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Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenen-Leistung, die im Paragraphen 46 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geregelt ist. Witwen oder Witwer sowie überlebende Lebenspartner*innen haben Anspruch auf diese Rente, wenn sie nicht erneut heiraten oder eine (neue) eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Der verstorbene Partner muss jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Es gibt zwei Arten der Witwenrente: die kleine und die große Witwenrente:

  • Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt erhalten hat oder hätte. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur für höchstens 24 Kalendermonate ab dem Monat des Todes und wird gemindert, wenn der verstorbene Partner vor seinem 65. Lebensjahr gestorben ist.
  • Die große Witwenrente wird gewährt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören das Erreichen des 46. Lebensjahres (ab 2024 steigende Altersgrenze) oder die Erziehung eines minderjährigen oder behinderten Kindes. Je nachdem, ob die Eheschließung vor oder nach dem 01.01.2002 stattgefunden hat, gibt es Unterschiede beim Anspruch auf die große Witwenrente. Die Hinterbliebenen, die vor diesem Stichtag geheiratet haben, haben einen höheren Anspruch und erhalten 60 Prozent des Rentenanspruchs. Für Ehepartner, die nach diesem Datum geheiratet haben, beträgt der Anspruch nur 55 Prozent.

Kinderzuschlag erhöht Witwenrente, aber Einkommen wird angerechnet

Der Kinderzuschlag kann die Witwenrente erhöhen, wenn ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erzogen wurde. Das Einkommen wird jedoch angerechnet, wodurch die Witwenrente gekürzt werden kann. Es gibt bestimmte Freibeträge, die nicht überschritten werden dürfen, um die volle Rente zu erhalten.

Was 2022 verwitwete Frauen erhalten

Im Jahr 2022 erhielten insgesamt 286.260 Frauen erstmals die Witwenrente, wobei die große Witwenrente deutlich häufiger in Anspruch genommen wurde:

  • 285.275 Frauen erhielten erstmals die große Witwenrente. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag für alle Neuzugänge bei 728,29 Euro.
  • 985 Frauen erhielten erstmals die kleine Witwenrente. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag bei 221,50 Euro.

Was 2022 verwitwete Männer erhalten

  • In 2022 erhielten 86.657 Männer erstmals die große Witwerrente. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag nur bei 376,59 Euro.
  • 186 Männer erhielten 2022 erstmals die kleine Witwerrente. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag bei 224,93 Euro.

Wie viele Menschen insgesamt Witwen- und Witwerrente erhalten:

Der Bestand der großen und kleinen Witwen- und Witwerrente zum 31.12.2022 ist wie folgt:

  • Insgesamt 4.478.612 Frauen beziehen die große Witwenrente mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 734,19 Euro.
  • 1.588 Frauen erhalten die kleine Witwenrente mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 244,93 Euro.
  • Insgesamt 735.690 Männer beziehen die große Witwerrente mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 401,91 Euro.
  • Lediglich 270 Männer beziehen die kleine Witwerrente mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 241,37 Euro.

Zahlen zeigen: Private Hinterbliebenenvorsorge ist wichtig

Aufgrund des geringen Absicherungsniveaus der staatlichen Hinterbliebenenrenten ist eine private Absicherung von großer Bedeutung. Denn Partner- und Familienangehörige müssen abgesichert werden. Unternehmer und Firmengründer müssen aber auch ihr Unternehmen und Mitarbeitende absichern. Eine Risikolebensversicherung kann hier helfen. Rat Suchende sollten sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Eine Forsa- Umfrage im Auftrag eines Kölner Versicherers wollte wissen: Was sind die Hauptsorgen der Deutschen? Es zeigt sich: gegen einige der Sorgen kann man sich gut absichern.

Erst die Corona-Krise, nun Ukraine-Krieg mit Energiekrise und Inflation: Die Krisen nehmen kein Ende. In dieser Situation wurden rund tausend Bürger durch das Meinungsforschungsinstitut forsa befragt, was ihre Hauptsorgen sind. Und es zeigt sich: politische und kollektive Krisen bestimmen die Sorgen der Menschen ebenso wie persönliche und individuelle Ängste.

Wenig überraschend scheint zunächst die Hauptsorge der Deutschen: Krieg! 59 Prozent der Befragten geben dies als größte Sorge an. Auf Rang zwei des Sorgenbarometers der Deutschen steht bereits eine ganz persönliche Sorge: der Verlust eines nahestehenden Menschen. 54 Prozent der Befragten fürchten einen solchen Schicksalsschlag. Zu beachten ist: In der Umfrage waren Mehrfachnennungen möglich, so dass die Prozentsummen größer als 100 Prozent sind.

In der Generation der 18- bis 34-Jährigen dominiert die Angst vor dem Klimawandel

Rang drei des Sorgenbarometers ist der Klimawandel: 53 Prozent der Befragten geben dies als Hauptsorge an. Dies zeigt: Der Klimawandel wird durchaus in der Bevölkerung ernst genommen. Mehr noch: In der Generation der 18- bis 34-Jährigen ist der Klimawandel sogar die Hauptsorge. Denn in der jüngsten Kohorte steht der Klimawandel mit 57 Prozent Nennungen auf Rang eins des Sorgen-Barometers.

Gegen einige Sorgen kann man sich absichern

Bei einigen Sorgen, die in dem Sorgenbarometer angegeben werden, kann man aber zumindest durch Versicherungsprodukte vorsorgen. Die Hauptsorge “Erkrankungen” erreicht in der Umfrage 45 Prozent Nennungen – zwar ist nicht gegen jeden Schicksalsschlag durch eine Erkrankung ein Kraut gewachsen, eine Krankenzusatzversicherung kann aber Bedingungen der Behandlung oder eines Krankenhausaufenthalts optimieren.

38 Prozent der Befragten nennen den Verlust des Lebensstandards als Hauptsorge – dies kann ebenfalls durch Erkrankungen oder durch Eintritt des Rentenalters geschehen. Auch diese Sorge lässt sich jedoch mit Vorsorgeprodukten für die Altersvorsorge oder den Einkommensverlust (wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Grundfähigkeitenversicherung) minimieren.

Zudem schützt eine private Pflegeversicherung vor dem Armutsrisiko Pflegebedürftigkeit – insbesondere die stetig steigenden Eigenanteile und weiteren zu leistenden Kosten bei Heimunterbringung können Menschen in die Armut stürzen. 32 Prozent Nennungen erreicht die Sorge, zum Pflegefall zu werden. Mittlerweile muss bei Heimunterbringung deutschlandweit durchschnittlich 2.411 Euro bezahlt werden, und zwar im Monat – solche Summen bedrohen nicht nur die Pflegebedürftigen finanziell, sondern durch den sogenannten Elternunterhalt auch die Angehörigen. Privater Versicherungsschutz kann hier helfen.

Wer sich zur Absicherung wichtiger Risiken informieren will, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Kein Mensch denkt gern an den eigenen Tot. Und doch sollte man sich – gerade mit zunehmendem Alter – hin und wieder mit dem Schutz der Hinterbliebenen beschäftigen, falls man doch plötzlich erkrankt oder verunglückt. Ein Produkt der Hinterbliebenenvorsorge ist die Sterbegeldversicherung – diese zahlt eine Leistung an Hinterbliebene, um Kosten eines Begräbnisses abzufedern. Denn die durchschnittlichen Bestattungskosten in Deutschland liegen laut Stiftung Warentest bei 4.500 Euro – ein Betrag, der gerade Familien mit kleinem Einkommen schnell überfordern kann.

Versicherungssumme als Schonvermögen

Eine Sterbegeldversicherung ist eine kapitalbildende Versicherung, die bei Tod des Versicherungsnehmers Geld an die Angehörigen auszahlt. Sie funktioniert wie eine Risikolebensversicherung. Da das Geld aber einzig der Deckung der Bestattungskosten dient, ist die Versicherungssumme in der Regel geringer.

Diese Eigenschaft kann Vorteile bieten. Denn wer auf andere Weise Geld für die Bestattung anspart, riskiert, dass dieses Geld für die Pflegekosten aufgebraucht werden muss. Das droht besonders bei Unterbringung im Heim aufgrund des Alters: Mittlerweile sind es im Schnitt über 2.000 Euro, mit denen sich pflegebedürftige Heimbewohner an den Kosten beteiligen. Und wenn das Geld nicht reicht, ist auch das angesparte Geld für Bestattungen in Gefahr.

Geld aus der Sterbegeldversicherung hingegen gehört per Gesetz zum Schonvermögen – auf dieses Geld darf nicht für die Pflegekosten zugegriffen werden. Und der Staat darf dieses Geld auch nicht pfänden. Solche Überlegungen erklären, warum die Sterbegeldversicherung durchaus sinnvoll sein kann.

Verschiedene Möglichkeiten der Zahlung

Angespart wird die Versicherungssumme für das Sterbegeld anhand verschiedener Möglichkeiten. So kann eine Prämienzahlung monatlich oder quartalsweise erfolgen (viertel- oder halbjährlich oder auch jährlich). Der Preis der Prämie hängt hierbei von verschiedenen Faktoren ab: Alter einer Versicherungsnehmerin oder eines Versicherungsnehmers bei Abschluss der Police, Beitragszahldauer (sie kann zum Beispiel bis zum Alter von 65 Jahren oder von 70 Jahren usw. erfolgen), Berufsstand. Ob und wie sich aber solche Faktoren auf die Prämie auswirken, ist je nach Versicherer und Produkt unterschiedlich.

Gesundheitsprüfung oder Wartezeit

Wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auch müssen bei der Sterbegeldversicherung Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet werden. Allerdings verzichten mittlerweile einige Anbieter aufgrund der geringen Versicherungssumme darauf – auch dies kann, besonders bei Vorerkrankungen, ein Vorteil der Sterbegeldversicherung sein.

Allerdings werden in solchen Fällen oft Wartezeiten festgelegt: Erst nach Ablauf dieser Wartezeit besteht Leistungsanspruch. So sichern sich die Unternehmen gegen die Gefahr, schnell leisten zu müssen ohne aufgebautes Kapital. Die Wartezeit kann zum Beispiel 18 oder 24 Monate betragen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Wartezeit durch angespartes Kapital zu umgehen. Wer zu Sterbegeldversicherungen Informationen sucht, der sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Der passende Hinterbliebenen-Schutz ist keine leichte Angelegenheit und sollte stets mit einem qualifizierten Vermittler oder Berater abgesprochen sein, um Fehler zu vermeiden. Einige der häufigsten Fehler, die bei der Risikolebensversicherung gemacht werden, sind hier zusammengestellt.

  • Aufschieben: “Demnächst” die eigene Absicherung anzugehen, kann schon zu spät sein. Insbesondere, wenn minderjährige Kinder zu versorgen sind, Unterhaltspflichten bestehen oder Kredite bedient werden müssen.
  • Nicht Anpassen: Lebenslagen ändern sich und auch die Anbieter entwickeln ihre Produkte weiter. Deshalb sollte der Versicherungsschutz regelmäßig überprüft und angepasst werden.
  • Koppelverträge: Aneinander gekoppelte Verträge haben entscheidende Nachteile. So droht der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn bei finanziellen Engpässen die Zahlungen ausgesetzt werden oder gar gekündigt wird. Sind die Verträge getrennt, können die Raten für den Sparvertrag ausgesetzt werden. Der wesentlich günstigere Risikoschutz kann wahrscheinlich weitergezahlt werden.
  • Online-Abschluss allein im Netz: Auf individuelle Beratung sollte auch bei einer Risikolebensversicherung nicht verzichtet werden, sofern nicht bereits ein umfangreiches Vorwissen besteht.
  • Der Preis entscheidet: Wer auf das billigste Angebot zurückgreift, verzichtet mitunter auf wichtige Leistungen oder ärgert sich später über steigende Beiträge. Um einzuschätzen, welche Gesellschaften konstante Beiträge bieten und Kaufbeitragserhöhungen während der Laufzeit verzichten, ist Marktkenntnis und Erfahrung nötig.
  • Nur den Hauptverdiener versichern: Paare sollten stets bedenken, dass natürlich auch der andere Partner versterben kann. Geprüft werden sollte, ob verbundenen Risiko-Lebensversicherungen oder auch eine gegenseitige “Über-Kreuz”-Absicherung besser ist. Auch Varianten mit fallender Versicherungssumme sind denkbar.
  • Die Hinterbliebenen-Absicherung “auf sich selbst” abschließen: Keine gute Idee. Aus steuerlichen Gründen sollte der Empfänger der Versicherungsleistung stets auch Versicherungsnehmer und Beitragszahler sein.
  • Halbwahrheit bei den Gesundheitsfragen: Das kann wie ein Bumerang zurückkommen; unter Umständen ist der Versicherer berechtigt, die Leistungen ganz zu verweigern, wenn falsche oder unwahre Angaben bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen gemacht werden.

Eine umfassende Beratung zum Hinterbliebenen-Schutz sollte aber auch Informationen zu Vorsorgedokumenten wie Sorgerechts- und Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht umfassen. Versicherungsvermittler müssen dabei auf die Abgrenzung zur Rechtsberatung achten.

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat nur, wer länger als ein Jahr mit dem Partner verheiratet war. Doch was, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde?

Der Begriff ‚Versorgungsehe‘ findet Anwendung, wenn angenommen wird, dass eine Eheschließung nur mit dem Zweck erfolgte, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu sichern.

Trat der Tod eines Partners vor Ablauf der Jahresfrist ein, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, von einer solchen Versorgungsehe auszugehen. Das gilt für alle Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

Für Betroffene bedeutet das, dass sie im Ernstfall widerlegen müssen, dass es sich um eine Versorgungsehe handelte. So kann auch bei kurzer Ehedauer ein Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente bestehen, beispielsweise wenn:

  • der Partner infolge eines Unfalls zu Tode kommt
  • der Partner einem Verbrechen zum Opfer fällt
  • der Partner aufgrund einer Erkrankung verstirbt, die zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt oder vorhersehbar war
  • der Partner Suizid begeht
  • gemeinsame Kinder weiter aufgezogen werden
  • wenn minderjährige Kinder des verstorbenen Partners (Stiefkinder) erzogen werden

Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, führt das nicht dazu, dass die Jahresfrist für die Annahme einer Versorgungsehe neu beginnt.

Die Ursprünge der Lebensversicherung liegen in der Hinterbliebenenvorsorge – Familien sollten bei Tod des Hauptverdieners abgesichert sein. Zwar hat viele dieser Aufgaben der moderne Sozialstaat übernommen. Aber private Hinterbliebenenvorsorge kann dennoch wichtig sein. Denn wenn die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener einer Familie stirbt, droht der finanzielle Ruin einer ganzen Familie, weil laufende Kosten oder eine Hypothek nicht mehr bedient werden können.

Es gibt also noch immer gute Gründe für das wichtigste Produkt der privaten Hinterbliebenenvorsorge – für die Risikolebensversicherung (RLV). Dies trifft umso mehr zu, wenn Eltern ohne Trauschein zusammenleben – hier besteht im Falle eines tragischen Todesfalls nicht mal Anspruch auf staatliche Hinterbliebenenrente.

Schneller Abschluss lohnt – jedes Lebensjahr verteuert die Prämie

Erkennt man die Notwendigkeit einer Risikolebensversicherung, ist schnelles Handeln wichtig. Denn jedes Lebensjahr eines Versicherungsnehmers verteuert die Prämie. Versicherer kalkulieren hierbei nicht mit dem wirklichen Geburtstag eines Versicherungsnehmers. Stattdessen rechnen sie, als würde der Versicherungsnehmer jeweils am 01.01. des Jahres die Altersschwelle überschreiten.

Vor dem Abschluss stehen die Gesundheitsfragen

Die Prämienhöhe ist vom Alter des Versicherungsnehmers, aber auch von der Arbeit (riskant oder nicht riskant) und vom Gesundheitszustand abhängig. Wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt daher für die RLV: Vor Vertragsabschluss stehen die Gesundheitsfragen. Diese müssen nach bestem Gewissen und Kenntnisstand beantwortet werden – ansonsten droht der Verlust der Versicherungsleistung.

Als Beispiel: Hat ein Versicherungsnehmer angegeben, Nichtraucher zu sein, könnte die Versicherung bei Auftreten von Lungenkrebs die Angabe überprüfen. War die Angabe falsch, riskiert der Versicherungsnehmer den kompletten Versicherungsschutz.

Schlechter Gesundheitszustand führt zu Risikoaufschlägen

Ein schlechter Gesundheitszustand führt zu Risikoaufschlägen. Dies kann zum Beispiel für Herzerkrankungen oder Bluthochdruck gelten. Als Problem kommt hinzu: Versicherer können den Antrag auf eine RLV-Police auch komplett ablehnen. Das kommt häufig bei schweren Vorerkrankungen, zum Beispiel bei Krebserkrankungen, vor.

Die richtige Versicherungssumme vereinbaren

Die Höhe der Versicherungssumme sollte sich am aktuellen Lebensstandard einer Familie orientieren. Demnach gilt als Faustformel: Abgesichert werden sollte das 3- bis 5-fache Brutto-Jahreseinkommen des Hauptverdieners. Manchmal führen veränderte Lebensbedingungen dazu, dass eine höhere Versicherungssumme gewünscht wird. Hierfür bieten einige Versicherer eine Nachversicherungsgarantie an.

Die richtige Vertragsdauer vereinbaren

Die richtige Vertragsdauer beantwortet sich in der Regel durch die Frage, wie lange der Hinterbliebenenschutz für die Angehörigen notwendig ist. So könnten zum Beispiel Kinder abgesichert werden bis zu einem Alter, in dem sie selbst Geld verdienen. Oder der Vertrag könnte laufen, bis ein Kredit abgezahlt ist. Einige Versicherer bieten auch hier eine Verlängerungsoption – war die Laufzeit zu kurz, kann die RLV dann ohne neue Gesundheitsprüfung zu den bisherigen Konditionen weitergeführt werden. Wer hierzu Informationen wünscht, sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Trennen sich Ehepaare, die Kinder haben, sind oft Unterhaltszahlungen zu leisten. Doch was passiert, wenn der frühere Ehepartner verstirbt?

2019 wurden 149.010 Ehen in Deutschland geschieden. Oft ist eine solche Trennung mit Unterhaltszahlungen verbunden, wenn die Ehe nicht kinderlos war.

Bei vielen Alleinerziehenden sind die Unterhaltszahlungen des früheren Partners ein wichtiger Teil des Haushaltseinkommens. Verstirbt der unterhaltspflichtige Ex-Partner, fallen plötzlich auch die monatlichen Unterhaltszahlungen weg. Geschiedene mit Kindern können dadurch schnell in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten.

In solchen Fällen kann allerdings ‚Erziehungsrente‘ beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Ziel dieser Leistung ist es, den Unterhalt des verstorbenen Partners zu ersetzen. Um eine solche Rente erfolgreich zu beantragen, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • bis zum Tod des früheren Partners hat der bzw. die Geschiedene mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
  • die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein
  • der überlebende Partner hat nicht noch einmal geheiratet

Die Erziehungsrente wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt. Der Bezug endet, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Zu beachten ist, dass eigenes Einkommen oberhalb eines bestimmten Freibetrags bis zu 40 Prozent auf die Höhe der Erziehungsrente angerechnet wird.

Vielen Menschen fällt es schwer, sich mit dem möglichen Verlust eines Angehörigen auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund herrscht aber beim Tod eines Nahestehenden auch oft Ratlosigkeit – wird es doch oft unterlassen, sich über das schmerzliche Thema zu informieren, was nach dem Tod eines Angehörigen zu beachten ist. Zu den Fragen, die oft ratlos machen, gehört auch: Was geschieht mit dem Konto eines Verstorbenen? Einige Hinweise sollen mit diesem Beitrag gegeben werden.

Grundsätzlich gilt: Stirbt ein Mensch, sollten Angehörige so schnell wie möglich auch die Bank informieren. Zunächst wird die Bank das Konto der verstorbenen Person dann als “Nachlasskonto” weiterführen. Das bedeutet: Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers, die noch zu Lebzeiten erteilt wurden, werden weiterhin ausgeführt. Auch wird die Bank Verfügungsrechte sehr genau prüfen, falls der Verstorbene nicht schon zuvor eine Vollmacht schriftlich beim Geldinstitut hinterlegte.

Das begründet sich aus Haftungsrisiken. So haftet eine Bank für “unter Vorbehalt” erbrachte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und damit für unberechtigte Rentenzahlungen nach Tod eines Rentners, aber auch für Ansprüche möglicher Erben. Dass Angehörigen unter solchen Bedingungen der Zugriff auf das Bankkonto nicht ohne Weiteres gestattet ist, versteht sich von selbst. Es sei denn, Hinterbliebene sind Kontoinhaber und können zudem über die gesamte Summe des Kontos schon zu Lebzeiten allein und ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen (wie es bei Ehekonten oft, aber nicht immer der Fall ist).

Hinterbliebene müssen sich als Erben ausweisen

Ist die Verfügbarkeit des Kontos jedoch nicht im Voraus geregelt worden – zum Beispiel aufgrund eines Ehekontos oder durch Vollmacht des Verstorbenen über den Tod hinaus – müssen sich die Hinterbliebenen als berechtigte Erben ausweisen. Der notwendige Nachweis kann über einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament erfolgen. Ein nicht beglaubigtes Schriftstück hingegen reicht nicht aus.

In der Vergangenheit ließen Banken häufig nur einen kostenpflichtigen Erbschein als Nachweis gelten. Auf Erben kamen deswegen hohe Gerichtskosten durch Nachlassgerichte zu. Eine solche Begrenzung aber ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) nicht mehr möglich. Wollen die Banken weiterhin nur einen Erbschein gelten lassen, obwohl gleichwertige Dokumente wie zum Beispiel ein beglaubigtes Testament vorliegen, müssen Banken die Kosten nun selber tragen.

Erbengemeinschaft macht vieles komplizierter

Zu einem Problem in der Praxis kann die Verfügbarkeit des Kontos bei einer Erbengemeinschaft werden. Denn nicht nur müssen sich Angehörige als berechtigte Erben ausweisen. Sie müssen sich auch mit weiteren Erben einigen. Eine “Erbengemeinschaft” liegt vor, wenn mehrere gleichberechtigte Erben über das Konto verfügen dürfen – dann nämlich führt eine Bank nur Anweisungen aus, falls zwischen den Erben Einstimmigkeit herrscht.

Die Bank tut dies mit gutem Recht – das Bürgerliche Gesetzbuch gibt vor, dass Erben über einen Nachlassgegenstand “nur gemeinschaftlich verfügen” können. Und aufgeteilt werden darf der Nachlass erst dann durch die Erben, wenn er um alle Verbindlichkeiten bereinigt ist. Leider jedoch handelt eine Erbengemeinschaft nicht immer gemeinschaftlich. In diesen Fällen klären letztendlich häufig Gerichte die Streitigkeiten, denn Einstimmigkeit lässt sich dann oft nicht herstellen.

Obwohl eine Erbengemeinschaft nur einstimmig über ein Konto verfügen kann, kann dennoch jeder der Miterben eine Kontovollmacht widerrufen. Das gilt sogar dann, wenn der Verstorbene die Vollmacht aussprach. Denn mit dem Tod des Verstorbenen gehen Rechte am Teil des Nachlasses, der einem Erben zusteht, an den Erben über. Wird eine Vollmacht widerrufen und gibt es mehrere Miterben, müssen diese erneut einstimmig und gemeinsam über das Konto verfügen.

Keine verbindliche Frist für Kontoauflösung

Wann aber müssen Konten durch die Erben oder Bevollmächtigten aufgelöst werden? Verbindliche Fristen für Nachlasskonten oder Pflichten für Hinterbliebene geben die Gesetze nicht vor. Ein Konto kann also auch weitergeführt werden – und zwar selbst dann, wenn Banken zur Auflösung drängen. Jedoch gilt diese Bedingung nur, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der jeweiligen Bank keine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten. Besteht eine solche Klausel, müssen sich die Hinterbliebenen an ihr orientieren.

Und welche Renten der gesetzlichen Rentenkasse fallen den Erben zu, die noch nach dem Tod des Verstorbenen gezahlt werden? Zunächst gilt: Die Rentenkasse zahlt nur unter Vorbehalt. Zu viel gezahlte Rente nach dem Tod des Rentners muss zurücküberwiesen werden. In erster Instanz haftet hierfür die Bank. In der Folge können aber auch Angehörige in Haftung genommen werden, falls sie die Gelder ausgaben.

Behalten werden aber dürfen jene Beträge, die in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist. Diese Renten gehen an die Erben über. Erst Renten nach dem Sterbe-Monat müssen an die Rentenkasse zurücküberwiesen werden.