Ein Video sorgt gerade für Kontroversen: Ein tschechischer Multimillionär rast mit seinem Bugatti über die A2 und hält die Geschwindigkeit mit der Kamera fest. Der Mann erreicht Flugzeuggeschwindigkeit – 417 km/h. Politiker wie Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) nutzen den Vorfall zur Forderung eines Tempolimits. Wie aber ist eine solche Geschwindigkeitsfahrt juristisch zu bewerten?

Darf also auf Autobahnabschnitten ohne Geschwindigkeitsbegrenzung der Bürger unbegrenzt schnell fahren? Die Antwort fällt mit Blick auf das Strafrecht nicht leicht. Eindeutig aber ist sie mit Blick auf die Schuldfrage und das Versicherungsrecht.

Denn fährt man zu schnell, trägt man bei Unfällen stets eine Teilschuld. Grundlage ist Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Für Autobahnen gibt es hierzu die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Anders, als von vielen gedacht, ist diese Geschwindigkeit keineswegs nur eine Orientierungshilfe.

Richtgeschwindigkeit 130 als juristischer Maßstab

Kommt es nämlich zu einem Unfall mit mehr als 130 km/h, muss der Schnell-Fahrende beweisen, dass der Unfall für ihn auch bei 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre. Bei hohen Geschwindigkeiten ist dieser Beweis allerdings nicht mehr möglich. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 12 U 313/13).

Ein Mann war mit 200 km/h auf ein ausscherendes Auto aufgefahren. Obwohl der Unfallgegner einen Fahrfehler beging, erhielt der Fahrer eine Mitschuld. Denn Grund für den Unfall war laut OLG das hohe Tempo. Der Senat schrieb in den Urteilsgründen: “Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht.”

Mit 200 km/h verliert man den Versicherungsschutz

Mit der Schuld droht weitere Unbill – die Versicherung kann den Fahrer in Regress nehmen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 13 U 1296/17): Ein Mercedes-Fahrer hatte seine Versicherung verklagt, nachdem diese sich geweigert hatte, den Gesamtschaden an einem Leihwagen zu ersetzen. Der Mann war mit 200 km/h in eine Leitplanke gerast und überlebte wie durch ein Wunder. Aufgrund der Kasko-Versicherung wurde zwar zunächst der Schaden erstattet. Allerdings wollte daraufhin das Versicherungsunternehmen einen Teil der Schadensumme wiederhaben.

Und der Mann musste tatsächlich das Geld zurückzahlen, wie das Gericht beschied. Denn bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h verletzt er seine “verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße”. Wenngleich in Deutschland diese Geschwindigkeit nicht verboten ist, gerät der Fahrer dennoch in Mithaftung. Auch der Bundesgerichtshof beschied: Wer schneller als 130 km/h fährt, “vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt” (Az. VI ZR 62/91). Anders ausgedrückt: Wer schneller als 130 km/h fährt, haftet bei einem Unfall für die Folgen.

Beging der Bugatti-Fahrer eine Straftat?

Der Bugatti-Fahrer hätte mit 400 km/h also bei einem Unfall die wohl volle Schuld gehabt. Wie aber ist die Situation zu bewerten ohne Unfall? Ist dann so eine hohe Geschwindigkeit erlaubt?

Die Antwort fällt nicht eindeutig aus. Strafbar wäre das Handeln, wenn es “verkehrswidrig und rücksichtslos” wäre. Jedoch definiert das Strafgesetzbuch hierfür nur den Tatbestand des Zu-Schnell-Fahrens an unübersichtlichen Stellen. Man könnte allerdings argumentieren: Mit 400 km/h hat kein Mensch mehr eine solche “Übersicht”. Denn ein hohes Tempo führt stets zum Tunnelblick: die seitlichen Bereiche der Straße sind vom menschlichen Auge nicht mehr als Bild auflösbar.

Aber der Fahrer könnte sich auch aus einem anderen Grund strafbar gemacht haben. Denn nach Paragraf 315d Strafgesetzbuch ist es verboten, dass sich ein Kraftfahrzeugführer “mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt”, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Passus macht es auch möglich, einen Fahrer wegen eines illegalen Autorennens zu verklagen, obwohl er nicht gegen einen Gegner fuhr.

Wer eine Versicherung abschließt, bekommt oft zum Versicherungsschutz noch jede Menge Papier. Was aber ist wie lange aufzuheben? Hierüber informiert die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV).

Am wichtigsten ist die Police bzw. der Versicherungsschein

Am wichtigsten von allen Versicherungsunterlagen ist die Police bzw. – synonym – der Versicherungsschein. Denn dieses Papier begründet den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Deswegen sollte die Police mindestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufbewahrt werden.

Aber auch nach Ablaufen der Vertrags sollte man nicht zu vorschnell mit dem Schredder sein – selbst dann nicht, wenn eine Leistung nach Ablauf des Vertrags ausgezahlt wurde (wie zum Beispiel bei manchen Lebensversicherungen).

Versicherungsschein: Erst nach Vertragsende und Verjährungsfrist entsorgen

Denn maßgebend sind die zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Könnte es doch sein, dass auch nach Bezug der Leistung ein Anspruch beweisen werden muss. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt die allgemeine Verjährungsfrist bei drei Jahren.

Hinzu kommt, dass Auszahlungen von Renten- und Lebensversicherungen auch steuer- und erbrechtlich von Belang sein können. Auch dann ist auf der sicheren Seite, wer die Unterlagen noch nicht geschreddert hat.

Was tun bei verlorenem Versicherungsschein?

Was aber ist zu tun, wenn man den Versicherungsschein noch vor Vertragsende verloren hat? Dann sollte man die Versicherung oder den Berater kontaktieren, und zwar unverzüglich nach Bemerken des Verlusts.

Die Versicherung stellt daraufhin einen Ersatzversicherungsschein aus. Hierbei können dem Kunden Kosten entstehen. Diese aber sind das kleinere Übel gegenüber dem Verlust.

Auch andere Unterlagen müssen aufbewahrt werden

Doch auch andere Unterlagen sollte man aufheben, um den Anspruch auf eine Schadenleistung zu begründen. Das trifft zum Beispiel bei einer Hausratversicherung zu: Oft ist es schwer, den Wert zerstörter oder gestohlener Gegenstände nachzuweisen. Leichter hat es ein Versicherungsnehmer, wenn er die Kaufbelege der Einrichtung aufgehoben hat. Zusätzlich wird empfohlen, wertvolle Einrichtungsgegenstände zu fotografieren.

Zu bedenken ist auch: Einige Beiträge, wie zum Beispiel für die Haftpflicht, können steuerlich geltend gemacht werden. Aus diesem Grund kann auch das Aufheben von Zahlungsbelegen lohnen. Wer mehr zu den Aufbewahrungsfristen von Versicherungsunterlagen und weiteren Unterlagen wissen will, sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Lebensplanung ist auch Finanzplanung. Denn nur, wer seine Finanzen im Blick hat, kann auch Vermögen aufbauen zur Verwirklichung von Zielen oder zur Absicherung der Familie. Aus diesem Grund empfiehlt sich ein persönlicher Finanzplan, der bisher noch zu wenig als Instrument genutzt wird.

Ein Finanzplan ermöglicht vorausschauendes Wirtschaften. Kann man sich doch zunächst Übersicht über das Geld verschaffen, das man überhaupt zur Verfügung hat. Einkommen, aber auch Ausgaben und laufende Kosten werden in dem Finanzplan verzeichnet. Er kann aber auch Ausgaben optimieren für den Vermögensaufbau.

Empfohlen ist eine fixe Budgetplanung nach Jahr, Monat und Woche inkl. Spar- und Investitionsbudget. Empfohlen ist auch, sich feste Regeln zu geben, zu denen man bestimmte Ausgaben tätigt – ein Budget zum Beispiel für Luxusausgaben. App, Exel-Tabelle oder klassisches Haushaltsbuch: Es gibt verschiedene Wege, die Daten für den Finanzplan aufzuzeichnen.

Doch noch mehr gehört zu einem persönlichen Finanzplan dazu. So können zum Beispiel ganz gezielt Pläne zur Altersvorsorge getroffen werden. Oder es lohnt, den Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken zu prüfen, die mit der eigenen Lebensführung verbunden sind.

Finanzplan ermöglicht gezieltes Suchen von Einsparmöglichkeiten

Auch Einsparmöglichkeiten werden planbar. Denn egal, ob bei Strom oder Gas, bei der Kfz-Versicherung oder beim Handytarif – oft gibt es billigere Alternativen zu bestehenden Verträgen, nach denen systematisch gesucht werden kann.

Finanzplan wird kaum als Instrument genutzt

Doch obwohl auch Verbraucherschützer eine systematische Finanzplanung empfehlen, wird der Finanzplan kaum genutzt. Das ergab eine Umfrage, die das Meinungsforschungsinstitut Civey im Auftrag der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) durchführte. Zwar: 69 Prozent von 2.500 Befragten empfinden finanzielle Unabhängigkeit als einen elementaren Aspekt von Freiheit, gleichaufliegend mit Bewegungsfreiheit. Jedoch bemühen sich nur die wenigsten entsprechend auch um finanzielle Unabhängigkeit.

Denn nur 17 Prozent der Bundesbürger haben tatsächlich einen persönlichen Finanzplan für das laufende Jahr aufgestellt. Die Experten erklären sich dies auch durch Berührungsängste mit der Welt der Finanzen. Vermittler als unabhängige Berater könnten gegenüber diesem Missstand Abhilfe schaffen.

Die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister besteht für alle Unternehmen. Welche Übergangsfristen zu beachten sind.

Seit 01. August 2021 besteht die Verpflichtung von juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese im Transparenzregister einzutragen.

Für Unternehmen, die bislang von einer sogenannten Mitteilungsfiktion profitierten, weil sie in einem anderen elektronisch abrufbaren öffentlichen Register mit allen notwendigen Angaben eingetragen waren, ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Diese Frist ist nach unterschiedlichen Rechtsformen gestaffelt:

  • Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder einer KGaA haben noch bis zum 31. März 2022 Zeit, die Eintragungsverpflichtung zu erfüllen. Sollte diese Frist verstreichen, können hohe Bußgelder bis zu 100.000 Euro drohen.
  • Für die Rechtsform GmbH endet die Frist am 30. Juni 2022.
  • Personengesellschaften haben noch bis zum Ende diesen Jahres Zeit.

Ein Abwarten, bis die jeweilige Frist in ‚greifbare Nähe‘ gerückt ist, wäre aber nicht ratsam. Zwar würde die Eintragung bei einfachen Unternehmensstrukturen zwischen 20 Minuten und 1 Stunde in Anspruch nehmen, doch Berufsverbände berichten über häufige Unklarheiten und Nachfragen. Das ist vermeidbar, wenn man sich rechtzeitig kümmert.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren-WGs Anrecht auf Leistungen der Behandlungspflege haben: auch wenn es sich um einfache Tätigkeiten wie die Vergabe von Medikamenten und das Anziehen von Thrombosestrümpfen handelt. Eine Krankenkasse hatte sich zuvor geweigert, für die ambulanten Pflegedienste zu zahlen, die gewöhnlich derartige Aufgaben in den Einrichtungen übernehmen.

Senioren- und Demenz-Wohngemeinschaften boomen! Hunderte derartige Einrichtungen sind in den letzten Jahren bundesweit entstanden. Und das aus gutem Grund. Sie bewahren ältere Menschen davor, ins Pflegeheim zu müssen. Stattdessen teilen sie sich eine WG, haben eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Zimmer und zusätzliche Gemeinschaftsräume. So können sie gemeinsam kochen, plaudern und die Freizeit gestalten, während die Bewohnerinnen und Bewohner doch ein Stück Autonomie wahren. Betreut werden sie zusätzlich von Personen, die bei der Organisation des Alltags helfen. Die Gruppen in solchen WGs sind oft viel kleiner als in einem Pflegeheim, sodass sie sich individueller aufgehoben wissen.

Aber in welchem Umfang haben diese Menschen auch Anrecht auf Behandlungspflege, die von ambulanten Pflegediensten erbracht wird? Mit dieser Frage musste sich das Bundessozialgericht befassen. Eine bayrische Krankenkasse hatte sich geweigert, den Pflegebedürftigen Leistungen zur sogenannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege zu erstatten. Das sind stark vereinfacht Aufgaben, die auch von nicht medizinisch geschultem Personal erbracht werden können, aber auf die dennoch ein Erstattungsanspruch durch die Kassen besteht – sofern ein Arzt die Notwendigkeit hierfür festgestellt hat. Die Grundlagen sind u.a. im 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB 5) festgeschrieben.

Die Argumente der Krankenkasse: Solche “einfachen” Aufgaben müssten nicht extra von Pflegediensten ausgeführt werden. Stattdessen könnten auch die Bewohner untereinander diese Aufgaben übernehmen: oder jene Betreuer, die in den WGs vor Ort seien. Zudem müssten bei Pflegebedürftigen, die zuhause betreut werden, auch die Angehörigen derartige Tätigkeiten ausführen.

WG-Bewohner klagen erfolgreich

Drei Seniorinnen und Senioren klagten aber, nachdem die Krankenkasse für diese Zahlungen nicht mehr zahlen wollte. Mit Erfolg: sowohl das Sozialgericht Landshut als auch das Bayerische Landessozialgericht entschieden im Sinne der Pflegebedürftigen. Und letztendlich auch das Bundessozialgericht in Kassel (Urteil vom 26.03.2021, B 3 KR 14/19 R). Bei diesem Urteil ging es um die Frage, ob eine Senioren-WG-Bewohnerin dreimal täglich Anspruch auf Medikamentengabe durch einen ambulanten Pflegedienst hat: Was der BSG bejahte. Sie besaß Pflegegrad 4.

“Nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung bei ambulanter Versorgung können Versicherte Leistungen der Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege – einschließlich der einfachsten Maßnahmen – auch dann beanspruchen, wenn sie zugleich ambulante Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung beziehen”, für das Bundessozialgericht aus. Das gelte auch dann, wenn mehrere Pflegeversicherte Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. Die Richter verwiesen auf die Reform des Pflegebedürftigkeits-Begriffes durch die Pflegestärkungsgesetze. Dort war der Leistungsanspruch ausgebaut worden.

Dennoch fallen auch hohe Kosten an, wenn man in die Senioren-WG zieht: Die oft nicht gedeckt werden können. Neben der Miete etwa auch Geld für das Essen und das Betreuungspersonal. Mitunter sind die Kosten höher, als wenn man zuhause in den eigenen vier Wänden betreut werden würde. Auch, wer alternative Formen des Wohnens einem Pflegeheim vorziehen würde, sollte demnach mit einer Pflegezusatzversicherung vorsorgen.

Restschuldversicherungen sollen eigentlich Verbraucherinnen und Verbraucher absichern, wenn sie einen Bankkredit nicht mehr bedienen können. Aber sehr hohe Provisionen sorgten hier wiederholt für Kritik. Der Gesetzgeber hat gehandelt: Ab Juli 2022 werden hier die Provisionen gedeckelt.

Restschuldversicherungen liegt eigentlich eine gute Idee zugrunde: Sie werden zusammen mit Krediten oder dem Raten-Kauf teurer Produkte vertrieben. Sie sollen das Risiko absichern, im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfällen oder Tod die Raten nicht mehr bedienen zu können. Für den Versicherungsvertrieb spielen sie eher eine untergeordnete Rolle. Fast immer werden solche Verträge am Bankschalter vermittelt, wenn die Kundinnen und Kunden einen Kredit abschließen.

Aber das haben sich die Banken teils teuer vergüten lassen, wie eine Verbraucher-Stichprobe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zeigte. Sie haben 31 Anbieter befragt, deren Restschuld-Policen bei elf verschiedenen Geldhäusern vertrieben wurden. Das Ergebnis: 19 von ihnen sagten aus, dass mehr als 50 Prozent der Beiträge, die für den Schutz bezahlt werden müssen, allein als Vergütung für die vermittelnden Bankberater draufgehen. Das läuft dem Grundgedanken eines solchen Vertrages komplett zuwider. Statt Schutz vor Zahlungs-Ausfällen zu bieten, entwickelten sich manche Verträge selbst zur Schuldenfalle.

Das hat den Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen. Und tatsächlich hat er die Abschlussprovision bei der Vermittlung einer Restschuldversicherung gedeckelt, wie aktuell der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet. Ab Juli liegt der zulässige Höchstsatz bei 2,5 Prozent der Kreditsumme, wobei darin weder Zinsen noch eine eventuell mitfinanzierte Einmalprämie mitberücksichtigt werden dürfen. Auch wenn Leistungen aufwandsbezogen vergütet werden, darf dies stark vereinfacht nur dann passieren, wenn dadurch Ersparnisse für den Versicherten bewirkt werden.

Aber Vorsicht: Da sich die zulässige Abschlussprovision an der Kreditsumme orientiert und nicht der Beitragssumme, kann sie immer noch recht hoch ausfallen: etwa 2.500 Euro nur für den Vertragsabschluss, wenn ein Kredit über 100.000 Euro gezeichnet wird. Deshalb kann es sich empfehlen, nicht sofort den erstbesten Vertrag zu unterzeichnen, den das Bankhaus anbietet, sondern Kosten und Konditionen der Restschuld-Policen zu vergleichen. Grundsätzlich gilt: Wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich vorher vergewissern, ob er diesen auch regelmäßig bedienen könnte und dies zu seinem Einkommen und der Lebenssituation passt. Sonst droht hier ein böses Erwachen.

Bestimmte Risiken der Kreditnahme lassen sich übrigens -günstiger- auch auf anderem Wege absichern. So sind Risikolebensversicherungen in der Regel recht preiswert: und fangen den Partner bzw. die Familie auf, wenn der Versicherte verstirbt. Und eine Berufsunfähigkeit-Police bietet Schutz, wenn es im Job nicht weitergeht und das Einkommen weg bricht. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Die Zahl der Menschen in Deutschland, die eine Sehhilfe nutzen, steigt ständig. Doch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in diesem Bereich sind begrenzt. Unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Kassen leisten und worauf beim Abschluss einer Zusatzversicherung geachtet werden sollte.

Laut ‚Brillenstudie‘ des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) tragen immer mehr Menschen in Deutschland eine Sehhilfe. 2019 nutzten 41,1 Millionen Erwachsene (ab 16 Jahren) eine Brille, darunter 23,4 Millionen ständig und weitere 17,7 Millionen gelegentlich. Da die Studie bereits seit 1952 erhoben wird, lassen sich Entwicklungen gut nachvollziehen. So betrug der Anteil der Brillenträger 1952 noch 43 Prozent (nur Westdeutschland). 2014 lag dieser Wert bei 63,5 Prozent und erreichte 2019 seinen bisherigen Höchststand mit 66,6 Prozent.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Erwachsenen nur die Brillengläser bis zu einem bestimmten Festbetrag. Laut § 33 Abs. 2 Nr. 2 des 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) zahlt die Kasse, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Kurz- oder Weitsichtigkeit mit Korrektionswerten von mehr als 6,00 Dioptrien
  • Hornhautverkrümmung mit Korrektionswerten von mehr als 4,00 Dioptrien
  • starke Sehbeeinträchtigung, die selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nur eine Sehfähigkeit von maximal 30 Prozent ermöglicht

Die Festbeträge werden nur für Standardgläser gezahlt. Brillenfassung und höherwertige Gläser (etwa eine Gleitsichtbrille) müssen von den Betroffenen selbst gezahlt werden.

“Damit bezahlt die Krankenkasse, wenn sie sich überhaupt an der Brille beteiligt, regelmäßig nur einen kleinen Teil der oft etliche hundert Euro teuren Brille. Das soziale Gefälle zu Versicherten in privaten Krankenversicherungen, die Brillenkosten regelmäßig mitversichern, wird damit noch größer”, schreibt der Verbraucherzentrale Bundesverband auf seinen Webseiten.

Gesetzlich Versicherte können aber auch eine private ambulante Zusatzversicherung abschließen. Je nach Anbieter und Tarif werden dann Kosten bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag für Brillengläser und -gestelle oder auch Kontaktlinsen übernommen. Oft finden sich Bestimmungen, wie oft solche Kosten getragen werden – zum Beispiel alle zwei Jahre. Wichtig ist, dass auch notwendige Reparaturen der Sehhilfe übernommen werden.

Zudem übernehmen einige neuere Tarife auch operative Eingriffe zur Behebung der Fehlsichtigkeit. Das können zum Beispiel Lasik-Operationen sein. Ein solcher Eingriff kostet – je nach angewandten Verfahren – durchschnittlich 1.450 Euro. Einen Zuschuss zur Augenlaseroperation wird von gesetzlichen Kassen i.d.R. nicht gewährt.

Eine EU-weite Reform bewirkt, dass alte Führerscheine in den nächsten Jahren nach und nach ungültig werden. Davon betroffen sind zunächst die alten “Lappen”: Führerscheine auf Papier. Doch auch, wer bereits eine Chipkarte besitzt, muss unter Umständen der Führerschein umgetauscht werden. Betroffen sind über 43 Millionen deutsche Autofahrer.

Bald wird es vorbei sein mit dem Dokument, das gemeinhin als “Lappen” oder “Fleppen” bekannt ist. Denn was viele Deutsche nicht wissen: Alte Führerscheine, die noch auf Papier gedruckt sind, verlieren in den kommenden Jahren ihre Gültigkeit. Grund ist eine Reform der EU: künftig soll es auf europäischem Gebiet innerhalb der EU-Grenzen einheitliche Führerscheine geben, die jeder Polizist bzw. jede Polizistin auch sofort als solchen erkennen kann. Denn bisher herrschte hier oft Chaos. Vor allem Fälschungen solcher Dokumente waren nicht leicht zu erkennen.

Die Reform erfordert aber, dass viele deutsche Autofahrer ihr altes Dokument umtauschen. Und das sind eigentlich fast alle: 43 Millionen Menschen sind davon betroffen, so informiert aktuell die “Stiftung Warentest”. Weil es aber die Behörden absolut überfordern würde, wenn alle Bürger gleichzeitig ihren Führerschein umtauschen wollen, soll das Ganze gestaffelt ablaufen. Zunächst müssen alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Wann sie aussortiert werden, darüber entscheidet der Geburtsjahrgang:

  • 1953–1958: Umtausch bis zum 19. Januar 2022
  • 1959–1964: Umtausch bis zum 19. Januar 2023
  • 1965–1970 : Umtausch bis zum 19. Januar 2024
  • 1971 oder später geboren: Umtausch bis zum 19. Januar 2025

Ein besonderer Schutz besteht jedoch für Seniorinnen und Senioren. So sind alle vom Umtausch befreit, die vor 1953 geboren wurden. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Menschen ohnehin nicht mehr lange Auto fahren. Eine gewagte These: Immerhin sind viele davon erst 68 Jahre alt oder ein wenig älter. Dennoch profitieren diese erfahrenen Fahrerinnen und Fahrer von einer Art “Bestandsschutz”.

Kein neues Dokument: Der Versicherungsschutz ist nicht gefährdet

Wer jetzt aber aufschreit: “Muss ich dann für das neue Dokument auch eine neue Führerschein-Prüfung absolvieren?”, der kann beruhigt werden: natürlich nicht. Lediglich das Ausweis-Dokument verliert seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis selbst bleibt gültig. Wer kein aktuelles Dokument hat und von der Polizei kontrolliert wird, muss auch keine exorbitant hohen Strafen zahlen. Es wird ein Ordnungsgeld von zehn Euro fällig. Auch der Versicherungsschutz sollte nicht gefährdet sein, da man ja die Führerschein-Prüfung bereits erfolgreich absolviert hat.

Was viele als ärgerlich empfinden könnten: Stand jetzt ist durchaus ein wenig Aufwand notwendig, um das Dokument umzutauschen. Hierfür muss die lokale Führerscheinstelle aufgesucht werden. Mitzubringen sind der alte Führerschein, ein gültiger Personalausweis sowie ein aktuelles biometrisches Bild. Und leider auch rund 25 Euro Bearbeitungsgebühr. Übrigens: Auch alte Plastikkarten werden ungültig. Hier wird der Umtausch jedoch erst ab dem 19. Januar 2026 gestaffelt erfolgen.

Eine aktuelle Umfrage im Auftrag eines großen Versicherers zeigt: Viele Deutsche verdrängen das Risiko, pflegebedürftig zu werden, und schieben das Thema vor sich her. Doch je älter eine Person ist und je mehr Vorerkrankungen vorhanden, umso schwerer fällt es, eine gute und bezahlbare Pflegezusatzversicherung zu finden.

Wie sehr sind die Bürgerinnen und Bürger für das Pflegerisiko vorbereitet, und sind sie ausreichend abgesichert? Das wollte ein großer Versicherer wissen und hat eine repräsentative Umfrage hierzu in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse zeigen: Viele Bürger wissen zwar um das Pflegerisiko. Aber sie schieben das Thema vor sich her, in der Hoffnung: Mich wird es schon nicht treffen.

Laut Umfrage sagt nicht einmal jeder Fünfte von sich selbst (18 Prozent), er habe ausreichend für das Pflegerisiko vorgesorgt. Mehr als jeder Zweite (54 Prozent) macht sich jedoch Sorgen, dass sie und ihr Umfeld früher oder später pflegebedürftig werden. Und das ist auch kein Wunder: Mehr als zwei Drittel der Befragten geben zu Protokoll, schon einmal direkt oder indirekt mit dem Thema Pflegebedürftigkeit in Berührung gekommen zu sein.

Auch Jüngere sind betroffen

Tatsächlich sind aktuell in Deutschland bereits 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig und haben entsprechend einen Pflegegrad zugesprochen bekommen, so zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Und die Zahlen steigen. Haben doch vor allem Seniorinnen und Senioren ein hohes Risiko, pflegebedürftig zu werden, und die Gesellschaft altert.

Tatsächlich bedeutet dies aber keinesfalls, dass es nicht auch jüngere Menschen treffen kann. Knapp 651.000 Menschen im Alter unter 60 Jahren gelten in Deutschland als pflegebedürftig: immerhin knapp 16 Prozent der Betroffenen. Denn nicht nur ein Unfall kann dazu beitragen, dass man auf fremde Hilfe angewiesen ist: oft sind auch Krankheiten wie zum Beispiel Tumore eine Ursache.

Natürlich hofft man, bis ins hohe Alter gesund zu bleiben: und die Chancen hierfür sind auch gut, für Schwarzmalerei besteht kein Anlass. Dennoch empfehlen zum Beispiel auch Verbraucherschutz-Verbände oder Arbeitnehmervertreter, schon früh das Pflegerisiko abzusichern. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Art Teilkasko, die viele anfallende Kosten eben nicht übernimmt. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass nicht nur die Pflegebedürftigen selbst dem Risiko ausgesetzt sind, ihren Lebensstandard nicht mehr aufrecht erhalten zu können. Das Gros der Pflegebedürftigen wird in den eigenen vier Wänden betreut: Weshalb viele Angehörige im Job kürzer treten müssen oder ihn ganz aufgeben, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt. Mit allen daraus folgenden “Nebenwirkungen”, zum Beispiel einer kleineren Altersrente.

Das Alter und Vorerkrankungen wirken auf die Prämie

Auch aus diesem Grund lohnt es sich, eine private Pflegezusatzversicherung schon in jungen Jahren abzuschließen. Aber es gibt einen weiteren: Bei ungeförderten Tarifen richtet sich die Versicherungsprämie in der Regel nach Alter und Vorerkrankungen. Denn der Antragsteller muss einen Katalog von Gesundheitsfragen beantworten – und zwar ehrlich, wenn er später nicht seinen Schutz verlieren will. Wer in jungen Jahren einen solchen Tarif abschließt, genießt folglich nicht nur zeitig Schutz: sondern kann in Summe sogar sparen!

Zwar hat der Gesetzgeber auch dafür gesorgt, dass es Tarife gibt, bei denen die Versicherer keine Risikoaufschläge für Alter und Vorerkrankungen erheben dürfen. Bei staatlich geförderten “Pflege-Bahr”-Policen besteht quasi Kontrahierungszwang: Hier darf nur ausgeschlossen werden, wer bereits einen Pflegegrad hat. Ist eigentlich eine gute Sache: und auch solche Verträge können ein Baustein zur Absicherung sein. Aber: Weil die Versicherer allen Menschen Schutz bieten “müssen”, sind diese Tarife sogar oft teurer und weniger leistungsfähig als ungeförderte. 60 Euro schießt der Staat hier jährlich zu.

Welche Pflegezusatz-Police sich empfiehlt, kann ein Beratungsgespräch klären. Neben der Prämie sind hierbei auch die Leistungsbausteine zu beachten: etwa Assistance-Leistungen wie die Unterstützung dabei, einen Pflegeheimplatz zu finden, oder die Einrichtung eines Hausnotruf-Systems. Was sich aber eher nicht empfiehlt, ist: komplett auf Pflegeschutz zu verzichten.

In diesem Jahr ging es Silvester vielerorts ruhiger zu als in anderen Jahren: aufgrund von Corona gab es in vielen Bundesländern und Städten ein Böllerverbot. Aber nicht überall, und so stellt sich für einige Geschädigte wieder die Frage: Welche Versicherung zahlt, wenn durch Knaller und Böller etwas kaputt ging?

Ein bundesweites Verkaufsverbot für Knaller und Feuerwerke, sogar ein Böllerverbot in vielen Städten und Gemeinden: Dieses Silvester ging es vielerorts deutlich ruhiger zu als in Nicht-Corona-Zeiten. Dennoch haben es sich auch zum Jahreswechsel 2021/22 einige nicht nehmen lassen, das neue Jahr mit ordentlich Knallerei und Raketen zu begrüßen. Dass dabei auch wieder einiges kaputt ging, davon künden regionale Polizeimeldungen und Zeitungsartikel. Welche Versicherung aber zahlt bei Silvesterschäden? Ein Überblick.

Haftpflichtversicherung: Wenn Dritte Schaden nahmen

Haben dritte Personen durch eine fehlgeleitete Rakete Schaden genommen, ist es gut eine Privathaftpflicht zu haben. Sie ersetzt die Kosten, wenn zum Beispiel eine Person durch eine fehlgeleitete Rakete verletzt wurde oder der teure Anzug beschädigt. Wer den Schaden jedoch vorsätzlich herbeiführte, etwa auf Menschen mit einer Silvesterrakete gezielt hatte, muss den Schaden in der Regel aus eigener Tasche erstatten. Und in diesem Jahr besonders aktuell: auch wer illegale Böller aus dem Ausland verwendete, kann auf den Kosten sitzenbleiben. Denn die Einfuhr und Verwendung solcher kann als Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz gewertet werden. Das müssen dann im Zweifel Gerichte klären: Hier hilft eine Rechtsschutzversicherung, die drohenden Gerichts- und Anwaltskosten aufzufangen.

Hausratversicherung: Wenn das Tischfeuerwerk Brandschäden verursacht

Wenn das Tischfeuerwerk nicht wie gewünscht funktioniert hat, sondern Tisch, Teppich oder Möbel beschädigte, kommt für diese Schäden eine Hausratversicherung auf. Sie springt auch ein, wenn der teure Fernseher oder Laptop durch die Explosion kaputtging. Gute Verträge verzichten auf die “Einrede grober Fahrlässigkeit”, weil andernfalls schon der Genuss von Alkohol dazu führen kann, dass der Versicherer die Leistung stark kürzt oder gar ganz streicht.

Wohngebäudeversicherung: Nicht jeden Bagatellschaden melden!

Für Schäden am Haus kommt die Wohngebäudeversicherung auf: etwa, wenn der Dachstuhl brannte oder die Fassade beschädigt wurde. Leider ist auch das zu Neujahr keine Seltenheit: zu keiner anderen Zeit des Jahres entstehen so viele Wohnungsbrände, warnt die Versicherungswirtschaft. Zwar haftet der Verursacher, wenn eine Rakete sich in ein Wohnhaus verirrt hat. Nur lässt sich dieser oft nicht ermitteln. Dennoch sollte man -selbstverständlich- derart von Fremden verursachte Brände bei der Polizei anzeigen. Das erleichtert es auch, vom Versicherer die Leistung zu erhalten.

Aber Achtung: Wenn nur ein kleiner Bagatellschaden am Haus auftrat, etwa der Briefkasten zerstört wurde, ist es oft besser, den Schaden selbst zu zahlen. Der Grund: Nach mehreren Schäden lassen es sich viele Versicherer nicht nehmen, den Vertrag fristgerecht -in der Regel zum Ende des Jahres- zu kündigen. Hierzu sind die Gesellschaften einseitig berechtigt, weil ihnen durch häufige Schadensmeldungen ein hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die entsprechenden Klauseln sind in den AGB definiert. Und dann ist es mitunter gar nicht so leicht, einen neuen Vertrag zu finden. Eine Wohngebäude-Police soll aber für Situationen Schutz bieten, in denen ein existentieller Verlust droht. Bei einem abgebrannten Haus ist zum Beispiel eine sechsstellige Schadensumme zu erwarten. Im Zweifel besser mit einem Versicherungsfachmann sprechen!

PKW: Die Teilkasko zahlt

Weniger problematisch sollte es sein, wenn am Auto etwas durch Raketen kaputt geht. Zwar haftet der Verursacher, wenn ein Auto durch Böller Schaden nimmt. Aber ist dieser nicht zu ermitteln, springt die KfZ-Teilkasko ein, ohne dass der Versicherte bei der Schadensfreiheitsklasse schlechter gestellt wird. Sie zahlt für Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Auch hier sollte der Vorfall der Polizei gemeldet werden, damit der Versicherer keine Probleme macht. Eine Ausnahme sind jedoch Schäden durch Vandalismus: Damit diese ersetzt werden, muss eine Vollkasko-Police vorhanden sein.