Ein Jahreswechsel kann Anlass sein, den aktuellen Status der Versicherungen zu überprüfen. Denn unter Umständen müssen diese angepasst werden: nicht nur, wenn eine neue Lebenssituation eingetreten ist, sondern mitunter sogar bei kleinen Änderungen.

Zum Neujahr setzen sich viele Menschen neue Ziele und ziehen Bilanz, was sich in den vergangenen zwölf Monaten so ereignet hat. Die guten Vorsätze sollten dabei jauch das Thema Versicherung nicht aussparen. Denn Änderungsbedarf besteht unter Umständen auch beim Versicherungsschutz, wenn sich im Leben etwas ändert oder bereits geändert hat.

Beispiel private Altersvorsorge: Zum Ende des Jahres empfiehlt es sich zu überprüfen, ob man als Riester-Sparer auch tatsächlich alle Zuschläge erhält. Um voll förderfähig zu sein, müssen Sparer jedes Jahr mindestens vier Prozent ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens in den Vertrag einzahlen: abzüglich der Zulagen. Auch muss ein “Antrag zur Altersvorsorgezulage” beim Versicherer gestellt werden.

Vorsorgesparer können die Zulagen eines Jahres bis zum Ende des übernächsten Jahres einfordern: für 2017 also bis Ende 2019. Eine Elternzeit ermöglicht es hingegen, die Einzahlung in den Vertrag auf einen Sockelbeitrag zu reduzieren. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch bei einem Versicherungsexperten!

Doch nicht nur bei Riester lohnt es sich, die Angemessenheit des Versicherungsschutzes zu checken. Beispiel Hausratversicherung: Hat eine Familie sich neue Wertgegenstände für die Wohnung gekauft oder eine teure Einrichtung, muss unter Umständen der Schutz erhöht werden. So ist zum Beispiel für Schmuck und Uhren, die außerhalb eines Safes aufbewahrt werden, die Deckungssumme in vielen Policen beschränkt. Und wer ein Grundstück kauft oder gar selbst einen Hausbau plant, hat natürlich auch neue Risiken. Unter Umständen muss dann eine Grundstücks- oder Bauherrenhaftpflicht eingeplant werden.

Auch wenn sich die Einkommens-Situation verändert hat, der Chef etwa eine Lohnerhöhung springen ließ oder man sogar selbst auf den Chefsessel befördert wurde, lohnt ein Vertragscheck. Bei Berufsunfähigkeits-, Lebens- oder Rentenversicherungen muss unter Umständen die vereinbarte Leistung erhöht werden. Das ermöglichen die sogenannten Nachversicherungsgarantien in den Verträgen: Sie erlauben es, bei bestimmten Ereignissen wie einem Häuslebau oder einer Heirat den Schutz entsprechend anzupassen. Worauf sich noch zu achten lohnt, klärt ein Beratungsgespräch!

Am Sonntag ist es wieder soweit: Mit Partys und Feuerwerk wird in das neue Jahr hineingefeiert. Dabei werden leider auch wieder unzählige Briefkästen zerstört, weil sich Jugendliche einen Spaß daraus machen, Böller hineinzustecken. Dennoch sollte man nicht jeden kleinen Schaden der Versicherung melden – Sonst droht im schlimmsten Fall die Kündigung.

Wenn Kinder und Jugendliche Silvesterknaller in Briefkästen oder Mülltonnen stecken, gehen diese leider auch schnell kaputt. In der Regel kommt für solche Schäden die Wohngebäudeversicherung auf. Sie wird auch ohne Probleme zahlen, wenn man einen zerstörten Briefkasten meldet.

Doch wenn am letzten Tag des Jahres tatsächlich Gebäudeteile wie Briefkästen kaputt gehen, sollten Immobilieneigner sehr gut überlegen, ob der Schaden nicht aus dem eigenen Portemonnaie erstattet werden kann. Das gilt vor allem, wenn “nur” wenige hundert Euro hierfür aufgebracht werden müssen.

Versicherer darf Vertrag regulär kündigen

Der Grund: Wenn Versicherte zu oft und in kurzen Abständen einen Schaden melden, dann sind die Versicherer in der Regel berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen. Entsprechende Klauseln finden sich in vielen Verträgen. Tatsächlich berichten die Verbraucherzentralen, dass sich wiederholt Kunden aufgrund solcher Kündigungen bei ihnen beschweren.

Doch es hilft nichts: Die Versicherer dürfen von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Und hier sei an den Hauptzweck einer Wohngebäude-Police erinnert. Sie soll vor allem dann einspringen, wenn dem Hausbesitzer ein existentieller Schaden entsteht, den er nicht einfach so ersetzen kann: zum Beispiel, wenn das Haus aufgrund eines Feuers niederbrennt. Das kann schnell hunderttausende Euro verschlingen – kein Vergleich zu einem zerstörten Briefkasten!

Versicherungswirschaft führt schwarze Liste auffälliger Kunden

Wenn der Wohngebäudeversicherer den Vertrag kündigt, haben die betroffenen Hausbesitzer schnell ein weiteres Problem. Die Versicherungswirtschaft führt eine Art schwarze Liste, die sogenannte HIS-Auskunftei, auf die alle Versicherer Zugriff haben. Hier werden Kunden eingetragen, die mit häufigen Schadensmeldungen auffallen. Mit dieser Liste soll Versicherungsbetrug verhindert werden: Leider landen dabei auch versehentlich ehrliche Kunden auf der Liste.

Zwar schließt ein HIS-Eintrag nicht aus, dass man einen neuen Vertrag findet. Aber dieser kann deutlich teurer werden – und der Versicherer wird den Schutz ausreichend prüfen. In der Regel werden die Daten im HIS-System nach fünf Jahren gelöscht, wenn ein Verbraucher sich darin wiederfindet. Jedoch kann es dabei auch zu Fehlern kommen. Versicherte sollten deshalb prüfen, ob sie zu Unrecht dort eingetragen sind, und können eine Löschung der Daten beantragen – Wie das funktioniert, klärt ein Beratungsgespräch!

Deutschland diskutiert über eine Bürgerversicherung! Dass die private Krankenversicherung noch immer viele Vorteile bietet, wird dabei gern übersehen. Denn in der Debatte sind auch viele Klischees im Spiel.

Soll die private Krankenvollversicherung für Neukunden abgeschafft werden? Diese Debatte steht im Raum, seitdem über eine Neuauflage der Großen Koalition debattiert wird. Denn besonders bei den Sozialdemokraten gibt es Stimmen, die sich für eine einheitliche Versicherung für alle Bürger aussprechen. Als wichtigstes Argument wird genannt, dass Ärzte für alle Patienten das gleiche Honorar bekommen sollen, damit gesetzlich Versicherte nicht mehr so lange auf einen Termin warten müssen. Schließlich zahlen die Privatversicherer in der Regel höhere Honorare.

Dass dabei leider auch viele Klischees in der Debatte vertreten sind, darauf hat nun Uwe Laue aufmerksam gemacht, Chef des PKV-Verbandes. Also jenen Verbandes, in dem die Privatversicherer organisiert sind. Vorurteil Nummer Eins betrifft den Vorwurf, dass gesetzlich Versicherte besonders lang auf einen Arzttermin warten müssten, während Privatversicherte diesen schnell bekommen.

Fest steht aber nach Branchenzahlen: Im Notfall bekommt jeder Patient sofort einen Termin. “Da wird jeder sofort versorgt, egal, wie er versichert ist. Und alle Versicherten – gesetzlich wie privat – haben grundsätzlich Zugang zu den gleichen hochklassigen Versorgungseinrichtungen”, sagte Laue dem “Handelsblatt”. Und 76 Prozent aller Bundesbürger bekommen einen Arzttermin noch am selben Tag oder am darauffolgenden Tag. Das ist in vielen Staaten, die eine Einheitskasse haben, anders: in Großbritannien müssen beispielsweise manche Patienten sechs Monate warten, bis sie in der Arztpraxis vorstellig werden dürfen!

Klischee Numero Zwei: Die private Krankenversicherung sei nur etwas für Gut- und Besserverdiener. Tatsächlich erzielen nur elf Prozent aller PKV-Versicherten Einkünfte über der gesetzlichen Pflichtversicherungsgrenze von derzeit 4.800 Euro im Monat, erklärt Laue anhand von Branchenzahlen. 20 Prozent seien sogar Kinder, die in der GKV gar keine Prämien zahlen müssten, aber zusätzliche Kosten mitbrächten. Und gerade viele Selbstständige versichern sich privat, weil der Schutz hier mitunter billiger ist, als wenn sie bei einer Krankenkasse noch den Arbeitgeberanteil mit zahlen müssten.

Es ist gerade der Systemwettbewerb zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, der in Deutschland ein hohes Versorgungsniveau sichert und andere Länder neidisch auf unser Gesundheitssystem schauen lässt, argumentiert Laue in dem Interview weiter. Fest steht, dass beide Versorgungssysteme Vor- wie Nachteile haben. Deshalb sollte auch der Schritt zu einer privaten Krankenversicherung gut überlegt sein und nicht ohne vorherige Beratung erfolgen. Wer einmal privat versichert ist, muss jedenfalls keine Angst haben, dass er den Status verlieren würde, wenn eine Bürgerversicherung kommt: Auch die SPD-Pläne sehen vor, dass die privat Krankenversicherten ihren Status behalten. Dieser dürfte ihnen auch juristisch nicht zu nehmen sein.

Augen auf bei den Betriebsrenten! Diese werden ab dem Neujahr besser gefördert. Und gerade kleine und mittlere Unternehmen sollen ab Januar 2018 noch mehr profitieren.

Die Betriebsrente ist in Deutschland eine wichtige Stütze für die Altersvorsorge. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge soll sie den Bundesbürgern einen auskömmlichen Lebensabend ermöglichen. Doch gerade bei den kleineren Unternehmen mit bis zu 150 Mitarbeitern gibt es hier noch Defizite. Hier profitiert nur etwa jeder vierte Arbeitnehmer von einer entsprechenden Vorsorge.

Dass sich dabei die Betriebsrente als Argument entpuppen kann, um Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, zeigt eine Studie von PriceWaterhouseCoopers: zumindest dann, wenn der Arbeitgeber etwas zuschießt. Demnach wäre eine solche Extra-Leistung für 41 Prozent der Befragten ein wichtiger Grund, das Unternehmen nicht zu wechseln. Und auch die Bundesregierung hat die Potentiale erkannt und will ab dem kommenden Jahr die betriebliche Altersvorsorge besser fördern.

Ein wichtiger Baustein: Ab dem kommenden Jahr werden jene Arbeitnehmer unterstützt, die eher eine kleine Lohntüte haben und bis zu 26.400 Euro im Jahr verdienen. Zahlt der Arbeitgeber hier mindestens 240 Euro pro Jahr in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung, erstattet der Staat eine Förderung von 30 Prozent der Summe und maximal 144 Euro. Diese vom Chef gezahlten Extrabeiträge sind zudem steuerfrei, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert.

Baustein Numero Zwei: Es wird ein neuer Grundfreibetrag eingeführt, wonach die Betriebsrente nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Geringverdiener müssen also weniger Sorge haben, dass ihm die Sozialämter die betriebliche Altersvorsorge wieder wegnehmen. Dieser Grundfreibetrag beziffert sich auf 100 Euro monatlich plus zusätzliche dreißig Prozent, die diese 100 Euro Monatsrente übersteigen. Bei einer monatlichen Betriebsrente von 150 Euro werden beispielsweise 115 Euro nicht angerechnet (100 Euro + 30 Prozent von 50 Euro).

Darüber hinaus entsteht zum Jahreswechsel mit dem sogenannten Tarifpartnermodell ein ganz neuer Durchführungsweg der Betriebsrente. Einigen sich die Tarifpartner gemeinsam auf eine Rente, also in der Regel Arbeitgeber und Gewerkschaften, werden die Firmen enthaftet und müssen nicht mehr für die Höhe der Renten garantieren. Aber auch Firmen, die nicht tariflich organisiert sind, können sich einem Modell anschließen. Was das alles konkret bedeutet, kann ein Beratungsgespräch klären!

Neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass es zunehmend ein Armutsrisiko bedeutet, wenn ein Mensch zum Pflegefall wird. Demnach war im Jahr 2016 schon jeder sechste Pflegebedürftige auf zusätzliche Sozialhilfe angewiesen. Die Zahl der Bedürftigen steigt seit Jahren.

Armutsrisiko Pflege? Das ist leider für immer mehr Menschen bittere Realität. Wie die Saarbrücker Zeitung am Freitag berichtete, waren im Jahr 2016 bereits 440.000 Patienten auf zusätzliche Sozialhilfe angewiesen, weil ihr Einkommen sowie die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen, alle Pflegekosten zu decken. Die Tendenz ist steigend, denn vor zehn Jahren waren es noch rund 22 Prozent weniger. Die Zeitung beruft sich auf aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis).

Konkret geht es um eine Sozialleistung, die sich “Hilfe zur Pflege” nennt. Der Anspruch darauf ist im Zwölften Sozialgesetzbuch geregelt. Und hier muss an ein grundsätzliches Manko der gesetzlichen Pflegeversicherung erinnert werden. Sie ist nur eine Art Teilkasko-Versicherung, was bedeutet, dass sie nicht alle drohenden Pflegekosten abdeckt. Die Pflegebedürftigen müssen einen Eigenanteil aufbringen. In dem höchsten Pflegegrad Fünf kann sich die Pflegelücke schnell auf mehr als 1.500 Euro im Monat summieren, wenn eine Person vollstationär betreut werden muss.

Wenn das eigene Einkommen hierfür nicht reicht, erhalten die Pflegebedürftigen jedoch nicht automatisch die Sozialhilfe. Denn die Ämter ermitteln erst die unterhaltspflichtigen Angehörigen. In der Regel sind das die Angehörigen ersten Grades: zum Beispiel der Ehepartner oder die leiblichen Kinder. Von ihnen kann sich das Sozialamt die ausgezahlte Hilfe später zurückholen, wenn das Einkommen der Verwandten entsprechend hoch ist.

Doch jeder kann selbst etwas tun, damit er im Pflegefall nicht zum Sozialfall wird. Zum Beispiel durch den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Diese ist immer noch ein Nischenprodukt: Knapp 2,7 Millionen Bundesbürger haben laut Branchenzahlen einen entsprechenden Schutz abgeschlossen. Und diese Verträge können doch sehr wertvoll sein. So empfiehlt auch der Verbraucherschutz den Abschluss einer entsprechenden Vorsorge, damit man selbst im Pflegefall nicht darben muss. Um die komplexen Verträge besser zu verstehen, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch!

Für 2018 hat der Gesetzgeber einige Änderungen bei der Riester-Rente beschlossen. Wer staatlich geförderte Altersvorsorge betreibt, profitiert unter anderem von einer höheren Förderung und Geringverdiener von einem neu eingeführten Schonbetrag, wenn sie auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind.

Die Riester-Rente ist eines der beliebtesten Altersvorsorgeprodukte in Deutschland. Circa 16,535 Millionen Verträge hatten die Bundesbürger zum Ende des dritten Quartals abgeschlossen, so geht aus Zahlen der Bundesregierung hervor. Damit das so bleibt und noch mehr Menschen einen Vertrag abschließen, hat der Staat Verbesserungen bei Riester beschlossen, die zum Jahresanfang 2018 in Kraft treten werden.

Grundzulage wird angehoben

Ein wichtiger Baustein: Erstmals seitdem Riester eingeführt wurde, wird die staatliche Förderung zum 1. Januar 2018 angehoben. Betrug die Grundzulage bisher 154 Euro im Jahr, so wird sie nun auf 175 Euro erhöht.

Das klingt zunächst nach wenig. Doch speziell für Familien kann sich das sehr lohnen: So erhalten Eltern weiterhin 300 Euro Förderung im Jahr für Kinder, die nach dem 1. Januar 2008 das Licht der Welt erblickt haben. Wurde ein Kind vor diesem Stichtag geboren, sind immer noch 185 Euro drin. Damit Riester-Sparer die volle Zulage erhalten, müssen sie mindestens vier Prozent des Brutto-Jahreseinkommens in den Vertrag einzahlen.

Bezüglich der Förderung sollte auch bedacht werden, dass die Riester-Rente eine Anlage mit Blick in die Zukunft ist. Wie das Bundesfinanzministerium in einem Pressetext vorrechnet, summieren sich allein die staatlichen Zulagen für eine Person mit zwei Kindern auf bis zu 15.500 Euro.

Neues Schonpolster für Geringverdiener

Weitere Erleichterungen hat der Staat für Menschen geschaffen, die keine ganz so volle Lohntüte haben. Das gilt speziell für Rentner, die auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) angewiesen sind. Ab 2018 profitieren sie von einem monatlichen Schonbetrag in Höhe von 100 Euro, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Über diese Summe hinaus bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro Riester-Rente im Monat zusätzlich behalten werden! Das gilt übrigens auch für Betriebsrenten aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Weitere Details zur staatlich geförderten Altersvorsorge kann ein Beratungsgespräch klären!

Erneut macht eine Studie darauf aufmerksam, dass Frauen im Alter deutlich weniger Einkünfte haben als Männer. Im schlimmsten Fall droht so Altersarmut. Experten sprechen von einer sogenannten Gender Pension Gap, die sich aktuell auf stolze 53 Prozent beziffert: das bedeutet, weibliche Ruheständler haben nur halb so hohe Alterseinkünfte wie Männer.

Frauen haben im Alter oft deutlich niedrigere finanzielle Mittel als männliche Rentner. Das zeigt eine aktuelle Studie des gewerkschaftsnahen Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI). Die drei beteiligten Forscherinnen und Forscher haben nicht nur Zahlen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter die Lupe genommen. Sondern auch der größten wiederkehrenden Haushaltsbefragung in Deutschland, dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP).

Mit diesem breiten Datenmaterial konnten die Wissenschaftler nicht nur Aussagen zur gesetzlichen Rente treffen, sondern auch zu den anderen beiden Säulen der Altersvorsorge: Betriebsrenten und private Altersvorsorge, speziell Riester-Renten und Lebensversicherungen. Die Ergebnisse sind für Frauen wenig erfreulich. Sie erhalten im Schnitt ein um 53 Prozent niedrigeres Netto-Alterseinkommen als die Herren der Schöpfung, wenn man alle drei Säulen zusammenrechnet.

Das liegt zum einen natürlich an der besonderen Erwerbssituation von Frauen. Sie unterbrechen ihre Erwerbsbiographie häufiger, weil sie es noch immer mehrheitlich sind, die Kinder erziehen und Angehörige pflegen. Deshalb sind sie auch häufiger in Teilzeitarbeit und anderer prekärer Beschäftigung tätig. Hier muss noch einiges getan werden, um tatsächlich Gleichberechtigung zu sichern.

Aber Frauen nutzen auch die bestehenden Optionen auf Altersvorsorge seltener. Beispiel betriebliche Alterssicherung: Laut Studie haben nur sieben Prozent der Frauen Anrecht auf eine Betriebsrente erworben, während es bei Männern immerhin 26 Prozent sind. Und während Frauen im Schnitt 240 Euro Betriebsrente erhalten, sind es bei den männlichen Beschäftigten im Schnitt 593 Euro. Das macht in diesem Bereich einen Unterschied von 60 Prozent!

Deshalb empfiehlt es sich, dass Frauen das Thema betriebliche und private Altersvorsorge auf ihre Tagesordnung setzen. Schließlich geht es um finanzielle Unabhängigkeit auch im Alter – und darum, sich auch im Ruhestand weiterhin etwas leisten zu können. Hier kann ein Beratungsgespräch helfen, die passende Vorsorge zu finden.

Nun hat der Winter also Deutschland fest im Griff. In vielen Regionen regierten in den letzten Tagen Eis und Schnee: Davon künden nicht nur unzählige Social-Media-Einträge, bei denen Nutzer Fotos von Winterlandschaften posteten. Sondern leider auch die Unfallstatistik: Allein am Montag kam es in vielen Regionen zu hunderten Unfällen, weil die Menschen im Berufsverkehr von Eis überrascht wurden.

Wenn die Kälte Deutschland heimsucht, bedeutet das auch zusätzliche Haftungsrisiken für Hausbesitzer. Denn auch sie müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, damit Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das ergibt sich bereits aus Artikel 14 des Grundgesetzes, wonach Eigentum verpflichtet, und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Pflicht zum Schadensersatz festschreibt.

Gehwege vor dem Grundstück müssen von Schnee und Eis geräumt werden, damit keiner ausrutscht und sich verletzt: Das gilt zumindest dann, wenn die kommunale Ordnung entsprechende Aufgaben an Hausbesitzer überträgt. Und das machen viele Kommunen, weil die öffentlichen Kassen der Städte leer sind.

Auch Eiszapfen bedeuten ein Risiko!

Grundsätzlich müssen Hausbesitzer auch dafür Sorge tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr ausgeht. Und das bedeutet: Fällt ein Eiszapfen oder eine Schneelawine vom Dach, haftet hierfür ebenfalls der Hausbesitzer. Er muss im Zweifel die Feuerwehr oder Dachdecker rufen, damit sie das Eis am Dach entfernen.

Selbst sollte man jedoch keine waghalsigen Kletterpartien wagen, um nicht vom Dach zu fallen und sich selbst zu verletzten. Besser einen Fachmann damit beauftragen! Und auch, wer den Zapfen einfach mit dem Schrubber abschlägt, muss aufpassen, dass währenddessen kein Passant getroffen werden kann. Ist schnell keine Abhilfe zu schaffen, so sollte man Fußgänger zumindest mit Warnschildern auf die Gefahr hinweisen.

Wird doch eine fremde Person von einem herabstürzenden Eiszapfen verletzt, leistet auch die private Haftpflichtversicherung nur in bestimmtem Umfang: nämlich dann, wenn der Immobilienbesitzer selbst in dem Haus wohnt. In vielen Fällen muss für solche Schadensersatz-Forderungen aber eine eigenständige Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden. Freilich ist man auch mit solch einem Vertrag nicht von der Räumpflicht befreit: Abhängig vom Einzelfall kann der Versicherer in Regress gehen und sich einen Teil des Geldes wiederholen, wenn der Versicherte seine Pflichten nicht erfüllte.

Räumpflicht kann auch Mieter betreffen

Auch wer zur Miete wohnt, sollte sich informieren, ob er Räum- und Streupflichten beachten muss. Sieht der Mietvertrag eine solche vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten in Rechnung stellen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt.

Wie oft aber muss geräumt werden? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Oft gelten die gängigen Arbeitszeiten als Orientierung: also von 06:00 bis 07:00 Uhr in der Frühe und Abends bis circa 19:00 Uhr. Auch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Fällt zum Beispiel sehr stark Schnee, muss in der Regel erst nach Abklingen der Niederschläge zur Schippe gegriffen werden. Und nachts sowieso nicht.

Am 05. Dezember wurde der Tag des Ehrenamtes begangen. Und tatsächlich: Die Ehrenamtlichen leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, weshalb sie sich jede Anerkennung verdient haben. Aber dabei sollte man auch den Versicherungsschutz im Blick behalten.

20 Millionen Menschen sind hierzulande laut TNS Infratest als Ehrenamtliche tätig – als Schülerlotsen oder in Freizeit- und Sportvereinen, sogar bei der Feuerwehr, als ehrenamtliche Richter oder in der Kommunalpolitik. Ohne sie würden vielerorts die Räder stillstehen. Doch auch wer freiwillig Großes leistet, sollte dabei den Versicherungsschutz nicht außer Acht lassen. Denn im Zweifel lauern existenzbedrohende Risiken, für die der Betroffene einstehen muss.

Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Absicherung: Ehrenamtliche können über den Verein abgesichert sein, für den sie arbeiten. Oder individuell vorsorgen. Gut zu wissen ist, dass viele Ehrenamtliche bereits über die gesetzliche Unfallversicherung Schutz genießen. Das gilt zum Beispiel für Tätigkeiten in Rettungsunternehmen wie der Feuerwehr, der Wohlfahrt, Bildung, in der Kirchenarbeit oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ).

Viele Träger und Vereine schließen zudem Gruppenversicherungen für die Tätigkeiten ihrer Mitglieder ab. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten. So können schnell Lücken entstehen, weil in der Regel nur die ehrenamtliche Tätigkeit und der Weg dorthin versichert ist. Oft ist der Schutz auf das Vereinsgelände beschränkt. Auch hat nicht jeder Träger entsprechende Versicherungen für seine Mitglieder abgeschlossen. Um sicherzugehen, sollte man nicht nur bei der Organisation nachfragen, sondern sich den Schutz gleich schriftlich bestätigen lassen.

Darüber hinaus können sich Ehrenamtliche auch individuell absichern. Eine private Haftpflichtversicherung sollte ohnehin jeder Bürger haben: Hier gilt es im Vertrag nachzulesen, ob und in welchem Umfang Schutz für ehrenamtliche Tätigkeiten besteht. Auch in Betriebs- und Vereinshaftpflicht-Policen sollten Ehrenamtliche ausdrücklich laut Vertrag eingeschlossen sein. Denn auch im Ehrenamt haften Personen mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Darüber hinaus ist eine private Unfallversicherung oder Invaliditätsversicherung ratsam. Denn nicht nur im Ehrenamt lauern Gefahren – die meisten Unfälle passieren in der Freizeit! Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung.

Wechsel der Kfz-Versicherung verpasst? In der Regel muss man sich bis zum 30. November entscheiden, ob man bei der alten Versicherung bleiben oder einen neuen Anbieter suchen will. Doch unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein späterer Wechsel noch möglich: Das ist vor allem dann interessant, wenn der Kfz-Versicherer die Prämie anhebt.

Wer seine Kfz-Versicherung kündigen will, hat dazu in der Regel bis zum 30.11. Gelegenheit. Da die Versicherungsverträge üblicherweise eine Laufzeit von einem Jahr haben und die Kündigungsfrist eine Woche beträgt, ist dies das Datum, an das sich Autofahrer halten müssen. Was aber, wenn man diese Frist versäumt hat? Dann ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein späterer Wechsel möglich.

Sonderkündigungsrecht nutzen!

Es gibt nämlich Situationen, die ein Sonderkündigungsrecht bewirken. Die Kfz-Versicherer müssen ihre Kunden sogar schriftlich drauf hinweisen: so will es der Gesetzgeber. Das gilt vor allem dann, wenn ein Versicherer im kommenden Jahr die Prämie raufsetzt, ohne dass sich die Leistungen verbessern. Schon darf sich der Fahrzeughalter einen neuen Anbieter suchen.

Weit seltener ist der Fall, dass ein Anbieter Leistungen aus dem Katalog streicht oder sich der Umfang verschlechtert, ohne die Prämie zu reduzieren: etwa bei einer neuen Typ- oder Regionalklasse. Kommt dies vor, resultiert daraus ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.

Auch wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, also ein Haftpflicht- oder Kaskoschaden, darf man bis zum Ablauf eines Monats kündigen. Das muss binnen eines Monats erfolgen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt hat. Aber Vorsicht: Bei einem Wechsel erfährt der neue Anbieter vom Vorversicherer unter anderem die Schadensfreiheitsklasse und die Zahl der Schäden. Deshalb sollte man sich vorher informieren, wie der neue Versicherer mit Rückstufungen umgeht. Unter Umständen wird es sonst schnell teurer.

Auch wer sich ein neues Auto kauft oder das alte ummeldet, hat das Recht, sich nach einem neuen Versicherer umzuschauen. Denn in der Regel wird der Vertrag zum Abmeldetag des Autos aufgehoben und das neue Gefährt darf sofort bei einem anderen Versicherer angemeldet werden.

Nicht kopflos kündigen!

Grundsätzlich sollten Autofahrer erst ihre Kfz-Versicherung kündigen, wenn sie bei dem neuen Wunschanbieter bereits einen Vertrag in Aussicht gestellt bekommen haben. Sonst stehen sie im Zweifel ohne Schutz da. Zudem gilt es, auch mögliche Leistungsverluste im Auge zu behalten. Vor allem dann, wenn man einen Tarif mit Rabattschutz vereinbart hat, der bei einem Schaden die bisherige Schadensfreiheitsklasse sichert. Der Versicherer wird nämlich dem neuen Anbieter jene Schadensfreiheitsklasse mitteilen, die der Fahrzeughalter ohne Rabattschutz hätte. Und das wird schnell teurer.