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Ein neues Gesetz der Bundesregierung sieht vor, dass Beschäftigte künftig im Krankheitsfall nicht mehr auf Arbeit müssen, um ihren Schein abzugeben: der digitale Wandel macht es möglich. Doch bis die Grundlagen dafür in die Praxis umgesetzt werden können, dauert es noch eine Weile.

Wer kennt das nicht: Ein krankgemeldet Mitarbeiter erscheint auf Arbeit, um seinen Krankenschein abzugeben. Oder er wählt den Postweg und geht in eine Filiale. Eine Praxis, die nicht nur lästig für jene ist, die ihren Schein dem Arbeitgeber übermitteln müssen. In der Vergangenheit führte die Praxis außerdem nicht selten zu einer erhöhten Keimbelastung und demnach zu einer Ansteckgefahr: im Zweifel wurden dann auch andere Beschäftigte krank.

Doch damit soll nun Schluss sein: Ein Gesetzentwurf aus dem Hause des Wirtschaftsministers Peter Altmaier (CDU) verspricht “mehr Digitalisierung” und “weniger Bürokratie”. Demnach ersetzt eine “Krankschreibung digital” bald die ungeliebten gelben Scheine. In einem ersten Schritt stimmte das Bundeskabinett am 18.09.2019 dem neuen Gesetzentwurf zu. Doch bis die neue Regel in Kraft tritt, wird es noch ein paar Monate dauern.

Ab 2021: Krankschreibung über die Datenautobahn

So sollen zukünftig die Krankenkassen den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren. Die Einreichung des “gelben Zettels” hingegen entfällt nach Plan völlig. Stattdessen erhalten die Krankenkassen zunächst notwendige Daten durch den behandelnden Arzt übermittelt.

Von der Krankschreibung ist dann, in einem zweiten Schritt, ein so genannter “Abruf” zu erzeugen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Auf diesem Wege wird außerdem der Zeitpunkt übermittelt, ab dem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Fall einer längeren Erkrankung ausläuft.

Geschehen soll der Datenaustausch über die Telematikinfrastruktur (TI), die als Datenautobahn zwischen den Akteuren des Gesundheitswesens geschaffen wurde. Laut Bundesministerium erfolgt der Austausch über verschlüsselte Verbindungen, so dass der Datenschutz gewährleistet ist.

Gesetz soll Unternehmen um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlasten

Stichtag für die Umsetzung des geplanten Gesetzvorhabens ist der 30. Juni 2021 – bis dahin sollen alle Ärzte und gesundheitlichen Einrichtungen an der Übermittlung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen teilnehmen. Ermöglicht werden soll die Digitalisierung der Krankschreibung über das so genannte “Dritte Bürokratieentlastungsgesetz”.

In einer Presseerklärung bewirbt Peter Altmaier dieses Gesetz, das weitere Maßgaben zur Digitalisierung der Bürokratie enthält, mit beeindruckenden Zahlen: So sollen Unternehmen um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet werden und mehr Zeit und Geld zur Verfügung haben, um ihre Kernaufgaben anzugehen.

Wann muss die Krankenkasse eigentlich für einen Transport per Taxi, Bus oder Krankenwagen ins Krankenhaus oder in eine Arztpraxis zahlen? Dafür gibt es konkrete Regeln. Speziell wenn es um eine ambulante Behandlung geht, übernimmt eine Kasse die Kosten nur in Ausnahmefällen.

Als Faustregel gilt: Ist die Fahrt “medizinisch zwingend notwendig”, muss die Krankenkasse die Fahrtkosten erstatten. Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite. Somit ist klar, dass eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus die Betroffenen nicht selbst zahlen müssen. Viele Deutsche wissen das nicht und zögern tatsächlich, im Notfall den Krankenwagen zu rufen, weil sie die hohen Kosten scheuen. Im Zweifel aber zählt jede Minute, wenn es um das Leben eines Menschen geht. Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden auch ohne anschließenden stationären Aufenthalt übernommen.

Ebenfalls erstattet werden Kosten für eine Fahrt, wenn eine stationäre Behandlung oder OP erforderlich ist: stark vereinfacht, wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus vonnöten ist.

Bitter wird es hingegen, wenn eine ambulante Behandlung vorgenommen wird. Hier hat spätestens das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 dafür gesorgt, dass Fahrten zu ambulanten Therapien und OPs nicht mehr erstattet werden: wenn auch mit Ausnahmen. Speziell bei sogenannten Katarakt-OPs zur Behandlung eines Grauen Stars sorgt das immer wieder für lange Gesichter, weil die Patienten oft die Klinik sofort wieder verlassen können und der Eingriff als ambulant gilt.

Wann Fahrten zu ambulanten Behandlungen erstattet werden

Doch bei ambulanten Behandlungen gibt es ebenfalls Ausnahmen, die es zu kennen lohnt. In welchen Ausnahmefällen doch die Krankenkasse für einen Transport zahlen muss, hat hierbei der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Gesetzlichen Krankenversicherer in der Krankentransport-Richtlinie entschieden.

So muss die Fahrt zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sein, weil die Krankheit eine sehr regelmäßige Behandlung erfordert. Das ist zum Beispiel bei Dialyse-Patienten der Fall, bei einer Chemotherapie nach Krebs oder in anderen Fällen, wo eine sehr regelmäßige Konsultation beim Arzt notwendig ist.

Ebenfalls erstattet werden Transporte bei medizinisch zwingenden Gründen und Einschränkung der Mobilität, so dass sich die Betroffenen nicht einfach in ein Auto oder den Bus setzen können. Ein Blick auf den Schwerbehinderten-Ausweis verrät, ob diese Ursache in Frage kommt: Hat er die Merkzeichen “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl” (Blindheit) oder “H” (Hilflosigkeit), ist dies zutreffend. Auch bei Pflegebedürftigkeit nach den Pflegegraden 3 bis 5 kann das unter Umständen der Fall sein: Allerdings muss für den Pflegegrad 3 ein Arzt körperliche wie kognitive Einschränkungen feststellen.

Ein weiterer Sachverhalt: Lässt sich durch die Fahrt zu einer ambulanten OP oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung ein längerer Klinikaufenthalt vermeiden, zahlt die Kasse unter Umständen auch. Wichtig ist: Die Versicherten müssen die Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse genehmigen lassen. Hier entscheidet der konkrete Fall, der von den Sachbearbeitern geprüft werden muss. Mitunter lohnt auch ein Widerspruch gegen eine negative Entscheidung, da viele Anträge zunächst abgelehnt werden.

PKV: Der Tarif entscheidet

Etwas komplizierter ist es in der privaten Krankenversicherung. Was hier erstattet wird, hängt in der Regel vom jeweiligen Tarif ab. So sehen manche Tarife zum Beispiel nur die Erstattung vor, wenn die nächstgelegene Klinik oder der nächste Behandler angesteuert wird. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung, was bei den individuellen Leistungen zu beachten ist.

Ebenfalls nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden Rücktransporte aus dem Ausland: selbst dann nicht, wenn er medizinisch notwendig ist. Hierfür muss eine extra Auslandsreisekrankenversicherung vereinbart werden.

Deutschland ist im Reisefieber! Dank der großen Ferien brechen viele Familien in die weite Welt auf, um fremde Kulturen zu erkunden oder einfach nur am Strand zu faulenzen. Das lassen sich die Deutschen durchaus einiges kosten. Rund 70,1 Millionen Reisen unternehmen die Deutschen im Vorjahr, so eine Auswertung des Statistikportals “Statista” — im Schnitt gibt ein Haushalt übers Jahr gerechnet 5.500 Euro für Reisen aus.

Doch wenn der Urlaub schon teuer ist, sollen nicht noch Extrakosten anfallen: zum Beispiel wegen Krankheiten oder einem Unfall. Schon aus diesem Grund empfehlen Experten den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. In der Regel schon für einen niedrigen zweistelligen Jahresbeitrag zu haben, ist dieser Schutz nicht zu vernachlässigen. Denn wer im Urlaub krank wird oder Verletzungen erleidet, sieht sich schnell mit gewaltigen Forderungen konfrontiert: vor allem, wenn er sich im außereuropäischen Ausland befindet.

Krank auf Reisen — das kann teuer werden!

Um für dieses Thema zu sensibilisieren, hat aktuell ein großer deutscher Automobilclub mal vorgerechnet, was allein ein Rücktransport in heimische Gefilde kosten kann. Schon wenn das siebte Bier am Ballermann schlecht war und der Magen rebellierte, muss mit Kosten von 24.000 Euro von Mallorca bis Deutschland geplant werden. Ein Rückflug von Antalya in der Türkei: 31.000 Euro. Und wer von Thailand unter Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine zurückgebracht werden muss, der sollte besser ein dickes Sparkonto haben: Das kostet stolze 160.000 Euro!

Zwar hat Deutschland mit vielen Staaten ein Sozialversicherungs-Abkommen geschlossen, so dass Krankheitskosten bis zu einem bestimmten Punkt abgedeckt sind. Aber die Krankenversicherer erstatten in der Regel nur so viel, wie sie auch in Deutschland für eine vergleichbare Behandlung zahlen müssten. Der Reiserücktransport gehört in der Regel nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Diese Aufwendungen müssen folglich selbst gezahlt werden, wenn keine private Zusatzversicherung besteht. Zudem besteht mit vielen populären Reiseländern keine solche Vereinbarung: etwa mit den USA oder Australien.

Was ist versichert?

Sind die Auslandsreise-Policen auch vergleichsweise billig, sollte dennoch ein genauer Blick ins Kleingedruckte geworfen werden. Der Leistungskatalog der Anbieter zeigt oft große Unterschiede. So erstatten manche Anbieter nur einen Rücktransport in die Heimat, wenn er medizinisch notwendig ist. Andere hingegen schon dann, wenn dies die Heilungsprognose verbessert.

Ebenfalls heimtückisch: Manch privater Anbieter zahlt nur für die stationäre Behandlung, wenn der Krankenhaus-Aufenthalt im Ausland länger als zwei Wochen dauerte. Um hier nur einige Beispiele drohender Fallstricke zu nennen. Deshalb sollte ein solcher Vertrag nicht einfach schnell im Reisebüro abgeschlossen werden, ohne dass sich die angehenden Urlauber über die Details informiert haben: Dann drohen Leistungslücken. Einige Versicherer verlangen auch eine Selbstbeteiligung von ihren Kunden.

Übrigens noch ein Tipp: Natürlich können auch Reisedokumente abhanden kommen, etwa geklaut werden oder auf Reisen verloren gehen. Deshalb empfiehlt es sich, wichtige Papiere wie Reisepass, Krankenversicherungs-Beleg oder Impfausweis digital zu sichern, etwa auf einem Server. So hat man eine Kopie zur Hand, auf die im Notfall zurückgegriffen werden kann.

Wie wichtig es ist eine Auslandsreisekrankenversicherung zu haben, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. März. Demnach bleibt eine Urlauberin, der in der Türkei ein neuer Herzschrittmacher eingepflanzt werden musste, auf dem Großteil der Kosten sitzen — völlig zu Recht, wie die Richter bestätigten. Der gesetzliche Krankenversicherer muss nur das bezahlen, was er hierzulande auch bezahlt hätte (S 7 KR 261/17).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine 85jährige Seniorin während einer Türkei-Rundreise eine Herzattacke erlitten und wurde bewusstlos. Ihr Leben konnte nur gerettet werden, weil sie in eine nahe Privatklinik gebracht wurde. Dort wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Die Rechnung fiel deftig aus: Rund 13.000 Euro sollte die Frau hierfür bezahlen.

Als die Frau die Rechnung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichte, wollte diese aber nur einen Teil erstatten: genauer gesagt knapp über 1.250 Euro. Die Begründung: Diese Summe hätte maximal bezahlt werden müssen, wäre die Frau nicht in einer Privatklinik gelandet, sondern in einem Vertragskrankenhaus. Hierbei gilt es zu bedenken, dass Deutschland mit bestimmten Ländern ein Sozialabkommen abgeschlossen hat, um die Behandlung der Patienten im Ausland zu sichern. Das gilt aber für bestimmte Einrichtungen, die in der Regel keine teuren Privatanbieter sind. Dennoch können auch hier den Betroffenen hohe Zusatzkosten entstehen, weil die Leistungen oft auf jene Beträge begrenzt sind, den ein Krankenversicherer hierzulande auch erstattet hätte.

Die Frau klagte daraufhin vor Gericht. Ihr Argument: Eine Auslandsreisekrankenversicherung hätte ihr den Differenzbetrag für die Herz-OP erstattet. Das Problem sei aber gewesen, dass sie aufgrund ihres Alters keinen Versicherer gefunden habe, der ihr eine Reisepolice bieten wollte. Deshalb machte sie Systemversagen geltend.

Das aber wollten die Richter nicht gelten lassen. Der Grund: Sehr wohl hatte auch das Krankenhaus eine Vereinbarung mit dem türkischen Sozialversicherungs-Träger, dass bei Notfällen nur Kosten auf dem Niveau eines Vertragskrankenhauses übernommen werden. Dafür hätte die Frau aber rechtzeitig nachweisen müssen, dass sie gesetzlich versichert ist und einen Anspruch auf die geringeren Kosten hat. Das tat die Frau aber bis zum Ende ihrer Behandlung nicht: auch aufgrund der Sprachbarrieren. Die Klinik sei daher dazu berechtigt gewesen, der Klägerin eine Privatrechnung zu stellen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ebenfalls ins Reich der Fabel verwiesen wurde die Behauptung, dass Seniorinnen und Senioren keine Auslandsreisekrankenversicherung finden: auch wenn ein solcher Umstand für das Urteil nicht von Belang gewesen sei. Ältere Menschen müssen allerdings in der Regel etwas mehr Beitrag dafür zahlen. Sie sollten sich folglich um einen entsprechenden Schutz bemühen. Das Urteil zeigt: Schnell sehen sich Urlauber im Ausland mit hohen Kosten konfrontiert. Manchmal einfach, weil sie ohnmächtig werden oder die Sprache nicht verstehen. Sich absichern, ist also höchst zu empfehlen!

Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz verabschiedet, mit dem Kassenpatienten schneller einen Arzttermin erhalten sollen. Das sogenannte Terminservice- und Versorgungsgesetz sieht eine höhere Vergütung für Ärzte vor, wenn sie Kassenpatienten erstmals behandeln. Auch der Terminservice wird ausgeweitet.

Es ist ein echtes Aufregerthema: Da braucht man dringend MRT oder hat Beschwerden beim Sehen, aber weder ein Termin beim Radiologen noch beim Augenarzt ist leicht zu bekommen. Zumindest dann nicht, wenn man gesetzlich versichert ist. Jeder vierte Patient muss länger als drei Wochen auf einen Facharzt-Termin warten, so hat eine Studie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KVB) ergeben. In manchen Gegenden, wo wenig Ärzte sind, dauert es gar Monate. Privatpatienten bekommen in der Regel deutlich schneller einen Termin, weil hier die Ärzte höhere Honorare abrechnen dürfen.

Das will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ändern. Und so hat er ein Gesetz auf dem Weg gebracht, das am Donnerstag verabschiedet wurde. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), so lautet das neue Paragraphenwerk.

Höhere Arztvergütung für Kassenpatienten

Wie aber will das Bundesgesundheitsministerium eine bessere Versorgung für Kassenpatienten erreichen? Zum einen sollen Ärzte mehr Geld erhalten, wenn sie einen gesetzlich Versicherten erstmals behandeln:

Bisher habe es sich für Ärzte nicht finanziell ausgezahlt, wenn sie einen zusätzlichen Kassenpatienten nehmen, gab Spahn in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) zu bedenken. Das soll sich ändern. “Für jeden Patienten, den sie zusätzlich behandeln oder neu annehmen, werden Ärzte künftig auch besser bezahlt. Wir schaffen den Einstieg in den Ausstieg aus den festgelegten Budgets – auch bei Versicherten, die in offenen Sprechstunden behandelt werden”, sagte Spahn. Bis zu 50 Prozent Bonus seien möglich.

Im Gegenzug werden Ärzte aber auch verpflichtet, mehr Sprechstunden anzubieten. Künftig sollen Kassenpatienten 25 Stunden statt wie bisher 20 Stunden pro Woche betreut werden. Zusätzlich sollen die Servicestellen künftig besser erreichbar sein: Jene Stellen also, die an Patienten Termine innerhalb von höchstens vier Wochen vergeben. Die Hotline unter 116117 soll künftig sieben Tage die Woche und rund um die Uhr Anrufe entgegennehmen.

Ob die Maßnahmen tatsächlich die Terminvergabe beschleunigen und die Versorgung verbessern, ist aber umstritten. Die Opposition im Bundestag warnte, dass neue Fehlanreize entstehen können: dadurch, dass Ärzte finanziell belohnt werden Erstpatienten aufzunehmen. Das könnte auf Kosten der Akutpatienten und chronisch Erkrankten gehen, die ja regelmäßig betreut werden müssen.

Mit Blick auf die Servicestellen ist darüber hinaus zu beachten, dass man kein Anrecht hat, an seinen Wunscharzt vermittelt zu werden. Der Arzt muss seine Praxis in “zumutbarer Entfernung” haben — ein dehnbarer Begriff. Und auch nach der Reform wird die Arztvergütung für gesetzlich Versicherte deutlich niedriger sein als für Privatpatienten: Auch deshalb kann es lohnen, über einen Wechsel zu einem privaten Krankenversicherer nachzudenken.

Auch Verbesserungen in Pflege und Digitalisierung geplant

Eine schnellere Terminvergabe ist nicht die einzige Reform im Rahmen des Gesetzes. So soll es unter anderem finanzielle Anreize für Ärzte geben, sich auf dem Land niederzulassen: in vielen Regionen herrscht bekanntlich Ärztemangel. Und auch die Pflege soll weiter verbessert werden: ab 1. Mai 2019 sollen reine Betreuungsdienste zugelassen werden und entsprechend von den Pflegekassen vergütet werden dürfen. Das sind zum Beispiel Dienste, die Pflegebedürftigen beim Einkaufen und Putzen helfen oder mit dem Pflegebedürftigen spazieren gehen.

Darüber hinaus soll die digitale Patientenakte kommen, wenn auch erst bis 2021. Versicherte sollen dann auch vom Smartphone oder Tablet aus auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen können. Ebenfalls positiv: Die festen Zuschüsse der Krankenkassen zum Zahnersatz werden ab Oktober 2020 von derzeit 50 auf 60 Prozent raufgesetzt. Dennoch bleibt Zahnersatz ein enormes Kostenrisiko, das tausende Euro verschlingen kann. Deshalb sollte man rechtzeitig mit einer Zahnzusatzversicherung vorsorgen.

Nach und nach geben die gesetzlichen Krankenkassen bekannt, welche Zusatzbeiträge sie im kommenden Jahr erheben wollen. Die gute Nachricht: Für viele Versicherte wird sich der Beitrag 2019 verbilligen oder zumindest nicht erhöhen. Doch der Beitrag sollte nicht alles sein, worauf die Versicherten achten. Und steigende Kosten drohen in der Pflegepflichtversicherung.

So langsam wird es Zeit, dass die gesetzlichen Krankenversicherer ihre Zusatzbeiträge für 2019 bekannt geben. Schließlich haben die Versicherten ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag raufsetzt. Das aber wird im kommenden Jahr vielen Bürgern erspart bleiben, so berichtet aktuell das Webportal “krankenkassen.net”.

72 von aktuell 108 Krankenkassen hatten bis Anfang der Woche ihre Zusatzbeiträge veröffentlicht. Und für viele Versicherte bleiben die Beiträge stabil. So wollen bisher nur 35 Anbieter ihren Zusatzbeitrag ändern, 37 Versicherer folglich nicht. Hier müssen die Versicherten denselben Beitrag zahlen wie im Vorjahr. Zusätzlich entlastet werden die Beschäftigten aber dadurch, dass der Gesetzgeber zur paritätischen Finanzierung der Zusatzbeiträge zurückkehrt. Mussten sie die Versicherten bisher allein stemmen, werden nun auch die Arbeitgeber hälftig zur Kasse gebeten.

Für die Versicherten von 32 Krankenkassen gibt es weitere gute Nachrichten. Hier wollen die Anbieter die Beiträge sogar nach unten korrigieren: darunter auch viele Ortskrankenkassen. Aktuell profitieren rund 20,9 Millionen Mitglieder von günstigeren Prämien in 2019. Lediglich drei Gesellschaften wollen hingegen die Prämien anheben.

Durchschnittlich liegt der Zusatzbeitrag der Krankenkassen 2019 wie im Vorjahr bei 0,97 Prozent, wenn man den jetzigen Stand berücksichtigt. Er wird zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erhoben, den sich ebenfalls Arbeitnehmer und -geber hälftig teilen. Der Beitrag sollte aber nicht der einzige Grund sein, weshalb man sich für oder gegen eine Krankenkasse entscheidet. So gibt es Unterschiede bei Leistungen und Service. Wer gute Erfahrungen mit seinem Anbieter gemacht hat, die Sachbearbeiter bereits persönlich kennt und Ansprechpartner vor Ort findet, hat gute Gründe, seinem Anbieter treu zu bleiben – auch bei steigenden Prämien.

Einen Wermutstropfen gibt es aber im neuen Jahr. Auch die Pflegepflichtversicherung wird sich verteuern, damit die Pflegereform der Bundesregierung finanziert werden kann. Bisher lag der Beitrag bei 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens, 2019 wird er sich auf 3,05 erhöhen. Kinderlose müssen obendrein einen Zuschlag zahlen.

Eine gute Nachricht für Kassenpatienten: Auch 2019 wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen voraussichtlich stabil bleiben, trotz Alterung der Gesellschaft und steigenden Gesundheitskosten. Das prognostiziert die Chefin des GKV-Spitzenverbandes, Doris Pfeiffer. Grund ist die gute Konjunktur und die Entwicklung der Löhne, so dass mehr Menschen hohe Beiträge zahlen.

Im Jahr 2019 können gesetzlich Versicherte mit stabilen Prämien in der Krankenversicherung rechnen. Das prognostiziert die GKV-Chefin Doris Pfeiffer gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Mitteldeutschland (RND). Seit dem Jahresanfang 2015 dürfen die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, wenn ihr Geld nicht ausreicht. Aktuell liegt er bei 1,0 Prozent des Bruttolohnes.

Dieser Zusatzbeitrag wird auf den Grundbeitrag von 14,6 Prozent des Einkommens draufgeschlagen, den die Mitglieder der Kassen grundsätzlich zahlen müssen: gemeinsam mit den Arbeitgebern. Und es gibt eine weitere gute Nachricht. Bisher mussten die Beschäftigten diese Extra-Kosten komplett selbst zahlen. Das wird sich im Jahr 2019 ändern. Die Bundesregierung will auch die Zusatzbeiträge künftig wieder paritätisch finanzieren, und das heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Kosten.

Erhöht der Krankenversicherer den Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht und können sich eine neue Krankenkasse suchen. Aber Achtung: Der Beitrag ist nicht das einzig entscheidende Kriterium. Nahezu 90 Prozent der Kassenleistungen sind zwar vom Gesetzgeber vorgeschrieben und müssen von allen Krankenkassen angeboten werden. Bei den restlichen zehn Prozent gibt es aber große Unterschiede, etwa beim Anrecht auf Vorsorgeuntersuchungen, Gesundheitskurse und homöopathische Behandlungen. Hier lohnt ein Blick auf den Leistungskatalog der Krankenkasse. Auch beim Service unterscheiden sich die Anbieter.

Darüber hinaus wurden stabile Prämien in der gesetzlichen Krankenversicherung um den Preis erkauft, dass viele Leistungen herausgestrichen wurden. Für diese Kosten müssen die Versicherten nun selbst aufkommen oder zumindest etwas zuschießen: Erinnert sei an Brillen, Zahnersatz oder wenn die Patient*innen ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus wünschen. Hier können private Krankenzusatzversicherungen helfen, Leistungslücken der gesetzlichen Anbieter auszugleichen.

Auch in Wechsel zu einem privaten Anbieter sollte geprüft werden, wenn die Voraussetzungen hierfür bestehen. Er garantiert die im Vertrag vereinbarten Leistungen ein Leben lang – ohne kürzen zu dürfen.

Es kann sich für Eltern lohnen, auch für ihre Kinder eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Das zeigt ein Blick auf die drohenden Kosten, wenn Kinder doch einmal einen kieferorthopädischen Eingriff brauchen.

Viele Kinder und Jugendliche brauchen eine Zahnspange. Mit ihr werden Zahnfehlstellungen korrigiert, etwa Ober- und Unterbiss. Auch, wenn die Kinder oft nur unliebsam davon Gebrauch machen: Mit einer Zahnspange lassen sich kleine kosmetische Fehler bereits in jungen Jahren korrigieren, was im später im ganzen Leben nachwirken wird. Schließlich werden die Zähne von vielen Menschen als eine Art Visitenkarte interpretiert.

In der Regel finden kieferorthopädische Eingriffe etwa ab dem neunten Lebensjahr statt. Ist der Kiefer noch nicht vollständig entwickelt, sind solche Eingriffe leichter und das Wachstum wird durch die Spangen besser unterstützt.

Die Krankenkasse zahlt nur bei starken Beeinträchtigungen

Oft werden Versicherungsexperten mit der Frage konfrontiert: Übernimmt die Krankenkasse die Korrektur für Zahnfehlstellungen und orthopädische Korrekturen des Gebisses? Die Antwort lautet: Jein. Damit dies der Fall ist, muss eine Kiefer- und Zahnfehlstellung vorliegen, die das “Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht”.

Ob dies der Fall ist, hängt auch von der Diagnose des Zahnarztes ab. Seit einer Gesundheitsreform im Jahr 2002 geben sogenannte Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) den Ausschlag dafür, ob und in welchem Umfang auch Kinder Anspruch auf Kassenleistungen haben. Die Kassen müssen einspringen, wenn eine KIG 3 bis KIG 5 festgestellt wird – das bedeutet eine besondere Schwere der Fehlstellung.

Entscheidend für den Anspruch ist zum Beispiel, um wie viel die oberen Schneidezähne die unteren überragen und ob dies das Sprechen des Kindes beeinflussen könnte. Auch andere Faktoren werden berücksichtigt, etwa eventuelle Zahnlücken und ob die Zähne zu eng beieinander stehen.

Kosten im vierstelligen Bereich drohen

Selbst wenn ein Anspruch auf Erstattung besteht, müssen die Eltern beim ersten Kind zunächst 20 Prozent der Kosten zahlen, beim zweiten Kind zehn Prozent. Hierbei gilt es zu bedenken, dass eine teure Zahnspange schnell mal 6.000 Euro kosten kann. Deshalb empfiehlt sich es, dass Eltern auch für ihre Kinder eine Zahnzusatzversicherung abschließen.

Mit einer Extra-Police lassen sich auch Boni finanzieren, die nicht zu den Kassenleistungen zählen, aber von denen die Kinder profitieren können. Etwa innen anliegende Zahnspangen, die etwas diskreter sind. Oder andere Eingriffe wie eine Glattflächenversiegelung, die da zu beiträgt, dass die Zähne trotz Zahnspange weniger kariesanfällig sind. Ihr Kind wird es Ihnen danken!

Wer aus der privaten Krankenvollversicherung in die gesetzliche Familienversicherung des Ehepartners wechselt, steht zwei Jahre ohne Pflegeschutz da. Das bedeutet ein enorm hohes Kostenrisiko, wenn dann in der Übergangszeit der Pflegefall eintritt.

Wenn privat versicherte Senioren ihr Einkommen komplett verlieren, bietet es sich unter Umständen an, in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen zu wechseln. Dies ist möglich, wenn die betroffene Person ein geringeres Einkommen als 435 Euro im Monat hat. Über den Ehepartner können sich so unter Umständen kostenlos mitversichern, wenn jemand gesetzlich pflichtversichert ist.

Aber bei einem solchen Wechsel lauert eine gefährliche Lücke, wie aktuell die Verbraucherzentralen berichten. In der Familienversicherung können nämlich die Krankenkassen eine zweijährige Wartezeit für Pflegeleistungen verlangen. In dieser Übergangszeit haben die Betroffenen keinerlei Anspruch auf Pflegegeld. Und das bedeutet ein echtes Armutsrisiko. Beim höchsten Pflegegrad 5 wäre für die Dauer von zwei Jahren eine Summe von 50.000 Euro zu stemmen, die dann aus der eigenen Tasche gezahlt werden müssen.

Familienversicherung in GKV hat Sonderstatus

Die drohende Lücke hat mit dem besonderen Status der Familienversicherung im gesetzlichen Kassensystem zu tun. Es handelt sich um eine “nachrangige – beitragsfreie – Form des Versicherungsschutzes”, so hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil entschieden. Und deshalb könne hier eine Wartezeit für Pflegeleistungen verlangt werden.

Anders sieht es jedoch aus, wenn jemand bei einer Krankenkasse versicherungspflichtig wird. Also wenn ein zuvor Privatversicherter zum Beispiel jünger als 55 Jahre ist und als Angestellter zu wenig verdient, um sich privat versichern zu dürfen. Dann dürfen die Krankenkassen keine Wartezeit für Pflegeleistungen verlangen, denn der Versicherte zahlt auch sofort Beiträge. Die Versicherungszeiten der privaten Pflegepflichtversicherung müssen voll angerechnet werden (Urteil vom 30. November 2017, Aktenzeichen B 3 P 5/16 R).

Wechseln Senioren von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung, müssen sie folglich ihr Pflegerisiko selbst absichern. Das kann man aber ganz leicht. Wer seine private Krankenversicherung kündigt, sollte sich dann nicht sofort von der privaten Pflegeversicherung trennen, sondern die Beiträge zwei Jahre weiter zahlen. Dann ist gewährt, dass in der Übergangszeit Schutz besteht.

Ein Wechsel sollte grundsätzlich gut überlegt sein. Auch die private Krankenversicherung kennt Sozialtarife, um Menschen in finanzieller Not aufzufangen. Hier hilft ein Beratungsgespräch.

Eine Grippewelle hat Deutschland ergriffen. Einige Experten raten dazu, sich immer noch impfen zu lassen: aber mit der sogenannten Vierfachimpfstoff, der besser gegen den weit verbreiteten Influenza-B-Virus schützt. Das Problem: Die Kosten dieses Impfstoffes werden derzeit nur von den privaten Krankenversicherern übernommen, nicht aber den gesetzlichen Krankenkassen.

Eine Grippewelle hat Deutschland im Griff! Und damit ist nicht etwa eine einfache Erkältung gemeint oder ein sogenannter grippaler Infekt, der oft nur kurz anhält und vergleichsweise harmlos ist. Sondern eine “richtige” Influenza, die oft stationär behandelt werden muss. Seit Beginn der Grippe-Saison sind bereits 23.000 Menschen erkrankt, so berichtet das Robert-Koch-Institut (RKI). Und 136 Menschen verloren sogar aufgrund der Krankheit ihr Leben.

Das lässt bei vielen Menschen die Frage laut werden, ob sich jetzt noch eine Impfung lohnt. Normalerweise empfehlen Gesundheitsexperten, dass sich die Menschen in den Herbstmonaten Oktober und November gegen Influenzaviren impfen lassen: Folglich dann, wenn die Grippe noch nicht wütet. Schließlich braucht der Schutz vierzehn Tage, bis er voll wirkt.

Aber auch jetzt könne eine Impfung noch sinnvoll sein, empfiehlt beispielsweise RKI-Expertin Susanne Glasmacher in einem Interview mit “Stern Online”. Das gelte vor allem für Risikogruppen, etwa ältere Menschen ab 60 Jahre. Denn eine Grippewelle könne drei bis vier Monate dauern.

Das Problem hierbei: In diesem Jahr greift vor allem der Influenza-Typ B “Yamagata” um sich. Rund drei Viertel der Neuinfektionen lässt sich darauf zurückführen. Dieser Typ ist nicht nur sehr heimtückisch, weil er direkt das Herz angreift, wodurch sich das Infarktrisiko erhöht. Die Krankenkassen ersetzen nur den sogenannten Dreifach-Impfstoff, der weit schlechter gegen diesen Typus schützt, aber billiger ist. Der weit besser wirkende Vierfachschutz wird nur von den privaten Krankenversicherern übernommen.

Wer sich noch impfen lassen will, sollte dennoch den Vierfachimpfstoff bevorzugen, raten die Experten. Und nachfragen, ob die Krankenkasse vielleicht dennoch einspringt. Denn diese geraten unter Druck. Tobias Welte, Direktor der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), hat am Freitag kritisiert, dass in diesem Jahr wieder der falsche Impfstoff empfohlen worden sei. Und auch die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Ingrid Fischbach (CDU), setzt sich dafür ein, dass die Kassen den teureren Schutz übernehmen müssen.

Ob und wann die Impfempfehlung geändert wird, so dass auch die Kassen für die Vierfachimpfung zahlen, entscheidet der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Spätestens zum kommenden Jahr könnte dann der Vierfachschutz Pflichtleistung auch für die Krankenkassen sein. Schließlich ist es für die Anbieter unter Umständen teurer, die teuren Folgekosten zu bezahlen: Behandlung, Reha, Medikamente etc. Wer sich in diesem Jahr nicht impfen lassen will, sollte dann spätestens im kommenden Herbst einen entsprechenden Schritt in Erwägung ziehen. Und den Rat seines Hausarztes einholen, ob und wie man sich impfen lassen kann.