Das Jahresende rückt näher. Das bedeutet für viele Autofahrer: Mit Kündigungsstichtag zum 30. November endet entweder zum Jahresende der Vertrag für die Kfz-Versicherung (und endet damit die Kfz-Wechselsaison). Oder der Vertrag läuft, falls eine Kündigung unterblieb, zu Beginn des neuen Jahres weiter. Ein Weiterlaufen bedeutet aber auch oft: Neue Konditionen werden fällig. Aktuell warnt die Münchener Boulevardzeitung tz, auf versteckte Beitragserhöhungen zu achten.

Kommt es zu solchen Beitragserhöhungen, gilt das Sonderkündigungsrecht – der Vertrag kann dann auch über den 30. November hinaus noch gekündigt werden und die Wechselsaison verlängert sich für Betroffene. Wichtig aber ist: Vor einem solchen Schritt sollte man überprüfen, ob man mit einem Wechsel des Vertrags tatsächlich günstiger kommt.

Viele Versicherungsnehmer bemerken Beitragserhöhung nicht

Zunächst klärt das Blatt auf: Viele Versicherungsnehmer bemerken ihre Beitragserhöhung nicht. Grund ist der Schadenfreiheitsrabatt als Belohnung für unfallfreies Fahren. Denn jedes Jahr unfallfreies Fahren sichert einem Versicherungsnehmer eine bessere Schadenfreiheitsklasse (SF) – und sichert damit einen bestimmten Prozentsatz als Rabatt.

Die Einstufung in eine bessere Schadenfreiheitsklasse erfolgt ebenfalls zum Beginn des neuen Versicherungsjahres und damit zumeist zum 1. Januar. Wird nun aber ein Autofahrer durch den Schadenfreiheitsrabatt belohnt und muss er in der Folge weniger für seine Kfz-Versicherung zahlen, fällt ihm oft gar nicht auf, dass sich der Beitrag dennoch erhöht hat.

Die tz rät folglich, den Vergleichsbetrag in der Rechnung zu prüfen. Gemeint ist eine Angabe, mit der Versicherer ausweisen müssen: Auf welche Höhe sinkt der bisherige Beitrag aufgrund der verbesserten SF-Klasse. Ist der Rechnungsbetrag nun höher als der Vergleichsbetrag, hat es meist eine versteckte Beitragserhöhung gegeben.

Versteckte Beitragserhöhung ermöglicht Sonderkündigungsrecht

Wurde der Versicherungsbeitrag tatsächlich erhöht, greift das Sonderkündigungsrecht. Hierüber informiert der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft auf seiner Verbraucherseite: Unabhängig von der Laufzeit kann der Versicherungsvertrag bei Prämienerhöhung gekündigt werden. Jedoch muss die Kündigung mit einmonatiger Frist erfolgen ab Zugang der Mitteilung – in diesem Falle ab Zugang der Rechnung. Die Kündigung ist laut GDV sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam geworden wäre.

Wechsel der Kfz-Versicherung… will gut geprüft sein

Wer aber nach einer versteckten Beitragserhöhung eine Kündigung plant, um durch Wechsel seiner Kfz-Versicherung Geld zu sparen, der solle sehr genau prüfen, ob er am Ende nicht doch teurer kommt. Denn günstigere Prämien bedeuten nicht automatisch den gleichen Leistungsumfang. Das wird insbesondere beim Schadenfreiheitsrabatt deutlich.

Zwar gilt in der Regel: Mit den Schadenfreiheitsklassen können Prozente des Schadenfreiheitsrabatts zum neuen Versicherer mitgenommen werden. Das wäre auf einfachem Wege möglich aufgrund des so genannten Versichererwechselbescheinigungsverfahrens (VWB-Verfahren), wie der GDV informiert: Versicherer gleichen die Daten elektronisch ab. Jedoch: Baut ein Versicherungsnehmer einen Unfall, können sich Bedingungen der Tarife unterscheiden. Sobald nämlich ein Autofahrer einen Unfall selbst verursacht hat, stuft ihn der Versicherer in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurück.

Ungünstige Rückstufungen können Tarif verteuern

Das Problem ist nun: manche Versicherer stufen einen Fahrer nicht um eine Schadenfreiheitsklasse zurück, sondern gleich um mehrere SF-Klassen. So gibt es Anbieter, die bei einem Unfall den Unfallverursacher von SF-Klasse 15 um acht oder neun Schadenfreiheitsklassen zurückstufen auf SF-Klasse 7 oder gar SF-Klasse 6. Dann dauert es auch wieder mehrere Jahre, bis die alte Klasse erreicht ist. Laut einer Studie der Zeitschrift “Finanztest” können sich die Mehrkosten für den Autofahrer nach einem Unfall dadurch auf mehrere tausend Euro summieren.

Die scheinbar günstigere Versicherung kann sich demnach aufgrund eines Unfalls schnell als der wesentlich teurere Tarif entpuppen. Aus diesem Grund sollten Vertragsbedingungen der Kfz-Versicherung vor einem Wechsel sehr genau geprüft werden. Denn nicht nur die Prämienhöhe, auch der Leistungsumfang einer Police ist entscheidend. Mitunter lohnt da guter Rat von einem Experten.

Achtung, Starkregen! Schwere Niederschläge richteten in den 16 Jahren von 2002 bis 2017 rund 6,7 Milliarden Euro Schaden an, wie eine aktuelle Studie zeigt. Insgesamt waren 1,3 Millionen Gebäude betroffen. Und die Gefahr solcher Unwetter besteht bundesweit.

Wie groß ist die Bedrohung durch Starkregen — und wo tritt er auf? Um das Herauszufinden, hat sich der Dachverband der Versicherer (GDV) mit dem Deutschen Wetterdienst (DWD) zusammengetan und in einem Forschungsprojekt Daten zu Niederschlägen in Deutschland ausgewertet. Dabei flossen neben versicherten auch unversicherte Schäden an Gebäuden ein.

Das Ergebnis lässt aufhorchen. Rund 6,7 Milliarden Euro Schaden zählten die Forscher in den Jahren von 2002 bis 2017. Und stolze 1,3 Millionen Gebäude wurden im selben Zeitraum beschädigt. Das teilt der Versicherer-Verband am Montag in einem Pressetext mit.

Die meisten Schäden in Sachsen, Berlin und Bayern

Die meisten Schäden wurden dabei im Bundesland Sachsen gemessen. Von 1.000 Gebäuden waren immerhin 132,8 durch Starkregen betroffen. Kaum besser die Bilanz in Berlin, wo 131,2 Häuser je 1.000 Gebäuden Schaden namen. Bayern (88 betroffene Gebäude von 1.000), Nordrhein-Westfalen (86,4) und Hessen (83,2) landen auf den Plätzen der Starkregen-Hochburgen.

Vergleichweise wenige Schäden waren hingegen in den Bundesländern Bremen (44,8 betroffene Gebäude von 1.000), Baden-Württemberg (48) und dem Saarland (49,6) zu beklagen. Dennoch will Andreas Becker, Wetterexperte vom DWD, auch für diese Gebiete keine Entwarnung geben. “Unsere Untersuchung zeigt, dass jeder Ort in Deutschland quasi gleich stark von solch gefährlichen Regenmengen bedroht ist. Gegenden, die im Untersuchungszeitraum nur wenige Schäden durch Starkregen erlebten, haben bislang schlicht Glück gehabt”, sagt Becker.

Die Mehrheit der Hausbesitzer hat keinen Schutz

Ein solches Unwetter kann aber ein Haus bis zur Unbewohnbarkeit ruinieren. Oft laufen nicht nur Keller voll, sondern es werden auch Wände durchnässt und das Fundament des Hauses wird unterspült — je nach Schwere und Verlauf des Starkregens. Umso bedenklicher ist, dass nur vier von zehn deutschen Hausbesitzern (43 Prozent) eine passende Elementarschaden-Police haben. Eine Wohngebäudeversicherung reicht allein nicht aus. Hier klärt ein Beratungsgespräch über den Absicherungsbedarf auf.

Die Ergebnisse des Forschungsprojektes würden darüber hinaus zeigen, dass im Gegensatz zu Dauerregen (mehr als zwölf Stunden) oft kürzere und heftige Regenfälle (bis zu neun Stunden Dauer) sehr hohe Schadensummen verschlingen, so ein weiteres Fazit der Forscher. Hierauf sollten sich Hausbesitzer einstellen. Ein Problem ist dabei auch, dass eine lokale Warnung vor derartigen Regenfällen oft nur kurzfristig erfolgen kann: unmittelbar vor dem Ereignis. Beim Neubau eines Hauses sollten Bauherren deshalb auch berücksichtigen, welche Präventionsmaßnahmen gegen Starkregenschäden ergriffen werden können.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch auf Betriebsrenten Sozialabgaben für die Krankenkasse zahlen. Die Bundesregierung senkt nun diese Beitragslast — und führt einen Freibetrag ein. Gelten soll die neue Regel schon ab dem 1. Januar 2020.

Es ist eine gute Nachricht für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrenter: Künftig müssen sie weniger Sozialabgaben auf ihre zusätzlichen Altersbezüge zahlen. Das hat die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur am Montag beschlossen, wie das Gesundheitsministerium auf seiner Webseite mitteilt.

Hintergrund ist, dass aktuell auch Betriebsrentner auf ihre Bezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenkasse von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag entrichten müssen: den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Das schwächt die Attraktivität der zusätzlichen Altersvorsorge, so wichtig sie sein mag. Hier soll ein Freibetrag von rund 159 Euro im Monat dafür sorgen, dass den Sparern mehr Betriebsrente im Portemonnaie bzw. auf dem Konto bleibt. Die neue Regel tritt bereits zum kommenden Jahreswechsel in Kraft.

Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag

Zwar gibt es bereits jetzt eine sogenannte Freigrenze von knapp 157 Euro auf Betriebsrenten. Der Haken daran: Freigrenze und Freibetrag sind sozialrechtlich verschiedene Dinge. Nur dann müssen Ruheständler aktuell keine Kassenbeiträge auf ihre Betriebsrente zahlen, wenn diese monatlich nicht die Freigrenze übersteigt. Wer diese Grenze überschreitet, und sei es nur um einen Cent, muss aber erneut den vollen Kassenbeitrag abtreten.

Mit dem neuen Freibetrag ist das anders. Nun wird nicht mehr der volle Beitragssatz fällig, wenn die Betriebsrente diese Grenze von 159 Euro knackt. Stattdessen muss nun noch auf jenen Teil der Krankenkassenbeitrag gezahlt werden, der den Freibetrag übersteigt. “Ganz konkret heißt das: Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur noch auf 10 Euro Kassenbeiträge”, schreibt die Bundesregierung.

Rund 60 Prozent der Betriebsrentner erhalten aktuell weniger als 318 Euro per Monat ausgezahlt: Viele werden deutlich von der Reform profitieren. Durch die neue Regel zahlen sie, verglichen mit heute, höchstens den halben Krankenkassenbeitrag, prognostiziert die Bundesregierung. Doch auch die anderen 40 Prozent würden entlastet — folglich alle. Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen, wie die Bundesregierung auf ihrer Webseite schreibt. Keine Änderung gibt es hingegen mit Blick auf die Abgaben zur Pflegeversicherung.

Nicht nur die Sommerzeit, sondern auch Weihnachten wird von vielen Menschen zur Reise genutzt. Dank Reiseportalen im Internet ist der Urlaubstrip im Winter oft mit wenigen Mausklicks zu haben. Das gilt nicht nur für Hin- und Rückreise sowie Unterkunft, sondern das gebuchte Paket lässt sich schnell um eine Auslandskranken- oder Reiserücktrittsversicherung erweitern. Was Versicherungsvermittler jedoch bereits wussten, bestätigt nun eine Studie von Finanztest: Wer bei Online-Reiseportalen eine Versicherung abschließt, kann Nachteile erleiden.

Versicherungsschutz der Reiseportale: Hohe Selbstbeteiligung

Denn alle getesteten Tarife zur Reiserücktrittsversicherung, die über die Portale abschließbar sind, leiden an einer hohen Selbstbeteiligung, wie die Tester herausfanden. Demnach drohen Stornogebühren in Höhe von 20 Prozent.

Dass solche Gebühren kein Pappenstiel sind, veranschaulichen die Verbraucherschützer an einem einfachen Beispiel: Kostet eine Reise 1.500 Euro, beträgt die Selbstbeteiligung von 20 Prozent – bei Stornierung der Reise und 80 Prozent Stornogebühren – bereits 240 Euro.

Kostenfalle Jahresverträge

Eine weitere Kostenfalle lauert in den Jahresverträgen. Denn über die Portale lassen sich Angebote für die Dauer einer Reise, aber auch für ein Jahr abschließen. Zwar nicht alle, aber zumindest einige getestete Tarife zeigten jedoch ein Problem: Werden die Verträge nicht rechtzeitig gekündigt, verlängern sie sich automatisch – und zwar zu wesentlich ungünstigeren Konditionen. Oft schießt der Preis schon im zweiten Jahr in die Höhe.

Wer in diese Abo-Falle getappt ist, dem bliebe dann nur: Zähne zusammenzubeißen und ein weiteres Jahr verteuerte Tarife zu zahlen, um zeitgleich eine fristgerechte Kündigung zu Ende dieses zweiten Jahres einzuleiten.

Auslandskrankenversicherung: Ein “Must Have”

Bessere Konditionen als Angebote der Portale bieten letztendlich Tarife, die direkt beim Versicherer eingeholt werden. Das zeigte ebenfalls eine Studie der Verbraucherschützer aus diesem Jahr: Viele Angebote zur Reiseversicherung konnten mit einem “sehr guten” oder “guten” Ergebnis glänzen.

Welche Versicherungen dürfen aber in keinem Reisegepäck fehlen? Wichtig ist eine Reiserücktritts-, dringend empfohlen jedoch eine Auslandskrankenversicherung. Die Reiserücktrittsversicherung erstattet die anfallenden Kosten, wenn eine Reise aus versicherten Gründen nicht stattfinden kann. Die Auslandskrankenversicherung trägt Kosten für Arztbehandlungen und Rücktransporte.

Jeder Reisende sollte eine Auslandskrankenversicherung haben. Denn die deutschen gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erstatten Kosten für Ärzte und Krankenhäuser lediglich in Ländern des europäischen Wirtschaftsraums (also EU plus Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie in einigen Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. Schweiz, Marokko, Tunesien, Türkei). Und selbst da drohen hohe Zuzahlungen. Wird doch nur der in Deutschland übliche Kostensatz erstattet. Berechnet ein Arzt hingegen mehr, müssen Erkrankte zusätzliche Kosten selber tragen. Für Länder jedoch, die nicht zu den Vertragsstaaten gehören, besteht überhaupt kein Krankenversicherungsschutz.

Rücktransporte ohne Versicherungsschutz: Es droht der Ruin

Hinzu kommt: Selbst für EU-Länder übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nicht die Kosten, falls eine Erkrankung einen Krankenrücktransport notwendig macht. Sogar Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) verfügen häufig über keinen oder nur geringen Versicherungsschutz für Rücktransporte – Aufklärung bietet ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Durch Rücktransporte jedoch drohen hohe Kosten und droht sogar der finanzielle Ruin. So kann bereits ein Transport von Italien nach Deutschland Kosten in Höhe von 20.000 Euro verursachen. Demnach sollte sich vor Antritt einer Reise dringend über den gebotenen Versicherungsschutz informiert werden.

Der Versichererverband hat am Montag neue Zahlen zur Berufsunfähigkeit vorgelegt. Diese sollen helfen, Vorurteile gegenüber privaten Versicherern abzubauen.

Jeder Vierte wird im Laufe seines Berufslebens mindestens einmal berufsunfähig. Das geht aus Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor. Und keineswegs tragen nur Menschen mit körperlich schwerer Arbeit ein hohes Risiko – Dachdecker etwa oder Arbeiter auf dem Bau. Denn psychische Erkrankungen sind mittlerweile die Hauptursache, wenn ein privater Versicherer eine Berufsunfähigkeits-Rente auszahlt – fast vier von zehn Leistungsfällen werden durch diese Erkrankungen verursacht. Mehr denn je sind deswegen auch Menschen in Büros oder in akademischen Berufen von der Berufsunfähigkeit bedroht.

Vorurteile verhindern BU-Schutz

Und dennoch sorgen viele Menschen noch immer nicht vor. Denn nur jeder dritte Erwerbstätige hat nach Zahlen des GDV einen Vertrag, der auf irgendeine Weise die Arbeitskraft absichert. Das Risiko, berufsunfähig zu werden, wird demnach stark unterschätzt. Nötiger Versicherungsschutz wird zugleich jedoch durch Vorurteile behindert. So zeigte die Studie eines großen Versicherers: Jeder zweite Befragte glaubt, im Schadenfall würde die BU-Versicherung eh nicht leisten. Gegen dieses Vorurteil ziehen die Versicherer nun mit einer aktuellen Presseerklärung ins Feld.

79 Prozent aller BU-Anträge werden bewilligt

Denn aufgrund eigener Zahlen, die 80 Prozent des Marktes abdecken, beteuert der Verband der Versicherer: Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet zuverlässig. Das zeigt die jährliche Umfrage unter Mitgliedsunternehmen, die nun im November veröffentlicht wurde. Laut dieser Umfrage werden 79 Prozent aller Leistungsanträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung “ohne Wenn und Aber bewilligt”, wie die Versicherer zugleich beteuern. Und auch die Bearbeitung geht oft leichter, als viele denken würden.

Denn liegen dem Versicherer alle Unterlagen vor, vergehen im Schnitt zehn Tage bis zur Leistungsprüfung durch den Versicherer. Freilich dauert es zuvor stets etwas, bis alle Unterlagen eingeholt sind: In durchschnittlich 65 Tagen hat der Versicherte seine Dokumente gesammelt und an die Versicherung übermittelt.

Fordert die Versicherung einen ärztlichen Befund an, würde es zudem durchschnittlich 22 Tage bis zur Antwort des Arztes dauern. Letztendlich wird eine Dauer von durchschnittlich 110 Tagen angegeben von der ersten Meldung beim Versicherer bis zur Auszahlung der Leistungen.

Medizinische Gutachten: Oft zugunsten des Versicherungsnehmers

Auch zu medizinischen Gutachten existieren viele falsche Vorstellungen. Diese werden dann durch die Versicherung in Auftrag gegeben, sobald die Frage der Berufsunfähigkeit nicht über einen ärztlichen Befund zu klären ist. Keineswegs ist ein solches Gutachten aber die Regel: In nur 6 Prozent der Fälle sind die Gutachten überhaupt notwendig, wie die Versicherer unter Berufung auf eigene Zahlen ausführen. Und 63 Prozent aller Gutachten führten im Sinne der Versicherten zu einer positiven Leistungsentscheidung.

BU-Rente: mit Versicherungsschutz wahrscheinlicher als Rente bei Erwerbsminderung

Wird in 79 Prozent der BU-Fälle laut Darstellung der Versicherer die Leistung “ohne Wenn und Aber bewilligt”, können die Versicherer hingegen in rund 20 Prozent der Fälle Leistungsanträgen von Versicherten nicht entsprechen. Der häufigste Grund dafür ist, dass der Versicherte nicht den vereinbarten Grad von Berufsunfähigkeit erreicht hat. Viele Menschen aber wissen nicht: Bedingungen für eine private Berufsunfähigkeitsrente sind dennoch wesentlich leichter zu erfüllen als Vorgaben des Gesetzgebers für eine Leistung bei Invalidität aus der gesetzlichen Rente.

Denn für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1961 auf die Welt kamen, erbringt die gesetzliche Rentenkasse seitdem nur noch eine Leistung für Erwerbsminderung. Die Berufsunfähigkeitsrente jedoch wurde infolge einer Rentenreform im Jahr 2001 abgeschafft. Eine volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt aber erst dann vor, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, für mindestens drei Stunden täglich irgendeinem Beruf nachzugehen. Hierfür ist nicht einmal relevant, welchen Beruf die oder der Betroffene ausübte – jeder Beruf wird durch den Gesetzgeber zugemutet, sobald sie mehr als drei Stunden arbeiten können. Damit droht Betroffenen sogar, dass sie unliebsame Jobs annehmen müssen, ohne eine Rente zu erhalten.

Hingegen orientiert sich die Berufsunfähigkeit für den privaten BU-Schutz an dem bisher ausgeübten Beruf. Auch tritt Berufsunfähigkeit in der Regel schon ab 50 Prozent Beeinträchtigung ein, die ein weiteres Ausüben des bisherigen Berufs unmöglich machen – und damit wesentlich eher als Erwerbsminderung. Weil demnach auch berufsunfähig sein kann, wer noch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, ist die Überprüfung des privaten Versicherungsschutzes dringend geboten.

Das Wort “Sterbetafel” ist nicht gerade geeignet, angenehme Assoziationen zu wecken. Und doch bezeichnet es ein wichtiges Instrument, um die Lebenserwartung eines bestimmten Jahrgangs der deutschen Bevölkerung zu beurteilen. Nun veröffentlichte das Statistische Bundesamt (Destatis) eine neue Ausgabe dieser Tafeln – darin enthalten sind Zahlen zur Lebenserwartung neugeborener Menschen des Jahrgangs 2016-2018. Und obwohl ein nur leichter Anstieg errechnet wurde gegenüber dem vorausgehenden Jahrgang von etwa 0,1 Lebensjahren, bedeuten die aktuellen Zahlen einen neuen Rekord.

Lebenserwartung: Neuer Rekord erreicht

Demnach erreichten neugeborene Jungen des Jahrgangs 2016-2018 ein durchschnittliches Lebensalter von 78,5 Jahren. Neugeborene Mädchen leben fast fünf Jahre länger und erreichen ein Alter von 83,3 Jahren. Die Bevölkerung wird also stetig älter. Das wird deutlich, zieht man die Lebenserwartung früherer Jahrgänge vergleichend heran: Für den Jahrgang 1991/1993 war noch eine Lebenserwartung von 72,47 Jahren für Männer angegeben. Und für Frauen dieses Jahrgangs errechnete man 79,01 Jahre.

Bevölkerungsanteil der Menschen im hohen Alter wird wachsen

Rund fünf Jahre länger also als vor 25 Jahren leben heutzutage durchschnittlich männliche Neugeborene, etwas mehr als vier Jahre länger als vor 25 Jahren weibliche Neugeborene. Doch nicht nur für Neugeborene trifft eine längere Lebenserwartung zu. Denn auch ältere Jahrgänge profitieren immer mehr vom medizinischen Fortschritt. Das zeigt aktuell die jüngste Bevölkerungsvorausberechnung, die ebenfalls diesjährig durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht wurde. Diese legte dar:

Die Zahl der Menschen im Alter ab 80 Jahren wird von 5,4 Millionen im Jahr 2018 bereits bis 2022 auf 6,2 Millionen steigen. Für das Jahr 2050 werden sogar 8,9 bis 10,5 Millionen Menschen im Alter über 80 Jahren erwartet. Der Anteil hochbetagter Männer und Frauen an der Gesamtbevölkerung nimmt also zu.

Private Altersvorsorge: Muss für länger reichen

Durch den stetigen Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung und durch medizinischen Fortschritt können sich immer mehr Menschen über ein langes Leben freuen. Jedoch sollte das längere Leben auch bei der Vorsorgeplanung berücksichtigt werden. Denn wer länger lebt, muss auch für mehr Jahre vorsorgen. Private Altersvorsorge – etwa durch klassische oder fondsgebundene private Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen – wird also wichtiger denn je.

Das triff auch deshalb zu, weil die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung (GRV) unter dem demografischen Wandel ächzt, wodurch die Rentenleistungen der gesetzlichen Rente sinken werden. So ergab eine Studie im Auftrag des Dachverbands der Versicherer (GDV): Der Altersvorsorge-Bedarf für jüngere Generationen steigt drastisch, immer größere Vorsorgelücken drohen.

Laut diesen Berechnungen der Versicherer wird bereits der Jahrgang 1990 eine Rente von 41,9 Prozent des früheren Durchschnittslohns zu beklagen haben. Empfohlen zum Stopfen der Vorsorgelücke werden aber 55 Prozent des Einkommens – nicht vom Durchschnittslohn, sondern vom tatsächlichen Lohn einer Person vor Eintritt des Rentenalters. Die drohende Lücke für eine längere Lebenszeit sollte dringender Grund sein, sich über zusätzliche Möglichkeiten der Altersvorsorge beraten zu lassen.

Auch private Pflegeversicherung: Zunehmend ein Muss

Aber auch über eine private Pflegezusatzversicherung sollte man sich aufgrund einer steigenden Lebenserwartung dringend informieren. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung – bei stationärer Pflege drohen durch die zu leistenden Eigenanteile hohe Kosten für die Pflegebedürftigen. Aufgrund des so genannten “Elternunterhalts” können sogar die leiblichen Kinder mit hohen Beträgen für diese Kosten herangezogen werden.

Mit zunehmender Hochaltrigkeit steigt aber auch die Wahrscheinlichkeit, einmal auf Pflege angewiesen zu sein. Deswegen sollte die Veröffentlichung der jüngsten Destatis-Zahlen nicht nur Grund zur Freude über die zunehmende Lebenserwartung der Menschen sein. Sondern sie sollten auch ein Grund sein, sich zur privaten Vorsorge beraten zu lassen.

Es ist wieder soweit: Rund um den Martinstag ziehen Kinder mit Erziehern und Erzieherinnen ums Haus, freudig, und tragen stolz ihre beleuchteten, oft bunten Laternen. Der Brauch ist nicht nur bei Christen beliebt, um an den heiligen Martin von Tours zu erinnern. Vielmehr nutzen auch Kindergärten und Grundschulen den Martinstag als Anlass, der dunklen Jahreszeit eine angenehme Atmosphäre abzuringen. Auch Kerzen als Laternenbeleuchtung sind oft fester Bestandteil des Brauches.

Damit die Freude aber nicht durch einen unsachgemäßen Umgang mit offenen Feuer getrübt wird, geben Versicherer und Feuerwehrverbände Tipps. “Die Kerze soll brennen – nicht die Laterne”, lautet das Motto einer Versicherung. Und der Feuerwehrverband Baden-Württemberg pointiert in einer aktuellen Presseerklärung: “Eine echte Kerze oder ein Teelicht in der Laterne sind toll – wenn das Kind vorher entsprechend gelernt hat, damit umzugehen.”

Als Grundsatz gilt: Kerzen sind immer eine Gefahr

Wie aber kann ein sicheres Martinsfest gelingen? Zunächst gilt: Was Kindereinrichtungen und Eltern den Kindern beibringen müssen, sollte zunächst auch fest in den Köpfen der Erwachsenen verankert sein. Denn handelsübliche Kerzen können bis zu 750 Grad heiß werden. Keineswegs handelt es sich also bei Laternen, die mit Kerzen beleuchtet werden, um ungefährliches Spielzeug.

So warnt auch ein Versicherer in seiner Broschüre: Kerzen sind immer eine Gefahr. Denn schon ein kleines Schubsen unter Kindern, ein Stolpern oder Wind können dazu führen, dass eine Laterne Feuer fängt. Kindern sollte diese Gefahr bewusst gemacht werden. Auch sollten Regeln benannt werden, wie sich ein Kind verhalten muss, wenn die Laterne tatsächlich einmal Feuer fängt.

Die Feuerwehr Baden-Württemberg wird noch konkreter. Denn eine weitere Gefahr geht nicht nur von entflammten Laternenmaterial, sondern auch von den Kerzen selbst aus, sobald offenes Feuer in Kontakt mit langen Haaren oder mit leicht entflammbarer Kleidung kommt. Brennbare Stoffe sollten bei der Kleidungswahl der Kinder deswegen vermieden werden. Das jedoch ist keine leichte Aufgabe: Ein Produktvergleich der Stiftung Warentest kam vor Jahren zu dem Ergebnis, dass bei fast allen getesteten Kleidungsstücken “die Brandgefahr hoch” ist.

Neue und vor allem synthetische Stoffe, so praktisch sie oft bei schlechtem Wetter sind, zeigen bei offenem Feuer schnell ihre Tücken. So sind Produkte, die sowohl aus Wolle als auch Polyester bestehen, doppelt brandgefährlich: Sie brennen ähnlich schnell wie Baumwolle. Hinzu gesellt sich aber, dass sie schmelzen und abtropfen: so können sie den Brand schneller verbreiten und teils tiefere Schäden der Haut verursachen. Gerade mit diesen Stoffen jedoch muss in einer Kindereinrichtung heutzutage gerechnet werden.

Droht starker Wind, sind LED-Lichter besser

Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass Kinder Abstand halten beim Laternenumzug und die Laternen nicht spielerisch umher schwenken. Besonders tückisch ist starker Wind. Deswegen sollte auch auf den Wetterbericht geachtet werden: Droht dieser Wind, sind LED-Lichter und elektrische Laternenstäbe die bessere Wahl. Auch für besonders kleine Kinder bietet es sich an, lieber auf elektrisches Licht zurückzugreifen.

Brennende Laternen ausbrennen lassen

Eine besondere Verletzungsgefahr auch für Erwachsene geht von Löschversuchen aus, sobald eine Laterne Feuer fängt. Aus diesem Grund wird geraten: Nach Möglichkeit sollten diese Löschversuche unterbleiben – zum Beispiel der Versuch, eine brennende Laterne auszutreten. Stattdessen wird geraten, die Laterne auf einem nicht brennbaren Untergrund abzulegen. Dann stellt die Laterne hingegen keine Gefahr mehr dar und kann ausbrennen.

Wer leistet, wenn etwas passiert?

Wie aber sieht es mit dem Versicherungsschutz zum St. Martin Umzug aus? Hierzu klärt eine Seite der Unfallkasse Rheinland-Pfalz auf: Personenschäden der Kinder und Erzieherinnen bzw. Erzieher trägt die Unfallkasse aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das trifft übrigens auch auf Personenschäden zu von Eltern, die durch die Einrichtung um Mithilfe gebeten wurden – sobald Eltern mit Aufgaben beim Umzug betraut werden, greift auch für sie der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Personenschäden anderer Personen trägt hingegen deren Krankenversicherung oder Krankenkasse. Das trifft auch für Eltern zu, die privat und nicht auf Bitte der Kindertagesstätte die Kinder begleiten und ebenso für Kinder, die privat an einem Laternenumzug teilnehmen. Jedoch: Zwar kommt die Krankenversicherung für die direkten Krankheitskosten, nicht jedoch für mögliche Folgekosten eines Personenschadens auf – die zum Beispiel entstehen können, wenn in der Folge zusätzliche therapeutische Maßnahmen nötig sind, ohne im Leistungskatalog einer Krankenversicherung enthalten zu sein. Aus diesem Grund kann der Martinstag auch ein guter Anlass sein, über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachzudenken.

Steuerpflichtige haben erstmals die Möglichkeit, ihre Jahressteuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 abzugeben. Darüber informieren aktuell Finanzämter wie das Finanzamt Sachsen. Weil bisher als Frist der 31. Mai galt, bleibt nun zwei Monate mehr Zeit für Selbsteinreicher. Möglich wurde die Fristverlängerung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom Juli 2016.

Erklärung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe: Ermöglicht sogar längere Fristen

Sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Frist nun sogar erst am letzten Februartag des Zweitfolgejahres (und damit am letzten Februartag 2020 für die Steuererklärung 2018). Neu ist außerdem, dass für die Steuererklärung grundsätzlich keine Belege – wie beispielsweise Rechnungen, Spendenquittungen oder Steuerbescheinigungen – mehr eingereicht werden müssen. Jedoch gilt auch: Die Belege müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Denn fordert das Finanzamt die Belege bei Bedarf auf, sind diese vorzulegen.

Zu späte Abgabe: “Verspätungszuschlag” droht

Was aber ist, wenn die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten wird? Nach Paragraph 152 Abgabenordnung (AO) droht dann der so genannte “Verspätungszuschlag”. Dieser ist möglich, wenn zum Beispiel nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf jenes Kalenderjahrs, für das Steuer zu zahlen ist, die Erklärung abgegeben wurde. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung können dann 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro, verlangt werden. Strafen von bis zu 25.000 Euro sind möglich.

Aus diesem Grund ist notwendig, bei Nichteinhaltung einer Frist eine Verlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Diese Verlängerung wird durch Paragraph 109 der Abgabenordnung möglich. Die Verlängerung kann beim Finanzamt telefonisch oder per E-Mail beantragt werden. Für die digitale Steuererklärung über “Mein ELSTER” ist aber auch ein Antrag über ein Online-Formular möglich.

Eilige: Können Steuererklärung schon jetzt abgeben

Freilich: Wer es besonders eilig hat und eher die schnelle Abgabe seiner Steuererklärung anstrebt, kann auch schon jetzt seine Steuererklärung für das Jahr 2018 vorlegen. Jedoch informieren die Ämter: Bearbeitet werden die Erklärungen erst ab März. Haben doch Arbeitgeber, Versicherungen, Rentenversicherungsträger und andere Institutionen bis Ende Februar Zeit, die bei ihnen für die Steuerberechnung vorgehaltenen Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Aus diesem Grund, so führt das Sächsische Finanzministerium aus, werden die Erklärungen nicht schon eher bearbeitet.

“Mein ELSTER”: Steuererklärung online machen

Grundsätzlich werben die Finanzämter für die Steuererklärung digital, die nach einer einmaligen Registrierung unter dem Portal der Finanzverwaltung “Mein ELSTER” möglich ist. Denn dadurch können bereitgestellte Informationen direkt in die Steuererklärung übernommen und auch später wieder abgerufen werden. Gleichbleibende Daten wie beispielsweise Anschrift oder Kontoverbindung brauchen auch bei späteren Steuererklärungen nicht wieder neu eingegeben zu werden. Zudem würde Elster Papier sparen und komfortable Zusatzfunktionen wie eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Aus diesem Grund wirbt zum Beispiel das Finanzamt Sachsen auch für ELSTER unter der Parole: “Papier sinnvoll nutzen, Steuererklärung online machen.”

Zudem ist es über ELSTER auch möglich, mehrfach die Steuererklärung zu übersenden und – zum Beispiel – eine korrigierte Version nachzureichen. Dann nehmen sich die Finanzämter in der Regel die zuletzt übermittelte Online-Erklärung vor, wie das Verbraucherportal “test.de” informiert. So kann zum Beispiel ein Experte auch nach Erstellung oder gar Verschicken der Bescheinigung noch einmal drüber schauen, wenn sich der Steuerpflichtige unsicher ist. Fällt hingegen ein Fehler erst durch den Steuerbescheid auf, bleiben vier Wochen Einspruchsfrist für eine mögliche Korrektur.

(www.elster.de)

Die dunkle Jahreszeit schafft zusätzliche Gefahren. Das trifft auch auf den Schulweg zu. Denn Kinder, die bei ungünstigen Sichtverhältnissen und bei Dunkelheit schlecht sichtbar sind, schweben in der Gefahr, durch Autofahrer übersehen oder erst zu spät gesehen zu werden. Aktuell mahnt aus diesem Grund die Unfallkasse Hessen: Reflektierende Kleidung in Herbst und Winter ist besonders wichtig!

So können eine zusätzliche reflektierende Figur am Tornister, eine Applikation auf dem Jackenärmel oder können reflektierende Streifen dabei helfen, dass Kinder sicher in der Schule ankommen. Jedoch mahnt die Unfallkasse auch: Die “Lichtkonkurrenz” im morgendlichen Straßenverkehr ist groß. Aus diesem Grund reicht ein einzelnes Accessoire oft nicht aus. Sicherer ist es, auch bei der Wahl der Bekleidung auf reflektierendes Licht als Blickfang zu setzen.

Eine Tatsache, die auch beim Kleidungskauf bedacht werden sollte. Sollten Kinder in der dunklen Jahreszeit doch eher helle als dunkle Garderobe tragen. Als Beispiel nennt die Unfallkasse: Ein gelber Regenponcho wäre besser als ein blauer. Bisweilen sollte also die Sicherheit auch zu einer Frage des Geschmacks beim Kleidungskauf werden.

Schulweg: Kinder sind durch die Unfallversicherung versichert

Was aber passiert, wenn sich tatsächlich ein Unfall ereignet und nicht die Haftpflicht eines Autofahrers in diesem Falle greift – etwa, weil das Kind selber den Unfall verschuldet hat? In diesem Fall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Krankheits- und Behandlungskosten. Das gilt auch, wenn die Kinder nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad, sondern mit dem Bus oder dem Auto unterwegs waren.

Jedoch: Der Versicherungsschutz hat Lücken. Denn auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert in einer Broschüre: Dient das Zurücklegen des Weges privaten Interessen (zum Beispiel bei Erledigung privater Besorgungen, privaten Verabredungen, einem Stadtbummel usw.), bestehe kein Versicherungsschutz. Das kann bei Umwegen zum Problem werden, wenn Kinder zum Beispiel – statt gleich nach Hause – erst auf den Spielplatz oder zu Freunden gehen. Dann kann die Unfallversicherung – abhängig vom jeweiligen Fall – eine Leistung verweigern.

Es drohen hohe Folgekosten

Zwar kommt im Falle eines Unfalls dann für die direkten Krankheitskosten die Krankenversicherung auf. Jedoch droht den Eltern, auf etwaigen Folgekosten sitzenzubleiben wie etwa für Nachhilfeunterricht, wenn das Kind lange in der Schule fehlt. Auch bleibende Schäden des Kindes können enorme Folgekosten für die Familie bedeuten. Das trifft zum Beispiel zu, wenn ein behindertengerechter Umbau der Wohnung nötig ist.

Aus diesem Grund kann es sich für Eltern lohnen, zusätzlich privat vorzusorgen. Eine private Unfall- oder Invaliditätsversicherung bietet sich hier an und ist für Kinder in der Regel erschwinglich. Dabei sollten Eltern bedenken, dass speziell bleibende Schäden bei Kindern oft nicht aus Unfällen resultieren, sondern aus schweren Krankheiten. Beratung zu beiden Versicherungen kann also lohnen.

Wichtig: Die Aufsichtspflicht der Eltern greift auch auf dem Schulweg. Zwar müssen Eltern ihr Kind nicht ständig begleiten. Aber sie sollten dies mindestens einmal tun und dabei ihre Kleinen auf mögliche Gefahren hinweisen. Schließlich will niemand, dass seinen Liebsten etwas passiert – hier ist Aufklärung und Prävention oft der beste Schutz.

Ist schon wieder Zeit für die Winterreifen? Die Antwort lautet: jein. Denn ein konkretes Datum, wann die Pneus spätestens aufgezogen werden müssen, gibt es in Deutschland nicht.

Von Oktober bis Ostern – so die bekannte “O bis O-Regel” – sollten Autofahrer mit Winterreifen fahren. Zwar gibt es in Deutschland keine an ein bestimmtes Datum geknüpfte, sondern nur eine “situative Winterreifenpflicht”: Winterreifen sind nur nötig bei winterlichen Straßenverhältnissen.

Weil sich der Oktober 2019 in Deutschland auffallend mild gab, brauchte man an den Reifenwechsel vielerorts noch nicht zu denken. Jedoch: Tage werden nun kürzer und Nächte immer kälter, winterliche Straßenverhältnisse damit also immer wahrscheinlicher. Und das bedeutet: Die Zeit für die Winterreifen ist nun gekommen.

Denn sollte es der Wintereinbruch plötzlich doch überraschend eilig haben, drohen bei Verschlafen des Reifenwechsels nicht nur ernste Folgen durch einen Unfall. Zugleich kann man durch die Kfz-Haftpflichtversicherung teilweise in Regress genommen werden und riskiert einen Teil des Versicherungsschutzes für die Voll- oder auch Teilkaskoversicherung.

Neureifen: Tauglich nur mit Alpine-Symbol

Wichtig ist, bei Neukauf der Reifen auf das sogenannten Alpine-Symbol zu achten – nur Reifen mit diesem Symbol erfüllen noch die technischen Anforderungen des Gesetzgebers seit einer Gesetzreform in 2017. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist. Reifen mit dem M+S-Symbol (“Matsch und Schnee”) – zuvor noch Ausweis technischer Standards – dürfen bei Fehlen des Alpine-Symbols nur noch bis zum 30.09.2024 gefahren werden. Das trifft jedoch nur dann zu, wenn diese Reifen auch vor 2018 hergestellt wurden. Ist dies nicht der Fall, erfüllen die Reifen nicht die Anforderungen an die “situative Winterreifenpflicht” – und werden rechtlich wie Sommerreifen gewertet.

Auch Allwetter- oder Ganzjahresreifen erlaubt

Erlaubt sind im Winter auch Ganzjahresreifen, jedoch zu den gleichen Bedingungen wie Winterreifen – sie müssen das Alpine-Symbol tragen. Auch hier erfüllen Reifen mit dem M+S-Symbol nur noch vorübergehend, während der Übergangsfrist, die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Und auch diese Übergangsfrist gilt nur für Reifen, die noch vor 2018 hergestellt wurden. Für neue Reifen aber ist das Alpine-Symbol unverzichtbar, damit diese Reifen rechtlich nicht als Sommerreifen gelten.

Vorsicht, Mithaftung!

Was aber droht, wenn man doch mit Sommerreifen unterwegs ist und es schneit? Wer “unten ohne” fährt, muss ein Bußgeld von mindestens 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg fürchten. Wenn andere Fahrzeuge behindert oder gefährdet werden, kann sich das Bußgeld auch auf 80 bzw. 100 Euro erhöhen.

Doch nicht nur der Fahrzeugfahrer kann mit einem Bußgeld zur Verantwortung gezogen werden. Auch dem in die Zulassungsverordnung als Halter eines Fahrzeugs Eingetragenen droht seit 2017 eine Regelgeldbuße von 75 Euro, wenn er zulässt, dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen unterwegs ist.

Finanzielles Unbill droht jedoch nicht nur durch Bußgelder – diese mögen mit Blick auf die hingenommene Gefahr noch moderat wirken. Weiter finanzielle Risiken nimmt ein verantwortungsloser Fahrer, der bei Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, durch seine Kfz-Versicherung in Kauf.

Zwar erklärt das Verbraucherportal des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft: Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nach einem Unfall auf jeden Fall den Schaden des Unfallopfers – der Versicherungsschutz bleibt auch bei Sommerreifen bestehen. Jedoch: Mit bis zu 5.000 Euro könne der Unfallverursacher hinterher in Regress genommen werden.

Zudem gilt für die Voll- und Teilkaskoversicherung: Hätte der Autofahrer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der winterlichen Bedingungen völlig ungeeignet sind, kann die Leistung der Voll- und Teilkaskoversicherung anteilig, in besonders schweren Fällen sogar vollständig gekürzt werden. Um welchen Betrag der Kaskoversicherer die Leistung kürzt, ist hierbei abhängig vom Einzelfall.

Jedoch: Unnötige finanzielle Risiken sollten letztendlich nicht der Hauptgrund sein, warum man nun schleunigst auf Winterbereifung umsteigen sollte. Im Zweifel nämlich riskiert man die Gesundheit und das Leben der Mitmenschen – und riskiert auch die eigene Gesundheit und das eigene Leben. Und schon aus diesem Grund ist der Reifenwechsel aktuell – ein Gebot der Vernunft!