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E-Autos gelten als klimafreundlich – doch im Schadenfall kann es teuer werden, besonders beim Akku. Der Bund der Versicherten (BdV) rät deshalb, bei der Kaskoversicherung genau hinzuschauen. Denn die Unterschiede zwischen den Tarifen sind groß.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte laut BdV auf eine sogenannte All-Risk-Deckung achten. Diese schützt den Akku umfassend – etwa bei Tierbiss, Kurzschluss oder Totalschaden. Besonders wichtig: Folgeschäden durch Tierbisse und Kurzschluss sollten mindestens bis 20.000 Euro abgedeckt sein. Auch Entsorgungskosten und eine Neuwertentschädigung für den Akku sind empfehlenswert.

Ebenfalls sinnvoll ist ein Versicherungsschutz für Bedienfehler, Überspannungsschäden und das Abschleppen bei leerem Akku – allerdings zahlen viele Versicherer hier nur eingeschränkt. Wer eine Wallbox besitzt, sollte zudem auf deren Mitversicherung bei Brand, Diebstahl oder Überspannung achten.

Das Fazit der Verbraucherschützer: Kaskoversicherung ist beim E-Auto kein Pflichtprogramm, aber bei weitem kein Luxus. Worauf Verbraucherinnen und Verbraucher noch achten sollten, hat der BdV in einem kostenlosen Infoblatt zusammengestellt. Es kann auf der Website des Vereins heruntergeladen werden.

Welchen Versicherungsschutz sollten Reisende auch im Camping-Urlaub dabei haben? Dieser Frage widmete sich der ‚Bund der Versicherten‘ in einem Service-Beitrag.

Die Verbraucherschutzorganisation ‚Bund der Versicherten‘ (BdV) hat in einem aktuellen Beitrag jene Versicherungen benannt, die im Camping-Urlaub wichtig sind.

So halten die Verbraucherschützer auch im Urlaub eine Privathaftpflichtversicherung (PHV) für „unverzichtbar“. Denn eine solche Police deckt nicht nur jene Schäden, die anderen zugefügt wurden, sondern prüft auch, ob überhaupt ein berechtigter Schadenersatzanspruch vorliegt. Diese ‚Rechtsschutz-Funktion‘ stellte der BdV besonders heraus.

Insbesondere Urlauber, die mit einem darlehens- oder leasingfinanzierten Campingfahrzeug unterwegs sind, sollten auch über einen Kasko-Schutz für das Fahrzeug verfügen, rät der BdV. Eine Teilkaskoversicherung schützt vor den finanziellen Folgen, die Brand, Blitzschlag, Explosion oder Sturm und Hagel, Überschwemmung, Steinschlag oder Zusammenstöße mit Haarwild verursachen können. Aufgepasst: Manche Versicherer leisten auch nach Zusammenstößen mit Tieren jeder Art. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass bei Marder- und Tierbissen auch Folgeschäden abgesichert sind. Eine Vollkaskoversicherung leistet zudem noch bei Vandalismusschäden und Schäden durch selbst verschuldete Unfälle.

Reisende, die auch den Inhalt ihres Campingfahrzeugs versichern wollen, sollten eine Inhaltsversicherung für Reisefahrzeuge oder eine Campingversicherung abschließen, so der BdV. Doch zuvor sollte auch der bestehende Versicherungsschutz geprüft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine bestehende Hausratversicherung Schutz gewähren.

Führt der Camping-Trip ins Ausland, sollte unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung mit ins Gepäck, raten die Verbraucherschützer. Denn diese Versicherung deckt jene Kosten für Heilbehandlungen im Ausland, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Aus Sicht des BdV sollte dabei darauf geachtet werden, dass nicht nur der ‚medizinisch notwendige‘, sondern der ‚medizinisch sinnvolle und vertretbare Rücktransport‘ bezahlt wird.

Abschließend raten die Verbraucherschützer zur Vereinbarung eines Auslandsschadenschutzes. Dabei handelt es sich um einen Zusatzbaustein der Kfz-Haftpflichtversicherung. Er greift, wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und die Deckungssumme der dortigen Versicherung nicht ausreicht.

Autoversicherer variieren die Preise für ihre Produkte vor allem in der Wechselsaison mitunter häufig. Das sei nicht auf eine Anpassung an sich ändernde Risiken zurückzuführen, so das Ergebnis einer Finanztip-Untersuchung.

Ist Kfz-Wechselsaison, ändern Kfz-Versicherer den Preis für denselben Ver­si­che­rungsvertrag teils mehrfach binnen weniger Tage. Und das mit teilweise deutlichen Beitragsunterschieden.
„Dabei geht es zunehmend zu wie an der Tankstelle“, sagt Kathrin Gotthold, Ver­si­che­rungsexpertin beim Geldratgeber Finanztip. „Die Preissprünge in unserer Untersuchung zeigen ganz deutlich, dass es neben den – adäquaten – Risikopreisen auch einen Verkaufspreis gibt, der stark schwanken kann.“
So stellte Finanztip beispielsweise Beitragssprünge um bis zu 160 Euro fest. Bei einem Musterkunden verteuerte sich der Jahresbeitrag für die Absicherung von Haftpflicht und Vollkasko von einem Tag auf den anderen von 496 Euro auf 661 Euro – also um rund ein Drittel.

„Bei Flügen, Elektronikartikeln oder auch Benzin wissen wir, dass sich die Preise täglich ändern können und halten die Augen offen“, sagt Gotthold. Bei Ver­si­che­rungen gingen die meisten bisher wohl davon aus, dass sich der Beitrag im Wesentlichen aus dem Risiko ergibt, einen Schaden zu verursachen. Zu Unrecht, wie die aktuelle Finanztip-Untersuchung zeigt.
„Das Risiko in der Autoversicherung hängt von vielen unterschiedlichen Merkmalen ab“, sagt Gotthold. „Dass sich dieses Risiko täglich ändert – und damit auch schlagartig der Preis für die angebotene Ver­si­che­rungsleistung – ist recht unplausibel.“

Das Auf und Ab der Beiträge mache es für Kunden, die ihre Ver­si­che­rung wechseln und einen günstigen Anbieter finden wollen, noch wichtiger, Tarife richtig und regelmäßig zu vergleichen, so Finanztip.

Zusätzlich sollten Versicherte ihren Vertrag optimieren, um zu sparen. Denn einige preisrelevante Merkmale können Verbraucher selbst beeinflussen – vor allem, indem sie den Beitrag jährlich zahlen, ihre Fahrleistung realistisch aber defensiv angeben und sinnvoll eingrenzen, wer hinters Steuer darf.

Die Absicherung existenzieller Risiken sollte im Mittelpunkt stehen. Deshalb raten aktuell auch Verbraucherschutz-Organisationen zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ein Ende der Teuerung ist nicht in Sicht – im Gegenteil. Nach jüngsten Angaben des Statistischen Bundesamtes beträgt die Inflationsrate im Mai 2022 7,9 Prozent.

Bei vielen Menschen wird das dazu führen, dass der Rotstift angesetzt und geprüft wird, wo sich Einsparpotenzial bietet. Oft im Fokus: Beiträge zu Versicherungen.

Doch solche Schritte sollten gut überlegt werden. Denn sogar Verbraucherschützer raten eindringlich zur Absicherung existenzieller Risiken. Und für die allermeisten Deutschen bedeutet das: Die Arbeitskraft als einzige Erwerbsquelle muss abgesichert werden.

So rät Bianca Boss, Sprecherin der Verbraucherschutz-Organisation ‚Bund der Versicherten‘ (BdV), in einem aktuellen Beitrag für die auflagenstärkste Tageszeitung Deutschlands zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung). Um die Bedeutung dieses Schutzes klarzumachen, sagt sie wörtlich: „Stellen Sie sich vor, Sie können aufgrund von Krankheit oder Unfall Ihren Job nicht mehr ausüben. Ohne Ihr Gehalt können Sie den Kredit für Haus oder Wohnung nicht mehr abbezahlen, müssen wahrscheinlich ausziehen. Für die Ausbildung Ihrer Kinder können Sie nichts mehr beisteuern und auch für die eigene Altersvorsorge nichts mehr ansparen. Ihre Existenz ist gefährdet. Vom Staat erhalten Sie lediglich eine Erwerbsminderungsrente, die zum Leben nicht ausreicht. Oft muss zusätzlich noch Sozialhilfe beantragt werden. Wir empfehlen daher dringend allen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese zahlt Ihnen eine monatliche Summe, die Sie vorher festgelegt haben – und mit der Sie im Idealfall ihren Lebensstandard halten können.“

Allein ist der Bund der Versicherten mit dieser Haltung nicht. Auch Sandra Klug, Juristin der Verbraucherzentrale Hamburg, riet Ende vergangen Jahres zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Restschuldversicherungen sollen eigentlich Verbraucherinnen und Verbraucher absichern, wenn sie einen Bankkredit nicht mehr bedienen können. Aber sehr hohe Provisionen sorgten hier wiederholt für Kritik. Der Gesetzgeber hat gehandelt: Ab Juli 2022 werden hier die Provisionen gedeckelt.

Restschuldversicherungen liegt eigentlich eine gute Idee zugrunde: Sie werden zusammen mit Krediten oder dem Raten-Kauf teurer Produkte vertrieben. Sie sollen das Risiko absichern, im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfällen oder Tod die Raten nicht mehr bedienen zu können. Für den Versicherungsvertrieb spielen sie eher eine untergeordnete Rolle. Fast immer werden solche Verträge am Bankschalter vermittelt, wenn die Kundinnen und Kunden einen Kredit abschließen.

Aber das haben sich die Banken teils teuer vergüten lassen, wie eine Verbraucher-Stichprobe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zeigte. Sie haben 31 Anbieter befragt, deren Restschuld-Policen bei elf verschiedenen Geldhäusern vertrieben wurden. Das Ergebnis: 19 von ihnen sagten aus, dass mehr als 50 Prozent der Beiträge, die für den Schutz bezahlt werden müssen, allein als Vergütung für die vermittelnden Bankberater draufgehen. Das läuft dem Grundgedanken eines solchen Vertrages komplett zuwider. Statt Schutz vor Zahlungs-Ausfällen zu bieten, entwickelten sich manche Verträge selbst zur Schuldenfalle.

Das hat den Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen. Und tatsächlich hat er die Abschlussprovision bei der Vermittlung einer Restschuldversicherung gedeckelt, wie aktuell der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet. Ab Juli liegt der zulässige Höchstsatz bei 2,5 Prozent der Kreditsumme, wobei darin weder Zinsen noch eine eventuell mitfinanzierte Einmalprämie mitberücksichtigt werden dürfen. Auch wenn Leistungen aufwandsbezogen vergütet werden, darf dies stark vereinfacht nur dann passieren, wenn dadurch Ersparnisse für den Versicherten bewirkt werden.

Aber Vorsicht: Da sich die zulässige Abschlussprovision an der Kreditsumme orientiert und nicht der Beitragssumme, kann sie immer noch recht hoch ausfallen: etwa 2.500 Euro nur für den Vertragsabschluss, wenn ein Kredit über 100.000 Euro gezeichnet wird. Deshalb kann es sich empfehlen, nicht sofort den erstbesten Vertrag zu unterzeichnen, den das Bankhaus anbietet, sondern Kosten und Konditionen der Restschuld-Policen zu vergleichen. Grundsätzlich gilt: Wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich vorher vergewissern, ob er diesen auch regelmäßig bedienen könnte und dies zu seinem Einkommen und der Lebenssituation passt. Sonst droht hier ein böses Erwachen.

Bestimmte Risiken der Kreditnahme lassen sich übrigens -günstiger- auch auf anderem Wege absichern. So sind Risikolebensversicherungen in der Regel recht preiswert: und fangen den Partner bzw. die Familie auf, wenn der Versicherte verstirbt. Und eine Berufsunfähigkeit-Police bietet Schutz, wenn es im Job nicht weitergeht und das Einkommen weg bricht. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Krankenkassen fallen wiederholt damit auf, dass sie Langzeit-Erkrankten das Krankengeld streitig machen wollen. Ein Mittel sind Kontrollanrufe, bei denen Mitarbeiter sensible Daten erfragen. Die müssen Betroffene aber nicht akzeptieren, wie nun die Verbraucherzentralen informieren.

Wer längere Zeit krankheitsbedingt im Beruf ausfällt, erhält ab der sechsten Krankheitswoche ein Krankengeld seiner Krankenkasse: vorausgesetzt, er ist als Arbeitnehmer gesetzlich versichert. Maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) muss der Versicherer dann einen Teil des Lohnes ersetzen: in der Regel 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal 90 Prozent vom Nettoeinkommen.

Für die Krankenkassen aber ist das Krankengeld eine teure Angelegenheit. 13,1 Milliarden Euro gaben sie allein im Jahr 2018 dafür aus: mit steigender Tendenz, weil die Einkommen sich dank guter Konjunktur erhöhen und immer mehr Menschen wegen psychischer Krankheiten im Job ausfallen. Deshalb versuchen nun offenbar GKVen, die Betroffenen um ihr Krankengeld zu bringen: mit sehr zweifelhaften Methoden.

So berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg, sie erhalte zunehmend Beschwerden von Betroffenen über Kontrollanrufe von Kassen. Dabei würden die Mitarbeiter äußerst aggressiv auftreten und die Krankengeld-Empfänger regelrecht in die Mangel nehmen. Auch würden sie persönliche Daten abfragen, um herauszufinden, ob es ein Einfallstor gibt das Geld zu streichen.

Keine Auskunftspflicht am Telefon

Die Anrufe aber müssen sich die Betroffenen nicht bieten lassen. Zumindest insofern nicht, da die Krankenkasse gar nicht berechtigt ist, sensible Infos am Telefon einzuholen, so klärt die Verbraucherzentrale auf. Kontrollanrufe oder sogar Besuche müssen sich erkrankte Personen nicht bieten lassen.

So gibt es zwar tatsächlich eine Mitwirkungspflicht: zum Beispiel, wenn Daten unvollständig und widersprüchlich sind. Diese können aber schriftlich beantwortet werden. Allerdings sind die Auskunftspflichten gegenüber der Krankenversicherung durch einen Paragraphen des Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V) stark eingeschränkt. Das liegt auch daran, dass sie gar nicht berechtigt sind, Gutachten über den Krankheitszustand des Patienten auszustellen. Hierfür ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) verantwortlich.

„Am Telefon sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet! Und schon gar nicht müssen Sie für Ihre Kasse telefonisch erreichbar sein. Wir raten Betroffenen daher, der Krankenkasse mitzuteilen, dass man alle notwendigen Fragen gerne schriftlich beantwortet“, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Aber auch hier sind den Kassen Grenzen gesetzt. So dürfen sie nicht darauf bestehen im sogenannten Selbstauskunftsbogen, Fragen zur persönlichen Situation der Patienten, ihren Urlaubsplänen, ihrem Verhältnis zum Arbeitgeber oder familiärem Umfeld zu stellen: Das sei Tabu.

Wenn die Kontrollanrufe trotzdem nicht aufhören und sich Versicherte unter Druck gesetzt fühlen, haben sie die Möglichkeit, sich beim Bundesversicherungsamt und Bundesdatenschutzbeauftragten über die Kasse zu beschweren.

Ein Video aus Chicago ging am Dienstag viral und sorgte weltweit für Empörung. Darin ist zu sehen, wie ein Fluggast der United Airlines gewaltsam aus dem Sessel des Flugzeuges gezerrt und von Sicherheitskräften vor dem Start hinausgeworfen wird. Der betroffene Passagier hatte eigentlich nichts falsch gemacht, denn er besaß ein gültiges Ticket. Der Flug ist schlicht überbucht gewesen. Doch welche Rechte hat ein Fluggast in so einem Fall?

Nein, es waren keine schönen Szenen, die sich am Sonntag auf dem Flughafen in Chicago abspielten. Amateuraufnahmen zeigen, wie Sicherheitskräfte einen schreienden Fluggast rabiat packen und aus dem Flugzeug zerren. Der Mann hatte sich nicht etwa unbefugt Zutritt zu dem Flugzeug verschafft, sondern besaß ein reguläres Ticket. Der Flug war schlichtweg überbucht. Das heißt, die Fluglinie hat mehr Tickets verkauft, als Menschen eigentlich hätten mitfliegen dürfen. Das Los sollte entscheiden wer gehen muss, nachdem kein Passagier freiwillig das Flugzeug verlassen hatte. Der Mann wurde ausgewählt – und wehrte sich.

Die Fluglinie hat sich mittlerweile für ihr Verhalten entschuldigt. Und doch: Situationen wie diese sind nicht unwahrscheinlich, wenn sie freilich sonst friedlich geklärt werden. Denn alle Fluggesellschaften überbuchen ihre Flüge. Damit wollen sie vermeiden, dass die Flugzeuge zu leer starten und somit finanzielle Verluste entstehen. Nach Angaben der Lufthansa treten pro Jahr drei Millionen Gäste ihren Flug nicht an, obwohl sie ein Ticket gebucht haben. Speziell Geschäftsleute halten sich durch Mehrfachbuchungen mehrere Optionen offen. In der Regel sei ein Flugzeug zu zehn Prozent überbucht, berichtet Spiegel Online. Die Grundlage: reine Erfahrungswerte.

Passagiere sind bei Überbuchungen nicht rechtlos

Normalerweise geht auch alles gut. Was aber, wenn doch einmal ein Passagier nicht mitfliegen kann? In dieser Situation sind Verbraucher keineswegs ohne Rechte. In der Europäischen Union regelt die EU-Fluggastrechteverordnung, worauf ein Passagier Anrecht hat, wenn das Flugzeug bereits zu voll ist und er dennoch ein Ticket besitzt.

Zwar können Fluggesellschaften einen Kunden auch gegen dessen Willen abweisen: Dies gilt sowohl in den USA als auch der EU. Wenn sich niemand freiwillig findet, der auf einen späteren Flug umsteigen will, zählt der Zeitpunkt des Eincheckens, wer mitdarf und wer nicht. Aber dann muss die Airline Ersatz leisten. Schließlich ist ein Beförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Passagier zustande gekommen, wenn der Gast sein Ticket gebucht und bezahlt hat. Generell können Verbraucher wählen, ob sie sich von der Fluggesellschaft den Reisepreis erstatten lassen oder einen Ersatzflug gestellt bekommen.

Auch eine Entschädigung steht den Passagieren zu. Diese Ersatzzahlung ist laut EU-Verordnung abhängig von der Distanz und beträgt 250, 400 oder 600 Euro. Außerdem muss die Fluglinie bei Bedarf eine Hotelübernachtung sowie Essen und Trinken bezahlen. Allerdings kann der Anspruch des Reisenden auf Beförderung auch durch eine Ersatzbeförderung erfüllt werden. Und das bedeutet bei kürzen Flugstrecken: im Zweifel auch per Bus oder Bahn, selbst wenn dies mehr Zeit und Nerven kostet.

Rechtlos sind die Kunden von Flugreisen also nicht, wenn das Flugzeug überbucht und bereit zu voll ist. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen die Ansprüche durchzusetzen. Denn mitunter landen solche Fälle vor Gericht – und müssen schlimmstenfalls über mehrere Instanzen durchgefochten werden.

Ein gestriges Urteil des Bundesgerichtshofes entpuppt sich als bittere Pille für hunderttausende Sparer. Demnach dürfen Bausparkassen Altkunden mit hochverzinsten Verträgen kündigen, wenn die Zuteilungsreife der Verträge länger als zehn Jahre zurückliegt. Viele Sparer hatten ihre Bausparverträge nicht genutzt, um ein Haus zu bauen oder zu kaufen, sondern als eine Art gut verzinstes Sparbuch.

Eine lang erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfte für viele Bausparer eine große Enttäuschung sein. Demnach ist es Bausparkassen erlaubt ihre Kunden vor die Tür zu setzen, wenn die Verträge seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. „Zuteilungsreif“ bedeutet, dass die Kunden die vereinbarte Summe angespart haben, die dazu berechtigt, sich das Sparguthaben auszahlen zu lassen und ein Darlehen laut Vertrag in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 185/16 u.a.).

Gut verzinste Altverträge von Urteil betroffen

Betroffen sind von diesem Urteil vor allem Sparer, die ihren Vertrag bereits Ende der 90er Jahre abgeschlossen hatten und als hochverzinste Sparanlage weiterführen wollten. Denn diese profitierten davon, dass die Bausparkassen ihren Kunden damals weit höhere Zinsen garantierten, als dies im aktuellen Niedrigzins-Marktumfeld möglich wäre. Fünf Prozent Habenzinsen wurden so manchem Sparer mit Altvertrag garantiert. Und so führten die Sparer ihren Bauspar-Vertrag einfach weiter, um auch zukünftig von den hohen Zinsen zu profitieren.

Diese Praxis war wiederum den Bausparkassen ein Dorn im Auge. Denn sie selbst haben mittlerweile Probleme, die hohen Zinsen für ihre Altkunden am Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Die hohen Zinsversprechen von früher belasten nun die Bilanzen und gehen auch zu Lasten des Bausparkollektivs. Also haben die Bausparkassen hunderttausende Kunden vor die Tür gesetzt. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung sollen mehr als 250.000 Personen betroffen sein.

Der Senat begründete sein Urteil damit, dass das Ansparen dazu gedacht sei, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit der Zuteilungsreife erreicht. Zudem berief sich der BGH auf Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubt es Darlehensnehmern, ein Darlehen nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Bundesgerichtshof hat Bausparkassen derart bewertet, als würden sie sich Geld von ihren Kunden leihen.

Neue Geldanlagen gesucht

Der Richterspruch segnet nun sämtliche Kündigungen ab, die oben genannte Kriterien erfüllen. Für viele Bausparer ist das ein Schock. Und sie stehen vor der Herausforderung, dass sie ihr ausgezahltes Geld nun neu anlegen müssen – oft hohe Summen. Im derzeitigen Niedrigzins ist das alles andere als einfach. Hier gilt es, nicht überstürzt zu handeln, sondern sich gut und umfassend über Anlageoptionen zu informieren: Im Zweifel unter Zuhilfenahme eines Anlageexperten.

Erhalten Bauspar-Kunden nun eine Kündigung ihres Anbieters, sollten sie sich zunächst beraten lassen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa durch einen Fachanwalt. Bei einigen Fall-Konstellationen kann es sinnvoll sein Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus können auch Ombudsmänner der Bausparkassen eingeschaltet werden: Die schlichten kostenlos, die Bauspar-Anbieter müssen sich an das Urteil halten.

Ein gestriges Urteil des Bundesgerichtshofes entpuppt sich als bittere Pille für hunderttausende Sparer. Demnach dürfen Bausparkassen Altkunden mit hochverzinsten Verträgen kündigen, wenn die Zuteilungsreife der Verträge länger als zehn Jahre zurückliegt. Viele Sparer hatten ihre Bausparverträge nicht genutzt, um ein Haus zu bauen oder zu kaufen, sondern als eine Art gut verzinstes Sparbuch.

Eine lang erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfte für viele Bausparer eine große Enttäuschung sein. Demnach ist es Bausparkassen erlaubt ihre Kunden vor die Tür zu setzen, wenn die Verträge seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. „Zuteilungsreif“ bedeutet, dass die Kunden die vereinbarte Summe angespart haben, die dazu berechtigt, sich das Sparguthaben auszahlen zu lassen und ein Darlehen laut Vertrag in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 185/16 u.a.).

Gut verzinste Altverträge von Urteil betroffen

Betroffen sind von diesem Urteil vor allem Sparer, die ihren Vertrag bereits Ende der 90er Jahre abgeschlossen hatten und als hochverzinste Sparanlage weiterführen wollten. Denn diese profitierten davon, dass die Bausparkassen ihren Kunden damals weit höhere Zinsen garantierten, als dies im aktuellen Niedrigzins-Marktumfeld möglich wäre. Fünf Prozent Habenzinsen wurden so manchem Sparer mit Altvertrag garantiert. Und so führten die Sparer ihren Bauspar-Vertrag einfach weiter, um auch zukünftig von den hohen Zinsen zu profitieren.

Diese Praxis war wiederum den Bausparkassen ein Dorn im Auge. Denn sie selbst haben mittlerweile Probleme, die hohen Zinsen für ihre Altkunden am Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Die hohen Zinsversprechen von früher belasten nun die Bilanzen und gehen auch zu Lasten des Bausparkollektivs. Also haben die Bausparkassen hunderttausende Kunden vor die Tür gesetzt. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung sollen mehr als 250.000 Personen betroffen sein.

Der Senat begründete sein Urteil damit, dass das Ansparen dazu gedacht sei, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit der Zuteilungsreife erreicht. Zudem berief sich der BGH auf Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubt es Darlehensnehmern, ein Darlehen nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Bundesgerichtshof hat Bausparkassen derart bewertet, als würden sie sich Geld von ihren Kunden leihen.

Neue Geldanlagen gesucht

Der Richterspruch segnet nun sämtliche Kündigungen ab, die oben genannte Kriterien erfüllen. Für viele Bausparer ist das ein Schock. Und sie stehen vor der Herausforderung, dass sie ihr ausgezahltes Geld nun neu anlegen müssen – oft hohe Summen. Im derzeitigen Niedrigzins ist das alles andere als einfach. Hier gilt es, nicht überstürzt zu handeln, sondern sich gut und umfassend über Anlageoptionen zu informieren: Im Zweifel unter Zuhilfenahme eines Anlageexperten.

Erhalten Bauspar-Kunden nun eine Kündigung ihres Anbieters, sollten sie sich zunächst beraten lassen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa durch einen Fachanwalt. Bei einigen Fall-Konstellationen kann es sinnvoll sein Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus können auch Ombudsmänner der Bausparkassen eingeschaltet werden: Die schlichten kostenlos, die Bauspar-Anbieter müssen sich an das Urteil halten.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn ein Erwerbstätiger berufsunfähig wird, bekommt er von seinem Versicherer in der Regel schnell seine Rente zugesprochen. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des unabhängigen Analysehauses Franke & Bornberg, das die Leistungspraxis großer deutscher BU-Versicherer unter die Lupe genommen hat. Drei von vier Kunden erhalten ihre Leistung demnach innerhalb von sechs Monaten.

In den Medien wird immer mal wieder von Patienten berichtet, die berufsunfähig geworden sind und sich lange mit ihrem Versicherer um die Rente streiten mussten. Diese Fälle sind natürlich jeder für sich ärgerlich – aber keineswegs die Regel, wie eine aktuelle Studie von Franke & Bornberg zeigt. Das Hannoveraner Ratinghaus untersuchte stichprobenartig die Leistungspraxis von 7 großen Versicherern, die insgesamt fast 5 Millionen BU-Kunden auf sich vereinen.

Drei von vier Kunden bekommen ihre BU-Leistung

Die Ergebnisse der Untersuchung stimmen optimistisch. Drei von vier Kunden bekommen anstandslos ihre BU-Leistung zugesprochen, und das innerhalb einer vertretbaren Frist. Denn in der Regel hat der Kunde innerhalb eines halben Jahres Klarheit, ob er vom Versicherer Geld sieht. „Die Dauer bis zur Anerkennung ist durchschnittlich kürzer als bis zur Ablehnung. Das lässt darauf schließen, dass sich Versicherer die Entscheidung nicht leichtmachen“, sagt Michael Franke, Geschäftsführer von Franke & Bornberg.

Was aber sind die Gründe, weshalb eine BU-Rente nicht zuerkannt wird? Nur ein Schattendasein fristet hierbei die sogenannte Abstrakte Verweisung, die in der öffentlichen Debatte dominiert. Lediglich 0,4 Prozent aller Ablehnungen lassen sich auf diese Klausel zurückführen. Wenn die abstrakte Verweisung im BU-Vertrag enthalten ist, können Kunden auf einen vergleichbaren Beruf verwiesen werden, bevor ihnen eine Rente zugesprochen wird. Eine Krankenpflegerin kann zum Beispiel immer noch in der Verwaltung einer Klinik Büroarbeit verrichten, wenn sie aufgrund einer ansteckenden Krankheit keine Patienten mehr betreuen darf. Viele Versicherer verzichten mittlerweile ganz auf diese Klausel.

Weit wichtiger als Ablehnungsgrund ist die fehlende Mitwirkung des Patienten bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit. Etwa, dass Patienten Fragebögen nicht an den Versicherer zurückschicken und Unterlagen von Ärzten oder Kliniken nur verzögert oder gar nicht weitergeben. Dies zeigt, dass nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern auch bei Eintritt des Leistungsfalles eine gute und kompetente Beratung den Erhalt der Leistung begünstigen kann.

Mehrheit der Rechtsstreite enden mit Vergleich

Vor Gericht trafen sich laut den Studien-Machern 678 Kunden der untersuchten Gesellschaften, dies würde drei Prozent aller BU-Entscheidungen betreffen. Während in 172 dieser Fälle der Versicherer vor dem Kadi triumphierte, endeten 447 Rechtsstreite mit einem Vergleich, hier kam es also zu einer Einigung zwischen den Streitparteien. Gewinnen konnten die Verbraucher 59 dieser Prozesse. Um die Kosten einer juristischen Auseinandersetzung aufzufangen, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen – möglichst bei einem anderen Versicherer. Fakt ist aber: In der Regel können BU-Versicherte schnell auf die versprochene Leistung hoffen. Und das ist eine gute Nachricht.