Beiträge

Sondereinstufungen und Rabatte gehen meist verloren, wenn der Versicherer gewechselt wird. Dass dieser Umstand nicht allen Versicherten bekannt ist, zeigt das Beschwerdeaufkommen beim Versicherungsombudsmann.

Sondereinstufungen bei Kfz-Haftpflicht- und Kaskoverträgen bleiben beschwerderelevant, stellt der jüngste Tätigkeitsbericht des Versicherungsombudsmannes fest. Zumeist kommt es in Folge eines Versichererwechsels zu Beschwerden und Irritationen, heißt es dort. Versicherte würden oft davon ausgehen, dass Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung mit dem Vorversicherer auch beim neuen Versicherer (Nachversicherer) gelten. Doch derartige ‚Rabatte‘ werden beim Wechsel des Versicherers nicht weitergegeben.

Ganz ähnlich, so der Ombudsmann weiter, würde es sich bei Schadenfreiheitsklassen verhalten. Weil viele Versicherungsnehmer ihre tatsächliche Schadenfreiheitsklasse bzw. das Rabattgrundjahr, mit dem die schadenfreien Jahre ermittelt werden, nicht kennen, wird bei einem Wechsel des Versicherers nur die zuletzt gewährte Schadenfreiheitsklasse mitgeteilt.

Doch das führt ggf. zu entsprechenden rückwirkenden Korrekturen beim neuen Versicherer. Als „besonders problematisch“ beschrieb der Ombudsmann in diesem Zusammenhang gewährte Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung. Regelmäßig würden Versicherte davon ausgehen, dass ihr „Rabatt“ generell geschützt sei. Berücksichtigt der neue Versicherer die vorangegangene Sondereinstufung nicht, sorgt das oft für Unverständnis bei Versicherten.

Dass der Ombudsmann immer noch mit Beschwerdefällen zu diesem Themenkomplex konfrontiert ist, zeigt, dass es eben auch im vermeintlich ‚einfachen Kfz-Geschäft‘ Untiefen gibt.

Abhilfe erhofft sich der Ombudsmann aber auch von den Versicherern. Diese sollten in ihren Vertragsunterlagen deutlicher machen, welche Schadenfreiheitsklasse im Falle eines Wechsels gültig ist und welche Folgen eine Rabattschutzvereinbarung hat.

Unschuldig in einen Unfall verwickelt – und dann noch einen Teil der Reparaturkosten selbst zahlen müssen, weil der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers behauptet, die Werkstatt-Rechnung sei zu hoch? Das müssen sich Unfallgeschädigte nicht gefallen lassen, wie das Amtsgericht München bestätigte (AZ. 332 C 4359/18). Demnach muss der Versicherer auch eine Rechnung voll zahlen, die mutmaßlich zu hoch ausgefallen ist.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers kann einem Geschädigten nicht das Risiko einer zu hohen Werkstattrechnung aufbürden. Dies hat das Amtsgericht München mit einem rechtskräftigen Urteil bestätigt. Es verpflichtete einen Versicherer dazu, die volle Werkstattrechnung zu übernehmen – obwohl dort bestimmte Leistungen geltend gemacht wurden, die schlicht intransparent waren.

Fahrspur mehrfach eingestellt

Im verhandelten Rechtsstreit wurde der Fahrer eines Ford Orion in einen Unfall verwickelt, so berichtet die „Süddeutsche Zeitung“. Der Wagen wurde dabei so schwer beschädigt, dass vorne der linke Kotflügel und die Stoßstange ausgetauscht werden mussten. Der andere Fahrer war allein für den Unfall verantwortlich, da er die Vorfahrt schnitt. Der Geschädigte gab sein Auto schließlich in eine Werkstatt, wo 4.000 Euro Reparaturkosten berechnet wurden.

Der Autoversicherer der Gegenpartei wollte aber nur einen Teil der Werkstatt-Rechnung erstatten. Er berief sich darauf, dass bestimmte Leistungen der Werkstatt intransparent seien bzw. der Verdacht bestehe, dass sie zu Unrecht berechnet wurden. Unter anderem wurde laut Rechnung die Spur doppelt eingestellt, ohne dass ein Prüfprotokoll die Notwendigkeit bestätigt hätte. Auch ein sogenannter „Lack-Finish“ und „Verbringungskosten“ konnten keiner Reparaturarbeit zugeordnet werden.

400 Euro sollte der geschädigte Autofahrer letztendlich aus der eigenen Tasche erstatten. Er hätte prüfen müssen, ob die Werkstatt alles korrekt berechne, so argumentierte die Versicherung. Doch der Fahrer klagte vor Gericht: mit Erfolg. Die Richter bestätigten, dass der Haftpflichtversicherer die komplette Werkstattrechnung überweisen muss. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten tatsächlich zu hoch ausgefallen wären.

Laie kann Werkstattkosten und Reparaturen kaum prüfen

Die Begründung: Ein Autofahrer habe in der Regel „nur beschränkte Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ bei Werkstattreparaturen. Schließlich sind die meisten Laien, die eben nicht beurteilen können, ob etwa eine Korrektur der Spur notwendig ist oder der Lack bearbeitet werden muss. Das sogenannte Werkstattrisiko habe deshalb der Versicherer zu tragen, der ja auch über das entsprechende Know-how verfügt, etwa Gutachter. Der Versicherer muss dann eventuell von der Werkstatt die Korrektur der Rechnung einfordern, aber nicht vom Unfallgeschädigten.

Autofahrer müssen sich also nicht alles gefallen lassen. Um gegen solche Rechtsstreite gewappnet zu sein, hilft eine Rechtsschutz-Versicherung, die eventuelle Klage- und Verfahrenskosten übernimmt. Hierbei sollte drauf geachtet werden, dass der Rechtsschutz-Versicherer ein anderer Anbieter ist als jener, bei dem man wichtige Verträge hält. Denn die Versicherung übernimmt die Kosten nur, wenn einem Rechtsstreit genügend hohe Aussichten auf Erfolg bescheinigt werden. Hier liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn der Versicherer quasi gegen sich selbst klagen muss.

Als erste Adresse kann bei einem solchen Anliegen auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft angeschrieben werden, eine Schlichtungsstelle der Branche. Er prüft die Ansprüche des Verbrauchers schnell und kostenlos – ohne, dass die Rechtssache während des Schlichtungsverfahrens verjähren würde. Wer mit dem Schlichterspruch unzufrieden ist, kann später immer noch vor Gericht ziehen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen: etwa wenn der Versicherungsnehmer jemand die Vorfahrt nimmt und so ein hoher Sachschaden am anderen Auto entsteht. So weit, so bekannt. Aber muss der Kfz-Versicherer auch zahlen, wenn andere Insassen des PKW einen Schaden anrichten? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Landgericht Saarbrücken beschäftigen.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Bruder des Versicherungsnehmers beim Öffnen der Beifahrertüre ein anderes Fahrzeug beschädigt und Kratzer im Lack hinterlassen. Natürlich bestand der Besitzer des so verunstalteten Fahrzeugs darauf, dass er seinen Schaden in Höhe von 820 Euro ersetzt bekommt. Der Haftpflichtversicherer aber wollte nicht zahlen: mit der Begründung, er müsse für Schäden, die Beifahrer verursachen, nicht einspringen.

Diese Begründung der Versicherungsgesellschaft aber fanden die Richter des Landgerichtes wenig plausibel. Die Kfz-Haftpflicht decke den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden gegenüber Dritten ab, so führten die Richter aus. Hierin sei auch der Betrieb des Autos eingeschlossen, der sehr wohl das Öffnen der Fahrertüre beinhalte. Auch für die Schäden durch Insassen müsse folglich der Kfz-Versicherer zahlen (Az. 13 S 115/17).

Was aber, wenn der Fahrer einem Insassen seines Fahrzeuges schadet, etwa der Beifahrer bei einem selbstverschuldeten Unfall verletzt wird? Auch in diesem Fall kommt in die Kfz-Haftpflicht in der Regel für den entstandenen Schaden auf. Eine extra Insassenversicherung ist folglich auch nur in Ausnahmefällen empfehlenswert – zum Beispiel, wenn man oft Personen mitnimmt und befürchtet, dass die vereinbarte Versicherungssumme aus dem Kfz-Haftpflichtvertrag zur Deckung aller Schäden nicht ausreicht. Ein Beratungsgespräch hilft, alle Eventualitäten zu klären!

Eine Helmpflicht für Radfahrer gibt es in Deutschland bisher nicht. Trotzdem sollten Radler auf den Schutz nicht verzichten. Verletzt sich ein Radfahrer bei einem Zusammenstoß am Kopf, muss er sich eine Mitschuld anrechnen lassen, sofern ein Helm die Schwere der Verletzung gemildert hätte. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Rechtsstreit.

Im konkreten Fall befand sich die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit. Einen Fahrradhelm trug sie nicht. Die Halterin eines parkenden PKW übersah die herannahende Radlerin und öffnete von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte und stürzte. Schwere Schädel-Hirn-Verletzungen waren die Folge, so dass die Verunglückte zwei Monate im Krankenhaus bleiben und zudem eine lange Reha machen musste.

Kfz-Haftpflicht wollte nicht den vollen Schaden zahlen

Nach dem Sturz verlangte die Radlerin von der KFZ-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, dass ihr alle entstandenen Schäden ersetzt werden und zudem ein Schmerzensgeld ausgezahlt wird. Der Versicherer wollte jedoch die volle Schadenssumme nicht bezahlen und argumentierte, die Radfahrerin habe ein Mitverschulden an ihren Kopfverletzungen – schließlich hätte sie die Unfallschäden durch die Benutzung eines Helmes mildern können. Daraufhin zog die Radfahrerin vor Gericht.

Aber auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Radfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trägt. Weil sie keinen Helm benutzte, habe sie Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen, betonten die Richter. Zwar gebe es keine Helmpflicht in Deutschland, aber Radfahrer seien im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt.

Radfahrer im Straßenverkehr besonders gefährdet

In der Urteilsbegründung heißt es: „Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden.“

Gerade gegen dieses Verletzungsrisiko solle der Helm schützen. Daher könne nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, argumentierten die Richter.

Der Mitverschuldensanteil der Radlerin wurde mit 20 Prozent vermessen, da das grob fahrlässige Verhalten der Autofahrerin deutlich schwerer wiege als der vernachlässigte Schutz. Die Versicherung ist also berechtigt, die Schadensersatzleistung zu kürzen. (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2013, Az.: 7 U 11/12).