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Wer aktuell als Kassenpatient zum Zahnarzt muss, um einen Zahn oder mehrere Zähne ersetzen zu lassen, kann damit bis zum 1. Oktober 2020 warten. Ab diesem Termin gibt es nämlich höhere Zuschüsse – die aber unzureichend bleiben, wie ein Rechenbeispiel zeigt. Eine private Zahnzusatzversicherung bietet Schutz vor den Kosten.

Gesunde Zähne sind wichtig für das Wohlbefinden des Menschen – und Zahnlücken nicht nur ärgerlich, sondern auch ein gesundheitliches Risiko. Eine solche kann -je nachdem, wo sie sich befindet- das Essen erschweren, zu einer unverständlichen Aussprache beitragen oder der Stabilität des Gebisses weiter schaden. Und schlimmer noch: Sogar Schlaganfälle und Herzinfarkte werden durch Lücken begünstigt, wenn sich dort Eiter bildet. Zudem wirkt man auf Mitmenschen ungepflegt, was auch Sympathie und Wertschätzung negativ beeinflusst.

Gut zu wissen also, dass Kassenpatienten ab Oktober 2020 mehr Zuschuss für den Zahnersatz erhalten. Der Hintergrund: Seit 15 Jahren kommen die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr voll für die Kosten auf, wenn ein Zahn ersetzt werden muss. Betrug der Zuschuss zur sogenannten Regelversorgung bisher 50 Prozent, so wird er ab kommenden Monat auf 60 Prozent raufgesetzt. Wer ein Bonusheft führt, kann auf noch mehr hoffen: bei fünf Jahren regelmäßigem Zahnarztbesuch steigt der Zuschuss von 60 auf 70 Prozent, bei zehn Jahren gar von 65 auf 75 Prozent.

Nur Regelversorgung ist abgesichert

Diese Prozentwerte können aber sehr täuschen, handelt es sich doch keineswegs um den Zuschuss für die konkret gewünschte Zahnbehandlung. Der Fallstrick lauert in der Formulierung “Grundversorgung”. Denn tatsächlich errechnen sich die Zuschüsse an dem, was unbedingt notwendig ist. Teure Lösungen und edle Materialien sind damit außen vor. Sie bewirken keine höheren Leistungen der Krankenkasse, auch wenn sie zu weit besseren Ergebnissen führen würden.

In der Regel bedeutet das, die Krankenkasse kommt bei Zahnersatz für eine Brücken-Lösung mit Stoffen auf, die nicht aus Edelmetall sind. Ein Beispiel: Wer einen Seitenzahn ersetzen will, erhält ab Oktober 450 Euro statt -wie bisher- rund 375 Euro, mit Bonusheft gar 562 Euro. Das geht aus Modellrechnungen der Verbraucherzentralen hervor.

Umso ungünstiger, dass eine solche Brücke auch medizinische Nachteile haben kann. Der künstliche Zahn muss hierfür nämlich an einer Art Metallgestell angebracht werden, das dann wiederum an den nahestehenden Zähnen zur reparaturbedürftigen Zahnlücke befestigt wird. Sind diese umliegenden Zähne nicht mehr stabil und selbst geschädigt, kann die Brücke selbst wiederum locker werden.

Eine vornehmere Form des Zahnersatzes sind stattdessen Implantate: Künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen verpflanzt werden, um darauf den Zahnersatz anzubringen: ohne extra Metallgestell. Nur sind diese eben auch deutlich teurer. Die Kosten für ein Seitenzahn-Implantat summieren sich auf 1.500 bis 3.500 Euro. Trotzdem bezuschusst die Kasse auch ein Implantat nur mit jenem Betrag, den sie für die Brücke zahlen müsste: maximal besagte 562 Euro.

Folglich hat sich ein Zahnersatz zum Kostenrisiko entwickelt. Laut einer Umfrage des Statistischen Bundesamtes (EU-SILC) schiebt fast die Hälfte aller Deutschen eine notwendige Zahnbehandlung vor sich her, weil sie die hohen Kosten fürchten. Müssen mehrere Zähne gewechselt werden, droht in Summe sogar ein fünfstelliger Betrag. Hier kann aber mit einer privaten Zahnzusatzversicherung vorgebeugt werden.

Der Gesetzgeber wollte eigentlich ab dem 1. Januar 2020 gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner mit einem Freibetrag entlasten, so dass sie weniger Beitrag auf ihre Betriebsrenten zahlen müssen. Aber die Umsetzung stockt noch immer, wie nun der GKV-Spitzenverband berichtet. Erst ab dem Oktober sollen die ersten Freibeträge angerechnet werden – aber zu viel gezahlter Beitrag soll zurückerstattet werden.

Seit dem Jahresanfang 2020 sollen Betriebsrentner bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet werden: So sieht es das sogenannte Betriebsrentenfreibetragsgesetz vor. Mussten sie zuvor den vollen Beitragssatz zur Krankenkasse von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag entrichten, soll nun ein Freibetrag von aktuell 159,25 Euro im Monat gelten. Wer weniger Rente hat, für den entfallen die Krankenkassen-Beiträge komplett. Wer hingegen mehr Betriebsrente hat, zahlt nur noch für den Betrag, der darüber hinausgeht. Der Freibetrag wird an die Lohnentwicklung gekoppelt.

Eigentlich eine zwingend notwendige Reform, die die Betriebsrente wieder attraktiver machen soll. Doch in der Praxis können die Krankenkassen noch keinen Vollzug melden. Sowohl die IT als auch die Organisations-Strukturen müssen von den zuständigen Zahlstellen angepasst werden, um die Freibeträge zu berücksichtigen. In Deutschland gibt es immerhin 46.000 davon. Und das dauert – länger, als ursprünglich geplant gewesen ist.

Erste Anpassungen ab Oktober

So berichtet aktuell der GKV-Spitzenverband, dass erst ab Oktober 2020 begonnen werden kann, die Freibeträge auch in der Praxis zu berücksichtigen: zunächst für Betriebsrentner mit mehreren betrieblichen Renten. Die Umsetzung “erfolgt aber so schnell wie möglich, beginnend in den nächsten Monaten. Der Anspruch auf die Entlastung bleibt in jedem Fall bestehen”, berichtet der GKV-Verband. Man kann das auch so übersetzen, dass nach wie vor ungewiss ist, wann die Entlastung umgesetzt werden kann.

Sorgen müssen sich die betroffenen Rentnerinnen und Rentnern trotzdem nicht machen. Ihnen werde das zu viel berechnete Geld entweder rückwirkend zum 1. Januar erstattet oder mit zukünftigen Beitrags-Zahlungen verrechnet, informiert der GKV-Spitzenverband weiter. Das soll automatisch erfolgen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Mehr Menschen profitieren

Mit Einführung des Freibetrags profitieren nun weit mehr Betriebsrentner von Schonbeträgen. Zwar gab es auch vor dem Januar 2020 bereits eine Freigrenze von knapp 156 Euro auf Betriebsrenten. Aber wenn die Betriebsrente nur einen Cent darüber lag, musste wieder der volle Krankenkassen-Beitrag auf die Altersbezüge gezahlt werden.

Das ist nun anders. Künftig muss der Kassenbeitrag nur noch auf jenen Anteil der Betriebsrente gezahlt werden, der tatsächlich den Freibetrag übersteigt. Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt folglich auf weniger als 10 Euro Kassenbeiträge. Es profitieren also alle, die entsprechende Anwartschaften erworben haben: auch jene Betriebsrentner mit sehr hohen Bezügen.

Ab 2021 soll es Krankenversicherten möglich sein, die sogenannte elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Ein entsprechendes Gesetz für die Grundlagen hat der Bundestag letzten Freitag verabschiedet. Was die Akte kann, wo Vorteile und Gefahren liegen, zeigt der kurze Überblick.

Nach langem Hin und Her ist es nun soweit: Ab dem 1. Januar 2021 sollen die Bürgerinnen und Bürger die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen können. Am Freitag hat der Bundestag das “Patientendaten-Schutz-Gesetz” verabschiedet, in dem die rechtlichen Grundlagen hierfür formuliert sind. Das berichtet aktuell das Bundesgesundheitsministerium

Was ist die elektronische Patientenakte?

Was aber genau ist die elektronische Patientenakte? Es handelt sich um eine Smartphone-App, die den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken, Apotheken und Patienten erleichtern soll. Jeder Patient bzw. jede Patientin hat über die Krankenkassen ein Recht darauf, dass die Ärzte diese App mit persönlichen Gesundheitsdaten füttern. Aber keine Sorge: Gezwungen wird hierzu niemand. Die Nutzung der App ist freiwillig.

Was ist der Nutzen der elektronischen Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte soll es ermöglichen, alle relevanten Gesundheits-Daten digital verfügbar zu haben, damit auch Ärztinnen und Ärzte darauf zugreifen können. Denn bisher regiert auch in Arztpraxen die Papierwirtschaft bzw. der klassische Aktenordner. Mit bitteren Auswirkungen: oft sind zum Beispiel Fachärzte nicht über Vorerkrankungen oder Medikamente im Bilde, die Patientinnen und Patienten erhalten. Es bleibt nur der Griff zum Telefon, um beim Hausarzt entsprechende Befunde zu erhalten.

Das soll sich ab mit der App ändern. Informationen zu Vorerkrankungen, ärztlichen Diagnosen, Therapien und Medikationspläne sollen mittels der App jederzeit schnell und einfach abgerufen werden können – aber auch der Impfausweis, das Bonusheft für den Zahnarzt, Blutwerte oder der Mutterpass bei Schwangerschaften.

Das kann zum Beispiel verhindern, dass es in Krankenhäusern zu Übermedikamentierung kommt, weil die Klinik nicht im Bilde ist, welche Medizin ein frisch Eingelieferter erhält. Kein kleines Problem bisher: allein durch falsche Medikamente sterben nach Experten-Schätzungen 10.000 bis 30.000 Menschen pro Jahr in deutschen Kliniken. Aber auch Röntgenbilder, Blutgruppe etc. sind bei Bedarf griffbereit. Und es soll möglich sein, sich Rezepte digital ausstellen zu lassen und sie auch digital einzulösen.

Gibt es auch datenschutzrechtliche Bedenken?

Datenschutz ist gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten enorm wichtig – schließlich soll der Nachbar oder ein potentieller Arbeitgeber nicht wissen, ob man sich erst neulich in psychologischer Behandlung befand etc. Entsprechend sichert das Bundesgesundheits-Ministerium auch strenge Datenschutz-Standards zu. Alles Mögliche werde getan, um die App sicher zu machen.

Einspruch kommt von den Aktivistinnen und Aktivisten des Chaos Computer Clubs. Die Hacker haben die App in ihrer Vorversion unter die Lupe genommen – und auch Sicherheitslücken festgestellt. Besonders die IT-Infrastruktur zwischen Arztpraxen, Telekommunikationsanbietern und Krankenkassen sei anfällig für Hacker-Angriffe, haben die Aktivisten bemängelt. Hier sei noch einmal darauf verwiesen, dass die Nutzung der App freiwillig ist.

Weil die Bundesregierung aber die Bedenken der Datenschützer ernst nimmt, werden viele Funktionen erst ab Januar 2022 nutzbar sein: unter anderem das digitale Bonusheft für den Zahnarzt und der Mutterschafts-Pass. Versicherte sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

Ist die App kostenfrei?

Ein weiteres Manko gibt es aus Sicht der Versicherten: Ganz umsonst kann die App nicht genutzt werden. Denn jedes Mal, wenn ein Arzt erstmalig diese mit Daten füttert, wird eine Gebühr von zehn Euro fällig. Mit diesen Geldern soll der enorme Mehraufwand bezahlt werden, der Arztpraxen durch die App und die Technik entsteht. Denn Schnittstellen müssen kompatibel sein, die IT muss angepasst werden. Ob der Start ohne technische Probleme verlaufen wird, bleibt folglich abzuwarten.

Zahnzusatzversicherungen können sich lohnen: Denn Zahnersatz ist oft sündhaft teuer. Dass viele gute Tarife im Markt sind, hat nun auch die “Stiftung Warentest” bestätigt. Von 249 getesteten Zusatzversicherungen erhielten zwei Drittel die Bewertung “sehr gut”.

Zahngesundheit ist wichtig: Und das in mehrerer Hinsicht. Viele Bürgerinnen und Bürger wissen, dass der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne nicht nur das Essen erschweren kann: Je nachdem, welche davon betroffen sind. Auch das ästhetische Erscheinungsbild leidet. Mehrere Umfragen zeigen, dass Personen auch danach beurteilt werden, ob sie gepflegte Zähne haben. Mit einer Zahnlücke fällt dann nicht nur das Lächeln schwer – man riskiert auch, von den Mitmenschen vorverurteilt zu werden.

Was aber tun, wenn ein Zahn verloren geht? Gerade Kassenpatienten sehen sich dann schnell mit sehr hohen Kosten konfrontiert. Denn die Krankenkassen zahlen nur sehr geringe Zuschüsse für Zahnersatz: bei einer metallischen Brücke zum Beispiel nicht einmal 400 Euro. Wer mehrere Zähne durch ein Implantat ersetzen muss, der muss jedoch einen hohen vierstelligen, ja sogar fünfstelligen Betrag einplanen. Oft leistet die GKV weniger als 20 Prozent der entstehenden Kosten.

Hier kommen sogenannte Zahnzusatzversicherungen ins Spiel, mit denen man die finanziellen Folgen des Zahnverlustes abfedern kann. Nicht zufällig gehört diese Produktart zu den erfolgreichsten Policen der privaten Krankenversicherer. Mehr als 16 Millionen Verträge haben die Deutschen bereits abgeschlossen, um ihre Zähne zu schützen. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat sich die Zahl der Kundinnen und Kunden mehr als verdoppelt.

Dass eine hohe Qualität im Markt ist, bestätigt nun auch die “Stiftung Warentest”. Für die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift “Finanztest” (Heft 6/2020) hat die Stiftung insgesamt 249 Tarife unter die Lupe genommen. Mehr als zwei Drittel wurden mit “sehr gut” bewertet.

Wenn der Versicherer Gesundheitsfragen stellt, müssen diese aber ehrlich und vollständig beantwortet werden: Sonst kann er im schlimmsten Fall eine sogenannte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend machen und im Leistungsfall eine Zahlung verweigern. Deshalb empfiehlt es sich, eine Expertin bzw. einen Experten hinzuzuziehen. Darüber hinaus enthalten auch die Verträge recht unterschiedliche Leistungen, etwa mit dem Blick auf Wartezeiten. Wie bei anderen Versicherungsarten auch, so gilt auch hier: Vertrag ist nicht gleich Vertrag. Ein Beratungsgespräch kann deshalb lohnen.

Eigentlich sollen ab dem 1. Januar 2020 Millionen Betriebsrentner entlastet werden, indem ein Freibetrag auf Krankenkassen-Beiträge eingeführt wird: So sieht es ein Gesetz der Bundesregierung vor. Doch die Betroffenen müssen sich noch gedulden. Der Grund: Es hapert an der technischen Umsetzung.

Auch Betriebsrentner müssen Sozialbeiträge auf ihre betrieblichen Altersbezüge zahlen: Aber seit dem 1. Januar etwas weniger. Zumindest theoretisch, denn die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr mit einer Gesetzreform einen Freibetrag auf den Krankenkassen-Beitrag der gesetzlich versicherten Ruheständler eingeführt. Dieser beträgt rund 159 Euro im Monat.

Doch für hunderttausende Betriebsrentner heißt es vorerst warten. Sie müssen wohl noch Monate auf eine Entlastung bei den Sozialbeiträgen ausharren. Grund ist, dass die Krankenkassen mit der technischen Umsetzung nicht schnell genug sind. Das geht aktuell aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine kleine Anfrage der Linken hervor.

Wie die “Deutsche Presse-Agentur” berichtet, gehe auch aus einem Infoblatt der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) hervor, dass die Betriebsrentnerinnen und Rentner nicht sofort entlastet werden können. Darin heißt es, es “könne noch einige Monate dauern”, bis die Reform umgesetzt werden könne. Immerhin müssen sich die Betriebsrentner keine Sorge machen, dass für sie die Entlastung später greift. Sie sollen den zu viel gezahlten Beitrag später zurückerhalten.

Freibetrag statt Freigrenze

Vor der Reform mussten Betriebsrentner den vollen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Krankenkasse auf ihre betrieblichen Altersbezüge zahlen: 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Hier werden die Bürger nun entlastet. Künftig muss der Kassenbeitrag nur noch auf jenen Anteil der Betriebsrente gezahlt werden, der tatsächlich diesen Freibetrag übersteigt. Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt folglich auf weniger als 10 Euro Kassenbeiträge.

Zwar gab es bereits vor dem 1. Januar eine Freigrenze von 155,75 Euro im Monat. Aber Freigrenze heißt eben nicht Freibetrag. Der Unterschied: Wenn die Betriebsrente über diesem Betrag lag, und sei es nur um einen Cent, mussten die Ruheständler den vollen Beitrag auf die komplette Betriebsrente zahlen. Das neue Instrument entlastet folglich mehr Betriebsrentner. Der Freibetrag wird jährlich an die Entwicklung der Löhne angepasst. Ärgerlich: Freiwillig GKV-Versicherte werden durch die Reform nicht entlastet.

Krankenkassen fallen wiederholt damit auf, dass sie Langzeit-Erkrankten das Krankengeld streitig machen wollen. Ein Mittel sind Kontrollanrufe, bei denen Mitarbeiter sensible Daten erfragen. Die müssen Betroffene aber nicht akzeptieren, wie nun die Verbraucherzentralen informieren.

Wer längere Zeit krankheitsbedingt im Beruf ausfällt, erhält ab der sechsten Krankheitswoche ein Krankengeld seiner Krankenkasse: vorausgesetzt, er ist als Arbeitnehmer gesetzlich versichert. Maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) muss der Versicherer dann einen Teil des Lohnes ersetzen: in der Regel 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal 90 Prozent vom Nettoeinkommen.

Für die Krankenkassen aber ist das Krankengeld eine teure Angelegenheit. 13,1 Milliarden Euro gaben sie allein im Jahr 2018 dafür aus: mit steigender Tendenz, weil die Einkommen sich dank guter Konjunktur erhöhen und immer mehr Menschen wegen psychischer Krankheiten im Job ausfallen. Deshalb versuchen nun offenbar GKVen, die Betroffenen um ihr Krankengeld zu bringen: mit sehr zweifelhaften Methoden.

So berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg, sie erhalte zunehmend Beschwerden von Betroffenen über Kontrollanrufe von Kassen. Dabei würden die Mitarbeiter äußerst aggressiv auftreten und die Krankengeld-Empfänger regelrecht in die Mangel nehmen. Auch würden sie persönliche Daten abfragen, um herauszufinden, ob es ein Einfallstor gibt das Geld zu streichen.

Keine Auskunftspflicht am Telefon

Die Anrufe aber müssen sich die Betroffenen nicht bieten lassen. Zumindest insofern nicht, da die Krankenkasse gar nicht berechtigt ist, sensible Infos am Telefon einzuholen, so klärt die Verbraucherzentrale auf. Kontrollanrufe oder sogar Besuche müssen sich erkrankte Personen nicht bieten lassen.

So gibt es zwar tatsächlich eine Mitwirkungspflicht: zum Beispiel, wenn Daten unvollständig und widersprüchlich sind. Diese können aber schriftlich beantwortet werden. Allerdings sind die Auskunftspflichten gegenüber der Krankenversicherung durch einen Paragraphen des Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V) stark eingeschränkt. Das liegt auch daran, dass sie gar nicht berechtigt sind, Gutachten über den Krankheitszustand des Patienten auszustellen. Hierfür ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) verantwortlich.

“Am Telefon sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet! Und schon gar nicht müssen Sie für Ihre Kasse telefonisch erreichbar sein. Wir raten Betroffenen daher, der Krankenkasse mitzuteilen, dass man alle notwendigen Fragen gerne schriftlich beantwortet”, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Aber auch hier sind den Kassen Grenzen gesetzt. So dürfen sie nicht darauf bestehen im sogenannten Selbstauskunftsbogen, Fragen zur persönlichen Situation der Patienten, ihren Urlaubsplänen, ihrem Verhältnis zum Arbeitgeber oder familiärem Umfeld zu stellen: Das sei Tabu.

Wenn die Kontrollanrufe trotzdem nicht aufhören und sich Versicherte unter Druck gesetzt fühlen, haben sie die Möglichkeit, sich beim Bundesversicherungsamt und Bundesdatenschutzbeauftragten über die Kasse zu beschweren.

Mitte Dezember hieß es noch, dass kaum Krankenkassen ihre Beiträge anheben werden: Ganze zwei Anbieter hatten damals Prämienanstiege bekannt gegeben. Das hat sich nun geändert, da die Zahl sich deutlich erhöht hat. Und das dürfte noch nicht das Ende sein.

Wer schlechte Nachrichten hat, der wartet damit lieber gern mal etwas länger. Das bestätigt sich nicht nur für die Aufschieberitis im Alltag. Auch bei den Krankenkassen zeigt sich ein ähnliches Muster. Noch am 15. Dezember des letzten Jahres sah es so aus, als würden nur zwei Kassenanbieter ihren Zusatzbeitrag anheben. Zum Stand 01.01.2020 hat sich die Zahl deutlich erhöht: Nun haben mittlerweile 26 Krankenkassen einen höheren Zusatzbeitrag für 2020 festgelegt, betroffen sind rund 1,85 Millionen Mitglieder. Das berichtet die Webseite krankenkassen.net.

Akzeptieren muss man eine solche Teuerung nicht automatisch. Wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine höhere Prämie schriftlich ankündigt (dazu ist sie gesetzlich verpflichtet), hat der Betroffene ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Da dieses Jahr besonders viele Kassen ihren Beitrag stabil halten konnten, ist ein Wechsel durchaus zu erwägen. Immerhin 76 Krankenkassen halten ihre Prämie stabil, ohne mehr Geld zu verlangen. Zwei Anbieter haben den Beitrag sogar runtergesetzt.

Der Hintergrund: Seit 2015 dürfen die Kassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, wenn das Geld nicht ausreicht. Zunächst allein von den Arbeitnehmern getragen, wird er seit letztem Jahr wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Aktuell liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag pro Kasse bei 1,06 Prozent.

Teuerungen erwartet — und insgesamt steigende Prämien

Schlechte Nachrichten für alle Kassenversicherten hat aber aktuell Gernot Kiefer, der stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes ist: also des Dachverbandes der Krankenkassen. Er warnt in der aktuellen Ausgabe der “Welt am Sonntag”, dass bald alle Kassen die Prämie wieder raufsetzen müssen. Grund seien teure Reformen der Bundesregierung, aber auch die Alterung der Gesellschaft und steigende Ausgaben für Kliniken und Medikamente.

“Allein in diesem Jahr rechnen wir aufgrund des Terminservicegesetzes und des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes mit fünf Milliarden Euro Mehrausgaben”, sagt Kiefer. Aufgrund hoher Rücklagen der Kassen habe es in diesem Jahr nur wenige Beitragserhöhungen gegeben. “Im kommenden Jahr wird es allerdings schwieriger aussehen, denn viele der beschlossenen Gesetze führen zu dauerhaft höheren Ausgaben. Und wenn die Rücklagen erst mal aufgebraucht sind, führt kein Weg an höheren Beiträgen vorbei.”

Das angesprochene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll dafür sorgen, dass speziell Kliniken mehr Personal für Pflege einstellen und die Fachkräfte besser bezahlen. Dringend notwendig, da schon jetzt viele Kliniken unterbesetzt sind und in Deutschland zehntausende Pflegerinnen und Pfleger fehlen. Kostet aber eben auch Geld. Darüber hinaus soll die zweite Reform, das Terminservicegesetz, dazu beitragen, dass Kassenpatienten schneller einen Facharzt-Termin erhalten. Für zusätzlich angebotene Sprechzeiten erhalten die Ärzte nun höhere Honorare.

Mit welchen Modellen auch gesetzlich Versicherte Prämie sparen, kann ein Beratungsgespräch klären. Darüber hinaus lässt sich der Schutz durch private Zusatzversicherungen aufwerten, wenn kein Wechsel zu einem privaten Krankenversicherer möglich ist.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch auf Betriebsrenten Sozialabgaben für die Krankenkasse zahlen. Die Bundesregierung senkt nun diese Beitragslast — und führt einen Freibetrag ein. Gelten soll die neue Regel schon ab dem 1. Januar 2020.

Es ist eine gute Nachricht für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrenter: Künftig müssen sie weniger Sozialabgaben auf ihre zusätzlichen Altersbezüge zahlen. Das hat die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur am Montag beschlossen, wie das Gesundheitsministerium auf seiner Webseite mitteilt.

Hintergrund ist, dass aktuell auch Betriebsrentner auf ihre Bezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenkasse von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag entrichten müssen: den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Das schwächt die Attraktivität der zusätzlichen Altersvorsorge, so wichtig sie sein mag. Hier soll ein Freibetrag von rund 159 Euro im Monat dafür sorgen, dass den Sparern mehr Betriebsrente im Portemonnaie bzw. auf dem Konto bleibt. Die neue Regel tritt bereits zum kommenden Jahreswechsel in Kraft.

Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag

Zwar gibt es bereits jetzt eine sogenannte Freigrenze von knapp 157 Euro auf Betriebsrenten. Der Haken daran: Freigrenze und Freibetrag sind sozialrechtlich verschiedene Dinge. Nur dann müssen Ruheständler aktuell keine Kassenbeiträge auf ihre Betriebsrente zahlen, wenn diese monatlich nicht die Freigrenze übersteigt. Wer diese Grenze überschreitet, und sei es nur um einen Cent, muss aber erneut den vollen Kassenbeitrag abtreten.

Mit dem neuen Freibetrag ist das anders. Nun wird nicht mehr der volle Beitragssatz fällig, wenn die Betriebsrente diese Grenze von 159 Euro knackt. Stattdessen muss nun noch auf jenen Teil der Krankenkassenbeitrag gezahlt werden, der den Freibetrag übersteigt. “Ganz konkret heißt das: Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur noch auf 10 Euro Kassenbeiträge”, schreibt die Bundesregierung.

Rund 60 Prozent der Betriebsrentner erhalten aktuell weniger als 318 Euro per Monat ausgezahlt: Viele werden deutlich von der Reform profitieren. Durch die neue Regel zahlen sie, verglichen mit heute, höchstens den halben Krankenkassenbeitrag, prognostiziert die Bundesregierung. Doch auch die anderen 40 Prozent würden entlastet — folglich alle. Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen, wie die Bundesregierung auf ihrer Webseite schreibt. Keine Änderung gibt es hingegen mit Blick auf die Abgaben zur Pflegeversicherung.

Ein neues Gesetz der Bundesregierung sieht vor, dass Beschäftigte künftig im Krankheitsfall nicht mehr auf Arbeit müssen, um ihren Schein abzugeben: der digitale Wandel macht es möglich. Doch bis die Grundlagen dafür in die Praxis umgesetzt werden können, dauert es noch eine Weile.

Wer kennt das nicht: Ein krankgemeldet Mitarbeiter erscheint auf Arbeit, um seinen Krankenschein abzugeben. Oder er wählt den Postweg und geht in eine Filiale. Eine Praxis, die nicht nur lästig für jene ist, die ihren Schein dem Arbeitgeber übermitteln müssen. In der Vergangenheit führte die Praxis außerdem nicht selten zu einer erhöhten Keimbelastung und demnach zu einer Ansteckgefahr: im Zweifel wurden dann auch andere Beschäftigte krank.

Doch damit soll nun Schluss sein: Ein Gesetzentwurf aus dem Hause des Wirtschaftsministers Peter Altmaier (CDU) verspricht “mehr Digitalisierung” und “weniger Bürokratie”. Demnach ersetzt eine “Krankschreibung digital” bald die ungeliebten gelben Scheine. In einem ersten Schritt stimmte das Bundeskabinett am 18.09.2019 dem neuen Gesetzentwurf zu. Doch bis die neue Regel in Kraft tritt, wird es noch ein paar Monate dauern.

Ab 2021: Krankschreibung über die Datenautobahn

So sollen zukünftig die Krankenkassen den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren. Die Einreichung des “gelben Zettels” hingegen entfällt nach Plan völlig. Stattdessen erhalten die Krankenkassen zunächst notwendige Daten durch den behandelnden Arzt übermittelt.

Von der Krankschreibung ist dann, in einem zweiten Schritt, ein so genannter “Abruf” zu erzeugen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Auf diesem Wege wird außerdem der Zeitpunkt übermittelt, ab dem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Fall einer längeren Erkrankung ausläuft.

Geschehen soll der Datenaustausch über die Telematikinfrastruktur (TI), die als Datenautobahn zwischen den Akteuren des Gesundheitswesens geschaffen wurde. Laut Bundesministerium erfolgt der Austausch über verschlüsselte Verbindungen, so dass der Datenschutz gewährleistet ist.

Gesetz soll Unternehmen um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlasten

Stichtag für die Umsetzung des geplanten Gesetzvorhabens ist der 30. Juni 2021 – bis dahin sollen alle Ärzte und gesundheitlichen Einrichtungen an der Übermittlung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen teilnehmen. Ermöglicht werden soll die Digitalisierung der Krankschreibung über das so genannte “Dritte Bürokratieentlastungsgesetz”.

In einer Presseerklärung bewirbt Peter Altmaier dieses Gesetz, das weitere Maßgaben zur Digitalisierung der Bürokratie enthält, mit beeindruckenden Zahlen: So sollen Unternehmen um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet werden und mehr Zeit und Geld zur Verfügung haben, um ihre Kernaufgaben anzugehen.

Wann muss die Krankenkasse eigentlich für einen Transport per Taxi, Bus oder Krankenwagen ins Krankenhaus oder in eine Arztpraxis zahlen? Dafür gibt es konkrete Regeln. Speziell wenn es um eine ambulante Behandlung geht, übernimmt eine Kasse die Kosten nur in Ausnahmefällen.

Als Faustregel gilt: Ist die Fahrt “medizinisch zwingend notwendig”, muss die Krankenkasse die Fahrtkosten erstatten. Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite. Somit ist klar, dass eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus die Betroffenen nicht selbst zahlen müssen. Viele Deutsche wissen das nicht und zögern tatsächlich, im Notfall den Krankenwagen zu rufen, weil sie die hohen Kosten scheuen. Im Zweifel aber zählt jede Minute, wenn es um das Leben eines Menschen geht. Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden auch ohne anschließenden stationären Aufenthalt übernommen.

Ebenfalls erstattet werden Kosten für eine Fahrt, wenn eine stationäre Behandlung oder OP erforderlich ist: stark vereinfacht, wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus vonnöten ist.

Bitter wird es hingegen, wenn eine ambulante Behandlung vorgenommen wird. Hier hat spätestens das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 dafür gesorgt, dass Fahrten zu ambulanten Therapien und OPs nicht mehr erstattet werden: wenn auch mit Ausnahmen. Speziell bei sogenannten Katarakt-OPs zur Behandlung eines Grauen Stars sorgt das immer wieder für lange Gesichter, weil die Patienten oft die Klinik sofort wieder verlassen können und der Eingriff als ambulant gilt.

Wann Fahrten zu ambulanten Behandlungen erstattet werden

Doch bei ambulanten Behandlungen gibt es ebenfalls Ausnahmen, die es zu kennen lohnt. In welchen Ausnahmefällen doch die Krankenkasse für einen Transport zahlen muss, hat hierbei der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Gesetzlichen Krankenversicherer in der Krankentransport-Richtlinie entschieden.

So muss die Fahrt zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sein, weil die Krankheit eine sehr regelmäßige Behandlung erfordert. Das ist zum Beispiel bei Dialyse-Patienten der Fall, bei einer Chemotherapie nach Krebs oder in anderen Fällen, wo eine sehr regelmäßige Konsultation beim Arzt notwendig ist.

Ebenfalls erstattet werden Transporte bei medizinisch zwingenden Gründen und Einschränkung der Mobilität, so dass sich die Betroffenen nicht einfach in ein Auto oder den Bus setzen können. Ein Blick auf den Schwerbehinderten-Ausweis verrät, ob diese Ursache in Frage kommt: Hat er die Merkzeichen “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl” (Blindheit) oder “H” (Hilflosigkeit), ist dies zutreffend. Auch bei Pflegebedürftigkeit nach den Pflegegraden 3 bis 5 kann das unter Umständen der Fall sein: Allerdings muss für den Pflegegrad 3 ein Arzt körperliche wie kognitive Einschränkungen feststellen.

Ein weiterer Sachverhalt: Lässt sich durch die Fahrt zu einer ambulanten OP oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung ein längerer Klinikaufenthalt vermeiden, zahlt die Kasse unter Umständen auch. Wichtig ist: Die Versicherten müssen die Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse genehmigen lassen. Hier entscheidet der konkrete Fall, der von den Sachbearbeitern geprüft werden muss. Mitunter lohnt auch ein Widerspruch gegen eine negative Entscheidung, da viele Anträge zunächst abgelehnt werden.

PKV: Der Tarif entscheidet

Etwas komplizierter ist es in der privaten Krankenversicherung. Was hier erstattet wird, hängt in der Regel vom jeweiligen Tarif ab. So sehen manche Tarife zum Beispiel nur die Erstattung vor, wenn die nächstgelegene Klinik oder der nächste Behandler angesteuert wird. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung, was bei den individuellen Leistungen zu beachten ist.

Ebenfalls nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden Rücktransporte aus dem Ausland: selbst dann nicht, wenn er medizinisch notwendig ist. Hierfür muss eine extra Auslandsreisekrankenversicherung vereinbart werden.