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Pro Jahr ereignen sich im Schnitt 38.000 Sportunfälle, für die Unfallversicherer zahlen müssen. Ein besonderer Augenmerk liegt dabei auf Skiunfällen, wie aktuell die Versicherungswirtschaft informiert. Die treten nicht nur überproportional häufig auf – sondern sind auch vergleichsweise teuer.

Mit hoher Geschwindigkeit auf Skiern den Hang hinunterjagen? Keine Frage: Das macht Spaß und gehört zu den Lieblings-Beschäftigungen der Deutschen im Winter. Doch einher geht das flinke Gleiten auch mit einem hohen Verletzungsrisiko. Von rund 38.000 Sportunfällen, für die Unfallversicherer pro Jahr zahlen müssen, entfallen 21,9 Prozent bzw. 8000 Vorfälle auf Ski-Unfälle, so informiert aktuell der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Lediglich beim Volkssport Numero eins, dem Fußball, treten mit 35 Prozent noch mehr Sportunfälle auf. Allerdings zählt der Fußball auch deutlich mehr Aktive.

Skiunfälle sind nicht nur vergleichsweise häufig, sondern auch teuer. Pro Unfall müssen die Versicherer demnach im Schnitt 7.700 Euro zahlen. Das bedeutet Rekord! Bei Verletzungen beim Reitsport sind es rund 6.900 Euro, beim Fußball knapp 5.200 Euro.

Dabei gilt es zu bedenken, dass die Versicherer nur jene Unfälle erfassen, bei denen die Verunglückten auch eine private Unfallversicherung halten. Folglich ist die Zahl der Skiunfälle noch höher. Die Auswertungsstelle für Skiunfälle (ASU) geht für die Saison 2021/2022 von insgesamt 37.000 bis 39.000 deutschen Skifahrern aus, die ärztlich versorgt werden mussten. Am häufigsten treten Verletzungen am Knie auf, die oft mit einer langen Reha-Zeit einher gehen: 28,1 Prozent der verletzten Skifahrer sind hiervon betroffen. Es folgen zu je zehn Prozent Verletzungen der Hüfte und des Oberschenkels.

Wer sich auf die flinken Bretter begibt, sollte folglich den Unfallschutz nicht vernachlässigen. Laut GDV ist es hierbei wichtig, auch Rettungs- und Bergungskosten abzusichern. Denn die gesetzlichen Krankenkassen zahlen hierfür nur die Kosten, sofern ein Hubschrauber-Einsatz oder ein Bergungsflugzeug medizinisch notwendig ist.

Im Ausland wird zudem nur das an Bergungskosten erstattet, was in Deutschland auch gezahlt worden wäre. Schnell sieht man sich hier mit Forderungen im fünfstelligen Bereich konfrontiert: allein für den Rettungseinsatz. Deshalb sollte für den Skispaß im Ausland auch eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Zusätzlich bietet sich eine Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherung an, um gegen ein längeres Aus im Beruf finanziell gewappnet zu sein.

Jahr 2020 haben sich weniger Arbeitsunfälle ereignet. Grund ist -natürlich- auch die Coronakrise. Doch noch immer ist die Zahl hoch: Es ereignen sich mehr als 2.083 Unfälle pro Tag.

Zwei Lockdowns bremsten das Arbeitsleben im Jahr 2020 aus: viele Menschen arbeiteten im Homeoffice, mussten Kurzarbeit beantragen oder gar ganz im Erwerbsleben aussetzen. Entsprechend sank auch die Zahl der Arbeitsunfälle. Insgesamt 760.369 Unfälle zählte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Krisenjahr, wie sie am Mittwoch berichtet. Die Zahlen sind vorläufig.

Das bedeutet, dass insgesamt 12,8 Prozent weniger Arbeitsunfälle gezählt wurden. Noch deutlicher ging die Zahl der Wegeunfälle zurück: wenn also Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit und zurück verunglücken. Es wurden 152.773 Wegeunfälle gemeldet, das sind 18,2 Prozent weniger als im Jahr 2019.

Rückgängig war auch die Zahl der tödlichen Unfälle: 397 Menschen starben durch einen Arbeitsunfall, das sind 100 weniger als im Vorjahr. 234 Beschäftigte verunglückten bei einem Wegeunfall tödlich, das sind 75 weniger als 2019.

Warum der gesetzliche Unfallschutz nicht ausreicht

Wenn bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin etwas passiert, zahlt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings sehr eingeschränkt. Und schon ein kleiner Schritt kann ausreichen, diesen Schutz zu verlieren.

So bestätigte das Landessozialgericht Darmstadt: Schon wer zum Telefonieren den Arbeitsplatz kurzzeitig verlässt, hat kein Anrecht auf gesetzliche Leistungen, wenn sich dabei ein Unfall ereignet (AZ: L 3 U 33/13). Und auch, wer auf dem Arbeitsweg kurz eine Tankstelle ansteuert, um aufzutanken, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Der Grund: Das Betanken des privaten PKW steht nicht im direkten Zusammenhang mit der beruflich verrichteten Tätigkeit, wie das Bundessozialgericht bestätigt.

Hier hilft es, mit einer privaten Unfallversicherung zusätzlich vorzusorgen. Sie zahlt unabhängig davon, wo sich ein Unfall ereignet hat. Und auch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist unbedingt empfehlenswert, um Einkommenseinbußen durch Unfälle und bleibende Schäden aufzufangen.

Die drohenden Lücken werden auch anhand der Zahl der bewilligten Renten deutlich, die von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Ganze 13.289 Fälle wurden 2020 von der DGUV positiv beschieden. Das ist nur ein Bruchteil der Renten, die tatsächlich beantragt wurden.

Kann ein gefoulter Fußballspieler Schmerzensgeld einklagen? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) musste darüber befinden.

Fußball ist ein Kampfspiel, bei dem die teilnehmenden Spieler Verletzungen in Kauf nehmen, stellte der Bundesgerichtshof bereits 1974 fest (BGH VI ZR 100/73). Die von den Spielern gemeinsam in Kauf genommene Gefahr führt dazu, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll frei gestellt sein soll, so der Tenor der höchstrichterlichen Entscheidung.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Formulierung “trotz Einhaltung der Regeln” zu. Das zeigt vorliegender Fall, den das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) entscheiden musste.

Ein Amateur-Fußballer war bei einem Punktspiel so schwer verletzt worden, dass er insgesamt 14 Monate krankgeschrieben war. Der offene Bruch des Schienbeins musste mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden. Der Gefoulte begehrte nun Schadenersatz.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein mussten entscheiden und zogen die damals gültigen Fußballregeln zu Rate. Schließlich wird dort in Regel 12 ein grobes Foulspiel definiert: “Tacklings oder Angriffe, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden, sind als grobes Foul zu ahnden. Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul”.

Der Schiedsrichter der Partie ahndete das Foulspiel in der 8. Spielminute mit einer Roten Karte. In seinen 28 Jahren als Schiedsrichter habe er ein solches Foulspiel noch nicht erlebt. Der Beklagte sei von vorn, beide Beine gestreckt und mit offener Sohle, in seinen Gegenspieler hineingesprungen. Diese Version wurde auch von weiteren Zeugen bestätigt.

Das Verhalten des Beklagten könne auch nicht durch Spieleifer, Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklärt werden, führte das Gericht weiter aus. Für das durch den Beklagten zu schützende Tor bestand in der konkreten Spielsituation keine Gefahr; ganz im Gegenteil war der Kläger dabei, den Ball im Bereich des Mittelkreises quer bzw. zurück in die eigene Hälfte zu spielen. Der Kläger musste in der konkreten Situation weder mit einem Tackling rechnen, noch bestand für ihn die Möglichkeit, dieses zu vermeiden, denn der Beklagte kam aus seiner Sicht seitlich bzw. von hinten.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen. Er muss auch die Kosten des Rechtsstreits über beide Instanzen tragen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der “Abschluss der Behandlung” nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden (Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).

Wer eine private Unfallversicherung abschließt, kann in bestimmten Tarifen auch ein Tagegeld vereinbaren. Der Versicherer zahlt dann in der Regel einen vorher vereinbarten Betrag pro Tag aus, wenn ein Unfall dazu führt, dass er nicht arbeiten kann – oft zeitlich limitiert auf eine Höchstgrenze, zum Beispiel für maximal ein Jahr.

Ein solches Tagegeld war auch Streitgegenstand in einem aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich im April 2016 den Finger verletzt hatte und deshalb fast zwei Monate im Job ausfiel. Laut Vertragsbedingungen musste der Versicherer zahlen, wenn der Verunfallte “in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung” ist.

Was aber bedeutet “in ärztlicher Behandlung”, wie es die Vertragsklausel formulierte? Hierüber bestanden verschiedene Auffassungen. Der Unfallversicherer wollte nur bis zu dem Zeitpunkt das Tagegeld erstatten, zu dem letztmalig der Versicherte einen Arzt aufgesucht hatte: Das war am 16. Juli 2016 der Fall. Der Mann aber wollte für weitere Wochen die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommen: In der Zeit hatte er nach eigener Aussage Krankengymnastik wahrgenommen, die ihm der Arzt beim letzten Termin verschrieben hatte.

Die Begründung des Versicherers, weshalb er sich quer stellte: Die versicherte “Ärztliche Behandlung” meine laut der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) tatsächlich die Behandlung durch einen Arzt – nicht aber solche etwa durch Heilpraktiker oder durch Masseure.

Auf Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abheben

Der verunfallte Arbeitnehmer zog schließlich vor Gericht – und musste vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) noch eine Niederlage einstecken. Nicht so vor dem obersten Zivilgericht, das zu seinen Gunsten entschied: Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mann Recht.

“Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht”, schreibt der BGH im Urteil. Dabei sei auf ein Verständnis ohne versicherungstechnische Spezialkenntnisse abzuheben.

“Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Dauer solcher von der ärztlichen Fürsorge und Verantwortung umfasster Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen, und zwar unabhängig davon, ob sie möglicherweise nach dem letzten Arztbesuch erfolgen, ob Dritte bei ihrer Durchführung tätig werden und inwieweit der Arzt Maßnahmen selbst spezifiziert oder ihre konkrete Ausgestaltung einem Dritten überlassen hat”, heißt es weiter.

Der Versicherer muss also auch für die Zeit der Krankengymnastik zahlen – denn eine ärztliche Behandlung umfasse “regelmäßig die Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen”. Das stärkt die Verbraucherrechte. Allerdings muss im konkreten Fall der Kläger noch nachweisen, dass er auch tatsächlich die Gymnastik in Anspruch genommen hat.

Auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands sind die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland teilweise deutlich. In Sachen Versicherungsschutz sind Ost- und Westdeutsche aber auf Augenhöhe.

Vor 30 Jahren trat die damalige DDR dem Bundesgebiet bei. Damit begann für die meisten Ostdeutschen eine Zeit wirtschaftlicher und sozialer Umbrüche, die sich bis heute auswirkt. Noch immer bestehen zwischen teilweise enorme Unterschiede; sei es bei der Produktivität, den Einkommen, der Rente oder der Eigenheimquote.

In Sachen Versicherungsschutz fallen die Unterschiede zwischen Ost und West allerdings nicht so stark aus, wie eine Auswertung statistischer Daten durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigt. Dafür wurde die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes genutzt, für die 60.000 Haushalte befragt wurden.
Die Ergebnisse zeigen den Verbreitungsgrad von Versicherungsschutz in West- und Ostdeutschland (inkl. Berlin):

  • Private Rentenversicherung: West: 24 Prozent; Ost: 20 Prozent
  • Riester- /Basisrentenversicherung: West: 29 Prozent; Ost: 27 Prozent
  • Kapitallebensversicherung: West: 34 Prozent; Ost: 32 Prozent
  • Private Unfallversicherung: West: 40 Prozent; Ost: 51 Prozent
  • Rechtsschutzversicherung: West: 48 Prozent; Ost: 44 Prozent
  • Hausratversicherung: West: 74 Prozent; Ost: 84 Prozent
  • Kfz-Versicherung: West: 82 Prozent; Ost: 77 Prozent
  • Private Haftpflichtversicherung: West: 84 Prozent; Ost: 80 Prozent

Westdeutsche haben in der Vergangenheit eher auf Lebens- und Rentenversicherungen gesetzt als Ostdeutsche. Diese wiederum haben häufiger eine Hausratversicherung. Bei der privaten Unfallversicherung hingegen ist der Unterschied zwischen Ost und West besonders deutlich: Während über die Hälfte der ostdeutschen Haushalte diesen Versicherungsschutz vereinbart haben, sind es im Westen nur 40 Prozent der Haushalte.

Für die unterschiedliche Verbreitung von Versicherungsschutz gibt es unterschiedliche Ursachen und Erklärungen. Neben der Einkommens- und Vermögenssituation wirken sich auch demografische Faktoren aus. Kleinere und/oder jüngere Haushalte verfügen tendenziell über weniger Versicherungsschutz. So gibt es in Bremen in nur 28 Prozent der Haushalte eine private Unfallversicherung, in Berlin (32 Prozent) und Hamburg (34 Prozent) sind es kaum mehr.

Aber auch historische Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle: So bestehen noch etliche Altverträge der Deutschen Versicherungs-AG der DDR im Hausrat-, Wohngebäude- und Unfallbereich noch fort.

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes zeigt erneut, wie eingeschränkt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist. Demnach ist ein Arbeitnehmer nicht einmal durch die Berufsgenossenschaft geschützt, wenn er auf dem direkten Weg zur Arbeit beim Tanken verunfallt. Das Urteil stellt die bisherige Rechtspraxis auf den Kopf (Urteil vom 30. 1. 2020 – B 2 U 9/18 R).

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Tankens einen Unfall erleiden, sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt: selbst dann nicht, wenn sie das Auto auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte betanken. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit ein wenig arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt. Auf den Richterspruch macht aktuell der Fachdienstleister Wolters Kluwer Deutschland aufmerksam.

Frau rutscht beim Tanken aus

Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die sich beim Tanken verletzt hatte. Sie befand sich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte zur Wohnung. Das Auffüllen des Wagens war notwendig geworden, weil sie noch eine Wegstrecke von 75 Kilometern zu bewältigen hatte: Das Benzin aber nur für 70 Kilometer reichte.

Auf dem Weg zum Bezahlen rutschte sie auf einem Treibstofffleck aus und zog sich einen komplizierten Bruch des Sprunggelenks zu. Hierfür wollte sie Leistungen der Betriebsgenossenschaft (BG) in Anspruch nehmen, die sich aber weigerte zu zahlen. Der Rechtsstreit erstreckte sich über mehrere Instanzen, nachdem die Frau Klage eingereicht hatte.

Direkter Zusammenhang zur Arbeit nicht gegeben

Doch vor dem Bundessozialgericht erlitt die Verunfallte eine bittere Niederlage. Tatsächlich müsse die Berufsgenossenschaft einen Unfall beim Tanken nicht als Arbeitsunfall anerkennen, entschieden die Richter. Denn die Arbeitszeit sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen und die Tätigkeit des Tankens habe nicht mehr im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung gestanden.

Dieser Zusammenhang mit dem Job darf aber nur geringfügig unterbrochen sein, damit die gesetzliche Unfallkasse zahlt. Das sei beim Tanken auf dem Nachhauseweg nicht gegeben, weil ein zeitlicher, sachlicher und örtlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit fehle. Das Auftanken eines privaten Fahrzeuges sei folglich nicht versichert: auch nicht als sogenannte Vorbereitungshandlung, die notwendig sein muss, um die Arbeit durchzuführen.

Ein Grund, weshalb das Tanken auf dem Arbeitsweg nicht gesetzlich unfallversichert ist: Diese Tätigkeit könne nicht “im Vorübergehen” erledigt werden, stelle folglich -wie bereits erwähnt- keine geringfügige Unterbrechung dar. Das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen stelle vielmehr eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar, betonten die Richter. Im Klartext: Nicht versichert!

Bisherige Rechtssprechung gekippt

Ärgerlich ist das Urteil auch deshalb, weil damit die bisherige Rechtspraxis gekippt wurde, wie Wolters Kluwer mit Bezug auf das Urteil hervorhebt. Denn zuvor konnten die Sozialversicherten auf den Schutz der Unfallkasse hoffen, wenn beim Tanken etwas passierte. Hier hat die Justiz ihre Einschätzung revidiert. Folglich bleibt nur eine private Unfallversicherung, um derartige Missgeschicke abzusichern: Sie zahlt unabhängig von Unfallort und -ursache.

In Zeiten der Corona-Pandemie stehen alle Zeichen auf Homeoffice: Die Menschen sollen, wenn es geht, zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos zuhause bleiben. Allerdings sollte man sich hierfür auch um den entsprechenden Versicherungsschutz kümmern. Denn der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist für Arbeitnehmer im Büro umfassender als im Homeoffice zuhause. Darüber klärt aktuell die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf.

Der Grund: Bestimmte alltägliche Tätigkeiten sind im Büro oder im Unternehmen nur deswegen durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt, weil der Aufenthalt am Arbeitsplatz diese Tätigkeiten vor Ort im Unternehmen geboten macht – sie betreffen im Büro das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers. Sobald diese Tätigkeiten aber zuhause ausgeführt werden, gelten sie vordergründig als “private” Tätigkeit. Solche Tätigkeiten sind jedoch nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz abgedeckt, Unfälle hierbei gelten nicht als Arbeitsunfälle.

Kein Unfallschutz für Essen, Trinken und WC

Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer sich in seiner Wohnung bewegt, um sich zum Beispiel Wasser zum Trinken an den Arbeitsplatz zu holen. Beim Homeoffice greift im Falle eines Unfalls dann nicht der gesetzliche Unfallschutz. So wies zum Beispiel das Bundessozialgericht die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die sich etwas zu trinken während ihrer Heimarbeit holen wollte.

Auf den Weg in die Küche stürzte die Frau mit ihrer Wasserflasche, zog sich einen komplizierten Knochenbruch am linken Fuß mit bleibenden Schäden zu. Jedoch: Mit Urteil vom 5.7.2016 (Az. B 2 U 5/15 R) beschied das Bundessozialgericht: Ein Arbeitsunfall liegt bei einem solchen Sturz nicht vor. Denn in der Wohnung setzen sich Arbeitnehmer, die sich etwas zu essen oder zu trinken holen, laut Gericht einem Risiko des privaten Bereichs aus. Das gilt sogar für den Gang zur Toilette, wie ein Urteil des Sozialgerichts München beschied (Az. S 40 U 227/18). Der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice zeigt demnach tückische Lücken.

Arbeitsunfälle zuhause: Die schwere Beweislast

Hinzu kommt: Zwar sind Tätigkeiten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die unmittelbar das berufliche Interesse betreffen. So gilt es laut Bundessozialgericht gemäß Urteil vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 8/17 R9) als Arbeitsunfall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg in den Keller stürzt, wenn er dort mit seinem Arbeitscomputer ein notwendiges Upgrade vornehmen muss. Derartige Tätigkeiten dienen dem vordergründigen Interesse des Arbeitgebers – hier greift der gesetzliche Unfallschutz.

Jedoch: Der betriebliche Charakter der Tätigkeit muss, so es zum Unfall kommt, vor Gericht erst einmal bewiesen werden. Wie aber beweisen, wenn man zuhause allein ist? Aus diesem Grund empfiehlt aktuell das Handelsblatt: Erleidet man einen Unfall im Homeoffice, sollten Beweise gesichert werden, die unmittelbar mit der Arbeit zuhause verbunden waren.

So soll man bei Erleiden eines solchen Unfalls zum Beispiel “sofort dokumentieren”, was man gerade gemacht hat, welches Dokument man bearbeitet hat und mit wem man telefoniert hat. Auch sollten Betroffene sich, durch Schilderung des genauen Hergangs, Zeugen sichern – zum Beispiel den Nachbarn oder den herbeieilenden Arzt.

Privater Unfallschutz empfiehlt sich

Gilt eine Tätigkeit aber nicht als “betrieblich” und ist aufgrund ihres privaten Charakters nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz gedeckt, zahlt für direkte Krankheitskosten des Unfalls zunächst die Krankenversicherung. Keine Zahlungen aber erhält man für Folgekosten – etwa für Reha-Maßnahmen oder bei längerem Lohnausfall.

Auf der sicheren Seite ist man deswegen mit einer privaten Unfallversicherung: Diese zahlt in der Regel unabhängig von Anlass, Ort und Ursache des Sturzes. Als Leistung erhält der Versicherungsnehmer entweder einen Einmalbetrag oder – bei besonders schweren Folgen – auch eine lebenslange Unfallrente.

Jedoch leistet die private Unfallversicherung nur bei unfallbedingter Invalidität. Deswegen kann Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie auch ein Anlass sein, über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachzudenken. Denn eine BU-Versicherung leistet – anders als die Unfallversicherung – auch bei psychischen und körperlichen Erkrankungen als Ursache der Berufsunfähigkeit. Wer hierzu Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Skifahren macht Spaß – und birgt leider auch ein hohes Verletzungsrisiko. Tipps, damit der Ausflug in den Schnee nicht mit hohen Kosten endet.

Die Faszination der Winterlandschaft, der Spaß am Schnee, das Training von Gleichgewichtssinn sowie Muskulatur – Skifahren gehört für viele zum Winter dazu. Dass dieser beliebte Sport, der mittlerweile eine ganze Event-Kultur begründete, aber auch Gefahr bedeuten kann, zeigen aufsehenerregende Unfälle der Vergangenheit:

Der ehemalige Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, Dieter Althaus, erlitt im Januar 2009 bei einem Ski-Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und verletzte eine andere Fahrerin tödlich. Und ein schwerer Skiunfall im Winter 2013 veränderte das Leben von Deutschlands bekanntesten Rennfahrer Michael Schumacher grundlegend – wenngleich konkrete Details zu Schumachers Gesundheitszustand in der Öffentlichkeit nicht bekannt sind, gilt der einstige Formel 1-Weltmeister nach langem Koma mittlerweile als Pflegefall.

Mehr als 100 Skiunfälle täglich

Zahlen privater Unfallversicherer, die aktuell der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlichte, bestätigen nun das Bild eines hohen Verletzungsrisikos beim Skifahren. Demnach passiert etwa jeder fünfte Sportunfall beim Skifahren – 21,4 Prozent beträgt der Anteil der Skiunfälle an allen Unfällen, die durch Unfallversicherer erfasst wurden. Nur der Fußball als Deutschlands beliebtester Leistungs- und Breitensport verursacht mehr Unfälle – 35,9 Prozent aller Sportunfälle sind hier zu beklagen.

Nach dem Fußball also ist der Skisport häufigste Sportart, warum sich Versicherungsnehmer an ihre Unfallversicherung wenden. Täglich werden im Schnitt mehr als 20 Skiunfälle an Unfallversicherer gemeldet. Zählt man die Unfälle hinzu, die nicht über eine private Unfallversicherung abgedeckt sind, sind es laut GDV sogar 100 Skiunfälle pro Tag. Denn die Auswertungsstelle für Skiunfälle zählt pro Saison 44.000 bis 46.000 deutsche Skifahrer, die ärztlich versorgt werden müssen.

Skisport: Hohe Schadensummen zeigen Verletzungsgefahr

Dass mit diesen Unfällen nicht zu spaßen ist, zeigt die Schadenhöhe pro Skiunfall. Denn während private Unfallversicherer für Verunfallte im Fußball durchschnittlich 5.000 Euro zahlen müssen und für Verunfallte im verletzungsintensiven Reitsport schon rund 6.500 Euro, wären es im Skisport sogar 7.500 Euro pro Unfall, die durch die Unfallversicherer geleistet werden. Die hohe Summe veranschaulicht: Es drohen ernste Verletzungen. Besonders häufig kommt es demnach zu Muskel- und Bänderrissen, Zerrungen und Verrenkungen, gefolgt von Knochenbrüchen. Bei etwa 40 Prozent der Unfälle sind laut Auswertung der Versicherer die Beine, bei 30 Prozent die Arme betroffen. Die prominenten Beispiele von Skiunfällen der Vergangenheit veranschaulichen aber auch: Eine besondere Gefahr stellt der Skisport für den Kopfbereich dar – mit oft besonders schlimmen und länger andauernden Folgen.

Rücksichtnahme als oberstes Gebot für sichere Pisten

Was aber ist die Konsequenz aus diesen Zahlen der Unfallversicherer? Sollte man das Unfallrisiko mit dem Skisport ganz meiden? Keineswegs! Zwar können Unfälle nie ganz ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit für Skiunfälle lässt sich jedoch reduzieren, wenn ein paar Grundregeln beachtet werden. Aufklärung hierzu leistet, schon seit 1975, die gemeinnützige Stiftung Sicherheit im Skisport (SIS). Diese klärt über Grundregeln auf, die im Skisport beachtet werden sollten.

So gilt, wie auch im Straßenverkehr: Rücksichtnahme ist beim Skisport oberste Prämisse. Auch muss jeder Skifahrer seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anpassen, aber auch den Gelände-, Schnee- und den Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte. Denn viele Unfälle geschehen, weil Fahrer auf dicht befahrenen Pisten zu schnell unterwegs sind. Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur zudem so wählen, dass er die vor ihm fahrenden Wintersportler nicht gefährdet. Und überholt werden darf stets nur derartig, dass im Überholvorgang ein überholter Skifahrer für all seine möglichen Bewegungen genügend Raum hat.

Angehalten werden darf zudem nicht an engen oder unübersichtlichen Stellen. Und fährt ein Skifahrer nach dem Anhalten wieder an, muss er sich zunächst nach oben und unten vergewissern, dass ihm niemand in die Quere kommt. Der Auf- oder Abstieg zu Fuß sollte am Rand der Abfahrt geschehen. Und getragen werden sollte Skiausrüstung draußen auf der Schulter mit Skispitzen nach vorne; drinnen jedoch seitlich in der Hand mit Skispitzen nach oben.

Wichtig: Die passende Ausrüstung

Wichtig ist zudem die passende Skiausrüstung, zu der als fester Bestandteil passende Skier je nach Können und körperlicher Beschaffenheit, aber auch eine gute Schutzausrüstung gehören sollten (mit Protektor, Skibrille, Handschuhen und wettergerechter Bekleidung etc.). Der Schutzhelm ist auf der Skipiste Pflicht, dieser muss formschlüssig sitzen. Doch auch eine fachgerechte und individuell dem Können des Skifahrers angepasste Skibindung sowie formschlüssige Skistiefel sind wichtig – die Stiefel dürfen keine Beschädigungen und keine defekten Schnallen aufweisen.

Die Skibrille sollte kratzerfrei und mit UV-Schutz versehen sein. Empfohlen wird, vor dem Start Skier und Ausrüstung durch einen Experten – zum Beispiel durch ortsansässige Sportfachhändler – prüfen zu lassen. Weitere umfangreiche Tipps sowie Videoanalysen von Skiunfällen sind auf der Webseite der Stiftung Sicherheit im Skisport verfügbar.

Guter Versicherungsschutz als Grundausstattung

Zur Ausstattung verantwortungsvoller Wintersportler sollte jedoch nicht nur eine gute Ski-Ausrüstung, sondern auch ein angemessener Versicherungsschutz zählen. So informieren die Versicherer: Kommt es zu einem Skiunfall, hilft die private Unfallversicherung. Sie biete weltweiten Schutz rund um die Uhr und sichere dauerhafte Unfallfolgen finanziell ab. Auch würde die private Unfallversicherung die Kosten für erforderliche Such-, Rettungs- und Bergungsleistungen und den Transport nach Hause oder in ein nahegelegenes Krankenhaus übernehmen.

Verschiedene Versicherer bieten zudem mittlerweile spezielle Skiversicherungen an, die Versicherungsfälle bei der unmittelbaren Ausübung des Wintersports abdecken. Das Angebot am Markt aber ist vielfältig. Wer die passende Police für die Piste sucht, sollte sich folglich für guten Rat an Experten wenden.

Es ist wieder soweit: Rund um den Martinstag ziehen Kinder mit Erziehern und Erzieherinnen ums Haus, freudig, und tragen stolz ihre beleuchteten, oft bunten Laternen. Der Brauch ist nicht nur bei Christen beliebt, um an den heiligen Martin von Tours zu erinnern. Vielmehr nutzen auch Kindergärten und Grundschulen den Martinstag als Anlass, der dunklen Jahreszeit eine angenehme Atmosphäre abzuringen. Auch Kerzen als Laternenbeleuchtung sind oft fester Bestandteil des Brauches.

Damit die Freude aber nicht durch einen unsachgemäßen Umgang mit offenen Feuer getrübt wird, geben Versicherer und Feuerwehrverbände Tipps. “Die Kerze soll brennen – nicht die Laterne”, lautet das Motto einer Versicherung. Und der Feuerwehrverband Baden-Württemberg pointiert in einer aktuellen Presseerklärung: “Eine echte Kerze oder ein Teelicht in der Laterne sind toll – wenn das Kind vorher entsprechend gelernt hat, damit umzugehen.”

Als Grundsatz gilt: Kerzen sind immer eine Gefahr

Wie aber kann ein sicheres Martinsfest gelingen? Zunächst gilt: Was Kindereinrichtungen und Eltern den Kindern beibringen müssen, sollte zunächst auch fest in den Köpfen der Erwachsenen verankert sein. Denn handelsübliche Kerzen können bis zu 750 Grad heiß werden. Keineswegs handelt es sich also bei Laternen, die mit Kerzen beleuchtet werden, um ungefährliches Spielzeug.

So warnt auch ein Versicherer in seiner Broschüre: Kerzen sind immer eine Gefahr. Denn schon ein kleines Schubsen unter Kindern, ein Stolpern oder Wind können dazu führen, dass eine Laterne Feuer fängt. Kindern sollte diese Gefahr bewusst gemacht werden. Auch sollten Regeln benannt werden, wie sich ein Kind verhalten muss, wenn die Laterne tatsächlich einmal Feuer fängt.

Die Feuerwehr Baden-Württemberg wird noch konkreter. Denn eine weitere Gefahr geht nicht nur von entflammten Laternenmaterial, sondern auch von den Kerzen selbst aus, sobald offenes Feuer in Kontakt mit langen Haaren oder mit leicht entflammbarer Kleidung kommt. Brennbare Stoffe sollten bei der Kleidungswahl der Kinder deswegen vermieden werden. Das jedoch ist keine leichte Aufgabe: Ein Produktvergleich der Stiftung Warentest kam vor Jahren zu dem Ergebnis, dass bei fast allen getesteten Kleidungsstücken “die Brandgefahr hoch” ist.

Neue und vor allem synthetische Stoffe, so praktisch sie oft bei schlechtem Wetter sind, zeigen bei offenem Feuer schnell ihre Tücken. So sind Produkte, die sowohl aus Wolle als auch Polyester bestehen, doppelt brandgefährlich: Sie brennen ähnlich schnell wie Baumwolle. Hinzu gesellt sich aber, dass sie schmelzen und abtropfen: so können sie den Brand schneller verbreiten und teils tiefere Schäden der Haut verursachen. Gerade mit diesen Stoffen jedoch muss in einer Kindereinrichtung heutzutage gerechnet werden.

Droht starker Wind, sind LED-Lichter besser

Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass Kinder Abstand halten beim Laternenumzug und die Laternen nicht spielerisch umher schwenken. Besonders tückisch ist starker Wind. Deswegen sollte auch auf den Wetterbericht geachtet werden: Droht dieser Wind, sind LED-Lichter und elektrische Laternenstäbe die bessere Wahl. Auch für besonders kleine Kinder bietet es sich an, lieber auf elektrisches Licht zurückzugreifen.

Brennende Laternen ausbrennen lassen

Eine besondere Verletzungsgefahr auch für Erwachsene geht von Löschversuchen aus, sobald eine Laterne Feuer fängt. Aus diesem Grund wird geraten: Nach Möglichkeit sollten diese Löschversuche unterbleiben – zum Beispiel der Versuch, eine brennende Laterne auszutreten. Stattdessen wird geraten, die Laterne auf einem nicht brennbaren Untergrund abzulegen. Dann stellt die Laterne hingegen keine Gefahr mehr dar und kann ausbrennen.

Wer leistet, wenn etwas passiert?

Wie aber sieht es mit dem Versicherungsschutz zum St. Martin Umzug aus? Hierzu klärt eine Seite der Unfallkasse Rheinland-Pfalz auf: Personenschäden der Kinder und Erzieherinnen bzw. Erzieher trägt die Unfallkasse aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das trifft übrigens auch auf Personenschäden zu von Eltern, die durch die Einrichtung um Mithilfe gebeten wurden – sobald Eltern mit Aufgaben beim Umzug betraut werden, greift auch für sie der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Personenschäden anderer Personen trägt hingegen deren Krankenversicherung oder Krankenkasse. Das trifft auch für Eltern zu, die privat und nicht auf Bitte der Kindertagesstätte die Kinder begleiten und ebenso für Kinder, die privat an einem Laternenumzug teilnehmen. Jedoch: Zwar kommt die Krankenversicherung für die direkten Krankheitskosten, nicht jedoch für mögliche Folgekosten eines Personenschadens auf – die zum Beispiel entstehen können, wenn in der Folge zusätzliche therapeutische Maßnahmen nötig sind, ohne im Leistungskatalog einer Krankenversicherung enthalten zu sein. Aus diesem Grund kann der Martinstag auch ein guter Anlass sein, über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachzudenken.

Die dunkle Jahreszeit schafft zusätzliche Gefahren. Das trifft auch auf den Schulweg zu. Denn Kinder, die bei ungünstigen Sichtverhältnissen und bei Dunkelheit schlecht sichtbar sind, schweben in der Gefahr, durch Autofahrer übersehen oder erst zu spät gesehen zu werden. Aktuell mahnt aus diesem Grund die Unfallkasse Hessen: Reflektierende Kleidung in Herbst und Winter ist besonders wichtig!

So können eine zusätzliche reflektierende Figur am Tornister, eine Applikation auf dem Jackenärmel oder können reflektierende Streifen dabei helfen, dass Kinder sicher in der Schule ankommen. Jedoch mahnt die Unfallkasse auch: Die “Lichtkonkurrenz” im morgendlichen Straßenverkehr ist groß. Aus diesem Grund reicht ein einzelnes Accessoire oft nicht aus. Sicherer ist es, auch bei der Wahl der Bekleidung auf reflektierendes Licht als Blickfang zu setzen.

Eine Tatsache, die auch beim Kleidungskauf bedacht werden sollte. Sollten Kinder in der dunklen Jahreszeit doch eher helle als dunkle Garderobe tragen. Als Beispiel nennt die Unfallkasse: Ein gelber Regenponcho wäre besser als ein blauer. Bisweilen sollte also die Sicherheit auch zu einer Frage des Geschmacks beim Kleidungskauf werden.

Schulweg: Kinder sind durch die Unfallversicherung versichert

Was aber passiert, wenn sich tatsächlich ein Unfall ereignet und nicht die Haftpflicht eines Autofahrers in diesem Falle greift – etwa, weil das Kind selber den Unfall verschuldet hat? In diesem Fall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Krankheits- und Behandlungskosten. Das gilt auch, wenn die Kinder nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad, sondern mit dem Bus oder dem Auto unterwegs waren.

Jedoch: Der Versicherungsschutz hat Lücken. Denn auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert in einer Broschüre: Dient das Zurücklegen des Weges privaten Interessen (zum Beispiel bei Erledigung privater Besorgungen, privaten Verabredungen, einem Stadtbummel usw.), bestehe kein Versicherungsschutz. Das kann bei Umwegen zum Problem werden, wenn Kinder zum Beispiel – statt gleich nach Hause – erst auf den Spielplatz oder zu Freunden gehen. Dann kann die Unfallversicherung – abhängig vom jeweiligen Fall – eine Leistung verweigern.

Es drohen hohe Folgekosten

Zwar kommt im Falle eines Unfalls dann für die direkten Krankheitskosten die Krankenversicherung auf. Jedoch droht den Eltern, auf etwaigen Folgekosten sitzenzubleiben wie etwa für Nachhilfeunterricht, wenn das Kind lange in der Schule fehlt. Auch bleibende Schäden des Kindes können enorme Folgekosten für die Familie bedeuten. Das trifft zum Beispiel zu, wenn ein behindertengerechter Umbau der Wohnung nötig ist.

Aus diesem Grund kann es sich für Eltern lohnen, zusätzlich privat vorzusorgen. Eine private Unfall- oder Invaliditätsversicherung bietet sich hier an und ist für Kinder in der Regel erschwinglich. Dabei sollten Eltern bedenken, dass speziell bleibende Schäden bei Kindern oft nicht aus Unfällen resultieren, sondern aus schweren Krankheiten. Beratung zu beiden Versicherungen kann also lohnen.

Wichtig: Die Aufsichtspflicht der Eltern greift auch auf dem Schulweg. Zwar müssen Eltern ihr Kind nicht ständig begleiten. Aber sie sollten dies mindestens einmal tun und dabei ihre Kleinen auf mögliche Gefahren hinweisen. Schließlich will niemand, dass seinen Liebsten etwas passiert – hier ist Aufklärung und Prävention oft der beste Schutz.