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2016 könnte ein Jahr der Feierlichkeiten werden – neben der Fußball-Europameisterschaft stehen auch die Olympischen Sommerspiele in Rio vor der Tür. Das werden wieder viele Menschen nutzen, um bei Bratwurst und Bier den sportlichen Wettkämpfen beizuwohnen. Doch wer ein Vereins- oder Dorffest organisiert oder gar eine größere Privatparty, der sollte über den Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung nachdenken. Diese dämmt das Risiko ein, wenn bei besagter Veranstaltung Dritten ein Schaden entsteht.

Ein Beispiel für mögliche Schäden: Der Gastgeber steht hinter der Bar und teilt Getränke aus. Beim Einschenken in ein Glas bricht vom Rand eine kleine Scherbe ab und verletzt den Gast an der Speiseröhre, so dass er im Krankenhaus behandelt werden muss. In einem solchen Fall würde die Veranstalter-Haftpflicht einspringen, wenn man eine entsprechende Police abgeschlossen hat.

Ein weiteres Beispiel: Die angeheuerte Amateur-Band baut ihr Equipment auf. Weil aber die Bühne nicht ordnungsgemäß gesichert ist, stürzt ein Musiker und zieht sich einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zu. Auch hier würde die Versicherung einspringen.

Öffentliche Veranstaltungen bedeuten ein finanzielles Risiko

Doch braucht man als Privatperson überhaupt eine Veranstalterhaftpflicht, wenn man ein größeres Fest oder eine Party organisiert? Hier gilt die Regel: Wer eine öffentliche Festivität veranstaltet, der haftet für Schäden, die während des Events und durch das eigene Verschulden entstehen. Gerade bei Personenschäden können so hohe Schadensforderungen zusammenkommen.

Neben dem eigenen finanziellen Risiko sind in der Regel auch die Hilfskräfte abgesichert, die für die Durchsetzung der Veranstaltung benötigt werden. Es lohnt sich also, über einen entsprechenden Schutz nachzudenken. Keineswegs muss für den Versicherungsschutz ein langwieriger Vertrag abgeschlossen werden. Viele Versicherungen bieten auch Policen an, der für eine singuläre Veranstaltung gelten.

Veranstalter-Risiken oft nicht in Betriebshaftpflicht mitversichert

Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass Veranstaltungsrisiken mit der Belegschaft der eigenen Firma, mit Vereinsmitgliedern oder fremden Besuchern meist nicht in der Betriebs- und Vereinshaftpflicht mitversichert sind. Deshalb sollten Party-Veranstalter zuvor im Vertrag nachlesen, ob eine Absicherung besteht.

Neben der Veranstalterhaftpflicht kann -abhängig von der Art des Ereignisses- auch eine Veranstaltungsausfallversicherung und eine Equipmentversicherung sinnvoll sein. Denn für Eigenschäden oder Schäden, die durch Besucher verursacht werden, greift die Veranstalter-Haftpflicht in der Regel nicht. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden!

Ja, ist denn schon wieder Weihnachten? Am Sonntag können groß und klein wieder ein Türchen an ihrem Adventskalender aufmachen. Damit rücken auch die betrieblichen Weihnachtsfeiern näher, bei denen die sich die Kollegen in lockerer Runde zum Essen, Trinken und Wichteln treffen. Und so manches Fettnäpfchen steht unterm Weihnachtsbaum bereit, um Ansehen und Karriere zu schaden. Ein paar Benimmregeln helfen gegen den Adventskater.

Oh, du fröhliche! Auf Weihnachtsfeiern geht es oftmals lustig zu. Der Chef kommt als Santa Claus verkleidet, es werden Geschenke getauscht und Weihnachtslieder in den schrägsten Tonlagen geschmettert. Dass es auf solchen Veranstaltungen reichlich Alkohol gibt, ist ebenfalls kein Geheimnis. Weinbrandbowle und warme Getränke mit Schuss sorgen für eine gelöste Stimmung.

Trinken im Maßen ist auch völlig legitim. Allerdings sollte man aufpassen, dass die Ausgelassenheit nicht in Peinlichkeit umschlägt. Ein Redebeitrag voller Lallen und Hicksen wird die Kollegen möglicherweise erheitern, könnte dem Ansehen in der Firma aber dauerhaft schaden. Auch ist es für Chef und Belegschaft nicht schön anzusehen, wenn der Partygast auf allen Vieren über die Tanzfläche krabbelt. Im schlimmsten Fall findet sich ein Beweis des Exzesses am nächsten Morgen bei Youtube, weil ein Kollege die Szene mitgefilmt hat. Deshalb gilt: Weniger Alkohol ist mehr!

Aufpassen sollten Weihnachtsgäste bei der Wahl der Kleidung. Sie sollte schick sein, aber nicht zu aufreizend. Und wenn man nicht als unhöflicher Nimmersatt gelten will, ist auch beim Buffet Zurückhaltung geboten. Es wird von Weihnachtsfeiern berichtet, bei der Gäste schon von der Festtafel naschten, lange bevor der Chef das Buffet eröffnet hatte! Wenn man dann noch seinen Teller zu voll lädt und das Essen in sich hineinschlingt, hinterlässt das keinen guten Eindruck.

Falls mal ein Missgeschick passiert, der Nachbar seinen Wein auf das neue Abendkleid schüttet oder die Lachspastete auf dem Knie landet, heißt es: Bitte Lächeln! Mit Humor und Gelassenheit lässt sich so manches Missgeschick besser bewältigen. Zugleich demonstriert man dem anwesenden Chef, mit schwierigen Situationen gut umgehen zu können. Er wird sich im Idealfall honorieren, wenn in der Firma ein Mitarbeiter befördert werden soll.

Bei allem beruflichen Ehrgeiz gilt aber: Wer die lockere Stimmung ausnutzen will, um eine Gehaltserhöhung auszuhandeln oder die Karriere anzustoßen, der könnte ein böses Erwachen erleben. Schließlich will der Chef Weihnachten feiern und nicht mit seinen Mitarbeitern um Gehaltserhöhungen feilschen. Also besser derartige Themen nicht offen ansprechen! Man kann sich auch auf subtile Art empfehlen, indem man ein umgänglicher und sympathischer Partygast ist.