Ziehen Rentner ins Ausland, zieht die Rente mit. Immer mehr Deutsche verbringen ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands. Worauf dabei geachtet werden muss.

1,74 Millionen Renten überwies die Gesetzliche Rentenversicherung 2020 ins Ausland. Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Empfängergruppen möglich: Zum einen Deutsche, die ihre Altersrente im Ausland verbringen. Ihre Zahl stieg in den letzten drei Jahren:

  • 2018: 240.000
  • 2019: 246.446
  • 2020: 248.000

Glaubt man, die Deutschen würden das Ende ihres Erwerbslebens am liebsten unter Palmen verbringen, belehrt ein Blick in die Statistik: Denn die meisten Auslandsrenten an Deutsche werden in die südlichen Nachbarländer Österreich (knapp über 27.000) und Schweiz (etwas weniger als 27.000) überwiesen. Auf Rang drei folgen die USA, wohin 2020 23.000 Renten an Deutsche gezahlt werden.

Die zweite, weitaus größere Empfänger-Gruppe bilden Ausländer, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben. Oft handelt es bei diesen Personen um ehemalige Gastarbeiter, die nach dem Ende ihres Erwerbslebens in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind.

Rente im Ausland: Aufenthaltsregeln und Steuerpflicht beachten

Wer seine Rente im Ausland verbringen will, muss einige wichtige Aspekte beachten. Ob die Rente ohne Abzüge gezahlt wird, kann u.a. von folgenden Faktoren abhängen:

  • Aufenthaltsdauer
  • ob und welche Sozialabkommen mit dem Zielland bestehen
  • welche Art der Rente bezogen wird

Für Rentner, die sich nur ‚vorübergehend‘ im Ausland aufhalten, ist es am einfachsten. Die DRV versteht unter ‚vorübergehend‘ einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Jahr.
Mit Abzügen muss hingegen rechnen, wer sich mindestens sechs Monate und länger im Ausland aufhält. Eine ungekürzte Rente gibt es nur bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein.

Mit einer sogenannten ‚Lebensbescheinigung‘ wird einmal im Jahr durch die DRV geprüft, ob die Auslandsrentner noch leben. Deutsche Auslandsvertretungen oder Geldinstitute nehmen eine solche Bestätigung vor. In einigen Ländern – zum Beispiel Österreich, Italien oder Schweiz – ist das nicht notwendig, weil diese Staaten den Tod des Rentenempfängers automatisch an deutsche Behörden weiter melden.

Auch steuerliche Aspekte sollten vor einem Umzug ins Ausland bedacht werden. So greift für deutsche Rentner im Ausland die ‚beschränkte Steuerpflicht‘. Dadurch fällt allerdings Grundfreibetrag weg. Die ‚unbeschränkte Steuerpflicht‘ muss beantragt werden. Einen solchen Antrag kann man beim Finanzamt Neubrandenburg anfordern. Dieses Finanzamt ist bundesweit für alle Auslandrenten zuständig.

Wer Schulden hat, darf zukünftig etwas mehr Geld in der Börse behalten. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2021 angehoben.

Auch Bundesbürger mit finanziellen Problemen, müssen ein auskömmliches Leben führen können. Deshalb hat der Gesetzgeber einen monatlichen Grundbetrag vom Arbeitseinkommen festgelegt, auf den Gläubiger keinen Zugriff haben. So soll verhindert werden, dass die Betroffenen auf Sozialhilfeniveau abrutschen und staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Die gute Nachricht: Ab dem 1. Juli 2021 dürfen Schuldner mehr von ihrem Lohn behalten. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen erhöht sich von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, steigt dieser Beitrag. Die Berechnung ist abhängig vom Gehalt sowie der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Bezüge aus betrieblicher Altersvorsorge geschützt

Damit Menschen mit Schulden für ihren Ruhestand privat vorsorgen können, sind auch die betriebliche Altersvorsorge und die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen vor Gläubigern geschützt. Darüber hinaus bestimmte Renten und Zahlungen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen. Hier lohnt es sich im Zweifel, eine professionelle Beratung einzuholen.

Auf bestimmte Versicherungen sollte man trotz Schulden nicht verzichten. So sollte jeder Bundesbürger eine private Haftpflicht-Police besitzen: Sie leistet, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist ohnehin Pflicht. Die Rechtsschutzversicherung bietet Unterstützung, falls man mit einem teuren Rechtsstreit konfrontiert wird. Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte -wenn möglich- nicht gekündigt werden, da sie die Arbeitskraft absichert. Andere Versicherungen hängen von der individuellen Lebenssituation ab. Auch hier hilft ein Beratungsgespräch, Einsparmöglichkeiten ausfindig zu machen.

155.000 versicherte Kfz-Schäden wurden 2020 durch Sturm, Hagel, Blitz oder Überschwemmungen verursacht und sorgten für 350 Millionen Euro Gesamtschaden. Am schlimmsten traf es Autobesitzer in Bayern.

Die gute Nachricht zuerst: Verglichen mit den Schadenzahlen früherer Jahre verlief das Schadenjahr 2020 im Kfz-Bereich unterdurchschnittlich. Die 350 Millionen Euro Gesamtschaden liegen deutlich unter den 850-900 Millionen Euro, die Versicherer in anderen Jahren für Kfz-Schäden durch Naturereignisse ausgeben.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der diese Zahlen veröffentlichte, führt das auf das Ausbleiben schwerer Hagelereignisse und die vergleichsweise glimpflichen Herbststürme 2020 zurück.

Am stärksten von den Unwettern betroffen waren Autofahrer in Bayern. Mit durchschnittlich 4,9 Schadenmeldungen auf 1.000 kaskoversicherte Fahrzeuge führt Bayern die bundesweite Naturgefahrenbilanz an. Auf den Plätzen zwei und drei folgen Baden-Württemberg (4,0) und Nordrhein-Westfalen (3,2). Schlusslicht der Statistik ist Schleswig-Holstein. Mit 1,5 Schadenmeldungen pro 1.000 ganzjährigen Verträgen sind hier die Autofahrer vergleichsweise glimpflich davongekommen.

Vor den finanziellen Folgen eines Schadens am eigenen Fahrzeug kann man sich mit einer Kaskoversicherung schützen. Die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für Schäden durch Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungen. Die Vollkaskoversicherung ersetzt – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Auto, zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall.

Trennen sich Ehepaare, die Kinder haben, sind oft Unterhaltszahlungen zu leisten. Doch was passiert, wenn der frühere Ehepartner verstirbt?

2019 wurden 149.010 Ehen in Deutschland geschieden. Oft ist eine solche Trennung mit Unterhaltszahlungen verbunden, wenn die Ehe nicht kinderlos war.

Bei vielen Alleinerziehenden sind die Unterhaltszahlungen des früheren Partners ein wichtiger Teil des Haushaltseinkommens. Verstirbt der unterhaltspflichtige Ex-Partner, fallen plötzlich auch die monatlichen Unterhaltszahlungen weg. Geschiedene mit Kindern können dadurch schnell in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten.

In solchen Fällen kann allerdings ‚Erziehungsrente‘ beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Ziel dieser Leistung ist es, den Unterhalt des verstorbenen Partners zu ersetzen. Um eine solche Rente erfolgreich zu beantragen, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • bis zum Tod des früheren Partners hat der bzw. die Geschiedene mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
  • die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein
  • der überlebende Partner hat nicht noch einmal geheiratet

Die Erziehungsrente wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt. Der Bezug endet, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Zu beachten ist, dass eigenes Einkommen oberhalb eines bestimmten Freibetrags bis zu 40 Prozent auf die Höhe der Erziehungsrente angerechnet wird.

Die Apotheken Umschau widmet sich derzeit einem wichtigen Thema: Gesundheitsfragen bei privaten Versicherungen. Hier ist Ehrlichkeit absolute Pflicht: Sonst steht man im schlimmsten Fall selbst nach jahrelang gezahltem Beitrag ohne Versicherungsschutz da, wenn der Ernstfall eintritt. Und damit ohne Leistung!

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, eine Lebens-, oder Berufsunfähigkeitsversicherung, der kommt in der Regel nicht um sie herum: Gesundheitsfragen müssen beantwortet werden, bevor der Versicherer den Antrag bewilligt. Anhand dieser Fragen entscheidet der Versicherer auch, zu welchem Preis er den Schutz gewährt und ob er Ausschlüsse festlegt, die er nicht absichert. Das mag vielen ungerecht scheinen: Hat aber mit der Versicherung als Risikokollektiv zu tun. Kosten sollen anhand des individuellen Risikos gerecht verteilt werden. Auch gilt das sogenannte Äquivalenzprinzip, wonach sich Risiko und Prämie entsprechen müssen.

Umfassend und korrekt!

Bei den Gesundheitsfragen gilt es: Sie müssen umfassend und richtig beantwortet werden. Sonst kann nämlich der Versicherer im Leistungsfall zurücktreten: selbst dann, wenn der Betroffene jahrelang Beitrag gezahlt hat. Denn der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht, festgeschrieben in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Er muss, stark vereinfacht, alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, die die Entscheidung des Versicherers beeinflussen können, ob und zu welchen Konditionen er Schutz gewährt.

In der Regel präsentieren die Versicherer einen umfassenden Fragenkatalog, in dem nach Krankheiten und Beschwerden der letzten fünf Jahre gefragt wird: Doch auch dieser Zeitraum kann sich -je nach Vertrag- unterscheiden.

Keine Mogeleien!

Gefährlich ist, dass hier viele Versicherungsnehmerinnen und -nehmer das Beschönigen des eigenen Gesundheitszustandes als Kavaliersdelikt sehen. Doch ist es mitnichten. In vielen Gerichtsurteilen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht wird Arglist geltend gemacht. Auch grobe Fahrlässigkeit führt zum Rücktrittsrecht des Versicherers: und damit dem Verlust von existentiellen Schutz.

Einige Beispiele hierfür nennt die “Apotheken Umschau” in einem aktuellen Artikel. So ging eine Frau leer aus und erhielt keine Leistung des Berufsunfähigkeitsversicherers, obwohl sie auf einer Treppe gestürzt war und nicht mehr arbeiten konnte. Der Grund: Sie hatte im Antrag Angstzustände, schlechte Cholesterinwerte sowie einen Herzklappen-Fehler verheimlicht. Ebenso kann eine Risikolebensversicherung die Zahlung an Hinterbliebene verweigern, wenn jemand im Antrag ankreuzte Nichtraucher zu sein: dann aber an Lungenkrebs stirbt, der auf Zigaretten zurückzuführen ist. Die Beispiele für solche Urteile sind zahlreich.

Versicherer sind keine Neinsager

Das bedeutet übrigens keineswegs, dass Versicherer notorische Neinsager sind. Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung: 80 Prozent der Anträge auf BU-Rente werden nach Zahlen des Versicherer-Dachverbandes problemlos bewilligt, nur etwa jeder fünfte Antrag abgelehnt. Das liegt auch häufig daran, dass die Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft besteht und der- oder diejenige in den Job zurückkehren kann.

Aber auch die Versicherer wollen sich vor Betrug und falschen Angaben schützen, weshalb die Gesundheitsfragen oft sehr umfangreich ausfallen. Und die Antragsteller überfordern, wenn sie sich mit Fachbegriffen und Krankheitsbildern nicht auskennen. Hier kann nur geraten werden, sich professionelle Hilfe zu holen: von einem Hausarzt oder einem Versicherungsexperten.

Ratsam ist zudem, zuvor noch einmal die eigene Gesundheitsakte zu recherchieren. Gerade, wenn man gesetzlich krankenversichert ist, kann es hier passieren, dass sich falsche Einträge in der Akte befinden: und aus mancher Lappalie eine ernstzunehmende Krankheit wurde. Solche Fehler können ebenfalls den Schutz gefährden. Hier sollte man sich nicht scheuen, den Arzt zur Korrektur aufzufordern.

Empfehlenswert kann auch eine anonyme Voranfrage sein. Dann erfragt man beim Versicherer zum Beispiel mit Hilfe eines Maklers, zu welchen Konditionen man mit dem aktuellen Gesundheitsbild Schutz erhalten würde: ohne, dass er den Namen erfährt. Das macht deshalb Sinn, weil die Versicherer über eine Auskunftei verfügen, auf die branchenweit zugegriffen werden kann.

Lehnt ein Versicherer den Antrag ab, kann es also auch bei anderen Anbietern zu Problemen kommen, will man sich dort versichern. Nicht, wenn die Anfrage -eben- anonymisiert ist. Dann werden mit jedem Antrag die Karten neu gemischt. Denn tatsächlich zeigen die Assekuranzen große Unterschiede, wenn es um die Annahme von Risiken geht: mitunter findet man erst nach einigen erfolglosen Anträgen einen Vertrag. Dann aber einen passenden, bei dem alles hieb- und stichfest ist: und der Schutz dank korrekter Angaben nicht zur Debatte steht.

Die Corona-Pandemie sorgte dafür, dass viele Beschäftige auf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten umstellten. Nun wurde der gesetzliche Unfallschutz erweitert.

Das “Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt” (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. Juni 2021 in Kraft getreten.

Im Zuge dieses neuen Gesetzes wurde auch der Unfallschutz für gesetzlich versicherte Beschäftigte erweitert. Bisher galt: Neben der eigentlichen Tätigkeit im Homeoffice waren auch sogenannte Betriebswege mitversichert. Darunter ist beispielsweise der Gang zum Drucker im Nebenraum zu verstehen.

Wurden aber im eigenen Zuhause Wege zurückgelegt, die nicht zur Arbeitstätigkeit gehören, bestand regelmäßig kein Versicherungsschutz. Das galt beispielsweise für den Gang zur Toilette oder wenn man in die Küche geht, um Essen oder Getränke zu holen.

Das ist nun anders. Grundsätzlich soll bei mobiler Arbeit Versicherungsschutz im selben Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsstätte bestehen.

Eine weitere Änderung betrifft Wege, die zurückgelegt werden müssen, um Kinder in eine Betreuungseinrichtung zu bringen bzw. abzuholen. Auch bei diesem Punkt gab es Unterschiede. So sind Beschäftigte, die in der Betriebsstätte arbeiten, auch dann versichert, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Kita oder Schule zu bringen. Das galt bislang nicht für Beschäftigte im Homeoffice. Mit dem neuen Gesetz ändert sich auch das.

Nun gilt: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.

Mit dem Thema Schulden beschäftigt sich niemand gern. Dabei gibt es gute Gründe dafür: Viele Ursachen für Verschuldung sind nämlich durchaus durch Prävention abzumildern. Und das gerade deshalb, weil die Betroffenen selbst oft nicht durch Fehlverhalten in die missliche Lage kommen, sondern aufgrund kritischer Lebensereignisse.

Das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) Hamburg veröffentlicht jährlich einen Überschuldungsreport. Dieser bietet aktuelle Einblicke, aus welchen Gründen sich Menschen verschulden. Interessant ist das auch deshalb, weil mit vielen Vorurteilen aufgeräumt wird. Denn oft liegt es eben nicht daran, dass die Betroffenen schlecht mit Geld umgehen können.

Auch für den aktuellen Überschuldungsreport 2021 haben die Hansestädter wieder zahlreiche Daten von Schuldnerberatungsstellen ausgewertet: natürlich anonymisiert. Seit 2008 werden so 185.592 Haushalte analysiert und die Zahlen entsprechend hochgerechnet. Das aktuelle Zahlenmaterial bezieht sich dabei auf das zurückliegende Jahr 2020: dem Jahr der Coronakrise also.

Überraschend mag vor diesem Hintergrund sein, dass die Zahl der Überschuldeten im Jahr von Kurzarbeit und Lockdowns sogar gesunken ist, sind doch viele Menschen mit existentiellen Problemen konfrontiert gewesen. 6,85 Millionen Menschen galten zum Jahresende 2020 in Deutschland als überschuldet. Im Jahr zuvor waren es noch 6,92 Millionen. Dies erklärt sich aber auch daraus, dass Menschen mit finanziellen Problemen nicht sofort eine Schuldnerberatung aufsuchen, sondern erst alle verfügbaren finanziellen Quellen ausschöpfen: selbst, wenn dies die Lage verschlimmert.

“Wie bei der Finanzkrise 2007/2008 ist auch bei der globalen Gesundheitskrise damit zu rechnen, dass sich die Auswirkungen auf die Überschuldungsstatistik mit einer Verzögerung von rund zwei Jahren zeigen werden”, erklärt deshalb Sally Peters, eine Mitautorin der Studie.

Arbeitslosigkeit und Einkommensarmut Hauptgründe

Blickt man auf die Hauptgründe der Überschuldung, so fällt auf, dass viele Menschen von Lebenskrisen und unerwarteten Lebensereignissen überrascht werden. Wichtigste Ursache bei den neu hinzugetretenen Fällen im Vorjahr war Arbeitslosigkeit bzw. reduzierte Arbeit mit 22,77 Prozent der Nennungen. Einkommensarmut (11,36 Prozent), Krankheit (11,22 Prozent) sowie Scheidung/Trennung (9,74 Prozent) folgen als wichtigste Gründe, weshalb die Personen gezwungen waren eine Schuldnerberatung aufzusuchen.

Auch gescheiterte Selbstständigkeit ist mit 8,77 Prozent eine oft genannte Ursache: Wenn auch im Coronajahr überraschenderweise rückläufig. 2019 hatten noch 9,4 Prozent der Betroffenen angegeben, dass der Versuch, sich selbstständig zu machen, in die Schuldenfalle führte. Ein unangemessenes Konsumverhalten folgt erst danach mit 8,69 Prozent der Neuverschuldeten: um hier nur die wichtigsten Verschuldungsgründe zu nennen.

Viele Risiken sind versicherbar

Es sei daran erinnert, dass auch Versicherungen ein Baustein sein können, um mögliche existentielle Risiken aufzufangen. Für Selbstständige wie Beschäftigte empfiehlt sich zum Beispiel eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie zahlt stark vereinfacht, wenn Krankheit oder Unfall verhindern, dass man seinen Beruf weiter ausüben kann.

Für Selbstständige kann es sich unter Umständen auch empfehlen, freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, um wenigstens einen Grundschutz zu haben. Einen krankheitsbedingten Ausfall im Beruf für längere Zeit kann man mit einer Krankentagegeld-Police auffangen, wenn man sein eigener Chef ist und kein Arbeitgeber einspringen würde.

Wer Hinterbliebene für den Fall der Fälle absichern will, der kann mit einer Risikolebensversicherung oft schon sehr preiswert vorsorgen. Und auch eine Pflegezusatz-Police wird sowohl von Versicherern als auch dem Verbraucherschutz empfohlen. Denn oft ist es ein plötzlich auftretender Pflegefall in der Familie, der dazu beiträgt, dass man im Beruf für die häusliche Pflege kürzer tritt.

Eine private Haftpflichtversicherung ist ohnehin ein Muss: Wenn man Dritten schweren Schaden zufügt, so haftet man mit dem gesamten Vermögen. Auch dies kann dazu beitragen, dass man plötzlich seinen Lebensstandard nach unten korrigieren muss.

Grundsätzlich aber gibt es kein Pauschalrezept für die Absicherung von finanziellen Risiken: Das ist auch abhängig von der jeweiligen Lebenssituation, den finanziellen Möglichkeiten, Zukunftsplänen etc. Entsprechend empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, um die individuellen Bedürfnisse zu ermitteln. Wer bereits finanziellen Problemen ins Auge sieht, sollte zudem nicht zögern, sich professionelle Unterstützung zu holen: notfalls bei einer Schuldnerberatung. Denn oft sorgen falsche Scham und die Verdrängung der Probleme dafür, dass sich die Situation verschlimmert.

Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen sind bei Unfallversicherungs-Tarifen meist ausgeschlossen. Doch ist Schlaf als eben so eine Störung zu betrachten?

Ein Versicherter stürzte im Schlaf aus seinem Bett und zog sich Verletzungen zu. Der Verletzte wandte sich dann an seine Unfallversicherung und begehrte Leistungen aus seinem Vertrag.

Die Versicherung aber lehnte ab und berief sich darauf, dass eine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, die eine Leistungspflicht ausschließt.

Das wollte der Versicherte nicht akzeptieren und wandte sich an den Versicherungsombudsmann, der diesen Fall knapp in seinem Tätigkeitsbericht 2020 schilderte.

Der Ombudsmann wies den Versicherer darauf hin, dass Geistes- und Bewusstseinsstörungen als erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten betrachtet werden, die auf Krankheit, Alkoholgenuss oder künstliche Mittel zurückzuführen sind. Diesem Verständnis nach, könne Schlaf, der natürliche Erholungsphase des Körpers ist, nicht als ‚Bewusstseinsstörung‘ betrachtet werden. Der Versicherer lenkte daraufhin ein.

Es sind allerdings auch Umstände denkbar, unter denen Schlaf als Bewusstseinsstörung verstanden werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein krankhaftes Schlafapnoesyndrom diagnostiziert wurde.

In der Vergangenheit urteilten Gerichte (OLG Bamberg AZ. 1 U 120/10, LG Bayreuth AZ. 23 O 938/09), dass Schlafwandeln als Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Ist der Unfall also ursächlich auf das Schlafwandeln zurückzuführen, kann der Versicherer leistungsfrei bleiben.

Sondereinstufungen und Rabatte gehen meist verloren, wenn der Versicherer gewechselt wird. Dass dieser Umstand nicht allen Versicherten bekannt ist, zeigt das Beschwerdeaufkommen beim Versicherungsombudsmann.

Sondereinstufungen bei Kfz-Haftpflicht- und Kaskoverträgen bleiben beschwerderelevant, stellt der jüngste Tätigkeitsbericht des Versicherungsombudsmannes fest. Zumeist kommt es in Folge eines Versichererwechsels zu Beschwerden und Irritationen, heißt es dort. Versicherte würden oft davon ausgehen, dass Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung mit dem Vorversicherer auch beim neuen Versicherer (Nachversicherer) gelten. Doch derartige ‚Rabatte‘ werden beim Wechsel des Versicherers nicht weitergegeben.

Ganz ähnlich, so der Ombudsmann weiter, würde es sich bei Schadenfreiheitsklassen verhalten. Weil viele Versicherungsnehmer ihre tatsächliche Schadenfreiheitsklasse bzw. das Rabattgrundjahr, mit dem die schadenfreien Jahre ermittelt werden, nicht kennen, wird bei einem Wechsel des Versicherers nur die zuletzt gewährte Schadenfreiheitsklasse mitgeteilt.

Doch das führt ggf. zu entsprechenden rückwirkenden Korrekturen beim neuen Versicherer. Als “besonders problematisch” beschrieb der Ombudsmann in diesem Zusammenhang gewährte Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung. Regelmäßig würden Versicherte davon ausgehen, dass ihr “Rabatt” generell geschützt sei. Berücksichtigt der neue Versicherer die vorangegangene Sondereinstufung nicht, sorgt das oft für Unverständnis bei Versicherten.

Dass der Ombudsmann immer noch mit Beschwerdefällen zu diesem Themenkomplex konfrontiert ist, zeigt, dass es eben auch im vermeintlich ‚einfachen Kfz-Geschäft‘ Untiefen gibt.

Abhilfe erhofft sich der Ombudsmann aber auch von den Versicherern. Diese sollten in ihren Vertragsunterlagen deutlicher machen, welche Schadenfreiheitsklasse im Falle eines Wechsels gültig ist und welche Folgen eine Rabattschutzvereinbarung hat.

Was erwarten Versicherte von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung? Welche Leistungen die Anbieter-Auswahl beeinflussen, zeigt eine aktuelle forsa-Umfrage.

Die Absicherung der Arbeitskraft ist für die allermeisten Arbeitnehmer in Deutschland essenziell. Insbesondere, weil die staatlichen Leistungen 2001 reduziert wurden. Wer nach dem 01.01.1961 geboren wurde, muss im Fall der Fälle auf eine Erwerbsminderungsrente hoffen. Die Leistungsvoraussetzungen dafür sind streng: Betroffene erhalten eine solche Rente nur dann, wenn sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Der bisherige Beruf spielt dabei keine Rolle. Unterschieden wird zwischen verminderter, teilweiser und voller Erwerbsminderung. 2019 bezogen etwa 1,7 Millionen Menschen in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Durchschnitt betrug die Rentenhöhe 851,16 Euro.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung versichert hingegen das Risiko, den Beruf, so wie er zuletzt ausgeübt wurde, nicht mehr nachgehen zu können. Als wichtigste Ursache dafür gelten schon seit einigen Jahren psychische Erkrankungen.

Doch welche Leistungen eines BU-Versicherers sind Kunden besonders wichtig? Worauf stützen sie ihre Entscheidung für oder gegen einen Anbieter? Das zeigen Umfrage-Ergebnisse des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag eines Versicherers. Für die repräsentative Umfrage “Berufsleben” wurden im Februar 2021 1.510 Personen zwischen 18 und 50 Jahren, darunter 1.000 Personen unter 30 Jahre, befragt. Die Ergebnisse:

Welche Leistungen die BU-Auswahl beeinflussen

  • 70 Prozent: Schnelle und unbürokratische Hilfe im Fall der Berufsunfähigkeit, auch rückwirkend
  • 45 Prozent: Unterstützung bei der Rehabilitation und beim beruflichen Wiedereinstieg
  • 40 Prozent: Auszahlung auch bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
  • 34 Prozent: Stetiger Anstieg des Rentenbetrags, um z.B. die Inflation auszugleichen
  • 33 Prozent: Flexibilität für Anpassungen während der Laufzeit aufgrund von Veränderungen der Lebenssituation
  • 33 Prozent: Keine Verweisung auf eine alternative Tätigkeit