Betriebsrente? Das bedeutet in den aller meisten Fällen lebenslange Rentenzahlungen an den Arbeitnehmer. Doch auch Einmalzahlungen sind möglich – allerdings kaum bekannt.

Unternehmen nutzen ihren Gestaltungsspielraum in Sachen Betriebsrente nicht vollständig aus, so das Ergebnis einer Befragung unter Gewerbetreibenden. Demnach sind lebenslange Rentenzahlungen an Arbeitnehmer weit verbreiteter Standard in den Versorgungsplänen der Unternehmen.

Dabei sind Arbeitnehmer durchaus offen für unterschiedliche Auszahlungsmodelle. Haben sie die Wahl zwischen einer Einmalkapitalzahlung und einer lebenslangen Rente werden beide Alternativen etwa gleich oft gewählt mit einer leichten Präferenz für die Zahlung eines Einmalkapitals (52 % zu 48 %). Wird neben der Rente eine Ratenzahlung angeboten, bevorzugen sie die Raten (56 % zu 44 %). Die einmalige Kapitalauszahlung (43 %) ist auch der Favorit, wenn daneben Rente (29 %) und Raten (28 %) zur Wahl stehen.

Und auch die Unternehmen können Vorteile aus den unterschiedlichen Auszahlmodellen ziehen. Eine Einmalzahlung ist für Unternehmen mit deutlich weniger Aufwand verbunden als eine lebenslange Rente. Andererseits sind unterschiedliche Auszahlungsoptionen auch komplexer und erschweren die Planbarkeit.

Um Betriebsrenten zu finanzieren, setzt die Mehrheit der Unternehmen auf Innenfinanzierung und den zukünftigen Cash-Flow. Gesondertes Kapital für ihre Versorgungspläne legen nur 38 Prozent der Unternehmen an.

Die Mehrheit der Deutschen hat bereits Maßnahmen zur Altersvorsorge ergriffen oder plant es zumindest. Welche Art der Geldanlage dabei bevorzugt wird, zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands.

Wer kritisiert, dass die Deutschen zu wenig für ihre Altersvorsorge tuen würden, muss vor allem auch über die Arbeits-Einkommen in Deutschland sprechen. So zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands (DSGV), dass nur 21 Prozent der Haushalte mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro / mtl. Vorsorge betreiben. Steht jedoch ein Haushaltsnettoeinkommen von 2.500 Euro und mehr im Monat zur Verfügung, steigt der “Vorsorge-Wert” auf 68 Prozent. Logischer Umkehrschluss: Wer die Vorsorge stärken will, muss sich für höhere Löhne und weniger Abgaben stark machen. Nötig ist das allemal. Denn 39 Prozent der Befragten gaben an, keinerlei Altersvorsorge zu betreiben und nicht geplant zu haben, daran etwas zu ändern.

Hier zeigt sich vermutlich auch große Verunsicherung darüber, welche Geldanlage in Zeiten von Null- und Niedrigzins wohl überhaupt geeignet sein könnte. Weiterer Beleg für diese These könnte die Tatsache sein, dass das kaum verzinste Sparbuch im Vergleich zum Vorjahresergebnis um 5 Prozentpunkte zulegt: 24 Prozent der Umfrageteilnehmer nennen das Sparbuch als eine der Maßnahmen, die sie ergriffen hätten, um die eigene finanzielle Lage im Alter zu verbessern. 2019 lag dieser Wert noch bei 19 Prozent. Das Sparbuch lässt damit sogar Tagesgeld, Aktien, Riester-Rente, Festgeld und Edelmetalle hinter sich. Insgesamt erreicht das Sparbuch damit den 7. Platz im Ranking der genutzten Geldanlagen zur Verbesserung der finanziellen Situation im Alter.

Welche Geldanlagen die Deutschen häufiger nutzten, um Altersarmut vorzubeugen:

  • Lebensversicherung 38 Prozent
  • Rentenversicherung 34 Prozent
  • Investmentfonds 27 Prozent
  • Erwerb einer Immobilie zur Selbstnutzung 26 Prozent
  • Betriebliche Altersversorgung 25 Prozent
  • Bausparvertrag 25 Prozent
  • Sparbuch 24 Prozent
  • Tagesgeld 24 Prozent
  • Aktien 23 Prozent
  • Abschluss einer Riester-Rente 21 Prozent
  • Festgeld 13 Prozent
  • Edelmetalle 9 Prozent
  • Erwerbe einer Immobilie zum Vermieten 8 Prozent
  • Immobilienfonds 7 Prozent
  • Festverzinsliche Wertpapiere 5 Prozent
  • Rürup-Rente 2 Prozent
  • Kryptowährungen 1 Prozent

Für welche Schadenart leistet die Kfz-Versicherung besonders häufig? Und wie hoch ist der Anteil dieser Schäden an allen Aufwendungen, die ein Versicherer leistet? Unter anderem diese Frage beantwortet der “Karambolage-Atlas 2020”, eine Studie der Generali Deutschland.

Welche Kfz-Schäden besonders häufig sind

Demnach waren in 2019 insgesamt 34,8 Prozent aller Schäden, für die der Versicherer leisten musste, Sachschäden aus der Haftpflicht. 34,2 Prozent aller Schadenkosten wurden hierdurch verursacht. Auf Rang zwei häufiger Schäden waren Glasschäden – zum Beispiel an der Windschutzscheibe oder an Scheinwerfern. Weil – anders als noch vor Jahren – Frontscheiben bei Glasschäden meist komplett ausgebaut werden und Assistenzsysteme neu ausgerichtet werden müssen, steigen die Kosten für solche Schäden. Der Anteil der Glasschäden an den Gesamtkosten liegt bei 6,1 Prozent.

Marderbisse: eine reale Gefahr

Auf Brand, Explosion, Kurzschluss, Kollision oder Vandalismus sind 18,8 Prozent aller Schäden zurückzuführen. Hier liegt der Anteil an allen Schadenkosten bei 20,0 Prozent. Eine nicht zu unterschätzende Gefahr sind auch Wildunfälle oder Marderbisse: Sie verursachen 9,0 Prozent aller Schäden und 4,9 Prozent aller Kosten. Auf Diebstahl (Voll- und Teilentwendung) entfallen 0,9 Prozent aller Schäden. Die Kosten liegen bei einem Anteil von 1,4 Prozent.

Personenschäden: Immer seltener, aber teuer

Ein teurer Posten für die Versicherungswirtschaft sind stets Personenschäden, die durch die Haftpflicht zu leisten sind. Dank verbesserter Technik und vieler Sicherheitssysteme sinkt zwar die Zahl: bei nur 3,3 Prozent aller Schäden werden Personen verletzt. Kommt es aber zu Personenschäden, können Folgen für Betroffene dramatisch und bleibend sein. Die Folgen erklären auch die anteilig hohen Kosten an allen Schadenkosten eines Versicherers: 30,2 Prozent aller Schadenkosten werden durch Personenschäden verursacht trotz der geringen Häufigkeit.

Die meisten Unfälle passieren in den warmen Monaten

Ist der Winter besonders unsicher? Mit Blick auf die Statistik stimmt dies nicht. Im Gegenteil: im kalten Dezember ist der Anteil an allen Unfällen im Jahr sogar am niedrigsten und beträgt nur 5,2 Prozent. Dies könnte auf eine vorsichtige Fahrweise im Winter zurückzuführen sein.

Anders hingegen der Sommer: In den Unfallstatistiken der Versicherer wirkt sich besonders die umtriebige Ferienzeit aus. Die anteilig meisten Unfälle im Jahr geschehen im Juni: 10,7 Prozent aller Schäden eines Jahres fallen für diesen warmen Sommermonat an.

Montagskater auch im Verkehr

Bei den Wochentagen hingegen bestätigt der ungeliebte Montag seinen schlechten Ruf: 17,9 Prozent beträgt das Schadenrisiko am ersten Tag der Woche. Am ruhigsten hingegen geht es, wie zu erwarten, an den Sonntagen zu. Denn für den Ruhetag der Woche liegt das Schadenrisiko bei geringen 8,5 Prozent.

Über 60 Prozent aller Kosten entfallen auf Kasko-Schäden

Der Versicherer weist bei Präsentation der Daten auch darauf hin, dass über 60 Prozent aller Kosten auf Kasko-Schäden entfallen. Diese Kosten wären vom Halter selbst zu bezahlen, wenn Kaskoschäden nicht durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt sind. Ein wichtiger Grund, bei einer Expertin oder einem Experten des Vertrauens den Versicherungsschutz auf Vollständigkeit überprüfen zu lassen. Zumal mehr als jeder zehnte Schaden mehr als 5.000 Euro in der Reparatur kosten würde, wie der Versicherer erwähnt.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich 2021 auf deutlich höhere Prämien einstellen. Das lassen die Aussagen mehrerer Krankenkassen-Chefs befürchten. Die Coronakrise ist nur ein Grund für steigende Prämien.

Der eine ist Chef von den Ortskrankenkassen, der andere von der Techniker Krankenkasse: mit mehr als zehn Millionen Mitgliedern größter Krankenversicherer Deutschlands. Doch was AOK-Chef Martin Litsch und TK-Chef Jens Baas in den letzten Tagen fast gleichlautend verkündet haben, lässt nichts Positives für die gesetzlich Krankenversicherten erwarten. Die Vorstände warnen davor, dass sich der Zusatzbeitrag bis 2022 verdoppeln könnte: auf 2,5 Prozent des Bruttogehaltes!

Dass die Beiträge steigen, hatten schon die Experten des Bundesgesundheitsministeriums prognostiziert. Demnach soll der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2021 um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent klettern. Doch das war der Schätzwert vor der Coronakrise, die den Krankenversicherern zusätzliche Kosten beschert hat. Corona-Tests müssen finanziert, Intensivbetten angeschafft und Schutzausrichtungen besorgt werden: All das kostet. Entsprechend haben die Krankenkassen allein im dritten Quartal 2020 ein Defizit von drei Milliarden Euro eingefahren.

Folglich hat die Techniker angekündigt, ihre Zusatzbeiträge schon im kommenden Jahr zu erhöhen. Das Vorgehen des Marktführers dürfte Signalwirkung für viele andere Kassen-Anbieter haben. Unklar sei noch, ob das bereits zum Jahreswechsel oder erst zur Jahresmitte hin erfolge. Der Zusatzbeitrag wird zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erhoben, Arbeitnehmer und -geber zahlen je die Hälfte der Kosten.

Steigende Beiträge im Kassensystem resultieren jedoch nicht aus der Coronakrise allein. Der Gesetzgeber hat die Kassen verpflichtet, Reserven abzuschmelzen. Das hilft aktuell sogar noch, um die Beiträge abzufedern, weil die Anbieter geringere Zusatzbeiträge erheben, als für die Deckung der Kosten notwendig wäre. Zugleich müssen aber auch acht Milliarden Euro aus dem Reserventopf abgeführt werden, damit die Politik Finanzierungslöcher stopfen kann.

Darüber hinaus belasten Mehrkosten als Folge von Gesundheitsreformen die Finanzlage. Unter anderem sollen die Kliniken verpflichtet werden, bessere Betreuungsschlüssel für Patienten einzuführen. Auch die Alterung der Gesellschaft und hohe Medikamentenpreise belasten die Versicherer.

Wird der Beitrag angehoben, haben Kassen-Versicherte ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Der Beitrag sollte aber nicht das einzige Kriterium sein, weshalb man sich für oder gegen eine Krankenkasse entscheidet. So gibt es Unterschiede bei Leistungen und Service. Wer gute Erfahrungen gemacht hat, die Sachbearbeiter bereits persönlich kennt und Ansprechpartner vor Ort findet, hat gute Gründe seinem Anbieter treu zu bleiben.

Darüber hinaus kann auch ein Wechsel zu einem privaten Anbieter erwogen werden: Wenngleich die PKVen ebenfalls in manchen Tarifen den Preis anheben müssen. Doch während im gesetzlichen System finanzielle Engpässe oft damit beantwortet werden, dass Leistungen aus dem Katalog fliegen, sind diese Privatversicherten vertraglich garantiert. Über Vor- und Nachteile klärt ein Beratungsgespräch auf.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der “Abschluss der Behandlung” nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden (Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).

Wer eine private Unfallversicherung abschließt, kann in bestimmten Tarifen auch ein Tagegeld vereinbaren. Der Versicherer zahlt dann in der Regel einen vorher vereinbarten Betrag pro Tag aus, wenn ein Unfall dazu führt, dass er nicht arbeiten kann – oft zeitlich limitiert auf eine Höchstgrenze, zum Beispiel für maximal ein Jahr.

Ein solches Tagegeld war auch Streitgegenstand in einem aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich im April 2016 den Finger verletzt hatte und deshalb fast zwei Monate im Job ausfiel. Laut Vertragsbedingungen musste der Versicherer zahlen, wenn der Verunfallte “in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung” ist.

Was aber bedeutet “in ärztlicher Behandlung”, wie es die Vertragsklausel formulierte? Hierüber bestanden verschiedene Auffassungen. Der Unfallversicherer wollte nur bis zu dem Zeitpunkt das Tagegeld erstatten, zu dem letztmalig der Versicherte einen Arzt aufgesucht hatte: Das war am 16. Juli 2016 der Fall. Der Mann aber wollte für weitere Wochen die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommen: In der Zeit hatte er nach eigener Aussage Krankengymnastik wahrgenommen, die ihm der Arzt beim letzten Termin verschrieben hatte.

Die Begründung des Versicherers, weshalb er sich quer stellte: Die versicherte “Ärztliche Behandlung” meine laut der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) tatsächlich die Behandlung durch einen Arzt – nicht aber solche etwa durch Heilpraktiker oder durch Masseure.

Auf Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abheben

Der verunfallte Arbeitnehmer zog schließlich vor Gericht – und musste vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) noch eine Niederlage einstecken. Nicht so vor dem obersten Zivilgericht, das zu seinen Gunsten entschied: Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mann Recht.

“Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht”, schreibt der BGH im Urteil. Dabei sei auf ein Verständnis ohne versicherungstechnische Spezialkenntnisse abzuheben.

“Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Dauer solcher von der ärztlichen Fürsorge und Verantwortung umfasster Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen, und zwar unabhängig davon, ob sie möglicherweise nach dem letzten Arztbesuch erfolgen, ob Dritte bei ihrer Durchführung tätig werden und inwieweit der Arzt Maßnahmen selbst spezifiziert oder ihre konkrete Ausgestaltung einem Dritten überlassen hat”, heißt es weiter.

Der Versicherer muss also auch für die Zeit der Krankengymnastik zahlen – denn eine ärztliche Behandlung umfasse “regelmäßig die Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen”. Das stärkt die Verbraucherrechte. Allerdings muss im konkreten Fall der Kläger noch nachweisen, dass er auch tatsächlich die Gymnastik in Anspruch genommen hat.

Gute Nachrichten haben zurzeit Seltenheitswert. Der Wegfall des Solidaritätszuschlags hat zumindest Potenzial für solche guten Nachrichten. Nur: Wie hoch fällt die Ersparnis überhaupt aus?

Wenn zu Anfang des kommenden Jahres der zur Wiedervereinigung eingeführte Solidaritätszuschlag wegfällt, würden 90 Prozent der Steuerzahler einer steuerliche Entlastung erfahren. Davon geht jedenfalls das Bundesfinanzministerium aus. Entlastung? Das klingt doch gut und ist sicher so willkommen wie nötig. Allein es fehlt der Glaube: Doch so richtig scheinen die Deutschen der Sache nicht zu trauen. Denn eine repräsentative Befragung zeigt, dass nur 28 Prozent der Befragten davon ausgehen, vom Wegfall zu profitieren. 38 Prozent hingegen nehmen das nicht an und 30 Prozent wissen es schlicht nicht.

Gefragt nach der Höhe der Ersparnis zeigte sich ebenfalls große Unsicherheit. Von jenen Befragten, die eine Entlastung erwarten, gaben lediglich 38 Prozent an, dass sie eine ungefähre Vorstellung haben, um wie viel sich ihr Nettoeinkommen erhöhen wird. Unter den Männern ist der Anteil mit 46 Prozent deutlich höher als bei den Frauen. Von den weiblichen Befragten sagten lediglich 27 Prozent, dass sie ungefähr die Höhe der Soli-Ersparnis beziffern können.

Wer mit Entlastung rechnet, will sparen

Die Mehrheit der Befragten, die 2021 mit einer Entlastung durch den Wegfall des Solis rechnen, will einen bestehenden Sparvertrag aufstocken (34 Prozent) oder die Gelegenheit nutzen, um mit dem Sparen anzufangen (24 Prozent). 42 Prozent hingegen werden eine Einkommenssteigerung nicht zum Sparen verwenden. Bei ihnen fließt das zusätzliche Einkommen in den Konsum.

Zur Studie:
Die repräsentative Befragung fand vom 16. bis zum 19. Oktober 2020 statt. Daran nahmen 2.074 Personen aus ganz Deutschland ab 18 Jahren teil. Durchgeführt wurde sie von INSA Consulere im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA).

Die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Renten. Während ostdeutsche Rentner 2021 maximal auf eine Mini-Erhöhung hoffen können, droht westdeutschen Ruheständlern sogar eine Nullrunde. Das hat nun auch ein Vorsitzender der Rentenversicherung bestätigt.

In diesem Jahr ist die Rente für viele deutsche Ruheständler deutlich angestiegen: Die Bezüge kletterten zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent im Westen und im Osten der Republik um 4,20 Prozent. Doch im kommenden Jahr dürfen die Rentner nicht auf steigende Renten hoffen – oder nur auf ein kleines Plus. Denn die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Rentenkasse.

Im kommenden Jahr müssen sich Rentner im Westen auf eine Nullrunde einstellen, während die Bezüge im Osten maximal um 0,72 Prozent zulegen werden. Das teilte Alexander Gunkel, Alternierender Vorsitzender des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, am Mittwoch mit. Dass das Rentenplus im Osten höher ausfalle, sei auf das schrittweise Angleichen des ostdeutschen auf das westdeutsche Rentenniveau zurückzuführen. Die endgültige Entscheidung über die Anpassung der Altersbezüge falle aber erst im Frühjahr.

Die Gründe für die drohende Stagnation bei den Renten liegen auf der Hand. Die Höhe der Renten ist an die Entwicklung der Löhne gebunden. Viele Arbeitnehmer mussten aber dank Corona in Kurzarbeit. Zudem gerieten Unternehmen selbst in Not, haben auslaufende Verträge mit Beschäftigten nicht verlängert oder Mitarbeiter sogar entlassen müssen.

Die Krise macht sich unter anderem bei den Einnahmen der Rentenversicherung bemerkbar: Bereits im Juni hatte Gunkel gewarnt, dass man mit Einnahme-Verlusten von 4,7 Milliarden Euro rechne. Da war der zweite Lockdown von November noch gar nicht abzusehen.

Positiv immerhin: Laut Gesetz dürfen die Renten nicht sinken. Eigentlich müssten sie 2021 rechnerisch um gut vier Prozent abgesenkt werden, so DRV-Funktionär Gunkel. Dennoch würde zumindest eine Nullrente eine Entwertung der Renten bedeuten, wenn man die Inflation hinzurechnet. Experten erwarten 2020 für Deutschland eine Inflationsrate von 0,5 Prozent.

Wenn das Rentenniveau -stark vereinfacht das Verhältnis der Renten zu den aktuell gezahlten Löhnen- weiter sinkt, droht künftig sogar dem Mittelstand Altersarmut, sofern keine zusätzliche Vorsorge vorhanden ist. Bis zum Jahr 2025 greift noch die so genannte “doppelte Haltelinie”, die sowohl das Rentenniveau als auch die Beitragshöhe gesetzlich festschreibt. Bis dahin darf das Niveau nicht auf einen Prozentsatz unter 48 Prozent gedrückt werden. Danach rechnen Rentenexperten aber damit, dass das Rentenniveau weiter sinken wird: auch, weil die Gesellschaft altert und mehr Ruheständler weniger Beitragszahlern gegenüber stehen. Ein Beratungsgespräch schafft hier zusätzliche Handlungsoptionen, um im Alter finanziell gewappnet zu sein.

November ist der Wechselmonat in der Kfz-Versicherung. Nicht von ungefähr, denn wer sich einen neuen Versicherer suchen will, muss seinen Altvertrag vorerst kündigen. Und hierfür gibt es einen Kündigungsstichtag: in der Regel der 30.11.

Wer den Fernseher einschaltet oder im Netz Kanäle streamt, wird es bereits gemerkt haben: Es ist wieder Wechselsaison in der Autoversicherung. Die Schlagzahl der Werbeclips erhöht sich im Herbst immens, und neben Versicherern buhlen auch zahlreiche Vergleichsplattformen um Kundinnen und Kunden.

Das ist auch kein Wunder, denn in der Kfz-Versicherung fällt das Versicherungsjahr häufig mit dem Kalenderjahr zusammen: wobei es in Verträgen vereinzelt auch abweichende Regelungen gibt. Das heißt, wer aus seinem Altvertrag aussteigen will, muss bis zum 30. November kündigen, um sich dann einem neuen Versicherer anzuschließen. Entsprechend haben sich auch die Anbieter von Kfz-Policen auf den Herbst als heiße Wechsel-Phase eingestellt: und werben dann umso aggressiver.

Wer sich von seinem alten Versicherer trennen will, muss zudem beachten, dass die Kündigung am 30. November eingegangen sein muss: der Datum des Poststempels gilt hier nicht. Entsprechend sollte man sie zeitiger wegschicken, am besten per Einschreiben. Immer mehr Versicherer bieten aber auch an, sie online zu kündigen. Hier sollte man sich rechtzeitig informieren. Man sollte auch darum bitten, dass der Erhalt der Kündigung – und ihre Wirksamkeit – bestätigt wird. So geht man auf Nummer sicher.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, auch außerhalb der Frist zu kündigen, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. Ab Erhalt des entsprechenden Schreibens bleibt dann eine Frist von vier Wochen.

Prämie ist nicht alles

Viele Versicherer – und speziell die Vergleichsportale – werben vor allem mit einem niedrigen Preis für den Wechsel der Kfz-Versicherung. Das hat aber seine Tücken, wenn der Leistungskatalog vernachlässigt wird. Denn im harten Preiskampf erkaufen manche Anbieter eine günstige Prämie, indem sie bei den Leistungen sparen – oft zum Nachteil des Versicherungsnehmers. So erhielten mehrere Angebote in einem Produktrating des Analysehauses Franke und Bornberg nur die Note “mangelhaft”.

Das Heimtückische ist, dass man manch ungünstige Leistung nicht beim ersten Blick bemerkt. Manche Versicherer haben sehr ungünstige Rückstufungstabellen: Baut der Fahrer ein Unfall, kann er gleich mehrere Stufen des Schadensfreiheitsrabattes verlieren. Konkret bedeutet dies, dass es dann umso länger dauert, um wieder die “alte” Schadenfreiheitsklasse zu erreichen. Damit kann bei einem Unfall das Vier- bis Fünffache des aktuellen Jahresbeitrages an Prämie erreicht werden, mahnte “Finanztest” bei einem Tarifvergleich vor zwei Jahren.

Andere Beispiele für ungünstige Leistungen: Bei manchen Versicherern sind zwar die Schäden durch Marderbiss versichert, nicht aber die Folgeschäden. Wenn dann die Kühlung versagt und der Motor Schaden nimmt, weil der Marder ein Kabel beschädigte und Flüssigkeit ausläuft, muss der Versicherer nicht hierfür aufkommen. Das sind nur zwei Beispiele für ungünstige Leistungen. Deshalb gilt: Im Zweifel beraten lassen! Damit sich das Schnäppchen-Angebot im Nachhinein nicht als Preisfalle entpuppt.

Laub färbt im Herbst die Bäume und Straßen bunt – und kann auch ein Risiko bedeuten, zum Beispiel durch verstopfte Rohre und Dachrinnen am Haus. Ob sich auch die Mieter an den Kosten für die Reinigung beteiligen müssen, hatte bereits vor mehreren Jahren der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil zu entscheiden. Die Antwort lautet: ja, unter bestimmten Umständen.

Was wäre der Herbst ohne bunte Blätter an den Bäumen? Wenn die Temperaturen wieder kühler werden und sich viele Menschen in dicke Jacken kuscheln, dann bereichert auch die Natur das Auge mit ihrem bunten Farbenspiel. Doch spätestens, wenn die Blätter von den Bäumen fallen, können sie auch erheblichen Schaden anrichten. Ein Beispiel hierfür ist Laub in Dachrinnen und Außenrohren: Werden diese verstopft, kann das Regenwasser nicht mehr abfließen, so dass durch die ständige Nässe im Mauerwerk die Fassade in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Im Zweifel kann sogar Wasser in die Innenräume eindringen – und zum Beispiel Schimmel verursachen.

Deshalb sollte die Dachrinne regelmäßig vom Laub gereinigt werden. 2004 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu beschäftigen, ob derartige Kosten auch vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die Mieter eines Wohnhauses weigerten sich, die hierfür berechneten Kosten zu übernehmen, nachdem sie der Vermieter in die Betriebskostenabrechnung übernommen hatte. Daraufhin klagte der Vermieter.

Entscheidend, ob regelmäßige Reinigung notwendig

Die Antwort ist, wie so oft, nicht ganz einfach. So sei zu unterscheiden, ob es sich um eine einmalige, nicht regelmäßig notwendige Reinigung handle – etwa eine einmalige Reparatur, nachdem bereits Schaden durch eine verstopfte Dachrinne entstanden ist. In diesem Fall dürfen die Reinigungskosten nicht einfach als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, da es sich um Instandsetzungskosten handle, betonte das Gericht.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die regelmäßige Reinigung der Dachrinne notwendig ist, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Haus von vielen Bäumen umgeben ist und regelmäßig die Rohre drohen zu verstopfen. Dann dürfen die Kosten für die Reinigung als laufend anfallende Kosten vom Vermieter geltend gemacht werden.

Allerdings sind auch hier Grenzen zu beachten, die dem Vermieter im Sinne des Mieterschutzes auferlegt sind. Denn es handelt sich um “sonstige Betriebskosten” – die entsprechend im Einzelnen vereinbart werden müssen. Die Betriebskosten müssen hierbei genau benannt werden, damit der Mieter bzw. die Mieterin abschätzen kann, mit welchen Nebenkosten sie rechnen muss. Weil eine solche Vereinbarung bisher fehlte, konnte der Vermieter die Ausgaben für die Reinigung der Dachrinne nicht nachträglich umlegen. Er hätte allerdings für künftige Reinigungen, sofern sie regelmäßig notwendig sind, eine entsprechende schriftliche Erklärung vom Mieter verlangen können.

Weil der Vermieter diese Erklärung nicht abgab, wurde es nicht rechtskräftig, dass die regelmäßige Dachrinnen-Reinigung als sonstige Betriebskosten derart umgelegt werden können. Dennoch gehen Rechtsexperten davon aus, dass dies mit dem Urteil erlaubt ist. Mit einer Rechtsschutzversicherung können sich Mieter gegen ungerechtfertigte Forderungen ihres Vermieters schützen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 -).

Steigen die Prämien in der privaten Krankenversicherung stärker als bei den gesetzlichen Krankenversicherern? Das wird oft behauptet – und der Eindruck kann auch entstehen, wenn man sich plötzlich mit einem deftigen Prämiensprung konfrontiert sieht. Doch ganz so einfach ist es nicht, wie nun eine Studie zeigt.

In den kommenden Monaten müssen sich privat Krankenversicherte wieder auf höhere Prämien einstellen. Im Schnitt um 8,1 Prozent sollen die Beiträge steigen, so berichtet die “Frankfurter Allgemeine Zeitung” und beruft sich auf eine Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der privaten Krankenversicherungen WIP. Viele Versicherte dürfte das verunsichern.

Aber steigen die Prämien mehr und schneller als in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dieser Eindruck könnte entstehen, wenn man manche Boulevard-Schlagzeile liest. Dass dies nicht so ist, zeigt zum Beispiel eine Studie des privaten IGES-Institutes aus Berlin. Demnach stiegen die Beiträge bei den Krankenkassen gar schneller als bei den Privatversicherern. Während sich die Beitragseinnahmen je Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2018 in der GKV um durchschnittlich 3,5 Prozent pro Jahr erhöhten, waren es in der PKV nur 2,3 Prozent, berichten die Studienmacher.

Auslösende Faktoren: nur unregelmäßig wird Beitrag angepasst

Warum aber entsteht dann der Eindruck, dass die privaten Kranken-Anbieter ihre Tarife weit schneller verteuern? Grund sind die sogenannten auslösenden Faktoren:

Die Versicherer dürfen die Beiträge laut Gesetz nur anheben, wenn mindestens zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, wenn die erwarteten von den einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als zehn Prozent abweichen. Und zweitens, wenn die Versicherten älter werden als ursprünglich kalkuliert. Entsprechend gibt es viele Jahre, in denen die Prämien gar nicht oder kaum steigen. Um dann mit einem Mal kräftig angehoben zu werden, weil die Versicherer die ausgebliebenen Teuerungen der letzten Jahre nachholen müssen.

Hier fordert die Branche eine Reform, damit sie den Beitrag öfters und gleichmäßiger anpassen kann. Unter anderem hat auch der aktuelle Niedrigzins Auswirkungen auf die Prämie. Sind die Zinsen am Kapitalmarkt im Keller wie aktuell durch die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB), erzielen die Versicherer auch weniger Zins, um Alterungsrückstellungen aus den eingesammelten Beiträgen zu bilden. Entsprechend fordert die Branche, die Zinsentwicklung ebenfalls als auslösenden Faktor anzuerkennen, um die Prämiensprünge abzuflachen.

Beratung empfiehlt sich

Die Gründe, weshalb sich die Tarife auch in der PKV verteuern, sind vielfältig. Relativ stabil sind jene Tarife, die eine gesunde Risikomischung aus Versicherten aufweisen: wo also älteren Personen mit statistisch höheren Gesundheitskosten jüngere Versicherungsnehmer gegenüberstehen. Oft genannt werden für höhere Prämien auch Kosten infolge des medizinischen Fortschrittes: So erhalten privat Versicherte neue und gute Medikamente, die auch entsprechend teurer sind. Aber auch die Alterung der Gesellschaft, Preissteigerungen im Gesundheitswesen durch Gesetzreformen und eine längere Lebenserwartung wirken sich hier aus.

Privatversicherte, die gerade in Coronazeiten mit den Prämien überfordert sind, weil Einkünftw wegfallen, können sich beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt den Beitrag zu senken. Eine Option kann die Vereinbarung eines Selbstbehaltes sein. Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten zudem das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Mitunter haben die Versicherer tatsächlich günstigere Tarife im Portfolio. Auch die Sozialtarife der Privatversicherer bieten Sparoptionen, haben aber oft Nachteile, etwa den Verlust von Leistungen. Auch hierzu sollte man sich zuvor umfangreich beraten lassen.