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Die Inflation lässt die Preise für Energie- und Lebenshaltungskosten steigen. Mehr als die Hälfte der Deutschen will deshalb die Ausgaben für Versicherungen kürzen, so der jüngste Guidewire Report. Im Vergleich zum Vorjahr stieg der Anteil der Deutschen, die sich wegen der anhaltenden Inflation Sorgen machen.

Die Sorgen wegen stark steigender Lebensmittel eint die Märkte in Spanien, Großbritannien, Frankreich und Deutschland. So ermittelte der Guidewire Survey Report 2023, dass in Deutschland 84 Prozent der Befragten aufgrund der steigenden Preise sorgenvoll in die Zukunft blicken. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 80 Prozent. Im Vereinigten Königreich liegt der Wert mit 81 Prozent knapp darunter. In Spanien und Frankreich ist die Sorge um steigende Lebenshaltungskosten mit 91 bzw. 92 Prozent am größten.

Inflations-Sorgen treiben Kündigungsbereitschaft

Mehr als die Hälfte der deutschen Verbraucher (56 Prozent) hält es für wahrscheinlich, dass sie angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung ihre Ausgaben für Versicherungen kürzen werden. Es fällt auf, dass dieser Wert im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben ist – trotz steigender Inflation.

In Frankreich (58 %) und Spanien (64 %) ist die Bereitschaft, beim Versicherungsschutz einzusparen, noch größer als in Deutschland. In Großbritannien planen nur zwei von fünf Befragten Kürzungen (42 %). Der Anteil der Personen, die keine der genannten nicht obligatorischen Versicherungen kündigen würden, ist in Deutschland im Vergleich zu 2022 mit neun Prozent stabil geblieben. In Großbritannien wollen 21 Prozent der Befragten aktuell auf keine dieser Versicherungen verzichten; in Frankreich und Spanien sind es jeweils 14 Prozent der Befragten.

Inflation: Diese Versicherungen würden Deutsche kündigen

Welche Versicherungen die Deutschen am ehesten für verzichtbar halten, zeigt die folgende Liste:

  • Krankenversicherung: 10 Prozent der befragten Deutschen würden am ehesten ihre Krankenversicherung kündigen. Ein eher theoretischer Wert – schließlich besteht in Deutschland die Pflicht, krankenversichert zu sein. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 15 Prozent.
  • Einkommensschutz: Auf die Absicherung ihrer Arbeitskraft würden 16 Prozent der befragten Deutschen verzichten. Damit wird exakt der Wert aus dem Vorjahr erreicht.
  • Haustier-Versicherung: Steigen die Lebenshaltungskosten noch weiter, würden 19 Prozent der befragten Deutschen auf die Versicherung ihrer Haustiere verzichten. 2022 lag dieser Wert bei 21 Prozent.
  • Hausratversicherung: Den Schutz einer Hausratversicherung halten 21 Prozent der befragten Deutschen für verzichtbar, wenn die Lebenshaltungskosten steigen. 2022 waren es noch 24 Prozent.
  • Datenschutz-Versicherung: 25 Prozent sehen am ehesten bei der Cyberversicherung Einsparpotenzial. Wichtig bei diesem Ergebnis: Befragt wurden Privatpersonen. Im Vorjahr waren es noch 26 Prozent.
  • Fahrradversicherung: 34 Prozent würden zuerst die Fahrradversicherung kündigen. Das ist beinahe der Spitzenwert dieser Umfrage – und exakt jener Wert, der auch 2022 ermittelt wurde.
  • Reiseversicherung: Bei weiter steigenden Lebenshaltungskosten würden sich 40 Prozent der befragten Deutschen zuerst von ihrer Reiseversicherung trennen. 2022 war dieser Wert mit 35 Prozent noch etwas niedriger.

Über die Studie:
Guidewire beauftragte das unabhängige Marktforschungsinstitut Censuswide, um Versicherungsnehmer im deutschen, französischen, spanischen und britischen Markt zu befragen. Pro Land wurden etwa 1.000 Personen zwischen 18 und 55+ befragt, die innerhalb der letzten 12 Monate eine Versicherung abgeschlossen oder erneuert haben. Befragt wurden die Teilnehmer zu ihrer Einstellung gegenüber Versicherern, Versicherungsprodukten und -Dienstleistungen sowie Datenschutz, Lebenshaltungskosten und dem Klimawandel im Versicherungskontext. Die Befragung fand im Februar 2023 als Teil einer seit 2020 jährlich durchgeführten Verbraucherstudie im Versicherungsumfeld statt.

Viele Menschen kennen das: ein hoher Überziehungs- oder Dispositionskredit (kurz “Dispo”) ist ein treuer Begleiter der eigenen Monatsplanung. Irgendwann brauchte man halt einfach mehr Geld – sei es für den eigenen Familienurlaub, für Feste wie Weihnachten oder für eine größere Anschaffung. Und seitdem sind sowohl die Überziehung des Kontostands als auch dafür fällige Zinsen ein fester Bestandteil der eigenen Monatsplanung. Zwar schmerzen die monatlichen hohen Kosten für die Kontoüberziehung, aber bis zum nächsten Weihnachtsgeld ist ja alles wieder gut. So beißt man halt lieber in den sauren Zins-Apfel – denn für solche vorübergehend prekären Situationen ist der Dispositionskredit ja da!

Der “Dispo” ist keine “sichere Sache”

Was viele aber nicht wissen: So sicher, wie viele ihren Dispositionskredit für die monatliche Haushaltsplanung meinen, ist er gar nicht. Denn zwar gilt als Faustregel vieler Banken: Orientierung für den Kreditrahmen ist das dreifache Nettogehalt. Und dennoch – obwohl sich am Nettogehalt seit Jahren nichts geändert hat und obwohl auch die Orientierungssumme keineswegs ausgeschöpft wurde – flattert plötzlich ein Schreiben der Bank mit Kündigung des Kredits oder mit deutlicher Verengung des Kreditrahmens ins Haus. Gerade in der jetzigen Zeit mit erheblich gestiegenen Energie- und Miet-Nebenkosten sowie gestiegener Preise kann so eine Korrektur des Dispositionskredits zur privaten Katastrophe werden.

Banken gehen auf Nummer sicher – und lagern Risiken aus

Denn plötzlich müssen nicht nur laufende Kosten geschultert werden. Innerhalb kürzester Zeit – oft im Zeitrahmen innerhalb von zwei Monaten – muss auch noch das Geld zum Ausgleich des Dispositionskredits aufgetrieben werden. Das fällt vielen Haushalten nicht leicht – wäre es anders, hätte man den Kreditrahmen ja gar nicht ausgeschöpft. In der jetzigen Zeiten sind solche Kündigungen oder Korrekturen aber besonders wahrscheinlich.

Wissen doch auch die Geldhäuser in einer Zeit von Inflation und russischem Angriffskrieg in der Ukraine um die gestiegenen Geldnöte ihrer Kunden – und lagern deswegen Risiken gern auf ihre Kunden aus. Die Annahme dahinter: Wer aktuell mit Nettoeinkommen und Dispositionskredit gerade so über die Runden kommt, wird es zukünftig durch gestiegene Preise nicht mehr schaffen. Da ist es besser, schnell das Geld zurückzuholen, bevor es zur Katastrophe kommt – recht viele Geldhäuser zeigen leider in solchen Situationen keineswegs die Haltung eines Samariters.

Meist sind die Banken rechtlich abgesichert

Und die schlechte Nachricht ist: Banken haben zu einer solchen auch grundlosen Kündigung des Dispositionskredits durchaus ihr gutes Recht. Denn Bedingungen der Kreditgewährung sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldhäuser festgeschrieben. Und diese AGB beinhalten meist juristisch “sattelfeste” Klauseln, die eine solche Kündigung mit einer Rückzahlung innerhalb von zwei Monaten auch ohne triftigen Grund (wie z.B. eine Verschlechterung des Nettogehalts) ermöglichen.

Auch eine Bank kann nicht in Willkür walten

Wer also von einer Einschränkung oder Kündigung seines Dispositionskredits betroffen ist, sollte sich zunächst an seine Bank wenden und um die Vereinbarung eines Rückzahlungsplans bitten. Hier aber kann es sein, dass die Bank dazu auch rechtlich verpflichtet ist. Besteht doch auch für die Kündigung des Dispositionskredits keineswegs das Recht auf Willkür.

Stattdessen haben Banken die Pflicht, eine “angemessene” Rückzahlungspflicht im Sinne des Kunden zu gewähren. Und hierbei muss die Bank auf die individuellen Interesse des Kunden Rücksicht nehmen. Die Pflicht ist häufig auch in die AGB-Klauseln eingegangen. Geht es um eine Gewähr einer längeren Rückzahlungspflicht als innerhalb der üblichen zwei Monate, muss die Bank also dem Kunden entgegen kommen, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt.

Aus diesem Grund sollten betroffene Verbraucher sich auch so schnell wie möglich mit einem Schreiben an ihre Bank wenden, sobald die Kunden von einer Kündigung oder Korrektur ihres Dispositionskredits betroffen sind und zeitgleich die zurückgeforderte Kreditsumme nicht innerhalb von zwei Monaten aufbringen können. In diesem Schreiben sollten die Gründe ausführlich dargelegt werden, die für die Gewährung einer längeren Rückzahlungspflicht im Kundeninteresse sprechen. Problematisch ist, dass es häufig einen weiten Auslegungsspielraum für diese individuellen Gründe gibt.

Manchmal hilft nur der Gang zum Anwalt

Die gute Nachricht: Weil die Banken von den Nöten ihrer Kunden wissen und ebenfalls um ihre Pflichten wissen, bieten sie in der Regel auch eine verlängerte Rückzahlungsmöglichkeit an. Jedoch gibt es auch immer wieder Fälle, in denen sich Banken stur stellen und so tatsächlich ihre Kunden in Not bringen. Dann hilft zunächst eventuell ein Ombudsmann oder ein Schlichtungsstelle der entsprechenden Bank oder Sparkasse – hierhin sollten sich Kunden stets wenden, wenn erste Versuche einer Bitte um eine längere Rückzahlungspflicht fehl schlugen.

Es sind aber auch Fälle bekannt, in denen selbst der Ombudsmann oder die Schlichtungsstelle nicht erfolgreich waren. Und hier sollte man sich schnell professionelle Hilfe suchen – und den Rat eines Anwalts hinzuziehen. Denn zwar kann die Bank den Dispo jederzeit kündigen. Das Kundeninteresse bei der Rückzahlungsfrist aber hierbei übergehen – das darf die Bank nicht.

Wie entwickelte sich das Kündigungsverhalten von Verbrauchern während der Pandemie? Dieser Frage ging der Vertragsmanager Volders nach. Welche Branchen am ehesten von Kündigungen betroffen sind und warum der ‚Rotstift‘ angesetzt wird.

Um herauszufinden, wie sich das Kündigungsverhalten während der Corona-Pandemie entwickelte, wertete Volders rund 993.000 Kündigungen aus, die über den Dienst zwischen Januar 2020 und August 2021 eingereicht wurden. Zudem floßen die anonymisierten Daten von circa 2.040.000 Nutzern des digitalen Vertragsmanagers in die Untersuchung ein.

Den Ergebnissen zufolge ist die Telekommunikationsbranche am stärksten von Kündigungen während der Pandemie betroffen. Fast ein Viertel der Kündigungen während der Pandemie ging bei Telekommunikationsanbietern ein (23,5 Prozent). Mit etwas Abstand folgt die Versicherungsbranche. Elf Prozent der Vertragskündigungen betreffen Assekuranzen. Die Absicherung von Risiken fällt damit eher dem ‚Rotstift‘ zum Opfer als die Mitgliedschaft im Fitness-Studio oder jene bei Streaming-Diensten wie Netflix oder Spotify.

Häufigste Gründe für Kündigungen

Bei den Ursachen für das vorzeitige Vertragsende werden am häufigsten ‚finanzielle Gründe‘ angegeben (27 Prozent). In 10 Prozent der Kündigungen wird angegeben, dass kein Interesse oder kein Bedarf mehr für die Dienstleistung besteht. Fast fünf Prozent der Kündigungen erfolgen wegen eines Umzugs, circa vier hingegen das schlechte Preis-Leistungs-Verhältnis. Bei drei Prozent der Vertragsbeendigungen war der Auslöser, dass der Service oder das Produkt nicht den Erwartungen entsprochen hat.

Bevor ein laufender Versicherungsvertrag gekündigt wird, sollten alle Alternativen ausgeschöpft sein. So boten während der Corona-Krise fast alle Anbieter Beitragsfreistellungen an. Zudem sollte mit einem Experten geprüft werden, wie sich die Kündigung auswirkt.

Ein gestriges Urteil des Bundesgerichtshofes entpuppt sich als bittere Pille für hunderttausende Sparer. Demnach dürfen Bausparkassen Altkunden mit hochverzinsten Verträgen kündigen, wenn die Zuteilungsreife der Verträge länger als zehn Jahre zurückliegt. Viele Sparer hatten ihre Bausparverträge nicht genutzt, um ein Haus zu bauen oder zu kaufen, sondern als eine Art gut verzinstes Sparbuch.

Eine lang erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfte für viele Bausparer eine große Enttäuschung sein. Demnach ist es Bausparkassen erlaubt ihre Kunden vor die Tür zu setzen, wenn die Verträge seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. „Zuteilungsreif“ bedeutet, dass die Kunden die vereinbarte Summe angespart haben, die dazu berechtigt, sich das Sparguthaben auszahlen zu lassen und ein Darlehen laut Vertrag in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 185/16 u.a.).

Gut verzinste Altverträge von Urteil betroffen

Betroffen sind von diesem Urteil vor allem Sparer, die ihren Vertrag bereits Ende der 90er Jahre abgeschlossen hatten und als hochverzinste Sparanlage weiterführen wollten. Denn diese profitierten davon, dass die Bausparkassen ihren Kunden damals weit höhere Zinsen garantierten, als dies im aktuellen Niedrigzins-Marktumfeld möglich wäre. Fünf Prozent Habenzinsen wurden so manchem Sparer mit Altvertrag garantiert. Und so führten die Sparer ihren Bauspar-Vertrag einfach weiter, um auch zukünftig von den hohen Zinsen zu profitieren.

Diese Praxis war wiederum den Bausparkassen ein Dorn im Auge. Denn sie selbst haben mittlerweile Probleme, die hohen Zinsen für ihre Altkunden am Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Die hohen Zinsversprechen von früher belasten nun die Bilanzen und gehen auch zu Lasten des Bausparkollektivs. Also haben die Bausparkassen hunderttausende Kunden vor die Tür gesetzt. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung sollen mehr als 250.000 Personen betroffen sein.

Der Senat begründete sein Urteil damit, dass das Ansparen dazu gedacht sei, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit der Zuteilungsreife erreicht. Zudem berief sich der BGH auf Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubt es Darlehensnehmern, ein Darlehen nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Bundesgerichtshof hat Bausparkassen derart bewertet, als würden sie sich Geld von ihren Kunden leihen.

Neue Geldanlagen gesucht

Der Richterspruch segnet nun sämtliche Kündigungen ab, die oben genannte Kriterien erfüllen. Für viele Bausparer ist das ein Schock. Und sie stehen vor der Herausforderung, dass sie ihr ausgezahltes Geld nun neu anlegen müssen – oft hohe Summen. Im derzeitigen Niedrigzins ist das alles andere als einfach. Hier gilt es, nicht überstürzt zu handeln, sondern sich gut und umfassend über Anlageoptionen zu informieren: Im Zweifel unter Zuhilfenahme eines Anlageexperten.

Erhalten Bauspar-Kunden nun eine Kündigung ihres Anbieters, sollten sie sich zunächst beraten lassen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa durch einen Fachanwalt. Bei einigen Fall-Konstellationen kann es sinnvoll sein Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus können auch Ombudsmänner der Bausparkassen eingeschaltet werden: Die schlichten kostenlos, die Bauspar-Anbieter müssen sich an das Urteil halten.

Ein gestriges Urteil des Bundesgerichtshofes entpuppt sich als bittere Pille für hunderttausende Sparer. Demnach dürfen Bausparkassen Altkunden mit hochverzinsten Verträgen kündigen, wenn die Zuteilungsreife der Verträge länger als zehn Jahre zurückliegt. Viele Sparer hatten ihre Bausparverträge nicht genutzt, um ein Haus zu bauen oder zu kaufen, sondern als eine Art gut verzinstes Sparbuch.

Eine lang erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfte für viele Bausparer eine große Enttäuschung sein. Demnach ist es Bausparkassen erlaubt ihre Kunden vor die Tür zu setzen, wenn die Verträge seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. “Zuteilungsreif” bedeutet, dass die Kunden die vereinbarte Summe angespart haben, die dazu berechtigt, sich das Sparguthaben auszahlen zu lassen und ein Darlehen laut Vertrag in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 185/16 u.a.).

Gut verzinste Altverträge von Urteil betroffen

Betroffen sind von diesem Urteil vor allem Sparer, die ihren Vertrag bereits Ende der 90er Jahre abgeschlossen hatten und als hochverzinste Sparanlage weiterführen wollten. Denn diese profitierten davon, dass die Bausparkassen ihren Kunden damals weit höhere Zinsen garantierten, als dies im aktuellen Niedrigzins-Marktumfeld möglich wäre. Fünf Prozent Habenzinsen wurden so manchem Sparer mit Altvertrag garantiert. Und so führten die Sparer ihren Bauspar-Vertrag einfach weiter, um auch zukünftig von den hohen Zinsen zu profitieren.

Diese Praxis war wiederum den Bausparkassen ein Dorn im Auge. Denn sie selbst haben mittlerweile Probleme, die hohen Zinsen für ihre Altkunden am Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Die hohen Zinsversprechen von früher belasten nun die Bilanzen und gehen auch zu Lasten des Bausparkollektivs. Also haben die Bausparkassen hunderttausende Kunden vor die Tür gesetzt. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung sollen mehr als 250.000 Personen betroffen sein.

Der Senat begründete sein Urteil damit, dass das Ansparen dazu gedacht sei, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit der Zuteilungsreife erreicht. Zudem berief sich der BGH auf Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubt es Darlehensnehmern, ein Darlehen nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Bundesgerichtshof hat Bausparkassen derart bewertet, als würden sie sich Geld von ihren Kunden leihen.

Neue Geldanlagen gesucht

Der Richterspruch segnet nun sämtliche Kündigungen ab, die oben genannte Kriterien erfüllen. Für viele Bausparer ist das ein Schock. Und sie stehen vor der Herausforderung, dass sie ihr ausgezahltes Geld nun neu anlegen müssen – oft hohe Summen. Im derzeitigen Niedrigzins ist das alles andere als einfach. Hier gilt es, nicht überstürzt zu handeln, sondern sich gut und umfassend über Anlageoptionen zu informieren: Im Zweifel unter Zuhilfenahme eines Anlageexperten.

Erhalten Bauspar-Kunden nun eine Kündigung ihres Anbieters, sollten sie sich zunächst beraten lassen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa durch einen Fachanwalt. Bei einigen Fall-Konstellationen kann es sinnvoll sein Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus können auch Ombudsmänner der Bausparkassen eingeschaltet werden: Die schlichten kostenlos, die Bauspar-Anbieter müssen sich an das Urteil halten.

Fast 50 Prozent aller Lebensversicherungen werden vor Ende der Laufzeit storniert oder auf dem Zweitmarkt verkauft. Ursache hierfür ist nicht unbedingt, dass die Kunden unzufrieden mit ihren Policen sind. Schon wenn sich die Lebensumstände ändern, zum Beispiel durch eine Scheidung, oder wenn Menschen dringend Geld brauchen, sind sie bereit, ihre Lebensversicherung abzustoßen. Aber eine Kündigung des Vertrages sollte nur nach umfassender Beratung und Information erfolgen – denn die langjährigen Verträge bieten oft sehr gute Konditionen.

Die Kündigung einer Lebensversicherung sollte keineswegs voreilig und unbedacht geschehen. Das gilt besonders dann, wenn man eine Police in den 90er Jahren oder um die Jahrtausendwende abgeschlossen hat. Damals garantierten die Versicherer ihren Kunden noch weit höhere Zinsen, oft 3,5-4,0 Prozent, als dies im aktuellen Niedrigzinsumfeld am Kapitalmarkt möglich ist. Es dürfte schwer sein, das Geld heute zu ähnlich guten Konditionen neu anzulegen. Zudem sind alle Lebensversicherungen, die 2004 und früher abgeschlossen wurden, nach zwölf Jahren steuerfrei in der Auszahlung.

Stornierung – oder Option Zweitmarkt

Wer sich dennoch von seiner Police trennen will, hat mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann man den Vertrag stornieren und sich den sogenannten Rückkaufswert auszahlen lassen. Lukrativer ist es aber mitunter, die Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt zu verkaufen. Auch hier lauern Risiken, weil es einige schwarze Schafe in der Branche gibt, die es auf das Geld der Kunden abgesehen haben. Man sollte deshalb einen Anbieter wählen, der dem sogenannten Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen e.V. (BVZL) angehört. Dieser Verband hat mit seinen Mitgliedern Mindeststandards vereinbart.

Wie viel Geld man auf dem Zweitmarkt für eine Police erhält, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen vom erreichten Rückkaufswert, den Versicherer bei einer Kündigung zahlen. Aber auch vom Anbieter, bei dem die Versicherung abgeschlossen wurde. Für Policen von leistungsstarken Versicherern gibt es in der Regel mehr Geld als für solche von leistungsschwachen. Auch Zusatzvereinbarungen wie eine unkündbare Berufsunfähigkeitspolice mindern den erzielbaren Preis. Als Faustregel gilt: Je höher der Beitrag ist, der in die Risikovorsorge fließt, desto weniger Geld bekommt der Verkäufer am Ende.

Vor Trennung von LV-Vertrag unbedingt beraten lassen!

Dennoch gilt: Wer sich von einer Lebens- oder Rentenversicherung trennen will, sollte sich zuvor umfassend informieren und beraten lassen, gern auch aus mehreren Quellen. Schließlich handelt es sich um eine langfristige Anlage und man hat schon viel Geld in den Vertrag eingezahlt. Auf keinen Fall ist es ratsam, sich aufgrund der kritischen Berichterstattung in den Medien voreilig von einer Lebensversicherung zu trennen. Insbesondere für Verträge mit hohem Garantiezins sollte dies vermieden werden.

Einen Vertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sollte man zudem gar nicht oder nur in Ausnahmefällen kündigen. Denn wer einen neuen Schutz für dieses Risiko will, muss dann auch eine neue Gesundheitsprüfung über sich ergehen lassen und bekommt so leicht keinen Schutz mehr. Auch führt ein höheres Alter dazu, dass man sich oft nur teuer oder gar nicht mehr versichern kann. Und wer einen staatlich geförderten Vertrag kündigt, etwa eine Riester-Police, muss in der Regel auch die ganzen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.

Letztendlich kann sich die Rendite der Lebensversicherer auch durchaus sehen lassen. Laut einer Studie der Ratingagentur Assekurata erreicht die laufende Verzinsung aus Garantiezins und Überschussbeteiligung bei den deutschen Lebensversicherungen 2015 im Schnitt 3,33 Prozent. Das bedeutet zwar ein leichtes Minus gegenüber den Vorjahren – bringt aber mehr ein als viele andere Geldanlagen.

PKV: Der Herbst ist für wechselwillige Versicherte einer privaten Krankenversicherung besonders interessant. Wollen sie den Anbieter wechseln, muss das Kündigungsschreiben häufig drei Monate vor Beendigung des Versicherungsjahres den Versicherer erreichen. Auch Prämienanhebungen werden den Kunden meist im November mitgeteilt – und bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Wer noch in diesem Jahr seine private Krankenversicherung will, etwa weil er mit den Leistungen unzufrieden ist, sollte den Stichtag 30. September nicht verpassen. Bei vielen Versicherungen ist eine Kündigung bis zu drei Monate vor Beendigung des Versicherungsjahres möglich. Doch in der Regel muss die Kündigung den Versicherer bis zu diesem Datum erreicht haben. Wer den Postweg wählt, sollte folglich schon zeitiger sein Schreiben absenden.

Prämienanhebung bewirkt Sonderkündigungsrecht

Viele Privatpatienten werden auch mit Bangen auf den Monat November warten. Es ist der Monat, in dem die Krankenversicherer ihren Kunden mitteilen, ob sie im kommenden Jahr die Beiträge erhöhen oder stabil halten. Versicherungsexperten prognostizieren für 2016 steigende Prämien in der PKV. Der Hintergrund: Wegen des Niedrigzinses am Kapitalmarkt haben die Privatversicherer zunehmend Probleme, die Altersrückstellungen für ihre Kunden gewinnbringend anzulegen. Gestiegen sind in den letzten Monaten auch die Gesundheitskosten.

Aber keine Sorge: Hebt der Krankenversicherer die Prämien an, haben Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Das Schreiben hierzu muss den Versicherer binnen einer Zwei-Monats-Frist erreichen, nachdem der Kunde über die Beitragsanpassung informiert wurde. Wechselwillige sollten sich aber zeitig genug um einen neuen Schutz kümmern, damit der Wechsel lückenlos erfolgen kann. Sonst besteht der alte Vertrag fort.

Wechsel nicht ohne umfassende Information und Beratung

Eine Kündigung der Krankenversicherung will sehr gut überlegt sein. Denn der neue Versicherer wird in der Regel auf sein Recht beharren, durch Gesundheitsfragen Vorerkrankungen und chronische Leiden zu erfahren. Diese führen zu deutlich höheren Beiträgen oder sogar dazu, dass ein bestimmtes Risiko gar nicht mehr versicherbar ist. Schummeln bei den Gesundheitsfragen kommt nicht in Frage. Sonst kann die Krankenversicherung den Vertrag wegen Arglist anfechten und der Betroffene steht komplett ohne Schutz da. Sogar ein Wechsel zurück zum alten Anbieter ist dann nicht ohne Weiteres möglich.

Gerade für ältere Versicherungsnehmer empfiehlt sich eine weitere Option: Seit dem Jahr 2009 haben Krankenversicherte das Recht, bei ihrem derzeitigen Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln, wenn dieser einen ähnlichen Leistungsumfang bereit hält. Diese Möglichkeit räumt Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein. Weil die Anbieter mit Lockangeboten junge Gutverdiener anlocken wollen, haben sie mitunter tatsächlich leistungsstarke und preiswerte Tarife im Portfolio. Aber auch bei einem solchen Wechsel droht der Verlust von Leistungen, muss der neue Tarif doch vergleichbar, aber nicht identisch sein. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

PKV: Der Herbst ist für wechselwillige Versicherte einer privaten Krankenversicherung besonders interessant. Wollen sie den Anbieter wechseln, muss das Kündigungsschreiben häufig drei Monate vor Beendigung des Versicherungsjahres den Versicherer erreichen. Auch Prämienanhebungen werden den Kunden meist im November mitgeteilt – und bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Wer noch in diesem Jahr seine private Krankenversicherung will, etwa weil er mit den Leistungen unzufrieden ist, sollte den Stichtag 30. September nicht verpassen. Bei vielen Versicherungen ist eine Kündigung bis zu drei Monate vor Beendigung des Versicherungsjahres möglich. Doch in der Regel muss die Kündigung den Versicherer bis zu diesem Datum erreicht haben. Wer den Postweg wählt, sollte folglich schon zeitiger sein Schreiben absenden.

Prämienanhebung bewirkt Sonderkündigungsrecht

Viele Privatpatienten werden auch mit Bangen auf den Monat November warten. Es ist der Monat, in dem die Krankenversicherer ihren Kunden mitteilen, ob sie im kommenden Jahr die Beiträge erhöhen oder stabil halten. Versicherungsexperten prognostizieren für 2016 steigende Prämien in der PKV. Der Hintergrund: Wegen des Niedrigzinses am Kapitalmarkt haben die Privatversicherer zunehmend Probleme, die Altersrückstellungen für ihre Kunden gewinnbringend anzulegen. Gestiegen sind in den letzten Monaten auch die Gesundheitskosten.

Aber keine Sorge: Hebt der Krankenversicherer die Prämien an, haben Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Das Schreiben hierzu muss den Versicherer binnen einer Zwei-Monats-Frist erreichen, nachdem der Kunde über die Beitragsanpassung informiert wurde. Wechselwillige sollten sich aber zeitig genug um einen neuen Schutz kümmern, damit der Wechsel lückenlos erfolgen kann. Sonst besteht der alte Vertrag fort.

Wechsel nicht ohne umfassende Information und Beratung

Eine Kündigung der Krankenversicherung will sehr gut überlegt sein. Denn der neue Versicherer wird in der Regel auf sein Recht beharren, durch Gesundheitsfragen Vorerkrankungen und chronische Leiden zu erfahren. Diese führen zu deutlich höheren Beiträgen oder sogar dazu, dass ein bestimmtes Risiko gar nicht mehr versicherbar ist. Schummeln bei den Gesundheitsfragen kommt nicht in Frage. Sonst kann die Krankenversicherung den Vertrag wegen Arglist anfechten und der Betroffene steht komplett ohne Schutz da. Sogar ein Wechsel zurück zum alten Anbieter ist dann nicht ohne Weiteres möglich.

Gerade für ältere Versicherungsnehmer empfiehlt sich eine weitere Option: Seit dem Jahr 2009 haben Krankenversicherte das Recht, bei ihrem derzeitigen Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln, wenn dieser einen ähnlichen Leistungsumfang bereit hält. Diese Möglichkeit räumt Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein. Weil die Anbieter mit Lockangeboten junge Gutverdiener anlocken wollen, haben sie mitunter tatsächlich leistungsstarke und preiswerte Tarife im Portfolio. Aber auch bei einem solchen Wechsel droht der Verlust von Leistungen, muss der neue Tarif doch vergleichbar, aber nicht identisch sein. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

GKV: Zum Jahreswechsel 2015 sanken die Krankenversicherungsbeiträge von 15,5 auf 14,6 Prozent. Allerdings dürfen die Krankenkassen seitdem einen Zusatzbeitrag von den Versicherten verlangen. Die Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, sobald die Kassenbeiträge steigen.

Die Bundesregierung wollte Kassenpatienten entlasten – und senkte den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent. Die Sache hat aber einen Haken. Seitdem dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben, die Kosten können dadurch deutlich steigen. Der Zusatzbeitrag ist von den Kassen individuell festzulegen und von den Versicherten allein zu tragen.

Erweitertes Sonderkündigungsrecht

Mit der Regelung zum Zusatzbeitrag wurde den Versicherten ein erweitertes Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Immer, wenn die eigene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, dürfen Versicherte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kündigen. Die Kasse ist verpflichtet, jeden einzelnen Versicherungsnehmer spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit auf die Änderung hinzuweisen. Bei den meisten Kassenanbietern erfolgte die Information im Dezember 2014. Mitglieder haben demnach bis zum 31. Januar Zeit, die Kündigung fristgerecht einzureichen – ein Kassenwechsel ist dann zum 1. April 2015 möglich.

Eine Sonderregelung gibt es für Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an Krankenkassen abgeführt werden. Aufgrund einer Systemumstellung und den damit verbundenen technischen Schwierigkeiten verschieben sich Änderungen bei den Zusatzbeiträgen um zwei Monate nach hinten. Der Gesetzgeber schuf hierfür eine Übergangsregelung: Im Januar und Februar 2015 wird einheitlich ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent angewendet. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse eigentlich einen niedrigeren Zuschlag berechnet hätte.

Kein voreiliger Kassenwechsel

Dass gesetzlich Versicherte tatsächlich mit einem Anbieterwechsel Geld sparen können, zeigt die aktuelle Breite der erhobenen Zusatzbeiträge. Dieser reicht von 0,3 Prozent bis 1,2 Prozent des Bruttolohns. Allerdings sollten Kassenpatienten auch andere Entscheidungskriterien beachten, bevor sie sich für einen Wechsel entscheiden. Hierzu gehören beispielsweise eine gute Erreichbarkeit der Krankenkasse, die Servicequalität oder die Beratung bei der Arztwahl. Auch bei Zusatzleistungen zeigen die Versicherungen deutliche Unterschiede, etwa bei Bonusprogrammen für chronisch Kranke oder der Bewilligung einer Haushaltshilfe. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

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