Ist zu Silvester wieder etwas kaputt gegangen? Der Briefkasten explodiert oder die Mülltonne in Flammen aufgegangen? Ob man jeden Schaden seinem Wohngebäude-Versicherer melden sollte, ist eine Ermessensfrage – und nicht immer zu empfehlen. Aus diesen Gründen.

Es ist leider keine Seltenheit, dass am Neujahrstag auch mal was am Haus kaputt geht: Kinder stecken Knaller in den Briefkasten, zielen mit der Rakete auf die Satellitenschüssel oder stellen andere Dummheiten an. Ärgerlich ist das, weil zwar derartige Streiche nicht bös gemeint sein mögen, aber im wahrsten Sinne des Wortes brandgefährlich sind. Jedes Jahr haben Hausbesitzer und Gewerbetreibende in Summe einen Millionenschaden zu beklagen, weil Knaller und Raketen nicht sachgemäß benutzt wurden. Und auch die Kliniken berichten von vielen Verletzungen durch Feuerwerk.

Das Problem bei Wohngebäude-Policen: Versicherer darf kündigen

Wenn am Haus oder dazugehörigen Gebäudeteilen wie Türen und Fenstern etwas kaputt geht, zahlt in der Regel eine gute Wohngebäude-Versicherung. Und dennoch sollten Hausbesitzer nicht jeden kleinen Schaden dem Versicherer melden, zum Beispiel wenn der Briefkasten verbeult wird. Wer den kaputten Gegenstand problemlos selbst ersetzen kann, ist mitunter besser beraten, den kleinen Schaden selbst zu zahlen.

Das klingt zunächst seltsam: Hat man nicht eine Wohngebäudepolice abgeschlossen, damit der Versicherer zahlt? Natürlich. Aber das Problem ist, dass der Versicherer nach mehreren kleinen Schadensmeldungen den Vertrag einseitig aufkündigen kann. Zwar wird er natürlich den Betrag erstatten und den kaputten Briefkasten ersetzen. Aber wenn ein Hausbesitzer zu oft Schäden reguliert haben will, kann es passieren, dass zum nächsten Kündigungstermin tatsächlich die Kündigung des Versicherers ins Haus flattert.

Hierzu sind die Gesellschaften einseitig berechtigt, weil ihnen durch häufige Schadensmeldungen ein hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die entsprechenden Klauseln sind in den AGB definiert.

Mitunter wird es schnell teurer

Mitunter ist es dann schwierig, einen neuen und preiswerten Wohngebäude-Schutz zu finden, wenn man den alten verloren hat. So kann ein ersetzter Schaden dazu führen, dass man das gesparte Geld schnell wieder an Beiträgen bei einem anderen Anbieter draufzahlen muss – und noch deutlich mehr. Denn vor allem, wenn ein Elementarschaden-Baustein enthalten ist und in den letzten Jahren in der Region ein Hochwasser oder ähnliches Unwetter auftrat, wird der Neuvertrag unter Umständen nur mit Mehrkosten zu haben sein. Auch die Wohngebäudeversicherer ätzen unter den vielen Unwettern der letzten Jahre, viele Anbieter schreiben rote Zahlen.

Hier sei an die wichtigste Funktion der Wohngebäudeversicherung erinnert: Sie soll dann Hilfe bieten, wenn ein existentieller Verlust des Hauses oder der Wohnung eingetreten ist. Bei einem abgebrannten Haus ist zum Beispiel ein Schaden in sechsstelliger Höhe zu erwarten: Viele Familien können aus eigenen finanziellen Mitteln das Haus nicht wieder aufbauen. Und genau hierfür hat man einen solchen Vertrag hauptsächlich geschlossen: Wohngebäude-Policen sichern die finanzielle Existenz bei sehr hohen materiellen Verlusten.

Teilkasko zahlt – aber nicht bei Vandalismus

Weniger problematisch sollte es sein, wenn am Auto etwas durch Raketen kaputt geht. Zwar haftet der Verursacher, wenn ein Auto durch Böller Schaden nimmt. Aber ist dieser nicht zu ermitteln, springt die KfZ-Teilkasko ein, ohne dass der Versicherte bei der Schadensfreiheitsklasse schlechter gestellt wird. Sie zahlt für Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden am Fahrzeug. Schwieriger wird es hingegen, wenn das Auto durch sogenannten Vandalismus Schaden nimmt, also absichtlich von Dritten beschädigt wurde. Hier muss eine Vollkasko-Police abgeschlossen werden.

Wie wichtig gute Beratung zu Versicherungsbedingungen und Klauseln ist, zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin zur Wohngebäudeversicherung. Musste doch das Gericht darüber befinden, ob die durch Unwetter verursachte Überschwemmung einer Frau von der Rückstau-Klausel ihrer Versicherung gedeckt ist. Die Vertragsunterlagen der Wohngebäudeversicherung definieren in der Regel sehr genau, für welche Elementarschäden die Versicherungsunternehmen einstehen müssen und unter welchen Bedingungen.

Oft sind Versicherungskunden mit den Vertragsbedingungen wenig vertraut, weswegen sie nicht wissen, welcher Schaden durch die Versicherung wirklich abgedeckt ist. Das musste auch eine Kundin erfahren, die aufgrund eines vermeintlichen Rückstaus ihren Wohngebäudeversicherer verklagte.

Die Frau erlitt einen Schaden, wie er aufgrund zunehmender Unwetter immer häufiger wird: Starker Regen überlastete das Entwässerungssystem ihres Balkons. Aus diesem Grund floss das Regenwasser nicht schnell genug ab, drang durch die Schwelle der Balkontür in die Wohnung und beschädigte Fußbodenbeläge, Tapeten und Farbanstriche. Aufgrund einer XXL-Deklaration ihres Versicherungsvertrags bekam sie vom Landgericht Berlin bereits Zahlungen in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen von ihrem Wohngebäudeversicherer zuerkannt. Jedoch verwehrte das Urteil des Landgerichts ihr Zahlungen aufgrund eines vermeintlichen Rückstau-Schadens, den die Geschädigte dennoch geltend machen wollte.

Rückstau – Eine Frage der Definition

Die Frau meinte sich deswegen um ihr Recht gebracht. Sie hatte zusätzlich einen Elementarschaden-Baustein in ihrem Vertrag vereinbart. Dieser gestand ihr laut Paragraph 4 der Bedingungen auch Zahlungen bei einem durch Rückstau erlittenen Schaden zu. Und hatte sich das Wasser nicht gestaut und war in die Wohnung geflossen, weswegen hohe Kosten entstanden sind? Mit dieser Meinung rief die Frau das Berufungsgericht und damit das Kammergericht Berlin an.

Vor Gericht aber kam die Enttäuschung für die Frau: Durch einstimmigen Senats-Beschluss wurde die Berufung zurückgewiesen, da keine Aussicht auf Erfolg für die Klägerin bestand. Denn auch das Kammergericht urteilte: es handle sich bei dem erlittenen Schaden nicht um einen Rückstauschaden.

Was aber führte zu dem einstimmigen Urteil des Gerichts? Die Vertragsbedingungen von Wohngebäudeversicherungen definieren den Rückstau sehr genau. So liegt nur dann ein Rückstau vor, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Ein solcher Vorgang aber fand beim von der Klägerin erlittenen Schaden gar nicht statt.

Der Nicht-Eintritt ist das Problem

Der Grund: Zwar gehört auch das Entwässerungssystem des Balkons zum versicherten Rohrsystem des Gebäudes. Der Schaden aber entstand nicht, weil Wasser aus den Rohren austrat, sondern weil aufgrund der Überlastung der Rohre kein Wasser mehr in das Entwässerungssystem eindringen konnte. Gerade das Nicht-Eindringen in die Rohre war ja der Grund dafür, dass Wasser sich auf dem Balkon sammelte und letztendlich in die Wohnung lief und hohe Kosten verursachte. Ein Austritt des Wassers auf schädigende Art aus den Rohren ist aber Bedingung dafür, dass ein Versicherer aufgrund der Rückstau-Klausel für den Schaden zahlen muss.

Auf den Austritt des Wassers aus den Rohren statt den Nichteintritt des Wassers in die Rohre kommt es also laut Vertrag an. Das war für die Frau auch “schwarz auf weiß” in den Vertragsbedingungen nachlesbar. Hätte die Frau die Vertragsbedingungen ernst genommen oder hätte sie sich zu der Klausel des Vertrags gut beraten lassen, wäre ihr viel Ärger und wären ihr zudem die Gerichtskosten erspart geblieben. Dann nämlich hätte sie sich mit den 2.500 Euro Schadenszahlungen für ihre XXL-Deklaration begnügt, statt auf einen vermeintlichen Rückstau-Schaden zu beharren.

Auch das Jahr 2019 hält wieder einige Neuerungen für Versicherungskunden bereit, weil der Gesetzgeber tätig wurde und sich Steuer- und Freigrenzen ändern. Über einige wichtige News klärt nun der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf. Speziell bei den Betriebsrenten gibt es einige Änderungen.

Positiv: Wenn Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttolohnes sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen, haben sie im neuen Jahr Anrecht auf einen Arbeitgeberzuschuss. Das gilt zumindest für Neuverträge, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Die Arbeitgeber müssen den umgewandelten Beitrag mit einem Plus von 15 Prozent aufstocken. Bisher war diese Zahlung freiwillig.

Auch positiv ist, dass Betriebsrentner von Pensionskassen entlastet werden. Auch hier mit einer Einschränkung: Das betrifft jene Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis allein in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für diese Leistungen aus der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Wer in den letzten vier Jahren zu viel zahlte, kann sich den überschüssigen Betrag zurückerstatten lassen.

Wenn Selbstständige eine sogenannte Basisrente oder auch Rürup-Rente als Altersvorsorge haben, können sie im kommenden Jahr zudem größere Teile der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente klettert auf 24.305 Euro – zudem können nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Während der GDV vor allem positive Veränderungen hervorhebt, gibt es aber auch weniger erfreuliche Neuerungen. So steigt in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung der Beitrag auf 3,05 Prozent des Bruttolohnes an. Auch wer privat krankenversichert ist, muss sich auf höhere Prämien einstellen: Grund sind Mehrausgaben für Pflege im Rahmen der Pflegereform der Bundesregierung. So sieht unter anderem das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz mehr Fachkräfte in Pflegeeinrichtungen vor.

Zudem wird es für Arbeitnehmer schwerer, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die hierfür ausschlaggebende Versicherungspflichtgrenze steigt im kommenden Jahr von 59.400 Euro Brutto-Jahreslohn auf 60.750 Euro an.

Entlastet werden hingegen Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, denn das sogenannte GKV-Versichertenentlastungsgesetz tritt in Kraft. So sinkt der Mindestbeitrag zur Krankenkasse auf rund 171 Euro im Monat, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt. Über weitere Neuerungen klärt ein Beratungsgespräch auf!

Es ist eine gute Nachricht speziell für mittelständische Familien: Im kommenden Jahr werden sie etwas mehr Geld im Portemonnaie behalten. Denn der Gesetzgeber hat das Familienentlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Neben höheren Steuerfreibeträgen soll es auch etwas mehr Kindergeld geben. Denn Eltern wissen: Der Nachwuchs kostet auch!

Für viele Eltern sind die Kinder der vielleicht wichtigste Quell der Freude – und auch Sinn des Lebens. Dass es viel Geld kostet Kinder großzuziehen, darüber wird seltener gesprochen. Umso besser, dass auch der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen hat, um Mutti und Vati etwas mehr in der Börse zu lassen. Und so hat die große Koalition das Familienentlastungsgesetz auf den Weg gebracht.

Dieses Gesetz bringt zumindest eine kleine Entlastung für Familien: Auch wenn die Beträge überschaubar sind. So wird unter anderem das Kindergeld 2019 angehoben. Für das erste und zweite Kind haben Eltern derzeit Anspruch auf 194 Euro, im kommenden Jahr werden es dann 204 Euro sein. Das Kindergeld für das dritte Kind wird von 200 Euro auf 210 Euro erhöht. Für das vierte Kind und weitere Kinder gibt es, statt momentan 225 Euro, ab dem kommenden Jahr 235 Euro.

Auch bei den Steuern können Eltern etwas mehr sparen, wenn sie entsprechend viel an den Fiskus abtreten. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird demnach um 192 Euro auf dann 4.980 Euro raufgesetzt. Weitere 2.640 Euro kommen durch den Freibetrag für Erziehung und Ausbildung obendrauf. So können Eltern 7.620 Euro geltend machen.

Natürlich ist das Thema finanzielle Vorsorge auch für die eigenen Kinder irgendwann relevant. Eltern können das unterstützen, indem sie Gelder für ihre Kinder zeitig zurücklegen bzw. klug anlegen: etwa mit einem Fondssparplan oder einer anderen Vorsorge. Das Geld kann das Kind dann zum Beispiel für Studium und Ausbildung verwenden, oder wenn es einmal heiratet. Hier hilft ein Beratungsgespräch, die richtige Geldanlage zu finden.

Nach und nach geben die gesetzlichen Krankenkassen bekannt, welche Zusatzbeiträge sie im kommenden Jahr erheben wollen. Die gute Nachricht: Für viele Versicherte wird sich der Beitrag 2019 verbilligen oder zumindest nicht erhöhen. Doch der Beitrag sollte nicht alles sein, worauf die Versicherten achten. Und steigende Kosten drohen in der Pflegepflichtversicherung.

So langsam wird es Zeit, dass die gesetzlichen Krankenversicherer ihre Zusatzbeiträge für 2019 bekannt geben. Schließlich haben die Versicherten ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag raufsetzt. Das aber wird im kommenden Jahr vielen Bürgern erspart bleiben, so berichtet aktuell das Webportal “krankenkassen.net”.

72 von aktuell 108 Krankenkassen hatten bis Anfang der Woche ihre Zusatzbeiträge veröffentlicht. Und für viele Versicherte bleiben die Beiträge stabil. So wollen bisher nur 35 Anbieter ihren Zusatzbeitrag ändern, 37 Versicherer folglich nicht. Hier müssen die Versicherten denselben Beitrag zahlen wie im Vorjahr. Zusätzlich entlastet werden die Beschäftigten aber dadurch, dass der Gesetzgeber zur paritätischen Finanzierung der Zusatzbeiträge zurückkehrt. Mussten sie die Versicherten bisher allein stemmen, werden nun auch die Arbeitgeber hälftig zur Kasse gebeten.

Für die Versicherten von 32 Krankenkassen gibt es weitere gute Nachrichten. Hier wollen die Anbieter die Beiträge sogar nach unten korrigieren: darunter auch viele Ortskrankenkassen. Aktuell profitieren rund 20,9 Millionen Mitglieder von günstigeren Prämien in 2019. Lediglich drei Gesellschaften wollen hingegen die Prämien anheben.

Durchschnittlich liegt der Zusatzbeitrag der Krankenkassen 2019 wie im Vorjahr bei 0,97 Prozent, wenn man den jetzigen Stand berücksichtigt. Er wird zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erhoben, den sich ebenfalls Arbeitnehmer und -geber hälftig teilen. Der Beitrag sollte aber nicht der einzige Grund sein, weshalb man sich für oder gegen eine Krankenkasse entscheidet. So gibt es Unterschiede bei Leistungen und Service. Wer gute Erfahrungen mit seinem Anbieter gemacht hat, die Sachbearbeiter bereits persönlich kennt und Ansprechpartner vor Ort findet, hat gute Gründe, seinem Anbieter treu zu bleiben – auch bei steigenden Prämien.

Einen Wermutstropfen gibt es aber im neuen Jahr. Auch die Pflegepflichtversicherung wird sich verteuern, damit die Pflegereform der Bundesregierung finanziert werden kann. Bisher lag der Beitrag bei 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens, 2019 wird er sich auf 3,05 erhöhen. Kinderlose müssen obendrein einen Zuschlag zahlen.

Zwischen Weihnachten und Neujahr werden sich wieder viele Wintersportler in den Urlaub verabschieden, um Pisten herunterzujagen und die weiße Winterlandschaft der Berge zu genießen. Wie aber sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Ein Check des Schutzes kann lohnen.

Knapp 16 Millionen aktive Wintersportler gibt es in Deutschland, so berichtet der Deutsche Skiverband (DSV). Nicht wenige nutzen die Wochen vor und nach Weihnachten, um in die Alpen zu reisen oder ein anderes Skigebiet zu erobern. Schließlich ist auch eine Silvester-Feier auf einer gemütlichen Berghütte etwas ganz Besonderes.

Aber Achtung: Wer mit hoher Geschwindigkeit die Pisten herab jagt, kann sich auch verletzen. Bis zu 43.000 Unfälle deutscher Skifahrer zählte die Stiftung Sicherheit im Skisport für die Saison 2016/17: Also all jene Unfälle, bei denen ein Skifahrer oder eine Skifahrerin ärztlich behandelt werden müssen. Vor allem Schulter, Gelenke und Knie sind gefährdet. 1,68 von 1.000 Skifahrern mussten in der Saison im Krankenhaus behandelt werden.

Deshalb ist es empfehlenswert, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Zwar zahlt für die unmittelbaren Folgen eines Unfalls in der Regel auch die Krankenkasse, etwa die notwendige Reha. Aber alles, was darüber hinaus geht, muss der Versicherte häufig selbst zahlen. Wichtig: Wer ins Ausland reist, sollte den Schutz auch daraufhin checken, ob er dort auch gilt. Gute Tarife erbringen nicht nur eine Kapitalleistung oder Unfallrente, sondern erstatten auch den Rücktransport aus dem Ausland oder finanzieren den behindertengerechten Umbau von Wohnung und PKW.

Grundsätzlich ist im Ausland eine Auslandsreisekrankenversicherung empfehlenswert. So ersetzt die Krankenkasse nur die Höhe der Behandlungskosten, die im Gastland üblich sind. Aber schon, wenn man mit dem Hubschrauber vom Berg gebracht werden muss, drohen hohe Zusatzkosten, die im Zweifel aus der eigenen Tasche erstattet werden müssen. Hier sollte man sich nicht auf ein teures Risiko einlassen!

Ebenfalls Pflicht: die private Haftpflichtversicherung. Diese sollten alle erwachsenen Bürger ja ohnehin besitzen. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Hier ist der Unfallverursacher zu Schadensersatz verpflichtet und haftet mit seinem Privatvermögen. Zum Beispiel, wenn der angefahrene Skifahrer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann oder einen bleibenden Schaden davonträgt. Die Forderungen können schnell eine hohe sechsstellige Summe erreichen, wenn nicht gar darüber hinaus!

Apropos Beruf: Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann helfen. Nämlich dann, wenn ein allzu wagemutiger Skifahrer selbst derart schwer verunglückt, dass es im Job nicht mehr weitergeht. Freiberufler, die kein Anrecht auf Lohnfortzahlung nach Krankheit und Unfall haben, können sich mit einer Krankentagegeldversicherung darüber hinaus gegen den finanziellen Ausfall wappnen, wenn man sein Unternehmen vorübergehend nicht weiter betreiben kann.

Wichtig ist aber natürlich, sich selbst derart zu schützen, dass gar nicht erst etwas passiert. Ein Schutzhelm sollte deshalb unbedingt getragen werden, wenn man mit hoher Geschwindigkeit den Schnee bezwingt. Und auch Knie- und Gelenkschützer können helfen, die Folgen eines Unfalls zu mildern. Grundsätzlich aber gilt: Besser Rücksicht nehmen! Auf sich und auf andere. So berichten Skilehrer, dass gerade Anfänger oft ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen. Und auch Alkohol ist auf der Piste kein guter Begleiter.

Online-Vergleichsportale suggerieren, dass sie einen unabhängigen Versicherungsvergleich anbieten. Doch die meisten Portale zum Thema Versicherungen sind als Versicherungsvertreter und Makler gemeldet. Das bedeutet: Auch sie erhalten Provisionen. Wie nun eine Studie des Bundeskartellamtes zeigt, sind diese wesentliche Umsatzbringer für die Webportale.

Viele Online-Vergleichsportale werben damit, dass sie einen neutralen Vergleich von Versicherungen bieten. Doch dieses Versprechen ist mit Vorsicht zu genießen, wie eine aktuelle Studie der Bundeskartellamt zeigt. Die Mehrheit der Portale ist nämlich dem Status nach Versicherungsvertreter oder Makler! Und das bedeutet, sie lassen sich den Vertragsabschluss von den Versicherern bezahlen.

Mehr als 90 Prozent ihres kompletten Umsatzes generieren die Versicherungs-Vergleichsportale aus Provisionszahlungen, so berichtet das Kartellamt in seiner Auswertung. Das muss nichts Schlechtes sein, zeigt aber, dass die Portale eben auch nur mit Wasser kochen. Neben dem Vertragsabschluss erhalten sie etwa auch eine Bestandsprovision für die Betreuung der Verträge. Diese Einkünfte sind auch ein wichtiger Grund, weshalb die Portale teils aggressiv für den Wechsel des Versicherers werben.

Problematisch wird dies jedoch dann, wenn die Höhe der Provisionen das Ranking-Ergebnis beeinflusst. Und hier kann der Kunde eben nicht immer sicher sein, das für ihn beste Angebot zu finden. “Der Verbraucher kann sich nicht immer darauf verlassen, tatsächlich das für ihn beste Angebot auf einem Vergleichsportal zu finden”, kritisiert Kartellamtspräsident Andreas Mundt am Mittwoch bei der Vorstellung der Ergebnisse, so berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Es gebe auch Verhaltensweisen, die Verbraucher in die Irre führen könnten. Die Höhe der Provisionen habe mitunter zum Beispiel Einfluss auf die Voreinstellungen der Ergebnisse.

Die bemängelte Transparenz betrifft nicht nur den Versicherungsvergleich, sondern auch etwa den Vergleich von Energie- und Telekommunikationsanbietern, Reisen, Krediten und Finanzdienstleistungen. Freilich sei es auch möglich, zutreffende und seriöse Infos zu finden, berichtet Mundt. So haben die Portale etwa auch dieselben Pflichten wie andere Vermittler. Dennoch: Auch im Internet sollte geschaut werden, wer mit welcher Qualifikation und Zulassung Produkte vertreibt – oder eben vergleicht.

Das alles spricht nicht dagegen, sich im Netz zu informieren. Doch gerade, wenn es um sehr komplexe und beratungsintensive Verträge geht, etwa die Berufsunfähigkeitsversicherung, private Krankenversicherung oder auch Gewerbeversicherung, sollte man sich nicht scheuen, sich beim Antrag und den Details von einem Fachmann beraten zu lassen: vor allem, wenn man wenig Vorwissen hat. Das scheint auch vielen Verbrauchern bewusst zu sein. Im Jahr 2017 wurden demnach laut Versicherungs-Dachverband GDV nur 2,2 Prozent des Leben-Neugeschäftes im Direktvertrieb per Mausklick abgeschlossen. In der Krankenversicherung waren es mit 7,3 Prozent etwas mehr onlineaffine Kunden – doch die meisten finden ihren Vertrag noch immer bei einem Vermittler oder Berater aus Fleisch und Blut.

Im Winter stellen viele Bürger ihren Oldtimer, ihr Motorrad oder das Cabrio in die Garage und nutzen die Fahrzeuge nicht. Hier kann es sich lohnen ein Saisonkennzeichen abzuschließen. Allerdings sollten die Fahrzeughalter auch gegenrechnen, was die Unterstellung des Autos kostet. Denn einfach an der Straße abgestellt werden darf das Auto in der Regel nicht.

In den letzten Tagen zeigte sich die Vorweihnachtszeit von ihrer unwirtlichen Seite. Regen, Bodenfrost und kalter Wind verwandelten viele Straßen in Eisbahnen. In der kommenden Woche soll es sogar noch kälter werden. Der Wetterdienst hat Schnee und eisige Temperaturen angekündigt.

Bei diesem Wetter bleiben auch viele Fahrzeuge in der Garage, wenn sie nicht gebraucht werden. Das gilt besonders für Zweiräder, Cabrios, Wohnmobile oder Oldtimer. Kein Wunder: nicht nur könnten die Fahrzeuge Schaden nehmen, wenn ihnen die Witterung zusetzt. Im Zweifel bedeutet es auch ein Sicherheitsrisiko, sie aktuell zu nutzen. Hier kann es lohnen, sich für ein Saisonkennzeichen zu entscheiden und damit das geliebte Auto oder Motorrad abzusichern.

Vor- und Nachteile der Saisonkennzeichen

Ein solches Saisonkennzeichen hat mehrere Vorteile. So sinkt in der Regel die Versicherungsprämie, wenn das Fahrzeug nicht genutzt wird. Für welchen Zeitraum man das Gefährt in der Garage lassen will ist frei wählbar. Die Anbieter erlauben eine Ruhelegung von zwei bis elf Monaten. Üblich sind Saisonkennzeichen von Anfang März bis Ende Oktober. Auch der jährliche Gang zur Zulassungsstelle entfällt, wenn man ein solches Nummernschild nutzt. Die Geltungsdauer ist durch zwei zusätzliche Zahlen am rechten Rand des Nummernschildes markiert.

Ebenfalls positiv: für das Saisonkennzeichen lässt sich auch in der Ruhephase ein Kaskobaustein inkludieren. Hier empfiehlt es sich beim Versicherer nachzufragen, ob eine Ruheversicherung inkludiert ist und welche Leistungen sie beinhaltet. So ist das Motorrad oder der teure Oldtimer auch gegen Diebstahl geschützt.

Aber wo Vorteile sind, lauern natürlich auch Nachteile. So darf in der Ruhezeit das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden. Sonst wird dies gewertet, als wäre man ohne Versicherungsschutz unterwegs gewesen.

Ein weiterer Nachteil: In der Ruhezeit darf das Fahrzeug nicht einfach am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Deshalb empfiehlt sich ein solches Nummernschild zunächst für jene, die eine Garage oder ein ausreichend großes Privatgrundstück haben, um das Gefährt dort abzustellen. Wer das nicht kann, muss eben gegenrechnen, ob er trotz Miete einer Garage oder eines nicht öffentlichen Stellplatzes immer noch weniger zahlt. Hier kann ein Beratungsgespräch helfen, alle Eventualitäten zu klären.

Was sind die häufigsten Gründe, weshalb Menschen ihren Beruf aufgeben müssen? Antwort auf diese Frage geben erneut Zahlen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in dieser Woche vorgestellt hat. Es zeigt sich: körperliche Gebrechen stehen längst nicht mehr auf dem Spitzenplatz.

Mit einer Umfrage unter privaten Berufsunfähigkeits-Versicherern hat der Branchenverband GDV wissen wollen, weshalb Berufstätige ihren Job vorzeitig aufgeben müssen. Die befragten Unternehmen bilden 80 Prozent des Marktes ab. Dabei bestätigte sich ein Trend, der auch in den vergangenen Jahren schon beobachtet werden konnte. Längst sind es nicht mehr die körperlichen Gebrechen, die das Aus im Beruf verursachen!

Der häufigste Grund, weshalb Menschen im Job passen müssen, sind Nervenkrankheiten einschließlich psychischer Erkrankungen. Beinahe jede dritte neu bewilligte Leistung ist mittlerweile darauf zurückzuführen. Gegenüber dem Vorjahr hat die Bedeutung noch einmal zugenommen: 32 Prozent aller bewilligten Gelder sind mittlerweile Folge der Psyche. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2016, neuere Daten liegen aktuell nicht vor.

Damit zeigt sich, dass auch Menschen von Berufsunfähigkeit bedroht sind, die keine schwere körperliche Arbeit verrichten. Und die Tendenz ist deutlich. Andere Untersuchungen zeigen, dass sich innerhalb der letzten 15 Jahre psychische Krankheiten als Auslöser einer Berufsunfähigkeit mehr als verdoppelt haben. Das spiegelt auch den Wandel der Arbeitswelt wieder. Die Menschen geben auf, weil ihnen Stress und Druck im Beruf und auch in der Freizeit sprichwörtlich den Verstand rauben.

Zweithäufigste Ursache sind dann aber tatsächlich jene körperlichen Gebrechen, die früher geradezu typisch für BU-Neufälle waren. Beinahe jeder vierte Fall (24 Prozent) ist auf Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates zurückzuführen. Auch hier gibt es eine zunehmende Tendenz: im Jahr zuvor waren es noch zwei Prozentpunkte weniger. Beispiele sind etwa eine Arthrose im Knie bei Fliesenlegern oder die berühmt-berüchtigten Rückenschmerzen bei pflegenden Berufen.

Numero vier der häufigsten BU-Ursachen: Krebs und andere bösartige Geschwülste. 15 Prozent der Berufsunfähigkeits-Fälle lassen sich darauf zurückführen. Es folgen Unfälle mit neun Prozent sowie Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems mit sieben Prozent.

Wenn jemand seinen Beruf aufgeben muss, bedeutet das nicht nur im Leben einen schmerzhaften Einschnitt – sondern auch finanziell. Viele Menschen müssen dann ihren Lebensstandard nach unten korrigieren oder verarmen gar. Deshalb lohnt es sich, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Allein im letzten Jahr haben die Versicherer 3,4 Milliarden Euro an Invaliditätsleistungen erbracht.

Das es bei der Riester-Förderung auch zu Problemen kommen kann, zeigt ein aktueller Vorgang bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aufgrund einer Panne wurden Zulagen für Sparer zu Unrecht zurückgebucht. Betroffen sind ungefähr 22.000 Personen. Ein Grund, die Riester-Unterlagen regelmäßig im Blick zu behalten – und auch mal einen Fachmann draufschauen zu lassen.

Panne bei der Rentenversicherung! Aufgrund eines technischen Fehlers haben Rentenversicherungs-Träger zu spät an die zuständige Stelle gemeldet, dass Personen Anspruch auf eine Riester-Förderung haben. Und prompt wurden die Zulagen für 2017 zurückgebucht.

Betroffen seien rund 22.000 Personen, so bestätigte ein Sprecher dem Fachportal “Versicherungsmagazin”. Sie müssen nun unter Umständen damit rechnen, dass das Finanzamt eine Steuernachzahlung verlangt, wenn sie Steuervorteile durch Riester geltend machten. Die entsprechenden Personen sollen nun informiert werden, damit der Fehler korrigiert werden kann.

Fehler passieren…deshalb Vorsicht!

Der Vorgang zeigt erneut: Auch wenn es durchaus gute Gründe gibt, einen Riester-Vertrag abzuschließen, so ist die staatlich geförderte Altersvorsorge noch immer sehr bürokratisch organisiert. Obwohl Fehler freilich passieren können. Zuständig für die Riester-Förderung ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Um die vollumfängliche Förderung zu erhalten, hat der Staat vorgeschrieben, dass mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens in den Vertrag eingezahlt werden müssen. Doch auch Geringverdiener können förderfähig riestern, wenn sie mindestens den Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr einzahlen.

Dabei gibt es schon Erleichterungen im Sinne des Versicherten. Viele Riester-Sparer haben einen sogenannten Dauerzulagenantrag über ihren Versicherer abgeschlossen. Dann muss die Riester-Förderung nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Der Betrag wird dann automatisch Jahr für Jahr dem Riester-Konto gutgeschrieben. Eigentlich eine gute Sache.

Und doch sollten die Sparer die jährliche Kontoinformation kontrollieren, die ihnen die Versicherer verpflichtend zusenden müssen. Denn einerseits sollte geprüft werden, ob die Förderfähigkeit noch besteht. Schon eine kleine Gehaltserhöhung kann dazu führen, dass die vier Prozent nicht mehr erfüllt sind.

Andererseits passieren auch der Rentenversicherung Fehler. Und die können eben den Verlust der Förderung bedeuten. Hier sollte man nichts dem Zufall überlassen und die Daten genau abgleichen. Ein Versicherungsexperte kann hierbei behilflich sein. Und nicht nur die Riester-Bescheide sollten gegengelesen werden, auch die Information zur gesetzlichen Rente. Leider kommt es auch hier immer wieder zu Fehlberechnungen.