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Wenn zum Jahreswechsel die Feuerwerke und Sektkorken knallen, geht mitunter auch mal was zu Bruch oder gar in Flammen auf. Denn Alkohol und Feuer ergeben nicht immer eine gelungene Kombination, wie auch die Einsatzkräfte der Feuerwehren zu berichten wissen. Aber welche Versicherung zahlt für Silvesterschäden? Ein Überblick.

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Millionen Bundesbürger begrüßen zu Silvester das neue Jahr mit Böllern, Alkohol und rauschenden Partys. Dass dies auch ein erhöhtes Brand- und Unfallrisiko bedeutet, bestätigen Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV. Zum Jahresende 2021 zählten die Versicherer zum Beispiel 7.000 Brände, die einen Schaden von rund 26 Millionen Euro bewirkten. Eingerechnet sind in dieser Statistik auch Brände aus der Weihnachtszeit. Wer aber zahlt, wenn sich eine Silvesterrakete in die Wohnung verirrt oder gar -wortwörtlich- ins Auge geht?

Wohngebäudeversicherung

Für Hauseigentümer bedeutet Silvester ein erhöhtes Schadenrisiko. Kinder stecken Böller in die Briefkästen, Mieter zünden Tischfeuerwerke, fehlgeleitete Raketen beschädigen Fassaden und Dächer. Für die drohenden Reparaturkosten kommt eine Wohngebäudeversicherung auf.

Ein Blick in das Vertragswerk lohnt, um sicherzustellen, in welchem Rahmen Schutz besteht. So schließen manche Verträge eine Zahlung für Aufwendungen aus, die bei der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr entstehen. Sogenannte Löschschäden sollten folglich inbegriffen sein.

Aber Vorsicht! Bagatellschäden wie einen zerbeulten Briefkasten sollte man mitunter besser selbst zahlen, statt sie an den Versicherer zu melden. Nach mehreren Schadensfällen kann der Anbieter den Vertrag kündigen und nicht immer ist es leicht, einen neuen zu finden. Die Wohngebäudeversicherung soll Schutz bei existentiellen Risiken bieten – etwa, wenn das Haus niederbrennt und der Schaden sich auf mehrere hunderttausend Euro beziffert.

Hausratversicherung

Adventskränze, trockene Gestecke und Tischfeuerwerke bilden einen idealen Brandherd. Für den angeschmorten Teppich nach einer Silvestersause zahlt die Wohngebäude-Police in der Regel nicht. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig, die u.a. für Schäden an Einrichtungsgegenständen einspringt. Auch, wenn das Smartphone durch ein fehlgeleitetes Tischfeuerwerk in der versicherten Wohnung kaputtgeht, springt die Hausratversicherung in der Regel ein.

Hierbei ist jedoch in den Verträgen darauf zu achten, ob die sogenannte “Einrede grober Fahrlässigkeit” greift. In diesem Fall kann der Versicherer eine Regulierung des Schadens unter Umständen schon verweigern, wenn Personen im alkoholisierten Zustand einen Brand verursachen oder das teure elektrische Gerät in der Nähe einer Gefahrenquelle benutzt wurde. Die gute Nachricht: Immer mehr Anbieter verzichten auf eine entsprechende Klausel!

Private Haftpflichtversicherung

Zum erstem Mal bei den Schwiegereltern eingeladen – und schon landet das Rotweinglas auf dem teuren Perserteppich? In diesem Fall sollte man im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, damit man trotz des Missgeschicks einen positiven Eindruck hinterlässt. Eine solche Police greift nämlich, wenn man Dritten leichtsinnig oder unbedacht Schaden zufügt.

Noch wichtiger ist die Privathaftpflicht aber, wenn beim allzu leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk eine fremde Person verletzt wird, etwa weil die Whiskeyflasche als Abschussrampe für die Rakete wenig taugte. Tatsächlich berichten die Behörden, dass zu Silvester viele Patienten mit Augenverletzungen und Hörschäden in die Notaufnahme kommen. Besser ist es freilich, im Umgang mit Feuerwerk die notwendige Sorgfalt walten zu lassen – und notfalls vor Mitternacht ein Glas weniger zu trinken.

Übrigens haften Eltern auch für die Dummheiten, die ihre Kinder mit Feuerwerk anstellen. Als ein 13-Jähriger zuhause Böller fand, sie zündete und einem Kind nachwarf, musste die Mutter 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie die nicht jugendfreie Pyrotechnik nicht sicher aufbewahrt hatte. Das bestätigte das Landgericht München mit einem Urteil (Az. 31 S 23681/00).

Kfz-Versicherung

Silvester ist leider auch der Tag, auf den die Kaskoversicherer mit Bangen blicken. So mancher Fahrzeughalter findet Schmauchspuren am Lack oder gar Brand- und Explosionsschäden vor, wenn er mit seinem Auto ins neue Jahr starten will. Wer die Chance hat, sollte das geliebte Gefährt deshalb besser in einer Garage unterstellen, statt es am Straßenrand zu parken.

Wer zahlt aber, wenn eine Silvesterrakete den Lack des neuen Sportwagens beschädigte? Für Brand- und Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf. Brenzlich wird es hingegen, wenn das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde. Für diesen Fall muss eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

Unfallversicherung

Besonders folgenschwer können Unfälle mit Feuerwerkskörpern sein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zwar die Heilbehandlung, aber für Verletzungen mit bleibenden Körperschäden kommt sie in der Regel nicht mehr auf. Hier greift eine private Unfallversicherung. Ist der Schaden so schwer, dass sogar der Beruf aufgegeben werden muss, dann springt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente ein. Aber aufgepasst! Wer die Verletzungen mit selbstgebastelten Knallern herbeiführt, verwirkt in der Regel seinen Versicherungsschutz.

Witterungsbedingte Risiken werden oft falsch eingeschätzt. Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten drohen Hauseigentümern Geldstrafen, Schadenersatzforderungen und sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Gehwege müssen nicht erst bei Glatteis gereinigt oder gestreut werden. Bereits nasses Laub kann eine erhebliche Risikosteigerung bedeuten. Kommt es zu Personenschäden, weil Gehwege nicht ordnungsgemäß gestreut oder gereinigt waren, oder weil Schnee und Eiszapfen nicht von Dächern und Überhängen entfernt wurden, kann es sogar zu strafrechtlichen Folgen wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.

In einem solchen Fall ist das beauftragte Schneeräumungs-Unternehmen oder der Hauseigentümer schadenersatzpflichtig.

Bestehen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, können auch Haftungsansprüche gegenüber den Mietern bestehen.
Wird eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nachgewiesen, reicht eine Privathaftpflicht im Rahmen der Hausratversicherung nicht aus.

Hauseigentümer sollten deshalb eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz abschließen.

Muss die Hausratversicherung einen Sonnenschirm ersetzen, der während eines Sturms auf dem Balkon verblieb und dort beschädigt wurde? Wie das Amtsgericht Freiburg entschied.

Die Saison der Sommerstürme hat begonnen und in Teilen Deutschlands wird vor einzelnen Gewittern inklusive Starkregen mit bis zu 25 l/ qm in kurzer Zeit gewarnt. Welche Schäden bei solchen Wetterlagen auftreten können, zeigt ein Fall, der vor dem Amtsgericht Freiburg verhandelt wurde.

Dort klagte ein Mann gegen seinen Hausratversicherer und wollte so für den Schaden an seinem Sonnenschirm entschädigt werden. Dieser Schirm befand sich während eines Unwetters noch auf dem Balkon des Klägers.

Der Versicherer sah sich allerdings nicht in der Leistungspflicht und argumentierte, dass Gegenstände, die sich während eines Unwetters außerhalb schützender Räume befinden, nicht vom Versicherungsschutz eingeschlossen seien. Ausnahmen gelten nur für Markisen und Antennenanlagen.

Gegen die entsprechende Klausel richtete sich die Klage des Mannes. Er hielt die Klausel für überraschend und sie würde ihn unverhältnismäßig gegenüber der Versicherung benachteiligen und sei deshalb unwirksam.

Dieser Auffassung wollten sich die Richter am Amtsgericht Freiburg (Az.: 6 C 468/21) nicht anschließen. Die Richter konnten in Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass bei Sturm und Hagel keine Entschädigung für Gegenstände außerhalb der schützenden Wohnung gleistet wird, keine unverhältnismäßige Benachteiligung des Versicherten erkennen.

Der Sonnenschirm hätte ohne großen Aufwand in einem Gartenhäuschen oder in der Wohnung in Sicherheit gebracht werden können. Umgekehrt seien mögliche Schäden bei einer Lagerung im Freien für den Versicherer nicht kalkulierbar. Die Richter attestierten dem Versicherer in diesem Fall Leistungsfreiheit.

Übrigens: Mit einem modernen Hausrat-Tarif hätte dieser Rechtsstreit vermieden werden können. Denn es gibt durchaus Versicherer, die auch für Gartenmöbel, Grill, Sonnenschirm oder Spielgeräte Versicherungsschutz anbieten.

Ein aktuelles Urteil zeigt: Wird Geld von einem Sparbuch erpresst, ist ein Hausratversicherer üblicherweise nicht dazu verpflichtet den Schaden zu bezahlen. Doch hier lohnt ein Blick ins Kleingedruckte: Immer mehr Versicherer zahlen auch bei sogenannter räuberischer Erpressung bis zu einer bestimmten Summe.

In einem aktuellen Rechtsstreit geht eine Frau leer aus, die von Einbrechern gezwungen wurde, Geld vom Sparbuch abzuheben und den Kriminellen zu übergeben. Eine durch Erpressung und Androhung von Gewalt erzwungene Sparbuchabhebung falle üblicherweise nicht unter die Leistungspflicht einer Hausratversicherung, so führte das Oberlandesgericht Köln mit einem Hinweisbeschluss aus (Az. 9 U 172/20).

Konkret hatten sich Einbrecher Zugang zum Haus der Klägerin verschafft. Bargeld fanden sie keines vor – aber ein Sparbuch mit 6.000 Euro Guthaben. Sie überwältigten die Tochter der Frau, die sich ebenfalls im Haus befand, und drohten ihr Gewalt an, sollte die Frau nicht bereit sein, zur nahegelegenen Postbank zu laufen und das Geld vom Sparbuch abzuheben. Was die Frau schließlich auch tat.

Als sie das Geld schließlich von ihrem Hausratversicherer erstattet haben wollte -geklaute Sparbücher waren bis zu einer bestimmten Summe laut Vertrag mitversichert- verweigerte diese die Regulierung des Schadens. Völlig zu Recht, wie das OLG Köln bestätigt hat. Demnach erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Sachen, die an den Ort der Wegnahme bzw. Herausgabe erst auf Verlangen der Täter herangeschafft werden müssen. Das Bargeld habe sich nicht am Versicherungsort befunden -eben dem Haus der Frau-, sondern in der nahegelegenen Postbank.

Sachen am Versicherungsort sind versichert

Das Oberlandesgericht hob erneut darauf ab, dass für die Auslegung der relevanten Allgemeinen Hausrat-Bedingungen entscheidend sei, wie ein “durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung” den Sinnzusammenhang verstehe. Demnach seien in Hausrat-Policen -soweit es der Vertrag nicht anders formuliert- “körperliche Gegenstände” versichert, “die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch dienen können”. Das gelte auch für Diebstahl oder Raub. Nicht versichert seien hingegen körperlose Forderungen, wie sie auch die Forderungen aus einem Sparbuch darstellen.

Hier fiel es der Frau auf die Füße, dass sich das Geld nicht bereits in der Wohnung befunden hatte, sondern erst herangeschafft werden musste. Die Richter erklärten auch den Sinn der Regel: Der Versicherer habe ein Interesse daran, den Schutz auf jene Gegenstände zu beschränken, die sich zum Tatzeitpunkt am Versicherungsort befinden, folglich in dem versicherten Haus bzw. der versicherten Wohnung. Sonst werden die Tarife schlicht nicht kalkulierbar und würden auch für den Versicherer ein beinahe unbegrenztes Kostenrisiko darstellen. Oder wie es im Urteilstext heißt: “Das Risiko der Prämienkalkulation [wäre] nicht beherrschbar”.

“Räuberische Erpressung” in neueren Verträgen oft enthalten

Entsprechend sind in den Hausrat-Vertragsbedingungen die versicherten Summen für Wertsachen, Geld, Sparbücher etc. in der Regel auch auf einen bestimmten Höchstersatz gedeckelt. Hier lohnt ein genauer Blick in die Verträge, was versichert ist und in welchem Umfang: ein Versicherungsexperte kann da helfen. Übrigens auch mit Blick auf das vorliegende Urteil. Denn es handelte sich bei dem Vorfall um eine sogenannte räuberische Erpressung. Und neuere Verträge sehen auch hierfür bestimmte Ersatzleistungen vor.

Weihnachtszeit ist auch die Zeit erhöhter Brandgefahr. Die Feuerwehr gibt Tipps, dass die besinnliche Zeit nicht zum Albtraum wird.

Die Weihnachtszeit ist die Zeit besinnlicher Lichter: Adventsgestecke oder Weihnachtspyramiden sind ohne Kerzen für viele nicht denkbar. So mancher schwört gar auf Kerzen für den Weihnachtsbaum. Jedoch: Hinter der Idylle lauern auch Gefahren. Denn was viele nicht wissen: Handelsübliche Kerzen können bis zu 750 Grad heiß werden.

Zu Weihnachten 50 Prozent mehr Feuerschäden

So steigt auch die Brandgefahr in der Adventszeit deutlich an. Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer verzeichnen zum Jahresende regelmäßig rund 50 Prozent mehr Feuerschäden als in den Frühjahrs- und Herbstmonaten, so berichtet der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV). Rund 30.000 Brände werden in der Advents- und Weihnachtszeit regelmäßig von den Versicherern erfasst.

Wer also eine glückliche Weihnachtszeit bei Kerzenschein genießen möchte, sollte einige Verhaltensregeln beachten. Tipps hierfür gibt der Deutsche Feuerwehrverband.

Trockenes Tannengrün brennt wie Zunder

Regel Nummer eins: Kerzen sollte man niemals unbeaufsichtigt brennen lassen. Auch gehören Kerzen immer in eine standfeste, nicht brennbare Halterung. Keramik oder Porzellan bietet sich hier an. Denn insbesondere trockenes Tannengrün wird schnell durch Kerzenflammen in Brand gesetzt – Adventskränze und Bäume sind der Hauptgrund für Brände um die Weihnachtszeit, geht aus Statistiken des Versicherer-Verbands hervor.

Vorsicht mit Gardinen

Neben dem Tannengrün können auch andere brennbare Materialien in Umgebung der Kerzen zur Gefahr werden – Gardinen, Dekorationsstoffe, Geschenkpapier. Dies muss beim Aufstellen der Bäume oder Gestecke bedacht werden. Schon ein Windstoß in einer Gardine kann schnell zu einem Wohnungsbrand führen, sobald die Gardine an eine offene Flamme gerät.

Beim Entzünden der Kerzen Reihenfolge beachten

Die Feuerwehr empfiehlt: Wird der Weihnachtsbaum mit echten Kerzen beleuchtet, sollten diese von oben nach unten entzündet und in umgekehrter Reihenfolge wieder gelöscht werden. Zudem sollte immer ein Eimer mit Löschwasser oder auch ein Feuerlöscher bereit stehen. Die Kerzen sollten nicht zu weit herunter brennen – auch dies erhöht die Gefahr, dass Tannengrün sich entzündet.

Kinder in den Brandschutz einbeziehen

Bei Vorsichtsmaßnahmen des Brandschutzes spielen zudem Kinder eine wichtige Rolle: Vor allem kleine Kinder sollte man nie mit brennenden Kerzen allein lassen. Streichhölzer und Feuerzeuge sollten an einen kindersicheren Platz aufbewahrt werden – ist doch oft die Neugier der Kinder größer als ihre Vorsicht. Zudem sollten Kinder über die Gefahren des Feuers aufgeklärt werden.

Obacht auch mit Haustieren

Wer Katzen oder andere Haustiere hat, sollte sie ebenfalls nicht unbeobachtet in einem Zimmer mit dem leuchtenden Weihnachtsbaum oder Gestecken zurücklassen. Diese verwechseln eine glitzernde Kugel gern mal mit einem Spielzeug: und schon kippt der Baum.

Von Lichterketten kann ebenfalls eine Gefahr ausgehen

Eine Brandgefahr geht aber nicht nur von Kerzen, sondern auch von Lichterketten aus. Denn auch diese können einen trockenen Baum in Brand setzen. Benutzt werden sollten nur solche Lichterketten, die ein TÜV-Siegel oder “Geprüfte Sicherheit”-Zertifikat (GS) haben. Denn laut Verbraucherstudien sind gerade billige Lichterketten echte Brandherde: Selbst, wenn sie im offiziellen Handel gekauft wurden.

Defekte Glühbirnen sollten grundsätzlich nur durch solche mit der gleichen Volt- und Wattstärke ersetzt werden. Denn falscher Ersatz mit stärkeren Lampen kann dazu beitragen, dass die dünnen Kabel im Dauerbetrieb durchschmoren und ein Schwelbrand entsteht. Weniger brandgefährlich sind Lichterketten mit Leuchtdioden (LED), weil sie weniger Wärme entwickeln.

Wie für Kerzen gilt auch für Lichterketten: Lieber ausschalten, wenn man nicht im Raum ist! Laut Gerichtsurteilen kann schon eine 15-minütige Abwesenheit als grob fahrlässig gewertet werden, wenn Licht und offene Kerzen unbeobachtet bleiben.

Versicherungsschutz – auch zu Weihnachten wichtig

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Brandschaden, hilft eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Die Wohngebäude-Police springt ein, wenn Hausbesitzer Schäden am eigenen Haus zu beklagen haben: etwa zerstörte Wände, Fenster und Böden. Diese Schäden können sich schnell auf mehrere hunderttausend Euro summieren.

Die Hausratversicherung übernimmt den Schaden, wenn Einrichtungsgegenstände durch das Feuer beschädigt oder zerstört werden. Die erhöhte Brandgefahr zu Weihnachten könnte also ein guter Grund sein, seinen Versicherungsschutz überprüfen zu lassen.

Handeln Versicherungsnehmer grob fahrlässig, können sie teilweise oder sogar auf dem ganzen Schaden sitzenbleiben. Das trifft auch für Leitungswasserschäden zu: Wiederholt urteilte ein Gericht, ein Nicht-Verschließen eines Zulaufs zu einer Waschmaschine sei ein fahrlässiges Handeln. Was aber für Schlauchverbindungen zutrifft, trifft nicht für Rohrverbindungen zu. Das veranschaulicht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 14 U 135/20).

Geklagt hatte der Gewerbeversicherer eines Zahnarztes – und zwar gegen eine Handwerkerfirma, die eine Desinfektionsanlage in der Praxis installiert hatte. Denn an einer Zuleitung löste sich eine Verbindung und richtete einen Schaden von über 200.000 Euro an. Das Versicherungsunternehmen ersetzte dem Arzt zunächst den Schaden. Das Geld aber sollte die Handwerkerfirma nun zurückerstatten.

Ein Verbindungsstück war falsch montiert

Grund der Forderung: Ein Gutachten hatte offenbart, dass ein Verbindungsstück fehlerhaft montiert wurde. So wurde ein Rohr nicht gemäß der gängigen Standards montiert. Die Firma allerdings verweigerte den Schadenersatz mit der Begründung, der Zahnarzt hätte sich grob fahrlässig verhalten.

Der Zahnarzt war im Urlaub

Denn das Wasser trat aus dem Verbindungsstück aus, während die Praxis geschlossen war – drei Wochen lang befand sich der Arzt im Urlaub. Das Argument des Handwerkerunternehmens lautete nun: Der Zahnarzt hätte vor dem Schließen der Praxis die Hauptwasserleitung und die Wasserzufuhr zur Desinfektionsanlage abdrehen müssen.

Der Versicherer sah dies aber anders – und klagte vor dem Landgericht (LG) Verden auf Zahlung der Schadensumme. Gäbe es doch keine gesetzliche Verpflichtung, wasserführende Leitungen einer Zahnarztpraxis abzusperren. Das Landgericht holte ein Fachgutachten ein, das tatsächlich eine fehlerhafte Montage der Rohre bewies. Allerdings sprach das Gericht in der Folge sowohl der Installationsfirma als auch dem Zahnarzt eine Schuld von fünfzig Prozent zu (Az. 8 O 237/18).

Das Oberlandesgericht entlastete den Zahnarzt – Rohrleitungen müssen nicht abgedreht werden

In Berufung vor dem Oberlandesgericht jedoch neigte sich die Waage ganz zugunsten der Versicherung – und damit auch zugunsten des Zahnarztes. Zwar gestand das Gericht zu, dass regelmäßig ein grob fahrlässiges Verhalten unterstellt wird, sobald Leitungen von Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen offen bleiben. Hier reiche schon eine Abwesenheit von zwei Stunden, um von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen – wer die Wohnung verlässt, sollte Zuleitungen zu Waschmaschinen vorher verschließen. Jedoch: Solche Obliegenheiten beziehen sich nur auf die stark anfälligen Schlauchverbindungen.

Für Rohrverbindungen wie jene in der Zahnarztpraxis hingegen ist ein solches Verschließen nicht notwendig – und zwar selbst bei bevorstehenden Urlaubsfahrten nicht. Handle es sich bei richtiger Montage hier doch um “unlösbare Verbindungen”. In der Industrie würden gängige Rohrverbindungen auch das Reinigen mit Hochdruckreiniger aushalten müssen. Deswegen handelt nicht fahrlässig, wer Rohrverbindungen nicht verschließt – den Zahnarzt trifft keine Schuld.

Es gibt auch keine Pflicht, den Hauptwasserhahn zu schließen

Ebenso wenig gäbe es eine Pflicht, vor Urlaubsfahrten den Haupthahn zu schließen. Das Gericht formuliert: Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stelle keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken.

Das trifft zumindest so lange zu, wie es keine Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden gibt. Anders ist es natürlich, wenn schon ein sichtbarer Schaden an der Leitung entdeckt wurde. Weil der Wasserschaden letztendlich einzig durch die fehlerhafte Montage der Firma verursacht wurde und weil der Zahnarzt keine Obliegenheit verletzte, muss nun die Installationsfirma den vollen Wasserschaden an die Versicherung zurückzahlen.

Wurde eingebrochen oder nicht? Diese Frage stand im Zentrum einer juristischen Auseinandersetzung, die nun vor dem Oberlandesgericht Dresden ein Ende fand. Demnach besteht kein Leistungsanspruch gegenüber dem Hausratversicherer, wenn der Geschädigte den Schaden nicht nachweisen kann.

Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl verursacht werden. Doch was, wenn nach einem Einbruch keine entsprechenden Spuren festgestellt werden? Diese Frage beschäftigte das OLG Dresden (Az. 4U 161/21).

In dem Fall ging es einen Diebstahl aus einer Garage. Allerdings konnten die Geschädigten nicht nachweisen, dass das Garagentor abgeschlossen war; es fehlten auch jegliche Einbruchspuren.

Im Beschluss der Richter hieß es dann entsprechend: “Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Nachweis geeigneter Einbruchspuren ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Polizei zweimal vor Ort gewesen sei und Spuren gesichert habe. Das Vorhandensein von zum Nachweis eines Einbruchs in die Garage geeigneter Einbruchspuren wird dadurch nicht belegt. Ihr Ehemann hatte die Polizei erneut herbeigerufen, nachdem er selbst die Deformierung an der Gummilippe und den kleinen Oberflächenschaden festgestellt hat. Es steht aber bereits nicht fest, dass diese Auffälligkeiten in einem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.”

Zudem hieß es in einem Leitsatz: “Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.”

Manche Hausrattarife leisten mitunter aber auch, wenn kein gewaltsames Eindringen stattfand.

Wer seinen Hausrat-Versicherer wechseln möchte, achtet nicht allein auf den Preis. Welche Leistungen Wechsel- und Abschlusswillige interessieren, zeigt eine aktuelle Untersuchung.

2021 gab es rund 50,62 Millionen Personen, die selber eine Hausratversicherung besaßen oder in deren Haushalt jemand anderes über eine solche Versicherung verfügte, ermittelte die Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse, kurz AWA genannt. Die Hausratversicherung zählt damit zu den am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen in Deutschland.

Doch welche Faktoren entscheiden über einen Wechsel des Anbieters? Das lässt sich aus einer aktuellen Erhebung des Forschungs- und Beratungsinstituts Sirius Campus ablesen. Stark vereinfacht gesagt, wurden den Umfrageteilnehmern Produkte vorgestellt, die verschiedene Merkmale hatten. Die Wechsel- und Abschlusswilligen sollten diese dann gewichten. Eine Erkenntnis daraus: Der Preis ist nicht das wichtigste Kriterium.

Besonders wichtig sind den Umfrageteilnehmern Cyber-Versicherungsleistungen, die in der Hausrat-Police enthalten sind. An zweiter Stelle steht ein kostenfreier Schlüsselservice, falls man sich aus der Wohnung aussperrt. Erst an dritter Stelle folgt ein attraktiver Preis.

Über die Studie:
Das Forschungs- und Beratungsinstitut Sirius Campus GmbH befragte für die Untersuchung “Wirksame Angebots- und Markenkommunikation für Hausrat-Versicherungen”, 741 Abschluss- und Wechselwillige für eine Hausrat-Versicherung im Mai bis Juni 2021.

Die Corona-Maßnahmen sorgten dafür, dass Deutsche mehr Zeit in den eigenen vier Wänden verbracht haben. Doch auf die Absicherung von Hab & Gut verzichten dennoch viele. Aus welchen Gründen, ermittelte eine Studie.

Die Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse, kurz AWA genannt, ermittelt auf breiter statistischer Basis Einstellungen, Konsumgewohnheiten und Mediennutzung der Bevölkerung in Deutschland. Dieser Auswertung zufolge gab es 2021 in der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahre rund 50,62 Millionen Personen, die selber eine Hausratversicherung besaßen oder in deren Haushalt jemand anderes über eine solche Versicherung verfügte.

Zu den Gefahren, die über eine Hausratversicherung versichert sind, zählen: Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser, Blitz, Hagel und Sturm. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) leisteten die Versicherer 2019 in 870.000 Schadenfällen und erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von 1,24 Mrd. Euro.

Dennoch verzichtet etwa jeder Sechste auf einen Schutz von Hab & Gut. Das ermittelte eine Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, die im Auftrag von ‘Cherrisk by UNIQA’ durchgeführt wurde und an der 2.093 Personen zwischen dem 30.06. und 02.07.2021 teilnahmen.

Die Umfrage zeigt auch, welche Argumente von jenen genannt werden, die auf Versicherungsschutz verzichten:

  • Der Wert meines Hausrates ist nicht hoch genug, damit es sich lohnen würde (19 Prozent).
  • Ich halte es nicht für nötig, eine Versicherung für meinen Hausrat abzuschließen (15 Prozent).
  • Ich kann mir keine Hausratversicherung leisten (15 Prozent).
  • Ich halte Hausratversicherungen generell für überwertet (12 Prozent).
  • Ich vertraue den Versicherungsanbietern nicht (zehn Prozent).

Überschwemmungen durch Starkregen-Ereignisse haben für enorme Schäden in weiten Teilen Deutschlands gesorgt. Besonders betroffen sind Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Worauf bei der Schadenmeldung zu achten ist.

Die Lage in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ist nich immer angespannt. Doch klar ist bereits jetzt: Es wird eines der schadenreichsten Unwetter-Ereignisse der deutschen Versicherungsgeschichte.

Viele Versicherer haben Hotlines eingerichtet, um Betroffenen Hilfe zu leisten und Schadengutachter loszuschicken. Eine der wichtigsten Fragen: Greift überhaupt der abgeschlossene Versicherungsschutz? Damit der Versicherer leisten kann, muss sogenannter Elementarschaden-Schutz vereinbart sein. Ob der Versicherungsvertrag diese Leistung enthält, kann man auch bei seinem Versicherungsvermittler erfahren.

Doch wie sollten sich Betroffene im Schadenfall verhalten, damit die Versicherung möglichst schnell und unkompliziert handeln kann? Die folgenden Tipps sollen dabei helfen:

  1. Dokumentieren Sie die wesentlichen Schäden. Fotografien Sie auch jene Gegenstände, die nicht mehr zu gebrauchen sind.
  2. Halten Sie den Schaden gering: Dichten Sie beispielsweise zerschlagene Fenster mit Folie ab.
  3. Melden Sie den Schaden Ihrem Versicherungsvermittler.
  4. Halten Sie zur Schadenmeldung am besten Ihre Versicherungsnummer bereit, schildern Sie das Schadenausmaß und teilen mit, wie Sie für Rückfragen erreichbar sind.
  5. Keine pauschalen Angebote für Handwerker-Dienstleistungen unterschreiben! Die Schadenregulierung muss immer mit dem Versicherer abgesprochen werden.
  6. Bevor Elektrogeräte wieder in Betrieb genommen werden, sollte das Leitungssystem von einem Fachmann geprüft worden sein.
  7. Besondere Gefahr geht von Öl- und Heiztanks aus. Prüfen Sie, ob diese beschädigt wurden.