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Wer Schulden hat, darf demnächst etwas mehr Geld im Portemonnaie behalten. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2024 angehoben.

Auch Bundesbürger mit finanziellen Problemen, müssen ein auskömmliches Leben führen können. Deshalb hat der Gesetzgeber einen monatlichen Grundbetrag vom Arbeitseinkommen festgelegt, auf den Gläubiger keinen Zugriff haben. So soll verhindert werden, dass die Betroffenen auf Sozialhilfeniveau abrutschen und staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Die gute Nachricht: Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Schuldner mehr von ihrem Lohn behalten. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen erhöht sich von 1.402,28 Euro auf 1.491,75. Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, steigt dieser Beitrag. Die Berechnung ist abhängig vom Gehalt sowie der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Pfändungsfreibetrag von 527,76 Euro auf 561,43 Euro im Monat. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person steigt der pfändungsfreie Betrag jeweils um 312,78 Euro monatlich. Bisher waren dies 294,02 Euro im Monat.

Bezüge aus betrieblicher Altersvorsorge geschützt

Damit Menschen mit Schulden für ihren Ruhestand privat vorsorgen können, sind auch die betriebliche Altersvorsorge und die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen vor Gläubigern geschützt. Darüber hinaus gilt das auch für bestimmte Renten und Zahlungen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen. Hier lohnt es sich im Zweifel, eine professionelle Beratung einzuholen.

Auf einige Versicherungen sollte man trotz Schulden nicht verzichten. So sollte jeder Bundesbürger eine private Haftpflicht-Police besitzen: Sie leistet, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist ohnehin Pflicht. Die Rechtsschutzversicherung bietet Unterstützung, falls man mit einem teuren Rechtsstreit konfrontiert wird. Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte -wenn möglich- nicht gekündigt werden, da sie die Arbeitskraft absichert. Andere Versicherungen hängen von der individuellen Lebenssituation ab. Auch hier hilft ein Beratungsgespräch, Einsparmöglichkeiten ausfindig zu machen.

Wer Schulden hat, darf zukünftig etwas mehr Geld in der Börse behalten. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2023 angehoben.

Auch Bundesbürger mit finanziellen Problemen, müssen ein auskömmliches Leben führen können. Deshalb hat der Gesetzgeber einen monatlichen Grundbetrag vom Arbeitseinkommen festgelegt, auf den Gläubiger keinen Zugriff haben. So soll verhindert werden, dass die Betroffenen auf Sozialhilfeniveau abrutschen und staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Die gute Nachricht: Ab dem 1. Juli 2023 dürfen Schuldner mehr von ihrem Lohn behalten. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen erhöht sich von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, steigt dieser Beitrag. Die Berechnung ist abhängig vom Gehalt sowie der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Bezüge aus betrieblicher Altersvorsorge geschützt

Damit Menschen mit Schulden für ihren Ruhestand privat vorsorgen können, sind auch die betriebliche Altersvorsorge und die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen vor Gläubigern geschützt. Darüber hinaus bestimmte Renten und Zahlungen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen. Hier lohnt es sich im Zweifel, eine professionelle Beratung einzuholen.

Auf bestimmte Versicherungen sollte man trotz Schulden nicht verzichten. So sollte jeder Bundesbürger eine private Haftpflicht-Police besitzen: Sie leistet, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist ohnehin Pflicht. Die Rechtsschutzversicherung bietet Unterstützung, falls man mit einem teuren Rechtsstreit konfrontiert wird. Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte -wenn möglich- nicht gekündigt werden, da sie die Arbeitskraft absichert. Andere Versicherungen hängen von der individuellen Lebenssituation ab. Auch hier hilft ein Beratungsgespräch, Einsparmöglichkeiten ausfindig zu machen.

Mit der BKK24 ist erneut eine gesetzliche Krankenkasse in finanzielle Schieflage geraten: Experten erwarten, dass die Zahl der Kassen mit Problemen zunehmen könnte. Was aber tun, wenn meinem Krankenversicherer das Geld ausgeht? Muss ich dann sogar fürchten, nicht mehr beim Arzt behandelt zu werden?

Vor einigen Tagen ist bekannt geworden, dass die Betriebskrankenkasse BKK24 in einer finanziellen Schieflage steckt. Sie musste deshalb eine Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen, dem Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS). Es ist noch keine Insolvenz, wie der Kassenanbieter per Pressetext berichtet. Dennoch dürfte der Vorgang bei gesetzlich Versicherten die Frage aufgeworfen haben: Was tun, wenn meiner Krankenkasse ein finanzieller Engpass droht?

Zunächst einmal gilt es: Ruhe bewahren. Denn selbst nachdem eine Krankenkasse einen sogenannten Liquditätsengpass anzeigen musste, hat sich noch mehrere Handlungs-Optionen, um eine Insolvenz abzuwenden. Sie kann sich sanieren und wird hierbei von der Aufsichtsbehörde BAS beobachtet und begleitet. Und sie hat die Option, mit einer anderen Krankenkasse zu fusionieren. Erst, wenn keiner dieser Schritte erfolgsversprechend ist, wird sie abgewickelt.

Die Versicherten müssen aber keine Angst haben, dass sie nicht behandelt werden: weder im Falle einer finanziellen Schieflage noch der Insolvenz. Die Versicherten haben auch nach wie vor noch Anspruch auf die Leistungen. Dafür sorgt auch das Kassensystem: Wenn eine Krankenkasse Leistungserbringer wie Ärzte oder Kliniken nicht mehr bezahlen kann, müssen die anderen Kassen für die Fehlbeträge mit aufkommen, denn die Krankenkassen haften gemeinsam. Der GKV-Spitzenverband regelt, wie die Kosten verteilt werden.

Allerdings kann die Krankenkasse auch reagieren, indem sie Zusatzleistungen streicht oder deckelt, um finanziell wieder auf die Füße zu kommen. Auch, dass sie den Zusatzbeitrag anhebt, ist wahrscheinlich. In diesem Fall haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht und können sich einen neuen Anbieter suchen. Sie müssen über die Anhebung des Beitrages informiert werden.

Ebenfalls rechtzeitig angeschrieben werden müssen alle Versicherte, wenn die Kasse tatsächlich geschlossen wird. Bei der Schließung einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige sechs Wochen Zeit, um sich nach Zustellung des Schreibens einen anderen Anbieter zu suchen, so informiert das Bundesgesundheitsministerium. Auch in dieser Zeit ist die medizinische Versorgung gesichert.

Wichtig: Gesetzliche Krankenkassen sind unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen zur Aufnahme neuer Mitglieder verpflichtet. Manchmal machen die Krankenkassen trotzdem Probleme, weil sie verhindern wollen, dass viele Ältere mit Vorerkrankungen sich ihnen anschließen. Dann gibt es verschiedene Anlaufstellen, um sich zu beschweren: etwa die Verbraucherzentralen, die Unabhängige Patientenberatung oder das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums.

Natürlich können Betroffene mit ausreichend hohem Einkommen auch überlegen, ob sie zu einem privaten Anbieter wechseln. Denn mehrere Kassenfunktionäre haben bereits gewarnt, dass sich der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in den kommenden Jahren verteuern könnte. Hierfür gibt es mehrere Ursachen: neben der Corona-Pandemie zum Beispiel auch mehrere teure Gesetzreformen der Bundesregierung sowie die Alterung der Gesellschaft, die mit höheren Gesundheitskosten einher geht.

Wer Schulden hat, darf zukünftig etwas mehr Geld in der Börse behalten. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2021 angehoben.

Auch Bundesbürger mit finanziellen Problemen, müssen ein auskömmliches Leben führen können. Deshalb hat der Gesetzgeber einen monatlichen Grundbetrag vom Arbeitseinkommen festgelegt, auf den Gläubiger keinen Zugriff haben. So soll verhindert werden, dass die Betroffenen auf Sozialhilfeniveau abrutschen und staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Die gute Nachricht: Ab dem 1. Juli 2021 dürfen Schuldner mehr von ihrem Lohn behalten. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen erhöht sich von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, steigt dieser Beitrag. Die Berechnung ist abhängig vom Gehalt sowie der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Bezüge aus betrieblicher Altersvorsorge geschützt

Damit Menschen mit Schulden für ihren Ruhestand privat vorsorgen können, sind auch die betriebliche Altersvorsorge und die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen vor Gläubigern geschützt. Darüber hinaus bestimmte Renten und Zahlungen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen. Hier lohnt es sich im Zweifel, eine professionelle Beratung einzuholen.

Auf bestimmte Versicherungen sollte man trotz Schulden nicht verzichten. So sollte jeder Bundesbürger eine private Haftpflicht-Police besitzen: Sie leistet, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist ohnehin Pflicht. Die Rechtsschutzversicherung bietet Unterstützung, falls man mit einem teuren Rechtsstreit konfrontiert wird. Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte -wenn möglich- nicht gekündigt werden, da sie die Arbeitskraft absichert. Andere Versicherungen hängen von der individuellen Lebenssituation ab. Auch hier hilft ein Beratungsgespräch, Einsparmöglichkeiten ausfindig zu machen.

Die Anzahl der Privatinsolvenzen in Deutschland ist sprunghaft angestiegen. Bis Jahresende könnten sich die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr verdoppeln, schätzen Experten. Dabei wirken sich die Folgen der Corona-Pandemie noch nicht unmittelbar auf diese Zahlen aus.

Die Wirtschaftsauskunftei Crifbürgel stellte in dieser Woche das ‚Schuldenbarometer 2021‘ vor. Das zentrale Ergebnis: Bei den Privatinsolvenzen ist ein deutlicher Anstieg im ersten Quartal 2021 zu verzeichnen. So betrug die Zahl der privaten Pleiten in den ersten drei Monaten 2021 31.821. Das sind 56,5 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum (20.328).

Setzt sich diese Entwicklung fort, könnten bis Jahresende 110.000 Menschen in Deutschland privat zahlungsunfähig sein. 2020 waren 56.324 Privatinsolvenzen zu verzeichnen.

Zeigen sich in dieser Zahl bereits Folgen der Corona-Pandemie und ihrer Bekämpfung? Die Auskunftei Crifbürgel sieht das nicht so. Sie erwartet eine unmittelbar Corona-bedingte Insolvenzwelle erst ab dem 2. Halbjahr 2021, die sich bis ins Jahr 2022 erstrecken wird.

Restschuldbefreiungsverfahren verkürzt

Der derzeitige Ansprung der Privatinsolvenzen sei laut Auskunftei vielmehr auf die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zurückzuführen. Das beträgt nur noch drei Jahre und gilt rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die ab 01. Oktober 2020 beantragt wurden.

Wertet man aus, in welchen Regionen Deutschlands die Überschuldung von privat Haushalten besonders hoch ist, zeigt sich ein deutliches Nord-Süd-Gefälle. Im Durchschnitt kam es bundesweit zu 38 Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner. In Bremen (76 Fälle je 100.000 Einwohner) und Hamburg (57) ist dieser Wert überdurchschnittlich. Auch Niedersachsen (52), Schleswig-Holstein (49) und Mecklenburg-Vorpommern (47) verzeichnen hohe Zahlen. Die Bundesländer Bayern (26), Hessen (29) und Thüringen (30) haben die wenigsten Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner.

Zwei weitere Kernergebnisse dürften beunruhigen: Zum einen ist bei den von Frauen angemeldeten Insolvenzen ein massiver Zuwachs von 61,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Noch größere Zuwächse werden aber offenkundig, wenn man einzelne Altersgruppen betrachtet. Bei den 21 bis 30-Jährigen stieg die Zahl der Insolvenzen auf 5.171 – das sind 84,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Bei den noch jüngeren Erwachsenen (18 bis 20 Jahre) sind es gar 93 Prozent Zuwachs.

Die Bundesregierung hat eine Reform der Restschuldbefreiung angeschoben. Künftig soll es schon binnen Drei Jahren möglich sein, sich mittels einer Privatinsolvenz zu entschulden: Ohne, dass man ein Mindestmaß an Forderungen erfüllen muss. Aber es gibt neue Hürden.

In Deutschland gelten rund 7 Millionen Menschen als verschuldet: Entgegen dem Klischee passiert das oft, ohne dass die Betroffenen das Geld verschwendet haben. Laut Statistischem Bundesamt, das Daten der Schuldnerberatungsstellen auswertet, sind es vor allem Lebenskrisen, die in die Schuldenfalle führen: Ereignisse wie Unfall und Krankheit, Arbeitslosigkeit, der Tod eines Ehepartners oder sogar eine Scheidung. Bricht eine wichtige Einnahmequelle weg oder kann eine Person nichts mehr zu den Finanzen beisteuern, können plötzlich Kredite und Rechnungen nicht mehr bedient werden.

Ein Mittel, um aus dem Schlamassel wieder rauszukommen, ist die Privatinsolvenz: auch bekannt als Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Diese erlaubt es, dass man sich innerhalb einer bestimmten Frist von den Schulden befreit. Wer davon Gebrauch macht, muss zwar nicht befürchten, dass er bzw. sie komplett mittellos dasteht: Aber Entbehrungen sind wahrscheinlich. Eine Pfändungsfreigrenze sorgt dafür, dass zumindest ein gewisses Existenzminimum zum Leben bleibt. Diese Grenze liegt aktuell für eine alleinstehende Person bei circa 1.140 Euro im Monat: auf das Geld haben Gläubiger keinen Zugriff.

35-Prozent-Hürde entfällt

Bisher dauerte es in der Regel sechs Jahre, bis man die Privatinsolvenz durchgestanden hatte: Doch die EU hat eine Richtlinie beschlossen (2019/1023), wonach eine Entschuldung schneller möglich sein soll. Nur noch drei Jahre soll ein solches Verfahren künftig dauern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht zu gießen. Bisher hat sie sich Zeit gelassen, denn eigentlich sollte die Reform schon in diesem Jahr umgesetzt werden. Nun sollen die neuen Regeln aber zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden, wie übereinstimmend mehrere Medien berichten.

Neu ist, dass für eine Entschuldung binnen drei Jahren keine Mindest-Hürde mehr existiert. Zwar war es auch bisher schon möglich, sich in 36 Monaten zu entschulden. Hierfür mussten die Betroffenen aber mindestens 35 Prozent ihrer Schuldenlast zurückzahlen. Viele scheiterten daran.

Somit wird eine Entschuldung zwar erleichtert – der Gesetzgeber setzt aber neue Hürden, um Missbrauch zu verhindern. So müssen nun auch Schenkungen abgetreten werden, um erfolgreich ein solches Verfahren zu durchlaufen. Laut Handelsblatt komme zudem nicht in den Genuss des verkürzten Verfahrens, wer es vorsätzlich unterlasse eine Arbeit anzunehmen. Hier könnten ähnlich strenge Regeln wie bei Hartz IV drohen. Neben Privatpersonen soll die Reform auch Selbstständige und Unternehmen umfassen.

Vorsorgen ist besser als Entschulden

Aber natürlich geht es erst einmal darum, es erst gar nicht zu einer hohen Schuldenlast kommen zu lassen. Und hier bietet auch die Versicherungswirtschaft verschiedene Möglichkeiten, sich finanziell abzusichern. Eine Risikolebensversicherung empfiehlt sich zum Beispiel, um Hinterbliebene nicht mit einem Schuldenberg alleinzulassen, wenn man doch zu früh aus dem Leben scheidet. Und mit einer Berufsunfähigkeits-Police kann man vorsorgen für den Fall, dass es im Job nicht mehr weitergeht. Auch andere Invaliditäts- und Krankheitsvorsorgen wie z.B. eine Schwere-Krankheiten-Versicherung können hier ein Baustein für finanzielle Sicherheit sein.

Wer bereits merkt, dass die Schuldenlast überhand nimmt, sollte sich zudem rechtzeitig beraten lassen. Auch das Gespräch mit den Gläubigern sollte man suchen, statt die Rechnungen einfach ungeöffnet zu lassen. Die Vereinbarung von Ratenzahlungen kann zum Beispiel eine Lösung sein. Ganz wichtig: Hierbei sollte auf die Seriosität von Angeboten geachtet werden. Nicht wenige Anbieter werben mit einem neuen Kredit ohne Schufa-Eintrag: Hier sind die Zinsen und Vertragsbedingungen oft zum Nachteil des Verbrauchers ausgelegt.

Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt die Rechte von Riester-Kunden. Demnach verlieren sie ihre private Altersvorsorge auch dann nicht, wenn sie in einer Privatinsolvenz stecken. Das hat der BGH am 16. November entschieden.

Überschuldete Riester-Sparer müssen keine Sorge haben, dass ihnen die private Altersvorsorge weggenommen wird, wenn sie in die Insolvenz schlittern. Darauf hat mit einem Grundsatzurteil der Bundesgerichtshof bestanden.

Voraussetzung ist allerdings, dass staatliche Förderung geflossen ist. Ebenfalls nicht pfändbar seien Verträge, die zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig gewesen sind. Dafür müsse der Schuldner jedoch die Zulagen bereits bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt haben (IX ZR 21/17).

Insolvenzverwalter wollte Frau die Riester-Rente wegnehmen

Konkret ging es bei dem Rechtsstreit um eine Frau aus Aschaffenburg, gegen die ein Privatinsolvenz-Verfahren eröffnet wurde. Dabei kündigte der Insolvenzverwalter auch ihren Riester-Vertrag, den die Frau seit knapp vier Jahren hielt. Viel eingezahlt hatte sie freilich noch nicht: insgesamt 333 Euro. Entsprechend niedrig war auch der Rückkaufswert des Vertrages, der sich auf 172,90 Euro bezifferte.

Der Riester-Versicherer aber verweigerte die Auszahlung des Betrages und auch die Kündigung. Er argumentierte, dass dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar sei. Nachdem die Vorinstanzen noch unterschiedlich geurteilt hatten, bestätigte nun auch der BGH, dass das Vermögen nicht gekündigt werden darf.

Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil, dass Insolvenzverwalter Riester-Verträge nur dann kündigen dürfen, wenn keine staatliche Förderzulagen geflossen sind oder diese – vorausgesetzt der Förderfähigkeit – beantragt wurden.

„Riester-Sparer können weiterhin vertrauen!“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. „Riester-Sparer können weiterhin darauf vertrauen, dass ihr für das Alter mit staatlicher Förderung angespartes Riester-Vermögen auch im Fall einer finanziellen Notlage geschützt ist“, teilte ein Sprecher mit. „Das Urteil verdeutlicht aber auch, wie wichtig der Zulagenantrag ist: Ohne den Antrag verzichten Sparer nicht nur auf die Riester-Förderung, sondern sie gefährden auch den Pfändungsschutz.“

Unternehmens-Insolvenz – worauf es jetzt ankommt: Die Phasen einer Insolvenz verlaufen meist in dieser Reihenfolge: Umsatz-Rückgang, Nachlassen der Zahlungsmoral gegenüber Rechnungen und Gehältern und schließlich Insolvenzantrag. Was hier technisch und blutleer klingt, bedeutet für den Mitarbeiter oft ein Desaster. Welche Schritte im Falle einer Firmeninsolvenz durch den betroffenen Mitarbeiter gegangen werden sollten, hat ein großer Versicherer in einer To Do Liste zusammengetragen.

Als erstes wird der Angestellte durch das Ausbleiben oder die Unregelmäßigkeiten beim Eingang seines Gehalts bemerken, dass mit der Firma etwas nicht stimmt. Dann kommt die Frage auf, ob man als Arbeitnehmer noch in der Pflicht ist, Arbeit zu leisten – wenn der Arbeitgeber im Gegenzug seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung nicht nachkommt.

Hier gilt die Regel, dass die Arbeitskraft erst dann verweigert werden darf, wenn der Arbeitgeber in ganz erheblicher Weise in Zahlungsrückstand geraten ist. Dieser erhebliche Rückstand ist erst mit dem Ausbleiben des zweiten Monatsgehalts erreicht. Auch muss der Arbeitnehmer die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts anzeigen und en Detail offenlegen, welche Summen noch offenstehen. Anderen Falles nämlich gilt das Fernbleiben von der Arbeit als unberechtigte Arbeitsverweigerung.

Gehaltsreduzierung

Als letzten Ausweg probieren viele Arbeitgeber im Insolvenzprozess, ihre Arbeitnehmer für die Reduzierung des Gehaltes oder für einem Gehaltsverzicht zu gewinnen. Das ist für den Arbeitnehmer nicht zu empfehlen, da sich dieses Modell auf die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes auswirken kann. Auch sollte man dreimal darüber nachdenken, ob eine Eigenkündigung sinnvoll ist, weil der Arbeitnehmer dadurch hinsichtlich des Arbeitslosengeldes das Risiko einer Sperrzeit eingeht.

Insolvenz und Arbeitspflicht

Nun wird es für einige Arbeitnehmer überraschend klingen. Aber auch im Falle der angemeldeten Insolvenz bleibt das Arbeitsverhältnis unangetastet und der Arbeitnehmer ist nach wie vor verpflichtet, seine Arbeit zu tun.

Statt des Arbeitgebers wird aber nun anstelle des bekannten Vorgesetzten ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Geschicke des Unternehmens leiten und an Stelle des Arbeitgebers wirken. Trotz aller Pflichtfortsetzung gibt es aber einen Punkt, der weicher gehandhabt wird, nämlich den der Kündigungsfrist. Während der Insolvenz gilt die einheitliche Kündigungsfrist gem. § 113 S. 2 InsO von drei Monaten – oder aber es gilt eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist.

Insolvenzgeld beantragen

Gerät man als Arbeitnehmer in eine Firmeninsolvenz hinein, sollte man umgehend die Bundesagentur für Arbeit aufsuchen, um ein Insolvenzgeld zu beantragen. Hier ist eine Ausschlussfrist von zwei Monaten verbindlich im Nachgang des Insolvenzereignisses. Das Insolvenzgeld wird in jedem Fall für die Dauer der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet. Bekanntlich ist diese Behörde aber chronisch überlastet, was die Bearbeitungsdauer des Gesuches beträchtlich verlangsamen kann. Für diesen Fall sollte der Arbeitnehmer die Option nutzen, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen.

Vorgesehen ist, dass das Insolvenzgeld die erlittenen Lohneinbußen des Arbeitnehmers zu mindestens teilweise abfängt. Die Details sind in §§ 165 ff SGB III geregelt. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt und wird begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt die steuerlichen Abzüge dabei allein unter Verwendung der Lohnsteuertabelle. Daraus ergibt sich eine Ermittlung des Nettoentgeldes mittels der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle. So finden individuelle Freibeträge, die sonst bei einem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden, bei dieser Einkommensermittlung keine Berücksichtigung.

Es gibt gute Nachrichten für Menschen, die mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben. Ab 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, so dass mehr Geld vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.

Dass man in finanzielle Schwierigkeiten kommt, kann selbst dem besten Geschäftsmann mal passieren. 2014 mussten bundesweit 115.269 Personen eine Privatinsolvenz anmelden, wie aus dem „Bürgel Schuldenbarometer“ hervorgeht. Besonders bitter: Ältere Menschen sind überproportional betroffen, da die Renten oft nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu sichern.

Teile des Lohns sind für die Gläubiger tabu

Doch auch wer finanzielle Probleme hat, soll in der Bundesrepublik ein auskömmliches Leben führen können. Deshalb hat der Gesetzgeber einen monatlichen Grundbetrag vom Arbeitseinkommen festgelegt, auf den Gläubiger keinen Zugriff haben. So soll verhindert werden, dass die Betroffenen auf Sozialhilfeniveau abrutschen und staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Die gute Nachricht: Ab dem 01.07.2015 dürfen Schuldner mehr von ihrem Lohn behalten. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen erhöht sich um 28,84 Euro auf dann 1073,88 Euro. Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, steigt dieser Beitrag um monatlich 404,16 Euro für die erste und um jeweils 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person. Das geht aus der sogenannten „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015“ hervor, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor wenigen Tagen veröffentlicht hat.

Bezüge aus betrieblicher Altersvorsorge geschützt

Damit Menschen mit Schulden für ihren Ruhestand privat vorsorgen können, sind auch die betriebliche Altersvorsorge und die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen vor Gläubigern geschützt. Darüber hinaus bestimmte Renten und Zahlungen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen. Hier lohnt es sich im Zweifel, eine professionelle Beratung einzuholen.

Auf bestimmte Versicherungen sollte man trotz Schulden nicht verzichten. So sollte jeder Bundesbürger eine private Haftpflicht-Police besitzen: Sie leistet, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist ohnehin Pflicht. Die Rechtsschutzversicherung bietet Unterstützung, falls man mit einem teuren Rechtsstreit konfrontiert wird. Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte -wenn möglich- nicht gekündigt werden, da sie die Arbeitskraft absichert. Andere Versicherungen hängen von der individuellen Lebenssituation ab. Auch hier hilft ein Beratungsgespräch, Einsparmöglichkeiten ausfindig zu machen.