Ja, ist denn schon wieder Weihnachten? Am Sonntag können groß und klein wieder ein Türchen an ihrem Adventskalender aufmachen. Damit rücken auch die betrieblichen Weihnachtsfeiern näher, bei denen die sich die Kollegen in lockerer Runde zum Essen, Trinken und Wichteln treffen. Und so manches Fettnäpfchen steht unterm Weihnachtsbaum bereit, um Ansehen und Karriere zu schaden. Ein paar Benimmregeln helfen gegen den Adventskater.

Oh, du fröhliche! Auf Weihnachtsfeiern geht es oftmals lustig zu. Der Chef kommt als Santa Claus verkleidet, es werden Geschenke getauscht und Weihnachtslieder in den schrägsten Tonlagen geschmettert. Dass es auf solchen Veranstaltungen reichlich Alkohol gibt, ist ebenfalls kein Geheimnis. Weinbrandbowle und warme Getränke mit Schuss sorgen für eine gelöste Stimmung.

Trinken im Maßen ist auch völlig legitim. Allerdings sollte man aufpassen, dass die Ausgelassenheit nicht in Peinlichkeit umschlägt. Ein Redebeitrag voller Lallen und Hicksen wird die Kollegen möglicherweise erheitern, könnte dem Ansehen in der Firma aber dauerhaft schaden. Auch ist es für Chef und Belegschaft nicht schön anzusehen, wenn der Partygast auf allen Vieren über die Tanzfläche krabbelt. Im schlimmsten Fall findet sich ein Beweis des Exzesses am nächsten Morgen bei Youtube, weil ein Kollege die Szene mitgefilmt hat. Deshalb gilt: Weniger Alkohol ist mehr!

Aufpassen sollten Weihnachtsgäste bei der Wahl der Kleidung. Sie sollte schick sein, aber nicht zu aufreizend. Und wenn man nicht als unhöflicher Nimmersatt gelten will, ist auch beim Buffet Zurückhaltung geboten. Es wird von Weihnachtsfeiern berichtet, bei der Gäste schon von der Festtafel naschten, lange bevor der Chef das Buffet eröffnet hatte! Wenn man dann noch seinen Teller zu voll lädt und das Essen in sich hineinschlingt, hinterlässt das keinen guten Eindruck.

Falls mal ein Missgeschick passiert, der Nachbar seinen Wein auf das neue Abendkleid schüttet oder die Lachspastete auf dem Knie landet, heißt es: Bitte Lächeln! Mit Humor und Gelassenheit lässt sich so manches Missgeschick besser bewältigen. Zugleich demonstriert man dem anwesenden Chef, mit schwierigen Situationen gut umgehen zu können. Er wird sich im Idealfall honorieren, wenn in der Firma ein Mitarbeiter befördert werden soll.

Bei allem beruflichen Ehrgeiz gilt aber: Wer die lockere Stimmung ausnutzen will, um eine Gehaltserhöhung auszuhandeln oder die Karriere anzustoßen, der könnte ein böses Erwachen erleben. Schließlich will der Chef Weihnachten feiern und nicht mit seinen Mitarbeitern um Gehaltserhöhungen feilschen. Also besser derartige Themen nicht offen ansprechen! Man kann sich auch auf subtile Art empfehlen, indem man ein umgänglicher und sympathischer Partygast ist.

Wenn Senioren ihre eigenen vier Wände an Familienangehörige verschenken wollen, können sie mit der Vereinbarung eines sogenannten „Nießbrauchs“ für Rechtssicherheit sorgen, dass sie auch weiterhin das Haus oder die Wohnung nutzen dürfen. Mit einer derartigen Schenkung lassen sich sogar Steuern sparen!

Trautes Heim, Glück allein? Viele Hausbesitzer haben eine Immobilie erworben, damit sie dort in Ruhe ihren Lebensabend verbringen können. Wer in seinen eigenen vier Wänden wohnt, muss sich schließlich keine Sorgen um steigende Mieten machen oder darüber, dass er vom Vermieter plötzlich vor die Tür gesetzt wird. Doch der Traum von den eigenen vier Wänden kann gerade für Senioren Tücken haben. Wenn eine schwere Krankheit auftritt oder der Lebenspartner stirbt, dann ist mitunter gar nicht genug Geld da, um wichtige Reparaturen durchzuführen oder das Haus dauerhaft zu unterhalten.

Es gibt aber eine Möglichkeit, diesen drohenden Engpässen vorzubeugen. Warum nicht einfach schon zu Lebzeiten das Haus an die lieben Angehörigen verschenken, die sich um die Instandhaltung kümmern? „Weil ich doch selbst darin wohnen bleiben will“, werden rüstige Hausbesitzer nun einwenden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber aber vorgesorgt, indem er die Möglichkeit schuf, das Verschenken von Immobilien an die Einräumung eines sogenannten „Nießbrauchs“ zu koppeln, wie ein Versicherer aktuell berichtet.

Der Nießbrauch ist im Allgemeinen zunächst ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache, das laut §1030 des Bürgergesetzbuches gewährt wird. Aber er ermöglicht es auch, dass Immobilienbesitzer schon zu Lebzeiten ihr Haus oder ihre Wohnung auf Familienmitglieder überschreiben, ohne alle Rechte daran aufzugeben. Zwar wird der Beschenkte zum rechtlichen Eigentümer der Wohnung. Die Nutzungsrechte bleiben aber beim Schenkenden, so dass er weiterhin drin wohnen bleiben und sogar den Wohnraum vermieten darf. Welche Rechte der Schenkende behält, lässt sich genau im Vertrag festschreiben.

Wird das Haus an eine Person überschrieben, die es sowieso erben sollte, sind sogar Steuerersparnisse möglich. Denn es wird später nicht der Erbmasse zugerechnet, so dass die Erbschaftssteuer darauf entfällt. Zwar müssen auch für Schenkungen Steuern bezahlt werden. Aber der Gesetzgeber räumt hierfür alle zehn Jahre gewisse Freibeträge ein. Langfristiges Planen kann sich also auszahlen!

Wer ein Haus für seinen Lebensabend erwerben will, sollte zudem darauf achten, dass es auch altersgerecht ist oder zumindest umgebaut werden kann. Große Türen sowie barrierefreie Räume ohne Stufen und steile Treppen erleichtern es Senioren, sich sicher in den eigenen vier Wänden zu bewegen. Schon jetzt fehlt in vielen Großstädten altersgerechter Wohnraum – eine barrierefreie Immobilie ist also vorausschauende Altersvorsorge!

Wenn Senioren ihre eigenen vier Wände an Familienangehörige verschenken wollen, können sie mit der Vereinbarung eines sogenannten „Nießbrauchs“ für Rechtssicherheit sorgen, dass sie auch weiterhin das Haus oder die Wohnung nutzen dürfen. Mit einer derartigen Schenkung lassen sich sogar Steuern sparen!

Trautes Heim, Glück allein? Viele Hausbesitzer haben eine Immobilie erworben, damit sie dort in Ruhe ihren Lebensabend verbringen können. Wer in seinen eigenen vier Wänden wohnt, muss sich schließlich keine Sorgen um steigende Mieten machen oder darüber, dass er vom Vermieter plötzlich vor die Tür gesetzt wird. Doch der Traum von den eigenen vier Wänden kann gerade für Senioren Tücken haben. Wenn eine schwere Krankheit auftritt oder der Lebenspartner stirbt, dann ist mitunter gar nicht genug Geld da, um wichtige Reparaturen durchzuführen oder das Haus dauerhaft zu unterhalten.

Es gibt aber eine Möglichkeit, diesen drohenden Engpässen vorzubeugen. Warum nicht einfach schon zu Lebzeiten das Haus an die lieben Angehörigen verschenken, die sich um die Instandhaltung kümmern? „Weil ich doch selbst darin wohnen bleiben will“, werden rüstige Hausbesitzer nun einwenden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber aber vorgesorgt, indem er die Möglichkeit schuf, das Verschenken von Immobilien an die Einräumung eines sogenannten „Nießbrauchs“ zu koppeln, wie ein Versicherer aktuell berichtet.

Der Nießbrauch ist im Allgemeinen zunächst ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache, das laut §1030 des Bürgergesetzbuches gewährt wird. Aber er ermöglicht es auch, dass Immobilienbesitzer schon zu Lebzeiten ihr Haus oder ihre Wohnung auf Familienmitglieder überschreiben, ohne alle Rechte daran aufzugeben. Zwar wird der Beschenkte zum rechtlichen Eigentümer der Wohnung. Die Nutzungsrechte bleiben aber beim Schenkenden, so dass er weiterhin drin wohnen bleiben und sogar den Wohnraum vermieten darf. Welche Rechte der Schenkende behält, lässt sich genau im Vertrag festschreiben.

Wird das Haus an eine Person überschrieben, die es sowieso erben sollte, sind sogar Steuerersparnisse möglich. Denn es wird später nicht der Erbmasse zugerechnet, so dass die Erbschaftssteuer darauf entfällt. Zwar müssen auch für Schenkungen Steuern bezahlt werden. Aber der Gesetzgeber räumt hierfür alle zehn Jahre gewisse Freibeträge ein. Langfristiges Planen kann sich also auszahlen!

Wer ein Haus für seinen Lebensabend erwerben will, sollte zudem darauf achten, dass es auch altersgerecht ist oder zumindest umgebaut werden kann. Große Türen sowie barrierefreie Räume ohne Stufen und steile Treppen erleichtern es Senioren, sich sicher in den eigenen vier Wänden zu bewegen. Schon jetzt fehlt in vielen Großstädten altersgerechter Wohnraum – eine barrierefreie Immobilie ist also vorausschauende Altersvorsorge!

Der November ist der Monat, in dem die privaten Krankenversicherungen ihren Kunden mitteilen, ob und wie sie die Beiträge im kommenden Jahr anpassen werden. Gerade ältere Versicherte gehen deshalb äußerst ungern zum Briefkasten, fürchten sie doch einen Bescheid über Beitragserhöhungen. Sind die Möglichkeiten auch nicht unbeschränkt, so können Betroffene doch etwas gegen höhere Beiträge tun.

Wer aufgrund von Beitragserhöhungen zu einem anderen Anbieter wechseln will, der hat bisher ein Problem. Nicht nur müssen unter Umständen neue Gesundheitsfragen beantwortet werden, so dass es gerade für ältere Versicherungsnehmer kaum möglich ist, einen günstigen Schutz zu ähnlichen Konditionen zu finden. Zudem können die angesparten Altersrückstellungen nicht komplett mitgenommen werden: Dabei sollen gerade diese Rücklagen als Polster dienen, damit die Beiträge im Alter nicht zu stark steigen.

Wechsel in einen günstigeren Tarif des Anbieters möglich

Doch es gibt ein Hintertürchen, um vielleicht doch die unliebsame Beitragsanpassung zu vermeiden. Seit dem Jahr 2009 haben nämlich Krankenversicherte das Recht, bei ihrem derzeitigen Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln, wenn dieser einen ähnlichen Leistungsumfang bereit hält. „Diese Möglichkeit räumt Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) explizit ein“, erklärt Gerd Güssler, Geschäftsführer des Marktbeobachters KVpro. Eine neue Gesundheitsprüfung und gegebenenfalls einen Risikoaufschlag kann der Anbieter nur dann verlangen, wenn der wechselwillige Kunde nicht auf die Mehrleistungen besteht, die der günstigere Tarif beinhaltet.

Manche Versicherungen haben tatsächlich günstigere Tarife im Angebot, weil sie damit junge und gesunde Gutverdiener werben wollen. Doch die älteren Versicherten erfahren davon oftmals nichts. Das mag auch kaum verwundern. Wenn viele Senioren ihren bisherigen Tarif verlassen würden, müssen wiederum die Beiträge für die verbleibenden Versicherungsnehmer erhöht werden. Der Versicherer wird deshalb nicht für einen Tarifwechsel bei seinen eigenen Kunden werben.

Vor einem Tarifwechsel umfassend informieren!

In der Regel reicht eine pauschale Anfrage an die Versicherung nicht aus, um über Wechselmöglichkeiten informiert zu werden. Ob sich eine Tarifumstellung tatsächlich lohnt, kann man erst beurteilen, wenn man sich über die Altersrückstellung, Anrechnungsbetrag sowie Übertragungswert des bestehenden Tarifes informiert hat.

Wichtig ist dabei auch, ob der Tarif für Neukunden weiterhin zugänglich ist. Denn nur wenn neue Kunden aufgenommen werden, ist gewährleistet, dass zukünftig eine gute Mischung aus jungen und alten Versicherungsnehmern stattfindet. Die Überalterung eines Tarifs führt schnell zu steigenden Beiträgen.

Wechselwillige Patienten können sich an einen Versicherungsfachmann wenden und sollten sich vor Abschluss eines neuen Tarifs umfassend über die Vor- und Nachteile informieren. Mitunter ist es möglich, über die Vereinbarung eines Selbstbehaltes eine Beitragserhöhung abzuwenden.

Am 22. November wird der Internationale Tag der Hausmusik gefeiert. Nicht wenige verbinden mit Hausmusik grausige Erinnerungen an den ersten Blockflötenunterricht oder an ein verstimmtes Schifferklavier. Aber das muss nicht sein: Gemeinsames Musizieren macht Spaß und fördert die Intelligenz.

Der Onkel klampft auf seiner verstimmten Gitarre, die Mutter trifft die Töne nicht und Opa versucht sich als Schlagzeuger, indem er auf Töpfe eindrischt: Nicht jeder hat gute Erinnerungen an das gemeinsame Musizieren in der Familie. Hausmusik galt lange Zeit als altmodisch, langweilig und irgendwie uncool. Erst über Spielkonsolen fand die selbstgemachte Musik zurück in die Wohnstuben, auch wenn freilich so manche schief gesungene Karaokeversion von „Last Christmas“ ebenfalls keine Wohltat für die Ohren ist.

Musik macht schlau

Dabei belegen Langzeitstudien, dass Kinder und Jugendliche durchaus vom Musikmachen profitieren können. Der Musikwissenschaftler Hans-Günther Bastian hat in Berlin Gruppen von Jugendlichen verglichen, die wenig und viel musizieren. Das Ergebnis: Tatsächlich zeigten sich bei den musikalischeren Kindern eine stärkere Motivation, bessere schulische Leistungen und sogar eine höhere soziale Kompetenz. Verwundern mag das nicht, fördert doch die Auseinandersetzung mit Musik sowohl die sinnlich-kreative als auch die abstrakte Wahrnehmung. Davon werden die Musizierenden ein Leben lang profitieren – und Spaß macht das Musizieren auch noch!

Doch der Trend geht eher in die andere Richtung. Nur noch 17,7 Prozent aller Haushalte besitzen ein Musikinstrument, wie aus einer Studie für den Verband der Musikinstrumenten- und Musikequipmentbranche (SOMM) hervorgeht. Im Jahr 2008 hatte noch gut ein Viertel aller Befragten angegeben, dass zumindest eine Person im Haushalt ein Instrument beherrscht. Das ist schade und traurig, sind doch gerade die Eltern wichtige Vorbilder, wenn die Kinder ein Instrument erlernen sollen. Dort, wo das Musizieren zum gemeinsamen Alltag gehört wie das Sporttreiben oder Fernsehen, fällt es den Kindern leichter, musikalisches Verständnis zu entwickeln.

Früh übt sich…

Wichtig ist natürlich, dem Kind das Musizieren nicht aufzudrängen – es soll ja Spaß an der Musik haben und ohne Zwang musizieren. In Kindergärten beginnt die musikalische Früherziehung bereits im Kleinkindalter, indem die Kinder gemeinsam in der Gruppe spielen, tanzen und singen. Hierbei steht die Freude am Klang und das Ausprobieren von Rhythmus und Bewegung im Vordergrund. Auch Musikschulen sind wichtige Ansprechpartner, wenn das Kind eine musikalische Ausbildung erhalten soll.

Ein Instrument kostet zwischen 40 Euro für eine Blockflöte und mehreren tausend Euro für eine Harfe oder ein Klavier. Wenn das Musikgerät aus der verschlossenen Wohnung gestohlen wird oder in den eigenen vier Wänden durch Feuer oder Wasser Schaden nimmt, zahlt in der Regel die Hausratversicherung.

Instrumentenversicherung bietet Schutz

Gerade für teure Instrumente lohnt es sich, zusätzlich über den Abschluss einer Musikinstrumentenversicherung nachzudenken. Meist ist neben dem Instrument auch die dazugehörige Ausrüstung, beispielsweise Geigenkoffer und Bogen, Notenschränke und Instrumentenhalter, im Versicherungsschutz mit eingeschlossen. Bei manchen Anbietern kann man auch Leihinstrumente oder gemietete Instrumente versichern.

Handelt es sich bei der Instrumentenversicherung um eine „All-Gefahren-Deckung“, sind unter anderem folgende Risiken berücksichtigt:

  • Sturz, Herunterfallen, Reißen des Gurts
  • Beschädigung
  • Transportunfall
  • Abhandenkommen
  • Diebstahl, Raub
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser

Der beliebteste Sport der Bundesbürger ist leider auch der Gefährlichste – rund 350.000 Menschen verletzen sich jedes Jahr beim Fußball. Nicht zuletzt der Kreuzbandriss von Nationalspieler Sami Khedira zeigt, dass die Verletzungen oftmals langwierig sind und die Menschen sogar in ihrem Job längere Zeit ausfallen. Doch wie kann man sich gegen den finanziellen Schaden schützen?

Beim Freundschaftsspiel am Freitag gegen Italien zog sich der Nationalspieler Sami Khedira einen Kreuzbandriss zu. Mindestens ein halbes Jahr wird der Sympathieträger ausfallen. Sportlich ist das bitter, muss er doch um seinen Stammplatz bei Real Madrid und die Teilnahme bei der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien fürchten. Aber zumindest finanziell ist Khedira abgesichert. Eine spezielle FIFA-Versicherung für verletzte Nationalspieler überweist bis zu 3 Millionen Euro an seinen Verein, damit der Ausfall kompensiert werden kann.

Anders ist das jedoch bei den rund sieben Millionen Bundesbürgern, die in ihrer Freizeit dem runden Leder nachjagen. Eine schwere Verletzung ist hier oftmals mit einer langen Auszeit im Beruf verbunden, die der Betroffene für Operationen und Reha opfern muss. Gerade für Selbstständige bedeutet das ein hohes finanzielles Risiko, wenn die Ertragsausfälle nicht durch Ersparnisse aufgefangen werden können. Und so stellt sich die Frage, ob und wie man sich mit einer Versicherung dagegen schützen kann.

Unfallversicherung zahlt bei „ungeschickten Eigenbewegungen“

In der Regel zahlt eine Unfallversicherung für Verletzungen beim Fußball. Allerdings gibt es dabei auch Streitfälle. Laut Definition liegt ein Unfall nur dann vor, wenn „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einem Körperschaden führt“. Gilt dies auch für Verletzungen, die sich ein Spieler ohne Fremdeinwirken des Gegners zugezogen hat, etwa indem er beim Laufen umknickt?

Im Jahr 2012 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München zugunsten eines Hobbykickers, der sich auf diese Weise eine schwere Verletzung einfing. Der Spieler sprang bei einer misslungenen Abwehraktion circa 1,20 Meter hoch und schlug den Ball weg. Dank einer unglücklichen Drehung zog er sich bei der Landung eine Absprengung des sogenannten „Volkmannschen Dreiecks“ zu, eine Verletzung am hinteren Schienbein, die für den Unglücklichen einen bleibenden Schaden bedeutete. Der Unfallversicherer aber wollte nicht zahlen und berief sich darauf, dass keine „Plötzlichkeit des Ereignisses“ vorgelegen habe.

Zu Unrecht jedoch, wie das OLG München betonte, denn die Richter sahen alle Bedingungen für das Vorliegen eines Unfalls als erfüllt an. Es entschied, dass das Aufkommen eines ca. 1,20 m gehobenen Fußes auf den Rasen ein kurzfristiges Ereignis sei, womit der Aufprall nach dem Sprung zu einem plötzlichen, von außen wirkenden Ereignis wird. Da der Versicherungsnehmer auch nicht erwarten konnte sich bei dem Sprung zu verletzen, sei zudem das Kriterium der Unfreiwilligkeit gegeben. Es handelt sich bei der Verletzung also durchaus um einen Unfall, die Versicherung muss für den entstandenen Körperschaden zahlen (Urteil vom 28.03.2012, 25 U 5554/10).

Auch Krankentagegeldversicherung leistet bei längerer Verletzungspause

Die Unfallversicherung ist nicht der einzige Schutz, mit dem sich Hobbyfußballer absichern können. Auch eine Krankentagegeldversicherung ersetzt den Lohnausfall, wenn man aufgrund einer Verletzung oder Krankheit längere Zeit im Job fehlen muss. Wie hoch der Betrag ist, den man täglich ausgezahlt bekommt, können Versicherungsnehmer in der Regel individuell vereinbaren. Zu beachten sind hierbei die jeweiligen Karenzzeiten, die für Arbeitnehmer in den meisten Verträgen 42 Tage betragen. Damit soll der Leistungsbezug während der gesetzlich vorgesehenen Lohnfortzahlung „verhindert“ werden.

Gerade für Selbständige ist das Krankentagegeld wichtig, da sie ja häufig nicht einmal Anrecht auf Lohnersatzleistungen eines Arbeitgebers haben. So kann der Lohnausfall schnell existenzbedrohend werden. Für den Erhalt der Leistung ist dem Versicherer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz zu finden!

Der beliebteste Sport der Bundesbürger ist leider auch der Gefährlichste – rund 350.000 Menschen verletzen sich jedes Jahr beim Fußball. Nicht zuletzt der Kreuzbandriss von Nationalspieler Sami Khedira zeigt, dass die Verletzungen oftmals langwierig sind und die Menschen sogar in ihrem Job längere Zeit ausfallen. Doch wie kann man sich gegen den finanziellen Schaden schützen?

Beim Freundschaftsspiel am Freitag gegen Italien zog sich der Nationalspieler Sami Khedira einen Kreuzbandriss zu. Mindestens ein halbes Jahr wird der Sympathieträger ausfallen. Sportlich ist das bitter, muss er doch um seinen Stammplatz bei Real Madrid und die Teilnahme bei der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien fürchten. Aber zumindest finanziell ist Khedira abgesichert. Eine spezielle FIFA-Versicherung für verletzte Nationalspieler überweist bis zu 3 Millionen Euro an seinen Verein, damit der Ausfall kompensiert werden kann.

Anders ist das jedoch bei den rund sieben Millionen Bundesbürgern, die in ihrer Freizeit dem runden Leder nachjagen. Eine schwere Verletzung ist hier oftmals mit einer langen Auszeit im Beruf verbunden, die der Betroffene für Operationen und Reha opfern muss. Gerade für Selbstständige bedeutet das ein hohes finanzielles Risiko, wenn die Ertragsausfälle nicht durch Ersparnisse aufgefangen werden können. Und so stellt sich die Frage, ob und wie man sich mit einer Versicherung dagegen schützen kann.

Unfallversicherung zahlt bei „ungeschickten Eigenbewegungen“

In der Regel zahlt eine Unfallversicherung für Verletzungen beim Fußball. Allerdings gibt es dabei auch Streitfälle. Laut Definition liegt ein Unfall nur dann vor, wenn „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einem Körperschaden führt“. Gilt dies auch für Verletzungen, die sich ein Spieler ohne Fremdeinwirken des Gegners zugezogen hat, etwa indem er beim Laufen umknickt?

Im Jahr 2012 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München zugunsten eines Hobbykickers, der sich auf diese Weise eine schwere Verletzung einfing. Der Spieler sprang bei einer misslungenen Abwehraktion circa 1,20 Meter hoch und schlug den Ball weg. Dank einer unglücklichen Drehung zog er sich bei der Landung eine Absprengung des sogenannten „Volkmannschen Dreiecks“ zu, eine Verletzung am hinteren Schienbein, die für den Unglücklichen einen bleibenden Schaden bedeutete. Der Unfallversicherer aber wollte nicht zahlen und berief sich darauf, dass keine „Plötzlichkeit des Ereignisses“ vorgelegen habe.

Zu Unrecht jedoch, wie das OLG München betonte, denn die Richter sahen alle Bedingungen für das Vorliegen eines Unfalls als erfüllt an. Es entschied, dass das Aufkommen eines ca. 1,20 m gehobenen Fußes auf den Rasen ein kurzfristiges Ereignis sei, womit der Aufprall nach dem Sprung zu einem plötzlichen, von außen wirkenden Ereignis wird. Da der Versicherungsnehmer auch nicht erwarten konnte sich bei dem Sprung zu verletzen, sei zudem das Kriterium der Unfreiwilligkeit gegeben. Es handelt sich bei der Verletzung also durchaus um einen Unfall, die Versicherung muss für den entstandenen Körperschaden zahlen (Urteil vom 28.03.2012, 25 U 5554/10).

Auch Krankentagegeldversicherung leistet bei längerer Verletzungspause

Die Unfallversicherung ist nicht der einzige Schutz, mit dem sich Hobbyfußballer absichern können. Auch eine Krankentagegeldversicherung ersetzt den Lohnausfall, wenn man aufgrund einer Verletzung oder Krankheit längere Zeit im Job fehlen muss. Wie hoch der Betrag ist, den man täglich ausgezahlt bekommt, können Versicherungsnehmer in der Regel individuell vereinbaren. Zu beachten sind hierbei die jeweiligen Karenzzeiten, die für Arbeitnehmer in den meisten Verträgen 42 Tage betragen. Damit soll der Leistungsbezug während der gesetzlich vorgesehenen Lohnfortzahlung „verhindert“ werden.

Gerade für Selbständige ist das Krankentagegeld wichtig, da sie ja häufig nicht einmal Anrecht auf Lohnersatzleistungen eines Arbeitgebers haben. So kann der Lohnausfall schnell existenzbedrohend werden. Für den Erhalt der Leistung ist dem Versicherer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz zu finden!

Die private Altersvorsorge boomt: rund 15,7 Millionen Verträge für eine Riester-Rente haben die Bundesbürger abgeschlossen. Wer aber seine staatlichen Zulagen für das Jahr 2011 nicht verschenken will und keine Zulagen beantragt hat, muss bis zum Jahresende handeln.

Die Riester-Rente ist für viele Kunden auch deshalb attraktiv, weil der Staat die private Altersvorsorge fördert. Leider geht das nicht ohne Bürokratie vonstatten. Denn die staatlichen Zulagen erhält nur, wer diese auch beantragt hat. Nicht wenige Antragsmuffel schieben das Prozedere so weit hinaus, bis es zu spät ist.

Zum schnellen Handeln sollten sich nun jene Riester-Sparer entschließen, die noch keine Förderung für das Jahr 2011 beantragt haben. Die Frist für die Gewährung der Zulagen läuft am 31.12.2013 aus, wie der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung mitteilt. Wer den Termin vergisst, verschenkt bares Geld und Steuervorteile. Unsichere Kunden können sich beim Ausfüllen des Antrages von einem Versicherungsvermittler helfen lassen.

Dauerzulagenantrag erleichtert die Riesterförderung

Es gibt sogar eine Möglichkeit, das Ausfüllen zukünftig zu vermeiden. Ein sogenannter „Dauerzulagenantrag“ muss nur einmal abgegeben werden und verlängert sich Jahr um Jahr von selbst. Alles Weitere erledigt der Versicherer zusammen mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Der Zulagenbetrag wird dann dem Riesterkonto automatisch gutgeschrieben.

Aber auch dieser Dauerzulagenauftrag sollte hin und wieder kontrolliert werden. Wenn sich die Lebensumstände ändern, etwa das Einkommen steigt oder Kinder geboren werden, dann ändern sich auch die Fördervoraussetzungen des Vertrages. Deshalb ist eine jährliche Kontrolle der Unterlagen zu empfehlen. Auch hierbei greifen Versicherungsberater gern unter die Arme.

154 Euro Grundzulage

Doch wie hoch ist die Förderung überhaupt? Jeder Sparer, der vier Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens für die Altersvorsorge zurücklegt, erhält 154 Euro Grundzulage und für jedes kindergeldberechtigte Kind noch einmal 185 Euro Kinderzulage. Gerade deshalb sollten eventuelle Lohnerhöhung im Auge behalten werden: Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulagen nur anteilig. Für Kinder, die 2008 oder später geboren wurden, erhalten Eltern sogar 300 Euro Förderung.

Der Neuabschluss eines Riester-Vertrages wird noch bis Jahresende mit einem Steuervorteil bis zu 2.100 Euro gefördert. Die staatlichen Zulagen werden hierbei mitgezählt, das heißt, Beträge, die der Staat als Förderung zahlt, werden als Vorsorgeaufwand anerkannt. Ist am Ende die errechnete Steuerersparnis größer als die Summe der Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Die private Altersvorsorge boomt: rund 15,7 Millionen Verträge für eine Riester-Rente haben die Bundesbürger abgeschlossen. Wer aber seine staatlichen Zulagen für das Jahr 2011 nicht verschenken will und keine Zulagen beantragt hat, muss bis zum Jahresende handeln.

Die Riester-Rente ist für viele Kunden auch deshalb attraktiv, weil der Staat die private Altersvorsorge fördert. Leider geht das nicht ohne Bürokratie vonstatten. Denn die staatlichen Zulagen erhält nur, wer diese auch beantragt hat. Nicht wenige Antragsmuffel schieben das Prozedere so weit hinaus, bis es zu spät ist.

Zum schnellen Handeln sollten sich nun jene Riester-Sparer entschließen, die noch keine Förderung für das Jahr 2011 beantragt haben. Die Frist für die Gewährung der Zulagen läuft am 31.12.2013 aus, wie der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung mitteilt. Wer den Termin vergisst, verschenkt bares Geld und Steuervorteile. Unsichere Kunden können sich beim Ausfüllen des Antrages von einem Versicherungsvermittler helfen lassen.

Dauerzulagenantrag erleichtert die Riesterförderung

Es gibt sogar eine Möglichkeit, das Ausfüllen zukünftig zu vermeiden. Ein sogenannter „Dauerzulagenantrag“ muss nur einmal abgegeben werden und verlängert sich Jahr um Jahr von selbst. Alles Weitere erledigt der Versicherer zusammen mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Der Zulagenbetrag wird dann dem Riesterkonto automatisch gutgeschrieben.

Aber auch dieser Dauerzulagenauftrag sollte hin und wieder kontrolliert werden. Wenn sich die Lebensumstände ändern, etwa das Einkommen steigt oder Kinder geboren werden, dann ändern sich auch die Fördervoraussetzungen des Vertrages. Deshalb ist eine jährliche Kontrolle der Unterlagen zu empfehlen. Auch hierbei greifen Versicherungsberater gern unter die Arme.

154 Euro Grundzulage

Doch wie hoch ist die Förderung überhaupt? Jeder Sparer, der vier Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens für die Altersvorsorge zurücklegt, erhält 154 Euro Grundzulage und für jedes kindergeldberechtigte Kind noch einmal 185 Euro Kinderzulage. Gerade deshalb sollten eventuelle Lohnerhöhung im Auge behalten werden: Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulagen nur anteilig. Für Kinder, die 2008 oder später geboren wurden, erhalten Eltern sogar 300 Euro Förderung.

Der Neuabschluss eines Riester-Vertrages wird noch bis Jahresende mit einem Steuervorteil bis zu 2.100 Euro gefördert. Die staatlichen Zulagen werden hierbei mitgezählt, das heißt, Beträge, die der Staat als Förderung zahlt, werden als Vorsorgeaufwand anerkannt. Ist am Ende die errechnete Steuerersparnis größer als die Summe der Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Nicht jeder Katzenfreund will sein Tier ähnlich verwöhnen wie Karl Lagerfeld. Dessen Stubentiger Choupette hat angeblich zwei Dienstmädchen, einen eigenen iPad und frisst von edlem Geschirr. Aber auch wer seiner Katze weniger Luxus zugestehen will, kann mit dem richtigen Versicherungsschutz etwas für die Mieze tun.

Privathaftpflichtversicherung

Wenn die Katze beim Tollen und Spielen etwas kaputt macht, kann das schnell teuer werden. Schleicht sie sich etwa in die Nachbarwohnung und stößt dort eine teure Vase um, dann wird der Geschädigte möglicherweise auf den Katzenbesitzer zukommen, damit er für den Verlust bezahlt. Aber keine Bange: Für das Samtpfötchen müssen Tierliebhaber nicht eine extra Tierhalterhaftpflicht abschließen, wie dies etwa bei Hunden oder Pferden der Fall ist. Schäden, die durch zahme Haustiere entstehen, zahlt die „normale“ Privathaftpflichtversicherung.

Allerdings kommt die Haftpflichtversicherung nicht für jeden Schaden auf, den die Katze verursacht. Langfristige Schäden wie Kratzspuren auf dem Parkett einer Mietwohnung werden in der Regel nicht übernommen. Der Grund hierfür ist, dass ein Haftpflichtschaden „plötzlich und spontan“ entstehen muss, damit die Versicherung zahlt. „Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung“ sind in den Verträgen meist vom Schutz ausgeschlossen.

Katzenkrankenversicherung

Geht es der Katze gut, freut sich der Mensch – hat sie Bauchweh, belastet es das Portemonnaie. Viele Menschen unterschätzen, wie hoch die Tierarztrechnung ausfallen kann, wenn eine ernsthafte Krankheit beim Tier diagnostiziert wird. Die Operation aufgrund eines komplizierten Bruches kann einen vierstelligen Betrag verschlingen. Und dann steht der Mensch vor der traurigen Entscheidung, ob er das Geld bezahlt oder den vierbeinigen Freund einschläfern lässt.

Besonders bedroht sind Freigängerkatzen, die gerne auf gefährliche Erkundungstouren gehen. Dann ist kein Zaun zu hoch, kein Sprung zu weit, und wenn die Katze einem Vogel hinterherjagt, vergisst sie schnell jede Vorsicht. Aber selbst das waghalsigste Manöver ist finanziell abgesichert, sollte der Tierliebhaber im Besitz einer speziellen Katzenkrankenversicherung oder Katzen-Op-Versicherung sein.

Eine solche Police erstattet nicht nur die notwendigen Behandlungskosten, sondern zahlt auch für präventive Maßnahmen wie Entwurmungskuren, Impfungen oder Zahnreinigungen. Allerdings ist der Versicherungsschutz mit Monatsbeiträgen von bis zu 20 Euro recht teuer. Ob es sinnvoll ist einen solchen Vertrag abzuschließen oder man besser etwas Geld für die Katze spart, muss jeder Tierliebhaber selbst entscheiden.

Hausratversicherung

Es mag dem Tierliebhaber das Herz bluten, aber per Definitionem werden Katzen dem Hausrat zugerechnet, ebenso wie der Herd oder die Schrankwand. Das hat immerhin den Vorteil, dass die Hausratversicherung eine Leistung erbringt, wenn die Katze bei „typischen“ Hausrat-Schäden verletzt wird, etwa durch eine Überschwemmung oder einen Blitz. Dies gilt aber nur, wenn das Tier sich während des Unglücks in der versicherten Wohnung aufhält und nicht selbst Urheber des Malheurs ist.