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Am 1. Oktober wird der Weltvegetariertag begangen! Zu diesem Datum finden rund um den Globus Informationsveranstaltungen zu Themen wie fleischlose Ernährung und Massentierhaltung statt. Wie aber positionieren sich die Krankenkassen zum Verzicht auf den Fleischkonsum?

Die gesetzlichen Krankenkassen stehen einer fleischlosen Ernährung insgesamt positiv gegenüber. Dies ergab eine Umfrage des Interessenverbandes für vegane und vegetarische Ernährung (VEBU) aus dem Jahr 2014. Demnach empfehlen 45 Prozent der großen Krankenkassen in Deutschland ihren Mitgliedern, weniger Fleisch zu essen und dabei auf saisonale und regionale Produkte auszuweichen. 75 Prozent stimmten der Aussage zu, dass eine vernünftig geplante vegetarische Ernährung gesundheitsförderlich sei.

Viele Bundesbürger sind übergewichtig

Wer auf Steak und Wurst nicht verzichten kann oder will, sollte in Maßen genießen und sich bewusst ernähren. Laut einer Studie des Bundesforschungsinstitutes für Ernährung und Lebensmittel, die bereits im Jahr 2008 stattgefunden hat, sind zwei Drittel der Männer und die Hälfte der Frauen hierzulande zu dick.

Jeder Fünfte ist so übergewichtig, dass die Forscher bereits von Fettleibigkeit sprechen. Übergewichtige haben ein besonders hohes Krankheitsrisiko. Sie leiden weit häufiger als der Bevölkerungsschnitt an Diabetes oder Bluthochdruck, auch die Gefahr eines Herzinfarktes ist hoch. Wer einen Body Mass Index (BMI) über 30 hat, dessen Diabetes-Risiko ist 30fach höher gegenüber Normalgewichtigen. Eine zusätzliche Gefahr: Viele Tiere in der Massentierhaltung werden präventiv mit Antibiotika gefüttert. Das kann auch beim Menschen dazu führen, dass resistente Keime entstehen und gängige Medikamente selbst bei leichten Krankheiten nicht anschlagen.

Krankenkassen bezuschussen eine professionelle Ernährungsberatung oder andere Angebote der präventiven Gesundheitsvorsorge. Schließlich sind gesunde Kunden auch für die Versicherer ein Garant, dass ihre Gesundheitskosten niedrig bleiben. Die Möglichkeiten reichen von Kursangeboten bis hin zu einer persönlichen Einzelberatung. Neben Ernährung umfasst die Bezuschussung auch Themenfelder wie Bewegung und Entspannung sowie Raucherentwöhnung. Ob auch Privatversicherer derartige Angebote bezuschussen, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. In der Regel tun sie es, da sie natürlich an gesunden Kunden interessiert sind.

Ernährung sollte in Familien kein Streitthema sein

Ganz gleich, ob man sich für oder gegen fleischlose Ernährung entscheidet: in der Familie ist Toleranz gefragt. “Essen sollte nie zum Streitpunkt werden”, erklärt Mathilde Kersting, Ernährungsberaterin aus Dortmund, gegenüber heute.de. So sehen sich viele Eltern mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre Kinder kein Fleisch mehr Essen wollen: unter jungen Menschen ist der Wille zum Verzicht laut Umfragen größer. Das führt beim Sonntagsbraten schon mal zu langen Gesichtern, wenn Sohn oder Tochter plötzlich die Nahrungsaufnahme verweigern.

Ernährungsberaterin Kersting rät, dass sich Eltern gemeinsam mit ihren Kindern über Lebensmittel informieren, um falscher Ernährung entgegenzuwirken. Zwar könne auch vegetarische Nahrung den Bedarf an Nährstoffen vollständig decken, aber die Gefahr von Eisen- und Eiweißmangel ist hier durchaus gegeben. Vorgebeugt werden könne mit optimierter Mischkost, etwa eisenhaltigem Fruchtsaft oder Gemüse, Vollkornkost, Feldsalat oder Nudeln. Bei Kindern in der Wachstumsphase ist übrigens von veganer Ernährung (kein Fleisch, kein Fisch, keine Milch und keine Eier) abzuraten, da sie noch besonders viele Nährstoffe brauchen.

Apropos Weltvegetariertag: Unter den Menschen, die auf Fleischkonsum verzichten, sind durchaus prominente Zeitgenossen. Ex-Beatle Paul McCartney ist ebenso bekennender Vegetarier wie Schauspielerin Julia Roberts oder Moderatorin Michelle Hunziker.

Der Sommer steht vor der Tür! Viele Bundesbürger werden in den kommenden Wochen wieder aufbrechen, um ihren wohlverdienten Jahresurlaub zu genießen. Vor allem, wenn man in ferne Gefilde reist, sollte man dabei auch eine Auslandsreise-Krankenversicherung im Gepäck haben. Sonst kann sich der Urlaub schnell als Kostenfalle entpuppen, wenn man krank wird und auf ärztliche Behandlung angewiesen ist.

Keine Frage: Die Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres. Dass auch im Urlaub Krankheiten drohen oder Unfälle eine medizinische Behandlung erfordern können, verdrängen dabei viele Reiselustige. Doch laut einer Umfrage von TNS Infratest im Auftrag eines Versicherers hat knapp jeder vierte Bundesbürger im Ausland schon einmal ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen müssen.

Ohne Auslandsreise-Krankenversicherung drohen hohe Kosten

Eine Behandlung im Urlaub kann schnell teuer werden – speziell, wenn man sich in einem Land außerhalb der EU aufhält. Ein einziger Krankenhaus-Tag kostet zum Beispiel in den USA bis zu 6.000 Euro! Zwar haben die Krankenkassen mit vielen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen vereinbart. Aber selbst dann wird die Krankenversicherung nur für einen Teil der Kosten leisten: in der Regel für jenen Betrag, den sie auch in Deutschland zahlen müsste. Wer nicht aufpasst, kommt dann mit einer Rechnung von mehreren zehntausend Euro aus dem Urlaub zurück.

Wenn ein Patient zum Beispiel mit dem Flugzeug aus der Türkei zurücktransportiert wird, weil eine Behandlung zu Hause notwendig ist, muss er die Kosten selbst tragen. Kostenpunkt: mindestens 20.000 Euro. Doch das muss nicht sein: Für genau diese Fälle bieten die Versicherer Auslandsreise-Krankenversicherungen an. Mit einem zweistelligen Jahresbeitrag handelt es sich hierbei um sehr günstige Policen. Schon deshalb sollte man auf den Schutz nicht verzichten.

Große Leistungsunterschiede

Doch es lohnt ein Blick in den Versicherungsvertrag. Bei einigen Policen werden zum Beispiel die Kosten einer stationären Behandlung erst erstattet, wenn der Aufenthalt im ausländischen Krankenhaus länger als zwei Wochen dauert. Auch die Kosten für Hilfsmittel wie Stützen oder Rollstuhl werden nicht bei allen Gesellschaften übernommen. Es gibt sogar einige Tarife, die nicht für den Rücktransport in die Heimat aufkommen, sofern dies gewünscht wird oder medizinisch notwendig ist. Aber gerade der Rücktransport sollte unbedingt im Versicherungsschutz inbegriffen sein!

Weniger erfreuliche Nachrichten gibt es für Urlauber, die bereits eine Vorerkrankung haben, etwa Diabetes oder Multiple Sklerose. Diesen bleibt die Auslands-Police in der Regel verwehrt. Trotzdem sollte man die Gesundheitsfragen im Antrag ehrlich beantworten – sonst kann die Versicherung ihre Leistung verweigern. Hier empfiehlt es sich, mit der Krankenkasse oder der PKV Rücksprache zu halten, in welchem Umfang ein Auslandsschutz besteht.

Kassenpatienten haben das Recht, nach einer Diagnose auch die Zweitmeinung eines anderen Arztes einzuholen. Aber nicht einmal jeder Zweite macht davon Gebrauch, wie die aktuelle Umfrage einer Betriebskrankenkasse zeigt.

Wer mit einer schweren Diagnose konfrontiert wird, die eine Operation erforderlich macht, ist zunächst geschockt. Warum hat es ausgerechnet mich getroffen? Muss ich wirklich unter das Messer? Derartige Fragen gehen dann vielen Patienten durch den Kopf. Sicherheit kann hier die Zweitmeinung eines weiteren Arztes geben, der den Befund noch einmal kritisch hinterfragt und unter Umständen eine alternative Therapie empfiehlt.

Gesetzlich Versicherte haben ein Recht darauf, diese Zweitmeinung einholen zu dürfen. Dies ist spätestens seit der „Charta der Patientenrechte“ verbürgt, auf die sich 2003 die Bundesärztekammer und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt haben. Doch laut der Umfrage einer großen Betriebskrankenkasse nutzten bisher lediglich 46 Prozent der Patienten die Chance, eine Zweitmeinung einzuholen. Am fehlenden Wissen kann es nicht liegen: 86 Prozent der Deutschen wissen von dem Anspruch.

Gründe für Verzicht vielfältig

Warum aber scheuen viele Patienten diese Option? Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen hat der Arzt als Fachmann eine hohe Autorität – diese infrage zu stellen, empfinden Laien oft als anmaßend. Zum anderen wollen es sich die Patienten mit ihrem meist langjährigen Arzt nicht verscherzen. Die Angst: Ärzte könnten es als Vertrauensbruch werten, wenn dem eigenen Befund nicht getraut wird.

Auch dass es sich bei vielen Diagnosen um psychische Extremsituationen handelt, die vom Erkrankten erst einmal verdaut werden müssen, spielt bei der Passivität eine Rolle. Und nicht immer ist gewährleistet, dass man zeitnah einen neuen Facharzt-Termin bekommt.

Zweitmeinung ermöglicht gezieltere Therapie

Dennoch sollten Patienten es nicht scheuen, eine Zweitmeinung einzuholen. Oft ermöglicht diese eine gezieltere Therapie und eine bessere Abstimmung der Behandlungsmethoden. Gerade bei schweren Erkrankungen wie Krebs oder Rückenleiden sind Zweitmeinungen längst üblich.

Wer privat versichert ist, kann in der Regel auch eine Zweitmeinung einholen – bei vielen Anbietern ohne Aufschlag. Aber das ist abhängig vom jeweiligen Tarif. So hat eine Untersuchung der Stiftung Warentest ergeben, dass mitunter bei Zweitbegutachtungen von Zahnärzten Zuzahlungen zu leisten sind – im verschmerzbaren Bereich von etwa 50 bis 75 Euro. Hier sollte Rücksprache mit dem jeweiligen Versicherer gehalten werden, ob und in welchem Umfang er für das Arzthonorar zahlt.

GKV: Zum Jahreswechsel 2015 sanken die Krankenversicherungsbeiträge von 15,5 auf 14,6 Prozent. Allerdings dürfen die Krankenkassen seitdem einen Zusatzbeitrag von den Versicherten verlangen. Die Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, sobald die Kassenbeiträge steigen.

Die Bundesregierung wollte Kassenpatienten entlasten – und senkte den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent. Die Sache hat aber einen Haken. Seitdem dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben, die Kosten können dadurch deutlich steigen. Der Zusatzbeitrag ist von den Kassen individuell festzulegen und von den Versicherten allein zu tragen.

Erweitertes Sonderkündigungsrecht

Mit der Regelung zum Zusatzbeitrag wurde den Versicherten ein erweitertes Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Immer, wenn die eigene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, dürfen Versicherte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kündigen. Die Kasse ist verpflichtet, jeden einzelnen Versicherungsnehmer spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit auf die Änderung hinzuweisen. Bei den meisten Kassenanbietern erfolgte die Information im Dezember 2014. Mitglieder haben demnach bis zum 31. Januar Zeit, die Kündigung fristgerecht einzureichen – ein Kassenwechsel ist dann zum 1. April 2015 möglich.

Eine Sonderregelung gibt es für Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an Krankenkassen abgeführt werden. Aufgrund einer Systemumstellung und den damit verbundenen technischen Schwierigkeiten verschieben sich Änderungen bei den Zusatzbeiträgen um zwei Monate nach hinten. Der Gesetzgeber schuf hierfür eine Übergangsregelung: Im Januar und Februar 2015 wird einheitlich ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent angewendet. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse eigentlich einen niedrigeren Zuschlag berechnet hätte.

Kein voreiliger Kassenwechsel

Dass gesetzlich Versicherte tatsächlich mit einem Anbieterwechsel Geld sparen können, zeigt die aktuelle Breite der erhobenen Zusatzbeiträge. Dieser reicht von 0,3 Prozent bis 1,2 Prozent des Bruttolohns. Allerdings sollten Kassenpatienten auch andere Entscheidungskriterien beachten, bevor sie sich für einen Wechsel entscheiden. Hierzu gehören beispielsweise eine gute Erreichbarkeit der Krankenkasse, die Servicequalität oder die Beratung bei der Arztwahl. Auch bei Zusatzleistungen zeigen die Versicherungen deutliche Unterschiede, etwa bei Bonusprogrammen für chronisch Kranke oder der Bewilligung einer Haushaltshilfe. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

GKV: Ab Januar 2015 erheben die Krankenkassen wieder Zusatzbeiträge. Wenn Beitragszahler den Zusatzbeitrag nicht zahlen wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Doch nicht der Preis allein sollte den Ausschlag geben, ob man sich für oder gegen eine Kasse entscheidet – auch die Leistungen sind wichtig!

Schnell die Krankenkasse wechseln, wenn ein anderer Anbieter billiger ist? Hierbei ist Vorsicht geboten! Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) warnt vor voreiligen Kündigungen. Die Versicherten sollten nicht nur auf die Höhe des Zusatzbeitrags achten, sondern auch die teilweise unterschiedlichen Leistungen berücksichtigen, sagte der Sprecher des GKV-Spitzenverbandes, Florian Lanz, der Deutschen Presse-Agentur.

Kassenpatienten haben Sonderkündigungsrecht

Und tatsächlich ist ein Wechsel für viele GKV-Patienten verlockend. Die Kassenpatienten bekommen nämlich mit der Neuregelung der Kassenfinanzierung ein Sonderkündigungsrecht, sobald die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder diesen erhöht. Damit will der Gesetzgeber für mehr Wettbewerb unter den Anbietern sorgen.

Die Kassen sind sogar verpflichtet, die Mitglieder auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages hinzuweisen – so hat der Versicherte einen Vergleichswert. Auch die Beitragsliste des GKV-Spitzenverbandes muss die Krankenversicherung ab dem 01. Januar ausweisen. Unter der Adresse http://www.gkv-zusatzbeitraege.de sind hier die jeweiligen Daten einsehbar.

Im kommenden Jahr halten sich die gesetzlichen Anbieter noch mit Zusatzbeiträgen zurück: Er bleibt weitestgehend im Rahmen des jetzigen Satzes von 15,5 Prozent. Doch weil die Reserven sinken, erwarten Experten schon bald einen Anstieg der Zusatzbeiträge um durchschnittlich 0,2 Beitragssatzpunkte pro Jahr. Dann kann es schnell teurer werden!

Krankenkasse ist nicht gleich Krankenkasse

Doch viele Kassen werden dann unter Umständen ihre Leistungen reduzieren, um den Zusatzbeitrag niedrig zu halten. Und hier gilt es, genau hinzusehen!

Zwar sind nahezu 90 Prozent aller Kassenleistungen vom Gesetzgeber vorgeschrieben und somit identisch. Aber dennoch gibt es Unterschiede. Während etwa die meisten Kassen die Vorsorge gegen Hautkrebs erst ab dem 35. Lebensjahr finanzieren, bieten andere Versicherungen diese Untersuchung schon ab 19 oder 20 Jahren an. Sonnenanbeter und andere Risikogruppen können von diesem Bonus profitieren.

Auch für Schwangere haben Kassen ein unterschiedliches Leistungsspektrum. Manche bezahlen etwa eine Haushaltshilfe, wenn aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden der Haushalt nicht geführt werden kann. Oder sie erstatten den Notruf für eine Hebammenhilfe. Unterschiede gibt es auch beim Kostenersatz für homöopathische Behandlungen.

Wer gesund lebt und selten einen Arzt aufsucht, der könnte von Kassentarifen mit Beitragsrückerstattung profitieren. Dann zahlt die Versicherung eine Prämie aus, wenn der Patient ein Jahr lang keine Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat. Vorsorgeuntersuchungen zählen in der Regel nicht dazu. Es lohnt also ein genauer Blick, was die jeweilige Kasse zu bieten hat. Denn der Zusatzbeitrag entscheidet nicht allein über die Qualität einer Krankenkasse!