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Das kürzlich verabschiedete Rentenpaket II bringt entscheidende Maßnahmen zur langfristigen Sicherung des Rentenniveaus und zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Es umfasst eine dauerhafte Rentenniveau-Haltelinie, die Einführung von Generationenkapital und weitere Regelungen zur finanziellen Stabilität der Rentenversicherung.

Das Rentenpaket II basiert auf den folgenden wesentlichen Punkten:

Dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus:
Das Rentenniveau wird dauerhaft bei 48 Prozent gehalten, um heutige und zukünftige Rentnerinnen und Rentner abzusichern. Diese Vorgabe wird bis zum 1. Juli 2039 gesetzlich in der Rentenanpassungsformel verankert und bleibt bis zum 30. Juni 2040 in Kraft. Im Jahr 2035 wird die Bundesregierung prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind, um dieses Niveau auch über 2040 hinaus zu halten. Das Rentenniveau ist an die Lohnentwicklung gekoppelt, einschließlich Anpassungen der Sozialabgaben für Rentnerinnen und Rentner sowie Beschäftigte. Ohne diese Stabilisierung würde das Rentenniveau nach 2025 auf unter 45 Prozent sinken. Dank der Haltelinie erhalten Rentner im Jahr 2040 beispielsweise rund 100 Euro mehr pro Monat bei einer Rente von 1.500 Euro.

Einführung des Generationenkapitals:
Zur zusätzlichen Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Generationenkapital eingeführt. Dies beinhaltet eine teilweise kapitalgedeckte Finanzierung durch Darlehen aus dem Bundeshaushalt und Eigenmittel des Bundes. Ein Kapitalstock wird aufgebaut, dessen Erträge zur Stabilisierung der Rentenbeiträge genutzt werden, ohne die Beitragszahler zu belasten. Nur die Erträge, nicht die Substanz des Kapitalstocks, fließen in die Rentenversicherung.
Ab 2036 sind jährliche Ausschüttungen von durchschnittlich 10 Milliarden Euro an die Rentenversicherung geplant, abhängig von einem „Sicherheitspuffer“ zur Vermögenssicherung und Rückzahlung der Darlehen. 2029 wird geprüft, ob die Ertragsziele erreicht werden und welche Maßnahmen zur Sicherung des Kapitals erforderlich sind.
Eine neue, unabhängige, öffentlich-rechtliche Stiftung wird das Generationenkapital professionell verwalten und global investieren. Dafür werden zunächst die Strukturen des bestehenden Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) genutzt.

Weitere Maßnahmen zur Rentenversicherung:
Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung wird von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben erhöht, um die finanzielle Stabilität zu stärken. Die Regelungen zu den Bundeszuschüssen werden vereinfacht und transparenter gestaltet. Zudem werden die Berichtspflichten, einschließlich des Rentenversicherungsberichts, konsolidiert und erweitert.

Beitragssatzentwicklung und Bundeszuschüsse:
Der Rentenbeitragssatz bleibt bis 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Ab 2028 wird er aufgrund der demografischen Entwicklung voraussichtlich auf 22,3 Prozent bis 2035 ansteigen und dank des Generationenkapitals bis 2045 stabil bleiben. Langfristig wird ein Beitragssatzpunkt dem Rentenpaket II zugeschrieben. Der Anteil der Bundesmittel an der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei etwa drei Prozent des BIP, wie seit 2009. Dies wird durch die Haltelinie beim Sicherungsniveau gewährleistet, da Rentenerhöhungen an die Lohnentwicklung gekoppelt sind.

Die Bundesregierung bereitet derzeit eine Rentenreform vor, die gemeinhin unter dem Begriff „Aktienrente“ bekannt ist. Doch was verbirgt sich dahinter? Was bisher bekannt ist.

Deutschland hat ein Problem: Die Gesellschaft altert, und das bedeutet auch, dass das Rentensystem unter Druck gerät. Denn dieses ist nach dem Umlagesystem organisiert: an Renten wird stark vereinfacht ausgegeben, was an Beiträgen durch Beschäftigte eingenommen wird. Und schon heute müssen zwei Beitragszahler einen Ruheständler finanzieren. Das Verhältnis wird sich noch verschärfen, denn nach Prognosen des Statistischen Bundesamtes werden in den kommenden 15 Jahren knapp 13 Millionen Menschen in den Ruhestand wechseln, ohne dass genug Personen im Erwerbsalter nachrücken. Schon heute muss der Bund 97 Milliarden Euro an Steuergeldern in die Rentenkasse geben.

Eine Antwort der Bundesregierung ist die sogenannte Aktienrente. Das Konzept sieht vor, einen zusätzlichen Kapitalstock anzusparen, indem Geld in Aktien und Fonds investiert wird. Andere Länder haben diesen Schritt schon vor Jahrzehnten vollzogen. In Schweden, das als Vorbild für das aktuelle Modell galt, gibt es ein ähnliches Modell bereits seit 1998. Norwegen hat über seinen Staatsfonds, der ebenfalls in Aktien investiert, sogar bereits mehr als eine Billion Euro angespart: pro Kopf fast 165.000 Euro.

Dagegen sind die Pläne der Bundesregierung eher bescheiden. In diesem Jahr sollen zunächst 10 Milliarden Euro in die Aktienrente fließen: über ein Darlehen des Bundes. Vorgesehen ist dann, für 15 Jahre weitere 10 Milliarden Euro jährlich in den Kapitaltopf zu geben. Doch darüber sollen die künftigen Regierungskoalitionen pro Jahr im Rahmen des Bundeshaushaltes entscheiden. Ob und in welchem Umfang das Geld fließt, ist nach dem jetzigen Modell folglich ungewiss.

Keine individuellen Ansprüche erwerbbar

Auch sonst unterscheiden sich die Pläne der Bundesregierung stark von den Vorbildern. Beispiel Schweden: Hier zahlen die Beschäftigten 2,5 Prozent ihres Bruttolohnes verpflichtend für die sogenannte Prämienrente ein. Sie haben dabei die Wahl, ob sie das Geld dem populären Staatsfonds AP7 oder einem von 800 privaten Produkten anvertrauen. Die Fondsanteile sind den Schweden gesetzlich zugesichert, das heißt, der Staat hat keinen Zugriff darauf. Die erworbenen Anteile werden im Grunde ähnlich behandelt wie bei einer privaten Rentenversicherung. Das ist auch wichtig, damit der Staat in Zeiten leerer Kassen nicht auf das Geld zugreifen kann, um es zweckzuentfremden.

Ganz anders in Deutschland. Hier plant die Ampel-Koalition, den angesparten Fonds von einer unabhängigen und öffentlich-rechtlichen Stiftung verwalten zu lassen. Der angesparte Kapitalstock soll dann ab Mitte der 2030er Jahre verwendet werden, um die Rentenbeiträge und das Rentenniveau zugunsten der Beschäftigten zu stabilisieren und weniger Bundeszuschuss in die Rentenkasse einzahlen zu müssen. Das heißt, individuelle Ansprüche wie in Schweden erwerben die Bürgerinnen und Bürger hierzulande nicht. Auch können sie nicht mitentscheiden, wo das Geld angelegt wird. Entsprechend hat die Bundesregierung auch den Namen den Projektes korrigiert, denn eine „Aktienrente“ ist das Konzept nicht mehr. Aktuell wird es als „Generationenkapital“ bezeichnet. Die bisher angedachte Summe wird vom Gros der Ökonomen zudem für zu gering gehalten, um das Rentensystem zeitnah entlasten zu können.

Skepsis gegenüber Aktien weiter verbreitet

Ein Grund, weshalb sich ein vergleichbares Modell wie in Schweden -zumindest bisher- nicht durchsetzen konnte, ist die nach wie vor verbreitete Angst der Deutschen vor Aktien und Fonds. Nur 18,3 Prozent der erwachsenen Bürgerinnen und Bürger sind derzeit auf dem Aktienmarkt engagiert – dem entgegen ist in den meisten Industriestaaten die Aktionärsquote deutlich höher. Hier wirken immer noch viele Vorurteile. Obwohl zum Beispiel der Dax in seiner langfristigen Entwicklung starke Renditen erzielte, hat das Aktien-Engagement noch immer den Ruf der Zockerei, entgegen der statistischen Fakten. Denn wer seine Anlagen breit streut, nicht panikartig auf kurzfristige Kursschwankungen reagiert und seine Geldanlagen ausreichend diversifiziert, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer auskömmlichen Rendite rechnen.

Fakt ist: Den meisten Menschen wird die gesetzliche Rente -trotz der jetzt angedachten Reformen- zukünftig kein sicherer Hafen sein. Selbst die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, dass die Bundesbürger zusätzlich privat vorsorgen und auch von Betriebsrenten Gebrauch machen. Hier hilft ein Beratungsgespräch, um einen auskömmlichen Altersvorsorge-Mix zu finden.

Die Bundesregierung hat eine Reform der Restschuldbefreiung angeschoben. Künftig soll es schon binnen Drei Jahren möglich sein, sich mittels einer Privatinsolvenz zu entschulden: Ohne, dass man ein Mindestmaß an Forderungen erfüllen muss. Aber es gibt neue Hürden.

In Deutschland gelten rund 7 Millionen Menschen als verschuldet: Entgegen dem Klischee passiert das oft, ohne dass die Betroffenen das Geld verschwendet haben. Laut Statistischem Bundesamt, das Daten der Schuldnerberatungsstellen auswertet, sind es vor allem Lebenskrisen, die in die Schuldenfalle führen: Ereignisse wie Unfall und Krankheit, Arbeitslosigkeit, der Tod eines Ehepartners oder sogar eine Scheidung. Bricht eine wichtige Einnahmequelle weg oder kann eine Person nichts mehr zu den Finanzen beisteuern, können plötzlich Kredite und Rechnungen nicht mehr bedient werden.

Ein Mittel, um aus dem Schlamassel wieder rauszukommen, ist die Privatinsolvenz: auch bekannt als Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Diese erlaubt es, dass man sich innerhalb einer bestimmten Frist von den Schulden befreit. Wer davon Gebrauch macht, muss zwar nicht befürchten, dass er bzw. sie komplett mittellos dasteht: Aber Entbehrungen sind wahrscheinlich. Eine Pfändungsfreigrenze sorgt dafür, dass zumindest ein gewisses Existenzminimum zum Leben bleibt. Diese Grenze liegt aktuell für eine alleinstehende Person bei circa 1.140 Euro im Monat: auf das Geld haben Gläubiger keinen Zugriff.

35-Prozent-Hürde entfällt

Bisher dauerte es in der Regel sechs Jahre, bis man die Privatinsolvenz durchgestanden hatte: Doch die EU hat eine Richtlinie beschlossen (2019/1023), wonach eine Entschuldung schneller möglich sein soll. Nur noch drei Jahre soll ein solches Verfahren künftig dauern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht zu gießen. Bisher hat sie sich Zeit gelassen, denn eigentlich sollte die Reform schon in diesem Jahr umgesetzt werden. Nun sollen die neuen Regeln aber zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden, wie übereinstimmend mehrere Medien berichten.

Neu ist, dass für eine Entschuldung binnen drei Jahren keine Mindest-Hürde mehr existiert. Zwar war es auch bisher schon möglich, sich in 36 Monaten zu entschulden. Hierfür mussten die Betroffenen aber mindestens 35 Prozent ihrer Schuldenlast zurückzahlen. Viele scheiterten daran.

Somit wird eine Entschuldung zwar erleichtert – der Gesetzgeber setzt aber neue Hürden, um Missbrauch zu verhindern. So müssen nun auch Schenkungen abgetreten werden, um erfolgreich ein solches Verfahren zu durchlaufen. Laut Handelsblatt komme zudem nicht in den Genuss des verkürzten Verfahrens, wer es vorsätzlich unterlasse eine Arbeit anzunehmen. Hier könnten ähnlich strenge Regeln wie bei Hartz IV drohen. Neben Privatpersonen soll die Reform auch Selbstständige und Unternehmen umfassen.

Vorsorgen ist besser als Entschulden

Aber natürlich geht es erst einmal darum, es erst gar nicht zu einer hohen Schuldenlast kommen zu lassen. Und hier bietet auch die Versicherungswirtschaft verschiedene Möglichkeiten, sich finanziell abzusichern. Eine Risikolebensversicherung empfiehlt sich zum Beispiel, um Hinterbliebene nicht mit einem Schuldenberg alleinzulassen, wenn man doch zu früh aus dem Leben scheidet. Und mit einer Berufsunfähigkeits-Police kann man vorsorgen für den Fall, dass es im Job nicht mehr weitergeht. Auch andere Invaliditäts- und Krankheitsvorsorgen wie z.B. eine Schwere-Krankheiten-Versicherung können hier ein Baustein für finanzielle Sicherheit sein.

Wer bereits merkt, dass die Schuldenlast überhand nimmt, sollte sich zudem rechtzeitig beraten lassen. Auch das Gespräch mit den Gläubigern sollte man suchen, statt die Rechnungen einfach ungeöffnet zu lassen. Die Vereinbarung von Ratenzahlungen kann zum Beispiel eine Lösung sein. Ganz wichtig: Hierbei sollte auf die Seriosität von Angeboten geachtet werden. Nicht wenige Anbieter werben mit einem neuen Kredit ohne Schufa-Eintrag: Hier sind die Zinsen und Vertragsbedingungen oft zum Nachteil des Verbrauchers ausgelegt.

Ab 2021 soll es Krankenversicherten möglich sein, die sogenannte elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Ein entsprechendes Gesetz für die Grundlagen hat der Bundestag letzten Freitag verabschiedet. Was die Akte kann, wo Vorteile und Gefahren liegen, zeigt der kurze Überblick.

Nach langem Hin und Her ist es nun soweit: Ab dem 1. Januar 2021 sollen die Bürgerinnen und Bürger die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen können. Am Freitag hat der Bundestag das „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ verabschiedet, in dem die rechtlichen Grundlagen hierfür formuliert sind. Das berichtet aktuell das Bundesgesundheitsministerium

Was ist die elektronische Patientenakte?

Was aber genau ist die elektronische Patientenakte? Es handelt sich um eine Smartphone-App, die den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken, Apotheken und Patienten erleichtern soll. Jeder Patient bzw. jede Patientin hat über die Krankenkassen ein Recht darauf, dass die Ärzte diese App mit persönlichen Gesundheitsdaten füttern. Aber keine Sorge: Gezwungen wird hierzu niemand. Die Nutzung der App ist freiwillig.

Was ist der Nutzen der elektronischen Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte soll es ermöglichen, alle relevanten Gesundheits-Daten digital verfügbar zu haben, damit auch Ärztinnen und Ärzte darauf zugreifen können. Denn bisher regiert auch in Arztpraxen die Papierwirtschaft bzw. der klassische Aktenordner. Mit bitteren Auswirkungen: oft sind zum Beispiel Fachärzte nicht über Vorerkrankungen oder Medikamente im Bilde, die Patientinnen und Patienten erhalten. Es bleibt nur der Griff zum Telefon, um beim Hausarzt entsprechende Befunde zu erhalten.

Das soll sich ab mit der App ändern. Informationen zu Vorerkrankungen, ärztlichen Diagnosen, Therapien und Medikationspläne sollen mittels der App jederzeit schnell und einfach abgerufen werden können – aber auch der Impfausweis, das Bonusheft für den Zahnarzt, Blutwerte oder der Mutterpass bei Schwangerschaften.

Das kann zum Beispiel verhindern, dass es in Krankenhäusern zu Übermedikamentierung kommt, weil die Klinik nicht im Bilde ist, welche Medizin ein frisch Eingelieferter erhält. Kein kleines Problem bisher: allein durch falsche Medikamente sterben nach Experten-Schätzungen 10.000 bis 30.000 Menschen pro Jahr in deutschen Kliniken. Aber auch Röntgenbilder, Blutgruppe etc. sind bei Bedarf griffbereit. Und es soll möglich sein, sich Rezepte digital ausstellen zu lassen und sie auch digital einzulösen.

Gibt es auch datenschutzrechtliche Bedenken?

Datenschutz ist gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten enorm wichtig – schließlich soll der Nachbar oder ein potentieller Arbeitgeber nicht wissen, ob man sich erst neulich in psychologischer Behandlung befand etc. Entsprechend sichert das Bundesgesundheits-Ministerium auch strenge Datenschutz-Standards zu. Alles Mögliche werde getan, um die App sicher zu machen.

Einspruch kommt von den Aktivistinnen und Aktivisten des Chaos Computer Clubs. Die Hacker haben die App in ihrer Vorversion unter die Lupe genommen – und auch Sicherheitslücken festgestellt. Besonders die IT-Infrastruktur zwischen Arztpraxen, Telekommunikationsanbietern und Krankenkassen sei anfällig für Hacker-Angriffe, haben die Aktivisten bemängelt. Hier sei noch einmal darauf verwiesen, dass die Nutzung der App freiwillig ist.

Weil die Bundesregierung aber die Bedenken der Datenschützer ernst nimmt, werden viele Funktionen erst ab Januar 2022 nutzbar sein: unter anderem das digitale Bonusheft für den Zahnarzt und der Mutterschafts-Pass. Versicherte sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

Ist die App kostenfrei?

Ein weiteres Manko gibt es aus Sicht der Versicherten: Ganz umsonst kann die App nicht genutzt werden. Denn jedes Mal, wenn ein Arzt erstmalig diese mit Daten füttert, wird eine Gebühr von zehn Euro fällig. Mit diesen Geldern soll der enorme Mehraufwand bezahlt werden, der Arztpraxen durch die App und die Technik entsteht. Denn Schnittstellen müssen kompatibel sein, die IT muss angepasst werden. Ob der Start ohne technische Probleme verlaufen wird, bleibt folglich abzuwarten.

Immer mehr Rentner verdienen sich auch nach Erreichen des Ruhestands-Alters etwas dazu. Das zeigen aktuelle Zahlen der Bundesregierung. Finanzielle Engpässe sind ein Motiv — aber nicht das einzige.

Es sind Zahlen, die aufhorchen lassen: Noch nie waren so viele Rentner erwerbstätig wie heute. Das geht aus frischen Zahlen des Bundesarbeitsministeriums hervor. So gingen 2018 bereits 1,45 Millionen Menschen, die die Regelaltersgrenze bereits überschritten hatten, einer Erwerbsarbeit nach. Das sind zwar immer noch „nur“ acht Prozent der Ruheständler. Der Trend ist aber eindeutig: zur Jahrtausendwende waren es noch 530.000 Rentner im Unruhestand. Ein stolzes Plus von fast 174 Prozent in weniger als zwanzig Jahren!

Der Großteil der Rentner ist geringfügig beschäftigt, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet: Arbeitet folglich auf 450-Euro-Basis. Das trifft auf fast die Hälfte der Seniorinnen und Senioren zu. Rentner stellen sogar aktuell die größte Gruppe unter den Minijobbern, wie aus Daten der Bundesagentur für Arbeit hervorgeht. Weitere 25 Prozent der Rentner haben einen sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, ein weiteres Viertel ist selbstständig.

Viele Rentnerinnen und Rentner brauchen das Geld – und haben Spaß

Schaut man auf die Gründe für die Weiterbeschäftigung, gibt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) Aufschluss. Finanzielle Motive sind dabei nicht zu unterschätzen, wie speziell ein Blick auf Frauen zeigt. Der Aussage „Ich brauche das Geld!“ beantworten demnach 42 Prozent aller befragten Frauen mit „trifft völlig zu“, weitere 28 Prozent sagen „trifft eher zu“. In Summe sagen somit 70 Prozent der arbeitenden Rentnerinnen, dass sie ohne eine Arbeit nicht über die Runden kommen.

Bei den Männern sieht es nicht ganz so drastisch aus. Hier beantwortet etwas mehr als jeder Zweite (52 Prozent) die Frage, ob er auf das Geld durch den Job angewiesen sei, mit „trifft völlig zu“ oder „trifft eher zu“. Trotzdem ist das auch hier die Mehrheit der Befragten.

Darüber hinaus sind es aber auch soziale Motive, die die Menschen im Job halten. 92 Prozent der erwerbstätigen oder erwerbswilligen Rentenbezieher, die finanzielle Gründe angeben, sagen auch, sie bräuchten den Kontakt zu anderen Menschen. Aus dieser Gruppe stimmen ebenfalls 92 Prozent der Aussage zu, „Ich habe Spaß an der Arbeit“. Das zeigt, dass das Gros der Betroffenen die weitere Erwerbsarbeit durchaus wertschätzt und nicht unbedingt als Last empfindet.

„Jeweils rund 90 Prozent der erwerbstätigen Rentner haben Spaß bei der Arbeit, brauchen den Kontakt zu anderen Menschen oder wünschen sich weiterhin eine Aufgabe“, erläutert das IAB. Dennoch: Auch die drohende Altersarmut sollte beim Thema „Arbeitende Rentnerinnen und Rentner“ nicht vernachlässigt werden, sind doch finanzielle Motive ebenso prägend.

Jede zweite Rente unter 900 Euro

Nicht einmal 640 Euro Brutto-Monatsrente erhielt 2018 ein Ruheständler im Schnitt, wenn sie eine Regelaltersrente bezogen: Das geht aus Zahlen der Deutschen Rentenversicherung Bund hervor. Wer mindestens 45 Jahre in die Rentenkasse einzahlte, musste auch mit durchschnittlich 1.311 Euro Vorlieb nehmen. Und eine weitere Zahl lässt aufhorchen: Jede zweite Rente liegt unter 900 Euro.

Hier sei daran erinnert, dass in Deutschland eine dreifache Absicherung für ein auskömmliches Alters-Einkommen sorgen soll: auch die Betriebsrenten und die private Altersvorsorge sind wichtige Stützen. Ein Beratungsgespräch kann aufklären, wie die gesetzliche Rente mit weiterer Vorsorge aufgebessert werden kann.

Die Bundesregierung will Kinder beim sogenannten Elternunterhalt entlasten: Künftig sollen Angehörige für stationäre Pflegekosten nur noch zahlen, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Das Gesetz würde viele Bürgern, die aktuell von hohen Pflegekosten betroffen sind, enorm helfen. Doch schon regt sich Widerstand der Städte und Kommunen, die das Ganze zahlen müssten.

Nur wer mindestens 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, soll noch für pflegebedürftige Eltern zahlen: So sieht es das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz vor. Am Mittwoch wurde das Gesetz vom Bundeskabinett gebilligt, wie mehrere Medien übereinstimmend berichten. Nun muss der Bundestag noch zustimmen. Es ist ein Gesetz, dass viele Angehörige von Pflegebedürftigen finanziell deutlich entlasten würde.

Elternhalt: Kinder haften für ihre Eltern!

Zur Erinnerung: In Sachen Pflege gilt der Grundsatz, dass Kinder für ihre Eltern haften. Reicht das Geld des Pflegebedürftigen und der gesetzlichen Sozialversicherung nicht aus, springt zwar zunächst das zuständige Sozialamt ein. Dieses macht aber anschließend Angehörige ausfindig, die für den Unterhalt des Betroffenen einstehen müssen: in der Regel Ehepartner und Kinder.

Bei ihnen greifen die Sozialämter dann ordentlich zu. Jeder Unterhaltspflichtige muss für die Pflegekosten einstehen. Geschützt ist nur ein bestimmter Eigenbetrag: Als Richtwert gilt aktuell eine Einkommensgrenze von 21.600 Euro netto für Alleinstehende und 38.800 Euro netto per annum für Familien. Was darüber liegt, muss im Zweifel für die Pflege abgetreten werden.

Viele Familien sind aber durch die Pflegekosten überfordert. Nicht von ungefähr. Im Schnitt müssen die Bundesbürger schon 1.830 Euro im Monat für einen Pflegeheimplatz aufbringen, wenn ein Familienmitglied vollstationär versorgt werden muss. In den letzten Jahren sind die Kosten stark angestiegen. Im teuersten Bundesland Nordrhein-Westfalen kann eine solche Unterbringung gar knapp 2.500 Euro im Monat verschlingen. Die Kosten sind regional sehr verschieden.

Hier will die Bundesregierung die Bürger künftig stärker entlasten, so dass eine Freigrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr greifen soll: Erst, wer mehr Einkommen hat, soll für den Pflegeheimplatz zuschießen müssen. Eine Entlastung sei „längst überfällig“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Auch Sozialverbände begrüßten den Vorstoß.

Kommunen sind dagegen

Ob sich das Angehörigen-Entlastungsgesetz tatsächlich wird durchsetzen können, ist aber noch nicht sicher. Denn speziell die Kommunen sind dagegen. Schon jetzt greifen die kommunalen Sozialämter den Pflegebedürftigen mit 3,9 Milliarden Euro pro Jahr unter die Arme: Tendenz stark steigend. Sie müssten auch die Mehrkosten der Pflegereform tragen, die auf bis zu eine Milliarde Euro pro Jahr geschätzt werden.

Hier sei daran erinnert, dass viele Kommunen schon jetzt überschuldet sind und kommunale Aufgaben nur mit neuen Schulden stemmen können. „Es ist grundsätzlich zumutbar, dass Kinder und Eltern gegenseitig füreinander einstehen. Daran sollte nicht gerüttelt werden“, sagt folglich Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebunds, der Funke Mediengruppe.

Es ist also noch nicht sicher, ob und in welchem Umfang die Bürger entlastet werden: Wie so oft ist das eine Frage, wer es letztendlich bezahlen soll. Doch auch wenn die gewünschte Entlastung kommt: Auf eine Pflegezusatzversicherung sollte man dennoch nicht verzichten. Ohnehin werden rund zwei Drittel aller Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden betreut: Die Angehörigen nehmen hierfür oft Entbehrungen in Job und Karriere in Kauf. Hier kann eine Rente oder ein Pflegetagegeld einen finanziellen Ausgleich schaffen. Die Pflegebedürftigkeit wird weiterhin ein Armutsrisiko bedeuten.

Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz verabschiedet, mit dem Kassenpatienten schneller einen Arzttermin erhalten sollen. Das sogenannte Terminservice- und Versorgungsgesetz sieht eine höhere Vergütung für Ärzte vor, wenn sie Kassenpatienten erstmals behandeln. Auch der Terminservice wird ausgeweitet.

Es ist ein echtes Aufregerthema: Da braucht man dringend MRT oder hat Beschwerden beim Sehen, aber weder ein Termin beim Radiologen noch beim Augenarzt ist leicht zu bekommen. Zumindest dann nicht, wenn man gesetzlich versichert ist. Jeder vierte Patient muss länger als drei Wochen auf einen Facharzt-Termin warten, so hat eine Studie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KVB) ergeben. In manchen Gegenden, wo wenig Ärzte sind, dauert es gar Monate. Privatpatienten bekommen in der Regel deutlich schneller einen Termin, weil hier die Ärzte höhere Honorare abrechnen dürfen.

Das will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ändern. Und so hat er ein Gesetz auf dem Weg gebracht, das am Donnerstag verabschiedet wurde. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), so lautet das neue Paragraphenwerk.

Höhere Arztvergütung für Kassenpatienten

Wie aber will das Bundesgesundheitsministerium eine bessere Versorgung für Kassenpatienten erreichen? Zum einen sollen Ärzte mehr Geld erhalten, wenn sie einen gesetzlich Versicherten erstmals behandeln:

Bisher habe es sich für Ärzte nicht finanziell ausgezahlt, wenn sie einen zusätzlichen Kassenpatienten nehmen, gab Spahn in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) zu bedenken. Das soll sich ändern. „Für jeden Patienten, den sie zusätzlich behandeln oder neu annehmen, werden Ärzte künftig auch besser bezahlt. Wir schaffen den Einstieg in den Ausstieg aus den festgelegten Budgets – auch bei Versicherten, die in offenen Sprechstunden behandelt werden“, sagte Spahn. Bis zu 50 Prozent Bonus seien möglich.

Im Gegenzug werden Ärzte aber auch verpflichtet, mehr Sprechstunden anzubieten. Künftig sollen Kassenpatienten 25 Stunden statt wie bisher 20 Stunden pro Woche betreut werden. Zusätzlich sollen die Servicestellen künftig besser erreichbar sein: Jene Stellen also, die an Patienten Termine innerhalb von höchstens vier Wochen vergeben. Die Hotline unter 116117 soll künftig sieben Tage die Woche und rund um die Uhr Anrufe entgegennehmen.

Ob die Maßnahmen tatsächlich die Terminvergabe beschleunigen und die Versorgung verbessern, ist aber umstritten. Die Opposition im Bundestag warnte, dass neue Fehlanreize entstehen können: dadurch, dass Ärzte finanziell belohnt werden Erstpatienten aufzunehmen. Das könnte auf Kosten der Akutpatienten und chronisch Erkrankten gehen, die ja regelmäßig betreut werden müssen.

Mit Blick auf die Servicestellen ist darüber hinaus zu beachten, dass man kein Anrecht hat, an seinen Wunscharzt vermittelt zu werden. Der Arzt muss seine Praxis in „zumutbarer Entfernung“ haben — ein dehnbarer Begriff. Und auch nach der Reform wird die Arztvergütung für gesetzlich Versicherte deutlich niedriger sein als für Privatpatienten: Auch deshalb kann es lohnen, über einen Wechsel zu einem privaten Krankenversicherer nachzudenken.

Auch Verbesserungen in Pflege und Digitalisierung geplant

Eine schnellere Terminvergabe ist nicht die einzige Reform im Rahmen des Gesetzes. So soll es unter anderem finanzielle Anreize für Ärzte geben, sich auf dem Land niederzulassen: in vielen Regionen herrscht bekanntlich Ärztemangel. Und auch die Pflege soll weiter verbessert werden: ab 1. Mai 2019 sollen reine Betreuungsdienste zugelassen werden und entsprechend von den Pflegekassen vergütet werden dürfen. Das sind zum Beispiel Dienste, die Pflegebedürftigen beim Einkaufen und Putzen helfen oder mit dem Pflegebedürftigen spazieren gehen.

Darüber hinaus soll die digitale Patientenakte kommen, wenn auch erst bis 2021. Versicherte sollen dann auch vom Smartphone oder Tablet aus auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen können. Ebenfalls positiv: Die festen Zuschüsse der Krankenkassen zum Zahnersatz werden ab Oktober 2020 von derzeit 50 auf 60 Prozent raufgesetzt. Dennoch bleibt Zahnersatz ein enormes Kostenrisiko, das tausende Euro verschlingen kann. Deshalb sollte man rechtzeitig mit einer Zahnzusatzversicherung vorsorgen.

Am 1. Juni hat der Deutsche Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beschlossen. Zwar muss dieses Gesetz noch den Bundesrat passieren, aber dessen Zustimmung gilt als reine Formsache. Betriebsrenten könnten mit der Gesetzreform speziell für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden. In Kraft treten soll das neue Gesetz bereits zum 1. Januar 2018.

Die Bundesregierung arbeitet gerade an einer Rentenreform – und diese ist fast in trockenen Tüchern. Denn am Donnerstag letzter Woche passierte das Betriebsrentenstärkungsgesetz den Bundestag. Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD stimmten dafür, Linke und Grüne stimmten dagegen. Was aber beinhaltet das neue Gesetz? Dies soll im Folgenden kurz erörtert werden, denn die neuen Regeln könnten in der betrieblichen Altersvorsorge einen Paradigmawechsel einleiten.

Sozialpartnermodell als neuer Durchführungsweg

Ein erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, dass Betriebsrenten flächendeckend angeboten werden, und zwar auch von kleineren und mittleren Unternehmen. Hierfür wurde ein neuer Durchführungsweg geschaffen: das Sozialpartnermodell, auch „Nahles-Rente“ genannt, weil Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) federführend bei der Reform war. Es sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf gemeinsame Renten einigen können. Somit wird die Position der Beschäftigten zunächst gestärkt.

Im Gegenzug werden die Arbeitgeber enthaftet. Das bedeutet, sie müssen zukünftig nicht mehr wie üblich für die Höhe der Renten mitsamt Rendite einstehen, so wie dies aktuell noch der Fall ist. Mindest- und Garantiezusagen sind gegenüber den zukünftigen Rentnern verboten. Lediglich eine Zielrente wird anhand der eingezahlten Beiträge in Aussicht gestellt, die aber abhängig ist vom Auf und Ab an den Kapitalmärkten.

Der Hintergedanke: Gerade diese Garantien bedeuteten ein enormes Risiko für kleinere Unternehmen. Denn die Leistungszusagen beinhalten jahrzehntelange Pflichten, die für kleine Firmen schwer kalkulierbar waren: Über Jahrzehnte mussten die Firmen ja für die Höhe der Betriebsrenten gegenüber ihren Angestellten einstehen.

Die Haftungsbefreiung ist nun ein Kompromiss. Einerseits trägt der Sparer stärker als in anderen Modellen das Kapitalmarktrisiko. Andererseits soll die Neuregelung dazu beitragen, dass vielen Beschäftigten überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird. Denn die Unternehmer müssen nicht mehr die hohen Haftungsrisiken fürchten.

Opting-out-Modell und stärkere Förderung von Geringverdienern

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Tarifpartner ein Opting-out-Verfahren vereinbaren können. Dann partizipiert jeder Beschäftigte der beteiligten Betriebe automatisch an der Betriebsrente, solange er nicht explizit widerspricht. Da speziell im Osten viele Betriebe nicht tariflich organisiert sind, sollen sich kleine Firmen auch tariflichen Versorgungswerken anschließen dürfen.

Ein weiterer Trumpf für Vorsorgesparer: Arbeitgeber sollen zu einem Zuschuss zur Betriebsrente verpflichtet werden, wenn die Beschäftigten diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss soll 15 Prozent des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge spart. Für Neuverträge soll dies ab 2019 und für bestehende Verträge ab 2022 gelten.

Mehr Anreize für die private Altersvorsorge sind auch für Geringverdiener geplant. Positiv: Diese betreffen nicht nur Betriebsrenten, sondern auch die Riester-Rente. So ist unter anderem ein Freibetrag bis 200 Euro im Monat vorgesehen, der nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Die Idee dahinter: Wer zusätzlich privat vorsorgt, soll im Rentenalter auch bei Bedürftigkeit mehr Geld in der Tasche haben als ein Beschäftigter, der komplett auf Privatvorsorge verzichtet. Und auch die Grundzulage wird bei Riester angehoben: von 154 auf 175 Euro jährlich. Nun muss am 7. Juli noch der Bundesrat das neue Gesetz absegnen, damit es wirksam werden kann.

Auch 2017 treten wieder zahlreiche neue Gesetze in Kraft. Eine der wohl wichtigsten Änderungen: zum 1. Januar wird die zweite Stufe des 2. Pflegestärkungsgesetzes wirksam. Statt drei Pflegestufen gibt es in der gesetzlichen Pflegeversicherung nun fünf Pflegegrade. Auch das Begutachtungsverfahren wurde überarbeitet.

Neues Jahr, neue Regeln: dies wird auch ab 1. Januar 2017 gelten. In der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber die wohl einschneidendsten Veränderungen seit ihrer Einführung vorgenommen. Fortan werden fünf Pflegegrade regeln, auf welche Leistungen ein Pflegebedürftiger Anspruch hat. Auch das Begutachtungsverfahren wurde geändert. Um Mehrleistungen in der Pflegeversicherung zu zahlen, wird der Beitragssatz zudem um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Neue Pflegegrade, neue Begutachtung

Die bisherigen Pflegestufen werden nun zu fünf Pflegegraden ausgebaut, um differenzierter die Ansprüche eines auf fremde Hilfe angewiesenen Patienten erfassen zu können. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft. Pflegegrad 4 bedeutet, dass der Pflegebedürftige „schwerste Beeinträchtigungen“ hat. Die höchste Pflegestufe 5 bedeutet „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“, etwa die Notwendigkeit einer lückenlosen Betreuung. Entsprechend ist auch gestaffelt, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient Anspruch hat.

Neu ist auch die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Bisher war ausschlaggebend, wie viel Zeit die Betreuung eines Patienten hinsichtlich bestimmter Leistungen in Anspruch nimmt. Zukünftig soll gemessen werden, in welchem Umfang der Patient noch in der Lage ist sich selbst zu versorgen.

6 Bereiche für Begutachtung

Sechs Bereiche sind fortan für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit entscheidend. Diese werden zu einer Gesamteinschätzung zusammengefasst:

  • 1.) Wie mobil ist der Patient? Kann er etwa noch Treppen steigen und eigenständig das Haus verlassen?
  • 2.) Welche kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten hat der Patient? Kann er sich zum Beispiel selbständig im Alltag orientieren und Entscheidungen treffen?
  • 3.) Wie ist die psychische Verfasstheit des Patienten? Hat er vielleicht schwere Depressionen und Angstzustände?
  • 4.) Kann sich der Patient selbst versorgen? Also zum Beispiel sich waschen, eigenständig auf Toilette gehen etc.?
  • 5.) Wie kann der Patient den Umgang mit seiner Krankheit bewältigen – kann er z.B. selbständig Tabletten nehmen?
  • 6.) Kann der Patient seinen Alltag selbständig gestalten und soziale Kontakte pflegen?

Mit der Neuordnung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5). Zahlreiche weitere Verbesserungen sind geplant, etwa bei der ambulanten Betreuung von Angehörigen.

Auswirkungen auf Krankenzusatzversicherung

Die Reformen haben auch Auswirkungen auf die Krankenzusatzversicherung: schließlich müssen auch bei privaten Policen die Leistungen von Pflegestufen in Pflegegrade übersetzt werden. Mehrere Privatversicherer haben bereits mitgeteilt, dass sie die Anpassung automatisch vornehmen werden, ohne dass sich die Versicherten drum kümmern müssen. Im Zweifel lohnt es sich aber, beim Versicherer oder Vermittler des Vertrauens nachzufragen, was sich fortan ändert.

Gut zu wissen: Nachteile haben die Bestands-Versicherten nicht zu befürchten, wenn die Änderungen in Kraft treten. Schließlich sind die Leistungen vertraglich zugesichert. Aber laut PKV-Verband gibt es keine gesetzliche Regelung, wie mit bestehenden Pflegezusatzversicherungen umzugehen ist.

Eine besondere Herausforderung ergibt sich daraus, dass mit den Pflegegraden auch neue Ansprüche für die Versicherten entstehen, die finanziert werden müssen. So ist jetzt etwa auch bei Demenz eine Leistung vorgesehen. Deshalb erbringen manche Versicherer zum Beispiel in Pflegegrad 4 nur 80 Prozent der Leistung, wenn nicht auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegt. Andere wiederum heben ihre Prämie leicht an.

Aber es gilt: trotz der Änderungen sollte eine Pflege-Police nicht einfach gekündigt werden! Gerade für ältere Versicherungsnehmer oder Menschen mit Vorerkrankungen dürfte es schwer sein, einen neuen Vertrag mit einem ähnlichen Leistungsniveau zu finden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Die Bundesregierung will den altersgerechten Umbau von Wohnraum zukünftig besser unterstützen. Deshalb haben Bundesbürger nun Anspruch auf eine höhere Förderung, wenn sie ihre eigenen vier Wände barrierefrei umgestalten möchten. Auch die Bezuschussung von Maßnahmen gegen Wohnungseinbrüche steigt.

Gute Nachrichten für Haus- und Wohnungsbesitzer! Ab sofort können private Eigentümer und Mieter Zuschüsse zur Sicherung gegen Wohnungs- und Hauseinbrüche bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch nehmen. Darüber hinaus werden die Zuschüsse für Investitionen in die Barrierereduzierung sowie das Erreichen des Standards „Altersgerechtes Haus“ erhöht. Das teilte die öffentliche Förderbank in einer Pressemeldung mit.

Defizite beim Einbruchschutz und altersgerechtem Wohnraum

Hintergrund ist unter anderem die Tatsache, dass die Zahl der Wohnungseinbrüche in den letzten Jahren stark angewachsen ist. Innerhalb von fünf Jahren stieg die Zahl der Delikte um ein Fünftel an, wie aus Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) hervorgeht, 2013 wurden 149.500 Vorfälle gezählt. Hier sieht auch die Bundesregierung Handlungsbedarf – unter anderem durch einen besseren Selbstschutz der Bürger.

Bundesbauministerin Barbara Hendricks erklärt: „Fast die Hälfte aller Einbrecher geben nach wenigen Minuten ihr Vorhaben auf, wenn sie durch technischen Einbruchschutz am Eindringen gehindert werden. Investitionen in den Einbruchschutz machen sich also bezahlt! Deshalb fördern wir ab sofort den Einbau kriminalpräventiver Maßnahmen mit 30 Millionen Euro.“

Auch hinsichtlich des altersgerechten Wohnens ist der Handlungsdruck hoch. Bis zum Jahr 2020 könnten bundesweit über 2,45 Millionen barrierefreie Wohnungen fehlen, schätzt der Sozialverband VdK. Die Bundesregierung will mit dem Förderprogramm „Altersgerechtes Haus“ nun einen Anreiz geben, dass die Bürger selbst handeln und umbauen.

Förderfähige Investitionskosten

Was aber sind die Bestandteile des Umbaus, die im Rahmen des KfW-Programms gefördert werden können? Das Amt orientiert sich bei der Bezuschussung an dem Ausmaß der förderfähigen Investitionskosten. So lässt sich rechnen, dass die Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen des Einbruchschutzes und des Barriereabbaus einheitlich bei 10 Prozent (bisher 8 Prozent) und für den Förderstandard „Altersgerechtes Haus“ bei 12,5 Prozent (bisher 10 Prozent) der förderfähigen Investitionskosten liegen. Zudem werden die Mindestinvestitionskosten abgesenkt, ab denen eine Inanspruchnahme der Bezuschussung möglich ist. Das heißt konkret, die Schwelle liegt künftig nicht mehr bei 3.750 Euro, sondern bei 2.000 Euro.

Wer Schritte unternimmt, um seine Wohnung oder sein Haus vor Einbruch zu schützen, der kann je nach Höhe der Investitionskosten mit Zuschüssen von mindestens 200 Euro bis max. 1.500 Euro rechnen. Das betrifft zum Beispiel den Einbau von Alarmanlagen, Gegensprechanlagen, der Einbau und die Nachrüstung von einbruchhemmenden Türen sowie die Nachrüstung von Fenstern.

Der altersgerechte Umbau beinhaltet den Abbau von Barrieren, das heisst also z. B. Einbau einer bodengleichen Dusche, Verbreiterung von Türen, Grundrissänderungen oder schwellenlose Wohnungstüren. Strebt man den Förderstandard „Altersgerechtes Haus“ an, so hat man Glück, den hier steigt der Zuschuss sogar auf 12,5 Prozent der förderfähigen Investitionskosten an; im Ergebnis können so maximal 6.250 Euro beantragt werden. Förderfähig sind bei allen genannten Maßnahmen sowohl Materialkosten als auch die Handwerkerleistungen. Bedingung ist allerdings, dass ein Fachunternehmen des Handwerks involviert ist.

Der altersgerechte Umbau von Wohnungen wird übrigens auch in Versicherungsverträgen bezuschusst, etwa in bestimmten Wohngebäude-Tarifen, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Gegen die finanziellen Folgen von Einbruchdiebstählen kann man sich mit einer Hausratversicherung schützen.