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Im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 wird versucht, mit der Aussicht auf eine Verdopplung der Arbeitnehmersparzulage ‚auf Stimmenfang‘ zu gehen. Doch was verbirgt sich hinter der Arbeitnehmersparzulage? Wer bekommt sie und wie hoch ist sie?

Mit der Arbeitnehmersparzulage will der Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmern fördern. Geleistet wird diese Förderung im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen (VL oder VWL). Darunter versteht das ‚5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer’ (5. VermBG) Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Diese zusätzlichen Arbeitgeber-Zahlungen können zum Beispiel erbracht werden, weil es ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der individuelle Arbeitsvertrag so vorsieht.

Vermögenswirksame Leistungen können laut Gesetz in eine Vielzahl von Anlagemöglichkeiten fliessen; etwa in einen Bausparvertrag oder Wertpapiere (z.B. Aktien). Zu den wichtigsten Anlageformen zählen:

  • Banksparplan,
  • Bausparvertrag,
  • Fondssparplan oder Tilgung eines Baukredites (falls der Arbeitnehmer eine Immobilie erwarb oder einen Baukredit abbezahlt)

Vermögenswirksame Leistungen können aber auch in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umgewandelt werden.

Die Arbeitnehmersparzulage bekommen Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen erhalten aber unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen verdienen. Bei der Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen entscheidend. Wer VL für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet (z.B. Bausparvertrag), hat einen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 17.900 Euro (Alleinstehend) beträgt. Bei zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartnern liegt die Grenze bei 35.800 Euro. Bei anderen Anlageformen (z.B. Aktienfonds) gelten 20.000 Euro (Singles) bzw. 40.000 Euro (Eheleute) als Einkommensgrenzen, um die staatlichen Zuschüsse zu bekommen.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist auf 470 Euro (VL für wohnwirtschaftliche Zwecke) bzw. 400 Euro (VL in anderen Anlageformen) beschränkt. Allerdings können beide Zulagen miteinander kombiniert werden, sodass insgesamt bis 870 Euro Förderung für vermögenswirksame Leistungen pro Jahr fließen könnten.

Viele Deutsche nutzen sogenannte vermögenswirksame Leistungen (VL) nicht, obwohl sie Anspruch darauf hätten. Das zeigt erneut eine Studie. Damit lassen sich die Bürger insgesamt 1,6 Milliarden Euro Extrageld vom Arbeitgeber entgehen, die sie in die private oder betriebliche Altersvorsorge stecken könnten.

Nur rund 65 Prozent der Anspruchsberechtigten nutzen vermögenswirksame Leistungen. Damit gehen in der Summe 1,6 Milliarden Euro Extrageld vom Chef verloren, auf die Arbeitnehmer eigentlich einen Anspruch hätten. Das hat Finanzwissenschaftler Jens Kleine, Forscher am privaten Research Center for Financial Services (CFin), für eine Privatbank errechnet.

Was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Zahlungen vom Arbeitgeber laut dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Das heißt, nicht jeder hat darauf einen Anspruch. Ob und in welchem Umfang Beschäftigte dieses Geld nutzen können, ist im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt. Hier empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber oder der Personalabteilung nachzufragen.

Zuschuss für die Altersvorsorge

Wie es der Name schon sagt, dienen VL dazu, dem Arbeitnehmer bei der Altersvorsorge und Vermögensbildung zu unterstützen. Zunächst wirken die Zuschüsse der Chefs recht klein: sie schwanken zwischen 6,65 Euro pro Monat im öffentlichen Dienst und 40 Euro im Bankensektor. Aber hier sei daran erinnert, dass Vermögen auf lange Sicht gebildet wird. Und wenn der Beschäftigte über Jahrzehnte diese Zuschüsse nutzt, reden wir schnell von einem fünfstelligen Betrag, der zum Lohn obendrauf kommt!

Das Geld kann dann vielfältig genutzt werden: etwa für einen Bank- und Fondssparplan, eine Rieser-Rente, einen Bausparvertrag oder um eine Immobilie abzuzahlen. Auch die Umwandlung in eine Betriebsrente ist möglich. Ein Nachteil der vermögenswirksamen Leistungen ist allerdings, dass sie den Bruttolohn erhöhen, so dass auch Steuern und Sozialabgaben darauf fällig werden. Allerdings lässt sich im Falle einer Betriebsrente auch die Entgeltumwandlung nutzen. Allein bei der Elektro- und Metallbranche gibt es einen eng gesteckten Rahmen: Hier muss das Geld in eine betriebliche Altersvorsorge oder Riester-Rente eingezahlt werden. Nach Ablauf einer meist siebenjährigen Sperrfrist bekommt der Arbeitnehmer den Wert seiner VL-Anlage ausgezahlt.

Auch der Staat beteiligt sich

Geringverdiener erhalten sogar eine Förderung vom Staat, wenn sie einen Bausparvertrag haben, eine Immobilie abzahlen oder in Aktienfonds investieren. Und das Gute ist: Wer den Arbeitgeber wechselt, kann den Vertrag weiter bedienen, auch wenn man sie dann unter Umständen selbst zahlen muss. So geht der Anspruch auf Förderung nicht verloren. Beschäftigte mit kleiner Lohntüte können die sogenannte Arbeitnehmersparzulage beantragen, wenn das Jahreseinkommen nicht über einem bestimmten Betrag liegt.

Es lohnt sich also beim Arbeitgeber nachzufragen, ob man Anrecht auf vermögenswirksame Leistungen hat. Denn sie bedeuten ein wirksames Instrument im Kampf gegen Altersarmut und für den Vermögensaufbau. Ja, sie leisten sogar einen kleinen Beitrag, um sich den Traum vom Eigenheim zu erfüllen. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Millionen Deutsche nutzen vermögenswirksame Leistungen nicht, obwohl sie eigentlich Anspruch darauf hätten. In der Summe lassen sie sich so 1,6 Milliarden an staatlicher Förderung entgehen. Oft werden Verträge gar nicht oder falsch abgeschlossen.

Wer in Deutschland eine zusätzliche Vorsorge aufbauen will, kann dies auch mit Hilfe sogenannter vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz tun. Ein entsprechender Anspruch ist oft im Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt. Und das kann durchaus attraktiv sein, weil der Staat den Vermögensaufbau fördert.

Pro Jahr 1,6 Milliarden Euro nicht abgerufen

Doch eine aktuelle Studie zeigt, dass rund ein Drittel aller Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen nicht in Anspruch nimmt, obwohl diese Beschäftigten eigentlich Anspruch darauf hätten. Aktuell sorgen demnach 13 Millionen Menschen mit einem entsprechenden Vertrag vor, während 7 Millionen Anspruchsberechtigte darauf verzichten. Darauf macht in einer aktuellen Pressemeldung die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam. Pro Jahr gehen den Abstinenzlern damit 1,6 Milliarden Euro an Förderung verloren.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer einen solchen Vertrag abschließen und somit von der staatlichen Förderung profitieren. Bedingung ist allerdings, dass sie in eine geeignete Anlageform fließen. Dazu gehören unter anderem Fondssparpläne und Bausparpläne. Wer in gute Fonds investiert, darf durchaus auch auf hohe Renditen hoffen. Um ein geeignetes Anlageprodukt zu finden, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch – hier kommt es auch darauf an, in welchem Verhältnis der Sparer Risiko und Sicherheit gewichtet und welche Sparziele er verfolgt.

VL lassen sich nach Arbeitgeberwechsel weiterführen

Attraktiv können vermögenswirksame Leistungen darüber hinaus sein, weil viele Firmen ganz oder teilweise die Beiträge übernehmen – mit Zuschüssen von bis zu 480 Euro im Jahr, abhängig vom Arbeits- und Tarifvertrag. Wer seinen Job wechselt, kann den Vertrag dennoch weiterführen: Selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber keine Zuschüsse gewährt. Der neue Chef ist verpflichtet, die Prämien aus dem Gehalt des Beschäftigten weiter an den VL-Anbieter zu überweisen. Das ist vor allem interessant, wenn man sich die staatlichen Sparzulagen sichern will: Diese würden bei vorzeitiger Kündigung verfallen.

Bei der staatlichen Sparzulage gibt es allerdings Einkommensgrenzen zu beachten. Bei Aktienfonds liegt diese Einkommensgrenze für Alleinstehende derzeit bei 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für Verheiratete. Wer darunter liegt, kann sich eine 20prozentige Arbeitnehmersparzulage sichern. Von der Förderung ausgeschlossen sind jedoch Renten- und Immobilienfonds.

Auch beim Bausparen gibt es eine Obergrenze für die Förderung: Aktuell 17.900 Euro für Ledige und 25.800 Euro für Verheiratete. Hier schießt der Staat maximal jährlich neun Prozent von dem Höchstförderbetrag zu. Maßgeblich für die Förderung ist das zu versteuernde Jahreseinkommen des Sparers.

Mehr als 7 Millionen Beschäftigte in Deutschland verschenken derzeit Geld. Denn sie nutzen die vermögenswirksamen Leistungen (VL) nicht, auf die sie Anspruch hätten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Hierin ist festgeschrieben, dass tarifgebundene Arbeitgeber zusätzliches Geld an ihre Mitarbeiter zahlen können, das sie beim Vermögensaufbau unterstützt. Auf das Thema macht aktuell die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam.

Einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen gibt es freilich nicht für alle Arbeitnehmer: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Betriebe, die zwischen den Tarifpartnern vereinbart werden kann. Dennoch sollte sich jeder Beschäftigte informieren, ob in seinem Unternehmen entsprechende Zuschüsse vorgesehen sind. Ansprechpartner sind in der Regel die Personalabteilungen.

Tarifvertrag regelt, auf welche Leistungen die Beschäftigten Anspruch haben

Auf welche Leistungen die Beschäftigten hoffen können, ist in der Regel im Tarifvertrag vereinbart oder in der Betriebsvereinbarung. Die monatlichen Arbeitgeber-Zuschüsse liegen zwischen 6,65 Euro im öffentlichen Dienst und maximal 40 Euro, auf die zum Beispiel viele Bankangestellte hoffen dürfen. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass auf die Arbeitgeber-Zuschüsse auch Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind.

Wie das Geld verwendet wird, darüber können die Beschäftigten weitestgehend selbst entscheiden. Die wichtigsten Anlageformen sind Banksparplan, Bausparvertrag, Fondssparplan oder die Tilgung eines Baukredites, falls der Arbeitnehmer eine Immobilie erwarb oder einen Baukredit abbezahlt. Allein für die Elektro- und Metallbranche gibt es strengere Restriktionen. Wer in diesen beiden Branchen seinen Lohn erhält, hat die Wahl zwischen der betrieblichen Altersvorsorge oder einem Riester-Vertrag. Die Umwandlung der VL in eine betriebliche Altersvorsorge ist jederzeit möglich.

Staat fördert Geringverdiener

Auch der Staat schießt noch etwas zu, wenn die Lohntüte klein ist. Geringverdiener haben Anspruch auf die sogenannte Arbeitnehmersparzulage, die zwischen 43 und 246 Euro im Jahr zusätzliche Förderung ermöglicht. Bei einem Bausparvertrag können Geringverdiener zusätzlich die Wohnungsbauprämie beantragen. Das Problem: Der Sparer muss den staatlichen Zuschuss jedes Jahr mit der Steuererklärung beantragen. Wer einen Banksparplan hat, geht hier leer aus.

Und was passiert, wenn man den Arbeitgeber wechselt? Dann können die Verträge in den neuen Betrieb mitgenommen werden. Das funktioniert selbst dann, wenn die neue Firma keine Zuschüsse gewährt: dann muss der Beschäftigte die Beitragszahlungen ab dem Wechsel komplett selbst finanzieren. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einzahlungen aus dem Gehalt zu überweisen. Ob sich eine Weiterführung lohnt, klärt ein Beratungsgespräch.

Viele junge Deutsche haben vor einigen Wochen die Ausbildung begonnen. Zu den ersten beruflichen Eindrücken kamen bereits vor Ausbildungsbeginn eine Reihe wichtiger Fragen auf die Schulabgänger zu. Schließlich ist der Schritt ins Berufsleben oft mit einem Umzug und damit auch mit dem Loslösen vom „Hotel Mama“ verbunden. Einhergehend damit sollten auch wichtige Punkte der Absicherung in den Fokus rücken.

Eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung ist zunächst nicht nötig. Während der Ausbildung sind die Jugendlichen über die Eltern mit versichert. Sind Studium oder Ausbildung hingegen beendet, benötigen sie einen eigenen Schutz.

Bei der Hausratversicherung sieht das anders aus. Zwar sind Azubis in vielen Fällen weiterhin über die Hausratversicherung der Eltern geschützt. Sollte sich der Sprösslinge neu einrichten und damit einen „eigenen Hausstand“ haben, benötigt er eine Hausratversicherung. Im Zweifel gilt hier: Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Vermittler.

Sparen über den Arbeitgeber

Ein interessanter und oft vergessener Punkt sind die sogenannten Vermögenswirksamen Leistungen. Dabei handelt es sich um eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Geldleistungen, die direkt in eine langfristige Sparform eingezahlt werden.

Da auch Vater Staat den jungen Auszubildenden unter die Arme greifen möchte, werden Vermögenswirksame Leistungen mit einer Arbeitnehmersparzulage gefördert. Die Grundlage dafür wurden mit dem Vermögensbildungsgesetz geschaffen.

Förderung abhängig vom Einkommen

Dabei kann jeder, der weniger als 17.900 Euro bzw. 20.000 Euro im Jahr verdient, sich die Förderung vom Staat sichern. Laut Angaben der Stiftung Warentest haben mehr als 23 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen.

Doch selbst wenn die Einkommensgrenzen für Vermögenswirksame Leistungen überschritten werden, kann diese Sparanlage hochinteressant sein. Denn selbst der kleinste Betrag, der durch den Arbeitgeber zugesteuert wird, ist für den Sparer „geschenktes“ Geld.

Bis zu 20 Prozent Förderung

Viele Arbeitgeber zahlen bis zu 40 Euro im Monat in die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitnehmers ein. Der Anspruch auf diese Leistung ist in der Betriebsvereinbarung, im Arbeits- oder Tarifvertrag verankert. Allerdings sind Zahlungen vom Arbeitgeber stets steuer- und sozialabgabenpflichtig.

In der Regel beträgt die Laufzeit der Sparanlage sieben Jahre, wobei das letzte Jahr beitragsfrei ist. Die höchste Förderung gibt es für die Anlage in Aktienfonds. Bei einer jährlichen Einzahlung von mindestens 400 Euro im Jahr gibt es satte 80 Euro on top. Die zweite Möglichkeit ist eine Anlage in Bausparverträge. Hier wird eine Prämie von 9 Prozent auf einen Sparbetrag von 470 Euro jährlich gewährt. Das entspricht einer Förderung von 43 Euro. Die gleiche Regelung gilt für die Tilgung eines Baukredits. Keine Förderung gibt es dagegen für Banksparpläne. Dafür unterliegt diese Sparform keinerlei Beschränkung hinsichtlich Sperrfrist oder Einkommenshöhe des Anlegers.