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Ziehen Rentner ins Ausland, zieht die Rente mit. Immer mehr Deutsche verbringen ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands. Worauf dabei geachtet werden muss.

1,74 Millionen Renten überwies die Gesetzliche Rentenversicherung 2020 ins Ausland. Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Empfängergruppen möglich: Zum einen Deutsche, die ihre Altersrente im Ausland verbringen. Ihre Zahl stieg in den letzten drei Jahren:

  • 2018: 240.000
  • 2019: 246.446
  • 2020: 248.000

Glaubt man, die Deutschen würden das Ende ihres Erwerbslebens am liebsten unter Palmen verbringen, belehrt ein Blick in die Statistik: Denn die meisten Auslandsrenten an Deutsche werden in die südlichen Nachbarländer Österreich (knapp über 27.000) und Schweiz (etwas weniger als 27.000) überwiesen. Auf Rang drei folgen die USA, wohin 2020 23.000 Renten an Deutsche gezahlt werden.

Die zweite, weitaus größere Empfänger-Gruppe bilden Ausländer, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben. Oft handelt es bei diesen Personen um ehemalige Gastarbeiter, die nach dem Ende ihres Erwerbslebens in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind.

Rente im Ausland: Aufenthaltsregeln und Steuerpflicht beachten

Wer seine Rente im Ausland verbringen will, muss einige wichtige Aspekte beachten. Ob die Rente ohne Abzüge gezahlt wird, kann u.a. von folgenden Faktoren abhängen:

  • Aufenthaltsdauer
  • ob und welche Sozialabkommen mit dem Zielland bestehen
  • welche Art der Rente bezogen wird

Für Rentner, die sich nur ‚vorübergehend‘ im Ausland aufhalten, ist es am einfachsten. Die DRV versteht unter ‚vorübergehend‘ einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Jahr.
Mit Abzügen muss hingegen rechnen, wer sich mindestens sechs Monate und länger im Ausland aufhält. Eine ungekürzte Rente gibt es nur bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein.

Mit einer sogenannten ‚Lebensbescheinigung‘ wird einmal im Jahr durch die DRV geprüft, ob die Auslandsrentner noch leben. Deutsche Auslandsvertretungen oder Geldinstitute nehmen eine solche Bestätigung vor. In einigen Ländern – zum Beispiel Österreich, Italien oder Schweiz – ist das nicht notwendig, weil diese Staaten den Tod des Rentenempfängers automatisch an deutsche Behörden weiter melden.

Auch steuerliche Aspekte sollten vor einem Umzug ins Ausland bedacht werden. So greift für deutsche Rentner im Ausland die ‚beschränkte Steuerpflicht‘. Dadurch fällt allerdings Grundfreibetrag weg. Die ‚unbeschränkte Steuerpflicht‘ muss beantragt werden. Einen solchen Antrag kann man beim Finanzamt Neubrandenburg anfordern. Dieses Finanzamt ist bundesweit für alle Auslandrenten zuständig.

Die Deutsche Rentenversicherung hat jüngste Zahlen zur Rente veröffentlicht. Auch wenn diese sich noch auf das Vor-Coronajahr 2019 beziehen, so zeigt sich: Das Geld muss im Ruhestand immer länger reichen. Und das, obwohl die Bürgerinnen und Bürger später in Rente gehen.

Der aktuelle Rentenatlas der Deutschen Rentenversicherung präsentiert seine „neuesten“ Zahlen noch für das Jahr 2019. Und doch lassen sich daran mehrere Langzeittrends aufzeigen. Auf die Statistik aufmerksam macht aktuell die Deutsche Presse-Agentur (dpa-AFX).

Ein Trend: Die Deutschen beziehen immer länger Rente, was auch mit der steigenden Lebenserwartung zusammenhängt. Demnach ist die Renten-Bezugsdauer in den letzten Jahren stetig gestiegen. Im Jahr 2019 erhielten Männer im Schnitt 18,2 Jahre Rente, das ist binnen Zehn-Jahres-Frist ein Anstieg um 2,4 Jahre. Frauen bekommen sogar noch länger Rente: Bei ihnen kletterte die Bezugsdauer von 20,6 auf 21,7 Jahre. Zu bedenken ist: Hierbei sind neben Altersrenten auch die Renten wegen Erwerbsminderung eingerechnet.

Dass die Bezugsdauer steigt, resultiert aber nicht daraus, dass die Bürgerinnen und Bürger auch zeitiger in Rente gehen würden. Im Gegenteil: Auch hier ist ein Trend nach oben zu beobachten. 2019 gingen Frauen im Schnitt mit 64,5 Jahren in den Alters-Ruhestand: 14 Monate später als zehn Jahre zuvor (63,3 Jahre). Das hat aber auch mit statistischen Sondereffekten zu tun: Dank der Mütterrente hatten erstmals viele Frauen einen Anspruch, die zuvor bei der gesetzlichen Rente leer ausgingen. Bei Männern war der Anstieg nicht ganz so deutlich: Hier kletterte das Durchschnittsalter bei Rentenbeginn von 63,8 auf 64 Jahre.

Das Geld muss im Alter länger reichen!

Die schöne Botschaft ist: Tatsächlich können sich die Deutschen auf ein immer längeres Leben freuen. Frauen können bis 2030 im Schnitt auf drei zusätzliche Lebensjahre hoffen, Männer gar auf vier, so prognostiziert das „Statistische Bundesamt“. Wer im Jahr 2017 geboren wurde, dem wird bereits eine durchschnittliche Lebenserwartung von 92,9 (Frauen) bzw. 89,8 (Männer) in Aussicht gestellt. Ursache hierfür sind unter anderem der medizinische Fortschritt, bessere Arbeitsbedingungen sowie eine gesündere Lebensweise der Bevölkerung.

Das bringt aber auch besondere Herausforderungen für die Planung des Lebensabends mit sich. Das Geld muss nämlich schlicht auch länger reichen, wenn man in den Ruhestand gewechselt ist. Die gesetzliche Rente wird hier für viele Seniorinnen und Senioren allein nicht genug sein – zumindest, sofern man seinen Lebensstandard aufrecht erhalten will.

Die längere Lebenserwartung sollte man folglich auch mit Blick auf die private und betriebliche Altersvorsorge berücksichtigen. Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sind eine populäre Möglichkeit, das Langlebigkeitsrisiko abzusichern. Aber auch, wer mit Aktien, Fonds, ETFs oder Immobilien vorsorgen will, darf nicht vernachlässigen, dass das Geld länger reichen muss. Ein Tipp: Je zeitiger man mit der Altersvorsorge beginnt, desto mehr kann auch angespart werden. Hier können auch Eltern bereits beginnen, den Grundstock für ihre Kinder zu legen. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Mit welchen Themen werden die Parteien um die Gunst der Wähler ringen? Einer Umfrage zufolge erwartet die Mehrheit der Deutschen keinen Rentenwahlkampf. Gleichwohl wird genau dort der höchste Reformbedarf gesehen.

Bei der gesetzlichen Rente sehen Deutsche derzeit den höchsten Reformbedarf. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Befragung von INSA Consulere im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA), für die 1.501 Personen aus Deutschland ab 18 Jahren befragt wurden. Demnach sehen 66 Prozent der Befragten den stärksten Handlungsdruck bei der gesetzlichen Rente. Acht Prozent sehen den größten Reformbedarf in der privaten Altersvorsorge, fünf Prozent in der betrieblichen Altersversorgung. Fünf Prozent der Umfrageteilnehmer finden, dass es in keiner der drei Sparten Anlass zu Reformen gibt.

Einen Rentenwahlkampf erwarten dennoch ‚nur‘ 34 Prozent. 44 Prozent der Deutschen gehen nicht davon aus, dass die Rente zu einem dominierenden Wahlkampfthema wird. Doch woran könnte das liegen? Einerseits wird enormer Handlungsdruck festgestellt – andererseits glauben die Wähler nicht an einen Rentenwahlkampf?

Vielleicht kann man sich einer Antwort nähern, wenn man ein weiteres Umfrage-Ergebnis zu Hilfe nimmt. Die Umfrage-Teilnehmer sollten auch die Rentenkompetenz der aktuell im Bundestag vertretenen Parteien einschätzen. Das Ergebnis ist nicht sonderlich schmeichelhaft.

28 Prozent der Umfrageteilnehmer gestehen keiner der sechs aktuell im Bundestag vertretenen Parteien eine besonders große Kompetenz auf dem Gebiet der Rentenpolitik zu. Das war bei dieser Frage immerhin eine klare relative Mehrheit. Nennenswerte Kompetenzwerte erhalten lediglich zwei Parteien. Knapp ein Fünftel (18 Prozent) der Befragten bescheinigte der Union die größte Rentenkompetenz, 14 Prozent der SPD. Die anderen vier Parteien bewegen sich im unteren einstelligen Bereich: AfD (4 Prozent), FDP (5 Prozent), Die Linke (5 Prozent), Bündnis 90/Die Grünen (2 Prozent). Ein Viertel der Befragten (kumuliert) weiß es nicht oder möchte dazu keine Angaben machen.

Wertet man die Kompetenzzuschreibungen nach Wählern aus, zeigt sich dann aber doch eine Überraschung. Während aktuelle Wähler von SPD (67 %), Union (59 %), Linke (45 %), AfD (40 %) und FDP (39 %) jeweils mehrheitlich angegeben, dass die von ihnen favorisierte Partei auch über die größte Kompetenz in der Rentenpolitik verfügt, ist es bei den Wählern von Bündnis 90 / Die Grünen anders. Nur 11 Prozent der Grünen-Wähler geben an, dass ihre Partei die größte Rentenkompetenz habe. Das ist deutlich weniger als bei anderen Wählergruppen. Zum anderen sprechen 15 Prozent der aktuellen Grünen-Wähler der SPD die größte Renten-Kompetenz zu.

Die Zahl der deutschen Rentner, die ihren Lebensabend außerhalb Deutschlands verbringen, steigt. In den letzten zehn Jahren nahm ihre Zahl um etwa 50.000 zu.

Immer mehr Deutsche lassen sich ihre Rente ins Ausland überweisen. Das geht aus dem jüngsten Rentenbericht der Bundesregierung hervor. Demnach erhielten 246.446 deutsche Rentner im Ausland Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es noch 240.000. Ein Rekordwert, wie die DRV seinerzeit mitteilte.

Die Vorstellung, dass der Lebensabend unter Palmen im Sonnenschein verbracht wird, lässt sich jedoch anhand der Zahlen nicht beweisen. Denn die beliebtesten Länder, um den Ruhestand zu verbringen, sind die Schweiz (26.639) und Österreich (26.331). Danach folgen USA (23.673) und Frankreich (17.985).

Grundsätzlich können Rentner selbst entscheiden, in welchem Land sie ihren Lebensabend verbringen. Ob in einem solchen Fall alle erworbenen Rentenansprüche ohne Abzüge erhalten bleiben, hängt von mehreren Faktoren ab: Etwa davon, wie lange der Aufenthalt im Ausland geplant ist, ob und welche Sozialabkommen mit dem Zielland bestehen und welche Art Rente empfangen wird.

Am einfachsten ist es für Rentner, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Unter „vorübergehend“ versteht die DRV einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Jahr.

Wer sich mindestens sechs Monate und länger im Ausland aufhält, muss mit Abzügen rechnen. Eine ungekürzte Rente gibt es nur bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein.

Einmal im Jahr überprüft die DRV, ob die deutschen Auslandsrentner noch leben. Dafür soll eine sogenannte „Lebensbescheinigung“ ausgefüllt, bestätigt und zurückgesandt werden. Solche Bestätigungen kann man beispielsweise von den deutschen Auslandsvertretungen oder Geldinstituten vornehmen lassen.

Deutsche Rentner, die in Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz oder Spanien leben, benötigen keine solche Bescheinigung. Die Behörden dieser Länder melden den Tod des Rentenempfängers automatisch.

Wer nach seinem Arbeitsleben im Ausland wohnen möchte, sollte auch die steuerlichen Aspekte beachten. Es greift die „beschränkte Steuerpflicht“: Was nach einem Vorteil klingt, ist das genaue Gegenteil: Der Grundfreibetrag bei der Steuer entfällt.

Beim Finanzamt Neubrandenburg, das bei Auslandsrenten zuständig ist, kann man einen Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ anfordern.

Noch nie haben so viele deutsche Rentner im Ausland gelebt wie aktuell. Das geht aus aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervor. Dennoch: ein Boom zum Aussiedeln im Alter ist nicht zu erkennen.

Rund 240.000 Menschen mit deutschem Pass, die eine gesetzliche Rente beziehen, haben ihren Wohnsitz mittlerweile im Ausland. Das berichtet am Mittwoch die Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite. „Dies ist ein neuer Rekord“, kommentiert Rentenexperte Dirk Manthey. „Allein in den letzten zehn Jahren sind rund 50.000 Auslandszahlungen hinzugekommen.“

In die weite Ferne zieht es die Rentner in der Regel nicht. Beliebteste Ziele seien Österreich und die Schweiz, berichtet die DRV. Auch Spanien, die USA und Australien stehen hoch im Kurs. Ein Klischee ist hingegen der deutsche Rentner, der seinen Lebensabend unter Palmen in der Karibik verbringt: Weniger als 50 deutsche Rentner leben aktuell dort.

Auch kann man nicht behaupten, dass es einen Boom zur Rente im Ausland gibt. Immerhin 22,9 Millionen Renten zahlt die deutsche Rentenkasse aktuell aus: eine stolze Zahl. Da machen die Deutschen im Ausland lediglich 1,05 Prozent des Bestandes aus. Bemerkenswert ist, dass in den letzten Jahren ein kleiner Boom Richtung Südosteuropa zu beobachten ist. Mehr als 10.000 Ruheständler leben schon in Ländern wie Griechenland oder Rumänien: oft, weil da die Lebenshaltungskosten niedriger sind.

Rente im Ausland: problemlos, aber…

Was aber gilt es zu beachten, wenn man als Rentner ins Ausland zieht? Glaubt man Dirk Manthey von der DRV, geht das ganz einfach. „Seine Altersrente im Ausland zu beziehen, ist in aller Regel jederzeit problemlos möglich. Die DRV überweist die Rente weltweit“, sagt der Experte.

Beim zweiten Blick können sich aber doch Hürden auftun. Zwar überweist die Rentenkasse die Rente in voller Höhe — Kürzungen drohen aber, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente oder Bezüge nach dem Fremdrentengesetz handelt: das betrifft Vertriebene und Spätaussiedler. Ebenfalls kein Ersatz wird für Wertverlust durch schwankende Währungskurse und für anfallende Gebühren erbracht.

Zudem ist nicht nur ein Antrag erforderlich. Einmal im Jahr muss auch ein Formular ausgefüllt und rechtzeitig an die Rentenkasse zurückgeschickt werden: eine sogenannte Lebensbescheinigung. Damit will die Behörde überprüfen, ob der Ruheständler tatsächlich noch lebt…und nicht Angehörige auch nach seinem Ableben die Bezüge weiterkassieren. Eine aktuelle Adresse muss der verantwortliche Rentenversicherungs-Träger ebenfalls immer haben. Sonst steht die Zahlung auf dem Spiel.

Steuerpflicht erlischt nicht

Kompliziert kann es auch beim Thema Steuern werden, wenn die Rente nachgelagert besteuert wird. Denn die Steuerpflicht erlischt im Ausland keineswegs, im Gegenteil. Im Ausland lebende Rentner sind nur noch „beschränkt steuerpflichtig“. Was super klingt, entpuppt sich schnell als Nachteil: der Grundfreibetrag entfällt und schon der erste Cent Rente muss besteuert werden. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann hier Abhilfe schaffen.

Das ist aber nicht das einzige Problem mit Blick auf die Rente. Mit vielen Staaten hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen — mit anderen nicht. Das verhindert, dass Rentner in beiden Ländern Steuern abführen müssen. Wer in bestimmten Staaten wie Griechenland oder den USA wohnt, zahlt seine Steuern dort und nicht hierzulande: auch das ist in den Abkommen geregelt. Hier sollten sich Rentner vor einem Umzug beraten lassen, wo welche Steuern gezahlt werden müssen.

Gutverdiener werden sich auch im kommenden Jahr auf steigende Kosten in der Sozialversicherung einstellen müssen. Das geht aus den vorab veröffentlichten Rechengrößen für das Jahr 2020 hervor. Auch wer von einem gesetzlichen Krankenversicherer zu einem privaten Anbieter wechseln will, muss mehr verdienen.

Es ist eine wiederkehrende Prozedur: Jedes Jahr werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Sie regeln unter anderem, wie viel Geld Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal zahlen müssen und ab wann man sich privat krankenversichern darf. Ausgangspunkt für diese Werte ist die Entwicklung der Löhne im letzten Jahr.

Nun wurden die vorläufigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 im Referentenentwurf für die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Vorläufig sind die Zahlen, weil das Bundeskabinett noch zustimmen muss: Das passiert im Oktober. In der Regel ändert sich jedoch nichts. Auch in den letzten Jahren wurden die Werte einfach durchgewinkt. Über die neuen Zahlen berichtete zuerst das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die schlechte Nachricht für alle Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2020 erneut erhöht. Wer eine große Lohntüte hat und sozialversichert ist, wird sich folglich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Laut dem Referentenentwurf wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Jahreswechsel von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben. Diese Werte gelten auch für die Pflegepflichtversicherung.

Höhere Lohnnebenkosten drohen auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG West steigt auf 6.900 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.450 Euro. Bisher beliefen sich die Grenzen im Westen auf 6.700 Euro sowie im Osten auf 6.150 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt

Neue Hürden gibt es auch für jene Arbeitnehmer, die planen, von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Sie müssen künftig mindestens 62.550 Euro im Jahr verdienen statt — wie bisher — 60.750 Euro. Wer als abhängig Beschäftigter nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken.

Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Für 2018 berücksichtigte das Bundesarbeitsministerium ein Lohnplus von 3,06 Prozent in Westdeutschland und von 3,38 Prozent in Ost.

Unter Umständen haben auch erwachsene Menschen Anrecht auf Waisenrente: nämlich dann, wenn sie sich in einem Studium oder einer Ausbildung befinden. Geld, das die Betroffenen nicht verschenken sollten.

Wer in Deutschland ein erziehungspflichtiges Elternteil verliert oder sogar beide Eltern, der hat Anrecht auf Waisenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Das gilt zumindest dann, wenn der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. In der Regel endet die Rentenzahlung, sobald der Jugendliche seinen 18. Geburtstag feiert. Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aktuell informiert, haben aber mitunter auch Erwachsene einen Anspruch.

Wenn sich die betroffene Person in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, wird die Waisenrente nämlich sogar bis zu dem 27. Lebensjahr gezahlt. Und selbst der Wechsel einer Ausbildungsstätte bedeutet nicht das Ende der Zahlungen. Wer seinen Ausbildungsplatz wechselt, kann maximal vier Monate weiter Waisenrente beziehen, um die Zeit zu überbrücken.

Wie hoch die Rente ausfällt, ist abhängig davon, wie viel und wie lange das Elternteil rentenversichert war. Die Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstarb, beträgt zehn Prozent der Rente, auf welche der Verstorbene Anrecht gehabt hätte. Die Vollwaisenrente beziffert sich auf zwanzig Prozent des erworbenen Rentenanspruchs. Hinzu kommt ein Aufschlag, der sich an den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Elternteils orientiert.

Anspruchsberechtigt sind nich nur leibliche Kinder. Auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und sogar Geschwister können unter Umständen Waisenrente beziehen: nämlich dann, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten und dieser erziehungsberechtigt war bzw. den Unterhalt finanzierte.

Aktuell beziehen rund 320.000 Menschen in Deutschland eine Waisenrente, so geht aus Statistiken der DRV hervor. Und natürlich sollten die jungen Erwachsenen das Geld nicht verschenken: Braucht man doch oft grad im Studium oder der Ausbildung jeden Cent. Die Waisenrente muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Und auch ein Nachweis ist erforderlich, dass man noch immer das Geld beziehen kann: etwa eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Ausbildungsvertrag. Welche Versicherungen junge Menschen während der Studienzeit brauchen, klärt ein Beratungsgespräch!

Es kann sich lohnen, freiwillig zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Dabei müssen aber bestimmte Fristen beachtet werden: Wer die Rente für das zurückliegende Jahr 2017 aufstocken will, muss bis zum 3. April tätig werden.

Die gesetzliche Rente ist in Deutschland noch immer wichtigste Stütze der Altersvorsorge. Aber wer die Rente ohne Abschläge beanspruchen will, muss bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllen, wegen der Kürze auch „Wartezeit“ genannt. Für die Altersrente von besonders langjährig Versicherten gilt beispielsweise eine Wartezeit von 45 Jahren, für langjährig Versicherte von 35 Jahren.

Dabei kann es nützlich sein, auch freiwillig Beiträge in die Rentenkasse einzuzahlen. Damit werden nicht nur Rentenanwartschaften aufrecht erhalten. Zukünftige Rentner können mit freiwillig gezahlten Beiträgen auch dazu beitragen, dass ihre Rente später einmal höher ausfallen wird. Doch wer für das Jahr 2017 noch Beiträge zuschießen will, muss schnell tätig werden. Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet, läuft die Frist am 3. April ab.

Interessant ist das zum Beispiel für Menschen, die trotz verminderter Erwerbsfähigkeit auf eine auskömmliche Rente hoffen. Aber auch, wer mit 63 frühzeitig in Rente geht, kann zum Beispiel weiterhin in die Rentenkasse einzahlen, um Abschläge wegen des vorzeitigen Rentenbeginns auszugleichen. Ein komplexes Thema, zu dem man sich am besten umfassend beraten lassen sollte. Für die Rente nach 45 Beitragsjahren werden zum Beispiel auch Erziehungsjahre, Wehr- und Zivildienst angerechnet.

Bei nachträglich gezahlten freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2017 kann der monatliche Beitrag beliebig zwischen Mindest- und Höchstbeitrag gewählt werden, berichtet dpa mit Berufung auf die Rentenkasse. Also zwischen 84,15 Euro und 1.187,45 Euro. Hierfür muss eine Person versicherungspflichtig und mindestens 16 Jahre alt sein.

Dass sich freiwillige Beiträge zur Rentenkasse lohnen können, statt das Geld in den Sparstrumpf zu stecken, zeigt die Zeit der ausgezahlten Rente. Wer heute mit der Regelaltersrente in den Ruhestand geht, kann statistisch im Schnitt auf weitere 20-25 Jahre Lebenszeit hoffen. Und der Vorteil der Rente ist, dass sie eben bis an das Lebensende gezahlt wird. Jeder kann sich ausrechnen, wie viel Geld er dann brauchen würde, um über die Runden zu kommen. Auch eine zusätzliche Privatvorsorge kann hier helfen, finanzielle Lücken zu schließen.

Bis zum April erhalten Arbeitnehmer die Jahresmeldungen der Sozialversicherung aus dem Vorjahr. Hier wird unter anderem aufgeführt, welche Rentenbeiträge man in die Rentenkasse eingezahlt hat. Es ist wichtig, diese Dokumente auf Fehler zu überprüfen: sonst drohen Einbußen bei der Rente.

Die gesetzliche Rente ist für die meisten Bundesbürger noch immer die wichtigste Stütze der Altersvorsorge. Knapp 54 Millionen Menschen zahlen hier Beiträge ein, sogenannte Versicherte ohne Rentenbezug, um später abgesichert zu sein. Kein Wunder, sind doch grundsätzlich alle Arbeitnehmer, Azubis und Eltern während der Kindererziehung pflichtversichert.

Damit Versicherte die Rente später in voller Höhe erhalten, sollten sie jedoch auch regelmäßig kontrollieren, ob alle Daten korrekt gemeldet wurden. Und hierfür bieten sich die jährlich versendeten Jahresmeldungen zur Sozialversicherung an. Diese Jahresmeldungen müssen bis spätestens Ende April an die Arbeitnehmer versendet werden. Und definitiv ist es ein Fehler, die Dokumente einfach wegzulegen oder abzuheften, ohne vorher einen Blick darauf geworfen zu haben.

Denn fehlerhafte Angaben können sich später negativ auf die Rentenhöhe auswirken, wie aktuell die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite informiert. Deshalb sollten mindestens folgende Angaben gecheckt werden: Name, Versicherungsnummer, Beschäftigungsdauer und Bruttoverdienst. Wer Fehler entdeckt, sollte sich mit seinem Arbeitgeber in Verbindung setzen und diese Angaben berichtigen lassen.

Auch sollten die Jahresmeldungen gut aufgehoben werden: Sie dienen später als Nachweis für die gezahlten Rentenbeiträge. Darüber hinaus empfiehlt es sich, zusätzlich eine private und/oder betriebliche Altersvorsorge abzuschließen: Schon wer ein mittleres Bruttoeinkommen hat, muss später eine Rentenlücke und Altersarmut fürchten, so haben mehrere Studien gezeigt.

Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr Reformen in Kraft gesetzt, um die zusätzliche Altersvorsorge attraktiver zu machen: So rentieren sich nun Riester-Rente und bAV auch für Geringverdiener mehr. Unter anderem wurde ein neuer Freibetrag eingeführt, wenn Ruheständler später auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind. Hier schafft ein Beratungsgespräch Aufklärung!

Haben Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Anrecht auf eine Witwenrente im Rahmen einer privaten Rentenversicherung? Diese Frage musste jüngst der Bundesgerichtshof beantworten. Zwar hat das oberste Zivilgericht Deutschlands die Rechte homosexueller Paare gestärkt – Was dies in der Praxis konkret bedeutet, muss nun aber die Vorinstanz klären.

Auch im Rahmen einer privaten Rentenversicherung können Verbraucher eine Witwenrente vereinbaren. Und das ist durchaus sinnvoll: speziell dann, wenn das Einkommen im Haushalt stark von einer Person abhängt und Kinder versorgt werden müssen. Stirbt diese, erhalten die Hinterbliebenen einen vorher vereinbarten Betrag ausgezahlt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein Lebenspartner Anrecht auf Witwenrente hat. Und die Antwort fiel recht kompliziert aus. Zwar bejahte das oberste deutsche Zivilgericht grundsätzlich den Anspruch, betonte aber zugleich, dass dabei auch die Rechte der Versicherung berücksichtigt werden müssen.

Lebenspartner als Bezugsberechtigter einer Witwenrente?

Geklagt hatte ein Unternehmer, der 1991 bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eine Rentenversicherung abgeschlossen hatte. Als Baustein beinhaltete diese Police auch eine Witwenrente, die explizit für eine Ehefrau vorgesehen war. Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 ging der Versicherte eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann ein. Diesen wollte er 2013 als Bezugsberechtigten für die Witwenrente in den Versicherungsschein eintragen lassen.

Die Versicherung lehnte dies aber ab und behauptete, dass der Lebenspartner kein Anrecht auf die Witwenrente habe. Die Begründung: Leistungen an „sonstige Hinterbliebene“ seien im Versicherungsvertrag nicht vorgesehen und auch in den Prämien nicht eingerechnet gewesen. Anders ausgedrückt, bewertete der Versicherer Lebenspartnerschaft und Ehe nicht als gleichwertig im Sinne des Rentenanspruches. Deshalb zog der Mann vor Gericht und machte einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgebot in Artikel 3 des Grundgesetzes geltend.

Kläger bekam Recht, aber…

Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied grundsätzlich zugunsten des Klägers und erkannte dessen Lebenspartner ein Anrecht auf Witwenrente zu.

Mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 seine eine „fundamentale Änderung der Rechtslage“ eingetreten, heißt es in der Urteilsbegründung. Gleichgeschlechtliche Partner werden mit diesem Gesetz erstmals in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt. Folglich müssen auch gleichgeschlechtliche Paare das Recht haben, den Partner gegen eine drohende Vorsorgelücke abzusichern, die durch den Tod des Partners oder den Wegfall des Arbeitseinkommens entsteht. Dieser Anspruch begründet auch eine nachträgliche Vertragsanpassung im Sinne der Witwenrente.

Zugleich hat der BGH betont, dass hierbei die Rechte und Interessen des Versicherungsvereins berücksichtigt werden müssen. Und in Zeiten des Vertragsschlusses 1991 gab es bekanntlich das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht. Im Zweifel kann der Versicherung ein kalkulatorischer Nachteil entstehen, weil eingetragene Partnerschaften eben noch nicht in den Vertrag eingepreist worden sind. Um diese Frage zu klären, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückgegeben. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass die Rechte homosexueller Partner durch den BGH-Spruch gestärkt wurden (Urteil vom 26. April 2017, Az.: IV ZR 126/16).