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Die Kosten für Pflegeleistungen in Deutschland sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Aktuell müssen Pflegebedürftige im Pflegeheim durchschnittlich 2.783 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Selbst nach Abzug des 2022 eingeführten Leistungszuschlags verbleibt ein Eigenanteil von durchschnittlich 2.576 Euro monatlich.

Warum steigen die Pflegekosten?

Mehrere Faktoren tragen zu diesem Anstieg bei:

  • Demografischer Wandel: Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst kontinuierlich.
  • Steigende Löhne: Um Pflegekräfte angemessen zu entlohnen, erhöhen sich die Personalkosten.
  • Verbesserte Pflegebedingungen: Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität führen zu höheren Ausgaben.

Was bedeutet das für Sie?

Die steigenden Kosten können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Es ist daher ratsam, frühzeitig Vorsorge zu treffen. Private Pflegezusatzversicherungen können helfen, die finanzielle Lücke zu schließen und die Eigenanteile zu reduzieren.

Wie können Sie sich absichern?

  • Informieren Sie sich: Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten, um den passenden Versicherungsschutz zu finden.
  • Frühzeitige Planung: Je früher Sie eine Pflegezusatzversicherung abschließen, desto günstiger sind in der Regel die Beiträge.
  • Individuelle Absicherung: Passen Sie den Versicherungsschutz an Ihre persönlichen Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten an.

Die Pflegekosten werden voraussichtlich weiter steigen. Durch rechtzeitige Vorsorge können Sie sich und Ihre Angehörigen vor finanziellen Belastungen schützen.

Aktuelle Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit verdeutlichen, dass das Risiko, pflegebedürftig zu werden, nicht nur ältere Menschen betrifft. Überraschenderweise ist fast jeder vierte Pflegebedürftige jünger als 65 Jahre, was auf eine zunehmende Anzahl von jüngeren Menschen hinweist, die auf Pflege angewiesen sind.

Außerdem steigt die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen stetig an. Zum Ende des Jahres 2022 waren knapp 5,187 Millionen Menschen auf Pflegeleistungen angewiesen. Damit hat sich die Zahl verdoppelt – im Jahr 2012 waren nur rund 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig. Der Anstieg ist auf die demografische Entwicklung, aber auch auf gesetzliche Änderungen zurückzuführen – wie etwa die Erweiterung des Leistungsanspruchs auf Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen.

Anteilig sind gesetzlich Versicherte häufiger pflegebedürftig

Interessanterweise zeigt sich, dass ein größerer Anteil der gesetzlich Versicherten pflegebedürftig ist im Vergleich zu privat Versicherten. Ein Grund hierfür könnte die längere Lebenserwartung von Frauen sein – Frauen sind häufiger gesetzlich versichert. Zudem ist es für Menschen mit Vorerkrankungen schwerer, eine private Krankenversicherung zu bekommen. Dies betrifft auch Menschen, die schon in jungen Jahren ein größeres Risiko aufweisen, pflegebedürftig zu werden.

Vorsorgen ist wichtig

Pflegekosten spielen in einer alternden Bevölkerung eine wachsende Rolle. Doch die Absicherung dieses Risikos wird häufig vernachlässigt. An Vorsorge sollte man schon im jungen Alter denken, denn dann sind die Produkte günstiger zu haben.

Dabei gibt es verschiedene Produkte, um das Pflegerisiko abzusichern:

  • Lebensversicherer bieten Pflegerenten an – hier wird im Pflegefall eine Rente gezahlt.
  • Private Krankenversicherer bieten das Pflegetagegeld an – hier wird im Pflegefall ein Tagegeld bezahlt.

Das Pflegetagegeld ist das günstigere Produkt. Allerdings handelt es sich hier um eine reine Risikoversicherung. Auch können die – anfangs oft günstigen – Tarife mit der Zeit steigen.

Pflegerenten sind teurer, können aber auch Vorteile bieten. So gibt es bei Pflegerenten eine Beitragsgarantie – die Beiträge steigen nicht. Außerdem bieten verschiedene Pflegerenten einen Hinterbliebenenschutz, der bei Tod des Versicherten an die Angehörigen ausgezahlt wird – beim Pflegetagegeld gibt es diesen Hinterbliebenenschutz nicht. Welches Produkt aber zur Pflegevorsorge das richtige ist, sollte man mit einer Expertin oder einem Experten klären.

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Zuschuss 2024 maximal ausfällt.

Zum 01. Januar 2024 erhöht sich der maximal-mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) deutlich. Hintergrund ist, dass sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen angehoben wurde. Und das wirkt sich auch auf Privatversicherte aus, die angestellt sind. Deren Arbeitgeber zahlt maximal jenen Beitrag als Zuschuss zur PKV, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner anderen Angestellten zahlen würde.

Seitdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert sind (2019), wird auch der Zusatzbeitragssatz bei der Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Auch zur privaten Pflegeversicherung leistet der Arbeitgeber des angestellten Privatversicherten einen Zuschuss. Für 2024 fällt die Änderung geringer aus als beim Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei den zur Berechnung zu Grunde liegenden Werten änderte sich nur die Beitragsbemessungsgrenze.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse für PKV-Kunden 2023

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren privat versicherten Angestellten zahlen müssen, belaufen sich 2023 auf:

  • 421,77 Euro monatlich für die private Krankenversicherung (2023: 403,99 Euro/mtl.)
  • 87,98 Euro monatlich für die private Pflegeversicherung (2023: 84,79 Euro/mtl.)

Besonderheit in Sachsen

Im Freistaat Sachsen liegt allerdings eine Abweichung vor. Denn dort wurde der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Für das Bundesland Sachsen gilt deshalb ein geringerer maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 2024: 62,10 Euro/mtl. (2023: 59,85 Euro/mtl.).

Die Mehrheit der Pflegebedürftigen wünscht sich eine Betreuung in ihrer vertrauten Umgebung. Allerdings mangelt es an altersgerechtem Wohnraum.

Trotz der fortlaufenden Berichterstattung über den Pflegenotstand haben laut einer Teilstudie der Untersuchung “VorSORGE – Wie die Bevölkerung auf den demografischen Wandel vorbereitet ist”, veröffentlicht von der Bertelsmann-Stiftung, erst ein Drittel der 60- bis 70-Jährigen Maßnahmen für den Pflegefall ergriffen. Über 4 Millionen Menschen sind pflegebedürftig, und der Pflegenotstand ist extrem.

Dem Bericht zufolge gehen fast drei Viertel der 50- bis 70-Jährigen in der Umfrage davon aus, dass ihre Angehörigen zumindest teilweise die Pflege übernehmen werden. 62 Prozent dieser Altersgruppe sind der Meinung, dass der jeweilige Partner einen Teil der Pflege abdecken wird, während 46 Prozent angeben, dass sich auch ihre eigenen Kinder beteiligen werden. Personen mit geringerem Einkommen rechnen seltener damit, dass ihre Familie sie im Pflegefall unterstützt, und sie haben auch eine besonders ausgeprägte Angst vor Einsamkeit im Alter.

Nutzung technischer Hilfsmittel im häuslichen Umfeld

Obwohl die meisten Menschen so lange wie möglich in ihrem eigenen Zuhause bleiben möchten, geben nur etwa 17 Prozent der 50- bis 70-Jährigen an, dass ihre Wohnsituation altersgerecht ist. Je weniger finanzielle Mittel den Befragten zur Verfügung stehen, desto seltener nutzen sie technische Hilfsmittel, die ihnen im Alter das Leben erleichtern könnten. Lediglich 27 Prozent nutzen Videotelefonie, um mit ihren Angehörigen zu kommunizieren (bei Besserverdienenden sind es 45 Prozent). Nur 10 Prozent nutzen Haushalts- oder Gartenroboter (bei Besserverdienenden sind es 20 Prozent). Ähnlich verhält es sich mit der Übermittlung medizinischer Daten oder der Inanspruchnahme von Videosprechstunden mit Ärzten, was bisher jedoch allgemein sehr selten genutzt wird.

Über die Studie:
Für die Studie hat die Bertelsmann-Stiftung gemeinsam mit dem Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung individuelle Strategien im demografischen Wandel herausgearbeitet. Das Institut für Demoskopie Allensbach führte auf dieser Grundlage 1.234 Interviews mit einem repräsentativen Querschnitt der 16- bis 70-jährigen Bevölkerung durch.

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Zuschuss 2023 maximal ausfällt.

Zum 01. Januar 2023 erhöht sich der maximal-mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) deutlich. Hintergrund ist, dass sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen angehoben wurde. Und das wirkt sich auch auf Privatversicherte aus, die angestellt sind. Deren Arbeitgeber zahlt maximal jenen Beitrag als Zuschuss zur PKV, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner anderen Angestellten zahlen würde.

Seitdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert sind (2019), wird auch der Zusatzbeitragssatz bei der Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Auch zur privaten Pflegeversicherung leistet der Arbeitgeber des angestellten Privatversicherten einen Zuschuss. Für 2023 fällt die Änderung geringer aus als beim Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei den zur Berechnung zu Grunde liegenden Werten änderte sich nur die Beitragsbemessungsgrenze.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse für PKV-Kunden 2023

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren privat versicherten Angestellten zahlen müssen, belaufen sich 2023 auf:

  • 403,99 Euro monatlich für die private Krankenversicherung (2022: 384,58 Euro/mtl.)
  • 76,06 Euro monatlich für die private Pflegeversicherung (2022: 73,77 Euro/mtl.)

Besonderheit in Sachsen

Im Freistaat Sachsen liegt allerdings eine Abweichung vor. Denn dort wurde der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Für das Bundesland Sachsen gilt deshalb ein geringerer maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 2023: 51,12 Euro/mtl. (2022: 49,58 Euro/mtl.).

Die Mehrzahl der Pflegebedürftigen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Doch was passiert, wenn die Pflegeperson verhindert ist und wie eine private Pflegezusatzversicherung dann helfen kann.

Über 4 Millionen Menschen in Deutschland gelten als pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Vier von fünf der Pflegebedürftigen (80 Prozent bzw. 3,31 Millionen) wurden zu Hause versorgt, so die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes.

Den größten Teil dieser Sorgearbeit verrichten pflegende Angehörige. Und die sind damit hohen emotionalen und körperlichen Anforderungen ausgesetzt – erst recht, wenn die Pflegearbeit parallel zum ‚eigentlichen‘ Arbeitsverhältnis stattfindet.

Ist eine solche Pflegeperson vorübergehend (z.B. Urlaub, Behörden-Termine, Krankheit,…) nicht in der Lage, die Pflege weiterhin zu übernehmen, leistet die gesetzliche Pflegepflichtversicherung sogenannte ‚Verhinderungspflege‘.

Dabei handelt es sich um eine reine finanzielle Unterstützung. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Ist das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft, können bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr ergänzend beantragt werden.

Die Geldbetrag ist dafür vorgesehen, die Pflege während der Abwesenheit der Pflegeperson weiterhin sicherzustellen. Das kann mitunter auch eine teil- oder vollstationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen bedeuten.

Private Pflegezusatzversicherung kann unterstützen

Private Pflegezusatzversicherungen können ebenfalls bei der Verhinderungspflege unterstützen. So gibt es Tarife, die die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verdoppeln.

Wichtig ist bei solchen Angeboten, auf Einschränkungen und Bedingungen zu achten. Mitunter kann der Rechnungsbetrag nämlich auf eine bestimmte Summe begrenzt sein. Auch die Art und Weise, wie der Nachweis gegenüber der Pflegezusatzversicherung erbracht werden soll, kann sich von Versicherer zu Versicherer unterscheiden.

Pflegebedürftige, die Heimen untergebracht sind, werden seit Januar 2022 mit einem Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil unterstützt. Doch wie wirkt diese Maßnahme? Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat das ausgewertet.

Die Eigenanteile, die pflegebedürftige Heimbewohner zahlen müssen, steigen seit Jahren stark an. Seit Januar 2022 zahlt die Pflegeversicherung einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil der pflegebedürftigen Person. Mit Dauer der vollstationären Pflege steigt auch der Zuschlag: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedürftigen Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Ziel der Maßnahme ist, Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, schreibt das Bundesgesundheitsministerium dazu.

Doch wird dieses Ziel erreicht? Das wollte der Verbandes der Ersatzkassen (vdek) wissen und wertete deshalb Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit den Pflegeeinrichtungen des Verbandes im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 1.7.2022 aus.

Zu den Ergebnissen der Datenauswertung schreibt der Verband, dass der Entlastungseffekt bei kurzer Aufenthaltsdauer im Pflegeheim verpufft:
Pflegebedürftige mit einem Aufenthalt bis zu 12 Monaten und einem Zuschlag von 5 Prozent mussten am 1.1.2022 bundesweit einen durchschnittlichen Eigenteil von bundesweit 2.133 Euro bezahlen. Am 1.7.2022 lag dieser bereits wieder bei 2.200 Euro.
Bei einem Aufenthalt von 12 bis 24 Monaten (Zuschlag von 25 Prozent) stieg der Eigenanteil im gleichen Zeitraum von 1.951 Euro auf 2.007 Euro, ab 24 Monaten (Zuschlag 45 Prozent) von 1.769 auf 1.814 Euro und ab 36 Monaten (Zuschlag 70 Prozent) von 1.541 auf 1.573 Euro pro Monat.
Ohne die Zuschläge hätten die Pflegebedürftigen am 1.1.2022 einen durchschnittlichen Eigenanteil von 2.179 Euro bezahlen müssen. Am 1.7.2022 lag dieser Wert bei 2.248 Euro monatlich.
Es zeige sich, so der vdek, dass der Entlastungseffekt bei einer langen Aufenthaltsdauer trotz der grundsätzlich gestiegenen Anteile deutlich spürbar ist, während er bei einer Aufenthaltsdauer unter 12 Monaten bereits nach 6 Monaten verpufft ist.

Keine nachhaltige Entlastung für Pflegebedürftige

Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, betonte: “Die Entlastung bei den Eigenanteilen ist für die Pflegebedürftigen besonders im ersten Jahr nur begrenzt spürbar – sie wird durch die Steigerung der Pflegeentgelte marginalisiert. Die Eigenanteile sind in der Gesamtschau weiterhin zu hoch”, fasste Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, die Ergebnisse zusammen.
Gründe für die Kostensteigerungen seien die Refinanzierung gestiegener Löhne und steigende Lebenshaltungs- und Energiekosten. Denn der gesetzliche Zuschlag beziehe sich nur auf die pflegebedingten Aufwendungen und nicht auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.

“Bei so hohen Eigenanteilen bleibt Pflegebedürftigkeit ein Armutsrisiko”, so Elsner. “Wir brauchen dringend eine nachhaltige politische Lösung für das Problem insgesamt. Dabei stehen auch die Bundesländer in der Verantwortung, endlich die Investitionskosten für die Pflegeeinrichtungen zu übernehmen. Das würde die Pflegebedürftigen um durchschnittlich 469 Euro pro Monat entlasten”, so die vdek-Vorstandsvorsitzende.

Deutsche gelten als besonders sicherheitsbedürftig. Doch anhand ihrer Versicherungsverträge kann man nicht unbedingt zu dieser Einschätzung kommen. Vielmehr werden existenzielle Risiken vernachlässigt.

26 Prozent der Bundesbürger halten den Schutz durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung für besonders wichtig. Bei Befragten, die zwischen 25 und 34 Jahre alt sind, beträgt dieser Wert sogar 35 Prozent [1]. Das zeigte eine repräsentative Online-Umfrage von YouGov im Auftrag eines Versicherungsvermittlers anlässlich des Tags der Versicherungen, der jährlich am 28. Juni begangen wird.

Doch obwohl Risikobewusstsein vorhanden ist, geben nur 15 Prozent der Befragten an, eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben. Kleiner Lichtblick: 2021 waren die Zahlen mit 12 Prozent noch schlechter [2].

Auch andere Versicherungen, die persönliche oder existenzielle Risiken absichern, stehen bei den Deutschen nicht hoch im Kurs. So zeigt die Untersuchung, dass nur 12 Prozent der Befragten über eine Risikolebensversicherung verfügen. Eine private Pflegeversicherung besitzen nur 10 Prozent der Befragten.

Über die Studie:
[1] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1002 Personen zwischen dem 14.03. und 16.03.2022 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.
[2] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1005 Personen zwischen dem 31.03. und 05.04.2021 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Das derzeitige Beitragsrecht in der gesetzlichen Pflegeversicherung benachteiligt Eltern mit mehr Kindern, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Nun muss der Gesetzgeber nachbessern. Bis wann dafür Zeit ist und wie die Richter argumentierten.

Beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung werden unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April, der am 25. Mai veröffentlicht wurde.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass mit der Anzahl der Kinder in einem Haushalt auch der Erziehungsaufwand steigt. Das finde im aktuellen Beitragsrecht keine Berücksichtigung. Dass Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder mit den gleichen Beiträgen zur Pflegeversicherung belastet werden, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht. Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein, heißt es in dem Beschluss. Innerhalb des Systems werde dieser Nachteil nicht hinreichend kompensiert, kritisierten die Richter.

Anders verhält es sich im Beitragsrecht zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Dort kommt es zu keiner Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird, so das Bundesverfassungsgericht.

Nun muss der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung des Beitragsrechts zur sozialen Pflegeversicherung treffen.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren-WGs Anrecht auf Leistungen der Behandlungspflege haben: auch wenn es sich um einfache Tätigkeiten wie die Vergabe von Medikamenten und das Anziehen von Thrombosestrümpfen handelt. Eine Krankenkasse hatte sich zuvor geweigert, für die ambulanten Pflegedienste zu zahlen, die gewöhnlich derartige Aufgaben in den Einrichtungen übernehmen.

Senioren- und Demenz-Wohngemeinschaften boomen! Hunderte derartige Einrichtungen sind in den letzten Jahren bundesweit entstanden. Und das aus gutem Grund. Sie bewahren ältere Menschen davor, ins Pflegeheim zu müssen. Stattdessen teilen sie sich eine WG, haben eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Zimmer und zusätzliche Gemeinschaftsräume. So können sie gemeinsam kochen, plaudern und die Freizeit gestalten, während die Bewohnerinnen und Bewohner doch ein Stück Autonomie wahren. Betreut werden sie zusätzlich von Personen, die bei der Organisation des Alltags helfen. Die Gruppen in solchen WGs sind oft viel kleiner als in einem Pflegeheim, sodass sie sich individueller aufgehoben wissen.

Aber in welchem Umfang haben diese Menschen auch Anrecht auf Behandlungspflege, die von ambulanten Pflegediensten erbracht wird? Mit dieser Frage musste sich das Bundessozialgericht befassen. Eine bayrische Krankenkasse hatte sich geweigert, den Pflegebedürftigen Leistungen zur sogenannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege zu erstatten. Das sind stark vereinfacht Aufgaben, die auch von nicht medizinisch geschultem Personal erbracht werden können, aber auf die dennoch ein Erstattungsanspruch durch die Kassen besteht – sofern ein Arzt die Notwendigkeit hierfür festgestellt hat. Die Grundlagen sind u.a. im 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB 5) festgeschrieben.

Die Argumente der Krankenkasse: Solche “einfachen” Aufgaben müssten nicht extra von Pflegediensten ausgeführt werden. Stattdessen könnten auch die Bewohner untereinander diese Aufgaben übernehmen: oder jene Betreuer, die in den WGs vor Ort seien. Zudem müssten bei Pflegebedürftigen, die zuhause betreut werden, auch die Angehörigen derartige Tätigkeiten ausführen.

WG-Bewohner klagen erfolgreich

Drei Seniorinnen und Senioren klagten aber, nachdem die Krankenkasse für diese Zahlungen nicht mehr zahlen wollte. Mit Erfolg: sowohl das Sozialgericht Landshut als auch das Bayerische Landessozialgericht entschieden im Sinne der Pflegebedürftigen. Und letztendlich auch das Bundessozialgericht in Kassel (Urteil vom 26.03.2021, B 3 KR 14/19 R). Bei diesem Urteil ging es um die Frage, ob eine Senioren-WG-Bewohnerin dreimal täglich Anspruch auf Medikamentengabe durch einen ambulanten Pflegedienst hat: Was der BSG bejahte. Sie besaß Pflegegrad 4.

“Nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung bei ambulanter Versorgung können Versicherte Leistungen der Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege – einschließlich der einfachsten Maßnahmen – auch dann beanspruchen, wenn sie zugleich ambulante Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung beziehen”, für das Bundessozialgericht aus. Das gelte auch dann, wenn mehrere Pflegeversicherte Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. Die Richter verwiesen auf die Reform des Pflegebedürftigkeits-Begriffes durch die Pflegestärkungsgesetze. Dort war der Leistungsanspruch ausgebaut worden.

Dennoch fallen auch hohe Kosten an, wenn man in die Senioren-WG zieht: Die oft nicht gedeckt werden können. Neben der Miete etwa auch Geld für das Essen und das Betreuungspersonal. Mitunter sind die Kosten höher, als wenn man zuhause in den eigenen vier Wänden betreut werden würde. Auch, wer alternative Formen des Wohnens einem Pflegeheim vorziehen würde, sollte demnach mit einer Pflegezusatzversicherung vorsorgen.