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Auch eine Reitbeteiligung schützt Halter eines Pferdes nicht per se davor, Schmerzensgeld erbringen zu müssen, wenn Schadensersatz durch andere Mitglieder dieser Reitbeteiligung geltend gemacht wird. Das geht aus einem Grundurteil des Landgerichtes München hervor.

Wenn Pferdehalterinnen und -halter mit anderen Tierfreunden eine Reitbeteiligung eingehen, sind sie doch vor Schmerzensgeld der anderen Beteiligten geschützt? Das ist leider nicht so, wie aktuell eine Bayerin erfahren musste. Denn das Landgericht München bestätigte: Vereinbaren Pferdehalter mit anderen Personen eine Reitbeteiligung, bedeutet das nicht automatisch einen Haftungsausschluss. Verletzt das Tier diese Person, müssen sie mitunter dennoch Schmerzensgeld zahlen.

Frau gab Pferd einen Klaps auf dem Po

Klägerin war im konkreten Rechtsstreit eine Gräfin, die beim Striegeln eines Pferdes eine schwere Verletzung erlitten hatte. Das Pferd schlug plötzlich aus und trat der Frau gegen das rechte Knie. Kreuzband und Innenband waren gerissen. Der Mann der Geschädigten klagte daraufhin gegen die Halterin des Pferdes und verlangte ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Hier sei daran erinnert, dass Tierhalter laut Bürgerlichem Gesetzbuch mit ihrem kompletten Vermögen haften, wenn Dritten ein Schaden entsteht.

Die Halterin des Pferdes wollte das Schmerzensgeld aber nicht zahlen. Zum einen machte sie geltend, dass sie einen Reitbeteiligungs-Vertrag mit der Geschädigten abgeschlossen hatte: Das bedeute einen Haftungsausschluss, weil die Verletzte ja zumindest einen Teil der Verantwortung für das Pferd übernommen habe. Zudem habe die Frau dem Tier einen Klaps auf den Po gegeben, weil sie eine Bremse vertreiben wollte: erst dadurch sei es zu dem Tritt gekommen, weil sich das Pferd erschreckt habe.

Verletzte Frau hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht München entschied jedoch zugunsten der verletzten Frau. Es hob hervor, dass eine Reitbeteiligung “per se nicht zu einem Haftungsausschluss für den Halter” führt. Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen.

Im konkreten Fall hätten beide Parteien explizit vereinbart, dass die Klägerin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte. Bereits dies spreche klar gegen einen Haftungsausschluss. Zudem sei die Geschädigte per Vertrag verpflichtet worden, eine Unfallversicherung für das Risiko “Reiten” abzuschließen. Auch das spreche nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin. Zudem entlastete ein Gutachter die Verletzte davon, dass der Klaps auf den Po verantwortlich für das Treten des Pferdes gewesen sei. Geklärt werden muss nun noch, wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt (20 O 2974/19).

Der Fall zeigt: Wer als Pferdehalter eine Reitbeteiligung vereinbart, sollte genau darauf achten, was im Vertrag vereinbart ist bzw. welche Rechte und Pflichten die Nutzer des Tieres haben. Zudem empfiehlt sich eine gute Pferdehalterhaftpflicht, um nicht hohe Schadensersatz-Forderungen selbst zahlen zu müssen.

Wer sich ein Pferd hält, der sollte unbedingt auch eine Pferdehalterhaftpflicht-Police besitzen. Denn die Tiere können großen Schaden anrichten. Der Halter des Pferdes haftet vollumfänglich mit seinem Privateigentum für jeden Schaden, den das Ross verursacht.

Pferdesport ist Breitensport! Bei einer Umfrage des Allensbacher Marktforschungsinstitutes (AWA) aus dem Jahr 2016 gaben 14 Millionen Bundesbürger an, Interesse am Reitsport zu haben. 3,89 Millionen Menschen bezeichnen sich selbst als Reiter. Besonders bei Mädchen und Frauen sind die temperamentvollen Tiere beliebt: 76 Prozent aller Mitglieder im Deutschen Reitsportbund FN sind weiblich!

Enorm hohes Haftungsrisiko

Viele Familien scheuen auch keine Kosten und Mühen und halten sich selbst ein Pferd. Doch das sollte nicht ohne Pferdehalter-Haftpflicht erfolgen. Zwar ist diese Versicherung freiwillig, während zum Beispiel für Hundehalter in vielen Bundesländern eine Versicherungspflicht besteht.

Aber: Laut § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greift auch bei Pferden die sogenannte Gefährdungshaftung. Soll heißen: Der Pferdehalter muss für alle Schäden vollumfänglich aufkommen, die das Tier verursacht. Selbst dann, wenn er den geschweiften Freund gut beaufsichtigt und ihn kein Verschulden trifft!

Ein Beispiel: Das Pferd bricht aus der Kuppel aus, rennt auf eine vielbefahrene Bundesstraße und verursacht dort einen schweren Verkehrsunfall. Der Schaden kann immens sein: Zum Beispiel, wenn Personen schwer verletzt werden oder gar zu Tode kommen. Auch der mögliche Sachschaden an den Autos ist immens. Im Zweifel müssen sogar Straße und Leitplanken erneuert werden und die Feuerwehr rückt an, um austretendes Öl zu beseitigen. Für all die entstehenden Kosten haftet der Halter des Pferdes.

Leistungen orientieren sich auch am Nutzungsverhalten

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, das finanzielle Risiko mit einer Pferdehalter-Haftpflicht abzusichern. Welche Leistungen hierbei wichtig sind, richtet sich auch nach dem Nutzungsverhalten des Halters. Wenn der Tierfreund etwa zu privaten Zwecken züchten will, sollten Deckschäden mitversichert sein und für einen gewissen Übergangszeitraum auch die Fohlen der versicherten Stute. Und wer private Kutschfahrten veranstaltet, sollte das “Nutzen eigener und fremder Vorwerke” im Vertrag stehen haben. Ein Beratungsgespräch schafft Klarheit!