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Zu Jahresbeginn 2025 könnten viele Fondssparer eine Abbuchung mit dem Vermerk “Fondsbesteuerung” bemerken. Dabei handelt es sich um die Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale – ein fiktiver Ertrag, der sicherstellen soll, dass Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Diese Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf der Fondsanteile verrechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Hier ein Überblick, was Fondssparer beachten sollten:

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale wird für Fonds berechnet, die Erträge nicht ausschütten, sondern im Fonds belassen (thesaurierende Fonds). Um diese Erträge dennoch steuerlich zu erfassen, wird eine fiktive Rendite ermittelt. Die depotführenden Stellen berechnen diese, indem sie den Rücknahmepreis des Fonds zu Beginn des Jahres mit 70 Prozent des sogenannten Basiszinses multiplizieren. Für 2024 liegt der Basiszins bei 2,29 Prozent.

Beispiel zur Berechnung

Hat ein Fonds am 1. Januar 2024 einen Rücknahmewert von 100 Euro, beträgt die Vorabpauschale rund 1,60 Euro. Abhängig vom Fonds kann eine steuerliche Teilfreistellung gelten, die den zu versteuernden Betrag reduziert. Für Aktienfonds beispielsweise werden 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei gestellt.

Wichtige Details zur Steuer

  • Wann wird die Steuer fällig? Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres, also am 2. Januar 2025, als steuerlich zugeflossen. Die Steuer wird in der Regel einige Wochen später vom Verrechnungskonto abgebucht.
  • Keine Belastung des Fondsvermögens: Die Steuer wird direkt vom Anlegerkonto eingezogen und nicht aus dem Fondsvermögen entnommen.
  • Anrechnung auf den Sparerpauschbetrag: Liegen die Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Ehepaare), fallen keine Steuern an.

Was passiert beim Verkauf?#

Beim Verkauf der Fondsanteile wird der Veräußerungsgewinn versteuert. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden dabei automatisch abgezogen. Sollte der Veräußerungsgewinn niedriger sein als die Summe der Vorabpauschalen oder sogar ein Verlust entstehen, kann dies steuerlich ausgeglichen werden.

Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Bestandteil der Fondsbesteuerung, der Anleger jährlich betrifft. Fondssparer sollten prüfen, ob ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten, und sicherstellen, dass ihr Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist, um die Steuerzahlungen abzuwickeln.

Nicht allein Lohn oder Gehalt bestimmen den Wert im Leben. Auch geldwerte Vorteile erweisen sich als hochbegehrte Zusatzleistungen von Arbeitgebern. Aktuelle Umfrageergebnisse zeigen, wer von diesen Vorteilen profitiert und welche Konsequenzen es hat, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden.

Gemäß einer jüngst durchgeführten Umfrage erhalten rund die Hälfte der Arbeitnehmer (49 Prozent) neben ihrem Lohn oder Gehalt auch geldwerte Vorteile. Als geldwerter Vorteil wird eine Sachleistung bezeichnet, die der Arbeitgeber kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen an die Arbeitnehmer weitergibt. Diese Extras kommen zusätzlich zum monatlichen Gehalt zum Tragen. Besonders beliebt sind Sachleistungen wie Unterstützung im öffentlichen Verkehr (19 Prozent), kostenfreie oder vergünstigte Verpflegung (14 Prozent) sowie Waren und Dienstleistungen (14 Prozent). Neun Prozent der Arbeitnehmer erhalten Benzingutscheine, während knapp sieben Prozent von einem Dienstwagen profitieren und etwa vier Prozent kostenlosen oder preisreduzierten Wohnraum nutzen.

Die Umfrage enthüllt ebenfalls, dass insbesondere Arbeitnehmer mit höherem Bildungsgrad von diesen zusätzlichen Vergünstigungen profitieren. Mehr als die Hälfte der Befragten mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss (60 Prozent) genießen solche geldwerten Vorteile. Im Gegensatz dazu kommen lediglich 42 Prozent der Arbeitnehmer mit beruflicher Ausbildung oder einem ähnlichen Abschluss in den Genuss dieser Zusatzleistungen. Ein höheres Einkommen erhöht ebenfalls die Wahrscheinlichkeit solcher Vorteile: 56 Prozent der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Nettogehalt von 2.500 Euro oder mehr erhalten sie, während es bei Arbeitnehmern mit niedrigerem Nettogehalt nur 41 Prozent sind.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass geldwerte Vorteile üblicherweise als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen angesehen werden. Abhängig von der Art der Sachleistung können jedoch Freigrenzen, Freibeträge oder pauschale Steuersätze in Anspruch genommen werden. Daher erscheinen geldwerte Vorteile oft attraktiver für Arbeitnehmer als eine gleichwertige Gehaltserhöhung. Zum Beispiel gilt für Sachleistungen eine monatliche Freigrenze von 50 Euro. Wenn die gewährten geldwerten Vorteile diesen Betrag im Monat überschreiten, unterliegt der gesamte Vorteil der Steuerpflicht. Bei gewährten Mitarbeiterrabatten greift der sogenannte Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 Euro pro Jahr. Innerhalb dieses Freibetrags müssen nur Beträge versteuert werden, die den Freibetrag übersteigen.

Über die Studie:
In ei­ner be­völ­ke­rungs­re­prä­sen­ta­ti­ven On­line-Be­fra­gung in­ter­view­te You­Gov im Auf­trag der Post­bank zwi­schen dem 24. und 27. April 2023 ins­ge­samt 1.011 Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ab 18 Jah­ren.

Gemäß den Angaben des Bundesfinanzministeriums werden aufgrund der Rentenerhöhung ab Juli 2023 etwa 109.000 Rentnerinnen und Rentner erstmals Einkommenssteuern auf ihre Rentenbezüge zahlen müssen. Obwohl die Renten im Westen um 4,39 Prozent und im Osten sogar um 5,86 Prozent steigen werden, gibt es für viele Senioren einen unerfreulichen Nebeneffekt. Sobald die Rentenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet, sind die Renten einkommenssteuerpflichtig.

Inzwischen profitieren aber auch mehr als 195.000 Rentnerinnen und Rentner von der Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro zu Jahresbeginn und werden somit steuerlich entlastet. Dies führt dazu, dass die Anzahl der steuerpflichtigen Rentner von mehr als 6 Millionen auf 5,9 Millionen sinkt. Ein Sprecher des Finanzministeriums erklärte gegenüber t-online.de, dass mehr Steuerpflichtige aufgrund der Erhöhung des Grundfreibetrags von der Steuerbelastung befreit werden als Rentner durch die Rentenerhöhung in die Steuerbelastung gelangen.

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) von 2005 ist der Grund dafür, dass Neurentner Einkommenssteuer zahlen müssen. Es beinhaltet den Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten bis zum Jahr 2040. Somit werden die Aufwendungen für die Alterssicherung schrittweise steuerfrei gestellt (als Sonderausgaben) und die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

In der Regel ist die “nachgelagerte Besteuerung” der Rente vorteilhaft, da die Aufwendungen für die Altersvorsorge die Steuerlast während der Berufsjahre mindern. Da die Einkünfte im Ruhestand in der Regel niedriger sind als während des Erwerbslebens, ist auch der Steueranteil auf die Rente in der Regel niedriger.

Zusätzlich zum Grundfreibetrag haben Rentnerinnen und Rentner noch Anspruch auf den sogenannten Rentenfreibetrag, der vom Jahr des Renteneintritts abhängt. Rentner, die 2005 oder früher in Rente gingen, haben einen lebenslangen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser wird quasi über den gesamten Ruhestand hinweg mitgenommen. Für Neurentner hingegen schrumpft die Freigrenze seit 2005 jährlich. Der steuerpflichtige Teil der Rente für Neurentner steigt Jahr für Jahr um zwei Prozentpunkte, seit 2020 steigt er um einen Prozentpunkt. Ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent gilt für Neurentner, die im Jahr 2022 in Rente gingen, während er im laufenden Jahr nur noch bei 17 Prozent liegt. Ab dem Jahr 2040 müssen Renten dann vollständig versteuert werden.

Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. Das gilt auch für die Altersvorsorge. 4 Punkte, die für den Ruhestand von Bedeutung sein können und sich zum 01. Januar 2023 ändern.

Das neue Jahr bringt neue Regeln und Gesetze – daran ändert sich auch 2023 nichts. Einige dieser Veränderungen betreffen die Altersvorsorge direkt. Vier der wichtigsten Änderungen sind hier zusammengetragen:

bAV-Leistungen für Rentner: Freibeträge steigen

Leistungen aus einer Betriebsrente unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der seit 2020 existierende Freibetrag, bis zu dessen Grenze keine Beiträge erhoben werden, wird erhöht. Er steigt von 164,50 Euro monatlich auf 169,75 Euro. Beitragszahlungen fallen nur Leistungen an, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Wichtig: Diese Regeln gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Basis-Rente: Künftig vollständig absetzbar

Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent.

Betrieblichen Altersversorgung (bAV): Förderbeträge erhöht

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt wieder

Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt, um Rentnerinnen und Rentner zu entlasten: Nicht ganz unfreiwillig. Denn der Bundesfinanzhof hatte zuvor vor einer möglichen Doppelbesteuerung gewarnt: Diese wäre gesetzwidrig. Ein Experte hat nun nachgerechnet, was diese Reform einbringt: Mehr als 23.500 Euro Steuern können demnach Ruheständler mit hohen Renten -binnen 20 Jahren- an Steuern sparen.

Das Jahr 2005 markierte einen wichtigen Umbruch in der gesetzlichen Rente: Das damalige Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) legte fest, dass ein stufenweiser Systemwechsel von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung stattfinden soll. Bedeutet stark vereinfacht: Die Beiträge, die Beschäftigte in die Rentenkasse einzahlen, werden nach und nach steuerfrei gestellt. Im Gegenzug müssen aber Ruheständler ihre Alterseinkünfte versteuern. Das ist eigentlich vom Vorteil, weil Beschäftigte ein höheres Einkommen haben – und die Steuerlast im Rentenalter in der Regel niedriger ist.

Mit diesem Systemwechsel muss sich jetzt auch die aktuelle Bundesregierung beschäftigen. Denn der Bundesfinanzhof hat mit zwei Entscheidungen im Mai 2021 festgestellt, dass künftigen Rentner-Generationen eine Doppelbesteuerung droht. Und das wäre schlicht ein Verfassungsbruch. Es ist verfassungswidrig, wenn die Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen stammen und in der Auszahlungsphase später noch einmal versteuert werden: und würde die betroffenen Steuerzahler benachteiligen. Das war ein klarer Handlungsauftrag an die Politik, tätig zu werden.

Ampel-Koalition will Rentnerinnen und Rentner entlasten

Entsprechend ist im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition die Absicht formuliert, Rentnerinnen und Rentner bei der Einkommenssteuer zu entlasten. Bereits ab 2023 sollen Beiträge, die für die Rente eingezahlt werden, als Sonderausgaben voll von der Steuer absetzbar sein, damit zwei Jahre früher als geplant. Auch soll der steuerpflichtige Anteil auf Altersrenten langsamer ansteigen: ab kommenden Jahr um einen halben Prozentpunkt per annum. Damit werden Renten erst ab 2060 voll steuerpflichtig und nicht -wie ursprünglich festgeschrieben- bereits 2040. Einen entsprechenden Gesetzentwurf gibt es zwar noch nicht. Aber alle Koalitionäre haben der Reform zugestimmt.

Der Finanzwissenschaftler Werner Siepe hat nun nachgerechnet, wer davon profitieren würde. Weil das nicht ganz so einfach ist, hat er dies anhand von Musterfällen überprüft: der sogenannte Standardrentner, der 45 Entgeltpunkte angesammelt hat und ohne Abzüge in Rente geht, dabei immer das Durchschnittseinkommen verdiente (aktuell rund 3.240 Euro brutto). Und anhand eines sogenannten “Höchst-Rentners”, der in seinem Berufsleben immer Topverdiener war und mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdiente: aktuell 7.050 Euro brutto monatlich. Anhand von Rentenprognosen der Bundesregierung erstellte er hieraus Modelle, wie viel Steuerersparnis durch die Neuregelung möglich ist. Hierfür veranschlagte er darüber hinaus einen Zeitraum von 20 Jahren, in dem die Rente bezogen wird.

Das Ergebnis: Der höchste Steuervorteil ergibt sich für Rentnerinnen und Rentner des Jahrgangs 1975, die 2040 in Rente gehen. Der Standardrentner kann dank der geplanten Reform knapp 12.500 Euro Steuern in den 20 Jahren seines Rentenbezugs sparen. Noch besser schneidet der Topverdiener ab. Mit 23.522 Euro Steuervorteil für 20 Jahre spart er fast doppelt so viel. Dieses Geld hätte ohne Reform als Steuer zusätzlich an den Staat abgeführt werden müssen.

Am geringsten ist unter den gleichen Bedingungen hingegen die Steuerersparnis für den Jahrgang 1960, der im Jahr 2025 in den Ruhestand wechselt. Durch die Reform spart der Standardrentner mit Durchschnittsverdienst nur 1.538 Euro binnen 20 Jahren, der Höchstrentner 2.937 Euro. Bedacht werden sollte bei diesen Modellrechnungen, dass sie sehr starr sind und eher selten das Erwerbsleben widerspiegeln: Schließlich schwankt das Einkommen in den Jahren der Berufstätigkeit oft stark.

Zu versteuernder Anteil: Jahr des Renteneintritts entscheidet

Wichtig: Welcher Anteil der Altersrente versteuert werden muss, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 und vorher in Rente ging, hat einen Freibetrag von 50 Prozent auf Lebenszeit: Der Freibetrag wird quasi über den gesamten Ruhestand hinweg mitgenommen. Für Neurentner hingegen schrumpft die Freigrenze seit 2005 jährlich.

Rentnerinnen und Rentner sollten prüfen, ob sie verpflichtet sind, auf ihre Altersbezüge Steuern zu zahlen und sie entsprechend auch eine Steuererklärung abgeben müssen. Sonst droht Ärger mit dem Fiskus. Im Zweifel hilft es, einen Steuerberater oder einen anderen Finanzexperten hinzuzuziehen.

Gute Nachrichten haben zurzeit Seltenheitswert. Der Wegfall des Solidaritätszuschlags hat zumindest Potenzial für solche guten Nachrichten. Nur: Wie hoch fällt die Ersparnis überhaupt aus?

Wenn zu Anfang des kommenden Jahres der zur Wiedervereinigung eingeführte Solidaritätszuschlag wegfällt, würden 90 Prozent der Steuerzahler einer steuerliche Entlastung erfahren. Davon geht jedenfalls das Bundesfinanzministerium aus. Entlastung? Das klingt doch gut und ist sicher so willkommen wie nötig. Allein es fehlt der Glaube: Doch so richtig scheinen die Deutschen der Sache nicht zu trauen. Denn eine repräsentative Befragung zeigt, dass nur 28 Prozent der Befragten davon ausgehen, vom Wegfall zu profitieren. 38 Prozent hingegen nehmen das nicht an und 30 Prozent wissen es schlicht nicht.

Gefragt nach der Höhe der Ersparnis zeigte sich ebenfalls große Unsicherheit. Von jenen Befragten, die eine Entlastung erwarten, gaben lediglich 38 Prozent an, dass sie eine ungefähre Vorstellung haben, um wie viel sich ihr Nettoeinkommen erhöhen wird. Unter den Männern ist der Anteil mit 46 Prozent deutlich höher als bei den Frauen. Von den weiblichen Befragten sagten lediglich 27 Prozent, dass sie ungefähr die Höhe der Soli-Ersparnis beziffern können.

Wer mit Entlastung rechnet, will sparen

Die Mehrheit der Befragten, die 2021 mit einer Entlastung durch den Wegfall des Solis rechnen, will einen bestehenden Sparvertrag aufstocken (34 Prozent) oder die Gelegenheit nutzen, um mit dem Sparen anzufangen (24 Prozent). 42 Prozent hingegen werden eine Einkommenssteigerung nicht zum Sparen verwenden. Bei ihnen fließt das zusätzliche Einkommen in den Konsum.

Zur Studie:
Die repräsentative Befragung fand vom 16. bis zum 19. Oktober 2020 statt. Daran nahmen 2.074 Personen aus ganz Deutschland ab 18 Jahren teil. Durchgeführt wurde sie von INSA Consulere im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA).

Mit dem Steuerbescheid 2020 könnte es für einige Empfänger böse Überraschungen geben, warnt die Stiftung Warentest. Denn Hilfszahlungen müssen meistens in der Steuererklärung abgerechnet werden. Mitunter droht eine steigende Steuerlast.

Die Corona-Hilfspakete der Bundesregierung haben vielen Menschen in Deutschland durch die Krise geholfen. Sicher kann man darüber streiten, ob jede Rettung in dieser Form nötig war oder ob nicht bestimmte Branchen mehr oder weniger Hilfe bedurft hätten.

Unstrittig ist allerdings, dass ein großer Teil der Hilfsleistungen im Rahmen der Steuererklärung abgerechnet wird. So müssen etwa Selbstständige die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen, wodurch ihre Steuerlast mitunter steigen kann. Davor warnt die Stiftung Warentest und hat einige Ratschläge für Betroffene zusammengestellt:

  • Angestellte: Warum drohen Nachforderungen vom Finanzamt? Zwar sind Kurzarbeitergeld und Zuschuss vom Arbeitgeber von Sozialabgaben befreit. Aber nur bis maximal 80 Prozent des Monatsnettos (bei Kindern bis 87 Prozent). Der Lohnersatz unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Konkret bedeutet das: Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden Lohnersatzzahlungen zu übrigen Einkünften addiert. Die Steuerlast kann so steigen.
    Wer im Homeoffice gearbeitet hat, sollte prüfen lassen, ob dadurch entstandene Kosten abgesetzt werden können.
  • Selbstständige: Wer Zahlungen an das Finanzamt leisten muss, kann Erleichterungen beantragen. So ist es beispielsweise möglich, dass Zahlungen zinsfrei gestundet werden. Bei Selbstständigen, die Soforthilfen erhalten oder einen Zahlungsaufschub gewährt bekamen, kann sich die künftige Steuerlast ändern. Das muss mit dem jeweiligen Steuerberater geklärt werden.
    Wer Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nachweisen, das Geld zu recht empfangen zu haben. Andernfalls muss zurückgezahlt werden.
  • Familien: Eltern, die ihre Kinder selbst betreut haben, während Kitas und Schulen geschlossen waren, können Anspruch auf Familienbonus haben. Damit ist eine Zahlung von bis zu 300 Euro pro Kind gemeint. Allerdings sind dabei Einkommensgrenzen zu beachten. Eltern, die über mehr als 67.800 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügen (Unverheiratet: 33.900 Euro), sollten einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder gar nichts von dem Bonus übrig bleibt.

Rentner müssen in Summe immer mehr Einkommenssteuern zahlen. Das zeigen aktuelle Daten des Bundesfinanzministeriums. Demnach wurden Ruheständler 2019 mit circa 40,82 Milliarden Euro Einkommenssteuer zur Kasse gebeten: doppelt so viel wie vor zehn Jahren. Aber ab wann muss man eigentlich eine Steuer auf Rente leisten?

Wer in der gesetzlichen Rentenkasse versichert ist, muss auf seine Alterseinkünfte seit 2005 über den Ertragsanteil hinaus Steuern zahlen. Das sieht das damals in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vor. Und der Fiskus sammelt immer mehr Steuer von den Rentnern ein, wie aktuelle Zahlen des Bundesarbeitsministeriums zeigen: laut einem Bericht der “Bild am Sonntag” 2019 ingesamt 40,82 Milliarden Euro an Einkommenssteuer. Das ist doppelt so viel wie zehn Jahre zuvor.

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Konkret sah die Gesetzesreform ab 2005 vor, noch von der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder angeschoben, einen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten anzuschieben. Soll heißen: Die Aufwendungen zur Altersvorsorge in der Ansparphase werden schrittweise steuerfrei gestellt, während zugleich die Auszahlungsphase zunehmend belastet wird. Zumindest eine umstrittene Reform.

Dass der Anteil der Steuern steigt, ist vor dem Hintergrund der Reform fast logisch. Nicht nur erhöht sich die Zahl der Rentner, weil die Gesellschaft altert. Zugleich müssen Neurentner auch immer höhere Teile ihrer Rente versteuern. Wer 2005 in Rente ging, erhielt noch einen Freigrenze von 50 Prozent auf seine Bruttojahresrente. Dieser Freibetrag sinkt bis 2020 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. In den Jahren 2021 bis 2040 steigt der Anteil der zu versteuernden Rente dann um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr, bis ab 2040 schließlich die volle Rente versteuert werden muss.

Diese Freigrenze orientiert sich am Jahr des Renteneintritts und wird dann bis zum Lebensende mitgenommen: das heißt, sie sinkt nur für die jeweiligen Neurentner. Wer 2020 in den Altersruhestand geht, muss bereits 80 Prozent seiner Rente versteuern.

Grundfreibetrag: Es muss genug zum Leben bleiben

Zusätzlich bei der Rentenbesteuerung bedacht werden muss der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser orientiert sich am Existenzminimum: Was jeder Mensch mindestens zum Leben benötigt. Der Staat geht 2020 davon aus, dass Singles 9.408 Euro im Jahr brauchen, um das Existenzminimum zu sichern – also 784 Euro pro Monat. Paaren steht das Doppelte zu.

Eine Steuererklärung eingereicht werden muss stark vereinfacht, wenn die Rentenzahlungen den Grundfreibetrag übersteigen. Dabei eingerechnet werden muss aber nicht die gesetzliche Rente allein, sondern weitere Rentenarten und Einkommen: etwa auch die betriebliche und private Vorsorge.

Natürlich können Seniorinnen und Senioren mit einer cleveren Steuererklärung ihre Last auch senken. Geltend gemacht werden können zum Beispiel Pflegeausgaben, 20 Prozent für Handwerkerleistungen im eigenen Haus oder der Wohnung, Versicherungsbeiträge und Kosten für Helfer im Haushalt. Hier sollte man nicht scheuen, sich professionelle Hilfe eines Lohnsteuervereins oder Steuerberaters zu holen.

Rechenbeispiel

Wie Freigrenze und Grundfreibetrag bei der Rentensteuer zusammenwirken, zeigt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite anhand eines Rechenbeispiels. Eine Frau ging demnach 2004 in Rente. Für die Steuer wird das folgende Rentenjahr 2005 berücksichtigt, wo die Frau eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro erhielt und von einem Rentenfreibetrag von 50 Prozent der Rente bzw. 6.000 Euro profitierte.

Im Jahr 2019 erhielt die Frau aufgrund der jährlichen Rentenanpassungen eine Jahresbruttorente von 14.745 Euro. Der Rentenfreibetrag ist nach wie vor bei 6.000 Euro eingefroren – wie berichtet, orientiert er sich am Jahr des Renteneintritts. Ihr zu versteuerndes Renteneinkommen steigt wegen der Rentenerhöhungen von 6.000 Euro auf 8.745 Euro.

Dass die Frau für 2019 dennoch keine Steuern auf die Rente zahlen muss, resultiert nun aber aus dem Grundfreibetrag: also dem ihr zugestandenen Existenzminimum. Denn das zu versteuernde Renteneinkommen liegt mit 8.745 Euro darunter: 2019 bezifferte sich dieser Grundfreibetrag noch auf 9.168 Euro im Jahr. Vorausgesetzt wird in dieser vereinfachten Rechnung aber, dass sie über keine weiteren Einkünfte verfügt.

Die Basis-Rente oder auch “Rürup-Rente” wurde 2005 unter Federführung des SPD-Politikers Bert Rürup eingeführt. Ähnlich der Riester-Rente hatte die Basis-Rente das Ziel, über staatliche Förderung die dritte Säule des Rentensystems und damit die private Vorsorge zu stärken. Anders als die Riester-Rente jedoch stand die Rürup-Rente seit ihrer Einführung allen Bürgern offen. Sie wurde somit zur einzigen Möglichkeit auch für Selbstständige und Freiberufler, von staatlich geförderter Vorsorge zu profitieren. Das Vorsorge-Instrument profitiert hierbei wesentlich von hohen steuerfreien Einzahlungen, die der Gesetzgeber erlaubt.

Steuervorteile durch die Basisrente steigen

Und die Bedingungen werden in 2020 noch günstiger. Denn in diesem Jahr kann ein höherer Beitrag als Sonderausgabe bei der Steuer geltend gemacht werden. Darüber informiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Demnach steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente auf 25.046 Euro, berichtet der Verband auf seiner Webseite. Auch erkennt das Finanzamt nun 90 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an, während für 2019 noch 88 Prozent angerechnet wurden. In Summe seien ab 2020 maximal 22.541 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig – für Ehe- und Lebenspartner der doppelte Beitrag. Eingetragen werden müssen die Beiträge in der Anlage “Vorsorgeaufwand”.

Die Basisrente kann über drei Wege abgeschlossen werden, informiert der Verband der Versicherer – als Basisrente, als fondsgebundene Basisrente oder als Sofortrente. Möglich ist zudem eine Hinterbliebenenschutz, der zu den Varianten ergänzend hinzugewählt werden kann. Dieser ist wählbar für den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner und die Kinder. Bei der Sofortrente als Durchführungsweg fließt ein hoher Einmalbetrag des Vorsorgesparers, um eine lebenslange Rente zu erhalten. Nicht möglich ist jedoch eine Rente, die als Einmalzahlung an den Vorsorgesparer ausgeschüttet wird.

Basisrente: Renditechancen durch Garantiefreiheit

Für verschiedene Durchführungswege bietet die Basis-Rente eine größere Anlagefreiheit als andere geförderte Vorsorgevarianten. Denn zwar kann eine Garantie auf eingezahlte Gelder vereinbart werden. Anders als bei anderen Vorsorgevarianten ist diese Garantie aber kein Muss – die Rendite ist demnach weniger von einem hohen Anteil festverzinslicher Wertpapiere abhängig, der in Zeiten von Null- und Minuszinsen kaum noch Gewinn verspricht.

Wer sich also von höherer Anlagefreiheit bei größerem Risiko mehr Rendite verspricht, für den bietet sich die Basis-Rente an.

Kommt man in die Lage, auf Arbeitslosengeld angewiesen zu sein, sind eingezahlte Gelder außerdem geschützt – das Sozialamt hat also keinen Zugriff darauf. Allerdings kann der Vertrag auch nicht vorzeitig gekündigt oder beliehen werden. Beiträge können aber flexibel bezahlt werden, was erneut die Beliebtheit der Basis-Rente besonders bei Freiberuflern und Selbstständigen mit schwankendem Einkommen begründet. Ob die Basis-Rente aber das richtige Vorsorgemodell für einen Vorsorgesparer ist, lässt sich bei guter Beratung durch einen Experten klären.

Noch nie haben so viele deutsche Rentner im Ausland gelebt wie aktuell. Das geht aus aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervor. Dennoch: ein Boom zum Aussiedeln im Alter ist nicht zu erkennen.

Rund 240.000 Menschen mit deutschem Pass, die eine gesetzliche Rente beziehen, haben ihren Wohnsitz mittlerweile im Ausland. Das berichtet am Mittwoch die Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite. “Dies ist ein neuer Rekord”, kommentiert Rentenexperte Dirk Manthey. “Allein in den letzten zehn Jahren sind rund 50.000 Auslandszahlungen hinzugekommen.”

In die weite Ferne zieht es die Rentner in der Regel nicht. Beliebteste Ziele seien Österreich und die Schweiz, berichtet die DRV. Auch Spanien, die USA und Australien stehen hoch im Kurs. Ein Klischee ist hingegen der deutsche Rentner, der seinen Lebensabend unter Palmen in der Karibik verbringt: Weniger als 50 deutsche Rentner leben aktuell dort.

Auch kann man nicht behaupten, dass es einen Boom zur Rente im Ausland gibt. Immerhin 22,9 Millionen Renten zahlt die deutsche Rentenkasse aktuell aus: eine stolze Zahl. Da machen die Deutschen im Ausland lediglich 1,05 Prozent des Bestandes aus. Bemerkenswert ist, dass in den letzten Jahren ein kleiner Boom Richtung Südosteuropa zu beobachten ist. Mehr als 10.000 Ruheständler leben schon in Ländern wie Griechenland oder Rumänien: oft, weil da die Lebenshaltungskosten niedriger sind.

Rente im Ausland: problemlos, aber…

Was aber gilt es zu beachten, wenn man als Rentner ins Ausland zieht? Glaubt man Dirk Manthey von der DRV, geht das ganz einfach. “Seine Altersrente im Ausland zu beziehen, ist in aller Regel jederzeit problemlos möglich. Die DRV überweist die Rente weltweit”, sagt der Experte.

Beim zweiten Blick können sich aber doch Hürden auftun. Zwar überweist die Rentenkasse die Rente in voller Höhe — Kürzungen drohen aber, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente oder Bezüge nach dem Fremdrentengesetz handelt: das betrifft Vertriebene und Spätaussiedler. Ebenfalls kein Ersatz wird für Wertverlust durch schwankende Währungskurse und für anfallende Gebühren erbracht.

Zudem ist nicht nur ein Antrag erforderlich. Einmal im Jahr muss auch ein Formular ausgefüllt und rechtzeitig an die Rentenkasse zurückgeschickt werden: eine sogenannte Lebensbescheinigung. Damit will die Behörde überprüfen, ob der Ruheständler tatsächlich noch lebt…und nicht Angehörige auch nach seinem Ableben die Bezüge weiterkassieren. Eine aktuelle Adresse muss der verantwortliche Rentenversicherungs-Träger ebenfalls immer haben. Sonst steht die Zahlung auf dem Spiel.

Steuerpflicht erlischt nicht

Kompliziert kann es auch beim Thema Steuern werden, wenn die Rente nachgelagert besteuert wird. Denn die Steuerpflicht erlischt im Ausland keineswegs, im Gegenteil. Im Ausland lebende Rentner sind nur noch “beschränkt steuerpflichtig”. Was super klingt, entpuppt sich schnell als Nachteil: der Grundfreibetrag entfällt und schon der erste Cent Rente muss besteuert werden. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann hier Abhilfe schaffen.

Das ist aber nicht das einzige Problem mit Blick auf die Rente. Mit vielen Staaten hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen — mit anderen nicht. Das verhindert, dass Rentner in beiden Ländern Steuern abführen müssen. Wer in bestimmten Staaten wie Griechenland oder den USA wohnt, zahlt seine Steuern dort und nicht hierzulande: auch das ist in den Abkommen geregelt. Hier sollten sich Rentner vor einem Umzug beraten lassen, wo welche Steuern gezahlt werden müssen.