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Die warme Jahreszeit lockt zum Grillen, aber die Verwendung von Brandbeschleunigern kann gefährliche Folgen haben. Verbraucherschützer betonen die Haftungsfrage und die Bedeutung der Privathaftpflichtversicherung für Grillfreunde.

Endlich ist die warme Jahreszeit da, und mit ihr beginnt die Grillsaison. Doch beim Grillen kann die Verwendung von Brandbeschleunigern wie Benzin und Spiritus zu gefährlichen Situationen führen. Die Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin verzeichnet jedes Jahr etwa 4000 Grillunfälle bundesweit, davon etwa 500 mit schweren Verbrennungen. In den meisten Fällen sind flüssige Brandbeschleuniger beteiligt.

Verbraucherschützer wiesen in der Vergangenheit darauf hin, dass Grillbeteiligte, die die Verwendung von Spiritus nicht verhindern, im Falle eines Unfalls haften. Dabei betont er die Wichtigkeit, nicht nur den Verzicht auf Brandbeschleuniger anzukündigen, sondern auch aktiv einzugreifen, um die Gefahr zu beseitigen. Doch aggressive Maßnahmen könnten ebenfalls zur Haftung führen und die Freundschaft belasten.

Im Schadensfall kann eine Privathaftpflichtversicherung vor dem finanziellen Ruin schützen. Sie springt ein, wenn jemand schuldhaft zu Schaden kommt. Doch wenn kein Verschulden nachgewiesen werden kann, zahlt die Versicherung nicht. Empfehlenswert ist zusätzlich der Abschluss einer Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung. Wichtig ist auch, ausschließlich gesetzlich zugelassene Grillanzünder zu verwenden, um die Grillsaison sicher zu genießen.

Während des Schulbesuchs genießen Schüler normalerweise den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme bildet jedoch das Sporttraining in einem externen Kooperationsverein, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg feststellte.

Ein Schüler eines Eishockey-Sportinternats erlitt beim abendlichen Training in einem externen Verein, mit dem eine Kooperation bestand, einen Oberschenkelhalsbruch. Das Internat berücksichtigte die Trainingszeiten des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreuungsangeboten. Zudem erhielt der Schüler für die Schulgebühren des Internats ein monatliches Stipendium des Vereins.

Trotz dieser Verbindung fällt der Trainingsunfall nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 U 2662/21). Ein entscheidender Faktor war, dass das Training nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fiel.

Mit Beginn der Bootssaison sollte auch der Versicherungsschutz für Wassersportgeräte überprüft werden. Worauf dabei zu achten ist, hat der Bund der Versicherten zusammengetragen.

Mit der Düsseldorfer ‚boot‘ wurde die weltweit größte und international bedeutsamste Bootsmesse im Januar 2022 bereits zum zweiten Mal in Folge aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Am Erfolg der Wassersportgeräte ändert das allerdings wenig. So wuchs allein die Zahl der Motoryacht-Besitzer in Deutschland von 210.000 (2017) auf 240.000 (2021).

Hinzukommen Ruder-, Paddel- und Tretboote. Doch braucht jeder, der ein solches Wassersportgerät besitzt, eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritten zugefügt werden? Klares ‚Nein‘, schreibt der Bund der Versicherten (BdV) und klärt darüber auf, dass Schäden, die man mit einem Paddel-, Ruder- oder Tretboot verursacht, von der Privathaftpflichtversicherung (PHV) abgedeckt sind.

Mitunter sind in leistungsstarken PHV-Tarifen auch Boote bis zu einer bestimmten Segelfläche oder Motorleistung mitversichert. Vor Anschaffung eines Bootes sollte also geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen das Boot mitversichert ist.

Reicht der Schutz über die PHV nicht aus, ist eine Bootshaftpflichtversicherung dringend anzuraten. Der BdV empfiehlt Deckungssummen von mindestens 15 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden.

Zudem sollten folgende Punkte bei der Beratung zur Bootshaftpflichtversicherung berücksichtigt werden:

  • Skipperhaftpflichtdeckung: Dieser Leistungspunkt ist vor allem für jene wichtig, die vorhaben, eine Yacht zu chartern oder zu mieten.
  • Forderungsausfall: Ist ein Unfallverursacher nicht versichert und auch nicht zahlungsfähig, übernimmt der eigene Versicherer.
  • Ist geplant, an Regatten teilzunehmen? Dann sollte der Versicherer Schäden bei solchen Veranstaltungen auch übernehmen.
  • Viele Bootsbesitzer müssen ihr Wasserfahrzeug erst zum Wasser transportieren. Deshalb sollten auch Schäden, die sich beim Transport ereignen können, mitversichert sein.

Zudem rät der BdV, die Deckung des Versicherungsschutzes auch auf Personenschäden auszudehnen, die sich Crewmitglieder gegenseitig zufügen.

Unter welchen Umständen die Betreiberin einer Diskothek für die Unfallfolgen einer Besucherin haftet, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Für eine Besucherin endete ein Disko-Ausflug im Dezember 2017 schmerzhaft: Bei einem Sturz zog sich die Frau Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zu. Sie musste mehrfach operiert und zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Ursache des Sturzes: Die Frau rutschte am Rand der Tanzfläche in einer Getränkepfütze aus.

Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau versuchte nun, die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche zu befriedigen. In der ersten Instanz scheiterte dieses Unterfangen noch. Der dagegen eingelegten Berufung wurde aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich stattgegeben (7 U 125/21).

Die Karlsruher Richter führten aus, die Betreiberin dafür Sorge tragen müsse, dass die Tanzfläche gefahrenfrei genutzt werden kann. Dazu gehöre es, die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter auf Pfützen und Scherben kontrollieren zu lassen, so die Richter. „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig“, heißt es wörtlich im Urteil. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zugelassen wurde und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten gerechnet werden musste.

Die Betreiberin müsse die Gefahren für Gäste in zumutbarer Weise gering halten. Diesen Grundsatz sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Arbeitsanweisung beschränkte sich darauf, dass die Kontrollperson von einer Bühne aus die Tanzfläche überblicken sollte, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Doch so konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens nicht erkannt werden.

Um nicht für die Unfallfolgen zu haften, hätte die Club-Betreiberin nachweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.

Die Betreiberin muss nun Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro erstatten.

Für Winterurlauber wichtig: Seit Beginn des Jahres gilt in Italien eine Versicherungspflicht für Skifahrer. Weil der Versicherungsschutz vor Ort auch nachgewiesen werden muss, sollte man sich vor dem Urlaub an den Haftpflichtversicherer wenden.

Versicherungspflicht für Skifahrer in Italien

Skifahren macht Spaß – und birgt leider auch ein hohes Verletzungs- sowie Haftungsrisiko. Hierauf hat das beliebte Ski-Land Italien mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2022 reagiert. Denn wer ohne Haftpflichtversicherung auf italienischen Pisten unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro, informiert aktuell der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) – und empfiehlt, vor Antritt der Reise den deutschen Haftpflichtversicherer zu kontaktieren.

Denn zwar sind aktuell italienische Pistenbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, für Skifahrer die Möglichkeit zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bereithalten, wenn diese keinen anderweitigen Versicherungsschutz vorweisen können. Oft aber besteht bereits der Versicherungsschutz aufgrund einer deutschen Haftpflichtpolice. Sobald man diesen aber nicht nachweisen kann, droht der unnötige Abschluss einer weiteren Police vor einer italienischen Piste. Das muss nicht sein.

GDV bietet standardisiertes Formular an

Aus diesem Grund bietet der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft aktuell ein standardisiertes Formular an, um einen Haftpflichtnachweis in Italien zu erbringen. Dieses Formular, dass alle Angaben über den Versicherungsschutz in Deutschland erhält, ist sowohl in Deutsch als auch Italienisch verfasst. Alle über eine Haftpflicht mitversicherten Personen können ebenfalls in das zweisprachige Formular eingetragen werden.

Vor Urlaub zeitig Versicherer aufsuchen

Da das Musterformular durch den Haftpflichtversicherer ausgefüllt werden muss, empfiehlt der GDV, schon zeitig vor Urlaubsantritt den Versicherer oder den Vermittler aufzusuchen. Dies kann auch eine gute Möglichkeit sein, den Versicherungsschutz zu überprüfen. Denn so schön auch der Skisport ist: Er zählt laut Statistiken der Versicherer zu den gefährlichsten Sportarten.

Skisport: So faszinierend wie gefährlich

Das zeigen aufsehenerregende Unfälle der Vergangenheit: Der ehemalige Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, Dieter Althaus, erlitt im Januar 2009 bei einem Ski-Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und verletzte eine andere Fahrerin tödlich. Und ein schwerer Skiunfall im Winter 2013 veränderte das Leben von Deutschlands bekanntesten Rennfahrer Michael Schumacher grundlegend – wenngleich konkrete Details zu Schumachers Gesundheitszustand in der Öffentlichkeit nicht bekannt sind, gilt der einstige Formel 1-Weltmeister nach langem Koma mittlerweile als Pflegefall.

21,4 Prozent beträgt der Anteil der Skiunfälle an allen Sportunfällen, die durch Versicherer erfasst wurden. Nur der Fußball als Deutschlands beliebtester Leistungs- und Breitensport verursacht mehr Unfälle – 35,9 Prozent aller Sportunfälle sind hier zu beklagen. Was aber ist die Konsequenz aus diesen Zahlen? Sollte man das Unfallrisiko mit dem Skisport ganz meiden? Keineswegs!

Stiftung Sicherheit im Skisport (SIS) klärt über sicheres Verhalten auf

Die Wahrscheinlichkeit für Skiunfälle lässt sich nämlich reduzieren, wenn ein paar Grundregeln beachtet werden. Aufklärung hierzu leistet, schon seit 1975, die gemeinnützige Stiftung Sicherheit im Skisport (SIS). So gilt, wie auch im Straßenverkehr: Rücksichtnahme ist beim Skisport oberste Prämisse.

So muss jeder Skifahrer seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anpassen, aber auch den Gelände-, Schnee- und den Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte. Denn viele Unfälle geschehen, weil Fahrer auf dicht befahrenen Pisten zu schnell unterwegs sind.

Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur zudem so wählen, dass er die vor ihm fahrenden Wintersportler nicht gefährdet. Und überholt werden darf stets nur derartig, dass im Überholvorgang ein überholter Skifahrer für all seine möglichen Bewegungen genügend Raum hat.

Nur an übersichtlichen Stellen anhalten

Angehalten werden darf zudem nicht an engen oder unübersichtlichen Stellen. Und fährt ein Skifahrer nach dem Anhalten wieder an, muss er sich zunächst nach oben und unten vergewissern, dass ihm niemand in die Quere kommt. Der Auf- oder Abstieg zu Fuß sollte am Rand der Abfahrt geschehen. Und getragen werden sollte Skiausrüstung draußen auf der Schulter mit Skispitzen nach vorne; drinnen jedoch seitlich in der Hand mit Skispitzen nach oben.

Wichtig: Die passende Ausrüstung

Wichtig ist zudem die passende Skiausrüstung, zu der als fester Bestandteil passende Skier je nach Können und körperlicher Beschaffenheit, aber auch eine gute Schutzausrüstung gehören sollten (mit Protektor, Skibrille, Handschuhen und wettergerechter Bekleidung etc.). Der Schutzhelm ist auf der Skipiste Pflicht, dieser muss formschlüssig sitzen. Doch auch eine fachgerechte und individuell dem Können des Skifahrers angepasste Skibindung sowie formschlüssige Skistiefel sind wichtig – die Stiefel dürfen keine Beschädigungen und keine defekten Schnallen aufweisen.

Die Skibrille sollte kratzerfrei und mit UV-Schutz versehen sein. Empfohlen wird, vor dem Start Skier und Ausrüstung durch einen Experten – zum Beispiel durch ortsansässige Sportfachhändler – prüfen zu lassen. Weitere umfangreiche Tipps sowie Videoanalysen von Skiunfällen sind auf der Webseite der Stiftung Sicherheit im Skisport verfügbar.

Mit Regen und niedrigen Temperaturen rettet sich das Aprilwetter derzeit in den Mai: Und doch: mehr und mehr erobern auch wieder eindrucksvolle Zweiräder die Straßen. Mit dem Frühling kommt die Zeit der Motorräder. Biker holen ihre Schätze aus den Garagen, präsentieren stolz ihre Kluft, brechen zu Touren auf „übers Land“. Nicht selten sieht man Gruppen von Motorradfahrern im Frühjahr über die Landstraßen ziehen.

Corona verstärkt dieses Erleben sogar noch – Zweiräder sind so beliebt wie nie, wie der Nachrichtensender NTV berichtet. Auch das Motorrad gehört hier hinzu – Händler melden Absatzrekorde. Da lohnt, sich mit dem Versicherungsschutz für die Maschinen vertraut zu machen.

Motorrad: Gleiche Bedingungen wie Kfz

Zunächst: Beim Motorrad gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kfz-Versicherung für ein Auto. Darüber informiert aktuell der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV). So dient die Kfz- Haftpflicht dem Schutz etwaiger Unfallopfer. Hingegen übernimmt die Teil- oder Vollkaskoversicherung die Schäden am eigenen Fahrzeug.

Vollkasko gewährleistet Diebstahlschutz

Um die Kfz-Haftpflicht kommt keiner herum: Sie ist gesetzliche Pflicht wie bei allen motorisierten Kfz-Fahrzeugen. Zur Kasko-Versicherung informiert der Interessenverband der Versicherungswirtschaft: Die Teilkaskoversicherung deckt eine Anzahl genau definierter Schadensfälle ab, zum Beispiel Diebstahl oder Schäden durch Sturm und Hagel. Die Vollkaskoversicherung ersetzt hingegen – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Motorrad, zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall. Sie übernimmt auch die Kosten für Vandalismusschäden wie zum Beispiel zerkratzten Lack. Und auch bei Diebstahl besteht nur Versicherungsschutz bei einer Vollkasko-Versicherung: Sie ersetzt in der Regel den Wiederbeschaffungswert des Motorrads.

Motorräder werden häufiger geklaut als Autos

Man sollte auf den Diebstahlschutz nicht verzichten: Wenn von 1.000 Motorrädern durchschnittlich 1,8 Räder gestohlen werden, ist der Durchschnitt höher als bei Autos. Motorräder, so pointiert der GDV, sind ein sehr beliebtes Diebesgut. Guter Versicherungsschutz ist also empfehlenswert – und der Gang zu einer Expertin oder einem Experten für den richtigen und passgenauen Versicherungsschutz geboten.

Vorsichtiges Fahren: das A&O trotz Versicherungsschutz

Trotz gutem Versicherungsschutz sollte ein Motorradfahrer natürlich ernste Unfälle fürchten. „Motorradfahrer töten nicht, Motorradfahrer werden getötet,“ lautet ein beliebter Spruch auf Shirts und Aufklebern der Biker-Szene. Der ernste Hintergrund des Spruchs: Kaum ein Verkehrsteilnehmer ist so gefährdet wie Motorradfahrer, tödlich zu verunglücken. Denn mehr als jeder fünfte Verkehrstote ist ein Motorradfahrer. Laut Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) ist die Wahrscheinlichkeit, mit einem Motorrad tödlich zu verunglücken, 21 mal höher als mit einem Auto.

Biker verursachen die Unfälle oft selbst

Wahr an dieser Zahl ist aber auch: Biker verursachen die Unfälle oft selbst. Auch das ergab nämlich eine Studie der Unfallforschung der Versicherer: In zwei Dritteln aller tödlichen Unfälle mit Motorradfahrer verursacht der Motorradfahrer den Unfall selber. Zusätzlich zu einem guten Versicherungsschutz kann also eine vorsichtige Fahrweise vor tragischen Unfallfolgen bewahren: Dann gelingt auch der Fahrspaß auf den eindrucksvollen Maschinen.

Corona führt zum Fahrrad-Boom: Der Ansturm auf die Drahtesel boomt derart, dass Hersteller sogar Lieferengpässe meldeten. Und das Angebot ist groß am Markt – Fahrräder mit und ohne Unterstützung von Motorkraft stehen zur Auswahl. Da ist es gut zu wissen, wie die Fahrzeuge verkehrsrechtlich eingeordnet werden – und welcher Versicherungsschutz gebraucht wird.

Normalerweise braucht man für ein Fahrrad keine extra Versicherung, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Gelten doch muskelbetriebene Fahrräder nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Für begeisterte Radler empfiehlt sich dennoch unbedingt eine Unfallversicherung. Schließlich verletzen sich pro Jahr fast 14.500 Menschen auf dem Rad. Und auch eine Privat-Haftpflicht ist im Grunde ein Muss – wer Dritten einen Schaden verursacht, haftet auch auf dem Rad mit seinem gesamten Vermögen.

Was für Fahrräder gilt, gilt für Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung ebenfalls, sobald sich der Motor bei 25 km/h abschaltet: Auch solche Pedelecs gelten nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, sondern werden Fahrrädern ohne Motorantrieb gleichgestellt. Aber auch hier gilt natürlich: Wenngleich der Gesetzgeber keine Versicherung verpflichtend vorschreibt, sind Pedelec-Fahrer mit privater Haft- und Unfallversicherung auf der sicheren Seite.

Versicherungspflicht für S-Pedelecs

Versicherungspflicht besteht allerdings für S-Pedelecs – für Fahrräder mit bis zu 45 Stundenkilometern Höchstgeschwindigkeit sowie mit einer Motorleistung von 250-500 Watt. Diese Fahrzeuge gelten nicht mehr als Fahrrad, sondern werden als Kleinkraftrad bzw. KfZ eingestuft: Eine Kfz-Haftpflicht ist durch den Gesetzgeber hier vorgeschrieben. S-Pedelecs dürfen zudem nur mit Helm und Versicherungskennzeichen gefahren werden. Das Mindestalter für das Führen dieser Fahrzeuge beträgt 16 Jahre.

Wie versichert man die Fahrräder gegen Diebstahl?

Ein neuer Fahrradboom kann aber auch einen neuen Diebstahlboom bedeuten. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) wurden in Deutschland in 2020 immerhin 260.956 Bikes gestohlen – bei niedrigen Aufklärungsquoten. Da ist es gut zu wissen, wie man die Fahrräder gegen Diebstahl versichert.

Bei Diebstahl aus dem Keller oder der Garage greift die Hausratversicherung. Anders aber sieht es aus, wenn das Fahrrad unterwegs gestohlen wird – zum Beispiel von einem Ort, an dem es angebunden wurde. Hier kann, zusätzlich zur Hausratversicherung, aber der Zusatzbaustein Fahrraddiebstahl abgeschlossen werden.

S-Pedelec braucht Teilkasko

Freilich: Für S-Pedelecs reicht ein solcher Schutz nicht aus, da es sich hier verkehrsrechtlich um ein Kfz und nicht mehr um ein Fahrrad handelt. Wer Versicherungsschutz vor Diebstahl seines S-Pedelec wünscht, ist mit einer Teilkasko auf der sicheren Seite.

Grundsätzlich lohnt, sich zum Versicherungsschutz beim Drahtesel-Boom von einer Expertin oder einem Experten beraten zu lassen. Denn ist man gut versichert, findet die Freude am neuen Gefährt kein schnelles und unverhofftes Ende.

Kann ein gefoulter Fußballspieler Schmerzensgeld einklagen? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) musste darüber befinden.

Fußball ist ein Kampfspiel, bei dem die teilnehmenden Spieler Verletzungen in Kauf nehmen, stellte der Bundesgerichtshof bereits 1974 fest (BGH VI ZR 100/73). Die von den Spielern gemeinsam in Kauf genommene Gefahr führt dazu, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll frei gestellt sein soll, so der Tenor der höchstrichterlichen Entscheidung.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Formulierung „trotz Einhaltung der Regeln“ zu. Das zeigt vorliegender Fall, den das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) entscheiden musste.

Ein Amateur-Fußballer war bei einem Punktspiel so schwer verletzt worden, dass er insgesamt 14 Monate krankgeschrieben war. Der offene Bruch des Schienbeins musste mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden. Der Gefoulte begehrte nun Schadenersatz.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein mussten entscheiden und zogen die damals gültigen Fußballregeln zu Rate. Schließlich wird dort in Regel 12 ein grobes Foulspiel definiert: „Tacklings oder Angriffe, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden, sind als grobes Foul zu ahnden. Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul“.

Der Schiedsrichter der Partie ahndete das Foulspiel in der 8. Spielminute mit einer Roten Karte. In seinen 28 Jahren als Schiedsrichter habe er ein solches Foulspiel noch nicht erlebt. Der Beklagte sei von vorn, beide Beine gestreckt und mit offener Sohle, in seinen Gegenspieler hineingesprungen. Diese Version wurde auch von weiteren Zeugen bestätigt.

Das Verhalten des Beklagten könne auch nicht durch Spieleifer, Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklärt werden, führte das Gericht weiter aus. Für das durch den Beklagten zu schützende Tor bestand in der konkreten Spielsituation keine Gefahr; ganz im Gegenteil war der Kläger dabei, den Ball im Bereich des Mittelkreises quer bzw. zurück in die eigene Hälfte zu spielen. Der Kläger musste in der konkreten Situation weder mit einem Tackling rechnen, noch bestand für ihn die Möglichkeit, dieses zu vermeiden, denn der Beklagte kam aus seiner Sicht seitlich bzw. von hinten.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen. Er muss auch die Kosten des Rechtsstreits über beide Instanzen tragen.

Die deutschen Senioren sind so aktiv wie nie! Jeder fünfte Bundesbürger der Generation Ü60 ist noch im Verein aktiv, wie der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung berichtet. Damit ist der Anteil der Vereinssportler in dieser Altersgruppe sei 2001 um ein Drittel gestiegen. Eine Unfallversicherung schafft finanzielle Sicherheit, wenn man doch einmal eine schwerwiegende Verletzung erleidet.

Mittlerweile treiben stolze 4,2 Millionen Menschen, die ihren 60. Geburtstag bereits feiern durften, noch aktiv Sport im Verein, so meldet der Versicherungsdachverband. Speziell in den letzten Jahren ist die Zahl der rüstigen Sportler stark angestiegen – um 52 Prozent seit 2001. Für Professor Ingo Froböse von der Deutschen Sporthochschule Köln ist dieser Zuwachs Ausdruck eines Bewusstseinswandels. „Die heutige Generation – die meisten jedenfalls – weiß, dass sie was tun muss. Die Älteren sind aktiver und dementsprechend auch gesünder, weil sie eine längere, höhere Lebensqualität auch genießen wollen“, erklärt der Sportwissenschaftler.

Männer oft doppelt so aktiv wie Frauen

Hinsichtlich der Geschlechter gibt es bei den sporttreibenden Senioren deutliche Unterschiede. So ist zum Beispiel in Hamburg der Anteil der älteren Männer, die Mitglied eines Sportvereins sind, doppelt so hoch wie bei den Frauen. Freilich ist anzunehmen, dass viele Ältere auch ohne Mitgliedschaft im Verein regelmäßig Sport treiben. Und das ist eine Sache, die sich unbedingt lohnt: Sport fördert die Gesundheit und ein langes Leben. „Es gibt viele Menschen, die mit 60 heutzutage fitter sind als die inaktiven 30-Jährigen“, sagt Froböse.

Unfallversicherung – Schutz bei Sportunfällen

Bei sportlichen Aktivitäten stellt sich auch die Frage nach dem passenden Unfallschutz. Sportverletzungen heilen im Alter oft langsamer und erfordern eine längere Rehabilitation, weil der Körper eben doch nicht mehr der jüngste ist. Viele Unfallversicherer haben sich mit Tarifen speziell für Senioren auf die sich wandelnden Anforderungen eingestellt. Sei es eine Sofortleistung bei Oberschenkelhalsbruch, ein Essenservice nach schwerer Verletzung oder die Betreuung der Haustiere – so mancher Unfalltarif bietet ein Plus, von dem ältere Versicherungsnehmer profitieren.

Aber aufgepasst! Im Unfallversicherungs-Vertrag sollte speziell bei Seniorentarifen nachgelesen werden, ob die ausgeübte Sportart nicht explizit ausgeschlossen ist. So bieten manche Verträge etwa keinen Schutz fürs Reiten. Andere Versicherer wiederum legen ein sehr niedriges Höchsteintrittsalter fest, so dass Kunden mit einem Alter von mehr als 75 Jahren gar nicht erst angenommen werden. Diesbezüglich klärt ein Beratungsgespräch, welche Police sich empfiehlt.

Sind Eigenbewegungen im Schutz inbegriffen?

Eine Leistung, auf die es sich zu achten lohnt, ist der Schutz bei Eigenbewegungen. Denn der Unfallbegriff setzt voraus, dass ein „plötzliches Ereignis von außen“ den Schaden verursacht. Wenn also eine Joggerin beim Laufen ohne Fremdeinwirkung umknickt, ohne dass eine äußerliche Ursache hierfür ausgemacht werden kann, geht sie leer aus, wenn nicht auch Eigenschäden laut Vertrag versichert sind (vgl. Kammerbericht Berlin, Urteil vom 30. Mai 2014, 6 U 54/14).