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Kassenpatienten haben das Recht, nach einer Diagnose auch die Zweitmeinung eines anderen Arztes einzuholen. Aber nicht einmal jeder Zweite macht davon Gebrauch, wie die aktuelle Umfrage einer Betriebskrankenkasse zeigt.

Wer mit einer schweren Diagnose konfrontiert wird, die eine Operation erforderlich macht, ist zunächst geschockt. Warum hat es ausgerechnet mich getroffen? Muss ich wirklich unter das Messer? Derartige Fragen gehen dann vielen Patienten durch den Kopf. Sicherheit kann hier die Zweitmeinung eines weiteren Arztes geben, der den Befund noch einmal kritisch hinterfragt und unter Umständen eine alternative Therapie empfiehlt.

Gesetzlich Versicherte haben ein Recht darauf, diese Zweitmeinung einholen zu dürfen. Dies ist spätestens seit der „Charta der Patientenrechte“ verbürgt, auf die sich 2003 die Bundesärztekammer und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt haben. Doch laut der Umfrage einer großen Betriebskrankenkasse nutzten bisher lediglich 46 Prozent der Patienten die Chance, eine Zweitmeinung einzuholen. Am fehlenden Wissen kann es nicht liegen: 86 Prozent der Deutschen wissen von dem Anspruch.

Gründe für Verzicht vielfältig

Warum aber scheuen viele Patienten diese Option? Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen hat der Arzt als Fachmann eine hohe Autorität – diese infrage zu stellen, empfinden Laien oft als anmaßend. Zum anderen wollen es sich die Patienten mit ihrem meist langjährigen Arzt nicht verscherzen. Die Angst: Ärzte könnten es als Vertrauensbruch werten, wenn dem eigenen Befund nicht getraut wird.

Auch dass es sich bei vielen Diagnosen um psychische Extremsituationen handelt, die vom Erkrankten erst einmal verdaut werden müssen, spielt bei der Passivität eine Rolle. Und nicht immer ist gewährleistet, dass man zeitnah einen neuen Facharzt-Termin bekommt.

Zweitmeinung ermöglicht gezieltere Therapie

Dennoch sollten Patienten es nicht scheuen, eine Zweitmeinung einzuholen. Oft ermöglicht diese eine gezieltere Therapie und eine bessere Abstimmung der Behandlungsmethoden. Gerade bei schweren Erkrankungen wie Krebs oder Rückenleiden sind Zweitmeinungen längst üblich.

Wer privat versichert ist, kann in der Regel auch eine Zweitmeinung einholen – bei vielen Anbietern ohne Aufschlag. Aber das ist abhängig vom jeweiligen Tarif. So hat eine Untersuchung der Stiftung Warentest ergeben, dass mitunter bei Zweitbegutachtungen von Zahnärzten Zuzahlungen zu leisten sind – im verschmerzbaren Bereich von etwa 50 bis 75 Euro. Hier sollte Rücksprache mit dem jeweiligen Versicherer gehalten werden, ob und in welchem Umfang er für das Arzthonorar zahlt.

GKV: Zum Jahreswechsel 2015 sanken die Krankenversicherungsbeiträge von 15,5 auf 14,6 Prozent. Allerdings dürfen die Krankenkassen seitdem einen Zusatzbeitrag von den Versicherten verlangen. Die Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, sobald die Kassenbeiträge steigen.

Die Bundesregierung wollte Kassenpatienten entlasten – und senkte den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent. Die Sache hat aber einen Haken. Seitdem dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben, die Kosten können dadurch deutlich steigen. Der Zusatzbeitrag ist von den Kassen individuell festzulegen und von den Versicherten allein zu tragen.

Erweitertes Sonderkündigungsrecht

Mit der Regelung zum Zusatzbeitrag wurde den Versicherten ein erweitertes Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Immer, wenn die eigene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, dürfen Versicherte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kündigen. Die Kasse ist verpflichtet, jeden einzelnen Versicherungsnehmer spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit auf die Änderung hinzuweisen. Bei den meisten Kassenanbietern erfolgte die Information im Dezember 2014. Mitglieder haben demnach bis zum 31. Januar Zeit, die Kündigung fristgerecht einzureichen – ein Kassenwechsel ist dann zum 1. April 2015 möglich.

Eine Sonderregelung gibt es für Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an Krankenkassen abgeführt werden. Aufgrund einer Systemumstellung und den damit verbundenen technischen Schwierigkeiten verschieben sich Änderungen bei den Zusatzbeiträgen um zwei Monate nach hinten. Der Gesetzgeber schuf hierfür eine Übergangsregelung: Im Januar und Februar 2015 wird einheitlich ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent angewendet. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse eigentlich einen niedrigeren Zuschlag berechnet hätte.

Kein voreiliger Kassenwechsel

Dass gesetzlich Versicherte tatsächlich mit einem Anbieterwechsel Geld sparen können, zeigt die aktuelle Breite der erhobenen Zusatzbeiträge. Dieser reicht von 0,3 Prozent bis 1,2 Prozent des Bruttolohns. Allerdings sollten Kassenpatienten auch andere Entscheidungskriterien beachten, bevor sie sich für einen Wechsel entscheiden. Hierzu gehören beispielsweise eine gute Erreichbarkeit der Krankenkasse, die Servicequalität oder die Beratung bei der Arztwahl. Auch bei Zusatzleistungen zeigen die Versicherungen deutliche Unterschiede, etwa bei Bonusprogrammen für chronisch Kranke oder der Bewilligung einer Haushaltshilfe. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

GKV: Ab Januar 2015 erheben die Krankenkassen wieder Zusatzbeiträge. Wenn Beitragszahler den Zusatzbeitrag nicht zahlen wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Doch nicht der Preis allein sollte den Ausschlag geben, ob man sich für oder gegen eine Kasse entscheidet – auch die Leistungen sind wichtig!

Schnell die Krankenkasse wechseln, wenn ein anderer Anbieter billiger ist? Hierbei ist Vorsicht geboten! Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) warnt vor voreiligen Kündigungen. Die Versicherten sollten nicht nur auf die Höhe des Zusatzbeitrags achten, sondern auch die teilweise unterschiedlichen Leistungen berücksichtigen, sagte der Sprecher des GKV-Spitzenverbandes, Florian Lanz, der Deutschen Presse-Agentur.

Kassenpatienten haben Sonderkündigungsrecht

Und tatsächlich ist ein Wechsel für viele GKV-Patienten verlockend. Die Kassenpatienten bekommen nämlich mit der Neuregelung der Kassenfinanzierung ein Sonderkündigungsrecht, sobald die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder diesen erhöht. Damit will der Gesetzgeber für mehr Wettbewerb unter den Anbietern sorgen.

Die Kassen sind sogar verpflichtet, die Mitglieder auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages hinzuweisen – so hat der Versicherte einen Vergleichswert. Auch die Beitragsliste des GKV-Spitzenverbandes muss die Krankenversicherung ab dem 01. Januar ausweisen. Unter der Adresse http://www.gkv-zusatzbeitraege.de sind hier die jeweiligen Daten einsehbar.

Im kommenden Jahr halten sich die gesetzlichen Anbieter noch mit Zusatzbeiträgen zurück: Er bleibt weitestgehend im Rahmen des jetzigen Satzes von 15,5 Prozent. Doch weil die Reserven sinken, erwarten Experten schon bald einen Anstieg der Zusatzbeiträge um durchschnittlich 0,2 Beitragssatzpunkte pro Jahr. Dann kann es schnell teurer werden!

Krankenkasse ist nicht gleich Krankenkasse

Doch viele Kassen werden dann unter Umständen ihre Leistungen reduzieren, um den Zusatzbeitrag niedrig zu halten. Und hier gilt es, genau hinzusehen!

Zwar sind nahezu 90 Prozent aller Kassenleistungen vom Gesetzgeber vorgeschrieben und somit identisch. Aber dennoch gibt es Unterschiede. Während etwa die meisten Kassen die Vorsorge gegen Hautkrebs erst ab dem 35. Lebensjahr finanzieren, bieten andere Versicherungen diese Untersuchung schon ab 19 oder 20 Jahren an. Sonnenanbeter und andere Risikogruppen können von diesem Bonus profitieren.

Auch für Schwangere haben Kassen ein unterschiedliches Leistungsspektrum. Manche bezahlen etwa eine Haushaltshilfe, wenn aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden der Haushalt nicht geführt werden kann. Oder sie erstatten den Notruf für eine Hebammenhilfe. Unterschiede gibt es auch beim Kostenersatz für homöopathische Behandlungen.

Wer gesund lebt und selten einen Arzt aufsucht, der könnte von Kassentarifen mit Beitragsrückerstattung profitieren. Dann zahlt die Versicherung eine Prämie aus, wenn der Patient ein Jahr lang keine Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat. Vorsorgeuntersuchungen zählen in der Regel nicht dazu. Es lohnt also ein genauer Blick, was die jeweilige Kasse zu bieten hat. Denn der Zusatzbeitrag entscheidet nicht allein über die Qualität einer Krankenkasse!