Beitragsanpassungen (BAP) geklärt.

Ein Versicherter wollte überprüfen, ob die vergangenen Beitragsanpassungen seiner PKV rechtmäßig waren, und stellte seiner Versicherung einen Antrag auf:

  • Auskunft über sämtliche Beitragserhöhungen in den Jahren 2013 bis 2016, inklusive entsprechender Unterlagen.
  • Informationen über die Höhe der Beitragserhöhungen unter Angabe der jeweiligen Tarife.
  • Die ihm zugesandten Schreiben mit den Begründungen, Nachträgen zum Versicherungsschein und den Beiblättern.

Der Versicherte reichte diesen Antrag als Teil einer sogenannten Stufenklage ein, in der er unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Erhöhungen und die Zahlung eines noch festzulegenden Betrags beantragte.
Die Versicherung widersetzte sich dem und hatte in den vorherigen Instanzen teilweise Erfolg.

Der BGH zum Thema Auskunftsklage

Der BGH entschied, dass das Rechtsschutzbegehren in Form einer Stufenklage gemäß § 254 der Zivilprozessordnung unzulässig sei, da es dem Versicherten nicht darum gehe, einen Anspruch zu quantifizieren, sondern vielmehr darum, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch bestehe.
Dennoch sei die Auskunftsklage an sich zulässig, so der BGH. Der Antrag auf Auskunft könne in eine separate Klage umgewandelt werden, die von der Stufung unabhängig ist. Die Richter betonten ebenfalls, dass ein berechtigtes Interesse an der geforderten Auskunft bestehe, da diese benötigt werde, um die Rechtmäßigkeit früherer Beitragserhöhungen zu prüfen und festzustellen, ob der Versicherte Anspruch auf Rückerstattung hat.

Auskunft aus Treu und Glauben begründet

Im Urteil (IV ZR 177/22) wird erklärt, dass ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft über zurückliegende Beitragsanpassungen haben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen ist und die benötigten Informationen nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann. Der BGH betont jedoch, dass der Versicherte darlegen und beweisen muss, warum er über sein Recht im Unklaren ist, unter Berücksichtigung der Gründe für den Verlust der Unterlagen.
Allerdings kann ein Auskunftsanspruch im Allgemeinen nicht aus Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgeleitet werden. Ein Anspruch auf eine vollständige Kopie der Begründungsschreiben einschließlich der Anlagen ergibt sich nicht aus Artikel 15 Absatz 1 DSGVO, da weder die Schreiben selbst noch die begleitenden Anlagen in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers darstellen, wie der BGH betont.
Nun muss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem erneuten Verfahren prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben erfüllt sind.

Ob Wohngebäude-, Hausrat- oder Kfz-Versicherung: Die Beiträge werden steigen. In welchem Ausmaß, veröffentlichte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Die deutschen Versicherer haben erstmals ihre ausführliche Prognose für die Branche im Jahr 2023 veröffentlicht. Aufgrund der kontinuierlich steigenden Baupreise erwarten sie auch in diesem Jahr Anpassungen der Beiträge in der Wohngebäudeversicherung. Jörg Asmussen, der Hauptgeschäftsführer des GDV, gibt an, dass die Gesamtbeiträge in der Wohngebäudeversicherung in diesem Jahr voraussichtlich um 16 Prozent steigen werden.

Der vom Verband veröffentlichte Anpassungsfaktor in der Wohngebäudeversicherung ist im Vergleich zum Vorjahr um fast 15 Prozent gestiegen. Dadurch wird nicht nur die Prämie, sondern auch die Versicherungssumme erhöht, um Versicherte vor Unterversicherung zu schützen. Der Anpassungsfaktor basiert auf Daten des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung von Bau- und Lohnkosten. Der Anstieg in diesem Bereich sowie Nachholeffekte wegen zuvor nicht realisierter Bauprojekte dürften zu spürbaren Beitragserhöhungen führen.

In der Hausratversicherung rechnen die Versicherer mit einem Beitragsplus von sechs Prozent aufgrund von Summenanpassungen, da die Inflation auch den Wert des eigenen Hausrats steigen lässt. In der Kfz-Versicherung prognostizieren sie ein geringeres Wachstum von nur drei Prozent aufgrund von rückläufigen Zahlen von Neuzulassungen und Besitzumschreibungen. Die Schäden in der Kfz-Versicherung verteuern sich weiter stark, was die nur leicht steigenden Beitragseinnahmen voraussichtlich nicht ausgleichen wird.

Insgesamt erwarten die deutschen Versicherer in der Schaden- und Unfallversicherung ein Beitragswachstum von 5,7 Prozent für 2023. Im Gegensatz dazu wird bei Lebensversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ein Rückgang von 5,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erwartet. Für die Private Krankenversicherung prognostiziert der GDV ein Beitragswachstum von 3,5 Prozent. Insgesamt geht die spartenübergreifende Prognose für das laufende Jahr von einem Beitragsplus von 0,4 Prozent aus.

Mit welchen Themen wandten sich Versicherte an den PKV-Ombudsmann? Das zeigt die Auswertung des Tätigkeitsberichts 2020.

Der PKV-Ombudsmann ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, die dabei helfen soll, Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungen zu klären. In seinem Tätigkeitsbericht 2020 geht der Ombudsmann auf die statistischen Besonderheiten ein. Und die geben Anlass zur Freude. Denn im Corona-Krisen-Jahr 2020 gab es weniger Beschwerdefälle als im Vorjahr. Erreichten den PKV-Ombudsmann 2019 noch 5.953 Beschwerden, waren es 2020 „nur“ 5.906. Weniger Beschwerden gab es nur 2009 als das Ombudsmannverfahren im PKV-Bereich eingeführt wurde.

„Unter Berücksichtigung der über 40 Millionen bestehenden Verträge in der Krankheitskostenvoll-, Zusatz- und Pflegeversicherung, für die der Ombudsmann (…) zuständig ist, liegt die Zahl der Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren zur Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten angestrebt wurde, bei unter 0,02 Prozent“, schreibt PKV-Ombudsmann Heinz Lanfermann.

Doch worüber beschwerten sich die Versicherten am häufigsten? Das zeigt die Auswertung des Tätigkeitsberichts. Von den 5.906 Beschwerden bezogen sich 3.849 auf die Krankenvollversicherung. Dabei ging es um:

  • Gebührenstreitigkeiten (861 Fälle; entspricht 22,4 Prozent der PKV-Beschwerden)
  • Medizinische Notwendigkeit (765 Fälle; 19,9 Prozent)
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (544 Fälle; 14,1 Prozent)
  • Vertragsauslegung (377 Fälle; 9,8 Prozent)
  • Beitragsanpassung / Beitragshöhe (6,0 Prozent)