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Viele Deutsche sind ehrenamtlich im Verein tätig: Sie trainieren Kinder im Fußball, unterstützen Unfall- und Gewaltopfer oder engagieren sich im Umweltschutz. Doch hierbei lauern Haftungs-Risiken, die sogar den finanziellen Ruin für Privatpersonen bedeuten können. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist hierfür ungenügend abgesichert, wie eine repräsentative Umfrage zeigt.

Ohne das Ehrenamt wäre die Gesellschaft weniger lebenswert – und diese Aussage ist sicher keine Übertreibung. 620.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland, das ist Weltrekord. Darin sind über 50 Millionen Mitglieder organisiert, wie der Bundesverband der Vereine und des Ehrenamtes e.V. (bvve) weiß. Die Vereine ermöglichen es, jungen Menschen Sport zu machen, sorgen für eine lebenswerte Nachbarschaft, helfen Menschen in Not…Sie sind ein wichtiger sozialer Faktor.

Doch was viele Menschen nicht wissen: Wer sich in diesen Vereinen engagiert, setzt sich auch Haftungsrisiken aus. Denn für Fehler und mögliche Schäden dritter Personen haften die Engagierten mit ihrem Privatvermögen. Dass es hier gewaltige Lücken gibt, zeigt eine repräsentative Civey-Umfrage im Auftrag des Spezialversicherers Hiscox. Mehr als 1.000 Entscheiderinnen und Entscheider in Vereinen wurden hierfür befragt: also Menschen in Vorständen oder mit administrativen Aufgaben.

Die Ergebnisse der Umfrage zeigen deutliche Absicherungslücken. Nur knapp die Hälfte (46 Prozent) der deutschen Vereinsvorstände sorgt mit einer Haftpflicht-Police vor oder ist über den Verein mit einer Haftpflicht gegen Personen- und Sachschäden abgesichert. Und obwohl mehr als die Hälfte der Vereine, aus denen Mitglieder befragt wurden, auch Veranstaltungen durchführen, ist in weniger als jedem vierten (23 Prozent) eine Veranstalterhaftpflicht vorhanden. Eine Vermögensschadenhaftpflicht besitzt weniger als jeder fünfte Verein (17 Prozent).

Dass hier enorme Risiken für die Ehrenamtlichen lauern, zeigen Beispiele aus dem Pressetext, die tatsächlich so stattgefunden haben – und wo sich Betroffene schnell mit hohen Schadensersatz-Forderungen konfrontiert sahen. So hat in einem Amateur-Verein ein Geschäftsführer seine Dokumentationspflichten verletzt, weil er seine Aufzeichnungen lückenhaft führte. Dem Verein wurde daraufhin vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die Folge: Der unglückliche Geschäftsführer sollte hohe Summen an Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern nachzahlen. Alles aus seinem privaten Vermögen.

In einem anderen Fall löste sich bei einer Veranstaltung eine nachlässig befestigte Lautsprecher-Box und verletzte eine Person schwer. Hier sollte der Veranstalter auch für den Verdienstausfall der Person auskommen – Kosten, die schnell einen sechs- oder siebenstelligen Betrag erreichen können, wenn jemand dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist.

Wer sich im Verein engagiert, sollte sich deshalb erkundigen, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bei Haftung besteht. Viele Vereine sichern ihre Ehrenamtlichen mit Gruppenversicherungen ab – aber längst nicht alle, wie oben zitierte Umfrage zeigt. Im Zweifel hilft ein klärendes Beratungsgespräch.

Wer ein Ehrenamt ausübt, tut Gutes und dient der Gesellschaft. Das bedeutet freilich nicht, dass man auch vor allen Risiken während der Tätigkeit geschützt ist. Es empfiehlt sich, den eigenen Versicherungsschutz entsprechend zu prüfen.

Wie sind Ehrenamtliche bei ihrer Tätigkeit versichert? Dieser Frage widmet sich am Montag der Nachrichtensender MDR Aktuell. Hierbei ist es wichtig zu unterscheiden, welcher Art von Ehrenamt man nachgeht. Denn Ehrenamt und Ehrenamt sind eben nicht immer dasselbe.

Einfach ist es, wenn die Person im öffentlichen Auftrag handelt, also bei Bund, Ländern und Kommunen tätig wird. Dann nämlich greift die gesetzliche Unfallversicherung beim Ehrenamt selbst und auf dem Weg dorthin. Beispiele hierfür sind Feuerwehr und Rotes Kreuz, aber auch kirchliche Tätigkeiten oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ).

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge eines Unfalles bei diesen Tätigkeiten zu mindestens 20 Prozent beeinträchtigt, wird eine monatliche Rente gezahlt: wenn auch oft auf niedrigem Niveau. Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Doch Vorsicht: Erfolgt die Absicherung über eine Berufsgenossenschaft, ist unter Umständen eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, in der die Tätigkeit und Befugnisse zwischen Träger und Ehrenamtlichen ganz genau geklärt sind.

Eingetragener Verein: der gesetzliche Schutz greift nicht

Anders sieht es schon aus, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit eine Gewerkschaft, Partei oder einen eingetragenen Verein betrifft. Dann nämlich greift der gesetzliche Unfallschutz nicht. Manche Träger schließen zwar Gruppenversicherungen für ihre Mitglieder ab. Der Unfallschutz kann aber stark eingeschränkt sein, zum Beispiel nur auf dem Vereinsgelände gelten. Wer dann beim Verteilen von Flyern ausrutscht oder bei der Jugendarbeit auf einem Ferienhof für Kinder armer Eltern sich verletzt, geht im schlimmsten Fall leer aus.

Hier ist es notwendig, das Gespräch mit dem Verein zu suchen und zu klären, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Wer sich den Schutz schriftlich bestätigen lässt, ist auf der sicheren Seite.

Zusätzlich ist es empfehlenswert, privat vorzusorgen: So gilt eine private Unfallversicherung unabhängig davon, wo und wie sich ein Unfall ereignet hat. Um den Verlust der Arbeitskraft bei der Vereinsarbeit abzusichern, ist zusätzlich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer anderen Invaliditätsvorsorge ratsam.

Haftpflicht: besser nicht ohne

Ein weiterer wichtiger Schutz bei der Ausübung des Ehrenamts ist die Haftpflichtversicherung. Diese greift, wenn der Versicherte Dritten einen Schaden zufügt: Im Zweifel würde er mit seinem gesamten Vermögen haften. Ärgerlich, wenn es gerade bei der Ausübung einer sozial wichtigen und sinnvollen Arbeit geschieht.

Auch mit Blick auf die Haftpflicht ist es ratsam, zunächst beim Verein oder dem Träger nachzufragen, ob und in welchem Umfang die Ehrenamtlichen bereits abgesichert sind. Gruppenversicherungen sind zwar üblich. Aber dieser Haftpflichtschutz kann ebenfalls unter Umständen nur auf dem Vereinsgelände gelten oder anderweitige Ausschlüsse beinhalten: etwa bei grober Fahrlässigkeit. Dann sieht sich der Betroffene schnell mit hohen Schadensersatz-Forderungen konfrontiert.

Ein Beispiel: Klettern in einem Feriencamp Jugendliche auf ein Dach und der Aufsichtspflichtige greift nicht sofort ein, um die Gefahr zu bannen, kann es als Folge einer grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung gewertet werden, wenn jemand herunterstürzt und sich verletzt. Oder wenn ein Fußballtrainer es nicht verhindert, dass seine Schützlinge auf der Straße den Ball hin- und herkicken: bis ein Auto ausweichen muss und im Straßengraben landet.

Besteht kein oder nur ein eingeschränkter Schutz, muss mit einer Privathaftpflicht vorgesorgt werden. Viele Versicherer haben das Ehrenamt in ihre Verträge inkludiert, wobei zwischen einzelnen Anbietern Unterschiede bestehen können.

Zusätzlich brisant gestaltet sich die Situation für Vorstandsmitglieder und Kassenwarte. Weil diese mit hohen Summen hantieren und ebenfalls mit dem Privatvermögen haften, sollte über den Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorhanden sein. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Am 05. Dezember wurde der Tag des Ehrenamtes begangen. Und tatsächlich: Die Ehrenamtlichen leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, weshalb sie sich jede Anerkennung verdient haben. Aber dabei sollte man auch den Versicherungsschutz im Blick behalten.

20 Millionen Menschen sind hierzulande laut TNS Infratest als Ehrenamtliche tätig – als Schülerlotsen oder in Freizeit- und Sportvereinen, sogar bei der Feuerwehr, als ehrenamtliche Richter oder in der Kommunalpolitik. Ohne sie würden vielerorts die Räder stillstehen. Doch auch wer freiwillig Großes leistet, sollte dabei den Versicherungsschutz nicht außer Acht lassen. Denn im Zweifel lauern existenzbedrohende Risiken, für die der Betroffene einstehen muss.

Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Absicherung: Ehrenamtliche können über den Verein abgesichert sein, für den sie arbeiten. Oder individuell vorsorgen. Gut zu wissen ist, dass viele Ehrenamtliche bereits über die gesetzliche Unfallversicherung Schutz genießen. Das gilt zum Beispiel für Tätigkeiten in Rettungsunternehmen wie der Feuerwehr, der Wohlfahrt, Bildung, in der Kirchenarbeit oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ).

Viele Träger und Vereine schließen zudem Gruppenversicherungen für die Tätigkeiten ihrer Mitglieder ab. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten. So können schnell Lücken entstehen, weil in der Regel nur die ehrenamtliche Tätigkeit und der Weg dorthin versichert ist. Oft ist der Schutz auf das Vereinsgelände beschränkt. Auch hat nicht jeder Träger entsprechende Versicherungen für seine Mitglieder abgeschlossen. Um sicherzugehen, sollte man nicht nur bei der Organisation nachfragen, sondern sich den Schutz gleich schriftlich bestätigen lassen.

Darüber hinaus können sich Ehrenamtliche auch individuell absichern. Eine private Haftpflichtversicherung sollte ohnehin jeder Bürger haben: Hier gilt es im Vertrag nachzulesen, ob und in welchem Umfang Schutz für ehrenamtliche Tätigkeiten besteht. Auch in Betriebs- und Vereinshaftpflicht-Policen sollten Ehrenamtliche ausdrücklich laut Vertrag eingeschlossen sein. Denn auch im Ehrenamt haften Personen mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Darüber hinaus ist eine private Unfallversicherung oder Invaliditätsversicherung ratsam. Denn nicht nur im Ehrenamt lauern Gefahren – die meisten Unfälle passieren in der Freizeit! Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung.

Immer mehr Bundesbürger übernehmen ein Ehrenamt. Rund 20 Millionen Ehrenamtliche sind laut Bundesfamilienministerium derzeit in Vereinen tätig, Tendenz steigend. Doch auch diese Menschen sollten sich Gedanken über den richtigen Versicherungsschutz machen.

Unfallversicherung

Grundsätzlich sind Ehrenamtliche durch die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII geschützt. Allerdings gilt dies nicht für alle freiwilligen sozialen Tätigkeiten, weshalb die Bundesländer zusätzliche Sammelverträge für ihre engagierten Bürger abschließen. Die Länder übernehmen dann auch die Beitragszahlungen. Ob und in welchem Umfang eine Absicherung besteht, sollte jeder vor Beginn seiner Tätigkeit in Erfahrung bringen. Auch über Vereine besteht oft eine entsprechende Unfallversicherung.

Laut SGB VII greift die gesetzliche Unfallversicherung bei Ehrenamtlichen bspw. in Rettungsunternehmen, im Bildungs- und Gesundheitswesen oder bei Freiwilligen, die wie Beschäftigte tätig sind. Manche Berufsgenossenschaften, die neben Unfallkassen die gesetzliche Unfallversicherung tragen, verlangen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Einrichtung und Ehrenamtlichem, in der die ehrenamtlichen Tätigkeiten genau aufgeführt sind.

Wer als Ehrenamtlicher auf Nummer sicher gehen will, dem sei eine private Unfallversicherung angeraten. Denn sie gilt auch bei nicht unmittelbar ehrenamtlichen Tätigkeiten. Außerdem leistet sie unabhängig von einer gesetzlichen Unfallversicherung. Hier gilt es zu bedenken, dass der gesetzliche Unfallschutz nur einen Grundschutz bietet. Zusätzlich können Ehrenamtliche mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorbeugen, sollte die Verletzung so schwer sein, dass man aus seiner Arbeit ausscheiden muss.

Haftpflichtversicherung

Fügt man anderen Personen Schaden zu, muss man dafür geradestehen. Das gilt natürlich auch bei Ausübung eines Ehrenamtes. Dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

In diesem Fall ist eine Haftpflichtversicherung unumgänglich, auch wenn sie nicht gesetzlich gefordert ist. Sie deckt Forderungen bei Verletzung oder Schädigung anderer durch den Ehrenamtlichen. Viele Vereine schließen für ihre Mitglieder eine Vereinshaftpflichtversicherung ab. Aber: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Ehrenamtliche im Zweifel selbst. In diesem Fall springt nicht die Organisation ein. So sollte man über eine private Haftpflichtversicherung geschützt sein.

Besonders heikel ist die Haftpflicht für Vorstandsmitglieder und Kassenwarte. Diese verwalten oft sechsstellige Beträge – und haften mit ihrem Privatvermögen, wenn etwas in die Hose geht. Fehler können dann schnell den persönlichen Ruin bedeuten. Deshalb sollte das Amt eines Kassenwarts oder Finanzverwalters nur ehrenamtlich ausgeübt werden, wenn der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder die Haftung bei Vermögensstreitigkeiten geklärt ist. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Immer mehr Bundesbürger übernehmen ein Ehrenamt. Rund 20 Millionen Ehrenamtliche sind laut Bundesfamilienministerium derzeit in Vereinen tätig, Tendenz steigend. Doch auch diese Menschen sollten sich Gedanken über den richtigen Versicherungsschutz machen.

Unfallversicherung

Grundsätzlich sind Ehrenamtliche durch die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII geschützt. Allerdings gilt dies nicht für alle freiwilligen sozialen Tätigkeiten, weshalb die Bundesländer zusätzliche Sammelverträge für ihre engagierten Bürger abschließen. Die Länder übernehmen dann auch die Beitragszahlungen. Ob und in welchem Umfang eine Absicherung besteht, sollte jeder vor Beginn seiner Tätigkeit in Erfahrung bringen. Auch über Vereine besteht oft eine entsprechende Unfallversicherung.

Laut SGB VII greift die gesetzliche Unfallversicherung bei Ehrenamtlichen bspw. in Rettungsunternehmen, im Bildungs- und Gesundheitswesen oder bei Freiwilligen, die wie Beschäftigte tätig sind. Manche Berufsgenossenschaften, die neben Unfallkassen die gesetzliche Unfallversicherung tragen, verlangen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Einrichtung und Ehrenamtlichem, in der die ehrenamtlichen Tätigkeiten genau aufgeführt sind.

Wer als Ehrenamtlicher auf Nummer sicher gehen will, dem sei eine private Unfallversicherung angeraten. Denn sie gilt auch bei nicht unmittelbar ehrenamtlichen Tätigkeiten. Außerdem leistet sie unabhängig von einer gesetzlichen Unfallversicherung. Hier gilt es zu bedenken, dass der gesetzliche Unfallschutz nur einen Grundschutz bietet. Zusätzlich können Ehrenamtliche mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorbeugen, sollte die Verletzung so schwer sein, dass man aus seiner Arbeit ausscheiden muss.

Haftpflichtversicherung

Fügt man anderen Personen Schaden zu, muss man dafür geradestehen. Das gilt natürlich auch bei Ausübung eines Ehrenamtes. Dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

In diesem Fall ist eine Haftpflichtversicherung unumgänglich, auch wenn sie nicht gesetzlich gefordert ist. Sie deckt Forderungen bei Verletzung oder Schädigung anderer durch den Ehrenamtlichen. Viele Vereine schließen für ihre Mitglieder eine Vereinshaftpflichtversicherung ab. Aber: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Ehrenamtliche im Zweifel selbst. In diesem Fall springt nicht die Organisation ein. So sollte man über eine private Haftpflichtversicherung geschützt sein.

Besonders heikel ist die Haftpflicht für Vorstandsmitglieder und Kassenwarte. Diese verwalten oft sechsstellige Beträge – und haften mit ihrem Privatvermögen, wenn etwas in die Hose geht. Fehler können dann schnell den persönlichen Ruin bedeuten. Deshalb sollte das Amt eines Kassenwarts oder Finanzverwalters nur ehrenamtlich ausgeübt werden, wenn der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder die Haftung bei Vermögensstreitigkeiten geklärt ist. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!