Beiträge

Die gesetzlichen Krankenversicherer haben schrittweise ihre Zusatzbeiträge für das kommende Jahr bekannt gegeben. Während die Techniker Krankenkasse (TK) als größte Krankenkasse ihren Beitrag stabil hält, steigen die Zusatzbeiträge bei der Barmer GEK, dem zweitgrößten Krankenversicherer, und der AOK Plus. Die Barmer erhöht den Beitrag sogar um 0,69 Prozentpunkte, während die AOK Plus um 0,3 Prozentpunkte anhebt.

Für 2024 wird erneut ein Milliardendefizit in den gesetzlichen Krankenkassen erwartet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesgesundheitsministerium auf 1,7 Prozent angehoben, aber dies ist keine verbindliche Regelung für die Anbieter. Branchenbeobachter sind gespannt darauf, wie die einzelnen Kassen ihren Zusatzbeitrag gestalten werden. Hier haben einige wichtige Anbieter den Zusatzbeitrag für kommendes Jahr bereits festgelegt.

Die TK hält ihren Zusatzbeitrag bei 1,2 Prozent stabil, während die Barmer ihren Beitrag um 0,69 Prozentpunkte auf 2,19 Prozent erhöht. Beide sind die größten Krankenkassen in Deutschland und versichern zusammen über 21 Millionen Menschen. Die AOK Plus, Marktführer in Sachsen und Thüringen, hebt ihren Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 1,8 Prozent an. Diese Anpassungen werden auf steigende Ausgaben zurückgeführt.

Einige Kassen wie die DAK Gesundheit und die AOK Bayern halten hingegen ihre Zusatzbeiträge stabil. Die DAK Gesundheit bleibt bei 1,7 Prozent, während die AOK Bayern ihren Beitrag bei 1,58 Prozent belässt.

Es wird erwartet, dass die generellen Beiträge aller Krankenkassen im nächsten Jahr voraussichtlich steigen müssen, da trotz steigender Kosten die Leistungen nicht gekürzt wurden. Der aktuelle allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, während die individuellen Zusatzbeiträge von den Kassen festgelegt werden dürfen. Gesundheitsexperten erwarten wegen der Finanzierungsprobleme im Kassensystem, dass auch der allgemeine Beitragssatz in den kommenden Jahren angehoben wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Krankenkassenbeitrag je zur Hälfte.

Die Versicherten haben ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag raufsetzt. Der Beitrag sollte aber nicht der einzige Grund sein, weshalb man sich für oder gegen eine Krankenkasse entscheidet. So gibt es Unterschiede bei Leistungen und Service. Wer gute Erfahrungen mit seinem Anbieter gemacht hat, die Sachbearbeiter bereits persönlich kennt und Ansprechpartner vor Ort findet, hat gute Gründe, seinem Anbieter treu zu bleiben – auch bei steigenden Prämien.

Bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes haben Eltern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sobald das Kind erkrankt. Zudem besteht für gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld: bisher je Elternteil für zehn Tage im Jahr, die das kranke Kind daheim betreut wird (bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Tage). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch für ein Elternteil bei 25 Tagen gedeckelt (für Alleinerziehende bei 50 Tagen). Dies soll sich nun ändern.

Nun 15 statt 10 Arbeitstage ab 2024

Denn der Bundestag hat am 19.10.2023 für ein Gesetz gestimmt, nach dem es nun 15 statt zehn Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld geben soll. Sollte auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, gilt das Gesetz ab dem 01.01. 2024.

Aktuell profitieren Eltern noch von einer Übergangsregel

Aktuell allerdings profitieren Eltern noch von einer Sonderregel aufgrund der Corona-Pandemie. Demnach hat jedes Elternteil für ein Kind Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankengeld. Zum Ende 2023 läuft jedoch diese Regel aus, so dass es dann wieder nur zehn Tage Kinderkrankengeld gegeben hätte. Der “normale” Anspruch ohne Sonderregel soll nun also erhöht werden.

Arztbesuch soll erst ab dem vierten Krankheitstag nötig sein

Auch eine weitere Änderung ist geplant: Ein Arztbesuch mit Kind für den Bezug des Kinderkrankengelds soll erst ab dem vierten Tag nötig sein: Drei Tage kann man dann ohne Bescheinigung Kinderkrankengeld beziehen. Bisher müssen Eltern sofort bzw. schon am ersten Tag zum Kinderarzt, um sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.

Bundesrat muss noch zustimmen

Damit die Neuerungen in Kraft treten, muss aber noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Bisher hat das Gesetz mit dem Bundestag erst die erste Hürde genommen.

Wird die Aufsichtspflicht verletzt, wenn ein Kleinkind für kurze Zeit unbeobachtet im Auto zurückgelassen wird? Darüber musste das Oberlandesgericht Osnabrück befinden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes, teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage ab. Es lag eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauchte.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht (Az. 14 U 212/22) Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimmte sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhte sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedurften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter hatte durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter musste jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes musste noch geklärt werden.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auch 2024 auf weiter steigende Krankenkassen-Beiträge einstellen.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auch 2024 auf weiter steigende Krankenkassen-Beiträge einstellen. Davon gehen sowohl die Kassen selbst, als auch das Bundesgesundheitsministerium aus, berichtet u.a. das Handelsblatt.

Sollte der Zusatzbeitrag im kommenden Jahr um weitere 0,3 Prozentpunkte steigen, müssten die Versicherten bis zu 180 Euro im Jahr mehr für ihren Krankenschutz zahlen, rechnet das Handelsblatt vor.

Allerdings ist der gesetzlich vorgegebene Zusatzbeitrag nicht bindend für die Krankenkassen, sondern lediglich zur Orientierung gedacht. Entsprechend haben große Anbieter im laufenden Jahr ihren Zusatzbeitrag stabil gehalten. Beim Marktführer Techniker Krankenkasse (TK) beträgt der Zusatzbeitrag wie im Vorjahr 1,2 Prozent, bei der Barmer als zweitgrößtem Anbieter 1,5 Prozent. Rauf ging es hingegen bei fast allen Ortskrankenkassen. Darunter unter anderem auch die AOK Plus, die in Sachsen und Thüringen nahezu eine Monopolstellung hat. Um 0,3 Prozentpunkte erhöhte sich der Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel auf nun 1,50 Prozent.

Ein Anbieterwechsel sollte dennoch gut überlegt sein. In die Überlegungen sollte auch einfließen, welche Zusatzangebote man selbst benötigt und ob der bisherige Anbieter besondere Leistungen bietet. So unterscheiden sich gesetzliche Krankenkassen etwa bei der Übernahme von Osteopathie-Behandlungen, Sportkursen, Impfungen.

Die Krankenkassen schauen auf ein gewaltiges Finanzloch: nun wird ersichtlich, welche Anbieter die Beiträge anheben und welche nicht. Immerhin drei Viertel aller Kassen setzen den Zusatzbeitrag rauf.

Es waren besorgniserregende Nachrichten, die im letzten Jahr wiederholt aus dem gesetzlichen Kassensystem kamen. Zwischen 17 und 23 Milliarden Euro beträgt -je nach Wirtschafts-Entwicklung- das Finanzloch, das bei den Krankenkassen klafft. Die Bundesregierung hob daraufhin den durchschnittlichen Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte an. Aber dieser Wert ist für die einzelnen Anbieter nicht bindend, sondern nur als Empfehlung gedacht.

Wie also würden sich die Krankenkassen tatsächlich verhalten? Das Ausmaß wird nun ersichtlich, nachdem alle Anbieter ihren Beitrag für das Jahr 2023 kommuniziert haben. Und tatsächlich haben viele ihren Zusatzbeitrag raufsetzen müssen. Zur Erinnerung: Der Zusatzbeitrag gesellt sich zu dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, den alle gleichermaßen zahlen müssen. Der allgemeine Beitrag und der Zusatzbeitrag werden zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen. Drei Viertel aller Krankenkassen heben nun ihren Zusatzbeitrag an.

Bei den Ortskrankenkassen, auch AOKen, setzen nach einer Auswertung der krankenkassennetz.de GmbH fast alle ihren Zusatzbeitrag rauf: lediglich ein Anbieter verzichtet darauf. Darunter so Mitgliederstarke Kassen wie die AOK Plus, die in Thüringen und Sachsen fast Monopolstellung hat: Hier wird der Zusatzbeitrag künftig 1,50 Prozent des Bruttolohns betragen. Günstigster Anbieter ist hier die AOK Sachsen-Anhalt, die 2023 einen Zusatzbeitrag von 1,00 Prozent berechnet. Satte 1,9 Prozent werden hingegen bei der AOK Nordost fällig, die damit die teuerste Ortskrankenkasse ist.

Ebenfalls viele Erhöhungen sind bei den vielen Betriebskrankenkassen zu beobachten. Doch hier gibt es zwei Ausnahmen. Die in Bayern, Hessen und Niedersachsen geöffnete BKK Herkules (Zusatzbeitrag 1,09 Prozent) sowie die in elf Bundesländern aktive SKD BKK (Zusatzbeitrag 1,15 Prozent) starten ins neue Jahr mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag. Sie zählen damit zu den Versicherern mit einer deutlich unterdurchschnittlichen Prämie.

Positiv: Die größten Kassenanbieter in Deutschland halten ihren Zusatzbeitrag stabil. Die Techniker Krankenkasse berechnet wie im Vorjahr 1,2 Prozent Zusatzbeitrag, die Barmer 1,5 Prozent. Erstgenannte zählt 11 Millionen Mitglieder, die Barmer immerhin noch 8,7 Millionen. Weitere 14 Versicherer ändern ihren Beitrag nicht.

Es lohnt sich im Zweifel also, den Zusatzbeitrag zu vergleichen. Günstigste Anbieter sind nach dieser Auswertung die BKK firmus (0,90 Prozent) und die BKK Gildemeister Seidensticker (0,90 Prozent): beides eher kleinere Kassen. Allerdings sollte der Beitrag nicht das einzige Kriterium sein. Zusatzleistungen wie etwa Gesundheitskurse, ein guter Service und Ansprechpartner vor Ort sind mindestens ebenso wichtig. Denn die günstigste Kasse nützt nichts, wenn man sich im Leistungsfall lange mit Bürokratie rumschlägt oder keine Hilfe findet. Hier hilft ein Beratungsgespräch, ob und unter welchen Umständen sich ein Wechsel empfiehlt.

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum Jahreswechsel auf einen Rekordwert steigen. Er wird um 0,3 Prozentpunkte angehoben und beträgt dann im Schnitt 16,2 Prozent des Bruttolohnes. Für viele Menschen ist das eine schlechte Nachricht, fressen doch Inflation und explodierende Energiepreise ohnehin Sparvermögen auf.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss 2023 deutlich mehr Geld für die Krankenkasse zahlen. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen 2023 um 0,3 Prozentpunkte, sodass dann durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohnes für den Krankenschutz gezahlt werden müssen. Das zeigen Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Spargesetz von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Über sie berichtet aktuell das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Für die gesetzlich Versicherten ist das -natürlich- keine gute Nachricht. Aber steigende Beiträge kündigten sich bereits an. Die Krankenkassen plagt ein riesiges Finanzloch, nach Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums beziffert es sich allein 2023 auf 17 Milliarden Euro. Doch Experten warnen, das sei noch viel zu optimistisch geschätzt. Denn Inflation und eine mögliche Schwäche der deutschen Wirtschaft sind hier noch gar nicht eingerechnet. So könnte sich das Defizit gar auf 22 Milliarden Euro summieren.

Die Gründe für das Finanzloch sind vielfältig. Teure Gesundheitsreformen -teils bereits von der Vorgänger-Regierung unter Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) beschlossen- führen zu zusätzlichen Kosten. Zugleich aber handelt es sich um einen Langzeit-Trend: Medikamente verteuern sich, auch infolge des medizinischen Fortschritts. Und mehr ältere Menschen leben in Deutschland, die ohnehin statistisch höhere Krankheitskosten haben. Hinzu gesellt sich die Rekord-Inflation infolge des Ukraine-Krieges. Sie verteuert die Energie in den Kliniken, aber auch die Essensversorgung, die Herstellung von Medizinprodukten etc.

Was aber tun, wenn sich die Krankenversicherung verteuert? Lohnen kann ein Vergleich der Krankenkassen, denn nicht jede berechnet gleich viel. Hier sei auf den individuellen Zusatzbeitrag verwiesen, der von jedem Anbieter -je nach Finanzlage- festgelegt werden kann. Darüber hinaus können Menschen mit entsprechendem Einkommen überlegen, ob sie in die private Krankenvollversicherung wechseln. Hier sind nicht nur die Leistungen, auf die Anspruch besteht, genau laut Vertrag definiert. Da zusätzlich auch Alterungsrückstellungen angespart werden, somit ein kapitalgedeckter Finanzpuffer, können Teuerungen im Alter auch stärker aufgefangen werden. Der Wechsel sollte nicht ohne umfassende Beratung durch einen Fachmann erfolgen, da die Verträge komplex sind und Gesundheitsfragen im Antrag korrekt beantwortet werden müssen.

Darüber hinaus ist es für gesetzlich Versicherte derzeit überlegenswert, mit einer Krankenzusatz-Police und einer Pflegezusatzversicherung den Krankenkassen-Schutz zu ergänzen. Zwar hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach aktuell Leistungskürzungen im Kassen-System ausgeschlossen. Nach Ansicht von Gesundheitsökonomen könnten diese Kürzungen aber notwendig werden, wenn die Teuerungsspirale längere Zeit fortschreitet. Gesetzlich Versicherte müssen sich folglich darauf einstellen, dass sie mehr aus eigener Tasche werden zahlen müssen.

Mit Zusatzverträgen lässt sich der Schutz der Krankenkassen aufstocken – die Leistungen sind auch hier vertraglich garantiert. Weil auch die Eigenbeiträge bei einer Pflege im Heim aktuell explodieren, ist es beinahe schon ein Muss, mit einer Pflegezusatzversicherung finanziell vorzusorgen. Immer mehr Pflegebedürftige rutschen derzeit in Armut ab, wie Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen. Hier lautet das Credo: Wer selbst vorsorgt, hat im Ernstfall mehr zum Leben.

Gesetzliche Krankenkassen sind daran interessiert, dass ihre Mitglieder Sport machen. Zumindest gilt dies für ungefährliche Sportarten, die im wörtlichen Sinne “fit” halten. Dennoch bezuschussen gesetzliche Krankenkassen keine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Und doch kann man Zuschüsse für Fitnessangebote erhalten. Ein Vergleich der Angebote lohnt sich.

Denn wenngleich Krankenkassen keine Mitgliedschaft im Fitnessstudio bezuschussen, so bezuschussen sie doch Präventionskurse – auch solche Kurse, die in Fitnessstudios angeboten werden. Die Regel ist, dass man zwei Mal im Jahr einen Zuschuss für einen Kurs erhalten kann. Die Höhe des Zuschusses je Kurs variiert – angefangen von 70 Euro bis hin zu 250 Euro. Auch der prozentuale Anteil an den Kosten variiert: Einige Kassen übernehmen nur 80 oder 90 Prozent der Kosten, andere sogar 100 Prozent.

Für Zuschüsse müssen Bedingungen erfüllt werden

Die Zuschüsse aber gibt es nicht voraussetzungslos. So wollen Kassen verständlicherweise nicht für Kurse zahlen, die nichts nutzen – etwa, weil sich die Versicherten zwar zum Zahlen der Kursgebühren verpflichtet haben, aber die Kurse selbst gar nicht besuchen. Deswegen muss meist ein Nachweis erbracht werden, dass mindestens 80 Prozent der Kursveranstaltungen auch besucht wurden. Doch auch die Qualität der Kurse ist wichtig.

Die Kurse müssen der Prävention dienen

Denn die Kassen dürfen in der Regel einen Zuschuss für Kurse im Fitnesscenter oder für andere Sport- und Bewegungskurse nur dann erbringen, wenn diese Kurse der Prävention dienen. Deswegen werden oft nur Kurse bezuschusst, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert wurden. Die Prüfstelle garantiert, dass die Kurse auch die Qualität eines Gesundheitsangebots haben.

Auch Bonusprogramme bringen finanziellen Vorteil fürs Fitnesscenter

Aber es gibt noch eine weitere Möglichkeit, den Sport im Fitnesscenter zu einem Kostenvorteil bei Krankenkassen zu machen. Denn wenngleich Kassen die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter oder auch in einem Verein nicht bezuschussen, honorieren sie solche Mitgliedschaften dennoch über ihr Bonusprogramm. Das bedeutet: Die Kassen vergeben für den Nachweis der Mitgliedschaft Punkte, sobald man am Bonusprogramm teilnimmt. Und wenn man genügend weitere Maßnahmen (Vorsorgeuntersuchungen etc.) absolviert hat, lassen sich die Punkte in ein Guthaben oder eine Geldprämie umwandeln.

Bonusprogramme sind sehr verschieden

Bonusprogramme der Krankenkassen sind sehr verschieden und machen das Erreichen der Bonusleistung (Guthaben oder Geldprämie) zudem unterschiedlich schwer. Auch hier lohnt sich ein gründlicher Vergleich. So bringt die Mitgliedschaft in einem Verein oder einem Fitnesscenter zwischen fünf Euro und dreißig Euro Guthaben. Viele Krankenkassen deckeln freilich das Geld, das für verschiedene Bonusmaßnahmen ausgeschüttet werden. Häufig ist zum Beispiel ein “Bonusdeckel” in Höhe von 100 Euro.

Die Bonusprogramme sind ein wichtiges Mittel im Wettbewerb der Krankenkassen um Kunden. Jedoch: Die Kassen bieten die Bonusprogramme nicht nur aus Wohltätigkeit an. Stattdessen sind sie laut dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dazu verpflichtet.

Weil die Vorgaben aber wenig konkret sind, unterscheidet sich auch das Leistungsvolumen der Bonusprogramme – die Programme können ein Grund sein, eine Krankenkasse zu wählen oder eine Mitgliedschaft zu wechseln. Allerdings sollten auch weitere Kriterien (wie der Zusatzbeitrag) beachtet werden. Wer hierzu mehr wissen will, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Die Osteopathie ist beliebt, aber zählt nicht zu den Kassenleistungen. Dennoch beteiligen sich viele Krankenkassen an den Kosten und werben dadurch um Kunden – zum Teil über das Bonussystem. Weil die Praxis kompliziert ist, kann sich aber auch eine private Zusatzversicherung lohnen.

Die Osteopathie möchte Leiden lindern, indem sie die Selbstheilungskräfte des Körpers unterstützt. Hierzu löst sie Blockaden, die eine Selbstheilung des Körpers behindern könnten. Am verbreitetsten ist die Osteopathie bei Behandlung chronischer Rückenleiden. Aber auch in der Kinderheilkunde hat sie einen festen Platz – zum Beispiel bei der Behandlung von Schrei-Babys oder von Verdauungsproblemen in der Kindheit.

Jeder Vierte war schon beim Osteopathen

Und die Osteopathie ist beliebt, wie eine Forsa- Umfrage herausfand: Jeder vierte Deutsche war in seinem Leben bereits einmal beim Osteopathen. Dennoch zählt die Osteopathie nicht zu den gesetzlichen Kassenleistungen. Weil aber gesetzliche Krankenkassen im Wettbewerb untereinander auch von der Beliebtheit der Osteopathie profitieren wollen, erbringen sie oft Zuschüsse zur Behandlung als freiwillige Satzungsleistung. Osteopathie-Zuschüsse sind ein beliebtes Mittel, um für eine Krankenkasse zu werben.

Häufig wird die Zahl der bezuschussten Behandlungen pro Kalenderjahr jedoch durch eine Krankenkasse begrenzt. Oder der Betrag wird bei einer bestimmten Zuschuss-Summe gedeckelt. Auch verlangen einige Kassen, dass der Osteopath Mitglied eines Berufsverbandes ist oder er eine definierte Mindestzahl an Unterrichtsstunden absolviert hat. Oder die Kasse koppelt die Zuschüsse an ein Bonussystem.

Bonussysteme sind oft aufwendig

Sind Zuschüsse zur Osteopathie an ein Bonussystem gekoppelt, kann es für Kassenpatienten aber aufwendig werden – zwei, drei, vier weitere Maßnahmen müssen dann als Bonusmaßnahme absolviert werden. Typisch sind hierfür zum Beispiel verschiedene Vorsorgeuntersuchungen oder auch verschiedene Sportangebote. Bedingung: Diese müssen zu einem Nachweis für die Krankenkasse führen und von der Kasse als Bonus-Maßnahme akzeptiert werden.

Besucht man anrechnungsfähige Maßnahmen, erhält man häufig Punkte auf einem Konto gutgeschrieben. Erst beim Erreichen einer bestimmten Zahl an Bonuspunkten wird dann die Osteopathie bezuschusst – das kann Zeit kosten oder auch Geld, sobald die geforderten Maßnahmen zuzahlungspflichtig sind.

Aus diesem Grund lohnt sich mitunter der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung – durch die Beliebtheit der Osteopathie haben viele Anbieter osteopathische Behandlungen fest in den Leistungskatalog integriert. Wer wissen möchte, ob er mit einem Krankenkassenzuschuss oder einer Zusatzversicherung besser in die Zukunft ohne Rückenleiden “fährt”, der sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Die AOKen erhöhen den Umlagesatz ab 01. Juli 2022: Heißt: Die Kosten für Arbeitgeber steigen. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen begründen diesen Schritt mit “überdurchschnittlich vielen krankheitsbedingten Arbeitsausfällen” während der ‚Omnikron-Welle‘.

Unliebsame Post bekamen dieser Tage Arbeitgeber von der AOK. Darin heißt es, dass “die unerwartet stark gestiegene Anzahl an Erstattungsanträgen” eine Beitragsanpassung zu Beginn des 2. Halbjahres nach sich zieht.

So gelten ab 1. Juli 2022 folgende Umlage- und Erstattungssätze bei den AOKen (U 1):

  • Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz 2,15 % statt bisher 1,75 %
  • Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz 2,95 % statt bisher 2,55 %

In dem Schreiben an Arbeitgeber heißt es weiter, dass pandemie-bedingte Maßnahmen in den vergangenen Jahren zu Kurzarbeit und einem niedrigeren Krankenstand der Arbeitnehmer geführt hätten. Die Beitragssätze der U 1 konnten deshalb in der Vergangenheit gesenkt werden. Mit zunehmender Beschäftigung seien aber auch die Ausgaben der Ausgleichskasse gestiegen. Insbesondere in der ‚Omikron-Welle‘ seien überdurchschnittlich viele krankheitsbedingte Ausfälle der Arbeitnehmer zu verzeichnen, so die AOK.

Umlagesätze 2022 bei Techniker Krankenkasse, DAK, Barmer GEK und IKKclassic

Ob die Anpassung bei den AOKen als Indiz dafür gelesen werden kann, dass auch andere gesetzliche Krankenlassen ihre Umlagesätze erhöhen, ist allerdings fraglich. Denn die Höhe der Erstattungs- und der entsprechenden Umlagesätze legt jede Krankenkasse selbst fest. Zudem unterscheiden sich die Termine, zu denen solche Anpassungen vorgenommen werden.

Welche Umlagesätze bei den mitgliederstärksten Krankenkassen in Deutschland gelten, zeigt folgende Übersicht:

  • Techniker Krankenkasse:
    Bei 70 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,60 %
    Bei 80 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,60 %
  • Barmer GEK:
    Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,00 %
    Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,50 %
    Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,00 %
    Bei 80 % Erstattung ==> Umlagesatz: 3,40 %
  • DAK:
    Bei 70 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,20 %
    Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,50 %
    Bei 60 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,70 %
    Bei 80 % Erstattung ==> Umlagesatz: 3,90 %
  • IKKclassic:
    Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,70 %
    Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,90 %

Hinweis: Die jeweiligen Regel-Erstattungssätze sind zuerst aufgeführt.

Mit der BKK24 ist erneut eine gesetzliche Krankenkasse in finanzielle Schieflage geraten: Experten erwarten, dass die Zahl der Kassen mit Problemen zunehmen könnte. Was aber tun, wenn meinem Krankenversicherer das Geld ausgeht? Muss ich dann sogar fürchten, nicht mehr beim Arzt behandelt zu werden?

Vor einigen Tagen ist bekannt geworden, dass die Betriebskrankenkasse BKK24 in einer finanziellen Schieflage steckt. Sie musste deshalb eine Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen, dem Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS). Es ist noch keine Insolvenz, wie der Kassenanbieter per Pressetext berichtet. Dennoch dürfte der Vorgang bei gesetzlich Versicherten die Frage aufgeworfen haben: Was tun, wenn meiner Krankenkasse ein finanzieller Engpass droht?

Zunächst einmal gilt es: Ruhe bewahren. Denn selbst nachdem eine Krankenkasse einen sogenannten Liquditätsengpass anzeigen musste, hat sich noch mehrere Handlungs-Optionen, um eine Insolvenz abzuwenden. Sie kann sich sanieren und wird hierbei von der Aufsichtsbehörde BAS beobachtet und begleitet. Und sie hat die Option, mit einer anderen Krankenkasse zu fusionieren. Erst, wenn keiner dieser Schritte erfolgsversprechend ist, wird sie abgewickelt.

Die Versicherten müssen aber keine Angst haben, dass sie nicht behandelt werden: weder im Falle einer finanziellen Schieflage noch der Insolvenz. Die Versicherten haben auch nach wie vor noch Anspruch auf die Leistungen. Dafür sorgt auch das Kassensystem: Wenn eine Krankenkasse Leistungserbringer wie Ärzte oder Kliniken nicht mehr bezahlen kann, müssen die anderen Kassen für die Fehlbeträge mit aufkommen, denn die Krankenkassen haften gemeinsam. Der GKV-Spitzenverband regelt, wie die Kosten verteilt werden.

Allerdings kann die Krankenkasse auch reagieren, indem sie Zusatzleistungen streicht oder deckelt, um finanziell wieder auf die Füße zu kommen. Auch, dass sie den Zusatzbeitrag anhebt, ist wahrscheinlich. In diesem Fall haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht und können sich einen neuen Anbieter suchen. Sie müssen über die Anhebung des Beitrages informiert werden.

Ebenfalls rechtzeitig angeschrieben werden müssen alle Versicherte, wenn die Kasse tatsächlich geschlossen wird. Bei der Schließung einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige sechs Wochen Zeit, um sich nach Zustellung des Schreibens einen anderen Anbieter zu suchen, so informiert das Bundesgesundheitsministerium. Auch in dieser Zeit ist die medizinische Versorgung gesichert.

Wichtig: Gesetzliche Krankenkassen sind unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen zur Aufnahme neuer Mitglieder verpflichtet. Manchmal machen die Krankenkassen trotzdem Probleme, weil sie verhindern wollen, dass viele Ältere mit Vorerkrankungen sich ihnen anschließen. Dann gibt es verschiedene Anlaufstellen, um sich zu beschweren: etwa die Verbraucherzentralen, die Unabhängige Patientenberatung oder das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums.

Natürlich können Betroffene mit ausreichend hohem Einkommen auch überlegen, ob sie zu einem privaten Anbieter wechseln. Denn mehrere Kassenfunktionäre haben bereits gewarnt, dass sich der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in den kommenden Jahren verteuern könnte. Hierfür gibt es mehrere Ursachen: neben der Corona-Pandemie zum Beispiel auch mehrere teure Gesetzreformen der Bundesregierung sowie die Alterung der Gesellschaft, die mit höheren Gesundheitskosten einher geht.