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Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann seit 2026 von höheren steuerlichen Freibeträgen profitieren. Voraussetzung ist, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Ehrenamtliches Engagement lohnt sich nicht nur gesellschaftlich, sondern auch steuerlich. Für das Jahr 2026 wurden die Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten angehoben. Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro pro Jahr, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Einnahmen bis zu diesen Grenzen bleiben steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Regelung gilt für Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist, dass das Engagement nebenberuflich erfolgt und bestimmten Zwecken dient – etwa im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich. Während die Übungsleiterpauschale eine pädagogische, künstlerische oder pflegende Tätigkeit voraussetzt, ist die Ehrenamtspauschale breiter gefasst.

Wichtig ist: Es handelt sich nicht um staatliche Zuschüsse, sondern um Freibeträge auf erhaltene Vergütungen. Erst wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, können diese steuerlichen Vorteile genutzt werden. Liegen die Einnahmen über den Freibeträgen, muss der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden.

Für viele der rund 17 Millionen ehrenamtlich Engagierten in Deutschland verbessern sich damit die finanziellen Rahmenbedingungen – insbesondere für Trainer, Betreuer oder Helfer in Vereinen und sozialen Einrichtungen.

Quelle
Die Informationen basieren auf einer Auswertung des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Getrenntlebende Eltern teilen sich häufig die Betreuungskosten. Steuerlich profitieren kann davon jedoch nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt – das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Bis zu 6.000 Euro pro Jahr lassen sich ansetzen, wovon 80 Prozent – maximal 4.800 Euro – berücksichtigt werden. Doch bei getrenntlebenden Eltern gilt eine klare Einschränkung: Nur der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, kann diese Kosten absetzen.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Entscheidend ist nicht, wer die Kosten tatsächlich trägt, sondern wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Im konkreten Fall hatte ein Vater nach der Trennung erhebliche Betreuungskosten übernommen, konnte diese jedoch nicht steuerlich geltend machen, da sein Kind im Haushalt der Mutter lebte.

Die Richter sehen diese Regelung als rechtlich zulässig an. Zwar könne sie im Einzelfall dazu führen, dass Betreuungskosten steuerlich gar nicht berücksichtigt werden. Dennoch sei es gerechtfertigt, an die Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, da dort typischerweise auch der Betreuungsbedarf entsteht.

Für Eltern bedeutet das: Wer Betreuungskosten übernimmt, sollte auch die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen. Andere steuerliche Entlastungen, etwa Freibeträge für Kinder, bleiben unabhängig davon bestehen.

Seit Jahresbeginn gilt die Aktivrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann zusätzlich zur Rente steuerfrei arbeiten. Doch nicht jede Tätigkeit ist begünstigt – und bei Hinterbliebenenrenten ist Vorsicht geboten. Was Rentnerinnen und Rentner jetzt wissen sollten.

Was steckt hinter der Aktivrente?

Mit der Aktivrente will der Gesetzgeber Anreize schaffen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter erwerbstätig zu bleiben. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte monatlich bis zu 2.000 Euro – also maximal 24.000 Euro im Jahr – steuerfrei hinzuverdienen. Entscheidend ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist und es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.

Für wen gilt die Regelung – und für wen nicht?

Die Aktivrente gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder andere Versorgungsbezüge bezogen werden. Nicht begünstigt sind jedoch Minijobs sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Auch Beamtinnen und Beamte können die Aktivrente nicht nutzen.

Der größte Vorteil: Steuerfreiheit ohne Progression

Der steuerfreie Hinzuverdienst bleibt vollständig von der Einkommensteuer verschont und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Der Steuersatz auf andere Einkünfte steigt dadurch nicht. Der Freibetrag kann sogar dann genutzt werden, wenn der Arbeitslohn über Steuerklasse VI abgerechnet wird – vorausgesetzt, er wird nicht parallel in einem anderen Job beansprucht.

Wo liegen die Grenzen?

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und muss gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vorlagen. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur für Arbeitslohn, für den der Arbeitgeber gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge abführt. Arbeitgeberleistungen wie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können zusätzlich steuerfrei sein und werden nicht auf die Aktivrente angerechnet.

Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei

Trotz Steuerfreiheit fallen weiterhin Sozialabgaben an. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen gezahlt werden. Der Arbeitgeber führt außerdem Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Diese erhöhen jedoch in der Regel nicht das persönliche Rentenkonto, sondern fließen in die allgemeine Rentenkasse.

Kein Antrag nötig – aber prüfen lohnt sich

Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. Der Freibetrag wird in der Regel direkt über den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Falls das nicht korrekt erfolgt, kann er über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden.

Achtung bei Witwen- und Hinterbliebenenrenten

Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte besonders aufmerksam sein. Das zusätzliche Einkommen aus der Aktivrente kann als anrechenbares Einkommen gelten und zu Kürzungen führen. Eine vorherige Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger ist daher dringend zu empfehlen.

Wer in Fonds investiert, sollte zu Beginn des Jahres 2026 einen genaueren Blick auf sein Depot werfen. Denn auch ohne Anteilsverkauf oder Ausschüttung kann es sein, dass Steuern fällig werden. Hintergrund ist die sogenannte Vorabpauschale – eine Besteuerung auf fiktive Wertzuwächse von Fondsanteilen.

Die Vorabpauschale greift, wenn Fonds im Laufe des Jahres im Wert gestiegen sind und Erträge im Fonds verbleiben. Diese nicht ausgezahlten Gewinne gelten steuerlich als Ertrag, auf den Abgeltungsteuer anfällt. Berechnet wird die Pauschale auf Basis eines jährlich festgelegten Basiszinses, der sich an langfristigen Bundesanleihen orientiert.

In den vergangenen Jahren spielte die Vorabpauschale für viele Anleger kaum eine Rolle, da der Basiszins zeitweise im Minus lag. Seit 2024 ist er jedoch wieder positiv – und dürfte daher auch 2026 erneut zu Steuerabzügen führen. Die Steuer wird direkt von der depotführenden Bank einbehalten.

Wichtig zu wissen: Beim späteren Verkauf der Fondsanteile wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet. Eine doppelte Besteuerung findet also nicht statt. Sinkt der Fonds allerdings nach der Besteuerung im Wert, gibt es keine Rückerstattung der gezahlten Steuer.

Um unnötige Abzüge zu vermeiden, sollten Anleger prüfen, ob ein Freistellungsauftrag erteilt ist. Kapitalerträge bleiben damit bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Für Personen mit geringem Einkommen kann zudem eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein, um Kapitalerträge vollständig von der Steuer freizustellen.

Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche finanzielle Neuerungen in Kraft, die Beschäftigte, Familien und Immobilieneigentümer betreffen. Höhere Rechengrößen in der Sozialversicherung, erweiterte Fördermöglichkeiten in der Altersvorsorge sowie neue Vorgaben für Immobilien und Energie prägen die Rahmenbedingungen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze. Damit erhöht sich für gut verdienende Arbeitnehmer der beitragspflichtige Einkommensanteil. Zugleich wächst der Spielraum für die betriebliche Altersvorsorge, da künftig höhere Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei eingebracht werden können. Auch der Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde angehoben, was Rentner entlastet.

Mehr steuerliche Spielräume ergeben sich zudem bei der Basisrente. Der maximal abzugsfähige Höchstbetrag steigt, was insbesondere für Selbständige und Gutverdiener relevant ist. Parallel dazu treibt die Bundesregierung die Rentenreform voran: Neben der Festschreibung des Rentenniveaus bis 2031 sollen neue Anreize für längeres Arbeiten geschaffen und die private Altersvorsorge grundlegend neu ausgerichtet werden. Geplant ist unter anderem ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot ab 2027, das klassische Garantieprodukte und kapitalmarktorientierte Anlagen kombiniert.

Auch bei Steuern und Sozialversicherung gibt es Anpassungen. Durch den höheren Mindestlohn steigen die Grenzen für Mini- und Midijobs. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld werden erhöht, ebenso die Entfernungspauschale. In der Krankenversicherung wachsen die Bemessungsgrenzen, zudem liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung höher als im Vorjahr – wobei die tatsächlichen Beiträge je nach Kasse variieren.

Für Immobilieneigentümer bringt 2026 ebenfalls Veränderungen. Kommunen müssen ihre Wärmeplanung vorlegen, und bei neuen Heizungen gelten künftig strengere Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien. Zusätzlich verteuert ein höherer CO₂-Preis das Heizen mit fossilen Brennstoffen.

Mehr Steuervorteile für die Altersvorsorge: Wer privat oder betrieblich für das Alter vorsorgt, kann 2025 von höheren Förderbeträgen profitieren. Das bringt Arbeitnehmern und Selbstständigen zusätzliche Steuerersparnisse.

Gute Nachrichten für alle, die für das Alter vorsorgen: Der Staat hat die steuerlichen Fördergrenzen für die private und betriebliche Altersvorsorge zum Jahreswechsel erhöht. Dadurch können Sparer höhere Beträge steuerfrei investieren und so mehr aus ihrer Vorsorge machen.

Private Altersvorsorge: Mehr Steuervorteile für Rürup-Rente und Co.
Wer in eine Basis-Rente (Rürup-Rente) einzahlt, kann ab sofort bis zu 29.344 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das sind fast 2.000 Euro mehr als im Vorjahr. Für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag. Auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen unter diese Regelung.

Betriebliche Altersvorsorge: Mehr steuerfreie Beiträge möglich
Wer eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) nutzt, profitiert ebenfalls von höheren Steuerfreibeträgen. Arbeitnehmer können nun 3.864 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Zusätzlich gibt es noch mindestens 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss. Wer möchte, kann denselben Betrag noch einmal steuerfrei einzahlen – insgesamt also 7.728 Euro im Jahr.

Rentner profitieren von höheren Freibeträgen
Auch für Betriebsrentner gibt es eine Verbesserung: Der Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge wurde auf 187,25 Euro pro Monat erhöht. Das bedeutet, dass Kapitalabfindungen bis zu 22.470 Euro beitragsfrei bleiben.

Diese Änderungen machen die private und betriebliche Altersvorsorge noch attraktiver. Wer noch keine passende Lösung hat, sollte sich jetzt informieren, um die neuen Steuervorteile voll auszuschöpfen.

Das Jahresende naht – ein idealer Zeitpunkt, um die Steuerlast für 2024 zu optimieren. Besonders für Selbstständige und Freiberufler bietet die Rürup-Rente eine interessante Möglichkeit, steuerlich begünstigt fürs Alter vorzusorgen. Durch flexible Zuzahlungen lassen sich noch kurz vor Jahreswechsel Steuern sparen.

Steuervorteile durch die Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist eine private Altersvorsorgeform, deren Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar sind. Je nach Einkommen und Steuersatz kann eine Zuzahlung zum Jahresende die Steuerlast erheblich senken. Zum Beispiel ergibt eine Zuzahlung von 5.000 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent eine Steuerersparnis von etwa 2.000 Euro.

Höchstgrenzen beachten

Für 2024 gelten bestimmte Obergrenzen für den Sonderausgabenabzug:

  • Einzelpersonen: maximal 27.566 Euro
  • Zusammen veranlagte Ehegatten: maximal 55.132 Euro

Diese Grenze umfasst alle absetzbaren Altersvorsorgebeiträge, also auch Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke.

Rechtzeitig handeln

Wer von den Steuervorteilen profitieren möchte, sollte seine Zuzahlung rechtzeitig vor Jahresende tätigen. Wichtig ist, im Verwendungszweck den Hinweis „Zuzahlung“ sowie die Versicherungsnummer anzugeben. Zu Beginn des nächsten Jahres werden die gezahlten Beiträge automatisch an die Finanzbehörde übermittelt. Zudem erhalten Kunden eine Beitragsbescheinigung, die für die Steuererklärung genutzt werden kann.
Mit kluger Planung und rechtzeitigem Handeln lässt sich der Jahresendspurt optimal nutzen, um Steuern zu sparen und gleichzeitig die eigene Altersvorsorge zu stärken.

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) drängt auf eine Steuersenkung. So soll der Grundfreibetrag steigen. Hintergrund ist die außergewöhnlich hohe Inflation und die daran orientierte Anpassung des Bürgergelds.

Das Bürgergeld soll zum 1. Januar 2024 um insgesamt zwölf Prozentpunkte angehoben werden, sodass der Regelsatz für Erwachsene auf 563 Euro steigt: ein Plus von 61 Euro. Mit der Bürgergeld-Reform sollen die Regelsätze schneller an die Inflation und Lohnentwicklung angepasst werden, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

Diese Anpassung müsse auch an jene weitergegeben werden, die in die Sozialkassen einzahlen, findet Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP): „Was für die Bezieher sozialer Leistungen recht ist, das muss für die Steuerzahler auch billig sein“, so Lindner vergangenen Freitag im Bundestag.

Die Anpassung des Existenzminimums müsse auch auf das Steuerrecht übertragen werden, sagte der FDP-Vorsitzende. Seinem Vorschlag zufolge, solle der steuerunbelastete Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6612 Euro. Das würde die Bürger in einer Größenordnung von 1,9 Milliarden Euro entlasten.

Lindner führte auch verfassungsrechtliche Gründe für diese Anpassung ins Feld. „Und dies ist auch gut und richtig, weil zwischen denjenigen, die Sozialleistungen beziehen, und denjenigen, die diesen Staat mit ihrer Arbeit finanzieren, darf kein Keil getrieben werden“, sagte der FDP-Chef.

Die Bundesregierung hat den Grundfreibetrag für Rentnerinnen und Rentner erhöht: Das wirkt sich auch positiv für die Ruheständler aus. Rund 195.000 Personen werden 2023 erstmals keine Steuern zahlen müssen. Zugleich führt die Renten-Erhöhung aber dazu, dass auch mehr Neurentner vom Fiskus zur Kasse gebeten werden.

Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser wurde für das Jahr 2023 raufgesetzt: um 6,2 Prozent von 10.347 Euro auf nun 10.908 Euro. Infolgedessen müssen in diesem Jahr auch weniger Alters-Ruheständler Steuern zahlen. Dies zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag, über die das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) aktuell berichtet.

Geschätzt 195.000 Rentnerinnen und Rentner rutschen demnach aus der Steuerpflicht, weil der Freibetrag steigt, so geht aus der Antwort der Bundesregierung hervor. Doch es gibt auch eine gegenteilige Bewegung. 87.000 Rentnerinnen und Rentner kämen neu als Steuerpflichtige hinzu, weil die Rente im Juli 2022 deutlich angehoben wurde. Im Westen stiegen die Altersrenten um 3,53 Prozent, im Osten um 4,25 Prozent.

Der Grund, weshalb Rentnerinnen und Rentner Einkommenssteuer zahlen, ist das das sogenannte Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) von 2005. Kernelement war der Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt (als Sonderausgaben) und die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

Wie viel Steuern ein Rentner auf seine gesetzlichen Altersbezüge zahlen muss, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 und vorher in Rente ging, hat einen Freibetrag von 50 Prozent auf Lebenszeit: Der Freibetrag wird quasi über den gesamten Ruhestand hinweg mitgenommen. Für Neurentner hingegen schrumpft die Freigrenze seit 2005 jährlich. 2022 zählen rund 5,9 Millionen Menschen zur Kategorie „Steuerpflichtige mit Renteneinkünften“.

Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. So steigen Sparerpauschbetrag und Kindergeld.

Zum 1. Januar 2023 treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich teilweise direkt im Portmonnaie bemerkbar machen. Drei der wichtigsten Gesetzesänderungen sind hier zusammengefasst:

Kindergeld-Erhöhung

2023 erhalten Eltern mehr Kindergeld. Familien bekommen ab Januar für die ersten drei Kinder jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Midijob-Grenze steigt

Die Leistung voller Sozialabgaben-Beiträge wird ab 01. Januar 2023 erst ab einem Monatseinkommen von 2.000 Euro fällig. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.

Sparen: Freibetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.