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Ein Hund an der Leine, ein harmloser Spaziergang – und dennoch ein folgenschwerer Unfall. Ein aktuelles BGH-Urteil bestätigt: Hundehalter haften auch dann, wenn ihr Hund gehorsam ist. Warum das so ist und worauf Hundebesitzer achten sollten.

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann für Hundehalter teuer werden – selbst wenn das Tier gut erzogen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im verhandelten Fall führte die Tochter eines Hundehalters dessen Hund an einer Schleppleine aus. Als eine andere Frau mit ihrem Hund vorbeikam, rannten beide Tiere zu einem Mäuseloch. Der angeleinte Hund folgte dem Rückruf seiner Halterin sofort. Doch während er zurücklief, verfing sich die andere Frau in der Schleppleine, stürzte und brach sich das Bein.

Die Krankenkasse der verletzten Frau forderte die Behandlungskosten vom Hundehalter zurück. Die Vorinstanzen wiesen die Klage zunächst ab, da der Hund gehorsam war und kein Fehlverhalten vorlag. Der BGH entschied jedoch anders: Es habe sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Auch ein gut erzogener Hund könne unabsichtlich eine Gefahr darstellen – und sein Halter müsse für entstandene Schäden aufkommen.

Was bedeutet das für Hundehalter?

Das Urteil zeigt, dass die Haftung nicht nur bei aggressivem oder unkontrolliertem Verhalten greift. Selbst bei einem gut erzogenen Hund können unvorhersehbare Situationen entstehen, die zu Unfällen führen. Hundehalter sollten sich daher bewusst sein, dass sie in vielen Fällen für Schäden aufkommen müssen – und diese können schnell teuer werden.

In mehreren Bundesländern ist eine Hundehaftpflichtversicherung bereits Pflicht. Sie übernimmt die Kosten, wenn durch das Tier Sach- oder Personenschäden entstehen. Auch dort, wo keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann eine solche Absicherung Hundebesitzer vor hohen finanziellen Belastungen schützen.

Das aktuelle Urteil unterstreicht einmal mehr: Selbst ein kurzer Spaziergang kann unerwartete Folgen haben. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich rechtzeitig absichern.

Haustiere sind für viele Menschen treue Begleiter und schenken uns bedingungslose Liebe. Doch neben all den schönen Momenten können sie auch unerwartete Sorgen bereiten, insbesondere wenn sie Schäden verursachen.

In solchen Fällen müssen die Halter für die entstandenen Kosten aufkommen. Aus diesem Grund entscheiden sich die meisten Hundebesitzer für den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Laut einer Forsa-Umfrage im Auftrag der Gothaer haben bereits 68 Prozent der Hundebesitzer eine solche Versicherung für ihren Vierbeiner abgeschlossen.

Die praktische Bedeutung einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zeigt sich anhand von Erfahrungen aus der Praxis. In der Befragung gaben 17 Prozent der Hundebesitzer an, dass ihr Hund bereits einmal einen Schaden verursacht hat. Die Schadenshöhe variierte dabei erheblich. Bei 22 Prozent der Fälle lag der verursachte Schaden zwischen 500 und 10.000 Euro, was die gravierendsten finanziellen Auswirkungen mit sich brachte. In 40 Prozent der Fälle betrug der Schaden zwischen 100 und 500 Euro, während bei 37 Prozent der Befragten der verursachte Schaden unter 100 Euro lag.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet Schutz vor den finanziellen Folgen solcher Schäden. Sie deckt in der Regel die Kosten für Sachschäden, die durch das Haustier verursacht werden, sowie eventuelle Personenschäden. Auf diese Weise sind sowohl der Halter als auch die geschädigte Person abgesichert. Im Falle eines Schadensfall übernimmt die Versicherung die anfallenden Kosten, die ansonsten eine erhebliche Belastung für den Tierhalter darstellen könnten.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht nur finanzielle Sicherheit bietet, sondern auch zur allgemeinen Sicherheit beiträgt. Unfälle oder Schäden, die durch Haustiere verursacht werden, sind nicht immer vorhersehbar und können sowohl für den Halter als auch für Dritte unangenehme Konsequenzen haben. Durch den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung können mögliche Risiken abgemildert und die Beziehung zwischen Tierhalter und anderen Personen geschützt werden.

Insgesamt ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung ein wichtiger Bestandteil der Absicherung für Hundebesitzer und andere Tierhalter. Sie bietet Schutz vor den finanziellen Belastungen, die durch Schäden entstehen können, und ermöglicht ein sorgenfreies Miteinander von Mensch und Tier. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig über diese Versicherungsmöglichkeit zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um im Ernstfall abgesichert zu sein.

Die Notwendigkeit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung für den eigenen Vierbeiner ist vielen Bundesbürgern bewusst. Fünf Bundesländern haben sogar eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg darf kein Wuffi auf die Straße, der nicht über eine Tierhaftpflichtversicherung verfügt. In der Regel schreibt hier der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden vor. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft.

Versicherungsexperten empfehlen eine Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bis 3 Millionen Euro. Wer einen Kampfhund hat, muss eine extra Police abschließen, weil die Versicherungen hier ein höheres Risiko annehmen.

Bei der Absicherung sollten Hundebesitzer genau hinschauen. Während das Führen des Hundes ohne Leine in den meisten Tarifen mitversichert ist, gibt es bei anderen Absicherungsmöglichkeiten teilweise deutliche Unterschiede. Das betrifft beispielsweise den Auslands-Schutz oder einen Deckakt.

Mit dem Hintergrund, dass eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung eben nicht in allen Bundesländern Pflicht ist, zeigt sich die Forderungsausfalldeckung als besonders wichtig. Diese greift dann, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann.

Wenn die Forderungsausfalldeckung fehlt

Ein mögliches Szenario könnte so aussehen: Beim Gassi-gehen kommt es zwischen zwei Hunden zu einer Auseinandersetzung. Wurde dabei der eigene Hund oder trägt man sogar persönlich Bisswunden davon, entsteht meist nicht nur ein körperlicher, sondern auch ein finanzieller Schaden. So könnten in etwa Kosten für den Tierarzt oder daraus resultierende Einkommens-Ausfälle entstehen.

Nach § 833 BGB haftet der Hundebesitzer unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Besitzt dieser aber keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der andere Hundebesitzer hätte zahlen müssen.

Wie lange dürfen sich Versicherungsunternehmen Zeit lassen, bis sie den Antrag eines Kunden annehmen? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Amtsgericht Leverkusen auseinandersetzen. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil: Keineswegs müssen sich die Kunden ewig lang gedulden, wenn der Versicherer zu lange bummelt.

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall einer 35jährigen Frau aus Leverkusen verhandelt, die für ihren Hund eine Tierhaftpflichtversicherung beantragte. Doch dann hörte sie vom Versicherer erst einmal – nichts mehr, weder telefonisch noch schriftlich. Schließlich, nach stolzen 5 Monaten, trudelte der Versicherungsschein mit der Aufforderung in ihren Briefkasten, die Frau möchte doch bitte die erste Rate überweisen.

Die Antragstellerin war aber in der Zwischenzeit zu einem anderen Versicherer gewechselt und wollte das Geld nicht zahlen. Daraufhin zog die Versicherung vor Gericht.

Zeitrahmen, den regelmäßigen Umständen entsprechend

Dort konnte die Frau einen Sieg erringen, wie der Beklagtenanwalt Marc K. Veit berichtet. Zwar gibt es keinen genau definierten Zeitrahmen, innerhalb dessen die Versicherung einen Antrag annehmen muss. Aber es gilt § 147 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Antrag muss demzufolge „in einem Zeitrahmen angenommen werden, der regelmäßigen Umständen entspricht“. In diesem Falle könne man ungefähr drei Tage für die postalische Übermittlung plus eine angemessene Zeit für die Bearbeitung veranschlagen, argumentierten die Richter.

„Da weder eine Überprüfung des Falles angekündigt wurde noch andere Gründe für eine spätere Entscheidung sprachen, fallen fünf Monate nicht unter die gesetzliche Frist“, erklärt Marc K. Veit, Rechtsanwalt der beklagten Hundehalterin. „Das ist für die Bearbeitung eines so unkomplizierten Antrages nicht verhältnismäßig.“

Kein Vertrag – Kein Widerruf erforderlich

Die Versicherung argumentierte auch damit, dass die Frau ihren Vertag ja gar nicht widerrufen habe: Selbst dann nicht, als sie bereits eine neue Tierhaftpflicht-Police bei einem anderen Anbieter unterzeichnet hatte. Aber auch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Aufgrund der langen Wartezeit sei ein Versicherungsvertrag gar nicht erst zustande gekommen – und einen Vertrag, der nicht existiert, müsse ein Verbraucher auch nicht widerrufen. Folglich muss die Tierhalterin die von ihr geforderte Jahresprämie von rund 124 Euro nicht zahlen.

Wie wichtig der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist, zeigt ein aktueller Rechtsstreit, von dem die Deutsche Anwaltshotline berichtet. Demnach müssen Hundehalter vollumfänglich für einen Schaden aufkommen, wenn ein freilaufender Hund einen Unfall verursacht.

Geklagt hatte eine Frau, die auf dem Radweg mit einem Rüden kollidierte und sich dabei verletzte. Der Besitzer ließ das Tier auf dem Radweg frei laufen, wobei der Hund seine Leine im Maul hielt und hinter sich herschleifte. Als der Hundebesitzer die Radfahrerin bemerkte, pfiff er nach seinem Hund. Dieser reagierte zunächst nicht, so dass die Radlerin ihn langsam zu überholen versuchte. Dann aber machte der Hund eine plötzliche Kehrtwende und rammte die Frau.

Frau verlangte Schmerzensgeld für verletztes Knie

Die Folgen des Sturzes waren bitter. Nicht nur musste sich die Radfahrerin am Knie operieren lassen. Sie saß auch einige Wochen im Rollstuhl und hat seither immer wieder mit Schmerzen zu kämpfen. Deshalb verklagte sie den Hundehalter auf ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro, die der Mann nicht zahlen wollte.

Doch das Landgericht Tübingen gab der Frau Recht: der Tierfreund muss das Geld berappen. Und das nicht ohne Grund. Nach § 833 BGB haftet jeder Hundebesitzer in Deutschland immer und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den sein Vierbeiner verursacht. Da spielt es auch keine Rolle, ob das Herrchen oder Frauchen Schuld am Fehlverhalten des Tieres hat.

Durch die schleifende Leine hätte der Mann das Gefahrenpotential für Radfahrer sogar noch erhöht, betonten die Richter. Denn selbst wenn der Hund auf den Zuruf reagiert hätte, hätte er mit seiner Leine den gesamten Radweg versperrt (Az. 5 O 218/14).

5 Bundesländer haben Versicherungspflicht

Im verhandelten Fall hatte der Hundebesitzer noch Glück, dass die Frau keine schwerere Verletzung bei ihrem Sturz davontrug. Schnell können sich die Schadensforderungen auf hunderttausende Euro summieren, wenn ein bleibender Gesundheitsschaden zu beklagen ist und der Betroffene vielleicht sogar den Beruf aufgeben muss.

Aus diesem Grund haben fünf Bundesländer eine gesetzliche Pflicht zur Hundehalter-Haftpflicht eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg können Tierbesitzer mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 belangt werden, wenn sie keine entsprechende Police besitzen. Ein Beratungsgespräch schafft Klarheit, welche Versicherung für den Vierbeiner geeignet ist!

Wie wichtig es ist, dass Tierliebhaber für ihren vierbeinigen Freund eine Hundehalterhaftpflicht abschließen, zeigen aktuelle Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Demnach erzeugen Hunde jährliche Haftpflichtschäden in Höhe von 80 Millionen Euro. Besonders teuer kann es werden, wenn der Hund eine fremde Person verletzt.

Aus vielen Familien sind Hunde nicht mehr wegzudenken. Circa 7 Millionen der treuen Gefährten leben aktuell in deutschen Haushalten, wie Hochrechnungen des Marktforschers Skopos ergaben. Nicht nur als Haustiere sind die schlauen Vierbeiner für viele unverzichtbar. Sie leisten auch wichtige Aufgaben als Polizei- und Blindenhunde oder geben Menschen mit Behinderung in Therapien neuen Lebensmut.

Doch bei aller Freude darf nicht vergessen werden, dass Hunde auch Tiere sind und gefährlich sein können. Nicht umsonst ist ihr Vorfahr -der Wolf- einer der gefürchtetsten Räuber im Tierreich. Jährlich müssen die Versicherungen rund 100.000 Haftpflichtschäden regulieren, die durch Hunde verursacht werden, berichtet der Dachverband der Versicherer. Die Höhe der dabei entstehenden Schäden: stolze 80 Millionen Euro pro Jahr.

Hundehalter haften mit ihrem gesamten Vermögen

Besonders teuer kann es werden, wenn der Hund eine fremde Person verletzt. Nach § 833 BGB haftet jeder Hundebesitzer in Deutschland immer und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den sein Vierbeiner verursacht – auch ohne eigenes Verschulden. Schnell beziffern sich die Schadenforderungen auf einen sechs- oder siebenstelligen Betrag, wenn zum Beispiel ein Kind gebissen wird und deshalb eine bleibende Beeinträchtigung erleidet. Nicht nur große Hunde sind gefährlich: Rennt ein kleines Schoßhündchen auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall, können ähnlich hohe Schadenssummen entstehen.

Fünf Bundesländern haben sogar eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg darf kein Wuffi auf die Straße, der nicht über eine Tierhaftpflichtversicherung verfügt. In der Regel schreibt hier der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden vor. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft.

Doch grundsätzlich sollten Hundehalter mit einer Tierhaftpflicht vorsorgen, um nicht im Schadensfall auf den immensen Forderungen sitzenzubleiben. Versicherungsexperten empfehlen eine Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bis 3 Millionen Euro. Wer einen Kampfhund hat, muss eine extra Police abschließen, weil die Versicherungen hier ein höheres Risiko annehmen.

Ostern ist Hasenzeit – doch leider nicht nur im positiven Sinne. Wenn Familien über die Feiertage verreisen, um Freunde und Verwandte zu besuchen, steigt auch die Zahl der ausgesetzten Tiere. So manches süße Karnickel wird dann im Wald zurück gelassen oder im Käfig vor der Tür eines Tierheims abgestellt, weil sich keiner findet, der auf das Tier aufpassen will.

Die Gründe für das Aussetzen der Tiere sind oft ähnlich. Eltern schaffen sie für ihre Kinder an, ohne zu bedenken, dass ein Tier viel Pflege braucht. Gerade Kaninchen sind in der Haltung recht aufwendig. Sie brauchen viel Platz, um sich zu bewegen, müssen mehrmals am Tag gefüttert werden und sind nicht immer stubenrein. Zudem fühlen sie sich nur in der Gruppe wohl und dürfen nicht allein gehalten werden. Viele Kinder sind mit der Haltung eines Haustiers überfordert oder verlieren schnell das Interesse daran.

Tiere werden oft verschenkt

Auch dass ein Tier als Verlegenheitsgeschenk ins Haus kommt, ist zu Ostern keine Seltenheit. Manche Tierheime verzichten deshalb darauf, über die Feiertage Vierbeiner zu vermitteln. „Das sind nämlich leider allzu oft Spontananschaffungen“, erklärt Anja Bernd vom Tierheim Würzburg der Regionalzeitung Echo Online. „Ein Kätzchen als Geschenk fürs Enkelchen – nach Möglichkeit noch ohne Rücksprache mit dessen Eltern oder gar gegen deren Willen. So etwas unterstützen wir nicht, denn es führt in der Regel zu Problemen und dazu, dass Tiere wieder im Tierheim landen oder eben ausgesetzt werden“.

Ob Katze, Kaninchen oder Hamster: Tiere eignen sich nicht als spontanes Geschenk! Einem tierischen Begleiter ein Zuhause zu geben, ist eine langfristige und verantwortungsvolle Aufgabe, die erst nach langer Überlegung getroffen werden will. Viele Tierfreunde unterschätzen auch die Kosten einer solchen Anschaffung. Nahrung, Streu und Tierarztbesuche müssen bezahlt werden, mitunter eine professionelle Betreuungsperson, wenn das Tier nicht mit in den Urlaub kann.

Welche Versicherung bietet für Haustiere Schutz?

Welche Versicherung bietet Schutz, wenn man sich doch für ein Tier entscheidet? Zahme Haustiere wie Katzen oder Kaninchen sind über eine gute Hausratversicherung abgesichert – etwa wenn sie bei einer Überschwemmung zu Schaden kommen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Tier am Versicherungsort verunglückt.

Kein Schutz besteht hingegen für Schäden, die das Tier selbst verursacht hat. Wenn die Katze den eigenen Hausrat des Versicherungsnehmers kaputt macht, etwa eine teure Vase umschmeißt, muss der Tierhalter die Kosten selbst tragen. Um die Aufwendungen für eine teure Arztbehandlung aufzufangen, bieten viele Versicherungen mittlerweile spezielle Tierkranken- oder Operationsversicherungen an.

Beim Haftpflichtschutz ist ebenfalls entscheidend, um was für ein Tier sich handelt. Verursacht die Katze fremden Personen einen Schaden, etwa weil sie einen Blumentopf vom Fenstersims stößt und dieser auf dem Kopf eines Passanten landet, zahlt die „normale“ Privathaftpflichtversicherung. Größere Tiere wie Hunde müssen mit einer speziellen Tierhalterhaftpflichtversicherung abgesichert werden.

Am vierten Oktober wird der internationale Welttierschutztag begangen. Er soll auch die Erinnerung an den heiligen Franz von Assisi wach halten, dem ein besonderes Verhältnis zu den Tieren nachgesagt wird – angeblich hat der mittelalterliche Ordensbruder zu den Tieren gepredigt.

Keine Frage, der Schutz der Umwelt ist wichtig, denn sie ist nicht nur Lebensraum für die Tiere, sondern unser aller Lebensraum. Und auch in der Versicherungswirtschaft hat Umweltschutz traditionell eine hohe Bedeutung. Nicht nur bei den Rückversicherungen, die Staaten und Unternehmen seit Jahrzehnten gegen Großschäden absichern – und damit auch gegen Katastrophen wie die Verschmutzung von Gewässern oder Böden. Privatpersonen können ebenfalls von Versicherungslösungen für die Umwelt profitieren.

So ist spätestens seit fünf Jahren in vielen Versicherungsverträgen ein neuer Leistungsbaustein enthalten, der sich „Umweltschadenversicherung“ nennt. Damit reagiert die Versicherungswirtschaft auf neue Haftungsrisiken, die durch das Inkrafttreten des sogenannten „Umweltschadensgesetzes“ (UschadG) im Jahr 2007 entstanden sind. Seitdem haften Verursacher nicht mehr nur für Umweltschäden an Einzelpersonen, sondern auch grundsätzlich für Schäden an geschützten Tier- und Pflanzenarten, natürlichen Lebensräumen (Biodiversität), Böden und Gewässern.

Für jeden Einzelnen bedeutet das eine ganz neue Verantwortung. Denn bisher kam die Allgemeinheit für Umweltschäden auf, die eine Privatperson verursacht hat. Nun muss der Urheber selbst für die Verunreinigung zahlen. Wenn zum Beispiel der Öltank vor dem Haus ein Leck hat und der angrenzende See verunreinigt wird, der seltenen Wasservögeln und Fröschen als Lebensraum dient, dann muss der Hausbesitzer für den Feuerwehreinsatz und die Säuberung des Gewässers aufkommen – schnell kostet das 10.000 Euro und mehr!

Da selbst dem umweltbewusstesten Bürger etwas derartiges passieren kann, lohnt es sich für Neukunden darauf zu achten, ob die Umweltschadensversicherung im Vertrag enthalten ist. Der Baustein wird bereits für Wohngebäudeversicherungen, Kfz-Haftpflichtversicherungen, Privathaftpflichtversicherungen, Tierhalter-Haftpflichtversicherungen und Gewerbehaftpflichtversicherungen angeboten. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Am vierten Oktober wird der internationale Welttierschutztag begangen. Er soll auch die Erinnerung an den heiligen Franz von Assisi wach halten, dem ein besonderes Verhältnis zu den Tieren nachgesagt wird – angeblich hat der mittelalterliche Ordensbruder zu den Tieren gepredigt.

Keine Frage, der Schutz der Umwelt ist wichtig, denn sie ist nicht nur Lebensraum für die Tiere, sondern unser aller Lebensraum. Und auch in der Versicherungswirtschaft hat Umweltschutz traditionell eine hohe Bedeutung. Nicht nur bei den Rückversicherungen, die Staaten und Unternehmen seit Jahrzehnten gegen Großschäden absichern – und damit auch gegen Katastrophen wie die Verschmutzung von Gewässern oder Böden. Privatpersonen können ebenfalls von Versicherungslösungen für die Umwelt profitieren.

So ist spätestens seit fünf Jahren in vielen Versicherungsverträgen ein neuer Leistungsbaustein enthalten, der sich „Umweltschadenversicherung“ nennt. Damit reagiert die Versicherungswirtschaft auf neue Haftungsrisiken, die durch das Inkrafttreten des sogenannten „Umweltschadensgesetzes“ (UschadG) im Jahr 2007 entstanden sind. Seitdem haften Verursacher nicht mehr nur für Umweltschäden an Einzelpersonen, sondern auch grundsätzlich für Schäden an geschützten Tier- und Pflanzenarten, natürlichen Lebensräumen (Biodiversität), Böden und Gewässern.

Für jeden Einzelnen bedeutet das eine ganz neue Verantwortung. Denn bisher kam die Allgemeinheit für Umweltschäden auf, die eine Privatperson verursacht hat. Nun muss der Urheber selbst für die Verunreinigung zahlen. Wenn zum Beispiel der Öltank vor dem Haus ein Leck hat und der angrenzende See verunreinigt wird, der seltenen Wasservögeln und Fröschen als Lebensraum dient, dann muss der Hausbesitzer für den Feuerwehreinsatz und die Säuberung des Gewässers aufkommen – schnell kostet das 10.000 Euro und mehr!

Da selbst dem umweltbewusstesten Bürger etwas derartiges passieren kann, lohnt es sich für Neukunden darauf zu achten, ob die Umweltschadensversicherung im Vertrag enthalten ist. Der Baustein wird bereits für Wohngebäudeversicherungen, Kfz-Haftpflichtversicherungen, Privathaftpflichtversicherungen, Tierhalter-Haftpflichtversicherungen und Gewerbehaftpflichtversicherungen angeboten. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!