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Sollten auch Demenzkranke eine Privathaftpflichtversicherung besitzen? Da eine Demenz nicht automatisch eine Deliktunfähigkeit nach sich zieht, raten Versicherungsexperten dazu, den bestehenden Privathaftpflicht-Vertrag nicht zu kündigen.

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen deliktunfähige Personen für vorsätzlich oder fahrlässig angerichtete Schäden keinen Ersatz leisten. In der Regel sind die Aufsichtspflichtigen für derartige Delikte haftbar zu machen, sofern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt: etwa die Eltern für ihre Kinder.

Deshalb kündigen viele Angehörige die Haftpflichtversicherung, wenn ein Mitglied der Familie an Demenz erkrankt. Doch das ist nicht ohne Risiko. Wie ein großer Verbraucherverein mitteilt, zieht eine Demenz nicht automatisch die Deliktunfähigkeit des Betroffenen nach sich. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Krankheit noch in einem sehr frühen Stadium befindet.

Verursacht ein Demenzkranker einen Personen- oder Sachschaden, wird die Versicherung im Einzelfall prüfen, ob eine Deliktunfähigkeit vorgelegen hat. Im Zweifel obliegt die Einschätzung einem Amts- oder Landsgericht. Dann kann es passieren, dass sogar ein Demenzkranker in Haftung genommen wird!

Die voreilige Kündigung der Haftpflicht eines Erkrankten ist folglich nicht empfehlenswert. Dies gilt auch dann, wenn der Demenz-Patient bereits in die Obhut einer Pflegeeinrichtung gegeben wurde. Wer auf „Nummer Sicher“ gehen will, sollte im Haftpflichtvertrag nachlesen, ob eine Deliktunfähigkeitsklausel vereinbart ist. Dann leistet der Versicherer auch für die Schäden, die eine solche Person verursacht!

Auch im Krankenhaus haben schwerstbehinderte Patienten Anspruch auf einen eigenen Pflegeassistenten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Klinikpersonal keine ausreichende Betreuung der Person gewährleisten kann.

Haben schwerkranke Patienten auch dann Anrecht auf einen eigenen Pflegeassistenten, wenn sie im Krankenhaus betreut werden? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Sozialgericht München beschäftigen, wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) erläutert. Und die Richter entschieden durchaus im Sinne des Patienten, gestanden sie doch eine derartige Unterstützung unter bestimmten Bedingungen zu.

Im verhandelten Rechtsstreit litt eine Frau unter so schwerer Spastik, dass sie regelmäßig mehrere Tage im Krankenhaus zubringen musste. Dort erhielt sie jedoch nicht die notwendige Betreuung, standen doch Pfleger und Schwestern unter ständigem Zeitdruck. In ihren eigenen vier Wänden nahm die Schwersterkrankte normalerweise eine häusliche Pflege mit einer täglichen Grundpflege von mindestens fünf Stunden in Anspruch. Zudem stand ihr für volle 16 Stunden eine Pflegebereitschaft zur Verfügung.

Also entschloss sich die Frau kurzerhand, auch im Krankenhaus einen Pflegeassistenten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu beantragen. Der Sozialträger lehnte das Begehren jedoch mit dem Hinweis ab, dass in der Klinik bereits Personal vor Ort sei, das sich um sie kümmern könne. Anders bewerteten dies jedoch die Münchener Richter – und gaben der Patientin Recht.

Nach Ansicht der Richter können Krankenhauspfleger den Ansprüchen schwerstpflegebedürftiger Patienten meist nicht nachkommen, denn der Zeitmangel lasse die notwendige Betreuung nicht zu. Dies habe sogar die Klinik in einer offiziellen Stellungnahme bestätigt. Weil die Patientin auf die Unterstützung eines externen Pflegeassistenten angewiesen sei, müssen ihr auch die Kosten erstattet werden.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist jedoch, dass die Pfleger und Schwestern tatsächlich keine ausreichende Betreuung des Patienten gewährleisten können (Az. S 32 SO 473/10). Umfangreiche Assistance-Bausteine beinhalten übrigens auch private Pflegeversicherungen – kommt doch die Sozialkasse nicht für jede Leistung auf.

Am 12. Mai wird alljährlich der Internationale Tag der Pflege begangen. Und tatsächlich ist dies ein Thema, welches jede Aufmerksamkeit verdient hat. Denn in einer alternden Gesellschaft stellt sich die Frage, wie hilfsbedürftige Menschen auch in Zukunft würdevoll betreut werden können.

Laut Statistischem Bundesamt sind aktuell mehr als 2,34 Millionen Bundesbürger auf Pflegeleistungen angewiesen, Tendenz steigend. Tritt in der Familie ein Pflegefall auf, bedeutet das nicht nur für den Betroffenen eine enorme Einschränkung, sondern auch für die Angehörigen. Rund zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden in den eigenen vier Wänden betreut, wie das Bundesministerium für Gesundheit berichtet. Oft bedeutet das Einbußen bei Job und Karriere.

Auch die finanzielle Belastung ist für die Betroffenen hoch. Muss der Pflegebedürftige stationär betreut werden, reicht das Geld oftmals nicht aus. Wie der Barmer GEK Pflegereport errechnete, kostete ein Heimplatz im Jahr 2012 zwischen 1.622 Euro im Monat (Sachsen-Anhalt in Pflegestufe I) und stolzen 3.263 Euro (Nordrhein-Westfalen in Stufe III). Die gesetzliche Pflegeversicherung bezahlt maximal die Hälfte davon. Was viele nicht wissen: Kinder sind laut Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Unterhalt verpflichtet, wenn die Eltern zum Pflegefall werden.

Private Pflegevorsorge kann sich auszahlen!

Doch was kann man tun, um das finanzielle Pflegerisiko abzusichern? Hier empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Pflegevorsorge:

Bei einer Pflegetagegeldversicherung bekommt der Versicherte für jeden Tag, an dem er pflegebedürftig ist, eine laut Vertrag vereinbarte Summe ausgezahlt. Das Geld kann dann an Angehörige ausgezahlt werden, falls sie privat Pflegeleistungen übernehmen. Oder man verwendet es für die Finanzierung eines professionellen Pflegedienstes. Der Vorteil: wofür der Patient das ausgezahlte Geld letztendlich ausgibt, bleibt ihm selbst überlassen. Die Höhe des Pflegetagegeldes ist von der jeweiligen Pflegestufe abhängig.

Bei einer Pflegekostenversicherung erstatten die Versicherer die verbleibenden Kosten im Pflegefall, die nicht durch den gesetzlichen Pflegeschutz gedeckt sind. Die Zahlung erfolgt unabhängig von der Pflegestufe. Entscheidend für die Auszahlung sind die jeweiligen Rechnungsbeträge für Pflegeleistungen, die der Versicherung vorzulegen sind, sowie das Urteil des Arztes. Nachteil dieser Versicherungssparte: Gerade wenn Angehörige eine Person pflegen und keine Betreuung im Heim stattfindet, ist der Nachweis über die Pflegekosten schwer zu führen.

Die Pflegerentenversicherung deckt die zusätzlichen Pflegekosten in Form einer Rente ab. Je nach Hilfebedürftigkeit und Pflegestufe wird dabei eine laut Vertrag zugesicherte monatliche Rente ausgezahlt. Es spielt keine Rolle, für welche Pflegeleistung das Geld genutzt wird. Die Leistung kann oft auch als Todesfallleistung oder Altersrente ab dem 80. und 85. Lebensjahr erbracht werden.

Pflegepolicen staatlich förderbar

Auch der Gesetzgeber weiß um die Wichtigkeit der Pflegevorsorge. Deshalb werden bestimmte Formen der Pflegetagegeldversicherung seit dem 01. Januar 2013 staatlich gefördert, mit bis zu 5 Euro monatlich. Der Clou: bei den sogenannten Pflege-Bahr-Policen dürfen keine Menschen aufgrund ihres Alters oder einer Vorerkrankung ausgeschlossen werden. Der Schutz bleibt nur jenen Menschen verwehrt, die bereits eine Pflegestufe haben.

Die breite Absicherung ist zugleich ein Nachteil dieser Policen. Weil die Versicherer jeden Bundesbürger ohne Risikoaufschlag versichern müssen, sind die Tarife teils teurer als eine „herkömmliche“ Pflegeversicherung. Aber welche Police ist nun die richtige für mich? Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung – schließlich geht es beim Thema „Pflege“ auch immer um die Würde des Menschen!