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Welche Versicherungen halten die Deutschen für so wichtig, dass jeder so eine haben sollte? Das zeigen aktuelle Studien-Ergebnisse.

Welche Versicherungen sind so wichtig, dass jeder sie haben sollte? Das ließ ein großer Versicherer untersuchen. Die Ergebnisse zeigen: Im Vergleich zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, spielt die Absicherung der Arbeitskraft eher eine untergeordnete Rolle.

  • Risikolebensversicherung
    Sechs Prozent der Befragten sind der Ansicht, dass eine Risikolebensversicherung zu den wichtigsten Versicherungen zählt, die jeder besitzen sollte.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung
    Auf die Frage, welche Versicherung so wichtig ist, dass jeder sie haben sollte, nannten neun Prozent die Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
  • Wohngebäudeversicherung
    15 Prozent halten diese Versicherung für so wichtig, dass jeder sie haben sollte.
  • Unfallversicherung
    Eine Unfallversicherung nennen 22 Prozent der Deutschen.
  • Altersvorsorge
    29 Prozent der Deutschen finden, dass jeder Produkte zur Altersvorsorge sein Eigen nennen sollte.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
    Auf diesen Wert (29 Prozent) kommt auch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie ist neben der Erwerbsunfähigkeitsunfähigkeitsversicherung die einzige Möglichkeit zur Absicherung der Arbeitskraft, die es in diese Liste geschafft hat.
  • Hausratversicherung
    Die Hausratversicherung kommt auf 39 Prozent. Also deutlich mehr als Altersvorsorge oder die Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Kfz-Versicherung
    Auch die Kfz-Versicherung (40 Prozent) ist den Deutschen wichtiger als die Absicherung der eigenen Arbeitskraft.
  • Haftpflichtversicherung
    Mit 79 Prozent der Nennungen ist die Haftpflichtversicherung in den Augen der Deutschen die wichtigste Versicherung.

Über die Studie:
Für die Studie wurden 1.200 Personen im Alter von 18 bis 60 Jahren im Juli 2023 online befragt. Die Ergebnisse sind repräsentativ für die berufstätige Bevölkerung Deutschlands sowie für Menschen, die noch vor dem Eintritt in ihr Berufsleben stehen (Auszubildende/Studierende). Es sind nur jene Versicherungen, die mehr als fünf Prozent der Nennungen erreichten, dargestellt.

Schwere Unfälle oder verheerende Krankheiten können bei Kindern zu einer Invalidität führen, die weitreichende Konsequenzen hat. Neben einem erheblichen Verlust an Lebensqualität können zusätzliche Belastungen entstehen, wie beispielsweise notwendige Wohnungsumbaumaßnahmen und finanzielle Einbußen aufgrund von erhöhten Kosten für Kinderbetreuung.

Viele Eltern schließen eine Kinderunfallversicherung für ihren Nachwuchs ab, die in der Regel eine Einmalzahlung erbringt. Dabei berücksichtigen Eltern jedoch oft nicht, dass ein Kind, das im jungen Alter invalid wird, möglicherweise als Erwachsener kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann. Und deshalb kann eine Invaliditätsversicherung die bessere Wahl sein.

“Mit einer Kinderinvaliditätsversicherung sind Eltern und ihre Kinder gegen die gravierenden Folgen einer Kinderinvalidität abgesichert”, sagt Anna Follmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. “Versicherungsschutz besteht sowohl bei Invalidität durch einen Unfall als auch durch eine Krankheit.”

Die Kinderinvaliditätsversicherung bietet Schutz auch dann, wenn das Kind aufgrund einer schweren Krankheit in seiner physischen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Als invalide gilt das Kind, wenn seine Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Dies ist von besonderer Bedeutung, da Kinder weitaus häufiger aufgrund von Krankheiten invalide werden als durch Unfälle. Weniger als ein Prozent der Invaliditätsfälle bei Kindern sind auf Unfälle zurückzuführen, während 90 Prozent durch Krankheiten bedingt sind.

Diese Punkte empfehlen Verbraucherschützer vorm Abschluss einer Kinderinvaliditätsversicherung zu beachten:

  • Eine monatliche Rentenhöhe von mindestens 1000 Euro ist ratsam. Mit einem geringeren Betrag wird es schwierig sein, dem Kind später einen Lebensstandard über dem Niveau der Sozialhilfe zu ermöglichen.
  • Die meisten Versicherer bieten Verträge ab dem ersten Geburtstag des Kindes an, in einigen Fällen sogar bereits sechs Wochen nach der Geburt. Ein Vertragsabschluss ist üblicherweise bis zum 14. oder 16. Lebensjahr möglich.
  • Im Falle einer Invalidität zahlt die Versicherung eine Rente bis zum Ableben des Kindes. Unter Umständen wird auch eine einmalige Kapitalleistung ausgezahlt.
  • Es empfiehlt sich, Tarife mit geringen Ausschlüssen bei Krankheiten zu wählen. Wichtig ist, dass der Versicherer auch bei Invalidität aufgrund psychischer Erkrankungen leistet.
  • Die Gesundheitsfragen im Antragsformular sollten präzise und gewissenhaft beantwortet werden, um sicherzustellen, dass der Versicherer im Leistungsfall die Auszahlung nicht verweigern kann.
  • Optimal ist es, wenn Versicherer am Ende der Versicherungslaufzeit einen Wechsel in eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung anbieten.

Die Beiträge für Kinderinvaliditätsversicherungen liegen je nach Leistungsumfang zwischen ca. 100 und 400 Euro im Jahr. Ein Beratungsgespräch kann helfen den passenden Schutz zu finden.

Pro Jahr ereignen sich im Schnitt 38.000 Sportunfälle, für die Unfallversicherer zahlen müssen. Ein besonderer Augenmerk liegt dabei auf Skiunfällen, wie aktuell die Versicherungswirtschaft informiert. Die treten nicht nur überproportional häufig auf – sondern sind auch vergleichsweise teuer.

Mit hoher Geschwindigkeit auf Skiern den Hang hinunterjagen? Keine Frage: Das macht Spaß und gehört zu den Lieblings-Beschäftigungen der Deutschen im Winter. Doch einher geht das flinke Gleiten auch mit einem hohen Verletzungsrisiko. Von rund 38.000 Sportunfällen, für die Unfallversicherer pro Jahr zahlen müssen, entfallen 21,9 Prozent bzw. 8000 Vorfälle auf Ski-Unfälle, so informiert aktuell der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Lediglich beim Volkssport Numero eins, dem Fußball, treten mit 35 Prozent noch mehr Sportunfälle auf. Allerdings zählt der Fußball auch deutlich mehr Aktive.

Skiunfälle sind nicht nur vergleichsweise häufig, sondern auch teuer. Pro Unfall müssen die Versicherer demnach im Schnitt 7.700 Euro zahlen. Das bedeutet Rekord! Bei Verletzungen beim Reitsport sind es rund 6.900 Euro, beim Fußball knapp 5.200 Euro.

Dabei gilt es zu bedenken, dass die Versicherer nur jene Unfälle erfassen, bei denen die Verunglückten auch eine private Unfallversicherung halten. Folglich ist die Zahl der Skiunfälle noch höher. Die Auswertungsstelle für Skiunfälle (ASU) geht für die Saison 2021/2022 von insgesamt 37.000 bis 39.000 deutschen Skifahrern aus, die ärztlich versorgt werden mussten. Am häufigsten treten Verletzungen am Knie auf, die oft mit einer langen Reha-Zeit einher gehen: 28,1 Prozent der verletzten Skifahrer sind hiervon betroffen. Es folgen zu je zehn Prozent Verletzungen der Hüfte und des Oberschenkels.

Wer sich auf die flinken Bretter begibt, sollte folglich den Unfallschutz nicht vernachlässigen. Laut GDV ist es hierbei wichtig, auch Rettungs- und Bergungskosten abzusichern. Denn die gesetzlichen Krankenkassen zahlen hierfür nur die Kosten, sofern ein Hubschrauber-Einsatz oder ein Bergungsflugzeug medizinisch notwendig ist.

Im Ausland wird zudem nur das an Bergungskosten erstattet, was in Deutschland auch gezahlt worden wäre. Schnell sieht man sich hier mit Forderungen im fünfstelligen Bereich konfrontiert: allein für den Rettungseinsatz. Deshalb sollte für den Skispaß im Ausland auch eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Zusätzlich bietet sich eine Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherung an, um gegen ein längeres Aus im Beruf finanziell gewappnet zu sein.

Jahr 2020 haben sich weniger Arbeitsunfälle ereignet. Grund ist -natürlich- auch die Coronakrise. Doch noch immer ist die Zahl hoch: Es ereignen sich mehr als 2.083 Unfälle pro Tag.

Zwei Lockdowns bremsten das Arbeitsleben im Jahr 2020 aus: viele Menschen arbeiteten im Homeoffice, mussten Kurzarbeit beantragen oder gar ganz im Erwerbsleben aussetzen. Entsprechend sank auch die Zahl der Arbeitsunfälle. Insgesamt 760.369 Unfälle zählte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Krisenjahr, wie sie am Mittwoch berichtet. Die Zahlen sind vorläufig.

Das bedeutet, dass insgesamt 12,8 Prozent weniger Arbeitsunfälle gezählt wurden. Noch deutlicher ging die Zahl der Wegeunfälle zurück: wenn also Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit und zurück verunglücken. Es wurden 152.773 Wegeunfälle gemeldet, das sind 18,2 Prozent weniger als im Jahr 2019.

Rückgängig war auch die Zahl der tödlichen Unfälle: 397 Menschen starben durch einen Arbeitsunfall, das sind 100 weniger als im Vorjahr. 234 Beschäftigte verunglückten bei einem Wegeunfall tödlich, das sind 75 weniger als 2019.

Warum der gesetzliche Unfallschutz nicht ausreicht

Wenn bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin etwas passiert, zahlt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings sehr eingeschränkt. Und schon ein kleiner Schritt kann ausreichen, diesen Schutz zu verlieren.

So bestätigte das Landessozialgericht Darmstadt: Schon wer zum Telefonieren den Arbeitsplatz kurzzeitig verlässt, hat kein Anrecht auf gesetzliche Leistungen, wenn sich dabei ein Unfall ereignet (AZ: L 3 U 33/13). Und auch, wer auf dem Arbeitsweg kurz eine Tankstelle ansteuert, um aufzutanken, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Der Grund: Das Betanken des privaten PKW steht nicht im direkten Zusammenhang mit der beruflich verrichteten Tätigkeit, wie das Bundessozialgericht bestätigt.

Hier hilft es, mit einer privaten Unfallversicherung zusätzlich vorzusorgen. Sie zahlt unabhängig davon, wo sich ein Unfall ereignet hat. Und auch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist unbedingt empfehlenswert, um Einkommenseinbußen durch Unfälle und bleibende Schäden aufzufangen.

Die drohenden Lücken werden auch anhand der Zahl der bewilligten Renten deutlich, die von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Ganze 13.289 Fälle wurden 2020 von der DGUV positiv beschieden. Das ist nur ein Bruchteil der Renten, die tatsächlich beantragt wurden.

Kann ein gefoulter Fußballspieler Schmerzensgeld einklagen? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) musste darüber befinden.

Fußball ist ein Kampfspiel, bei dem die teilnehmenden Spieler Verletzungen in Kauf nehmen, stellte der Bundesgerichtshof bereits 1974 fest (BGH VI ZR 100/73). Die von den Spielern gemeinsam in Kauf genommene Gefahr führt dazu, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll frei gestellt sein soll, so der Tenor der höchstrichterlichen Entscheidung.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Formulierung “trotz Einhaltung der Regeln” zu. Das zeigt vorliegender Fall, den das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) entscheiden musste.

Ein Amateur-Fußballer war bei einem Punktspiel so schwer verletzt worden, dass er insgesamt 14 Monate krankgeschrieben war. Der offene Bruch des Schienbeins musste mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden. Der Gefoulte begehrte nun Schadenersatz.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein mussten entscheiden und zogen die damals gültigen Fußballregeln zu Rate. Schließlich wird dort in Regel 12 ein grobes Foulspiel definiert: “Tacklings oder Angriffe, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden, sind als grobes Foul zu ahnden. Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul”.

Der Schiedsrichter der Partie ahndete das Foulspiel in der 8. Spielminute mit einer Roten Karte. In seinen 28 Jahren als Schiedsrichter habe er ein solches Foulspiel noch nicht erlebt. Der Beklagte sei von vorn, beide Beine gestreckt und mit offener Sohle, in seinen Gegenspieler hineingesprungen. Diese Version wurde auch von weiteren Zeugen bestätigt.

Das Verhalten des Beklagten könne auch nicht durch Spieleifer, Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklärt werden, führte das Gericht weiter aus. Für das durch den Beklagten zu schützende Tor bestand in der konkreten Spielsituation keine Gefahr; ganz im Gegenteil war der Kläger dabei, den Ball im Bereich des Mittelkreises quer bzw. zurück in die eigene Hälfte zu spielen. Der Kläger musste in der konkreten Situation weder mit einem Tackling rechnen, noch bestand für ihn die Möglichkeit, dieses zu vermeiden, denn der Beklagte kam aus seiner Sicht seitlich bzw. von hinten.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen. Er muss auch die Kosten des Rechtsstreits über beide Instanzen tragen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der “Abschluss der Behandlung” nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden (Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).

Wer eine private Unfallversicherung abschließt, kann in bestimmten Tarifen auch ein Tagegeld vereinbaren. Der Versicherer zahlt dann in der Regel einen vorher vereinbarten Betrag pro Tag aus, wenn ein Unfall dazu führt, dass er nicht arbeiten kann – oft zeitlich limitiert auf eine Höchstgrenze, zum Beispiel für maximal ein Jahr.

Ein solches Tagegeld war auch Streitgegenstand in einem aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich im April 2016 den Finger verletzt hatte und deshalb fast zwei Monate im Job ausfiel. Laut Vertragsbedingungen musste der Versicherer zahlen, wenn der Verunfallte “in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung” ist.

Was aber bedeutet “in ärztlicher Behandlung”, wie es die Vertragsklausel formulierte? Hierüber bestanden verschiedene Auffassungen. Der Unfallversicherer wollte nur bis zu dem Zeitpunkt das Tagegeld erstatten, zu dem letztmalig der Versicherte einen Arzt aufgesucht hatte: Das war am 16. Juli 2016 der Fall. Der Mann aber wollte für weitere Wochen die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommen: In der Zeit hatte er nach eigener Aussage Krankengymnastik wahrgenommen, die ihm der Arzt beim letzten Termin verschrieben hatte.

Die Begründung des Versicherers, weshalb er sich quer stellte: Die versicherte “Ärztliche Behandlung” meine laut der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) tatsächlich die Behandlung durch einen Arzt – nicht aber solche etwa durch Heilpraktiker oder durch Masseure.

Auf Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abheben

Der verunfallte Arbeitnehmer zog schließlich vor Gericht – und musste vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) noch eine Niederlage einstecken. Nicht so vor dem obersten Zivilgericht, das zu seinen Gunsten entschied: Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mann Recht.

“Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht”, schreibt der BGH im Urteil. Dabei sei auf ein Verständnis ohne versicherungstechnische Spezialkenntnisse abzuheben.

“Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Dauer solcher von der ärztlichen Fürsorge und Verantwortung umfasster Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen, und zwar unabhängig davon, ob sie möglicherweise nach dem letzten Arztbesuch erfolgen, ob Dritte bei ihrer Durchführung tätig werden und inwieweit der Arzt Maßnahmen selbst spezifiziert oder ihre konkrete Ausgestaltung einem Dritten überlassen hat”, heißt es weiter.

Der Versicherer muss also auch für die Zeit der Krankengymnastik zahlen – denn eine ärztliche Behandlung umfasse “regelmäßig die Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen”. Das stärkt die Verbraucherrechte. Allerdings muss im konkreten Fall der Kläger noch nachweisen, dass er auch tatsächlich die Gymnastik in Anspruch genommen hat.

Auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands sind die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland teilweise deutlich. In Sachen Versicherungsschutz sind Ost- und Westdeutsche aber auf Augenhöhe.

Vor 30 Jahren trat die damalige DDR dem Bundesgebiet bei. Damit begann für die meisten Ostdeutschen eine Zeit wirtschaftlicher und sozialer Umbrüche, die sich bis heute auswirkt. Noch immer bestehen zwischen teilweise enorme Unterschiede; sei es bei der Produktivität, den Einkommen, der Rente oder der Eigenheimquote.

In Sachen Versicherungsschutz fallen die Unterschiede zwischen Ost und West allerdings nicht so stark aus, wie eine Auswertung statistischer Daten durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigt. Dafür wurde die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes genutzt, für die 60.000 Haushalte befragt wurden.
Die Ergebnisse zeigen den Verbreitungsgrad von Versicherungsschutz in West- und Ostdeutschland (inkl. Berlin):

  • Private Rentenversicherung: West: 24 Prozent; Ost: 20 Prozent
  • Riester- /Basisrentenversicherung: West: 29 Prozent; Ost: 27 Prozent
  • Kapitallebensversicherung: West: 34 Prozent; Ost: 32 Prozent
  • Private Unfallversicherung: West: 40 Prozent; Ost: 51 Prozent
  • Rechtsschutzversicherung: West: 48 Prozent; Ost: 44 Prozent
  • Hausratversicherung: West: 74 Prozent; Ost: 84 Prozent
  • Kfz-Versicherung: West: 82 Prozent; Ost: 77 Prozent
  • Private Haftpflichtversicherung: West: 84 Prozent; Ost: 80 Prozent

Westdeutsche haben in der Vergangenheit eher auf Lebens- und Rentenversicherungen gesetzt als Ostdeutsche. Diese wiederum haben häufiger eine Hausratversicherung. Bei der privaten Unfallversicherung hingegen ist der Unterschied zwischen Ost und West besonders deutlich: Während über die Hälfte der ostdeutschen Haushalte diesen Versicherungsschutz vereinbart haben, sind es im Westen nur 40 Prozent der Haushalte.

Für die unterschiedliche Verbreitung von Versicherungsschutz gibt es unterschiedliche Ursachen und Erklärungen. Neben der Einkommens- und Vermögenssituation wirken sich auch demografische Faktoren aus. Kleinere und/oder jüngere Haushalte verfügen tendenziell über weniger Versicherungsschutz. So gibt es in Bremen in nur 28 Prozent der Haushalte eine private Unfallversicherung, in Berlin (32 Prozent) und Hamburg (34 Prozent) sind es kaum mehr.

Aber auch historische Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle: So bestehen noch etliche Altverträge der Deutschen Versicherungs-AG der DDR im Hausrat-, Wohngebäude- und Unfallbereich noch fort.

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes zeigt erneut, wie eingeschränkt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist. Demnach ist ein Arbeitnehmer nicht einmal durch die Berufsgenossenschaft geschützt, wenn er auf dem direkten Weg zur Arbeit beim Tanken verunfallt. Das Urteil stellt die bisherige Rechtspraxis auf den Kopf (Urteil vom 30. 1. 2020 – B 2 U 9/18 R).

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Tankens einen Unfall erleiden, sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt: selbst dann nicht, wenn sie das Auto auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte betanken. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit ein wenig arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt. Auf den Richterspruch macht aktuell der Fachdienstleister Wolters Kluwer Deutschland aufmerksam.

Frau rutscht beim Tanken aus

Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die sich beim Tanken verletzt hatte. Sie befand sich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte zur Wohnung. Das Auffüllen des Wagens war notwendig geworden, weil sie noch eine Wegstrecke von 75 Kilometern zu bewältigen hatte: Das Benzin aber nur für 70 Kilometer reichte.

Auf dem Weg zum Bezahlen rutschte sie auf einem Treibstofffleck aus und zog sich einen komplizierten Bruch des Sprunggelenks zu. Hierfür wollte sie Leistungen der Betriebsgenossenschaft (BG) in Anspruch nehmen, die sich aber weigerte zu zahlen. Der Rechtsstreit erstreckte sich über mehrere Instanzen, nachdem die Frau Klage eingereicht hatte.

Direkter Zusammenhang zur Arbeit nicht gegeben

Doch vor dem Bundessozialgericht erlitt die Verunfallte eine bittere Niederlage. Tatsächlich müsse die Berufsgenossenschaft einen Unfall beim Tanken nicht als Arbeitsunfall anerkennen, entschieden die Richter. Denn die Arbeitszeit sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen und die Tätigkeit des Tankens habe nicht mehr im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung gestanden.

Dieser Zusammenhang mit dem Job darf aber nur geringfügig unterbrochen sein, damit die gesetzliche Unfallkasse zahlt. Das sei beim Tanken auf dem Nachhauseweg nicht gegeben, weil ein zeitlicher, sachlicher und örtlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit fehle. Das Auftanken eines privaten Fahrzeuges sei folglich nicht versichert: auch nicht als sogenannte Vorbereitungshandlung, die notwendig sein muss, um die Arbeit durchzuführen.

Ein Grund, weshalb das Tanken auf dem Arbeitsweg nicht gesetzlich unfallversichert ist: Diese Tätigkeit könne nicht “im Vorübergehen” erledigt werden, stelle folglich -wie bereits erwähnt- keine geringfügige Unterbrechung dar. Das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen stelle vielmehr eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar, betonten die Richter. Im Klartext: Nicht versichert!

Bisherige Rechtssprechung gekippt

Ärgerlich ist das Urteil auch deshalb, weil damit die bisherige Rechtspraxis gekippt wurde, wie Wolters Kluwer mit Bezug auf das Urteil hervorhebt. Denn zuvor konnten die Sozialversicherten auf den Schutz der Unfallkasse hoffen, wenn beim Tanken etwas passierte. Hier hat die Justiz ihre Einschätzung revidiert. Folglich bleibt nur eine private Unfallversicherung, um derartige Missgeschicke abzusichern: Sie zahlt unabhängig von Unfallort und -ursache.

In Zeiten der Corona-Pandemie stehen alle Zeichen auf Homeoffice: Die Menschen sollen, wenn es geht, zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos zuhause bleiben. Allerdings sollte man sich hierfür auch um den entsprechenden Versicherungsschutz kümmern. Denn der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist für Arbeitnehmer im Büro umfassender als im Homeoffice zuhause. Darüber klärt aktuell die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf.

Der Grund: Bestimmte alltägliche Tätigkeiten sind im Büro oder im Unternehmen nur deswegen durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt, weil der Aufenthalt am Arbeitsplatz diese Tätigkeiten vor Ort im Unternehmen geboten macht – sie betreffen im Büro das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers. Sobald diese Tätigkeiten aber zuhause ausgeführt werden, gelten sie vordergründig als “private” Tätigkeit. Solche Tätigkeiten sind jedoch nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz abgedeckt, Unfälle hierbei gelten nicht als Arbeitsunfälle.

Kein Unfallschutz für Essen, Trinken und WC

Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer sich in seiner Wohnung bewegt, um sich zum Beispiel Wasser zum Trinken an den Arbeitsplatz zu holen. Beim Homeoffice greift im Falle eines Unfalls dann nicht der gesetzliche Unfallschutz. So wies zum Beispiel das Bundessozialgericht die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die sich etwas zu trinken während ihrer Heimarbeit holen wollte.

Auf den Weg in die Küche stürzte die Frau mit ihrer Wasserflasche, zog sich einen komplizierten Knochenbruch am linken Fuß mit bleibenden Schäden zu. Jedoch: Mit Urteil vom 5.7.2016 (Az. B 2 U 5/15 R) beschied das Bundessozialgericht: Ein Arbeitsunfall liegt bei einem solchen Sturz nicht vor. Denn in der Wohnung setzen sich Arbeitnehmer, die sich etwas zu essen oder zu trinken holen, laut Gericht einem Risiko des privaten Bereichs aus. Das gilt sogar für den Gang zur Toilette, wie ein Urteil des Sozialgerichts München beschied (Az. S 40 U 227/18). Der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice zeigt demnach tückische Lücken.

Arbeitsunfälle zuhause: Die schwere Beweislast

Hinzu kommt: Zwar sind Tätigkeiten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die unmittelbar das berufliche Interesse betreffen. So gilt es laut Bundessozialgericht gemäß Urteil vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 8/17 R9) als Arbeitsunfall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg in den Keller stürzt, wenn er dort mit seinem Arbeitscomputer ein notwendiges Upgrade vornehmen muss. Derartige Tätigkeiten dienen dem vordergründigen Interesse des Arbeitgebers – hier greift der gesetzliche Unfallschutz.

Jedoch: Der betriebliche Charakter der Tätigkeit muss, so es zum Unfall kommt, vor Gericht erst einmal bewiesen werden. Wie aber beweisen, wenn man zuhause allein ist? Aus diesem Grund empfiehlt aktuell das Handelsblatt: Erleidet man einen Unfall im Homeoffice, sollten Beweise gesichert werden, die unmittelbar mit der Arbeit zuhause verbunden waren.

So soll man bei Erleiden eines solchen Unfalls zum Beispiel “sofort dokumentieren”, was man gerade gemacht hat, welches Dokument man bearbeitet hat und mit wem man telefoniert hat. Auch sollten Betroffene sich, durch Schilderung des genauen Hergangs, Zeugen sichern – zum Beispiel den Nachbarn oder den herbeieilenden Arzt.

Privater Unfallschutz empfiehlt sich

Gilt eine Tätigkeit aber nicht als “betrieblich” und ist aufgrund ihres privaten Charakters nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz gedeckt, zahlt für direkte Krankheitskosten des Unfalls zunächst die Krankenversicherung. Keine Zahlungen aber erhält man für Folgekosten – etwa für Reha-Maßnahmen oder bei längerem Lohnausfall.

Auf der sicheren Seite ist man deswegen mit einer privaten Unfallversicherung: Diese zahlt in der Regel unabhängig von Anlass, Ort und Ursache des Sturzes. Als Leistung erhält der Versicherungsnehmer entweder einen Einmalbetrag oder – bei besonders schweren Folgen – auch eine lebenslange Unfallrente.

Jedoch leistet die private Unfallversicherung nur bei unfallbedingter Invalidität. Deswegen kann Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie auch ein Anlass sein, über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachzudenken. Denn eine BU-Versicherung leistet – anders als die Unfallversicherung – auch bei psychischen und körperlichen Erkrankungen als Ursache der Berufsunfähigkeit. Wer hierzu Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Skifahren macht Spaß – und birgt leider auch ein hohes Verletzungsrisiko. Tipps, damit der Ausflug in den Schnee nicht mit hohen Kosten endet.

Die Faszination der Winterlandschaft, der Spaß am Schnee, das Training von Gleichgewichtssinn sowie Muskulatur – Skifahren gehört für viele zum Winter dazu. Dass dieser beliebte Sport, der mittlerweile eine ganze Event-Kultur begründete, aber auch Gefahr bedeuten kann, zeigen aufsehenerregende Unfälle der Vergangenheit:

Der ehemalige Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, Dieter Althaus, erlitt im Januar 2009 bei einem Ski-Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und verletzte eine andere Fahrerin tödlich. Und ein schwerer Skiunfall im Winter 2013 veränderte das Leben von Deutschlands bekanntesten Rennfahrer Michael Schumacher grundlegend – wenngleich konkrete Details zu Schumachers Gesundheitszustand in der Öffentlichkeit nicht bekannt sind, gilt der einstige Formel 1-Weltmeister nach langem Koma mittlerweile als Pflegefall.

Mehr als 100 Skiunfälle täglich

Zahlen privater Unfallversicherer, die aktuell der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlichte, bestätigen nun das Bild eines hohen Verletzungsrisikos beim Skifahren. Demnach passiert etwa jeder fünfte Sportunfall beim Skifahren – 21,4 Prozent beträgt der Anteil der Skiunfälle an allen Unfällen, die durch Unfallversicherer erfasst wurden. Nur der Fußball als Deutschlands beliebtester Leistungs- und Breitensport verursacht mehr Unfälle – 35,9 Prozent aller Sportunfälle sind hier zu beklagen.

Nach dem Fußball also ist der Skisport häufigste Sportart, warum sich Versicherungsnehmer an ihre Unfallversicherung wenden. Täglich werden im Schnitt mehr als 20 Skiunfälle an Unfallversicherer gemeldet. Zählt man die Unfälle hinzu, die nicht über eine private Unfallversicherung abgedeckt sind, sind es laut GDV sogar 100 Skiunfälle pro Tag. Denn die Auswertungsstelle für Skiunfälle zählt pro Saison 44.000 bis 46.000 deutsche Skifahrer, die ärztlich versorgt werden müssen.

Skisport: Hohe Schadensummen zeigen Verletzungsgefahr

Dass mit diesen Unfällen nicht zu spaßen ist, zeigt die Schadenhöhe pro Skiunfall. Denn während private Unfallversicherer für Verunfallte im Fußball durchschnittlich 5.000 Euro zahlen müssen und für Verunfallte im verletzungsintensiven Reitsport schon rund 6.500 Euro, wären es im Skisport sogar 7.500 Euro pro Unfall, die durch die Unfallversicherer geleistet werden. Die hohe Summe veranschaulicht: Es drohen ernste Verletzungen. Besonders häufig kommt es demnach zu Muskel- und Bänderrissen, Zerrungen und Verrenkungen, gefolgt von Knochenbrüchen. Bei etwa 40 Prozent der Unfälle sind laut Auswertung der Versicherer die Beine, bei 30 Prozent die Arme betroffen. Die prominenten Beispiele von Skiunfällen der Vergangenheit veranschaulichen aber auch: Eine besondere Gefahr stellt der Skisport für den Kopfbereich dar – mit oft besonders schlimmen und länger andauernden Folgen.

Rücksichtnahme als oberstes Gebot für sichere Pisten

Was aber ist die Konsequenz aus diesen Zahlen der Unfallversicherer? Sollte man das Unfallrisiko mit dem Skisport ganz meiden? Keineswegs! Zwar können Unfälle nie ganz ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit für Skiunfälle lässt sich jedoch reduzieren, wenn ein paar Grundregeln beachtet werden. Aufklärung hierzu leistet, schon seit 1975, die gemeinnützige Stiftung Sicherheit im Skisport (SIS). Diese klärt über Grundregeln auf, die im Skisport beachtet werden sollten.

So gilt, wie auch im Straßenverkehr: Rücksichtnahme ist beim Skisport oberste Prämisse. Auch muss jeder Skifahrer seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anpassen, aber auch den Gelände-, Schnee- und den Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte. Denn viele Unfälle geschehen, weil Fahrer auf dicht befahrenen Pisten zu schnell unterwegs sind. Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur zudem so wählen, dass er die vor ihm fahrenden Wintersportler nicht gefährdet. Und überholt werden darf stets nur derartig, dass im Überholvorgang ein überholter Skifahrer für all seine möglichen Bewegungen genügend Raum hat.

Angehalten werden darf zudem nicht an engen oder unübersichtlichen Stellen. Und fährt ein Skifahrer nach dem Anhalten wieder an, muss er sich zunächst nach oben und unten vergewissern, dass ihm niemand in die Quere kommt. Der Auf- oder Abstieg zu Fuß sollte am Rand der Abfahrt geschehen. Und getragen werden sollte Skiausrüstung draußen auf der Schulter mit Skispitzen nach vorne; drinnen jedoch seitlich in der Hand mit Skispitzen nach oben.

Wichtig: Die passende Ausrüstung

Wichtig ist zudem die passende Skiausrüstung, zu der als fester Bestandteil passende Skier je nach Können und körperlicher Beschaffenheit, aber auch eine gute Schutzausrüstung gehören sollten (mit Protektor, Skibrille, Handschuhen und wettergerechter Bekleidung etc.). Der Schutzhelm ist auf der Skipiste Pflicht, dieser muss formschlüssig sitzen. Doch auch eine fachgerechte und individuell dem Können des Skifahrers angepasste Skibindung sowie formschlüssige Skistiefel sind wichtig – die Stiefel dürfen keine Beschädigungen und keine defekten Schnallen aufweisen.

Die Skibrille sollte kratzerfrei und mit UV-Schutz versehen sein. Empfohlen wird, vor dem Start Skier und Ausrüstung durch einen Experten – zum Beispiel durch ortsansässige Sportfachhändler – prüfen zu lassen. Weitere umfangreiche Tipps sowie Videoanalysen von Skiunfällen sind auf der Webseite der Stiftung Sicherheit im Skisport verfügbar.

Guter Versicherungsschutz als Grundausstattung

Zur Ausstattung verantwortungsvoller Wintersportler sollte jedoch nicht nur eine gute Ski-Ausrüstung, sondern auch ein angemessener Versicherungsschutz zählen. So informieren die Versicherer: Kommt es zu einem Skiunfall, hilft die private Unfallversicherung. Sie biete weltweiten Schutz rund um die Uhr und sichere dauerhafte Unfallfolgen finanziell ab. Auch würde die private Unfallversicherung die Kosten für erforderliche Such-, Rettungs- und Bergungsleistungen und den Transport nach Hause oder in ein nahegelegenes Krankenhaus übernehmen.

Verschiedene Versicherer bieten zudem mittlerweile spezielle Skiversicherungen an, die Versicherungsfälle bei der unmittelbaren Ausübung des Wintersports abdecken. Das Angebot am Markt aber ist vielfältig. Wer die passende Police für die Piste sucht, sollte sich folglich für guten Rat an Experten wenden.