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Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2024 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden, zeigt die Übersicht.

Ab Januar 2024 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (netto bis 2.100 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2024:

  • Für Kinder bis 5 Jahren von € 437,00 um € 43,00 auf € 480,00 pro Monat,
  • Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab 2024 bei 551 Euro,
  • Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt 2024 bei 645 Euro.
  • Für Kinder ab 18 Jahren müssen 689 Euro gezahlt werden.

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2024 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2023 ist hier keine Anhebung vorgesehen.

Wird die Aufsichtspflicht verletzt, wenn ein Kleinkind für kurze Zeit unbeobachtet im Auto zurückgelassen wird? Darüber musste das Oberlandesgericht Osnabrück befinden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes, teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage ab. Es lag eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauchte.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht (Az. 14 U 212/22) Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimmte sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhte sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedurften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter hatte durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter musste jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes musste noch geklärt werden.

Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2023 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden.

Ab Januar 2023 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (bis 1.900 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2023:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Die „Düsseldorfer Tabelle“, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, wurde nun für 2020 aktualisiert. Kinder erhalten demnach mehr Unterhalt. Doch auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern wurde deutlich nach oben angepasst.

Düsseldorfer Tabelle: Orientierung für Familiengerichte

Schon seit 1962 gibt die Düsseldorfer Tabelle Richtwerte für Unterhaltszahlungen vor – zum Beispiel für den Kinds- aber auch den Ehegatten- oder den so genannten Elternunterhalt. Erarbeitet wurde die Tabelle durch die Familiensenate des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Zwar hat die Tabelle keine verbindliche Gesetzeskraft. Jedoch dient sie Gerichten als Orientierung und hat eine hohe praktische Relevanz auch für Behörden. Nun wurde eine aktualisierte Ausgabe dieses wichtigen Werkzeugs der Familiengerichtsbarkeit für das Jahr 2020 veröffentlicht – Kinder erhalten demnach ab 2020 mehr Unterhalt.

Für Minderjährige steigt der Unterhaltsanspruchs um durchschnittlich 22,70 Euro

Durchschnittlich um 22,70 Euro im Monat steigt demnach – über vier Altersstufen und zehn Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern hinweg, der Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder. Am geringsten fällt die Erhöhung für die jüngste Altersgruppe der Kinder im Alter von 0 Jahren bis 5 Jahren aus, und zwar für Eltern mit dem geringsten Einkommen. Sobald ein unterhaltspflichtiges Elternteil nur bis 1.900 Euro netto verdient, sind 15 Euro mehr drin ab 2020 für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Der Unterhaltsanspruch liegt für diese Kinder bei 369 Euro ab 2020.

Am höchsten hingegen steigt der Anspruch für Kinder bis 17 Jahre, die gut verdienende Eltern haben. Bei einem Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zwischen 5.101 Euro und 5.500 Euro netto erhöht sich der Unterhaltsanspruch um 34 Euro gegenüber der alten Tabelle und beträgt ab 1. Januar 848 Euro. Denn mit zunehmendem Einkommen der Eltern haben Kinder auch einen höheren Unterhaltsanspruch.

Volljährige Kinder: profitieren von einem leichten Plus

Für erwachsene Kinder ab 18 Jahre fällt die Erhöhung in 2020 allerdings durchweg gering aus, und zwar über alle Einkommensgruppen hinweg. Sie beträgt für volljährige Kinder nur zwischen drei und fünf Euro. Bedacht werden muss aber auch, dass der Unterhaltsanspruch erwachsener Kinder bereits die höchsten Bedarfssätze aller Altersstufen ausweist. Der Unterhaltsanspruch der Kinder liegt hier zwischen 530 Euro, wenn getrennt lebende Eltern wenig verdienen, und 848 Euro als höchster Anspruch auf Kindesunterhalt ab 2020.

Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige Eltern dürfen mehr behalten

Aber auch unterhaltspflichtige Eltern profitieren durch die neue Tabelle, und zwar wesentlich durch eine Erhöhung des Eigenbedarfs. So wird der notwendige Eigenbedarf, der die absolute Untergrenze für belastbares Einkommen darstellt, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von aktuell 880 Euro monatlich auf zukünftig 960 Euro angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige hingegen steigt der notwendige Eigenbedarf von derzeit 1.080 Euro monatlich auf 1.160 Euro ab 2020. Dieses Einkommen darf also nicht durch Unterhaltsansprüche belastet werden, sondern ist den Unterhaltspflichtigen sicher. Inbegriffen in den Betrag ist jedoch schon ein Anteil für die Warmmiete.

Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Auch dieser Richtwert steigt mit der neuen Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle – von derzeit 1.300 Euro auf zukünftig 1.400 Euro.