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Das Jahresende naht – ein idealer Zeitpunkt, um die Steuerlast für 2024 zu optimieren. Besonders für Selbstständige und Freiberufler bietet die Rürup-Rente eine interessante Möglichkeit, steuerlich begünstigt fürs Alter vorzusorgen. Durch flexible Zuzahlungen lassen sich noch kurz vor Jahreswechsel Steuern sparen.

Steuervorteile durch die Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist eine private Altersvorsorgeform, deren Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar sind. Je nach Einkommen und Steuersatz kann eine Zuzahlung zum Jahresende die Steuerlast erheblich senken. Zum Beispiel ergibt eine Zuzahlung von 5.000 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent eine Steuerersparnis von etwa 2.000 Euro.

Höchstgrenzen beachten

Für 2024 gelten bestimmte Obergrenzen für den Sonderausgabenabzug:

  • Einzelpersonen: maximal 27.566 Euro
  • Zusammen veranlagte Ehegatten: maximal 55.132 Euro

Diese Grenze umfasst alle absetzbaren Altersvorsorgebeiträge, also auch Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke.

Rechtzeitig handeln

Wer von den Steuervorteilen profitieren möchte, sollte seine Zuzahlung rechtzeitig vor Jahresende tätigen. Wichtig ist, im Verwendungszweck den Hinweis „Zuzahlung“ sowie die Versicherungsnummer anzugeben. Zu Beginn des nächsten Jahres werden die gezahlten Beiträge automatisch an die Finanzbehörde übermittelt. Zudem erhalten Kunden eine Beitragsbescheinigung, die für die Steuererklärung genutzt werden kann.
Mit kluger Planung und rechtzeitigem Handeln lässt sich der Jahresendspurt optimal nutzen, um Steuern zu sparen und gleichzeitig die eigene Altersvorsorge zu stärken.

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) drängt auf eine Steuersenkung. So soll der Grundfreibetrag steigen. Hintergrund ist die außergewöhnlich hohe Inflation und die daran orientierte Anpassung des Bürgergelds.

Das Bürgergeld soll zum 1. Januar 2024 um insgesamt zwölf Prozentpunkte angehoben werden, sodass der Regelsatz für Erwachsene auf 563 Euro steigt: ein Plus von 61 Euro. Mit der Bürgergeld-Reform sollen die Regelsätze schneller an die Inflation und Lohnentwicklung angepasst werden, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

Diese Anpassung müsse auch an jene weitergegeben werden, die in die Sozialkassen einzahlen, findet Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP): „Was für die Bezieher sozialer Leistungen recht ist, das muss für die Steuerzahler auch billig sein“, so Lindner vergangenen Freitag im Bundestag.

Die Anpassung des Existenzminimums müsse auch auf das Steuerrecht übertragen werden, sagte der FDP-Vorsitzende. Seinem Vorschlag zufolge, solle der steuerunbelastete Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6612 Euro. Das würde die Bürger in einer Größenordnung von 1,9 Milliarden Euro entlasten.

Lindner führte auch verfassungsrechtliche Gründe für diese Anpassung ins Feld. „Und dies ist auch gut und richtig, weil zwischen denjenigen, die Sozialleistungen beziehen, und denjenigen, die diesen Staat mit ihrer Arbeit finanzieren, darf kein Keil getrieben werden“, sagte der FDP-Chef.

Die Bundesregierung hat den Grundfreibetrag für Rentnerinnen und Rentner erhöht: Das wirkt sich auch positiv für die Ruheständler aus. Rund 195.000 Personen werden 2023 erstmals keine Steuern zahlen müssen. Zugleich führt die Renten-Erhöhung aber dazu, dass auch mehr Neurentner vom Fiskus zur Kasse gebeten werden.

Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser wurde für das Jahr 2023 raufgesetzt: um 6,2 Prozent von 10.347 Euro auf nun 10.908 Euro. Infolgedessen müssen in diesem Jahr auch weniger Alters-Ruheständler Steuern zahlen. Dies zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag, über die das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) aktuell berichtet.

Geschätzt 195.000 Rentnerinnen und Rentner rutschen demnach aus der Steuerpflicht, weil der Freibetrag steigt, so geht aus der Antwort der Bundesregierung hervor. Doch es gibt auch eine gegenteilige Bewegung. 87.000 Rentnerinnen und Rentner kämen neu als Steuerpflichtige hinzu, weil die Rente im Juli 2022 deutlich angehoben wurde. Im Westen stiegen die Altersrenten um 3,53 Prozent, im Osten um 4,25 Prozent.

Der Grund, weshalb Rentnerinnen und Rentner Einkommenssteuer zahlen, ist das das sogenannte Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) von 2005. Kernelement war der Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt (als Sonderausgaben) und die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

Wie viel Steuern ein Rentner auf seine gesetzlichen Altersbezüge zahlen muss, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 und vorher in Rente ging, hat einen Freibetrag von 50 Prozent auf Lebenszeit: Der Freibetrag wird quasi über den gesamten Ruhestand hinweg mitgenommen. Für Neurentner hingegen schrumpft die Freigrenze seit 2005 jährlich. 2022 zählen rund 5,9 Millionen Menschen zur Kategorie „Steuerpflichtige mit Renteneinkünften“.

Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. So steigen Sparerpauschbetrag und Kindergeld.

Zum 1. Januar 2023 treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich teilweise direkt im Portmonnaie bemerkbar machen. Drei der wichtigsten Gesetzesänderungen sind hier zusammengefasst:

Kindergeld-Erhöhung

2023 erhalten Eltern mehr Kindergeld. Familien bekommen ab Januar für die ersten drei Kinder jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Midijob-Grenze steigt

Die Leistung voller Sozialabgaben-Beiträge wird ab 01. Januar 2023 erst ab einem Monatseinkommen von 2.000 Euro fällig. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.

Sparen: Freibetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.

Im Juli 2022 treten wieder Änderungen in Kraft. Rentnerinnen und Rentner erhalten mehr Geld, zudem gibt es Entlastungen bei der Steuer aufgrund eines höheren Grundfreibetrags. Die EEG-Umlage entfällt, was zu leichten Entlastungen bei den Stromkosten beiträgt.

Der 1. Juli bringt für die Bürgerinnen und Bürger wieder einige Änderungen mit sich. Und das merken zunächst die Rentnerinnen und Rentner in ihrem Portemonnaie. Für das Jahr 2022 steht wieder eine Erhöhung der Altersbezüge ins Haus, nachdem im Jahr zuvor die Renten weniger stark stiegen. Im Westen werden die Renten um 5,35 Prozent raufgesetzt, im Osten sogar um 6,12 Prozent. Ein wichtiger Grund für das deutliche Rentenplus ist die Lohnentwicklung: steigen die Löhne, steigen in der Regel auch die Renten. Und hier hatten sich im Vorjahr die Löhne wieder deutlich erholt, nachdem sie im ersten Corona-Jahr 2020 zunächst eingebrochen waren.

Auch bei der Steuer gibt es Änderungen. Hier werden Arbeitnehmer entlastet. Ein Grund ist das sogenannte Steuerentlastungsgesetz 2022, das auch helfen soll, die Bürger angesichts der hohen Inflation zu entlasten. So steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro im Jahr. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wer weniger verdient, der muss bis zu dieser Grenze keine Steuern auf sein Einkommen zahlen. Wer hingegen mehr Lohn erhält, dem bleibt das Einkommen zumindest bis zu dieser Grenze steuerfrei.

Außerdem wird die Entfernungspauschale erhöht: um drei Cent auf 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer. Ursprünglich war dieser Reformschritt erst für die Jahre 2024 bis 2026 vorgesehen, doch angesichts hoher Spritpreise zieht die Bundesregierung diesen nun vor. Die höhere Entfernungspauschale gilt vorerst für die Jahre 2022 bis 2026.

Ebenfalls raufgesetzt wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Steuer. Das bedeutet: die Bürgerinnen und Bürger können sich bei der Steuererklärung eine höhere Pauschale für Werbungskosten anrechnen lassen. Das Finanzamt darf den Arbeitnehmerpauschbetrag auch dann nicht kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Dieser Betrag erhöht sich von 1.000 Euro jährlich auf nun 1.200 Euro. Ein Nachweis der Werbungskosten ist nur notwendig, wenn darüber hinausgehende Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ausgezahlt werden soll im Juli auch der sogenannte Kinderbonus. Dieser soll zusätzlich zur Energiepauschale von 300 Euro Familien entlasten, da die Energie- und Lebenshaltungs-Kosten deutlich gestiegen sind. Ganze 100 Euro gibt es extra: ob dies ausreicht, um die deutlich steigenden Preise aufzufangen, darf bezweifelt werden. Die Bundesregierung schätzt zum Beispiel, dass sich die Kosten für Gas verdoppeln oder gar verdreifachen könnten. Das werden die Bürgerinnen und Bürger mit der Nebenkosten-Abrechnung im Herbst zu spüren bekommen.

Ebenfalls Teil der Entlastungen ist der Wegfall der sogenannten EEG-Umlage. Sie war gedacht, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren. Die Kilowattstunde Strom kostet dadurch 3,72 Cent weniger als bisher. Doch viel bringt auch sie nicht. Ein durchschnittlicher Ein-Personen-Haushalt werde dadurch um 35 Euro im Jahr entlastet, so hat der Bayerische Rundfunk errechnet.

Angehoben wird ebenfalls der Pfändungsfreibetrag. Das ist das monatliche Einkommen, das vor Pfändungen geschützt ist, um Menschen mit Schulden ein Existenzminimum garantiert wird. Der Pfändungsfreibetrag steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Das bedeutet ein Plus von sechs Prozent.

Der gesetzliche Mindestlohn wird ebenfalls erhöht. Er beträgt seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt er planmäßig auf 10,45 Euro.

Jeden Tag überweisen Schaden- und Unfallversicherer stolze 120 Millionen Euro an Schadenszahlungen an ihre Kunden. Aber muss dieses Geld auch versteuert werden? Dies ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer aktuellen Pressemeldung berichtet.

Schaden aus Privatleben: Keine Steuerpflicht!

Als Faustregel kann man sich merken: Wenn ein Schaden aus dem Privatleben ersetzt wird, muss hierfür keine Steuer gezahlt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn nach einem Rohrbruch der Hausratversicherer die Einrichtung ersetzt. In dieser Situation ist die Versicherungsleistung steuerfrei und muss folglich nicht dem Finanzamt gemeldet werden. Auch wenn die Kfz-Versicherung des Unfallgegners Geld für die Reparatur des Autos überweist, muss der Betrag nicht versteuert werden. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung eine Rente auszahlt, etwa in Form eines Schmerzensgeldes.

Ausnahmen bei Arbeitszimmer

Wann aber sind dann Versicherungsleistungen steuerpflichtig? Der Eingang einer Zahlung von der Versicherung muss immer nur dann beim Finanzamt steuerlich angegeben werden, wenn diese Zahlungen einen Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen oder steuerlich geltend gemachte Werbungskosten darstellen oder die Versicherungsprämien seinerzeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen worden sind.

Steuerpflichtig ist zum Beispiel eine Schadenszahlung durch den Haftpflichtversicherer, wenn der Sitznachbar seinen Kaffee über einen gewerblich genutzten Computer kippte und dieser bereits bei den Betriebsausgaben geltend gemacht wurde. Dann müssen Arbeitnehmer die Versicherungsleistung von den Werbungskosten für den neuen Computer abziehen.

Kompliziert wird die Berechnung bei der nur teilweisen gewerblichen Nutzung eines Arbeitszimmers, wenn es also auch privat genutzt wird. Auch hier muss das Geld in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Versicherung eine Entschädigung bezahlt – zum Beispiel wenn durch einen Brand der Schreibtisch ersetzt werden muss. Dann kann nur noch ein möglicher Restbetrag für den neuen Schreibtisch abgezogen werden, sofern die Kosten für das Arbeitszimmer bereits bei der Steuer berücksichtigt wurden.

Selbständige müssen aufpassen

Vorsichtig müssen auch Selbständige und Freiberufler sein, wenn sie Ersatz für beruflich genutzte Gegenstände erhalten. Wenn der Haftpflichtversicherer eines Dritten beispielsweise einen Laptop ersetzt, der durch umgekippte Getränke beschädigt wurde, sind diese Gelder als negative Betriebsausgaben bei der Buchführung zu berücksichtigen.

Immobilienbesitzer sind darüber hinaus verpflichtet, Einnahmen aus einer Mietausfallversicherung zu versteuern, wenn zum Beispiel eine vermietete Wohnung in Flammen aufging. Das gilt gleichsam für Ersatzzahlungen, die Ärzte und Rechtsanwälte aus einer Praxisausfallversicherung beziehen. Bei diesen beiden Versicherungen gilt die Zahlung bei den Versicherten ebenso als Einnahme.

Lebensversicherungen und Riester-Rente

Seit Einführung des Altersvorsorge-Gesetzes im Jahr 2005 müssen auch die Zahlungen aus kapitalbildende Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.2005 geschlossen wurden, versteuert werden. Allerdings gibt es hierbei Begünstigungen, über die ein Beratungsgespräch Auskunft geben kann. Zum Beispiel kommt es lediglich zu einer hälftigen Besteuerung, wenn die Leistungen nach einer Laufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

Auch die Riester-Rente ist in der Auszahlungsphase zu versteuern – und zwar in der Regel mit ihrem persönlichen Steuersatz. Dies ist der Durchschnittssteuersatz für das gesamte Einkommen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) berichtet. Der Vorteil: Im Rentenalter sinkt in der Regel das Einkommen, weil die Rente in der Regel niedriger ist als der Arbeitslohn. Deshalb können Riester-Sparer steuerlich davon profitieren, dass in der Ansparphase für Einzahlungen eben keine Steuern fällig werden.

Auf geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, müssen grundsätzlich Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Das Problem: Rund einem Drittel der Beschäftigten ist nicht einmal bewusst, dass sie geldwerte Vorteile beziehen.

Sogenannte „geldwerte Vorteile“ zählen in der Regel zum Arbeitslohn und müssen dementsprechend besteuert werden. Doch viele Bundesbürger wissen nicht einmal, dass sie solche Sachbezüge erhalten, wie eine aktuelle Emnid-Umfrage ergab. Nur 36,8 Prozent bejahten zunächst die Frage, ob sie von derartigen Leistungen profitieren. Als die Befragten jedoch von den Interviewern aufgeklärt wurden, was als „geldwerter Vorteil“ gewertet wird, stimmten plötzlich 68,4 Prozent zu.

Zu den geldwerten Vorteilen zählt mehr als nur der Dienstwagen oder das Diensthandy. Vielmehr müssen auch Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel, Benzingutscheine oder verbilligtes Kantinenessen hinzugerechnet werden. Sogar Kinogutscheine ohne Wertangabe, vergünstigter Wohnraum und bestimmte Aktienoptionen, die dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind als Sachbezug zu besteuern. Wer das nicht weiß, macht sich schnell versehentlich eines Steuervergehens schuldig!

Wie aber werden geldwerte Vorteile steuerlich bewertet? Aktuell gibt es für Sachbezüge eine Freigrenze von 44 Euro monatlich (§8 II EStG). Bietet der Arbeitgeber seine Waren oder Dienstleistungen den eigenen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt an, dann ist ein Rabatt bis zu 4 Prozent stets steuerfrei (§ 8 III EStG). Für den darüber hinausgehenden Betrag gilt ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro. Bei der Überlassung eines Firmen-Pkw zu Privatzwecken gelten Sonderregelungen. Im Zweifel hilft es, einen Steuerberater bei der Bewertung von Sachleistungen hinzuzuziehen!

Auswertungen von Verträgen haben ergeben, dass der Großteil der Schäden in der Hausratversicherung auf Vandalismus und Diebstahl zurückzuführen ist. Die steigenden Schadensummen sind auch auf die fortschreitende Technisierung der Lebenswelt zurückzuführen.

2012 erreichten die Kosten für Einbruchschäden einen neuen Rekord: Durchschnittlich 3.300 Euro Schaden verursachte ein Einbruch. Die hohen Schäden sind dabei auch die fortschreitende Technisierung der Lebenswelt mit Smartphones, Tablet-PCs und Laptops zurückzuführen.
Diese seien leichter wiederzuverkaufen und deshalb für Einbrecher neben Schmuck und Bargeld besonders attraktiv.
Der Auswertung zufolge sind Menschen in den Ballungsgebieten – genannt werden Hamburg und Berlin – besonders gefährdet, einem Einbruch zum Opfer zu fallen.

Am stärksten betroffen ist die Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen (29,7 Prozent) sowie die 40- bis 49-Jährigen (25,1 Prozent). Auf Personen, die über 70 Jahre alt sind, entfallen lediglich 6,3 Prozent der Schadensmeldungen.

Sicherheitstipps, um Einbrechern ihr Handwerk zu erschweren

Experten von Polizei und Versicherungen stellen immer wieder Tipps zusammen, die helfen sollen, Einbrüche zu vermeiden:

  1. Außenbereiche bei Dunkelheit beleuchten, beispielsweise durch Lampen mit Bewegungsmeldern.
  2. Anwesenheit signalisieren: Rollläden tagsüber hochziehen und nachts schließen.
  3. Keine Experimente: Türen immer abschließen; einfaches Zuziehen reicht nicht. Schlüssel nie an Außenverstecken deponieren.
  4. In Sicherungstechnik investieren, wie spezielle Schlösser für Fenster und Türen.
  5. Geprüfte und zertifizierte Alarmanlagen bieten zusätzliche Sicherheit.
  6. Bei Abwesenheit vorsorgen: Den Briefkasten leeren lassen, Licht und Rollläden durch Zeitschaltuhren steuern.

Weitere Schadensursachen

Mit 22 Prozent der Schadensmeldungen ist Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion) die zweitgrößte Gefahr für den persönlichen Hausrat. Schäden durch Leitungswasser folgen mit 21,6 Prozent. An vierter Stelle stehen Sturm und Hagel stehen mit 8,1 Prozent. Eher selten: Elementarschäden – etwa in Folge von Hochwasser – mit 0,3 Prozent.

Am 23. April wird nicht nur der Welttag des Buches begangen, sondern auch der „Tag des Urheberrechts“. Themen, die für die Versicherungswirtschaft nicht relevant sind? Doch, denn die Assekuranz fördert nicht nur Kultur, sie sichert auch Medienunternehmer ab.

Viele Unternehmer der Medienbranche sind zunehmend online aktiv. Sei es ein freier Fotograf, ein E-Book-Verlag oder eine Werbeagentur: Aufträge werden über die eigene Internetpräsenz generiert und auch abgewickelt. Doch was geschieht, wenn die Webseite Ziel eines Hacker-Angriffs wird und der Verantwortliche nicht ausfindig gemacht werden kann? Oder wenn ein Dritter gegenüber einem Verlag oder Redakteur Schadensersatzansprüche geltend macht, weil er sich durch kritische Berichterstattung verleumdet sieht?

Haftpflichtversicherung leistet bei Ansprüchen Dritter

Für derartige Gefahren der Medienbranche gibt es spezielle Versicherungsangebote. Essentiell ist in diesem Zusammenhang eine Vermögensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung, wobei der Versicherer nicht nur begründete Forderungen Dritter erfüllt, sondern auch unberechtigte Ansprüche abwehrt. Die Angebotspalette der Versicherer deckt verschiedenste Bedürfnisse: vom Freiberufler über Medienagenturen bis hin zu Verlagen oder Radiosendern. Ein Baustein zur Eigenschadenversicherung sollte jedoch enthalten sein: nur dann ist der Medienunternehmer geschützt, wenn die Schäden ihn selbst betreffen.

Nützlich für Unternehmer ist auch eine sogenannte Geschäftsinhalteversicherung. Sie kommt für Schäden an Geschäftsräumen, Vorräten und Waren auf, etwa wenn eine Modekollektion durch Feuer oder Rohrbruch beschädigt oder gar geklaut wird. Auch bei Schäden an PCs, Dekorationen und Verpackungsmaterialien leistet eine solche Versicherung.

Was, wenn die Produktion ausfällt?

Kommt es im Unternehmen zu Produktionsausfällen, etwa weil Maschinen durch ein Feuer beschädigt wurden, dann ist es gut eine Betriebsunterbrechungsversicherung zu besitzen. Gerade für kleinere Unternehmen kann ein Betriebsausfall existenzbedrohend werden, sind doch Verpflichtungen wie Miete, Personalkosten, Steuern oder Leasinggebühren weiterhin zu zahlen. Und so mancher Kunde storniert seine Bestellung, wenn er zu lange auf die Ware warten muss. Gewinnausfälle und laufende Verpflichtungen bedeuten mit einer solchen Police kein existenzielles Risiko mehr. Müssen Produkte wegen Mängeln zurückgerufen werden, dann bietet eine sogenannte Rückrufkostenversicherung Schutz.

Wie sich Medienunternehmer noch schützen können, klärt ein Beratungsgespräch. Mitunter ist es notwendig mit dem Versicherer genaue Rücksprache zu halten, sind doch die Bedürfnisse von Unternehmen sehr verschieden und komplex. Bestimmte Anbieter haben sich auf Policen speziell für Medien spezialisiert und können auf jahrzehntelange Erfahrung in der Branche zurückblicken. Gut, wenn man sich sicher fühlt!

Wenn Senioren ihre eigenen vier Wände an Familienangehörige verschenken wollen, können sie mit der Vereinbarung eines sogenannten „Nießbrauchs“ für Rechtssicherheit sorgen, dass sie auch weiterhin das Haus oder die Wohnung nutzen dürfen. Mit einer derartigen Schenkung lassen sich sogar Steuern sparen!

Trautes Heim, Glück allein? Viele Hausbesitzer haben eine Immobilie erworben, damit sie dort in Ruhe ihren Lebensabend verbringen können. Wer in seinen eigenen vier Wänden wohnt, muss sich schließlich keine Sorgen um steigende Mieten machen oder darüber, dass er vom Vermieter plötzlich vor die Tür gesetzt wird. Doch der Traum von den eigenen vier Wänden kann gerade für Senioren Tücken haben. Wenn eine schwere Krankheit auftritt oder der Lebenspartner stirbt, dann ist mitunter gar nicht genug Geld da, um wichtige Reparaturen durchzuführen oder das Haus dauerhaft zu unterhalten.

Es gibt aber eine Möglichkeit, diesen drohenden Engpässen vorzubeugen. Warum nicht einfach schon zu Lebzeiten das Haus an die lieben Angehörigen verschenken, die sich um die Instandhaltung kümmern? „Weil ich doch selbst darin wohnen bleiben will“, werden rüstige Hausbesitzer nun einwenden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber aber vorgesorgt, indem er die Möglichkeit schuf, das Verschenken von Immobilien an die Einräumung eines sogenannten „Nießbrauchs“ zu koppeln, wie ein Versicherer aktuell berichtet.

Der Nießbrauch ist im Allgemeinen zunächst ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache, das laut §1030 des Bürgergesetzbuches gewährt wird. Aber er ermöglicht es auch, dass Immobilienbesitzer schon zu Lebzeiten ihr Haus oder ihre Wohnung auf Familienmitglieder überschreiben, ohne alle Rechte daran aufzugeben. Zwar wird der Beschenkte zum rechtlichen Eigentümer der Wohnung. Die Nutzungsrechte bleiben aber beim Schenkenden, so dass er weiterhin drin wohnen bleiben und sogar den Wohnraum vermieten darf. Welche Rechte der Schenkende behält, lässt sich genau im Vertrag festschreiben.

Wird das Haus an eine Person überschrieben, die es sowieso erben sollte, sind sogar Steuerersparnisse möglich. Denn es wird später nicht der Erbmasse zugerechnet, so dass die Erbschaftssteuer darauf entfällt. Zwar müssen auch für Schenkungen Steuern bezahlt werden. Aber der Gesetzgeber räumt hierfür alle zehn Jahre gewisse Freibeträge ein. Langfristiges Planen kann sich also auszahlen!

Wer ein Haus für seinen Lebensabend erwerben will, sollte zudem darauf achten, dass es auch altersgerecht ist oder zumindest umgebaut werden kann. Große Türen sowie barrierefreie Räume ohne Stufen und steile Treppen erleichtern es Senioren, sich sicher in den eigenen vier Wänden zu bewegen. Schon jetzt fehlt in vielen Großstädten altersgerechter Wohnraum – eine barrierefreie Immobilie ist also vorausschauende Altersvorsorge!