Sport fördert die Gesundheit. So gab es laut Destatis Im Jahr 2018 rund 11,81 Millionen Personen in Deutschland, die mehrmals wöchentlich Sport treiben. Jedoch: Mit der notwendigen Bewegung droht auch die Verletzungsgefahr. Denn pro Jahr müssen in Deutschland auch rund 1,25 Millionen Sportverletzungen ärztlich behandelt werden. Wenngleich diese Behandlungskosten die Krankenversicherung übernimmt, drohen mit einer Sportverletzung auch kostenintensive Folgen.

Private Unfallversicherung: Ergänzender Schutz auch für gesetzlich Krankenversicherte

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nicht für Schäden, die man sich in der Freizeit zuzieht. Zudem gilt für gesetzlich Krankenversicherte: Zwar werden insbesondere bei schweren Sportunfällen bestimmte Maßnahmen wie zum Beispiel Reha getragen, jedoch nur in einem begrenzten Leistungsumfang. Umbauten von Haus und Auto, bestimmte Reha-Maßnahmen, zusätzliche Therapien können schnell zu Folgekosten führen. Hier kann eine private Unfallversicherung helfen.

Beim Abschluss der privaten Unfallpolice ist aber Vorsicht angebracht. So sollte im Vertrag darauf geachtet werden, dass sogenannte “Eigenbewegungen” im Schutz inbegriffen sind. Denn der Unfallbegriff setzt voraus, dass ein “plötzliches Ereignis von außen” den Schaden verursacht. Zieht man sich beim Sport durch das Laufen oder Springen Verletzungen zu – zum Beispiel durch Umknicken eines Beines – geht man ansonsten leer aus.

Selbstständige: Arbeitsunfähigkeit ist abzusichern

Ein besonderes Risiko tragen Selbstständige, da durch Sportunfälle hier schnell das Einkommen komplett entfallen kann. Deswegen empfiehlt es sich, über den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung nachzudenken. Die Krankentagegeldversicherung fängt Einkommenseinbußen unterhalb der Berufsunfähigkeit auf – sie wird bei “Arbeitsunfähigkeit” gezahlt, wenn voraussichtlich vorübergehend der Beruf oder das Gewerbe nicht mehr ausgeführt werden können.

Als Alternative könnte sich auch der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung anbieten, diese wird gerade für selbstständige Gastronomen oder ähnliche Selbstständige mit kleineren “Betrieben” gern empfohlen. Weil aber Konditionen und Preise sehr variieren, lohnt es sich, den Rat eines Experten hinzuzuziehen.

Ein Muss auch für Freizeitsportler: BU-Schutz

Grundsätzlich sollte die Möglichkeit, durch Unfälle zu verunglücken, auch stets zu einer Überprüfung des Versicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit führen. Wäre ein ausreichender Berufsunfähigkeitsschutz doch ein “absolutes Muss”, zu dieser Versicherung gäbe es “praktisch keine Alternative”, wie selbst die ansonsten sehr kritische Verbraucherzentrale in einer Broschüre schreibt.

Laut Definition des Versicherungsvertragsgesetzes ist hierbei berufsunfähig, wer “seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.” Da Sport auch Körperverletzungen verursachen kann, die zur Berufsunfähigkeit führen, sollten Hobby- und Freizeitsportler auch hier den Rat eines Versicherungsexperten ihres Vertrauens suchen.

Herbstzeit ist für viele Wildtiere die Zeit der Wanderschaft: Sie begeben sich auf die Suche nach Futter oder nach einem Winterquartier. Da zudem die Dämmerungszeit zunimmt, in der Wildtiere besonders aktiv sind, steigt im Herbst auch das Risiko für Wildunfälle. Was aber ist zu tun, wenn man einen solchen Wildunfall erleidet?

Eigene Sicherheit muss stets zuerst kommen

Wenn ein Wildunfall passiert ist, heißt es: Ruhe bewahren und überlegt handeln. Wichtig ist zunächst und stets: Man achte immer zuerst auf seine eigene Sicherheit in der Unfallsituation. So sollte es selbstverständlich sein, den Warnblinker einzuschalten und sich nur mit Warnweste auf der Straße zu bewegen, zudem die Gefahrenposition schnell zu verlassen. Auch sollte die Unfallstelle mit einem Warndreieck abgesichert werden, um nachfolgende Autofahrer zu warnen.

Wichtig ist außerdem: Selbst, wenn das Tier noch so niedlich ist und durch sein Leiden Mitleid erregt, sollte ein verletztes Wildtier nie einfach angefasst werden (zum Beispiel, um es zum Tierarzt zu bringen). Denn das Tier befindet sich durch den Unfall in einer großen Stress-Situation. Gerade bei einer schweren Verwundung ist nicht auszuschließen, dass es aggressiv wird und dem Menschen dadurch gefährlich werden kann.

Fatal wäre es außerdem, sich zu entfernen und ein vielleicht getötetes Wild einfach mitzunehmen. Zwar mag es immer wieder auch Menschen geben, die nach einem Wildunfall zunächst an ihren Sonntagsbraten denken und sich die Gelegenheit zur unerwarteten “Beute” nicht entgehen lassen wollen. Jedoch: Jagdverbände warnen vor einer solchen Versuchung. Denn nicht nur riskiert man hierdurch seinen Kfz-Schutz durch fehlende Bescheinigungen. Der Unfallverursacher begeht bei Mitnahme des Wilds auch Jagdwilderei und macht sich hierdurch strafbar.

Die Wildschadensbescheinigung

Erster Ansprechpartner nach einem Wildunfall sollte die Polizei sein oder die lokale Forstbehörde. Denn diese entscheidet nicht nur, was in der akuten Situation zu tun ist. Zugleich stellt sie ein wichtiges Dokument aus für die Kfz-Versicherung: Die Wildschadensbescheinigung.

Vom Wildschaden Betroffene sollten stets darauf achten, ein solches schriftliches Dokument auch zu erhalten. Denn die Wildschadensbescheinigung dient der Versicherung zur Beurteilung, wann und wo sich ein Unfall ereignete. Besitzt man ein solches Dokument hingegen nicht, riskiert man, dass die Kfz-Versicherung eine Übernahme der Schäden ablehnt und man selber auf den Kosten sitzenbleibt.

Was deckt die Versicherung ab? Vertragsbedingungen prüfen!

Beim Versicherungsschutz lohnt ein Prüfen des Vertrags. Teilkasko-Versicherungen ersetzen in der Regel Unfälle mit Haarwild. Zu Haarwild gehören beispielsweise die Wildschweine oder Hirsche. Doch manche Versicherer schließen derartige Wildunfälle vom Versicherungsschutz ganz aus oder verlangen einen Zusatzbeitrag hierfür.

Die Teilkasko zahlt außerdem, wenn man aufgrund eines Tieres auf der Straße ausweichen musste und hierdurch ein Unfall entstand. Allerdings muss der Fahrer in einem solchen Fall nachweisen, dass tatsächlich ein Tier auf der Straße stand. Weil erschrockene Tiere in den Wald fliehen, ist ein solcher Nachweis häufig nicht möglich. Gerade bei kleineren Tieren empfiehlt es sich deshalb, nicht auszuweichen: so bitter das für den Tierfreund auch sein mag.

Die Vollkasko-Police hingegen zahlt außerdem, wenn eine entlaufene Ziege oder ein großer Vogel den Unfall verursachte. Doch auch hier lohnt sich ein Blick in die Police, um zu beurteilen, welcher Wildschaden abgedeckt ist. Mittlerweile zahlen auch immer mehr Teilkasko-Anbieter, wenn Schäden durch andere Tiere wie Kühe, Pferde oder Schafe verursacht werden. Grundsätzlich gilt für den Versicherungsschutz sowohl der Teilkasko- als auch der Vollkaskoversicherung: Da Wildunfälle sehr wahrscheinlich sind (laut Deutschem Jagdverband ereignet sich alle 2,5 Minuten ein Wildunfall in Deutschland), sollte man den Umfang seines Versicherungsschutzes anhand der Vertragsbedingungen überprüfen.

Ein neues Gesetz der Bundesregierung sieht vor, dass Beschäftigte künftig im Krankheitsfall nicht mehr auf Arbeit müssen, um ihren Schein abzugeben: der digitale Wandel macht es möglich. Doch bis die Grundlagen dafür in die Praxis umgesetzt werden können, dauert es noch eine Weile.

Wer kennt das nicht: Ein krankgemeldet Mitarbeiter erscheint auf Arbeit, um seinen Krankenschein abzugeben. Oder er wählt den Postweg und geht in eine Filiale. Eine Praxis, die nicht nur lästig für jene ist, die ihren Schein dem Arbeitgeber übermitteln müssen. In der Vergangenheit führte die Praxis außerdem nicht selten zu einer erhöhten Keimbelastung und demnach zu einer Ansteckgefahr: im Zweifel wurden dann auch andere Beschäftigte krank.

Doch damit soll nun Schluss sein: Ein Gesetzentwurf aus dem Hause des Wirtschaftsministers Peter Altmaier (CDU) verspricht “mehr Digitalisierung” und “weniger Bürokratie”. Demnach ersetzt eine “Krankschreibung digital” bald die ungeliebten gelben Scheine. In einem ersten Schritt stimmte das Bundeskabinett am 18.09.2019 dem neuen Gesetzentwurf zu. Doch bis die neue Regel in Kraft tritt, wird es noch ein paar Monate dauern.

Ab 2021: Krankschreibung über die Datenautobahn

So sollen zukünftig die Krankenkassen den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren. Die Einreichung des “gelben Zettels” hingegen entfällt nach Plan völlig. Stattdessen erhalten die Krankenkassen zunächst notwendige Daten durch den behandelnden Arzt übermittelt.

Von der Krankschreibung ist dann, in einem zweiten Schritt, ein so genannter “Abruf” zu erzeugen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Auf diesem Wege wird außerdem der Zeitpunkt übermittelt, ab dem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Fall einer längeren Erkrankung ausläuft.

Geschehen soll der Datenaustausch über die Telematikinfrastruktur (TI), die als Datenautobahn zwischen den Akteuren des Gesundheitswesens geschaffen wurde. Laut Bundesministerium erfolgt der Austausch über verschlüsselte Verbindungen, so dass der Datenschutz gewährleistet ist.

Gesetz soll Unternehmen um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlasten

Stichtag für die Umsetzung des geplanten Gesetzvorhabens ist der 30. Juni 2021 – bis dahin sollen alle Ärzte und gesundheitlichen Einrichtungen an der Übermittlung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen teilnehmen. Ermöglicht werden soll die Digitalisierung der Krankschreibung über das so genannte “Dritte Bürokratieentlastungsgesetz”.

In einer Presseerklärung bewirbt Peter Altmaier dieses Gesetz, das weitere Maßgaben zur Digitalisierung der Bürokratie enthält, mit beeindruckenden Zahlen: So sollen Unternehmen um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet werden und mehr Zeit und Geld zur Verfügung haben, um ihre Kernaufgaben anzugehen.

Die Höhe der Prämie einer Kfz-Versicherung hängt auch von der Zahl und dem Alter all jener Fahrerinnen und Fahrer ab, die in den Fahrerkreis aufgenommen werden. Weil die Prämie sich aber häufig sehr verteuert, wenn mehr als die Ehe- oder Lebenspartner mitversichert werden sollen, wird der Kreis der Eingetragenen in die Kfz-Versicherung gern klein gehalten. Was aber, wenn dann doch mal ein Auto verliehen oder ein nicht eingetragener Fahrer ans Steuer gelassen werden soll? Folgendes sollte man hierzu wissen.

Versicherungsschutz steht nicht auf dem Spiel… und dennoch kann es teuer werden

Zunächst die gute Nachricht: Weder für die Kfz-Versicherung noch für die Kasko steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel, wenn nichteingetragene Fahrer ans Steuer gelassen werden. Und dennoch droht: Bauen diese Fahrer einen Unfall, kann es teuer werden. Grund hierfür sind Vertragsstrafen, die oft eine Jahresprämie ausmachen und von vielen Versicherern verhängt werden. Auch wird der Versicherer in der Regel den Beitrag für das gesamte Versicherungsjahr neu berechnen durch Einbeziehen jenes Fahrers, der einen Unfall verschuldete. Es drohen also, zusätzlich zur Vertragsstrafe, zu leistende Nachzahlungen für die Versicherungsprämie.

Der Notfall schafft die Ausnahme

Eine Ausnahme jedoch ist gegeben. Liegt nämlich ein Notfall vor – zum Beispiel, da einem eingetragenen Fahrer auf dem Heimweg schlecht wurde und ein nicht in die Police eingetragener Fahrer das Steuer übernahm – darf der Versicherer nicht über Strafen und rückwirkende Beitragserhöhungen reagieren, wie der ADAC informiert.

Eine mögliche Lösung: Schutz auf Zeit

Wer das Risiko höherer Prämien und zusätzlicher Vertragsstrafen durch nicht eingetragene Fahrer jedoch umgehen will, für den stehen verschiedene mögliche Wege offen. Demnach kann es sich lohnen, bei der Versicherung eine Kulanz-Lösung zu erfragen unter der Ankündigung, dass ein anderer Fahrer ans Steuer soll. Manchmal nämlich sei ein “Zusatzfahrer” kostenfrei für eine bestimmte Zeit im Jahr erlaubt (etwa für vier Tage), informiert die Zeitschrift “Finanztest”. Davon jedoch würde oft nichts im Vertrag stehen.

Gestehen Versicherer auf Anfrage eine solche Kulanz für eine bestimmte Zeit zu, befinden sich jene Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite, die sich diese Zusage auch schriftlich bestätigen lassen.

Falls eine solche Kulanz jedoch nicht geboten wird, kann eine kostenpflichtige Versicherung auf Zeit eventuell helfen. Denn einige Versicherer bieten die Option, gegen einen bestimmten Betrag befristet einen Zusatzschutz zu buchen, der dann für kurze Zeit, zum Beispiel für 24 Stunden, greift. Außerdem gibt es mittlerweile am Markt Anbieter, die einen schnellen Zusatzschutz per Online-Abschluss oder sogar per App ermöglichen.

Kurzzeitschutz: Vorsicht bei den Vertragsbedingungen

Jedoch ist bei solchen kurzfristigen Angeboten Vorsicht angebracht. Denn wie so oft beim Abschluss von Versicherungen kann der Teufel auch bei kurzfristigen Kfz-Versicherungen im Detail stecken, genauer: in den Vertragsbedingungen. Gilt doch zu bedenken: Kurzfristige Angebote müssen durch die Anbieter anders kalkuliert werden als Kfz-Tarife für einen längeren Zeitraum. So ist oft die Höchstentschädigung für Regress und Prämiennachzahlungen beschränkt. Auch existieren bei kurzfristigen Angeboten strengere Ausschlüsse – geleistet wird zum Beispiel nicht bei grob fahrlässigem Verhalten. Will man hier keinen Fehler machen, ist zusätzliche Beratung angebracht.

Am 21. September ist Welt-Alzheimertag. Der Tag dient als Gelegenheit, über das oft gemiedene Thema “Alzheimer” aufzuklären. Er kann aber auch genutzt werden, an drohende Kosten im Pflegefall zu erinnern. Denn vielen Menschen sind diese Kosten nicht bewusst.

Alzheimer: Ein angstbesetztes Thema

Die Zahl der Menschen im Alter ab 80 Jahren wird von derzeit 5,4 Millionen Menschen auf 6,2 Millionen im Jahr 2022 ansteigen, wie das Statistische Bundesamt in seiner aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung darlegt. Jedoch verbindet sich kaum ein Thema derart auch mit negativen Assoziationen einer zunehmenden Hochaltrigkeit, wie das Thema “Alzheimer”. Denn viele Menschen befürchten, durch diese Krankheit im Alter ihre Selbstständigkeit zu verlieren.

Ängste um das Thema “Alzheimer” und “Demenz” jedoch werden auch mitverschuldet durch fehlendes Wissen. Ein Teufelskreis: Da Menschen das Thema Alzheimer gern meiden oder verdrängen, informieren sie sich nicht. Die abstrakte Angst vor der Krankheit nimmt zu. Zugleich aber versäumen es viele, für einen möglichen Pflegefall im Alter tatsächlich vorzusorgen.

Um Abhilfe gegen diesen Missstand zu schaffen, organisiert die Dachorganisation Alzheimer’s Disease International (London) zusammen mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einmal jährlich den Welt-Alzheimertag. Dieser Tag findet seit 1994 stets am 21. September statt. Auch in Deutschland nutzen Alzheimer-Gesellschaften und Selbsthilfegruppen den Tag, um über Alzheimer aufzuklären. Das Motto des diesjährigen Welt-Alzheimertages ist “Demenz. Einander offen begegnen”. Auf der Webseite der Deutschen Alzheimer Gesellschaft findet sich ein Veranstaltungskalender, der Veranstaltungen deutschlandweit nach Postleitzahlen auflistet.

Pflegekosten: Unwissen ist hoch

Das “Thema Alzheimer” beinhaltet auch eine Vielzahl an Versicherungsthemen. So kann der Tag zum Beispiel genutzt werden, um sich über Leistungen der Pflegeversicherung, jedoch auch über drohende Pflegekosten durch den zu leistenden Eigenanteil oder für Angehörige durch den so genannten “Elternunterhalt” zu informieren. Denn die gesetzliche Pflegepflichtversicherung ist keine Vollkaskoversicherung. Vielmehr wurde schon mit Einführung dieser zusätzlichen Säule der Sozialversicherung stets der ergänzende Charakter herausgestellt.

Mit dem Thema Alzheimer meiden aber viele Deutsche auch das Thema Pflegekosten, wie eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln feststellte. Demnach haben sich 55 Prozent der Deutschen noch nicht mit dem Thema Pflege und damit auch nicht mit drohenden Kosten beschäftigt.

Pflegezusatzversicherung: Schützt auch die Angehörigen

Insbesondere wissen viele nicht, dass bei Bedürftigkeit der Eltern hohe Kosten auf volljährige Kinder durch den sogenannten Elternunterhalt zukommen können. Wer sich und seine Angehörigen vor derartigen Kosten schützen will, für den bietet sich eine private Pflegezusatzversicherung an. Auch Verbraucherschützer – zum Beispiel die Webseite der Stiftung Warentest – empfehlen eine solche Pflegezusatzversicherung, um die finanzielle Lücke im Pflegefall schließen.

Der Welt-Alzheimertag kann demnach auch Erinnerung sein an all jene, die sich noch nicht mit den drohenden Kosten im Pflegefall beschäftigt haben, sich über Möglichkeiten zum Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung zu informieren.

Am 23. September ist astronomischer Herbstanfang: Und auch der Wetterbericht kündigt für die kommenden Tage kühle Temperaturen an. Damit wird es auch deutlich ungemütlicher, sich mit einem Cabriolet oder Motorrad auf die Straße zu wagen. Wer sein Gefährt im Herbst und Winter nicht nutzen will, kann es mit einer Ruheversicherung absichern — das hat Vorteile gegenüber der bloßen Abmeldung des PKWs oder Zweirads.

Manche Fahrzeuge sind für die kalte Jahreszeit einfach weniger geeignet. Sei es ein Oldtimer, ein Cabriolet oder das Motorrad: Viele Besitzer solcher Gefährte verzichten im Herbst und Winter auf Touren und holen es erst im Frühjahr wieder aus der Garage. Schließlich schaden Regen und Kälte nicht nur dem geliebten Schmuckstück: gerade für Zweiradfahrer bedeuten Dunkelheit und drohende Glätte, die schon bei Nässe und fallenden Herbstblättern einsetzen kann, auch eine erhöhte Unfallgefahr.

In solchen Fällen kann es sich lohnen zu schauen, was die Kfz-Versicherung mit Blick auf die sogenannte Ruheversicherung leistet. Was bedeutet “Ruheversicherung”?: Wird der Wagen abgemeldet, erlischt der Schutz des Autoversicherers nicht vollständig, sondern ein Grundschutz bleibt bestehen. Das Tolle daran: In der Regel gilt dieser Schutz, ohne dass Beiträge für diese Zeit gezahlt werden müssen.

Auch tritt der Schutz automatisch in Kraft, sobald der Versicherer von der Abmeldung erfährt: eine extra Kündigung des Kfz-Schutzes ist nicht vonnöten. Bedingung ist meist, dass das Auto oder Motorrad für mindestens zwei Wochen und maximal 18 Monate abgemeldet wird: Nach eineinhalb Jahren erlischt der Versicherungsschutz automatisch, wenn der Fahrzeughalter es nicht wieder anmeldet. Hier muss aber ein Blick in den Vertrag geworfen werden, weil manche Versicherer die Maximaldauer auch kürzen oder gestatten, sie zu verlängern.

Der Vorteil einer Ruheversicherung ist, wie gesagt, dass ein Grundschutz bestehen bleibt. In welchem Umfang, dafür muss der Vertrag ebenfalls genau studiert werden, weil die Leistungen von Versicherer zu Versicherer doch recht stark variieren. Beispiel Kaskoversicherung: Bei manchen Anbietern bleibt zumindest ein Teilkasko-Schutz bestehen. Der Versicherer zahlt dann, wenn das geliebte Gefährt bei Elementarereignissen und Unwettern Schaden nimmt, etwa ein Baum bei einem Sturm entwurzelt wird und aufs Dach fällt. Und der Wagen bleibt versichert, wenn er entwendet wird: bei mehr als 17.000 PKW, die pro Jahr in Deutschland geklaut werden, leider kein unwahrscheinliches Szenario. Manche Versicherer erweitern den Schutz um bestimmte Vollkasko-Leistungen, etwa Ersatz bei Vandalismus.

Auch bleibt der KfZ-Haftpflicht-Schutz zumindest dann bestehen, wenn man zur Zulassungsstelle fahren muss: etwa für die An- und Abmeldung, Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung sowie Abgasuntersuchungen. Hierbei müssen die Fahrzeughalter aber in der Regel den direkten Weg nehmen. Selbstverständlich sollte sein, dass man ansonsten nicht am Straßenverkehr teilnimmt, wenn der Wagen oder das Zweirad abgemeldet sind. Viele Versicherer machen es zur Bedingung, dass in der Zeit der Ruheversicherung das Auto sicher abgestellt werden muss, etwa auf einem Stellplatz oder in der Garage.

Am 13. September wird offiziell der Rauchmeldertag begangen. Er soll die Bürger dafür sensibilisieren, dass Rauchmelder Leben retten. Denn oft sterben Menschen, weil sie ein Feuer nicht rechtzeitig bemerken.

Freitag ist nicht nur “Freitag der 13.”, sondern auch Rauchmeldertag. Initiiert wurde er, um für ein wichtiges Thema zu sensibilisieren: ein solcher Rauchmelder kann Leben retten. Rund 200.000 Brände müssen die Feuerwehren jährlich in Deutschland löschen, pro Monat verlieren 30 Menschen dabei ihr Leben. Oft, weil sie von den Flammen im Schlaf überrascht werden oder den Brand nicht zu einem Zeitpunkt bemerken, zu dem man noch fliehen oder eingreifen könnte.

Aus diesem Grund besteht mittlerweile in allen 16 Bundesländern eine Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum: Neu- und Umbauten müssen verpflichtend mit den Geräten ausgestattet werden. Für den Wohnungsbestand gibt es Übergangsfristen, die je nach Bundesland verschieden sind. Während in der Regel die Eigentümer und Vermieter für die Installation verantwortlich sind, kommen auch auf die Mieter Pflichten zu. Sie müssen die Geräte in vielen Bundesländern warten: wobei es auch hier von Land zu Land Unterschiede gibt. Die Details sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.

Manche Versicherer wollen sich querstellen

Auch mit Blick auf den Versicherungsschutz ist das Thema “Rauchmelder” von Belang. Zwar verzichten die Wohngebäude- und Hausratversicherer mehrheitlich auch auf Einrede grober Fahrlässigkeit bzw. zahlen grundsätzlich, wenn kein Melder installiert wurde. Aber einige wollen dies wiederum nicht. Ein Versicherer schreibt zum Beispiel auf Anfrage:

“Sofern die Installation von Rauchmelder behördlich vorgeschrieben ist (z.B. in einer Mietwohnung), der VN, sofern er Eigentümer des Hauses ist, dieser Auflage jedoch nicht nachkommt, handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung, die im Schadenfall zu einer Kürzung führen kann”.

Zwar argumentiert der Versicherer-Dachverband GDV, dass ein fehlender Rauchmelder den Schutz nicht einschränkt. Auf der Webseite berichtet er: “Praktisch gibt es keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, weil der fehlende oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder für den Schaden bzw. die Schadenhöhe ursächlich sein müsste. Ein solcher Zusammenhang kann in der Regel nicht hergestellt werden. Das zeigen auch die bisherigen Schadenerfahrungen: Fälle, in denen ein fehlender oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder negativen Einfluss auf die Entschädigung eines versicherten Sachschadens hatte, sind uns nicht bekannt”. Dennoch müssen lange Rechtsstreite mit einigen Versicherern befürchtet werden, wenn ein solcher Schutz nicht installiert wurde.

Schon im eigenen Interesse sollten Rauchmelder eingebaut werden: zumindest in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungsweg gedacht sind. Extra dem Versicherer gemeldet werden muss ein solcher Einbau nicht. Wenn es brennt und der Rauchmelder Alarm schlägt, dann gilt: Oft bleiben nur 120 Sekunden, um sich in Sicherheit zu bringen. Statt Wertgegenstände zu retten, sollte man folglich schnell die Wohnung verlassen. Hier sei auch daran erinnert, dass viele Menschen nicht an den Flammen sterben, sondern an einer Rauchgasvergiftung: Schon wenige Atemzüge können tödlich enden.

Brennt hingegen das Treppenhaus oder ist verraucht, so dass die Fluchtwege bereits versperrt sind, sollten die Betroffenen in der Wohnung bleiben und die Feuerwehr über den Notruf 112 rufen, informiert aktuell ein Versicherer. Wichtig ist, alle Türen zu schließen, damit Feuer und Rauch nicht in die Wohnung eindringen. Über richtiges Verhalten im Brandfall informieren die Feuerwehren.

Noch nie haben so viele deutsche Rentner im Ausland gelebt wie aktuell. Das geht aus aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervor. Dennoch: ein Boom zum Aussiedeln im Alter ist nicht zu erkennen.

Rund 240.000 Menschen mit deutschem Pass, die eine gesetzliche Rente beziehen, haben ihren Wohnsitz mittlerweile im Ausland. Das berichtet am Mittwoch die Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite. “Dies ist ein neuer Rekord”, kommentiert Rentenexperte Dirk Manthey. “Allein in den letzten zehn Jahren sind rund 50.000 Auslandszahlungen hinzugekommen.”

In die weite Ferne zieht es die Rentner in der Regel nicht. Beliebteste Ziele seien Österreich und die Schweiz, berichtet die DRV. Auch Spanien, die USA und Australien stehen hoch im Kurs. Ein Klischee ist hingegen der deutsche Rentner, der seinen Lebensabend unter Palmen in der Karibik verbringt: Weniger als 50 deutsche Rentner leben aktuell dort.

Auch kann man nicht behaupten, dass es einen Boom zur Rente im Ausland gibt. Immerhin 22,9 Millionen Renten zahlt die deutsche Rentenkasse aktuell aus: eine stolze Zahl. Da machen die Deutschen im Ausland lediglich 1,05 Prozent des Bestandes aus. Bemerkenswert ist, dass in den letzten Jahren ein kleiner Boom Richtung Südosteuropa zu beobachten ist. Mehr als 10.000 Ruheständler leben schon in Ländern wie Griechenland oder Rumänien: oft, weil da die Lebenshaltungskosten niedriger sind.

Rente im Ausland: problemlos, aber…

Was aber gilt es zu beachten, wenn man als Rentner ins Ausland zieht? Glaubt man Dirk Manthey von der DRV, geht das ganz einfach. “Seine Altersrente im Ausland zu beziehen, ist in aller Regel jederzeit problemlos möglich. Die DRV überweist die Rente weltweit”, sagt der Experte.

Beim zweiten Blick können sich aber doch Hürden auftun. Zwar überweist die Rentenkasse die Rente in voller Höhe — Kürzungen drohen aber, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente oder Bezüge nach dem Fremdrentengesetz handelt: das betrifft Vertriebene und Spätaussiedler. Ebenfalls kein Ersatz wird für Wertverlust durch schwankende Währungskurse und für anfallende Gebühren erbracht.

Zudem ist nicht nur ein Antrag erforderlich. Einmal im Jahr muss auch ein Formular ausgefüllt und rechtzeitig an die Rentenkasse zurückgeschickt werden: eine sogenannte Lebensbescheinigung. Damit will die Behörde überprüfen, ob der Ruheständler tatsächlich noch lebt…und nicht Angehörige auch nach seinem Ableben die Bezüge weiterkassieren. Eine aktuelle Adresse muss der verantwortliche Rentenversicherungs-Träger ebenfalls immer haben. Sonst steht die Zahlung auf dem Spiel.

Steuerpflicht erlischt nicht

Kompliziert kann es auch beim Thema Steuern werden, wenn die Rente nachgelagert besteuert wird. Denn die Steuerpflicht erlischt im Ausland keineswegs, im Gegenteil. Im Ausland lebende Rentner sind nur noch “beschränkt steuerpflichtig”. Was super klingt, entpuppt sich schnell als Nachteil: der Grundfreibetrag entfällt und schon der erste Cent Rente muss besteuert werden. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann hier Abhilfe schaffen.

Das ist aber nicht das einzige Problem mit Blick auf die Rente. Mit vielen Staaten hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen — mit anderen nicht. Das verhindert, dass Rentner in beiden Ländern Steuern abführen müssen. Wer in bestimmten Staaten wie Griechenland oder den USA wohnt, zahlt seine Steuern dort und nicht hierzulande: auch das ist in den Abkommen geregelt. Hier sollten sich Rentner vor einem Umzug beraten lassen, wo welche Steuern gezahlt werden müssen.

Gutverdiener werden sich auch im kommenden Jahr auf steigende Kosten in der Sozialversicherung einstellen müssen. Das geht aus den vorab veröffentlichten Rechengrößen für das Jahr 2020 hervor. Auch wer von einem gesetzlichen Krankenversicherer zu einem privaten Anbieter wechseln will, muss mehr verdienen.

Es ist eine wiederkehrende Prozedur: Jedes Jahr werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Sie regeln unter anderem, wie viel Geld Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal zahlen müssen und ab wann man sich privat krankenversichern darf. Ausgangspunkt für diese Werte ist die Entwicklung der Löhne im letzten Jahr.

Nun wurden die vorläufigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 im Referentenentwurf für die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Vorläufig sind die Zahlen, weil das Bundeskabinett noch zustimmen muss: Das passiert im Oktober. In der Regel ändert sich jedoch nichts. Auch in den letzten Jahren wurden die Werte einfach durchgewinkt. Über die neuen Zahlen berichtete zuerst das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die schlechte Nachricht für alle Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2020 erneut erhöht. Wer eine große Lohntüte hat und sozialversichert ist, wird sich folglich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Laut dem Referentenentwurf wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Jahreswechsel von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben. Diese Werte gelten auch für die Pflegepflichtversicherung.

Höhere Lohnnebenkosten drohen auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG West steigt auf 6.900 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.450 Euro. Bisher beliefen sich die Grenzen im Westen auf 6.700 Euro sowie im Osten auf 6.150 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt

Neue Hürden gibt es auch für jene Arbeitnehmer, die planen, von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Sie müssen künftig mindestens 62.550 Euro im Jahr verdienen statt — wie bisher — 60.750 Euro. Wer als abhängig Beschäftigter nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken.

Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Für 2018 berücksichtigte das Bundesarbeitsministerium ein Lohnplus von 3,06 Prozent in Westdeutschland und von 3,38 Prozent in Ost.

Wann muss die Krankenkasse eigentlich für einen Transport per Taxi, Bus oder Krankenwagen ins Krankenhaus oder in eine Arztpraxis zahlen? Dafür gibt es konkrete Regeln. Speziell wenn es um eine ambulante Behandlung geht, übernimmt eine Kasse die Kosten nur in Ausnahmefällen.

Als Faustregel gilt: Ist die Fahrt “medizinisch zwingend notwendig”, muss die Krankenkasse die Fahrtkosten erstatten. Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite. Somit ist klar, dass eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus die Betroffenen nicht selbst zahlen müssen. Viele Deutsche wissen das nicht und zögern tatsächlich, im Notfall den Krankenwagen zu rufen, weil sie die hohen Kosten scheuen. Im Zweifel aber zählt jede Minute, wenn es um das Leben eines Menschen geht. Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden auch ohne anschließenden stationären Aufenthalt übernommen.

Ebenfalls erstattet werden Kosten für eine Fahrt, wenn eine stationäre Behandlung oder OP erforderlich ist: stark vereinfacht, wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus vonnöten ist.

Bitter wird es hingegen, wenn eine ambulante Behandlung vorgenommen wird. Hier hat spätestens das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 dafür gesorgt, dass Fahrten zu ambulanten Therapien und OPs nicht mehr erstattet werden: wenn auch mit Ausnahmen. Speziell bei sogenannten Katarakt-OPs zur Behandlung eines Grauen Stars sorgt das immer wieder für lange Gesichter, weil die Patienten oft die Klinik sofort wieder verlassen können und der Eingriff als ambulant gilt.

Wann Fahrten zu ambulanten Behandlungen erstattet werden

Doch bei ambulanten Behandlungen gibt es ebenfalls Ausnahmen, die es zu kennen lohnt. In welchen Ausnahmefällen doch die Krankenkasse für einen Transport zahlen muss, hat hierbei der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Gesetzlichen Krankenversicherer in der Krankentransport-Richtlinie entschieden.

So muss die Fahrt zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sein, weil die Krankheit eine sehr regelmäßige Behandlung erfordert. Das ist zum Beispiel bei Dialyse-Patienten der Fall, bei einer Chemotherapie nach Krebs oder in anderen Fällen, wo eine sehr regelmäßige Konsultation beim Arzt notwendig ist.

Ebenfalls erstattet werden Transporte bei medizinisch zwingenden Gründen und Einschränkung der Mobilität, so dass sich die Betroffenen nicht einfach in ein Auto oder den Bus setzen können. Ein Blick auf den Schwerbehinderten-Ausweis verrät, ob diese Ursache in Frage kommt: Hat er die Merkzeichen “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl” (Blindheit) oder “H” (Hilflosigkeit), ist dies zutreffend. Auch bei Pflegebedürftigkeit nach den Pflegegraden 3 bis 5 kann das unter Umständen der Fall sein: Allerdings muss für den Pflegegrad 3 ein Arzt körperliche wie kognitive Einschränkungen feststellen.

Ein weiterer Sachverhalt: Lässt sich durch die Fahrt zu einer ambulanten OP oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung ein längerer Klinikaufenthalt vermeiden, zahlt die Kasse unter Umständen auch. Wichtig ist: Die Versicherten müssen die Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse genehmigen lassen. Hier entscheidet der konkrete Fall, der von den Sachbearbeitern geprüft werden muss. Mitunter lohnt auch ein Widerspruch gegen eine negative Entscheidung, da viele Anträge zunächst abgelehnt werden.

PKV: Der Tarif entscheidet

Etwas komplizierter ist es in der privaten Krankenversicherung. Was hier erstattet wird, hängt in der Regel vom jeweiligen Tarif ab. So sehen manche Tarife zum Beispiel nur die Erstattung vor, wenn die nächstgelegene Klinik oder der nächste Behandler angesteuert wird. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung, was bei den individuellen Leistungen zu beachten ist.

Ebenfalls nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden Rücktransporte aus dem Ausland: selbst dann nicht, wenn er medizinisch notwendig ist. Hierfür muss eine extra Auslandsreisekrankenversicherung vereinbart werden.