Beiträge

Rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden und ein Rekord-Schadendurchschnitt von 4.600 Euro: Die Weihnachtszeit bringt jedes Jahr erhöhte Risiken für Wohnungs- und Hausbrände. Versicherungen leisten, doch Vorsicht bleibt der beste Schutz.

Die besinnliche Weihnachtszeit birgt ein erhöhtes Risiko für Brände in Wohnungen und Häusern. Im Jahr 2023 wurden deutschen Versicherern rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden in der Adventszeit gemeldet – ein Schadenvolumen von etwa 27 Millionen Euro, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Höherer Schadendurchschnitt erreicht Rekordhöhe

Während die Zahl der zusätzlichen Brandschäden stabil bleibt, erreicht der durchschnittliche Schaden mit 4.600 Euro ein neues Rekordniveau. “Das liegt vor allem daran, dass der Anteil teurer Wohnungsbrände gestiegen ist”, erklärt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV.

Häufige Brandursachen: Adventskränze und Silvesterraketen

Zu den häufigsten Brandursachen zählen in Flammen aufgegangene Adventskränze und Weihnachtsbäume, oft durch Unachtsamkeit. Asmussen warnt: “Kerzen dürfen niemals unbeaufsichtigt brennen.” Zum Jahreswechsel stellen zudem querfliegende Silvesterraketen und Feuerwerkskörper eine erhebliche Gefahr dar.

Versicherungsschutz im Schadensfall

Feuerschäden sind über die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt.

  • Hausratversicherung: Sie ersetzt Schäden an Einrichtungsgegenständen, persönlichen Gegenständen und Geschenken.
  • Wohngebäudeversicherung: Sie deckt Schäden am Gebäude selbst ab, beispielsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Brand des Hauses.
  • Eine zügige Schadensmeldung beim Versicherer ist dabei entscheidend, um den Schaden regulieren zu lassen.

Feuerschäden im Gesamtjahr 2023

Insgesamt leisteten die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer im Jahr 2023 für rund 330.000 Feuerschäden eine Summe von 2,1 Milliarden Euro. Dies zeigt die anhaltende Bedeutung eines umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere in der brandgefährlichen Advents- und Weihnachtszeit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl in einem wegweisenden Urteil gestärkt. Demnach müssen Betroffene keinen lückenlosen Nachweis mehr erbringen, um Ansprüche aus der Hausratversicherung geltend zu machen. Es genügt, dass sie ein Mindestmaß an Beweisen vorlegen, die den Einbruchdiebstahl nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Versicherungsnehmer profitieren von Beweiserleichterung

Im zugrundeliegenden Fall war es zu einem Streit über die Schadensregulierung nach einem vermeintlichen Einbruch gekommen. Der Kläger machte geltend, dass Einbrecher in das Haus seiner Eltern eingedrungen seien und dabei einen Tresor entwendet hätten. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen, da die vorgefundenen Spuren nicht eindeutig zu einem Einbruch passten.

Die Vorinstanzen hatten dem Versicherer Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht übermäßig hoch angesetzt werden dürfen. Es sei ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls belegen kann, auch wenn die Spurenlage nicht eindeutig sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl in einem wegweisenden Urteil gestärkt. Demnach müssen Betroffene keinen lückenlosen Nachweis mehr erbringen, um Ansprüche aus der Hausratversicherung geltend zu machen. Es genügt, dass sie ein Mindestmaß an Beweisen vorlegen, die den Einbruchdiebstahl nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Versicherungsnehmer profitieren von Beweiserleichterung

Im zugrundeliegenden Fall war es zu einem Streit über die Schadensregulierung nach einem vermeintlichen Einbruch gekommen. Der Kläger machte geltend, dass Einbrecher in das Haus seiner Eltern eingedrungen seien und dabei einen Tresor entwendet hätten. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen, da die vorgefundenen Spuren nicht eindeutig zu einem Einbruch passten.

Die Vorinstanzen hatten dem Versicherer Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht übermäßig hoch angesetzt werden dürfen. Es sei ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls belegen kann, auch wenn die Spurenlage nicht eindeutig sei.

Viele Deutsche überprüfen jährlich ihre Kfz-Versicherung. Was für die Absicherung des eigenen Autos gilt, sollten sich Verbraucher aber auch für den restlichen Versicherungsschutz in den Kalender schreiben. Denn Änderungen der Lebensverhältnisse oder auch die Teuerung von Waren können dazu beitragen, dass die Versicherungssummen nicht mehr “up to date” sind.

Die Inflation in Deutschland knackte 2022 ungeahnte Rekorde und war stellenweise sogar zweistellig. Die Nachwehen der Coronapandemie, der Ukraine-Krieg aber auch der Fachkräftemangel vielerorts ließ die Preise kräftig steigen. Auch Anfang 2023 lag die Inflationsrate bei 8,7 Prozent. Laut Zahlen der globalen Datenbank Statista sanken die Raten stetig. Im November lag der Wert noch bei 3,2 Prozent.

Was viele Deutsche nicht wissen: Die Inflation kann auch dazu beitragen, dass die vereinbarten Versicherungssummen in den bestehenden Verträgen nicht mehr ausreichen. Ein gutes Beispiel ist die Berufsunfähigkeitsversicherung: Steigen die Preise dauerhaft, bedarf es auch einer höheren Monatsrente, um den Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Das Gleiche gilt für die Altersvorsorge. Eine beschleunigte Geldentwertung führt dazu, dass die vereinbarte Summe bzw. Rente weniger wert ist. Glaubte man, die Vorsorgelücke schon geschlossen zu haben, tut sich nun eine neue auf.

Das gilt aber nicht nur für den Privatbereich, sondern auch für Gewerbe- und Industrieversicherungen. Weil Handwerker-Leistungen und Materialien teurer werden, kostet es auch mehr Geld, im eigenen Betrieb einen Schaden zu beheben. Was hierbei zusätzlich bedacht werden muss, sind mögliche Verzögerungen in der Lieferkette. Sie tragen nämlich dazu bei, dass auch eine Betriebsunterbrechung unter Umständen länger dauert, wenn sich Reparaturen ebenfalls verzögern. Insbesondere Sach- und Bauschäden sind derzeit Preissteigerungen ausgesetzt, da Wiederaufbau und Reparaturen an die Material- und Arbeitskosten gekoppelt sind. Hier droht also eine Unterdeckung, wie mehrere große Versicherer in diesem Jahr warnten.

Grundsätzlich aber empfiehlt es sich, den Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen und die vereinbarten Leistungen anzupassen. Beispiel Hausratversicherung: Wurden jüngst größere Anschaffungen getätigt oder werden gar neue Wertgegenstände in der Wohnung aufbewahrt? Auch dann reicht unter Umständen die vereinbarte Summe nicht mehr aus. Oder der Wertgegenstand ist gar nicht im Schutz inbegriffen, weil der alte Vertrag hierfür streng gedeckelte Leistungen vorsieht – oder gar einen Ausschluss. Schon kleine Änderungen können bei bestimmten Verträgen zu Unterversicherung führen: sei es ein höherer Lohn, ein neues Arbeitsverhältnis oder die erstmalige Planung einer längeren Urlaubsreise. Auch neue Gesetze der Bundesregierung können zu einem Anpassungsbedarf führen. Wer einen Versicherungscheck wünscht, sollte folglich nicht zögern!

Kerzen und Feuerwerke erleuchten zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel die Wohnstuben sowie den nächtlichen Himmel. Mitunter geht dabei auch mal was zu Bruch oder gar in Flammen auf. Denn Alkohol und Feuer ergeben nicht immer eine gelungene Kombination. Welche Versicherung für Silvesterschäden kommen, zeigt folgender Überblick.

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Millionen Bundesbürger begrüßen zu Silvester das neue Jahr mit Böllern, Alkohol und rauschenden Partys. Dass dies auch ein erhöhtes Brand- und Unfallrisiko bedeutet, bestätigen Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV. Zum Jahresende 2022 zählten die Versicherer zum Beispiel 6.000 Brände, die einen Schaden von rund 23 Millionen Euro bewirkten. Eingerechnet sind in dieser Statistik auch Brände aus der Weihnachtszeit. Der durchschnittliche Schadenaufwand pro Leistungsfall lag bei 3.600 Euro. Rekordjahr der zusätzlichen Brände war das Jahr 2015. Damals gab es 12.000 Brände. Diese verursachten einen durchschnittlichen Schaden von 2.167 Euro.

Wer aber zahlt, wenn sich eine Silvesterrakete in die Wohnung verirrt oder gar -wortwörtlich- ins Auge geht?

Wohngebäudeversicherung

Für Hauseigentümer bedeutet Silvester ein erhöhtes Schadenrisiko. Kinder stecken Böller in die Briefkästen, Mieter zünden Tischfeuerwerke, fehlgeleitete Raketen beschädigen Fassaden und Dächer. Für die drohenden Reparaturkosten kommt eine Wohngebäudeversicherung auf.

Ein Blick in das Vertragswerk lohnt, um sicherzustellen, in welchem Rahmen Schutz besteht. So schließen manche Verträge eine Zahlung für Aufwendungen aus, die bei der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr entstehen. Sogenannte Löschschäden sollten folglich inbegriffen sein.

Aber Vorsicht! Bagatellschäden wie einen zerbeulten Briefkasten sollte man mitunter besser selbst zahlen, statt sie an den Versicherer zu melden. Nach mehreren Schadensfällen kann der Anbieter den Vertrag kündigen und nicht immer ist es leicht, einen neuen zu finden. Die Wohngebäudeversicherung soll Schutz bei existentiellen Risiken bieten – etwa, wenn das Haus niederbrennt und der Schaden sich auf mehrere hunderttausend Euro beziffert.

Hausratversicherung

Adventskränze, trockene Gestecke und Tischfeuerwerke bilden einen idealen Brandherd. Für den angeschmorten Teppich nach einer Silvestersause zahlt die Wohngebäude-Police in der Regel nicht. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig, die u.a. für Schäden an Einrichtungsgegenständen einspringt. Auch, wenn das Smartphone durch ein fehlgeleitetes Tischfeuerwerk in der versicherten Wohnung kaputtgeht, springt die Hausratversicherung in der Regel ein.

Hierbei ist jedoch in den Verträgen darauf zu achten, ob die sogenannte “Einrede grober Fahrlässigkeit” greift. In diesem Fall kann der Versicherer eine Regulierung des Schadens unter Umständen schon verweigern, wenn Personen im alkoholisierten Zustand einen Brand verursachen oder das teure elektrische Gerät in der Nähe einer Gefahrenquelle benutzt wurde. Die gute Nachricht: Immer mehr Anbieter verzichten auf eine entsprechende Klausel!

Kfz-Versicherung

Silvester ist leider auch der Tag, auf den die Kaskoversicherer mit Bangen blicken. So mancher Fahrzeughalter findet Schmauchspuren am Lack oder gar Brand- und Explosionsschäden vor, wenn er mit seinem Auto ins neue Jahr starten will. Wer die Chance hat, sollte das geliebte Gefährt deshalb besser in einer Garage unterstellen, statt es am Straßenrand zu parken.

Wer zahlt aber, wenn eine Silvesterrakete den Lack des neuen Sportwagens beschädigte? Für Brand- und Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf. Brenzlich wird es hingegen, wenn das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde. Für diesen Fall muss eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

Private Haftpflichtversicherung

Zum erstem Mal bei den Schwiegereltern eingeladen – und schon landet das Rotweinglas auf dem teuren Perserteppich? In diesem Fall sollte man im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, damit man trotz des Missgeschicks einen positiven Eindruck hinterlässt. Eine solche Police greift nämlich, wenn man Dritten leichtsinnig oder unbedacht Schaden zufügt.

Noch wichtiger ist die Privathaftpflicht aber, wenn beim allzu leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk eine fremde Person verletzt wird, etwa weil die Whiskeyflasche als Abschussrampe für die Rakete wenig taugte. Tatsächlich berichten die Behörden, dass zu Silvester viele Patienten mit Augenverletzungen und Hörschäden in die Notaufnahme kommen. Besser ist es freilich, im Umgang mit Feuerwerk die notwendige Sorgfalt walten zu lassen – und notfalls vor Mitternacht ein Glas weniger zu trinken.

Übrigens haften Eltern auch für die Dummheiten, die ihre Kinder mit Feuerwerk anstellen. Als ein 13-Jähriger zuhause Böller fand, sie zündete und einem Kind nachwarf, musste die Mutter 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie die nicht jugendfreie Pyrotechnik nicht sicher aufbewahrt hatte. Das bestätigte das Landgericht München mit einem Urteil (Az. 31 S 23681/00).

Unfallversicherung

Besonders folgenschwer können Unfälle mit Feuerwerkskörpern sein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zwar die Heilbehandlung, aber für Verletzungen mit bleibenden Körperschäden kommt sie in der Regel nicht mehr auf. Hier greift eine private Unfallversicherung. Ist der Schaden so schwer, dass sogar der Beruf aufgegeben werden muss, dann springt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente ein. Aber aufgepasst! Wer die Verletzungen mit selbstgebastelten Knallern herbeiführt, verwirkt in der Regel seinen Versicherungsschutz.

Strom wird teurer, Nachhaltigkeit wichtiger – Mini-Photovoltaikanlagen auf Balkonen liegen im Trend. Gute Nachricht: Eine spezielle Versicherung für sie ist nicht nötig. Anja Käfer-Rohrbach vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betont: Die Hausratversicherung deckt bereits Balkonkraftwerke ab.

Der GDV erweiterte die Musterbedingungen für die Hausratversicherung. Wer eine neue Versicherung abschließt und ein solches Balkonkraftwerk hat oder plant, kann auf eine unkomplizierte Mitversicherung zählen. Käfer-Rohrbach: “Keine Sorgen um Versicherungsschutz für nachhaltiges Handeln. Daher passen wir unsere Musterbedingungen an.”

Für frisch abgeschlossene Hausratversicherungen gelten die erweiterten Bedingungen. Besitzer von Balkonkraftwerken sollten mit ihrem Versicherer über die Anpassung des Vertrags sprechen. Bestehende Policen könnten in der Regel auf die neuen Bedingungen umgestellt werden.

Balkonkraftwerke sind in der Hausratversicherung gegen Sturm, Hagel, Feuer und Blitzschlag-Überspannung geschützt. Im Gegensatz zu großen Photovoltaikanlagen auf Dächern existieren keine separaten Policen für diese kleinen Anlagen.

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden an Nachbarn. Löst sich zum Beispiel ein Modul und beschädigt den Nachbarbalkon, ist das Sache der privaten Haftpflichtversicherung.

Mieter sollten vor der Installation ihren Mietvertrag prüfen und die Erlaubnis des Vermieters einholen, besonders bei Anbringung an Fassade oder Geländer. Eine Zustimmung des Vermieters ist oft notwendig.

Wichtig: Seit Jahresbeginn gibt es steuerliche Vorteile für Mini-Photovoltaikanlagen. Die Mehrwertsteuer entfällt und es existieren Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung.
Eigentümer können ihre Anlage über Wohngebäude- oder eigenständige Photovoltaikversicherungen absichern. Diese decken Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Kurzschluss, Leitungswasser sowie Naturgefahren wie Sturm, Hagel oder Schneedruck ab.

Wird in die Wohnung oder in das Geschäft eingebrochen, ist das schon schlimm genug. Doch nicht immer haben Betroffene einen Leistungsanspruch gegenüber ihrer Versicherung.

Werden bei einem Wohnungseinbruch Gegenstände entwendet, wird deren Wiederbeschaffungswert gemäß der jeweiligen Versicherungsbedingungen ersetzt. Doch dafür muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein, wie das Oberlandesgericht Dresden im April 2021 betonte (Az.: 4 U 161/21). Demnach zahlt eine Hausratversicherung nur dann, wenn eindeutige Einbruchspuren nachgewiesen werden können. Das OLG formulierte folgende Leitsätze:

  • 1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.
  • 2. Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht führen, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war, ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt.

Diesen Nachweis konnte das Diebstahlopfer im konkreten Fall nicht erbringen. Im Beschluss des OLG heißt es weiter: “Zu den Voraussetzungen des Begriffes ‚Einbrechen‘ gehört, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen. Ein gewaltsames Vorgehen belegende Einbruchspuren am Garagentor liegen nicht vor und konnten von den ermittelnden Polizeibeamten auch nicht festgestellt werden.”

Schlüsselverlust und Fahrlässigkeit

Der Bundesgerichtshof befasste sich in diesem Jahr ebenfalls mit den Grenzen der Leistungspflicht einer Hausratversicherung. Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann die Aktentasche samt Haustür- und Tresorschlüsseln aus seinem Auto gestohlen. Da sich in der Aktentasche auch Rechnungen befanden, erfuhren die Täter, an welcher Haustür die Schlüssel passen würden. Der Versicherer weigerte sich allerdings, den Schaden in Höhe von 64.413 Euro zu übernehmen. In den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war auch die sogenannte ‚erweiterte Schlüsselklausel‘ vereinbart. Darin heißt es u.a., dass ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.

Dass die Aktentasche gut sichtbar von außen auf einem Sitz lag, war aus Sicht des Versicherers als grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls zu werten. Damit war der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Vorinstanzen sahen es auch so: Eine von außen sichtbare Aktentasche berge die erhebliche Gefahr, dass ein potentieller Täter diese in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwende. Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht des BGH nicht rechtsfehlerhaft. Der Versicherer blieb also leistungsfrei.

Im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes sollten Versicherungsnehmer ihre Gebäude- und Hausratpolicen überprüfen, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Schäden an der Heizungsanlage, die durch Brand, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen, sind normalerweise über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Wärmepumpenheizung. Dennoch sollten Hauseigentümer, die eine Öl- oder Gasheizung haben, jetzt ihre Versicherungsbedingungen überprüfen. Laut dem Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Segger von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht müssen Hauseigentümer im Rahmen eines Versicherungsfalls eine Heizungsanlage gemäß den neuen Bestimmungen gegen ein System austauschen, das nicht auf fossile Brennstoffe angewiesen ist. In den meisten Fällen wird dies eine Wärmepumpenheizung sein, die jedoch teurer ist als eine Erdöl- oder Erdgasheizungsanlage. Rechtsanwalt Segger empfiehlt daher Hauseigentümern: “Prüfen Sie bereits jetzt, bevor ein Schaden vorliegt, mit Ihrem Versicherer, ob die Mehrkosten für den Umstieg auf eine Wärmepumpe versichert sind. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Versicherer auf und passen Sie den Vertrag gegebenenfalls an, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.” Im Schadensfall empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

Ein zunehmendes Problem ist der Diebstahl von Wärmepumpen, insbesondere von außerhalb des Gebäudes installierten Heizungssystemen. Stefan Segger erklärt: “Das Diebstahl-Thema ist versicherungsrechtlich problematisch, da sowohl in der Hausrat- als auch in der Gebäudeversicherung nur der Einbruchdiebstahl, nicht jedoch der einfache Diebstahl, versichert ist.” Weder der Diebstahl einer noch nicht eingebauten Wärmepumpe von einer Baustelle noch der Diebstahl einer bereits aufgestellten und montierten Wärmepumpe außerhalb des Gebäudes gelten als Versicherungsfall. “Um solche Schäden abzusichern, muss der Versicherungsvertrag erweitert werden und die Wärmepumpe zumindest in den Vertrag aufgenommen werden. Es empfiehlt sich sogar ein separater Versicherungsvertrag für die Wärmepumpe”, betont der Fachanwalt. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen.

Der Fachanwalt weist auch darauf hin, dass beim Einbau einer Wärmepumpenheizung der Gesamtwert des Gebäudes steigt, allein schon aufgrund des höheren Werts der Wärmepumpe. Dieser gestiegene Gesamtwert muss unbedingt in die Versicherungssumme aufgenommen werden, um im Schadenfall keine Unterversicherung zu haben. Stefan Segger führt ein Beispiel an: “Wenn bei Vertragsabschluss von einem Gebäudeneuwert von 300.000 Euro ausgegangen wurde und der Wert des Gebäudes nach dem Umstieg auf eine Wärmepumpenheizung um 20.000 bis 40.000 Euro steigt, muss dieser Betrag in der Gebäudeversicherung angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Im Schadenfall reduziert der Versicherer seine Leistung um den Prozentsatz der Unterversicherung, und der Versicherungsnehmer bleibt auf dem Restbetrag sitzen.”

Freibäder haben im Sommer Hochkonjunktur. Doch dort sollte Vorsicht gewahrt werden. Denn Diebstähle im Freibad sind nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert, warnt der Bund der Versicherten (BdV).

In Nordrhein-Westfalen, dem bevölkerungsreichsten Bundesland, sind bereits Sommerferien. Das bedeutet Hochsaison für Freibäder. Dort sollte aber besondere Vorsicht gelten. Denn die Hausratversicherung zahlt nur unter bestimmten Voraussetzungen für Diebstahl im Freibad.

Grundsätzlich deckt eine Hausratversicherung den Diebstahl von persönlichen Gegenständen, die sich in der versicherten Wohnung oder im versicherten Haus befinden. Viele modernere Tarife bieten eine sogenannte Außenversicherung, die auch Wertgegenstände gegen Diebstahl versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.

Doch lassen Badegäste ihre Wertsachen unbeaufsichtigt auf der Liegewiese oder einem anderen Ort im Freibad liegen und werden bestohlen, fällt dies unter den sogenannten ‚einfachen Diebstahl‘ – und der ist auch bei der Außenversicherung nicht gedeckt. Steht der Spind, in den die Sachen eingeschlossen wurden, im Freien, gehen versicherte Badegäste, die bestohlen wurden, ebenfalls leer aus, warnt die Verbraucherschutz-Organisation ‚Bund der Versicherten‘ (BdV).

“Sind die Wertsachen jedoch in einem Spind eingeschlossen, der sich in einem Gebäude des Schwimmbads befindet, stehen die Chancen besser: Bricht eine Person den Spind auf, handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Dieser ist, ebenso wie ein Raub, von der Hausratversicherung gedeckt”, so Bianca Boss, Vorständin beim BdV.

Von ‚räuberischer Erpressung‘ ist hingegen die Rede, wenn Badegäste mit Drohungen zur Herausgabe ihrer Wertsachen gebracht werden. In solchen Fällen erstattet die Hausratversicherung den Neuwert der gestohlenen Gegenstände.

Ob Wohngebäude-, Hausrat- oder Kfz-Versicherung: Die Beiträge werden steigen. In welchem Ausmaß, veröffentlichte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Die deutschen Versicherer haben erstmals ihre ausführliche Prognose für die Branche im Jahr 2023 veröffentlicht. Aufgrund der kontinuierlich steigenden Baupreise erwarten sie auch in diesem Jahr Anpassungen der Beiträge in der Wohngebäudeversicherung. Jörg Asmussen, der Hauptgeschäftsführer des GDV, gibt an, dass die Gesamtbeiträge in der Wohngebäudeversicherung in diesem Jahr voraussichtlich um 16 Prozent steigen werden.

Der vom Verband veröffentlichte Anpassungsfaktor in der Wohngebäudeversicherung ist im Vergleich zum Vorjahr um fast 15 Prozent gestiegen. Dadurch wird nicht nur die Prämie, sondern auch die Versicherungssumme erhöht, um Versicherte vor Unterversicherung zu schützen. Der Anpassungsfaktor basiert auf Daten des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung von Bau- und Lohnkosten. Der Anstieg in diesem Bereich sowie Nachholeffekte wegen zuvor nicht realisierter Bauprojekte dürften zu spürbaren Beitragserhöhungen führen.

In der Hausratversicherung rechnen die Versicherer mit einem Beitragsplus von sechs Prozent aufgrund von Summenanpassungen, da die Inflation auch den Wert des eigenen Hausrats steigen lässt. In der Kfz-Versicherung prognostizieren sie ein geringeres Wachstum von nur drei Prozent aufgrund von rückläufigen Zahlen von Neuzulassungen und Besitzumschreibungen. Die Schäden in der Kfz-Versicherung verteuern sich weiter stark, was die nur leicht steigenden Beitragseinnahmen voraussichtlich nicht ausgleichen wird.

Insgesamt erwarten die deutschen Versicherer in der Schaden- und Unfallversicherung ein Beitragswachstum von 5,7 Prozent für 2023. Im Gegensatz dazu wird bei Lebensversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ein Rückgang von 5,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erwartet. Für die Private Krankenversicherung prognostiziert der GDV ein Beitragswachstum von 3,5 Prozent. Insgesamt geht die spartenübergreifende Prognose für das laufende Jahr von einem Beitragsplus von 0,4 Prozent aus.